Amtsblatt Kreis Nordfriesland 2015 Nr. 18

Sonderausgabe 18 vom 22. Dezember 2015
Inhalt
1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft
im Kreis Nordfriesland (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11.11.2013
Bekanntmachung über die Änderung von Gebührentarifen in
Gesundheitsangelegenheiten als Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.06.2007
Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland
Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 04.12.2015
Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Horstedt-Hattstedt
für das Haushaltsjahr 2016
2. Nachtragssatzung zu der Satzung des Wasserverbandes Treene
vom 05. Dezember 2013
Haushaltssatzungen 2016 sowie Nachtragshaushaltssatzungen 2015
von Mitgliedern des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel
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1. Änderungssatzung
zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft
im Kreis Nordfriesland
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 11.11.2013
Aufgrund

des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung der
geltenden Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom
22.02.2013 (GVOBl. S. 72) in Verbindung mit

§§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. S.-H. S. 740) in Verbindung mit

§ 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein
(Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBL S.-H. S. 26), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVOBL. S.H. S. 791) und

§ 20 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Nordfriesland vom 11.11.2013
wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 11.12.2015 folgende Änderungssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 4 Höhe der Benutzungsgebühren für Restabfälle
wird in der Höhe der Gebühren wie folgt neu gefasst:
(2)
Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung der Restabfälle beträgt
1. bei wöchentlicher Abfuhr
Füllvolumen
Jahresgebühr
Saison
1.1.
660 l
1.512,24 €
1.008,24 €
1.2.
770 l
1.764,24 €
1.177,92 €
1.3.
1.100 l
2.520,24
1.680,24 €
2. bei 14-täglicher Abfuhr (Regelabfuhr)
Füllvolumen
Jahresgebühr
2.1.
40 l
45,84 €
2.2.
60 l
68,76 €
2.3.
80 l
91,68 €
2.4.
120 l
137,52 €
2.5.
240 l
274,92 €
2.6.
660 l
756,12 €
2.7.
770 l
882,12 €
2.8.
1.100 l
1.260,12 €
Saison
30,60 €
45,84 €
61,32 €
91,68 €
183,48 €
504,12 €
588,96 €
840,12 €
3. bei 4-wöchentlicher Abfuhr
Füllvolumen
Jahresgebühr
3.1.
40 l
22,92 €
3.2.
60 l
34,32 €
3.3.
80 l
45,84 €
3.4.
120 l
68,76 €
3.5.
240 l
137,40 €
3.6.
660 l
378,12 €
3.7.
770 l
441,12 €
3.8.
1.100 l
630,12 €
Saison
15,36 €
22,92 €
30,60 €
45,84 €
91,68 €
252,12 €
294,48 €
420,12 €
(3)
Die Jahresgebühren schließen die Bereitstellung des Sammelbehälters
(grau bzw. schwarze Tonne) nicht mit ein.
(4)
Die Gebühr für die Entsorgung zugelassener Restabfallsäcke beträgt
4,00 € je Sack.
(5)
Die Benutzungsgebühr für eine zusätzliche Leerung (Bedarfsabfuhr) des
Restabfallmüllgroßbehälters beträgt je Leerung
1.
mit 660 l Füllvolumen 35,60 €
2.
mit 770 l Füllvolumen 38,75 €
3.
mit 1.100 l Füllvolumen 50,30 €
Artikel 2
§ 6 Höhe der Benutzungsgebühren für zusätzliche grüne Behälter
wird wie folgt neu gefasst und Absatz 3 neu eingefügt:
(1)
Die Benutzungsgebühren für weitere Grüne Behälter (§ 12 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) betragen jährlich je weiteren Behälter in der 4-wöchentlichen Abfuhr
1.
2.
3.
4.
