Zuchtbuchordnung Deutscher Zuchtverband für Esel e.V. (Stand: 08.08.2015) ________________________________ Geschäftsstelle: Steinweg 12 65520 Bad Camberg Inhaltsverzeichnis: l. Allgemeine Bestimmungen § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Rechtliche Grundlagen Zweck und Geltungsbereich der ZBO Begriffsbestimmungen Aufgaben der Züchtervereinigung DZE Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung Mindestangaben im Zuchtbuch Unterteilung der Zuchtbücher Eintragung in das Zuchtbuch Zuchtbescheinigungen, Equidenpass (Eselpass), Eigentumsurkunde, Zweitschriften Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass) inkl. Zuchtbescheinigung; Eigentumsurkunde Identifizierung Identitätssicherung / Abstammungssicherung Aufzeichnungen über die Abstammungen (Zuchtbuch) Mitwirkungspflicht von Züchtern Löschung von Eintragungen 2 II. Besondere Bestimmungen Zuchtprogramm § 16 Bewertung von Zuchttieren § 17 Grundlagen § 18 Zuchtziele, einschließlich der Rassemerkmale (im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen) § 18 A Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale Rasse Deutscher Esel (Sektion A) § 18 B Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale Rasse Deutscher Esel (Sektion B) § 18 C Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale Rasse Deutscher Esel (Sektion C) § 18 D Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale Rasse Deutscher Esel (Sektion D) 1. Sektionszugehörigkeit bei Deutschen Zuchteseln 2. Größeneinteilungen / Messen 3. Umschreibungen in eine andere Sektion § 19 Zuchtmethode (alle Sektionen) § 20 Unterteilung der Zuchtbücher (alle Sektionen) § 21 Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher § 22 Ausstellungen von Zuchtbescheinigungen § 23 Exterieurbewertung und Leistungsprüfungen Anhang der ZBO 3 l. Allgemeine Bestimmungen § 1 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung sind alle einschlägigen Bestimmungen der europäischen Union sowie von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellte Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder, die Viehverkehrsordnung und die Satzung des Deutschen Zuchtverband für Esel (DZE). § 2 Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung ZBO 1. Der Deutsche Zuchtverband für Esel e.V. (DZE) ist eine staatlich anerkannte Züchtervereinigung gemäß § 3 Tierzuchtgesetz (TierZG). 2. Die Zuchtbuchordnung regelt die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller im Verband eingetragenen Zuchtesel nach Maßgabe des Deutschen Zuchtverbandes für Esel e.V. 3. Der räumliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiete) erstreckt sich auf die Gebiete der deutschen Bundesländer. 4. Der sachliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtpopulation) erstreckt sich auf den Deutschen Zuchtesel. 5. Der Zuchtbuchordnung und den in ihrem Rahmen erlassenen Maßnahmen unterliegen alle Mitglieder des Verbandes. § 3 Begriffsbestimmungen 1. Züchtervereinigung Eine Züchtervereinigung ist eine Zuchtorganisation nach Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21.12.2006. 2. Zuchtesel Ein Esel, a. der im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragener Zuchtesel) oder b. dessen Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und der dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiger Zuchtesel). 3. Zuchtwert Der erbliche Einfluss von Eseln auf Leistung und Merkmale der äußeren Erscheinung ihrer Nachkommen. 4. Leistungsprüfung Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Eseln im Rahmen der Zuchtwertschätzung. 5. Zuchtbuch Ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtesel eines Zuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistung. Es kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben. 4 6. Ursprungszuchtbuch Die in der Zuchtbuchordnung formulierten Grundsätze des Ursprungszuchtbuches einer Rasse sind für alle betroffenen Züchtervereinigungen maßgebend. Der Deutsche Zuchtverband für Esel e.V. (DZE) ist die Organisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Deutscher Esel in Europa führt. Die Einhaltung aller Grundsätze ist immer und jederzeit zu gewährleisten. 7. Alter des Esels Für die Altersangabe gilt der 1. Januar des Jahres als Stichtag für die Jahreszugehörigkeit. 8. Eintragung in das Zuchtbuch Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Esels in eine Abteilung (einen Abschnitt) des Zuchtbuches, nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit von dem jeweiligen Zuchtprogramm. 