1.08.08.2015.ZBO.Allge. Best.Deutscher Esel

Zuchtbuchordnung
Deutscher Zuchtverband für Esel e.V.
(Stand: 08.08.2015)
________________________________
Geschäftsstelle:
Steinweg 12
65520 Bad Camberg
Inhaltsverzeichnis:
l. Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Rechtliche Grundlagen
Zweck und Geltungsbereich der ZBO
Begriffsbestimmungen
Aufgaben der Züchtervereinigung DZE
Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung
Mindestangaben im Zuchtbuch
Unterteilung der Zuchtbücher
Eintragung in das Zuchtbuch
Zuchtbescheinigungen, Equidenpass (Eselpass),
Eigentumsurkunde, Zweitschriften
Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass)
inkl. Zuchtbescheinigung; Eigentumsurkunde
Identifizierung
Identitätssicherung / Abstammungssicherung
Aufzeichnungen über die Abstammungen (Zuchtbuch)
Mitwirkungspflicht von Züchtern
Löschung von Eintragungen
2
II. Besondere Bestimmungen
Zuchtprogramm
§ 16
Bewertung von Zuchttieren
§ 17
Grundlagen
§ 18
Zuchtziele, einschließlich der Rassemerkmale
(im Sinne der Verordnung über Zuchtorganisationen)
§ 18 A Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
Rasse Deutscher Esel (Sektion A)
§ 18 B Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
Rasse Deutscher Esel (Sektion B)
§ 18 C Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
Rasse Deutscher Esel (Sektion C)
§ 18 D Zuchtziel, einschließlich der Rassemerkmale
Rasse Deutscher Esel (Sektion D)
1. Sektionszugehörigkeit bei Deutschen Zuchteseln
2. Größeneinteilungen / Messen
3. Umschreibungen in eine andere Sektion
§ 19
Zuchtmethode (alle Sektionen)
§ 20
Unterteilung der Zuchtbücher (alle Sektionen)
§ 21
Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
§ 22
Ausstellungen von Zuchtbescheinigungen
§ 23
Exterieurbewertung und Leistungsprüfungen
Anhang der ZBO
3
l. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung sind alle einschlägigen Bestimmungen der
europäischen Union sowie von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellte
Grundsätze, die tierzuchtrechtlichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes und
der Länder, die Viehverkehrsordnung und die Satzung des Deutschen Zuchtverband
für Esel (DZE).
§ 2 Zweck und Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung ZBO
1. Der Deutsche Zuchtverband für Esel e.V. (DZE) ist eine staatlich anerkannte
Züchtervereinigung gemäß § 3 Tierzuchtgesetz (TierZG).
2. Die Zuchtbuchordnung regelt die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht aller im Verband
eingetragenen Zuchtesel nach Maßgabe des Deutschen Zuchtverbandes für Esel e.V.
3. Der räumliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtgebiete) erstreckt sich auf die
Gebiete der deutschen Bundesländer.
4. Der sachliche Geltungsbereich der Zuchtbuchordnung (Zuchtpopulation) erstreckt sich auf
den Deutschen Zuchtesel.
5. Der Zuchtbuchordnung und den in ihrem Rahmen erlassenen Maßnahmen unterliegen alle
Mitglieder des Verbandes.
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. Züchtervereinigung
Eine Züchtervereinigung ist eine Zuchtorganisation nach Tierzuchtgesetz (TierZG) vom
21.12.2006.
2. Zuchtesel
Ein Esel,
a. der im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragener
Zuchtesel) oder
b. dessen Eltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder einer anderen Rasse, deren Einsatz
im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und der
dort selbst entweder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder
eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiger Zuchtesel).
3. Zuchtwert
Der erbliche Einfluss von Eseln auf Leistung und Merkmale der äußeren Erscheinung ihrer
Nachkommen.
4. Leistungsprüfung
Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Eseln im Rahmen der Zuchtwertschätzung.