Füllvolumen
80 l
120 l
240 l
1.100 l
Jahresgebühr
15,72 €
15,72 €
15,72 €
68,04 €
Saison
10,44 €
10,44 €
10,44 €
46,08 €
(2)
Erfolgt die Abfuhr der Grünen Behälter gem. § 12 Abs. 6 Abfallwirtschaftssatzung
14-täglich, verdoppelt sich die Gebühr.
(3)
Die Benutzungsgebühr für eine zusätzliche Leerung (Bedarfsabfuhr) des Grünen
Behälters mit einem Füllvolumen von 660 l, 770 l bzw. 1.100 l beträgt 18,85 €.
(4)
Die Benutzungsgebühren schließen die Bereitstellung der Grünen Behälter mit ein.
Artikel 3
§ 7 Höhe der Benutzungsgebühren bei Selbstanlieferung
wird wie folgt neu gefasst:
(1)
Die Benutzungsgebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises oder bei den vom Kreis oder seinen beauftragten Dritten
benannten Stellen beträgt für die nachstehenden Entsorgungsanlagen
1. Anlieferung auf den Sortierschleifen
1.1. Anlieferungen bis 100 kg (Einheitsgebühr)
1.2. Anlieferungen über 100 kg je angefangene 20 kg
8,50 €
2,50 €
2. Anlieferung bei den Umschlagstationen bzw. Umschlaghallen
2.1. Anlieferungen bis 100 kg (Einheitsgebühr)
2.2. Anlieferungen über 100 kg je angefangene 20 kg
9,50 €
2,77 €
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Husum, den 11.12.2015
Kreis Nordfriesland
Der Landrat
Siegel
Gez.
Dieter Harrsen
Bekanntmachung
über die Änderung von Gebührentarifen in Gesundheitsangelegenheiten
als Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.06.2007
Die Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom
02.07.2007 wird nach Beschlussfassung des Kreistages vom 11.12.2015 für Gebührentarife in
Gesundheitsangelegenheiten durch folgende Gebührentabelle ersetzt:
Tarifstelle
20
20.1
20.1.1
20.1.2
20.2
20.3.
20.3.1
20.3.2
20.3.3
20.3.4
20.3.5
20.3.6
20.3.7
20.4
20.4.1
20.4.2
Gesundheitsangelegenheiten
Amtliche Gutachten und Zeugnisse der Gesundheitsbehörden gem.
§ 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Grundgebühr für kurze gutachterliche Äußerungen und Gutachten (bis
zu einer Stunde Arbeitszeit)
bei mehr als 1 Stunde Aufwand eines Arztes je angefangene halbe
Stunde zusätzlich
Die von den Gebühren (Tarifstelle 20.1.1 und 20.1.2) nicht erfassten
Leistungen (ärztliche Tätigkeit, Laborleistungen), sind mit dem
1,8fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils
gültigen Fassung zu berechnen.
Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten
Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom
18.02.1939 (RGBl. I S. 259) und Erlaubnis zur Ausübung der
Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 des Gesetz über die
berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251) geändert
durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469)
Rücknahme des Antrags nach Einladung zur schriftlichen
Kenntnisüberprüfung
schriftliche Kenntnisüberprüfung (im Multiple-Choice-Verfahren)
mündliche Kenntnisüberprüfung (inkl. 60 € Entschädigung für die/den
vom Heilpraktikerverband gestellte/n, beisitzende/n Heilpraktiker/in)
Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung
Erlaubniserteilung
Erlaubniserteilung nach Aktenlage
Ausstellung einer Schmuckurkunde
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des
Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom
04.02.2005 (GVOBl. S. 70)
Durchführung einer 2. Leichenschau vor einer Einäscherung
einschließlich Ausstellung der Bescheinigung über die Freigabe zur
Einäscherung nach § 17
Ausnahme oder Ablehnung von einer Belegung eines Grabes vor Ablauf
der Ruhezeit nach § 23 Abs. 3
von25,00
bis 150,00 €
40,00 €
50,00 €
175,00 €
225,00 €
50,00 €
200,00 €
200,00 €
25,00 €
51,00 €
40,00 €
20.4.3
20.4.4
20.5
20.6
20.7
20.8
20.8.1
20.9
Ausstellung einer Bescheinigung zur Beförderung einer Leiche aus dem
Ausland in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 11
Abs. 6
Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Ordnung in
Bestattungseinrichtungen nach § 27 Abs. 1
Ausstellung einer Zweitschrift
Ausstellung einer ärztlichen Verschreibung
Beglaubigung einer Bescheinigung für das Mitführen von
Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in den
Vertragsstaaten des Schengener Abkommens - Art. 75 des Schengener
Durchführungsabkommens vom 19.06.1990 (Banz. Nr. 217 a vom
23.11.1990) für Betäubungsmittel
Erforderliche Reisekosten werden als Auslagen gem.
