Sonderausgabe 18 vom 22. Dezember 2015 Inhalt 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Nordfriesland (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11.11.2013 Bekanntmachung über die Änderung von Gebührentarifen in Gesundheitsangelegenheiten als Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.06.2007 Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 04.12.2015 Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Horstedt-Hattstedt für das Haushaltsjahr 2016 2. Nachtragssatzung zu der Satzung des Wasserverbandes Treene vom 05. Dezember 2013 Haushaltssatzungen 2016 sowie Nachtragshaushaltssatzungen 2015 von Mitgliedern des Deich- und Hauptsielverbandes Südwesthörn-Bongsiel Seite 2 5 8 12 13 14 15 1. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Nordfriesland (Abfallwirtschaftssatzung) vom 11.11.2013 Aufgrund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. S.-H. S. 95), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013 (GVOBl. S. 72) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. S.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. S.-H. S. 740) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBL S.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVOBL. S.H. S. 791) und § 20 der Satzung über die Abfallwirtschaft im Kreis Nordfriesland vom 11.11.2013 wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag am 11.12.2015 folgende Änderungssatzung erlassen: Artikel 1 § 4 Höhe der Benutzungsgebühren für Restabfälle wird in der Höhe der Gebühren wie folgt neu gefasst: (2) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung der Restabfälle beträgt 1. bei wöchentlicher Abfuhr Füllvolumen Jahresgebühr Saison 1.1. 660 l 1.512,24 € 1.008,24 € 1.2. 770 l 1.764,24 € 1.177,92 € 1.3. 1.100 l 2.520,24 1.680,24 € 2. bei 14-täglicher Abfuhr (Regelabfuhr) Füllvolumen Jahresgebühr 2.1. 40 l 45,84 € 2.2. 60 l 68,76 € 2.3. 80 l 91,68 € 2.4. 120 l 137,52 € 2.5. 240 l 274,92 € 2.6. 660 l 756,12 € 2.7. 770 l 882,12 € 2.8. 1.100 l 1.260,12 € Saison 30,60 € 45,84 € 61,32 € 91,68 € 183,48 € 504,12 € 588,96 € 840,12 € 3. bei 4-wöchentlicher Abfuhr Füllvolumen Jahresgebühr 3.1. 40 l 22,92 € 3.2. 60 l 34,32 € 3.3. 80 l 45,84 € 3.4. 120 l 68,76 € 3.5. 240 l 137,40 € 3.6. 660 l 378,12 € 3.7. 770 l 441,12 € 3.8. 1.100 l 630,12 € Saison 15,36 € 22,92 € 30,60 € 45,84 € 91,68 € 252,12 € 294,48 € 420,12 € (3) Die Jahresgebühren schließen die Bereitstellung des Sammelbehälters (grau bzw. schwarze Tonne) nicht mit ein. (4) Die Gebühr für die Entsorgung zugelassener Restabfallsäcke beträgt 4,00 € je Sack. (5) Die Benutzungsgebühr für eine zusätzliche Leerung (Bedarfsabfuhr) des Restabfallmüllgroßbehälters beträgt je Leerung 1. mit 660 l Füllvolumen 35,60 € 2. mit 770 l Füllvolumen 38,75 € 3. mit 1.100 l Füllvolumen 50,30 € Artikel 2 § 6 Höhe der Benutzungsgebühren für zusätzliche grüne Behälter wird wie folgt neu gefasst und Absatz 3 neu eingefügt: (1) Die Benutzungsgebühren für weitere Grüne Behälter (§ 12 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung) betragen jährlich je weiteren Behälter in der 4-wöchentlichen Abfuhr 1. 2. 3. 4. Füllvolumen 80 l 120 l 240 l 1.100 l Jahresgebühr 15,72 € 15,72 € 15,72 € 68,04 € Saison 10,44 € 10,44 € 10,44 € 46,08 € (2) Erfolgt die Abfuhr der Grünen Behälter gem. § 12 Abs. 6 Abfallwirtschaftssatzung 14-täglich, verdoppelt sich die Gebühr. (3) Die Benutzungsgebühr für eine zusätzliche Leerung (Bedarfsabfuhr) des Grünen Behälters mit einem Füllvolumen von 660 l, 770 l bzw. 1.100 l beträgt 18,85 €. (4) Die Benutzungsgebühren schließen die Bereitstellung der Grünen Behälter mit ein. Artikel 3 § 7 Höhe der Benutzungsgebühren bei Selbstanlieferung wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Benutzungsgebühr bei der Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen des Kreises oder bei den vom Kreis oder seinen beauftragten Dritten benannten Stellen beträgt für die nachstehenden Entsorgungsanlagen 1. Anlieferung auf den Sortierschleifen 