5. Zuchtbuch
Ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtesel eines Zuchtprogramms zu
ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistung. Es kann die Form
eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Datei oder eines anderen geordneten
Informationsträgers haben.
4
6. Ursprungszuchtbuch
Die in der Zuchtbuchordnung formulierten Grundsätze des Ursprungszuchtbuches einer Rasse
sind für alle betroffenen Züchtervereinigungen maßgebend.
Der Deutsche Zuchtverband für Esel e.V. (DZE) ist die Organisation, die das Zuchtbuch über den
Ursprung der Rasse Deutscher Esel in Europa führt.
Die Einhaltung aller Grundsätze ist immer und jederzeit zu gewährleisten.
7. Alter des Esels
Für die Altersangabe gilt der 1. Januar des Jahres als Stichtag für die Jahreszugehörigkeit.
8. Eintragung in das Zuchtbuch
Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die vorläufige bzw. endgültige
Eintragung eines Esels in eine Abteilung (einen Abschnitt) des Zuchtbuches, nach den in der
Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit von dem jeweiligen Zuchtprogramm.
9. Zuchtbescheinigung ( Abstammungsnachweis, Eselpass )
Die Zuchtbescheinigung ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunde
über die Abstammung und Leistung eines Zuchtesels. Sie kann als Abstammungsnachweis
ausgestellt werden. Sie ist eine Zuchtbescheinigung im Sinne von § 2 Nr. 10 TierZG, soweit die
Eltern in dem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind. Der Equidenpass (Eselpass) dient als
Dokument zur Identifizierung eingetragener Esel nach der EU-Entscheidung VO KOM 504/2008
und der Vieh-Verkehrs-Verordnung (ViehVerkV) und ist von der Züchtervereinigung für alle ab
dem 01.11.1997 geborenen und registrierten Fohlen im einheitlichen Format
auszustellen ( § 9 ZBO).
Bei Eintragung eines Esel in ein Zuchtbuch wird der Eselpass/Equidenpass um eine
Eintragungsbescheinigung (Zuchtbescheinigung) erweitert.
10. Eigentumsurkunde
Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der Eigentümer des Esels im Sinne des BGB ist. Sie
ist daher bei der Veräußerung des Esels zusammen mit dem ebenfalls zum Esel gehörenden
Eselpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Esels an die ausstellende
Züchtervereinigung zurück zugeben. Bei Verlust der Urkunde ist ausschließlich die ausstellende
Züchtervereinigung berechtigt, eine als Zweitschrift gekennzeichnete Ersatzurkunde
auszustellen.
11. Züchter
Der Züchter eines Esels ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung. Als Züchter wird
bezeichnet, wer mindestens ein eingetragenes Zuchttier besitzt und einer Züchtervereinigung als
Mitglied angehört.
§ 4 Aufgaben der Züchtervereinigung DZE
Zu den Aufgaben des DZE gehören insbesondere:
a. die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen
b. die Beratung von Züchtern
c. die Führung der Zuchtbücher
d. die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Esel
e. die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und von Dokumenten zur Identifizierung
(Equidenpass) nach ZBO § 10.
§ 5 Tätigkeitsbereich der Züchtervereinigung
Die züchterische Arbeit des DZE erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland
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(§ 2, Nr. 3). Dienstleistungen im Rahmen des Zuchtprogramms dürfen nur gegenüber Mitgliedern
gewährt werden.
Der DZE ist jedoch ausnahmsweise berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden
(z.B. wenn ein berechtigtes Interesse des Nichtmitgliedes vorliegt und eine Beeinträchtigung der
züchterischen Arbeit zu befürchten ist).
§ 6 Mindestangaben im Zuchtbuch
Das Zuchtbuch muss für jeden eingetragenen Esel mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
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18.
19.
20.
Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
Deckdatum der Mutter
Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen
UELN - Lebensnummer
Kennzeichnung (Mikrochip)
Eltern mit Farbe, Lebensnummer und ggf. Kennzeichnung
Zwei Vorfahrengenerationen (soweit bekannt)
Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
Abteilung (Abschnitt) des Zuchtbuches, in dem der Esel eingetragen ist
Bewertung der äußeren Erscheinung
Ergebnisse von Leistungsprüfungen
Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung
die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern)
Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
DNA- Analysen, soweit erforderlich, für Hengste und Stuten
genetische Besonderheiten und Erbfehler
Angaben zu den Rassen, die zur Einkreuzung zugelassen sind (Z)
Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges
Angaben über Zwillingsgeburt
bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll,
die genetischen Eltern und deren DNA.
§ 7 Unterteilung der Zuchtbücher
Das Zuchtbuch wird in eine Hauptabteilung und eine besondere Abteilung unterteilt.
Zuchtbucheinteilung Deutscher Esel
Hauptabteilung
Hengstbuch I
Hengstbuch II
Anhang für Hengste
Stutbuch I
Stutbuch II
Anhang für Stuten
Wallachbuch I
Wallachbuch II
Anhang für Wallache
Besondere
Abteilung
Vorbuch für Hengste
Vorbuch für Stuten
Vorbuch für Wallache
6
§ 8 Eintragung in das Zuchtbuch
Die Eintragung eines Esels in die entsprechende Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches
erfolgt auf Antrag frühestens dreijährig, wenn die Identität des Esels nach den in ZBO § 12
festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist und die Anforderungen an die Merkmale der
äußeren Erscheinung und an die Leistung erfüllt sind.
Die Eintragung von Zuchteseln in eine Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches muss auf der
Zuchtbescheinigung vermerkt werden.
Soweit es sich um einen Esel handelt, der in einer besonderen Abteilung eingetragen ist, enthält
die Zuchtbescheinigung die Überschrift:
„Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier.“
Zuchtesel aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort
registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden.
Die Eintragung in das Zuchtbuch ist von dem DZE zurückzunehmen, wenn eine der
Voraussetzungen hier für nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist von dem DZE zu widerrufen,
wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
Sie kann von dem DZE widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der
Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat.
Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtesels innerhalb von vier
Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand des DZE entscheidet über die Annahme
des Widerspruchs und das weitere Verfahren.
§ 9 Zuchtbescheinigungen, Equidenpass (Eselpass),
Eigentumsurkunde, Zweitschriften
1. Abstammungsnachweis
Eine Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis kann nur ausgestellt werden, wenn beide
Elternteile in der Hauptabteilung oder der Hengst in der Hauptabteilung und die Stute in der
Besonderen Abteilung eingetragen sind.
Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
a. Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des
Fohlens (Zuchtjahr) in den entsprechenden Abschnitten (siehe Teil ll Besondere Bestimmungen)
eingetragen oder auch einer anderen Rasse bzw. erfassten Zuchtpopulation, deren Einsatz im
Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b. Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 6 Wochen nach dem Abfohlen vorgelegt.
Der DZE kann bei Überschreitung dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNATypisierung anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.
c. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der
Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Der DZE kann in
diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen.
Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.
2. Geburtsbescheinigung
Eine Zuchtbescheinigung als Geburtsbescheinigung wird ausgestellt, wenn die Bedingungen für
einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a. Beide Elternteile müssen im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des
Fohlens (Zuchtjahr) mindestens in dem Vorbuch des Zuchtbuches (siehe Teil ll Besondere
Bestimmungen) eingetragen sein oder auch im Zuchtbuch einer anderen Rasse bzw. erfassten
Zuchtpopulation, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist.
b. Die Abfohlmeldung wurde innerhalb von 6 Wochen nach dem Abfohlen vorgelegt. Die DZE
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kann bei Überschreiten dieser Frist eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung
anordnen. Die entstehenden Kosten trägt der Züchter.
c. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten bei Fuß der
Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. Der DZE kann in
diesem Fall eine Abstammungsüberprüfung mittels DNA-Typisierung anordnen. Die
entstehenden Kosten trägt der Züchter.