9. Zuchtbescheinigung ( Abstammungsnachweis, Eselpass ) Die Zuchtbescheinigung ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde über die Abstammung und Leistung eines Zuchtesels. Sie kann als Abstammungsnachweis ausgestellt werden. Sie ist eine Zuchtbescheinigung im Sinne von § 2 Nr. 10 TierZG, soweit die Eltern in dem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind. Der Equidenpass (Eselpass) dient als Dokument zur Identifizierung eingetragener Esel nach der EU-Entscheidung VO KOM 504/2008 und der Vieh-Verkehrs-Verordnung (ViehVerkV) und ist von der Züchtervereinigung für alle ab dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen im einheitlichen Format auszustellen ( § 9 ZBO). Bei Eintragung eines Esel in ein Zuchtbuch wird der Eselpass/Equidenpass um eine Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert. 10. Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Esels im Sinne des BGB ist. Sie ist daher bei der Veräußerung des Esels zusammen mit dem ebenfalls zum Esel gehörenden Eselpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Esels an die ausstellende Züchtervereinigung zurück zugeben. Bei Verlust der Urkunde ist ausschließlich die ausstellende Züchtervereinigung berechtigt, eine als Zweitschrift gekennzeichnete Ersatzurkunde auszustellen. 11. Züchter Der Züchter eines Esels ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung. Als Züchter wird bezeichnet, wer mindestens ein eingetragenes Zuchttier besitzt und einer Züchtervereinigung als Mitglied angehört. § 4 Aufgaben der Züchtervereinigung DZE Zu den Aufgaben des DZE gehören insbesondere: a. die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen b. die Beratung von Züchtern c. die Führung der Zuchtbücher d. die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Esel e. die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und von Dokumenten zur Identifizierung (Equidenpass) nach ZBO § 10. § 5 Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung Die züchterische Arbeit des DZE erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland 5 (§ 2, Nr. 3). Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms dürfen nur gegenüber Mitgliedern gewährt werden. Der DZE ist jedoch ausnahmsweise berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden (z.B. wenn ein berechtigtes Interesse des Nichtmitgliedes vorliegt und eine Beeinträchtigung der züchterischen Arbeit zu befürchten ist). § 6 Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jeden eingetragenen Esel mindestens folgende Angaben enthalten: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters Deckdatum der Mutter Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen UELN - Lebensnummer Kennzeichnung (Mikrochip) Eltern mit Farbe, Lebensnummer und ggf. Kennzeichnung Zwei Vorfahrengenerationen (soweit bekannt) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung Abteilung (Abschnitt) des Zuchtbuches, in dem der Esel eingetragen ist Bewertung der äußeren Erscheinung Ergebnisse von Leistungsprüfungen Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern) Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch DNA- Analysen, soweit erforderlich, für Hengste und Stuten genetische Besonderheiten und Erbfehler Angaben zu den Rassen, die zur Einkreuzung zugelassen sind (Z) Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges Angaben über Zwillingsgeburt bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die genetischen Eltern und deren DNA. § 7 Unterteilung der Zuchtbücher Das Zuchtbuch wird in eine Hauptabteilung und eine besondere Abteilung unterteilt. Zuchtbucheinteilung Deutscher Esel Hauptabteilung Hengstbuch I Hengstbuch II Anhang für Hengste Stutbuch I Stutbuch II Anhang für Stuten Wallachbuch I Wallachbuch II Anhang für Wallache Besondere Abteilung Vorbuch für Hengste Vorbuch für Stuten Vorbuch für Wallache 6 § 8 Eintragung in das Zuchtbuch Die Eintragung eines Esels in die entsprechende Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag frühestens dreijährig, wenn die Identität des Esels nach den in ZBO § 12 festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist und die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und an die Leistung erfüllt sind. Die Eintragung von Zuchteseln in eine Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches muss auf der Zuchtbescheinigung vermerkt werden. Soweit es sich um einen Esel handelt, der in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, enthält die Zuchtbescheinigung die Überschrift: „Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier.“ Zuchtesel aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden. Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von dem DZE zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hier für nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist von dem DZE zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann von dem DZE widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtesels innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand des DZE entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren. § 9 Zuchtbescheinigungen, Equidenpass (Eselpass), Eigentumsurkunde, Zweitschriften 1. Abstammungsnachweis Eine Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis kann nur ausgestellt werden, wenn beide Elternteile in der Hauptabteilung oder der Hengst in der Hauptabteilung und die Stute in der Besonderen Abteilung eingetragen sind. Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) in den entsprechenden Abschnitten (siehe Teil ll Besondere Bestimmungen) eingetragen oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist. b. Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 6 Wochen nach dem Abfohlen vorgelegt. Der DZE kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. c. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Der DZE kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. 2. Geburtsbescheinigung Eine Zuchtbescheinigung als Geburtsbescheinigung wird ausgestellt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind: a. Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) mindestens in dem Vorbuch des Zuchtbuches (siehe Teil ll Besondere Bestimmungen) eingetragen sein oder auch im Zuchtbuch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist. b. Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 6 Wochen nach dem Abfohlen vorgelegt. Die DZE 7 kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. c. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Der DZE kann in diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter. 3. Equidenpass (Eselpass) und Eigentumsurkunde Der Equidenpass (Eselpass) und die Eigentumsurkunde gehören zum Esel. Bei Besitzwechsel ist der Equidenpass (Eselpass) dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Esels an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Equidenpass (Eselpass) als auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen. 4. Zweitschriften Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung sowie eines Equidenpasses (Eselpasses) und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. § 10 Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass), inkl. Zuchtbescheinigung; Eigentumsurkunde 1. Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass) inkl. Zuchtbescheinigung 1. Lebensnummer/ internationale Lebensnummer des Esels (UELN) 2. Name und Anschrift des Besitzers oder Verfügungsberechtigten des Esels 3. Name und Geschlecht des Esels 4. aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer (Transpondernummer gem. EU-VO 504/2008) 5. Beschreibung des Esels 6. ausgefüllte Grafik 7. Geburtsdatum und Geburtsort 8. Name und Anschrift des Züchters 9. Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutter 10. Rasse 11. Letztes Deckdatum der Mutter 12. Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration 13. Pedigree mit zwei Generationen (falls vorhanden) 14. Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung 15. Zuchtbucheintragungen und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches 16. Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse/ Prämierungen des Esels 17. Ausstellungstag und -ort 18. Unterschrift des Ausstellenden des Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters 19. Arzneimittelbehandlungen 20. Identitätskontrollen 21. Eintragungen der Impfungen 22. Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen 23. Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen 24. Medikamentenkontrolle 25. Schlachttiernachweis 8 26. Aussetzung der Gültigkeit /Erneute Gültigkeit des Dokuments für Verbringungszwecke bei anzeigepflichtigen Equidenseuchen Der Equidenpass ist im Querformat DIN A5 in der Farbe rot auszustellen. 2. Eigentumsurkunde Die von dem DZE ausgestellte Eigentumsurkunde zum Eselpass enthält folgende Angaben zum Esel: 1. Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Esels 2. Name des Esels 3. Rasse 4. Geschlecht 5. Farbe 6. Geburtsdatum 7. Name und Anschrift des Züchters 8. Aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer 9. Pedigree mit zwei Generationen (sofern vorhanden) Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen. § 11 Identifizierung Die Identifizierung von Eseln durch den DZE erfolgt mit folgenden Methoden: 1. Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen, Transpondernummer 2. Vergabe einer Lebensnummer (UELN) a. "UELN" steht für die "Universal Equine Life Number" (Internationale Lebensnummer des Einhufers). Die UELN ist eine 15-stellige Nummer und besteht aus zwei Teilen: b. Der erste Teil mit 6 Ziffern steht für c. 3 Nummern (Zahlen) des Landes des Zuchtbuchs, in dem das Fohlen zur Geburt registriert wird (ISO-Norm 3166, also „276“ für Deutschland), d. 3 Nummern (Zahlen) als Code für die Züchtervereinigung, bei der der Esel erstmalig eingetragen und aktiv gekennzeichnet wurde. e. Der zweite Teil mit 9 Ziffern ist alphanumerisch (Zahlen und Buchstaben) und besteht aus Bundeslandkürzel, der individuelle Nummer des Esels im Zuchtbuch des DZE und das Geburtsjahr des Esels. 