günstigt Durch eine erfolgreiche Lobbyingarbeit des Fundraising Verbandes konnte auch die Rechtssicherheit im Bereich der Schenkungen für NGOs aufrecht erhalten bleiben, indem Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken nicht auf das zu vererbende Stammvermögen und den an die Erben auszuzahlenden Pflichtteil angerechnet werden. Eine Schenkungspflichtteilverschärfung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit für gemeinnützige Organisationen konnte damit abgewendet werden. Schenkungen an gemeinnützige Organisationen sind wie bisher ohne zeitliche Befristung von der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen. April 2015 Auch die Stärkung der Testierfreiheit von Legataren ist für uns eineSondernews positive Entwicklung. Die Änderungen im Erbrechtsgesetz ab 1.1. 2016 und die geplanten Änderungen bei der Grunderwerbssteuer bei Übertragungen von Vermögen stellen auch einen willkommenen Anlass dar, um mit potenziellen Legataren wieder Kontakt zu treten und so die Gesprächs- und Vertrauensbasis zwischen den NGOs Sondernews von in Vergissmeinnicht.at und dem potenziellen Erblasser zu vertiefen. Informiert Eure potenziellen Nachlassgeber über die wichLiebe Partner und Partnerinnen von kommuniziert Vergissmeinnicht.at, tigsten geplanten Änderungen und diese auf Eurer Homepage! in diesem Sondernewsletter wollen wir Euch/Sie über die geplanten Änderungen im Erbschafts- und Grunderwerbsteuergesetz informieren. 2015/2016 – Die wichtigsten Eckpunkte Steuer- und Erbrechtsreform Besonders ist, dass gemeinnützige Einrichtungen wieder von der Grunderwerbsteuer und Änderungen imerfreulich Erbrecht von der Grundbucheintragungsgebühr bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien und Grundstücken (Schenkungen und Erbschaften) befreit sind. Dies ist deswegen ein toller Erfolg unseModernisierung des Pflichtteilsrechts rer Arbeit, weil mit der Anpassung Einheitswert auf den Beibehaltung der Nichtanrechnungder vonBemessungsgrundlage Schenkungen an NGOsvom auf dreifachen den Pflichtteil Verkehrswert durch die Reform des Grunderwerbssteuergesetzes deutliche Mehrkosten für die Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe NGOs bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien und Grundstücken (Erbschaften und Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren Schenkungen) entstanden wären. Mit der jetzigen Ausnahmeregelung werden NGOs deutlich beÄnderungen bei den Testamentsformen günstigt Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht Durch eine erfolgreiche Lobbyingarbeit des Fundraising Verbandes konnte auch die Rechtssicherheit im Bereich der Schenkungen für NGOs aufrecht erhalten bleiben, indem Schenkungen zu ge- 1 meinnützigen Zwecken nicht auf das1.1.2016 zu vererbende Stammvermögen und den an die Erben auszuINKRAFTTRETEN DER ERBRECHTSREFORM: zahlenden Pflichtteil angerechnet werden. Eine Schenkungspflichtteilverschärfung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit für gemeinnützige Organisationen konnte damit abgewendet werden. Schenkungen anPflichtteilsrechtes gemeinnützige Organisationen sind wie bisher ohne zeitliche Befristung von 1 Modernisierung des der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen. Der Pflichtteilsanspruch der Eltern neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner des kinderlosen Auch die Stärkung der Testierfreiheit von Damit Legataren unsdie eineNachkommen positive Entwicklung. Erblassers wird abgeschafft. sindist nurfür noch des Erblassers/der Erblasserin sowie der Ehegatte/die Ehegattin oder eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Die Änderungen im Erbrechtsgesetz ab 1.1. 2016 und die geplanten Änderungen bei der GrunderwerbssteuerGesetzestext bei Übertragungen von Vermögen stellen auch willkommenen Anlass dar, umoder mit potenzielNeuer § 757: Pflichtteilsberechtigt sind die einen Nachkommen sowie der Ehepartner len LegatarenEhepartner wieder in Kontakt zu treten und so die Gesprächs- und Vertrauensbasis zwischen den NGOs eingetragene des Erblassers. und dem potenziellen Erblasser zu vertiefen. Informiert Eure potenziellen Nachlassgeber über die wichtigsten Änderungen und kommuniziert Homepage! geplanten Die Möglichkeit, den Pflichtteil zu mindern,diese wirdauf fürEurer den Erblasser erweitert. 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die Möglichkeiten, den Pflichtteil auf die Hälfte zu mindern, sollen erweitert werden. Ein fehlender Kontakt, wie er in der Familie zwischen Angehörigen gewöhnlich besteht, über einen längeren ZeitSteuerund 2015/2016 – Die wichtigsten Eckpunkte raum (zehnErbrechtsreform Jahre) soll nunmehr dafür ein ausreichender Grund sein. Änderungen im Erbrecht Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Auszahlung des Pflichtteiles gestundet werden. Ist 1. 