Recht PP LESERFORUM Als angestellter Therapeut und selbstständiger Heilpraktiker in derselben Therapiepraxis? von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler | Darf ein angestellter Physiotherapeut mit sektoraler (oder voller) Heilpraktiker-Erlaubnis in derselben Praxis als selbstständiger (sektoraler) Heilpraktiker (HP) arbeiten? Hier die Möglichkeiten. | Arbeitnehmerstatus und Selbstständigkeit in einer Praxis Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsverhältnis einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen (ob er dies dem Arbeitgeber anzeigen muss, ist eine Frage der arbeitsvertraglichen Regelungen). Ein Arbeitnehmer kann aber nicht gleichzeitig in der Praxis seines Arbeit gebers auch noch selbstständig tätig sein. Dies geht auch dann nicht, wenn er im Angestelltenverhältnis als Physiotherapeut tätig ist und in seiner selbstständigen Tätigkeit als HP. Angestellter und Selbstständiger in derselben Praxis? Das geht nicht! Im Konfliktfall wird ein Arbeitsgericht (oder der Sozialversicherungsträger) auch die selbstständige Tätigkeit als HP als Angestelltenverhältnis werten. Dies kann zur Folge haben, dass auf alle Umsätze der selbstständigen Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind! Die gleiche rechtliche Problematik stellt sich, wenn Sie als Inhaber einer Physiotherapiepraxis zusätzlich eine HP-Praxis betreiben und einen Ihrer angestellten Physiotherapeuten im Rahmen eines Minijobs zusätzlich in Ihrer HP-Praxis beschäftigen wollen. Auch in diesen Fällen liegt aus arbeitsrechtlicher Sicht ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor. Dies hat zur Folge, dass der Minijob nicht als solcher anerkannt und voll sozialversicherungspflichtig wird, da die Vergütung aus dem Minijob mit der Vergütung aus dem „normalen“ Arbeitsverhältnis zusammengerechnet wird. Angestellt und zugleich selbst ständig in einer Zweigpraxis? Nein! In beiden Fällen spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter die sektorale HPErlaubnis oder die volle HP-Erlaubnis hat. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Selbstständig mit/in einer anderen Praxis als voller HP Anders sieht es aus, wenn ein Mitarbeiter mit voller HP-Erlaubnis bei Ihnen als Physiotherapeut angestellt ist und in eigenen Räumen eine HP-Praxis betreibt. Mit seiner HP-Praxis ist der Mitarbeiter dann selbstständig. Die Frageeiner Scheinselbstständigkeit stellt sich in diesem Fall nicht, da der Mitarbeiter im eigenen Namen tätig ist und nicht für Sie oder einen anderen Praxisinhaber. Angestellt und daneben eine eigene Praxis? Ja! Vorsicht ist geboten, wenn der Mitarbeiter in einer anderen Praxis im Rahmen seiner HP-Erlaubnis als freier Mitarbeiter tätig ist. Dann kann sich – wie bei 10-2015PRAXISFÜHRUNG PROFESSIONELL 3 PP Vorsicht „Scheinselbstständigkeit“! Recht jedem freien Mitarbeiter – grundsätzlich die Frage stellen, ob hier tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt oder es sich nicht doch um ein Arbeitsverhältnis handelt. Diese Frage berührt jedoch nicht Sie als Vertragspartner des Arbeitsverhältnisses, sondern den Praxisinhaber, der den Mitarbeiter mit voller HP-Erlaubnis als freien Mitarbeiter beschäftigt. Kommt ein Sozialversicherungsträger dort zum Ergebnis, dass keine selbstständige Tätigkeit, sondern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat dieser Praxisinhaber Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Für die Zukunft hat eine derartige Statusfeststellung des Rentenversicherungsträgers dann auch noch Auswirkungen auf die Besteuerung der Vergütung: Die Vergütung des Arbeitnehmers wird in einem der Arbeitsverhältnisse mit Lohnsteuerklasse VI besteuert. Selbstständig mit/in einer anderen Praxis als sektoraler HP Praxis nur als sektoraler HP? Nein! Ein Physiotherapeut mit sektoraler HP-Erlaubnis darf keine HP-Praxis gründen, sondern „nur“ eine Physiotherapie-Ppraxis, in der er neben der Physiotherapie im Rahmen der ihm erteilten sektoralen HP-Erlaubnis Heilkunde ausübt. Beschäftigen Sie einen Therapeuten mit sektoraler HP-Erlaubnis als Angestellten und übt dieser Mitarbeiter daneben in eigenen Räumen in einer eigenen Physiotherapiepraxis eine selbstständige Tätigkeit als Physiotherapeut mit sektoraler HP-Erlaubnis aus, stellt sich die Situation wie oben beschrieben dar: Mit seiner Physiotherapiepraxis ist der Mitarbeiter selbstständig und übt dort Physiotherapie sowie Heilkunde im Rahmen der sektoralen HPErlaubnis aus und bei Ihnen ist er angestellt. Auch hier stellt sich die Frage der Scheinselbstständigkeit aus den oben genannten Gründen nicht. Etwas anderes gilt, wenn „Ihr“ angestellter Therapeut mit sektoraler HP-Erlaubnis in einer anderen Praxis als freier Mitarbeiter tätig ist. Hier kann sich bei der freiberuflichen Tätigkeit die Frage stellen, ob es sich um eine Scheinselbstständigkeit und damit im Ergebnis um ein Arbeitsverhältnis handelt. Die Beantwortung dieser Frage berührt jedoch – wie oben – wieder nur den Inhaber der Praxis, in der Ihr Angestellter als freier Mitarbeiter tätig ist. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Jede Nebentätigkeit muss genehmigt werden MERKE | Die (Neben-)Tätigkeit muss vor ihrer Aufnahme bei Ihnen angezeigt werden, damit Sie eventuelle Auswirkungen auf die Tätigkeit in Ihrer Praxis prüfen können. Dies gilt insbesondere bei Mitarbeitern mit sektoraler HP-Erlaubnis. Denn der Mitarbeiter kann Ihnen mit seiner Tätigkeit in der eigenen Praxis oder in einer anderen Praxis Konkurrenz machen und damit gegen das jedem bestehenden Arbeitsverhältnis innewohnende Wettbewerbsverbot verstoßen. Ob dies der Fall ist, hängt zum Beispiel von der räumlichen Distanz zwischen Ihrer Praxis und dem weiteren Tätigkeitsort des Mitarbeiters ab. Das Problem der Scheinselbstständigkeit Für Praxisinhaber wird das Problem der Scheinselbstständigkeit nur entschärft, wenn alle Merkmale auch tatsächlich gegeben sind, die Sozialver sicherungsträger mit einer selbstständigen Tätigkeit verbinden. Diese Merk- 4 PRAXISFÜHRUNG10-2015 PROFESSIONELL Recht PP male, die eine selbstständige freie Mitarbeit von einem Arbeitsverhältnis ab grenzen, sind in der folgenden Tabelle gegenübergestellt. Arbeitnehmer Freier Mitarbeiter Arbeitszeit Vertraglich fest vereinbart und vom Arbeit geber festgelegt Vertraglich nicht fest vereinbart, frei einteilbar Arbeitsort Praxis oder Hausbesuch Frei wählbar Arbeits vergütung Vertraglich fest vereinbarte Vergütung, in der Regel keine Umsatzbeteiligung Stundenvergütung oder Umsatzbeteiligung Urlaub Vertraglich vereinbart, auf jeden Fall Anspruch auf bezahlten Urlaub Kein Urlaubsanspruch Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für längstens sechs Wochen Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Kündigung Fristen vertraglich vereinbart, verlängern sich mit Dauer des Arbeitsverhältnisses für Arbeitgeber Fristen vertraglich vereinbart, keine Verlänge rung bei langer Vertragsdauer Sozial versicherung Sozialversicherungspflichtig, Beiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer Keine Sozialversicherungspflicht, Absicherung in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten Wichtig | Es kommt nicht allein auf die vertraglichen Regelungen an, son dern in erster Linie auf deren tatsächliche Umsetzung in jedem einzelnen freien Mitarbeiterverhältnis. Es findet immer eine Einzelfallbeurteilung statt. Wechselwirkungen Arbeitsverhältnis <> Selbstständigkeit Auf das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis sind folgende Auswirkungen einer zusätzlichen selbstständigen Tätigkeit Ihres Angestellten denkbar: Die (Neben-)Tätigkeit in einer eigenen Praxis oder in einer anderen Praxis als freier Mitarbeiter oder Angestellter führt zu Problemen bei der für Sie zu erbringenden Arbeitszeit (bzw. der Urlaubsplanung) und/oder bei Terminvereinbarungen mit Patienten bzw. bei Hausbesuchen. Vorsicht vor negativen Auswirkungen auf das Haupt-Arbeits verhältnis Die (Neben-)Tätigkeit nimmt den Mitarbeiter so stark in Anspruch, dass er die Tätigkeit bei Ihnen nicht (mehr) korrekt erbringen kann und Fehler macht. PDF erstellt für Gast am 22.04.2016 Wenn der Mitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt und Sie Entgelt fortzahlen müssen, kann sich die Frage aufdrängen, ob der Mitarbeiter seine zusätz liche selbstständige Tätigkeit dann weiter ausüben darf und wenn ja, ob die Weiterarbeit die Genesung verzögert und damit den Entgeltfort zahlungszeitraum für Sie verlängert. FAZIT | Sie können als Praxisinhaber einen Physiotherapeuten mit sektoraler oder voller HP-Erlaubnis in Ihrer Praxis entweder nur als Arbeitnehmer oder nur als freien Mitarbeiter beschäftigen. Sie müssen sich für eine der beiden Möglich keiten entscheiden. Sie können den Mitarbeiter nicht mit dem Berufsbild Physio therapeut als Arbeitnehmer und mit dem Berufsbild (sektoraler) Heilpraktiker als freien Mitarbeiter beschäftigen. 10-2015PRAXISFÜHRUNG PROFESSIONELL Sie müssen sich entscheiden 5
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