Bundesreisekostengesetz berechnet.
Mindestens pauschal
Soweit Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten aufgrund einer
Tätigkeit als Zeuge oder Sachverständiger erstellt werden, erfolgt
die Abrechnung nach dem Gesetz über die Vergütung von
Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern,
Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von
ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen,
Zeugen und Dritten (Justizvergütung- und -entschädigungsgesetz JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 776)
nachrichtlich:
privatrechtliche Untersuchungen für die MPU-Stelle (nach MPUKriterien) oder die Verkehrsaufsicht (jeweils aufgrund schriftlicher
Vereinbarung)
Urin (Alkoholabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch
Urin (Alkoholabstinenz); jede weitere Probe
Haar (Alkoholabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch
Haar (Alkoholabstinenz); jede weitere Probe
Urin (Betäubungsmittelabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem
Beratungsgespräch
Urin (Betäubungsmittelabstinenz); jede weitere Probe
Haar (Betäubungsmittelabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem
Beratungsgespräch
Haar (Betäubungsmittelabstinenz); jede weitere Probe
(medizinischen) Abschlussbericht auf besonderen Wunsch
privatrechtliche Impfungen außerhalb der STIKO-Empfehlung Reisemedizin Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Gelbfieber
Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis A
Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis B
Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis A+B
40,00 €
von25,00
bis 150,00 €
10,00 €
10,00 €
10,00 €
20,00 €
nach Vorgabe
im Gesetz
70,00 €
50,00 €
170,00 €
150,00 €
110,00 €
90,00 €
270,00 €
200,00 €
50,00 €
70,00 €
70,00 €
75,00 €
85,00 €
Die veränderten Gebührentarife in Gesundheitsangelegenheiten treten zum 01.01.2016 in Kraft.
Gez.
Dieter Harrsen
Landrat
Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten
im Kreis Nordfriesland
Aufgrund des § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 20. Juli 2000
(BGBl. I. S. 1045), das durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
zuletzt geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur
Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) vom 22. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) sowie in
Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land
Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in
der zurzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§1
Verpflichtete
(1) Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer
1. von bebauten und unbebauten Grundstücken,
2. von Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen),
3. von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten.
(2) Neben den Eigentümerinnen oder Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten
verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Sachen ausüben
(Besitzer). Besitzer sind an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers allein verpflichtet,
wenn sie im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einen entsprechenden
Antrag gestellt haben, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Antragstellung kann
auch auf elektronischem Wege erfolgen.
§2
Feststellen und Anzeige des Befalls
(1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall und seinen Umfang sowie die zur Bekämpfung
getroffenen Maßnahmen (§ 3 Absatz 1 und § 5) der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, kann die zuständige Behörde den Umfang
selbst oder durch Fachkräfte feststellen lassen.
§3
Einzelbekämpfung
(1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen.
(2) Die zuständige Behörde kann Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die von den Verpflichteten
auszuführen sind. Die angeordnete Bekämpfungsmaßnahmen können sich auf die befallenen
Grundstücke sowie auf umliegende Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1)
erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind.