3. Vergabe eines Namens 4. Der bei der Eintragung in das Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. § 12 Identitätssicherung / Abstammungssicherung Bestehen Zweifel über die tatsächliche Abstammung eines Esels zurzeit der Eintragung, so ist vor Ausstellung der Zuchtbescheinigung das Ergebnis eines Blutgruppentestes/ einer DNA-Analyse einzuholen. Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Eselzüchter. Zweifel bestehen generell dann, wenn: - eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, - die Trächtigkeitsdauer 45 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer (365-370 Tage) des Deutschen Zuchtesels abweicht, - das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde. 9 Eine Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) wird nur dann ausgestellt, wenn keine Abweichung bei der Überprüfung der Abstammung des zu registrierenden Fohlens festgestellt wird. Über eine festgestellte Abweichung bei der Überprüfung der angegebenen Abstammung wird der Eselbesitzer umgehend benachrichtigt. Eine festgestellte Abweichung bei der Überprüfung der Abstammung eines Esels wird nach den Vorschriften der TierZOV vom 29.04.2009, § 2, vom DZE aufgezeichnet und die Aufzeichnung über mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufbewahrt. Stichprobenartige Abstammungsüberprüfung Zusätzlich führt der Verband gemäß § 4 (1) Nr. 4 TierZOV bei 5 % der jährlich zu registrierenden Fohlen eine stichprobenartige Abstammungsüberprüfung durch. Die Kosten für diese stichprobenartige Untersuchung übernimmt bei korrekt angegebener Abstammung (laut Deckschein) der Verband. Wird die angegebene Abstammung bestritten, hat der Eselzüchter die Kosten für die Abstammungsüberprüfung zu tragen. § 13 Aufzeichnungen über die Abstammungen (Zuchtbuch) Es wird ein Zuchtbuch für alle in der Züchtervereinigung geborenen Fohlen geführt. Bei Ausfertigung des Equidenpasses bzw. Registrierung früher ausgefertigter Identifizierungsdokumente sind folgende Angaben von der Züchtervereinigung über Equiden in ihrem Zuchtbuch aufzunehmen: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters Deckdatum der Mutter Geburtsdatum, Geburtsland Geschlecht, Farbe und Abzeichen UELN- Lebensnummer Kennzeichnung inkl. Mikrochipnummer Eltern mit Farbe, Lebensnummer und ggf. Kennzeichnung Mindestens zwei Vorfahrengenerationen (Eltern, Großeltern) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung Status als registrierter Zuchtesel / Abteilung (Abschnitt) im Zuchtbuch zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung oder zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt Informationen und Datum über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente Bewertung der äußeren Erscheinung Bewertung von Leistungsprüfungen die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern) alle Ergebnisse von Zuchtwertfeststellungen Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch DNA- Analyse bei Hengsten und Stuten (wenn vorhanden) genetische Besonderheiten und Erbfehler Angaben zu den Rassen, die zur Einkreuzung zugelassen sind Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs Angabe über Zwillingsgeburt bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die genetischen Eltern und deren DNA. Die Züchtervereinigung speichert die genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens 2 Jahre nach dem mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrem Zuchtbuch. Unterlagen werden 10 Jahre in der Geschäftsstelle aufbewahrt. 10 § 14 Mitwirkungspflicht von Züchtern Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des DZE zu gewährleisten, ist jeder Züchter des DZE zur Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Insbesondere zählen hierzu: 1. Tierschutz Grundsätzlich ist bei der Zucht das Tierschutzgesetz zu beachten. Der Züchter hat sich laufend über erblich bedingte Krankheiten mit Leidensrelevanz bei seiner Rasse zu erkundigen. Informationen über erblich bedingte Erkrankungen sind der Internetseite des DZE e.V. zu entnehmen. Vor der Paarung hat sich der Züchter beim Hengsthalter über den genetischen Status des Hengstes der relevanten Krankheitsmerkmale zu informieren. Der Hengsthalter ist zur Auskunft verpflichtet. 2. Stallbuch Jeder Züchter führt für die Zuchtesel seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Unterlagen zum betreffenden Esel wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner Kennzeichnung, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie die Bescheinigungen über abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben. Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtverantwortlichen oder seinem Beauftragten die Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen. 3. Verantwortlichkeit des Hengsthalters Die Hengsthalter des DZE sind verpflichtet, ihre Hengste so zu halten, dass Verstöße gegen diese ZBO ausgeschlossen sind. Bei Verstößen hat der Zuchtverantwortliche den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des DZE entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. Der Hengsthalter ist verpflichtet den Stutenbesitzer Auskunft über ihm bekannten Genstatus seines Hengstes hinsichtlich leidensrelevanter Erbkrankheiten zu erteilen. 4. Besitzwechsel Jeder Besitzwechsel eines eingetragenen Esels ist der Geschäftsstelle innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragener Esel verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet. 5. Änderungen von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen Alle Änderungen und Ergänzungen wie Zuchtdaten, Verlust des Chips (Transponder), Abgang durch Tod oder Verkauf, Änderungen von Farbe und Abzeichen, Ergebnisse von Leistungsprüfungen und sonstiges sind der Geschäftsstelle des Verbandes ohne Aufforderung vom Eselbesitzer unverzüglich mitzuteilen. Jede Veränderung ist vom Verband in der Zuchtbescheinigung deutlich zu vermerken. 6. Deckliste Die Hengsthalter sind verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und diese Liste dem Zuchtverantwortlichen bis zum 31.11. jeden Kalenderjahres einzureichen. Bei verspäteter Einsendung wird eine Gebühr gemäß 11 Gebührenordnung erhoben. Ohne ordnungsgemäße Anzeige können für die Nachkommen keine Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden. 7. Deckschein Der Deckschein ist auf einem vom DZE herausgegebenen Formular nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter vollständig auszufüllen und mit der Unterschrift des Hengsthalters zu versehen. Der Besitzer der gedeckten Stute erhält ein Duplikat des Deckscheins vom Hengsthalter und hebt ihn bis zum Abfohlen der Stute auf. Den Deckschein erhält der Hengsthalter auf Anforderung von der Geschäftsstelle. Die Deckscheine in Kopie sind bis zum 30.11. eines Kalenderjahres an die Geschäftsstelle zu senden. Deckscheinformulare anderer tierzuchtrechtlich anerkannter Züchtervereinigungen werden anerkannt, wenn die u. a. Mindestangaben darin enthalten sind. Folgende Mindestangaben muss der Deckschein enthalten: - Name, Lebensnummer, Farbe, Abzeichen und Zuchtbucheintragung der Stute - Name, Lebensnummer und Zuchtbucheintragung des Hengstes - sämtliche Deckdaten - Art der Bedeckung (Natursprung, Weidesprung) - Name und Anschrift des Stutenbesitzers - Unterschrift des Hengsthalters bzw. seines Vertreters Die Angaben auf den Decklisten und Deckscheinen müssen übereinstimmen. 8. Fohlenmeldung Der Stutenbesitzer hat nach dem Abfohlen der Stute den Deckschein (§14.7) vollständig auszufüllen und ihn als Fohlenmeldung innerhalb von 6 Wochen an den DZE zu übersenden. Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Der Züchter ist verpflichtet Letalfaktoren oder Erbfehler (siehe Anhang 6) am Fohlen an den Zuchtverantwortlichen zu melden. Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben. Zudem kann der DZE eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§12). Mindestangaben auf der Abfohlmeldung: - Geburtsdatum, - Geburtsort, - Geschlecht, - Grundfarbe und eventuelle Abzeichen des Fohlens - ggf. Angaben über Totgeburt, Zwilling oder Verenden kurz nach der Geburt - Unterschrift des Stutenbesitzers 9. Antrag auf Equidenpass (Eselpass) mit Registrierung in HIT-Datenbank Mit der Fohlenmeldung beantragt der Züchter automatisch die Erstellung des Equidenpasses (Eselpass). Zusätzlich beauftragt der Züchter den DZE mit der Eintragung der relevanten Daten inkl. der Mikrochipnummer, der Betriebsnummer der Transponder setzenden Person und der Halterbetriebsnummer die Eintragung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT-Datenbank). Die zur Eintragung benötigten Betriebsnummern sind in das DZE Musterungsprotokoll vom Züchter einzutragen. 10. Veröffentlichung Die Mitglieder des DZE sind verpflichtet, die Veröffentlichung aller zu Leistungsprüfungen, Ergebnisse von Gentests und zur Identifikation 12 notwendigen Daten aller Esel, die von ihnen gezüchtet wurden, in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder standen, zu dulden, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben, erforderlich ist. § 15 Löschung von Eintragungen 1. Eintragungen werden von der Züchtervereinigung unverzüglich gelöscht, wenn auch nur eine Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat. 2. Verlässt ein im Zuchtbuch des Verbandes eingetragener Esel für dauernd das Zuchtgebiet (räumlicher Geltungsbereich) des Verbands oder wird in einer anderen anerkannten Züchtervereinigung eingetragen, erhält der Esel ein Passivstatus, indem die Angaben nicht fortgeschrieben werden aufgrund fehlender Leistungen. 3. Auf Antrag kann der Passivstatus wieder in einen Aktivstatus des Zuchtbuches geändert werden. 13
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