Land Salzburg Legislativ- und Verfassungsdienst Chiemseehof 5010 Salzburg F ü r u n s e r L a n d ! PERSONALVERTRETUNG PFLICHTSCHULLEHRER/INNEN ZENTRALAUSSCHUSS [email protected] ZAHL (Bitte im Antwortschreiben anführen) DATUM NONNBERGSTIEGE 2 180/GS/SH/2015 19.05.2015 POSTFACH 527, 5010 SALZBURG BETREFF FAX +43 662 8042 3053 Entwurf eines Gesetzes, mit dem ein Gesetz über die Ausübung der Diensthoheit über die in einem Dienstverhältnis zum Land Salzburg stehenden Landeslehrpersonen und Landesvertragslehrpersonen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen sowie an konfessionellen Privatschulen erlassen wird (Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 – LDHG 2015) und mit dem das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995 und das Salzburger Schulzeit-Ausführungsgesetz 1995 geändert werden; Aussendung zur Begutachtung - Stellungnahme [email protected] TEL +43 662 8042 2704 Bezug 2003-KULT/604/122-2015 vom 30.4.2015 Sehr geehrte Damen und Herren! Zum Begutachtungsentwurf dürfen wir wie folgt Stellung nehmen: Auch wenn für den konkreten Fall eine Begründung für eine lediglich dreiwöchige Begutachtungsfrist angeführt worden ist, ersuchen wir, künftighin wieder eine zumindest vierwöchige Begutachtungsfrist zu gewähren. Ganz generell wird Verschlankung der Kompetenzen der Schulverwaltung auf nunmehr zwei Ebenen begrüßt. Nicht nur, dass dadurch eine größere Übersichtlichkeit gegeben ist, hoffen wir, dass durch den Wegfall der Kompetenzen der Bezirksverwaltungsbehörden und Verschiebung dieser zur Landesregierung die aus unserer Sicht in der Vergangenheit durch „Bezirkseigenheiten“ entstandene und vielfach aufgetretene Ungleichbehandlung von Lehrer/innen der Vergangenheit angehören wird. Die Zustimmung zu dieser Maßnahme erfolgt trotz der Tatsache, dass es dadurch zu einer wesentlichen Kompetenzerweiterung des Zentralausschusses (Verlagerung bisheriger Kompetenzen der Dienststellenausschüsse zum ZA) mit wesentlich erhöhter Arbeitsbelastung für die Personalvertreter/innen kommt. Abgelehnt wird jedoch, dass es für die Stadt Salzburg weiterhin eine Sonderregelung gibt, die unseres Erachtens einen nicht zu rechtfertigenden Systembruch darstellt. Unsere Homepage www.za.salzburg. at PERSONALVERTRETUNG DER LEHRER/INNEN AN ALLGEMEIN BILDENDEN PFLICHTSCHULEN PF 527, 5010 SALZBURG • TEL (0662) 8042-2704 • FAX (0662) 8042-3053 • MAIL [email protected] • DVR 0696030 2 Bei den Zuständigkeiten der Schulleitung (§ 3 Abs.1 Z. 3 gehen wir davon aus, dass sich die Formulierung „am Dienstort“ ausschließlich auf die Dienstverrichtungen, nicht aber auf Dienstreisen bezieht. Allenfalls wäre hier die Formulierung „…von Dienstaufträgen zu Dienstreisen und zu Dienstverrichtungen am Dienstort“ geeigneter. Sollte die Kompetenz der Schulleiter zur Erteilung von Dienstaufträgen lediglich für solche am Dienstort gelten, würden wir dies als zu wenig weitreichend ablehnen. Dass für die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 der Schulleiter zuständig ist, wird begrüßt. Bereits seit 8 Jahren wird seitens des ZA auf die bisher ungesetzliche Regelung in diesem Punkt (zwischenzeitlich ja vom EuGH zu Fall gebracht) hingewiesen, bisher jedoch leider vergeblich. Abgelehnt wird, dass die Landesgesetzgebung von der Ermächtigung nach § 113d LDG keinen weitreichenderen Gebrauch macht: Weder ist geregelt, wie viele Sicherheitspersonen bestellt werden (die Formulierung Sicherheitsvertrauenspersonen lässt zumindest auf mehr als 1 pro Schule schließen), noch wird auf die Bestellungsdauer Bezug genommen. Unbedingt wären aus unserer Sicht