1.1. Anlieferungen bis 100 kg (Einheitsgebühr) 1.2. Anlieferungen über 100 kg je angefangene 20 kg 8,50 € 2,50 € 2. Anlieferung bei den Umschlagstationen bzw. Umschlaghallen 2.1. Anlieferungen bis 100 kg (Einheitsgebühr) 2.2. Anlieferungen über 100 kg je angefangene 20 kg 9,50 € 2,77 € Artikel 4 Inkrafttreten Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft. Husum, den 11.12.2015 Kreis Nordfriesland Der Landrat Siegel Gez. Dieter Harrsen Bekanntmachung über die Änderung von Gebührentarifen in Gesundheitsangelegenheiten als Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.06.2007 Die Anlage zur Satzung des Kreises Nordfriesland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 02.07.2007 wird nach Beschlussfassung des Kreistages vom 11.12.2015 für Gebührentarife in Gesundheitsangelegenheiten durch folgende Gebührentabelle ersetzt: Tarifstelle 20 20.1 20.1.1 20.1.2 20.2 20.3. 20.3.1 20.3.2 20.3.3 20.3.4 20.3.5 20.3.6 20.3.7 20.4 20.4.1 20.4.2 Gesundheitsangelegenheiten Amtliche Gutachten und Zeugnisse der Gesundheitsbehörden gem. § 13 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG) Grundgebühr für kurze gutachterliche Äußerungen und Gutachten (bis zu einer Stunde Arbeitszeit) bei mehr als 1 Stunde Aufwand eines Arztes je angefangene halbe Stunde zusätzlich Die von den Gebühren (Tarifstelle 20.1.1 und 20.1.2) nicht erfassten Leistungen (ärztliche Tätigkeit, Laborleistungen), sind mit dem 1,8fachen Satz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung zu berechnen. Überprüfung der Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18.02.1939 (RGBl. I S. 259) und Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 des Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 (RGBl. I S. 251) geändert durch Gesetz vom 02.03.1974 (BGBl. I S. 469) Rücknahme des Antrags nach Einladung zur schriftlichen Kenntnisüberprüfung schriftliche Kenntnisüberprüfung (im Multiple-Choice-Verfahren) mündliche Kenntnisüberprüfung (inkl. 60 € Entschädigung für die/den vom Heilpraktikerverband gestellte/n, beisitzende/n Heilpraktiker/in) Verschiebung des Termins zur mündlichen Kenntnisüberprüfung Erlaubniserteilung Erlaubniserteilung nach Aktenlage Ausstellung einer Schmuckurkunde Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG) vom 04.02.2005 (GVOBl. S. 70) Durchführung einer 2. Leichenschau vor einer Einäscherung einschließlich Ausstellung der Bescheinigung über die Freigabe zur Einäscherung nach § 17 Ausnahme oder Ablehnung von einer Belegung eines Grabes vor Ablauf der Ruhezeit nach § 23 Abs. 3 von25,00 bis 150,00 € 40,00 € 50,00 € 175,00 € 225,00 € 50,00 € 200,00 € 200,00 € 25,00 € 51,00 € 40,00 € 20.4.3 20.4.4 20.5 20.6 20.7 20.8 20.8.1 20.9 Ausstellung einer Bescheinigung zur Beförderung einer Leiche aus dem Ausland in oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 11 Abs. 6 Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Ordnung in Bestattungseinrichtungen nach § 27 Abs. 1 Ausstellung einer Zweitschrift Ausstellung einer ärztlichen Verschreibung Beglaubigung einer Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung in den Vertragsstaaten des Schengener Abkommens - Art. 75 des Schengener Durchführungsabkommens vom 19.06.1990 (Banz. Nr. 217 a vom 23.11.1990) für Betäubungsmittel Erforderliche Reisekosten werden als Auslagen gem. Bundesreisekostengesetz berechnet. Mindestens pauschal Soweit Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten aufgrund einer Tätigkeit als Zeuge oder Sachverständiger erstellt werden, erfolgt die Abrechnung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütung- und -entschädigungsgesetz JVEG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 776) nachrichtlich: privatrechtliche Untersuchungen für die MPU-Stelle (nach MPUKriterien) oder die Verkehrsaufsicht (jeweils aufgrund schriftlicher Vereinbarung) Urin (Alkoholabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch Urin (Alkoholabstinenz); jede weitere Probe Haar (Alkoholabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch Haar (Alkoholabstinenz); jede weitere Probe Urin (Betäubungsmittelabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch Urin (Betäubungsmittelabstinenz); jede weitere Probe Haar (Betäubungsmittelabstinenz); 1. Probe mit ärztlichem Beratungsgespräch Haar (Betäubungsmittelabstinenz); jede weitere Probe (medizinischen) Abschlussbericht auf besonderen Wunsch privatrechtliche Impfungen außerhalb der STIKO-Empfehlung Reisemedizin Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Gelbfieber Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis A Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis B Schutzimpfung inkl. Impfstoff gegen Hepatitis A+B 40,00 € von25,00 bis 150,00 € 10,00 € 10,00 € 10,00 € 20,00 € nach Vorgabe im Gesetz 70,00 € 50,00 € 170,00 € 150,00 € 110,00 € 90,00 € 270,00 € 200,00 € 50,00 € 70,00 € 70,00 € 75,00 € 85,00 € Die veränderten Gebührentarife in Gesundheitsangelegenheiten treten zum 01.01.2016 in Kraft. Gez. Dieter Harrsen Landrat Kreisverordnung über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland Aufgrund des § 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I. S. 1045), das durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) zuletzt geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und Bestimmungen von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGErmÜV) vom 22. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 35) sowie in Verbindung mit § 55 Abs. 1 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zurzeit geltenden Fassung, wird verordnet: §1 Verpflichtete (1) Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer 1. von bebauten und unbebauten Grundstücken, 2. von Abwasseranlagen (Kanalisation und Kläranlagen), 3. von Wasserfahrzeugen, Wohnschiffen und schwimmenden Geräten. (2) Neben den Eigentümerinnen oder Eigentümern sind diejenigen zur Bekämpfung von Ratten verpflichtet, die die tatsächliche Gewalt über die in Absatz 1 genannten Sachen ausüben (Besitzer). Besitzer sind an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers allein verpflichtet, wenn sie im Einvernehmen mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer einen entsprechenden Antrag gestellt haben, dem die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Antragstellung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. §2 Feststellen und Anzeige des Befalls (1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall und seinen Umfang sowie die zur Bekämpfung getroffenen Maßnahmen (§ 3 Absatz 1 und § 5) der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Besteht der dringende Verdacht eines Rattenbefalls, kann die zuständige Behörde den Umfang selbst oder durch Fachkräfte feststellen lassen. §3 Einzelbekämpfung (1) Die Verpflichteten haben jeden Rattenbefall unverzüglich zu bekämpfen. (2) Die zuständige Behörde kann Bekämpfungsmaßnahmen anordnen, die von den Verpflichteten auszuführen sind. Die angeordnete Bekämpfungsmaßnahmen können sich auf die befallenen Grundstücke sowie auf umliegende Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) erstrecken, von denen anzunehmen ist, dass sie von Ratten befallen sind. §4 Allgemeine Bekämpfung Bei erheblichem Rattenbefall in einem zusammenhängenden Teil oder im gesamten Gebiet einer Gemeinde kann die zuständige Behörde für das befallene Gebiet und für die umliegenden Gebiete, von denen anzunehmen ist, dass sie ebenfalls von Ratten befallen sind, eine allgemeine Bekämpfung der Ratten und die dazu notwendigen Maßnahmen anordnen; die Anordnung ist öffentlich bekannt zu geben. §5 Bekämpfungsmittel und -geräte (1) Für die Bekämpfung von Ratten dürfen nur Mittel und Geräte angewendet werden, die nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), sowie als Biozid-Produkte nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498), in Verbindung mit § 18 IfSG oder als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, zugelassen und im Handel erhältlich sind. (2) Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels eines besonderen Sachkundenachweises, hat die Bekämpfung durch eine sachkundige Anwenderin oder einen sachkundigen Anwender zu erfolgen. In Bezug auf die Anwendereinschränkungen besitzen insbesondere die Risikominderungsmaßnahmen der Bundesstelle für Chemikalien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu den verschiedenen Bekämpfungsmitteln sowie ausdrücklich zu den erforderlichen Sachkundenachweisen Gültigkeit. Die erforderliche Sachkunde besitzen, für jeweils zugelassene Stoffe, insbesondere 1. Schädlingsbekämpferinnen und Schädlingsbekämpfer (Sachkundige nach Anhang I Nummer 3.4 GefStoffV), 2. Anwenderinnen und Anwender mit Sachkundenachweis a) nach Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953), b) nach § 4 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, 3. Personen, die an einer speziellen Schulung zur Bekämpfung von Nagetieren teilgenommen haben. Soweit für bestimmte Sachkundenachweise Übergangsfristen Anwendung finden, erlöschen die in dieser Verordnung aufgeführten Qualifikationen mit Datum der Befristung. (3) Die Verpflichteten haben Fachkräfte auf ihre Kosten zu beauftragen, sofern sie selbst nicht berechtigt sind, Rattenbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. (4) Die Vorschriften über den Verkehr mit Giften, insbesondere nach dem Chemikaliengesetz, der Gefahrstoffverordnung und der Chemikalienverbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 40 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl I S. 212) geändert worden ist, bleiben unberührt. §6 Sicherheitsmaßnahmen (1) Bei der Rattenbekämpfung nach den §§ 3 und 4 dürfen Menschen und Haustiere nicht gefährdet werden. (2) Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch der Name des Mittels und sein Wirkstoff anzugeben. (3) Wird die Bekämpfung nicht von den Verpflichteten selbst vorgenommen, sind diese unverzüglich von den mit der Durchführung beauftragten Fachkräften darüber zu unterrichten, wo sich Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte befinden. (4) Die Technischen Regeln der Gefahrstoffe Nummer 523 (TRGS 523) in der Fassung von März 1996, zuletzt geändert durch BArbBl. Heft 11/2003, sowie Anhang I Nummer 3 GefStoffV finden Anwendung. Die jeweils gültige Fassung veröffentlicht die zuständige Behörde im Mitteilungsblatt; vgl. § 58 Abs. 3 LVwG. §7 Beseitigung der Ratten und Giftköder (1) Die Verpflichteten haben nach einer Bekämpfung nach toten Ratten zu suchen. Tote Ratten sind von ihnen unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Sie können insbesondere verbrannt oder vergraben oder an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert werden. Im Falle des Vergrabens müssen sie mit einer mindestens 0,5 m dicken Erdschicht bedeckt sein und dürfen nicht im Grundwasser liegen. (2) Die Verpflichteten haben die Giftköder nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen unverzüglich so zu beseitigen, dass keine Gefahr mehr von ihnen ausgehen kann. Bekämpfungsmittel, deren Anwendung besonderer Erlaubnis bedarf, sind von der Erlaubnisinhaberin oder dem Erlaubnisinhaber so zu beseitigen, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist. §8 Nachfolgende Bekämpfung (1) Nach Abschluss der Bekämpfungsmaßnahmen sind die Rattenlöcher und die von Ratten genagten Durchtrittsstellen mit geeigneten Mitteln fest zu verschließen. Bauliche Mängel, die den Aufenthalt von Ratten begünstigen oder den Zugang der Ratten in Gebäuden erleichtern, sind unverzüglich zu beseitigen. (2) An Orten und Plätzen, die von Ratten bevorzugt befallen werden, sind Vorkehrungen zu treffen, die einen erneuten Befall verhindern. Dieses gilt insbesondere für Abwasseranlagen und Lagerplätze für Lebensmittel, Futtermittel, Abfallstoffe und Kompost. §9 Mitwirkungs- und Duldungspflichten (1) Bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 müssen die Verpflichteten den Bediensteten der zuständigen Behörde sowie den von ihnen beauftragten Fachkräften den Zutritt zu den Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) ermöglichen, die zur Bekämpfung erforderlichen Auskünfte erteilen und soweit erforderlich, die Bekämpfungsmaßnahmen unterstützen. (2) Dritte, deren Rechte an Grundstücken, Wohnungen, Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Absatz 1) durch die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen beeinträchtigt werden, müssen diese dulden. § 10 Grundrechtseinschränkung Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) wird im Rahmen des § 9 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 gemäß § 17 Absatz 7 IfSG eingeschränkt. § 11 Zuständige Behörde Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sowie für Maßnahmen nach § 17 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 IfSG sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und der Städte, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher. Sie überwachen die Maßnahmen nach den §§ 3 bis 8. § 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. der Anzeigepflicht nach § 2 Absatz 1 nicht nachkommt, die Bekämpfungsmaßnahmen nach § 3 oder § 4 unterlässt, nicht anerkannte Bekämpfungsmittel oder Bekämpfungsgeräte (§ 5) verwendet, die Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 unterlässt, die toten Ratten oder Giftköder nicht nach § 7 beseitigt, die nachfolgende Bekämpfung nach § 8 unterlässt, die Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 9 nicht oder ungenügend erfüllt. § 13 In-Kraft-treten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Husum, den 21.12.2015 Gez. Dieter Harrsen Landrat Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde vom 04.12.2015 Herrn Reinhold Lettau, Osterende 23, 25884 Viöl, beantragt am 21.09.2015 die Herstellung eines Gewässers auf dem Flurstück 44/2 der Flur 5, Gemarkung Viöl. Das Vorhaben bedarf einer Genehmigung nach § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz -WHG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585). Vor der Entscheidung im wasserbehördlichen Verfahren ist nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in zurzeit gültiger Fassung i.V.m. Nummer 13.18.2, Spalte 2 der Anlage 2 in einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist. Die Prüfung nach § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) beim Kreis Nordfriesland, Der Landrat als der unteren Wasserbehörde, AZ. 665/3-11-40/15, Marktstr. 6, 25813 Husum, zugänglich gemacht werden. gez. Seif Haushaltssatzung des Wasser- und Bodenverbandes Horstedt-Hattstedt für das Haushaltsjahr 2016 Aufgrund des § 21 Landeswasserverbandsgesetz (LWVG) für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11.2.2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 86), wird nach Beschlussfassung durch den Ausschuss und der Verbandsversammlung vom 9.12.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird in der Einnahme auf 27.650,00 EUR in der Ausgabe auf 27.650,00 EUR festgesetzt. §2 Es werden festgesetzt: 1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und lnvestitionsförderungsmaßnahmen auf 0,00 EUR 2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf nn §3 Die Beiträge werden wie folgt festgesetzt: 1. Grundbeitrag: 2. Flächenbeitrag (Gewässerunterhaltung): 3. Beitrag für Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft: Horstedt, den 9.12.2015 Wasser- und Bodenverband Horstedt-Hattstedt gez. Matthiesen (Verbandsvorsteher) 10,00 EUR 3,00 EUR/BE 2,00 EUR/ha 2. Nachtragssatzung zu der Satzung des Wasserverbandes Treene vom 05. Dezember 2013 Aufgrund des § 9 Nr. 2 der Satzung des Wasserverbandes Treene vom 05. Dezember 2013 in Verbindung mit § 47 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG-) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2002 wird nach Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung vom 04. Dezember 2015 folgender 2. Nachtrag zur Satzung des Wasserverbandes Treene erlassen: Artikel I Der § 12 der Satzung erhält folgende neue Fassung: § 12 (zu §§ 6, 52 