Tagesmutter in besonderen Lebenssituationen

Tagesmutter/Tagesvater in besonderen Lebenssituationen
Immer wieder übernehmen Eltern, die in Elternzeit sind, die Betreuung weiterer Kinder in Tagespflege. Der Einstieg
in die Tagespflegetätigkeit ergibt sich für einige auch aus Zeiten der Arbeitslosigkeit. In diesen Fällen kann die
Kindertagespflege den Wiedereinstieg ins Berufsleben bedeuten. Der Verdienst aus der Kindertagespflege hat
immer auch Einfluss auf die Sozialleistungen, die bezogen werden.
Tagesmutter/Tagesvater in Elternzeit
Wenn Sie während Ihrer Elternzeit als Tagesmutter oder Tagesvater tätig sein möchten, benötigen Sie dazu die
Zustimmung Ihres Arbeitgebers, da Ihr Arbeitsverhältnis auch weiterhin bestehen bleibt.
Für die Berechnung des Elterngeldes ist die Höhe Ihres Einkommens maßgeblich. Zu diesem Einkommen zählen
alle Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit. Außerdem dürfen Sie nicht voll erwerbstätig oder
gewerbsmäßig tätig sein.
Diese Voraussetzungen erfüllen Sie als Tagesmutter oder Tagesvater, wenn Sie maximal bis zu fünf Kinder in
Tagespflege betreuen. Bei der Berechnung des Elterngeldes werden auch Einnahmen aus der Tagespflegetätigkeit
berücksichtigt, die laufende Geldleistung des Jugendamtes jedoch nicht.
Informationen zum Elterngeld:
✗ L-Bank Familienförderung, Albert-Nestler-Straße 8, 76113 Karlsruhe, Telefon: 0721/38330,
Telefax: 0721/1503191, E-Mail: [email protected], Internet: www.l-bank.de
✓
Tagesmutter/Tagesvater bezieht Leistungen nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)
Wenn Sie das so genannte Arbeitslosengeld II beziehen, sind Sie in jedem Fall verpflichtet, Ihre Tätigkeit als
Tagesmutter oder Tagesvater Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei der Agentur für Arbeit zu melden. Die
Leistungen nach dem SGB II werden durch eigenes Einkommen und Vermögen gemindert.
✓ Wenn Sie für die Kinderbetreuung in Tagespflege die laufende Geldleistung des Jugendamtes erhalten,
wird nur die darin enthaltene ausgezahlte Förderungsleistung als Einkommen angerechnet.
✓ Wenn das Tagespflegegeld von den Eltern privat gezahlt wird, wird als Einkommen diese Vergütung abzüglich
30 % pauschaler Betriebsausgaben angerechnet.
Die Anrechnung und Bereinigung des Einkommens und Vermögens ist einzelfallabhängig und sollte in jedem Fall
rechtzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden. Sozialabgaben entstehen für Sie keine, da Sie
durch den Leistungsbezug nach SGB II weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert
sind.
Tagesmutter/Tagesvater bezieht Leistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld)
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB III beziehen und als Tagesmutter oder Tagesvater tätig sein möchten, dürfen
Sie dieser Tätigkeit nur in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich nachgehen. Andernfalls gelten
Sie nicht mehr als leistungsberechtigt.
Sie müssen Ihre Kindertagespflegetätigkeit in jedem Fall ihrem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit
melden, da das Tagespflegegeld auf Ihre Leistungen nach dem SGB III angerechnet wird. Von Ihrem Verdienst
können Sie gezahlte Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten abziehen.
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✓ Werden die Tagespflegekosten durch das Jugendamt gefördert, können Sie die Sachkosten als Werbungskosten
angeben.
✓ Tragen die Eltern der betreuten Kinder die Tagespflegekosten selbst, können Sie die entsprechende
Betriebsausgabenpauschale als Werbungskosten angeben.
✓ Sie können Ihre Werbungskosten aber auch durch Nachweis der einzelnen Ausgaben angeben.
In jedem Fall können Sie zu den Leistungen nach SGB III einen Freibetrag von 165 Euro monatlich hinzuverdienen.
Solange Sie Leistungen nach dem SGB III beziehen, werden Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge durch diese
Leistungen abgedeckt.
Informationen zu den Leistungen der Agentur für Arbeit im Internet unter www.arbeitsagentur.de oder:
✗ Agentur für Arbeit Ravensburg, Schützenstraße 69, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751/8050,
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✓
Telefax: 0751/805370, E-Mail: [email protected]
Agentur für Arbeit Wangen, Marktplatz 5, 88239 Wangen, Telefon: 07522/97070,
Telefax: 07522/970731, E-Mail: [email protected]
Tagesmutter bezieht Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe)
Bei der Berechnung Ihres Sozialhilfeanspruchs wird grundsätzlich Ihr Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Zuvor
werden davon die tatsächlich entrichteten Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zu öffentlichen oder
privaten Versicherungen, sofern diese gesetzlich vorgeschrieben und angemessen sind, und die mit der Erzielung des
Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abgezogen. Auch hier empfiehlt sich, rechtzeitig den zuständigen
Sachbearbeiter im Sozialamt zu informieren und die Anrechnung des Einkommens auf die Sozialhilfe im Einzelfall zu
klären.
Informationen zur Sozialhilfe:
✗ Landratsamt Ravensburg - Sozialamt, Gartenstraße 107, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751/853100,
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Telefax: 0751/853105, E-Mail: [email protected], Internet: www.landkreis-ravensburg.de
Landratsamt Ravensburg, Außenstelle Wangen, Liebigstraße 1, 88239 Wangen, Telefon: 07522/9963611,
Telefax: 07522/9963606, E-Mail: [email protected], Internet: www.landkreis-ravensburg.de
Stadt Ravensburg - Amt für Soziales und Familie, Marienplatz 35, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751/82441,
Telefax 0751/82456, E-Mail: [email protected], Internet: www.ravensburg.de
Stadt Weingarten - Sozialamt, Zeppelinstraße 3-5, 88250 Weingarten, Telefon: 0751/405178,
Telefax: 0751/405209, E-Mail: [email protected], Internet: www.weingarten-online.de
Für alle Angaben wird keine Haftung übernommen.
Im Einzelfall ist eine verbindliche Auskunft der jeweils zuständigen Stelle einzuholen.
LRA RV - ST - Stand: 04/2008
Träger der Vermittlungsstellen für Tagesmütter
im Auftrag und in Kooperation mit dem
Landratsamt Ravensburg - Jugendamt