3. Equidenpass (Eselpass) und Eigentumsurkunde
Der Equidenpass (Eselpass) und die Eigentumsurkunde gehören zum Esel. Bei Besitzwechsel ist
der Equidenpass (Eselpass) dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Esels an die
ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Equidenpass (Eselpass) als
auch Eigentumsurkunde dem neuen Eigentümer auszuhändigen.
4. Zweitschriften
Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung sowie eines
Equidenpasses (Eselpasses) und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die
Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit
notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s ausgestellt
werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das
Originaldokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu
nummerieren.
§ 10 Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass),
inkl. Zuchtbescheinigung; Eigentumsurkunde
1. Mindestangaben im Equidenpass (Eselpass) inkl. Zuchtbescheinigung
1. Lebensnummer/ internationale Lebensnummer des Esels (UELN)
2. Name und Anschrift des Besitzers oder Verfügungsberechtigten des Esels
3. Name und Geschlecht des Esels
4. aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer (Transpondernummer gem. EU-VO 504/2008)
5. Beschreibung des Esels
6. ausgefüllte Grafik
7. Geburtsdatum und Geburtsort
8. Name und Anschrift des Züchters
9. Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutter
10. Rasse
11. Letztes Deckdatum der Mutter
12. Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern
und Namen, Lebensnummern und Rasse mindestens einer weiteren Vorfahrengeneration
13. Pedigree mit zwei Generationen (falls vorhanden)
14. Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung
15. Zuchtbucheintragungen und die seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches
16. Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse/ Prämierungen des Esels
17. Ausstellungstag und -ort
18. Unterschrift des Ausstellenden des Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters
19. Arzneimittelbehandlungen
20. Identitätskontrollen
21. Eintragungen der Impfungen
22. Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen
23. Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen
24. Medikamentenkontrolle
25. Schlachttiernachweis
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26. Aussetzung der Gültigkeit /Erneute Gültigkeit des Dokuments für Verbringungszwecke bei
anzeigepflichtigen Equidenseuchen
Der Equidenpass ist im Querformat DIN A5 in der Farbe rot auszustellen.
2. Eigentumsurkunde
Die von dem DZE ausgestellte Eigentumsurkunde zum Eselpass enthält folgende
Angaben zum Esel:
1. Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Esels
2. Name des Esels
3. Rasse
4. Geschlecht
5. Farbe
6. Geburtsdatum
7. Name und Anschrift des Züchters
8. Aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer
9. Pedigree mit zwei Generationen (sofern vorhanden)
Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.
§ 11 Identifizierung
Die Identifizierung von Eseln durch den DZE erfolgt mit folgenden Methoden:
1. Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen, Transpondernummer
2. Vergabe einer Lebensnummer (UELN)
a. "UELN" steht für die "Universal Equine Life Number" (Internationale
Lebensnummer des Einhufers). Die UELN ist eine 15-stellige Nummer und
besteht aus zwei Teilen:
b. Der erste Teil mit 6 Ziffern steht für
c. 3 Nummern (Zahlen) des Landes des Zuchtbuchs, in dem das Fohlen zur Geburt
registriert wird (ISO-Norm 3166, also „276“ für Deutschland),
d. 3 Nummern (Zahlen) als Code für die Züchtervereinigung, bei der der Esel
erstmalig eingetragen und aktiv gekennzeichnet wurde.
e. Der zweite Teil mit 9 Ziffern ist alphanumerisch (Zahlen und Buchstaben) und
besteht aus Bundeslandkürzel, der individuelle Nummer des Esels im Zuchtbuch
des DZE und das Geburtsjahr des Esels.