WVG) Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigungen (1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, seinem 1. und 2. Stellvertreter und 6 Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. (2) Der Verbandsvorsteher erhält Reisekostenvergütung, eine pauschale Telefonkostenerstattung von 20,00 € je Monat und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe der höchsten Aufwandsentschädigung eines Amtsvorstehers in Ämtern mit bis zu 5.000 Einwohnern gemäß der Entschädigungsverordnung (EntschVO) Die Stellvertreter erhalten je 1/12 der Aufwandsentschädigung des Verbandsvorstehers sowie die Aufwandsentschädigung von Beisitzern gemäß § 12 (3) dieser Satzung. (3) Die Beisitzer erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung gemäß EntschVO § 2 (2) 1. a) in der Höhe wie Mitglieder von Gemeindevertretungen in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern. Fahrtkosten werden nach Bundesreisekostenrecht erstattet. Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls bei entsprechendem Nachweis gem. EntschVO in der jeweils gültigen Fassung. Artikel II Inkrafttreten Der 2. Nachtrag zu der Satzung des Wasserverbandes Treene tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2016 in Kraft. Beschlossen durch die VerbandsGenehmigt: versammlung am 04. Dezember 2015 Husum, den 07.12.2015 Wittbek, den 04. Dezember 2015 Gez. Gez. Seif Görrissen Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Verbandsvorsteher Wasserverband Treene Aufsicht d. Wasser-u. Bodenverbände Ausgefertigt: Bekannt gemacht: Wittbek, den 08.12.2015 Husum, den 22.12.2015 Gez. Gez. Görrissen Seif Verbandsvorsteher Wasserverband Treene Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Aufsicht d. Wasser-u. Bodenverbände Bekanntmachung Gemäß dem Landeswasserverbandsgesetz können für folgende Verbände die Haushaltssatzungen 2016 mit den Haushaltsplänen, sowie die Nachtragshaushaltssatzungen 2015 mit den Nachtragshaushaltsplänen und dessen Anlagen von den jeweiligen Mitgliedern beim Deich- und Hauptsielverband Südwesthörn-Bongsiel, Heie-Juuler-Wäi 1 in 25920 Risum-Lindholm, bis zum 30. April 2016 während der Dienstzeiten eingesehen werden. Deich- und Sielverband Oland laut Beschluss vom 05.11.2015 gez. Frank Kühn Deich- und Hauptsielverband Arlau laut Beschluss vom 30.11.2015 gez. Dirk Albrecht Sielverband Langeneß laut Beschluss vom 29.10.2015 gez. Frerk Johannsen Deich- und Sielverband Hattstedter Marsch laut Beschluss vom 15.12.2015 gez. Herwig Albertsen Wasser- und Bodenverband Stadum-Hörup laut Beschluss vom 25.11.2015 gez. Gert Lorenzen Sielverband Breklumer Koog laut Beschluss vom 07.12.2015 gez. Christian Gonnsen Wasser- und Bodenverband Karlum Au laut Beschluss vom 23.11.2015 gez. Nico Christensen Sielverband Ahrenshöfter Koog laut Beschluss vom 09.12.2015 gez. Lorenz-Siegfried Hansen-Petersen Wasserund Bodenverband Mühlenstrom laut Beschluss vom 02.12.2015 gez. Otto Handt Lecker Wasser- und Bodenverband Ladelund laut Beschluss vom 18.11.2015 gez. Hans Fedder Carlsen Deich- und Sielverband Nösse laut Beschluss vom 26.11.2015 gez. Björn Christiansen Gewässerund Landschaftsverband Nordfriesische Inseln, Halligen und Südwesthörn laut Beschluss vom 27.11.2015 gez. Ludolph Melfsen Jessen Gewässerund Landschaftsverband Gotteskoog laut Beschluss vom 01.12.2015 gez. Helmuth Freitag Gewässerund Landschaftsverband Bongsieler Kanal laut Beschluss vom 26.11.2015 gez. Bernd Burmeister Sielverband Bohmstedter Koog laut Beschluss vom 17.12.2015 gez. Hans-Dieter Malcha Sielverband Almdorfer Koog laut Beschluss vom 10.12.2015 gez. Karl Ludwig Dethlefsen Sielverband Bredstedter Koog laut Beschluss vom 11.12.2015 gez. Dr. Carl-Ocke Buchholtz Sielverband Sophie Magdalenen Koog laut Beschluss vom 16.12.2015 gez. Hans-Willi Brümmer Sielverband Desmerciereskoog laut Beschluss vom 18.12.2015 gez. Ingwer Petersen Sielverband Cecilienkoog laut Beschluss vom 08.12.2015 gez. Cornelius Brodersen
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