§4
Allgemeine Bekämpfung
Bei erheblichem Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet einer
Gemeinde kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete,
von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung
der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu
geben.
§5
Bekämpfungsmittel und -geräte
(1) Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte angewendet werden, die nach
Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 2514),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), sowie als
Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498), in Verbindung mit § 18 IfSG oder als
Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148,
1281), das durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
geändert worden ist, zugelassen und im Handel erhältlich sind.
(2) Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels eines besonderen
Sachkundenachweises, hat die Bekämpfung durch eine sachkundige Anwenderin oder einen
sachkundigen Anwender zu erfolgen. In Bezug auf die Anwendereinschränkungen besitzen
insbesondere die Risikominderungsmaßnahmen der Bundesstelle für Chemikalien der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu den verschiedenen
Bekämpfungsmitteln sowie ausdrücklich zu den erforderlichen Sachkundenachweisen Gültigkeit.
Die erforderliche Sachkunde besitzen, für jeweils zugelassene Stoffe, insbesondere
1. Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer (Sachkundige nach Anhang I Nummer
3.4 GefStoffV),
2. Anwenderinnen und Anwender mit Sachkundenachweis
a) nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953),
b) nach § 4 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006
(BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist,
3. Personen, die an einer speziellen Schulung zur Bekämpfung von Nagetieren teilgenommen
haben.
Soweit für bestimmte Sachkundenachweise Übergangsfristen Anwendung finden, erlöschen die
in dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen mit Datum der Befristung.
(3) Die Verpflichteten haben Fachkräfte auf ihre Kosten zu beauftragen, sofern sie selbst nicht
berechtigt sind, Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
(4) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, insbesondere nach dem Chemikaliengesetz, der
Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§6
Sicherheitsmaßnahmen
(1) Bei der Rattenbekämpfung nach den §§ 3 und 4 dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet
werden.
(2) Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind
auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben.
(3) Wird die Bekämpfung nicht von den Verpflichteten selbst vorgenommen, sind diese unverzüglich
von den mit der Durchführung beauftragten Fachkräften darüber zu unterrichten, wo sich
Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte befinden.
(4) Die Technischen Regeln der Gefahrstoffe Nummer 523 (TRGS 523) in der Fassung von März
1996, zuletzt geändert durch BArbBl. Heft 11/2003, sowie Anhang I Nummer 3 GefStoffV finden
Anwendung. Die jeweils gültige Fassung veröffentlicht die zuständige Behörde im
Mitteilungsblatt; vgl. § 58 Abs. 3 LVwG.
§7
Beseitigung der Ratten und Giftköder
(1) Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen. Tote Ratten sind
von ihnen unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Sie können insbesondere verbrannt oder
vergraben oder an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert werden. Im Falle des
Vergrabens müssen sie mit einer mindestens 0,5 m dicken Erdschicht bedeckt sein und dürfen
nicht im Grundwasser liegen.
(2) Die Verpflichteten haben die Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen
unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann.
Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf, sind von der
Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber so zu beseitigen, dass eine Gefährdung
ausgeschlossen ist.
§8
Nachfolgende Bekämpfung
(1) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen sind die Rattenlöcher und die von Ratten
genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den
Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind
unverzüglich zu beseitigen.
(2) An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen,
die einen erneuten Befall verhindern. Dieses gilt insbesondere für Abwasseranlagen und
Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost.
§9
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 müssen die Verpflichteten den Bediensteten der zuständigen
Behörde sowie den von ihnen beauftragten Fachkräften den Zutritt zu den Grundstücken,
Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) ermöglichen, die zur Bekämpfung
erforderlichen Auskünfte erteilen und soweit erforderlich, die Bekämpfungsmaßnahmen
unterstützen.
(2) Dritte, deren Rechte an Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1)
durch die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen beeinträchtigt werden, müssen diese dulden.