auch die in § 113d Abs. 6 Z. 4 angeführten erforderlichen Fachkenntnisse zu regeln, um einen Mindeststandard an Qualität absichern zu können. Die Bestimmung, dass die Bestellung der Ersthelfer sowie der für die Brandbekämpfung und Evakuierung Zuständigen nach § 3 Abs. 1 Z. 8 durch den Schulleiter erfolgt, wird begrüßt. Abgelehnt wird jedoch, dass es keinerlei weitere Ausführungen dazu gibt und somit das Risiko einer allfälligen Auswahlschuld für den Schulleiter nicht eingegrenzt wird. Bei Bestellung des genannten Personenkreises ist gemäß PVG das Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss herzustellen, dem wir anraten werden, dieses Einvernehmen nur unter Einhaltung qualitativer Mindeststandards als gegeben anzusehen. Ein dem Dienstgeber vorgeschlagenes Modell, das wesentlich weniger Sicherheitsvertrauenspersonen (zusammengefasste Dienststellen) vorgesehen und bei geringeren Ausgaben die Möglichkeit einer intensiveren Ausbildung der Personen geboten hätte, wurde von diesem bedauerlicher Weise abgelehnt. Landeslehrpersonen-Schutzkommission Entgegen der bisherigen Bestimmung im LDHG 1995 trifft die Bestimmung hier keine Aussage mehr darüber, für welchen Zeitraum die Bestellung der Mitglieder der Landeslehrpersonen-Schutzkommission gilt. Eine diesbezügliche Regelung wäre aus unserer Sicht im vorliegenden Entwurf zu ergänzen. Behörden im Leistungsfeststellungsverfahren Begrüßt wird die vorgeschlagene Regelung, im Leistungsfeststellungsverfahren eine Kommission nur mehr in Fällen divergierender Stellungnahmen in den Fällen nach § 64 LDG sowie § 63 LDG. 3 Abgelehnt wird jedoch, dass für Leistungsfeststellungsverfahren keine eigene Kommission eingerichtet wird. Anstelle der bisher 6 Leistungsfeststellungskommissionen schlagen wir die Bildung einer einzigen Leistungsfeststellungskommission vor. Abgelehnt wird zudem, dass bei Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung nach § 65 LDG auch bei divergierenden Stellungnahmen nicht die Kommission, sondern die Landesregierung zuständig ist. Behörden im Disziplinarverfahren Der Vorschlag der Zusammenlegung der bisherigen Disziplinarkommission mit den bisherigen Leistungsfeststellungskommissionen wird auf Grund völlig unterschiedlicher Thematiken abgelehnt. Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission Eine Zusammenlegung der bisherigen Disziplinarkommission beim Amt der Landesregierung mit den bisherigen Leistungsfeststellungskommissionen bei den Bezirksverwaltungsbehörden lehnen wir auf Grund völlig unterschiedlicher Themenbereiche ab. In § 11 Abs. 8 Z. 3 in einem Leistungsfeststellungsverfahren von „…der beschuldigten Landeslehrperson...“ zu sprechen, nur weil eine vom Vorgesetzten divergierende Stellungnahme vorliegt, halten wir für unangebracht und völlig überzogen. SALZBURGER-SCHULORGANISATIONS-AUSFÜHRUNGSGESETZ Die vorgesehene Bestimmung des § 27 Abs. 4 wonach auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters eine Tagesbetreuung auch dann eingerichtet werden kann, wenn die Mindestzahl der Anmeldungen an mindestens 1 Tag erreicht wird, wird abgelehnt und die Beibehaltung der derzeitigen Regelung (drei Tage) vorgeschlagen. Wir verweisen dazu auf die generelle Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung durch die Landesregierung. Die besonderen Bestimmungen für den politischen Bezirk Salzburg-Stadt (§48a) werden insoferne abgelehnt, da eine Sonderregelung für den Bezirk Salzburg-Stadt abgelehnt wird. Mit freundlichen Grüßen für den Zentralausschuss Sigi Gierzinger Vorsitzender 4
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