GROSSER RAT VORSTOSS Interpellation von Dr. Ulrich Bürgi, FDP, Aarau, und Dr. Martina Sigg, FDP, Schinznach, vom 23.06.2015 zur Sicherstellung der ärztlichen Qualität in der Grundversorgung Text und Begründung: Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die in der Grundversorgung tätig sind, nimmt in Relation zur Bevölkerung kontinuierlich ab. Dieser Trend ist in der Schweiz seit längerer Zeit bekannt. Ein wesentlicher Nachteil dieser Entwicklung zeigt sich in der Schwierigkeit, altersbedingt eine Hausarztpraxis an junge Nachfolger zu übergeben. In dieser Mangelsituation springen zunehmend nichtärztliche oder fachfremde Investoren in die Lücke und erweitern bisherige Einzelpraxen zu grösseren Gemeinschaftspraxen oder Gesundheitszentren. Nicht selten werden in diesen neuen Hausarztpraxen ausländische Ärztinnen und Ärzte angestellt, die nicht in der Schweiz ausgebildet worden und nicht mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut sind. Diese Ärztinnen und Ärzte stammen nicht mehr wie früher aus den angrenzenden Ländern, sondern aus Osteuropa, aus dem arabischen Raum oder aus anderen Kontinenten. Für diese Ärzte bestehen nicht nur sprachliche Hürden bei der Patientenbehandlung, sondern auch fachliche Schwierigkeiten im Rahmen der Qualitätsanforderungen des schweizerischen Gesundheitssystems. Ausländische Ärztinnen und Ärzte werden in Hausarztpraxen häufig im Assistentenstatus angestellt. Der Assistentenstatus wäre eigentlich eine sinnvolle Lösung, um jungen Ärztinnen und Ärzte eine zeitlich beschränkte Weiterbildung in einer Arztpraxis zu ermöglichen. De facto sind jedoch in den aargauischen Arztpraxen viele Ärztinnen und Ärzte angestellt, deren Assistentenstatus seit mehreren Jahren andauert. Das Gesundheitsgesetz (GesG) befristet den Assistentenstatus nicht. Zusätzlich entbindet der Assistentenstatus den Praxisbesitzer, eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) zu beantragen und den Arzt im Assistentenstatus, am ärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten: 1. Die Erteilung einer Berufsausübungs- oder Assistentenbewilligung erfordert im Kanton Aargau von Ärztinnen und Ärzten, die ein ausländisches Diplom ausserhalb des deutschen Sprachraumes besitzen, das Vorhandensein eines Sprachdiploms (Niveau B2). Prüft das DGS jedes Mal das Vorhandensein eines entsprechenden Sprachdiploms ? Falls nicht, in welchen Fällen wird dieses Sprachdiplom wirklich einverlangt und wann nicht ? Gibt es Ausnahmebewilligungen ? Erachtet der Regierungsrat die Absolvierung eines Sprachkurses als ausreichend für die Kommunikation in der medizinischen Patientenbehandlung ? 2. Gemäss § 8 b) des Gesundheitsgesetzes setzt die Assistentenbewilligung für eine fachlich unselbständig tätige Person die entsprechenden fachlichen Qualifikationen voraus. Wie prüft das DGS, ob die ausländischen Ärztinnen und Ärzten über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen ? 3. Die Kenntnisse ausländischer Ärztinnen und Ärzte über das schweizerische Gesundheitswesen sind in der Regel mangelhaft oder fehlen ganz. Denkbar ist, dass die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) in diesen Fällen die vorgängige Absolvierung eines obligatorischen Jahres in einer Arztpraxis oder in einem Spital im Kanton Aargau erfordert. Ist der Regierungsrat bereit, zukünftig gesetzliche Massnahmen in dieser Hinsicht zu erwägen ? 4. Würde der Regierungsrat den Assistentenstatus auf 2 Jahre beschränken und diesen nur bei Ärztinnen und Ärzten genehmigen, die sich noch in der eigentlichen fachärztlichen Weiterbildung befinden, könnte das Umgehen von Pflichten, die mit der BAB verbunden sind, eingeschränkt werden. Kann sich der Regierungsrat diesen Überlegungen anschliessen ? Entstünden irgendwelche Nachteile gegenüber der heutigen Regelung ? 5. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass der Assistentenstatus nur vom Notfalldienst befreit, solange die fachärztliche Weiterbildung noch nicht abgeschlossen ist oder der Titel Praktischer Arzt noch nicht erteilt worden ist ? Ist der Regierungsrat bereit, das Gesundheitsgesetz in dieser Hinsicht in naher Zukunft zu ändern ? 2 von 2
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