§ 10
Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) wird im
Rahmen des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 gemäß § 17 Absatz 7 IfSG eingeschränkt.
§ 11
Zuständige Behörde
Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sowie für Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 in
Verbindung mit Absatz 3 IfSG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien
Gemeinden und der Städte, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten
Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Sie überwachen die Maßnahmen nach
den §§ 3 bis 8.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt,
die Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 oder § 4 unterlässt,
nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte (§ 5) verwendet,
die Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 unterlässt,
die toten Ratten oder Giftköder nicht nach § 7 beseitigt,
die nachfolgende Bekämpfung nach § 8 unterlässt,
die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 9 nicht oder ungenügend erfüllt.
§ 13
In-Kraft-treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.
Husum, den 21.12.2015
Gez.
Dieter Harrsen
Landrat
Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 04.12.2015
Herrn Reinhold Lettau, Osterende 23, 25884 Viöl, beantragt am 21.09.2015 die Herstellung eines
Gewässers auf dem Flurstück 44/2 der Flur 5, Gemarkung Viöl. Das Vorhaben bedarf einer
Genehmigung nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz
-WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585). Vor der
Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach § 3 c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
(BGBl. I S. 94) in zurzeit gültiger Fassung i.V.m. Nummer 13.18.2, Spalte 2 der Anlage 2 in einer
standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Die Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich
ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach §
3a UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das
Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) beim Kreis
Nordfriesland, Der Landrat als der unteren Wasserbehörde, AZ. 665/3-11-40/15, Marktstr. 6, 25813
Husum, zugänglich gemacht werden.
gez.
Seif
Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Horstedt-Hattstedt
für das Haushaltsjahr 2016
Aufgrund des § 21 Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
11.2.2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 86), wird nach Beschlussfassung durch den Ausschuss und der
Verbandsversammlung vom 9.12.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird
in der Einnahme auf 27.650,00 EUR
in der Ausgabe auf 27.650,00 EUR
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen auf
0,00 EUR
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
0,00 EUR
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
nn
§3
Die Beiträge werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundbeitrag:
2. Flächenbeitrag (Gewässerunterhaltung):
3. Beitrag für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft:
Horstedt, den 9.12.2015
Wasser- und Bodenverband Horstedt-Hattstedt
gez. Matthiesen
(Verbandsvorsteher)
10,00 EUR
3,00 EUR/BE
2,00 EUR/ha
2. Nachtragssatzung
zu der Satzung des Wasserverbandes Treene vom 05. Dezember 2013
Aufgrund des § 9 Nr. 2 der Satzung des Wasserverbandes Treene vom 05. Dezember 2013 in
Verbindung mit § 47 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG-) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai
2002 wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 04. Dezember 2015
folgender 2. Nachtrag zur Satzung des Wasserverbandes Treene erlassen:
Artikel I
Der § 12 der Satzung erhält folgende neue Fassung:
§ 12
(zu §§ 6, 52 WVG)
Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigungen
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem 1. und 2. Stellvertreter und 6 Beisitzern.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Verbandsvorsteher erhält Reisekostenvergütung, eine pauschale Telefonkostenerstattung von
20,00 € je Monat und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der höchsten Aufwandsentschädigung eines Amtsvorstehers in Ämtern mit bis zu 5.000 Einwohnern gemäß der Entschädigungsverordnung (EntschVO) Die Stellvertreter erhalten je 1/12 der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers sowie die Aufwandsentschädigung von Beisitzern gemäß § 12 (3) dieser Satzung.
(3) Die Beisitzer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß EntschVO § 2 (2) 1. a) in der
Höhe wie Mitglieder von Gemeindevertretungen in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern.
Fahrtkosten werden nach Bundesreisekostenrecht erstattet. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf
Erstattung des Verdienstausfalls bei entsprechendem Nachweis gem. EntschVO in der jeweils gültigen
Fassung.