2. 3. 4. 5. 6. 2 der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten Modernisierung des Pflichtteilsrechts des Erblassers ausreichend gedeckt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein GeldpflichtteilsanBeibehaltung der Nichtanrechnung von Schenkungen an NGOs auf den Pflichtteil spruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dessen Erfüllung kann er nicht sofort mit dem Tod Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe des Erblassers, sondern ein Jahr danach fordern. Zusätzlich kann der Pflichtteil auf Anordnung des Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren Erblassers oder auf Verlangen des belasteten Erben für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen Änderungen bei den Testamentsformen Fällen auf max. 10 Jahre gestundet werden. Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden auf den Erbteil 1 1 Dem Nachlass sind zur Berechnung der Pflichtteile alle Zuwendungen zu Lebzeiten hinzuzurechnen, durch die Anrechnung verringert sich der jeweilige Pflichtteil des Zuwendungsempfängers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Auszahlung des Pflichtteiles gestundet werden. Ist der Pflichtteil nicht durch Zuwendungen auf den Todesfall oder durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers ausreichend gedeckt, so steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Geldpflichtteilsanspruch bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Dessen Erfüllung kann er nicht sofort mit dem Tod des Erblassers, sondern ein Jahr danach fordern. Zusätzlich kann der Pflichtteil auf Anordnung des Erblassers oder auf Verlangen des belasteten Erben für die Dauer von fünf Jahren, in besonderen Fällen auf max. 10 Jahre gestundet werden. 2 Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen unter Lebenden auf den Erbteil Dem Nachlass sind zur Berechnung der Pflichtteile alle Zuwendungen zu Lebzeiten hinzuzurechnen, durch die Anrechnung verringert sich der jeweilige Pflichtteil des Zuwendungsempfängers. Für die Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte sieht der Entwurf um der Rechtsklarheit willen (es ist nicht leicht, sehr lange zurück liegenden Schenkungen nachzugehen) eine Frist von zehn Jahren vor (ausgenommen bleiben weiterhin Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens und Zuwendungen zu gemeinnützigen Zwecken). Dritte sind wie bisher nach zwei Jahren von dieser Herausgabepflicht befreit (hier besteht die Gefahr weniger, dass der Erblasser durch Schenkungen an einen Angehörigen das Pflichtteilsrecht der anderen aushöhlt; die von ihm eingesetzten Erben erhalten weniger, was ihm bewusst sein muss). § 784. Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens, zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes gemacht hat, sind weder hinzu- noch anzurechnen, sofern der Erblasser und die beschenkte Person nicht anderes vereinbart haben. 3 Erweiterung der Erbunwürdigkeitsgründe Die Enterbungsgründe sollen – im Zusammenspiel, aber ohne Verweis auf die Erbunwürdigkeitsgründe – maßvoll erweitert und damit die Privatautonomie des Erblassers gestärkt werden. Als Erbunwürdigkeitsgründe sollen allgemein besonders schwere Verfehlungen gegen den Erblasser und Angriffe gegen den letzten Willen gelten; auch strafbare Handlungen gegen nahe Angehörige sollen erfasst sein. So sollen (mit zumindest einjähriger Freiheitsstrafe bedrohte) Straftaten gegen nahe Angehörige erfasst sein. Grobe Verletzungen der Pflichten aus dem Eltern-Kind-Verhältnis sollen ebenso einen Tatbestand bilden. Entfallen soll dagegen der Enterbungsgrund „der beharrlichen 2 Führung einer gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößigen Lebensart“. 4 Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren Pflegeleistungen, die am Erblasser drei Jahre vor seinem Tod erbracht wurden, sollen erbrechtlich berücksichtigt werden. Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit benützt werden können, Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Erblasser erbracht wurden, nach Billigkeit entsprechend abzugelten und damit einen Ausgleich unter Angehörigen herzustellen. 