Artikel II
Inkrafttreten
Der 2. Nachtrag zu der Satzung des Wasserverbandes Treene tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2016
in Kraft.
Beschlossen durch die VerbandsGenehmigt:
versammlung am 04. Dezember 2015
Husum, den 07.12.2015
Wittbek, den 04. Dezember 2015
Gez.
Gez.
Seif
Görrissen
Der Landrat des Kreises Nordfriesland als
Verbandsvorsteher Wasserverband Treene
Aufsicht d. Wasser-u. Bodenverbände
Ausgefertigt:
Bekannt gemacht:
Wittbek, den 08.12.2015
Husum, den 22.12.2015
Gez.
Gez.
Görrissen
Seif
Verbandsvorsteher Wasserverband Treene
Der Landrat des Kreises Nordfriesland als
Aufsicht d. Wasser-u. Bodenverbände
Bekanntmachung
Gemäß dem Landeswasserverbandsgesetz können für folgende Verbände die Haushaltssatzungen
2016 mit den Haushaltsplänen, sowie die Nachtragshaushaltssatzungen 2015 mit den
Nachtragshaushaltsplänen und dessen Anlagen von den jeweiligen Mitgliedern beim Deich- und
Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel, Heie-Juuler-Wäi 1 in 25920 Risum-Lindholm, bis zum 30.
April 2016 während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Deich- und Sielverband Oland
laut Beschluss vom 05.11.2015
gez. Frank Kühn
Deich- und Hauptsielverband Arlau
laut Beschluss vom 30.11.2015
gez. Dirk Albrecht
Sielverband Langeneß
laut Beschluss vom 29.10.2015
gez. Frerk Johannsen
Deich- und Sielverband Hattstedter Marsch
laut Beschluss vom 15.12.2015
gez. Herwig Albertsen
Wasser- und Bodenverband Stadum-Hörup
laut Beschluss vom 25.11.2015
gez. Gert Lorenzen
Sielverband Breklumer Koog
laut Beschluss vom 07.12.2015
gez. Christian Gonnsen
Wasser- und Bodenverband Karlum Au
laut Beschluss vom 23.11.2015
gez. Nico Christensen
Sielverband Ahrenshöfter Koog
laut Beschluss vom 09.12.2015
gez. Lorenz-Siegfried Hansen-Petersen
Wasserund
Bodenverband
Mühlenstrom
laut Beschluss vom 02.12.2015
gez. Otto Handt
Lecker
Wasser- und Bodenverband Ladelund
laut Beschluss vom 18.11.2015
gez. Hans Fedder Carlsen
Deich- und Sielverband Nösse
laut Beschluss vom
26.11.2015
gez. Björn Christiansen
Gewässerund
Landschaftsverband
Nordfriesische
Inseln,
Halligen
und
Südwesthörn
laut Beschluss vom 27.11.2015
gez. Ludolph Melfsen Jessen
Gewässerund
Landschaftsverband
Gotteskoog
laut Beschluss vom 01.12.2015
gez. Helmuth Freitag
Gewässerund
Landschaftsverband
Bongsieler Kanal
laut Beschluss vom 26.11.2015
gez. Bernd Burmeister
Sielverband Bohmstedter Koog
laut Beschluss vom 17.12.2015
gez. Hans-Dieter Malcha
Sielverband Almdorfer Koog
laut Beschluss vom 10.12.2015
gez. Karl Ludwig Dethlefsen
Sielverband Bredstedter Koog
laut Beschluss vom 11.12.2015
gez. Dr. Carl-Ocke Buchholtz
Sielverband Sophie Magdalenen Koog
laut Beschluss vom 16.12.2015
gez. Hans-Willi Brümmer
Sielverband Desmerciereskoog
laut Beschluss vom 18.12.2015
gez. Ingwer Petersen
Sielverband Cecilienkoog
laut Beschluss vom 08.12.2015
gez. Cornelius Brodersen