5 Änderungen bei den Testamentsformen Das fremdhändige Testament soll wie bisher vor drei Zeugen errichtet werden können, allerdings soll diese Testamentsform durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet werden. Im Hinblick auf die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Einschränkung auf bestimmte Testierformen entfallen. Nach dem Wegfall des Nottestaments soll der damit einhergehende Widerruf früherer Testamente im Zweifel aufrecht bleiben. Bei den Testamentszeugen soll das Mindestalter bei 2 Errichtung eines Nottestaments nur noch 14 Jahre (bisher 18 Jahre) betragen. 4 Erweiterte Möglichkeit der Geltendmachung von Pflegeansprüchen im Abhandlungsverfahren Pflegeleistungen, die am Erblasser drei Jahre vor seinem Tod erbracht wurden, sollen erbrechtlich berücksichtigt werden. Das Verlassenschaftsverfahren soll als Gelegenheit benützt werden können, Pflegeleistungen, die durch Angehörige am Erblasser erbracht wurden, nach Billigkeit entsprechend abzugelten und damit einen Ausgleich unter Angehörigen herzustellen. 5 Änderungen bei den Testamentsformen Das fremdhändige Testament soll wie bisher vor drei Zeugen errichtet werden können, allerdings soll diese Testamentsform durch verschiedene Maßnahmen fälschungssicherer gestaltet werden. Im Hinblick auf die UN-Konvention über den Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen soll die mit der Bestellung eines Sachwalters verbundene Einschränkung auf bestimmte Testierformen entfallen. Nach dem Wegfall des Nottestaments soll der damit einhergehende Widerruf früherer Testamente im Zweifel aufrecht bleiben. Bei den Testamentszeugen soll das Mindestalter bei Errichtung eines Nottestaments nur noch 14 Jahre (bisher 18 Jahre) betragen. 6 Berücksichtigung von Lebensgemeinschaften im Erbrecht Lebensgefährten soll unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zukommen: nämlich vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (bisher Heimfall an den Staat). Neuer Gesetzestext §748: Gelangt kein gesetzlicher Erbe zum Nachlass, so fällt dem Lebensgefährten des Erblassers die ganze Erbschaft zu, sofern die Lebensgemeinschaft zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Erblassers aufrecht war. Änderungen bei der Grunderwerbssteuer: Gemeinnützige Einrichtungen sind – im Gegensatz zu der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 2014 – von der Grunderwerbsteuer und der Grundbucheintragungsgebühr bei Immobilien- und Grundstückspenden befreit. Bei der bisherigen Regelung wurden bei unentgeltlichen Übertragungen von Immobilien und Grundstücken 3,5 % Grunderwerbsteuer und 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr (berechnet vom dreifachen Einheitswert) fällig. Dies ist ein großer Erfolg und erspart gemeinnützigen Vereinen bei Erbschaften mehrere tausend Euro pro Jahr Kosten bisher: testamentarische Übertragung einer Eigentumswohnung an einen gemeinnützigen Verein: Verkehrswert € 300.000, Einheitswert 25.000 Euro: 3,5 % GrESt von EUR 75.000 (3x Einheitswert) = EUR 3.025 1,1% Eintragungsgebühr von EUR 75.000 = EUR 825 Kosten ohne Ausnahmeregelung für gemeinnützige Vereine: testamentarische Übertragung einer Eigentumswohnung an einen gemeinnützigen Verein: Verkehrswert € 300.000, 0,5 % GrESt von EUR 250.000, 0,5 % GrESt von EUR 50.000, 1,1% Eintragungsgebühr von EUR 75.000 = EUR 825 Ersparnis nach alter Regelung: € 3.850 Ersparnis nach neuer Regelung: € 3.025 IN KRAFT TRETEN DES NEUEN GRUNDERWERBSSTEUERRECHTES: NOCH NICHT BEKANNT 3 3 Maßnahmen in der Grunderwerbsteuer: Die Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Grundstücksübertragung wird auf Verkehrswerte umgestellt (statt bisher 3-facher Einheitswert). Diese Verkehrswerte sollen auch pauschal ermittelt werden können. Der Einheitstarif wird auf einen Stufentarif umgestellt: bis zu 250.000 €: 0,5%; bis 400.000 €: 2% und darüber: 3,5%. Tabelle zum neuen Stufentarif Verkehrswert von 0 bis 250.000 Euro von 250.001 bis 400.000 Euro über 400.000 Steuersatz 0,5% 2,0% 3,5% Bsp.: Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem Verkehrswert von 500.000 Euro erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher 3.000 Euro (2 % von 150.000 Euro = dreifacher Einheitswert) auf 7.750 Euro. Dies wird wie folgt berechnet: 0,5 % von 250.000 Euro 2,0 % von 150.000 Euro 3,5 % von 100.000 Euro 500.000 Euro 1.250 Euro 3.000 Euro 3.500 Euro 7.750 Euro Dagegen gilt bei unentgeltlichen Übertragungen in der Land- und Forstwirtschaft weiterhin der einfache Einheitswert. Bei Schenkungen und testamentarischen Übertragungen von Grundstücken und Immobilien an gemeinnützige Organisationen entfällt sowohl die Grunderwerbsteuer als auch die Grundbucheintragungsgebühr. Diese Regelung gilt auch bei Spenden von Immobilien und Grundstücken. 4
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