3. Vergabe eines Namens
4. Der bei der Eintragung in das Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden.
§ 12 Identitätssicherung / Abstammungssicherung
Bestehen Zweifel über die tatsächliche Abstammung eines Esels zurzeit der Eintragung,
so ist vor Ausstellung der Zuchtbescheinigung das Ergebnis eines Blutgruppentestes/
einer DNA-Analyse einzuholen.
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Eselzüchter.
Zweifel bestehen generell dann, wenn:
- eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren
Hengsten gedeckt wurde,
- die Trächtigkeitsdauer 45 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer (365-370 Tage)
des Deutschen Zuchtesels abweicht,
- das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde.
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Eine Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) wird nur dann ausgestellt, wenn keine
Abweichung bei der Überprüfung der Abstammung des zu registrierenden Fohlens festgestellt
wird. Über eine festgestellte Abweichung bei der Überprüfung der angegebenen Abstammung
wird der Eselbesitzer umgehend benachrichtigt. Eine festgestellte Abweichung bei der
Überprüfung der Abstammung eines Esels wird nach den Vorschriften der TierZOV vom
29.04.2009, § 2, vom DZE aufgezeichnet und die Aufzeichnung über mindestens zehn Jahre nach
dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufbewahrt.
Stichprobenartige Abstammungsüberprüfung
Zusätzlich führt der Verband gemäß § 4 (1) Nr. 4 TierZOV bei 5 % der jährlich zu registrierenden
Fohlen eine stichprobenartige Abstammungsüberprüfung durch.
Die Kosten für diese stichprobenartige Untersuchung übernimmt bei korrekt angegebener
Abstammung (laut Deckschein) der Verband. Wird die angegebene Abstammung bestritten, hat
der Eselzüchter die Kosten für die Abstammungsüberprüfung zu tragen.
§ 13 Aufzeichnungen über die Abstammungen (Zuchtbuch)
Es wird ein Zuchtbuch für alle in der Züchtervereinigung geborenen Fohlen geführt. Bei
Ausfertigung des Equidenpasses bzw. Registrierung früher ausgefertigter
Identifizierungsdokumente sind folgende Angaben von der Züchtervereinigung über Equiden in
ihrem Zuchtbuch aufzunehmen:
1.
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20.
21.
22.
23.
Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters
Deckdatum der Mutter
Geburtsdatum, Geburtsland
Geschlecht, Farbe und Abzeichen
UELN- Lebensnummer
Kennzeichnung inkl. Mikrochipnummer
Eltern mit Farbe, Lebensnummer und ggf. Kennzeichnung
Mindestens zwei Vorfahrengenerationen (Eltern, Großeltern)
Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung
Status als registrierter Zuchtesel / Abteilung (Abschnitt) im Zuchtbuch
zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung oder zur Schlachtung für den
menschlichen Verzehr bestimmt
Informationen und Datum über etwaige Duplikate oder Ersatzdokumente
Bewertung der äußeren Erscheinung
Bewertung von Leistungsprüfungen
die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern)
alle Ergebnisse von Zuchtwertfeststellungen
Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch
DNA- Analyse bei Hengsten und Stuten (wenn vorhanden)
genetische Besonderheiten und Erbfehler
Angaben zu den Rassen, die zur Einkreuzung zugelassen sind
Datum und (falls bekannt) Ursache des Abgangs
Angabe über Zwillingsgeburt
bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll,
die genetischen Eltern und deren DNA.
Die Züchtervereinigung speichert die genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder
bis mindestens 2 Jahre nach dem mitgeteilten Todestag des Equiden in ihrem Zuchtbuch.
Unterlagen werden 10 Jahre in der Geschäftsstelle aufbewahrt.
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§ 14 Mitwirkungspflicht von Züchtern
Um eine ordnungsgemäße Zuchtarbeit des DZE zu gewährleisten, ist jeder Züchter des DZE zur
Mitarbeit gemäß der Zuchtbuchordnung und deren Grundlagen verpflichtet. Insbesondere
zählen hierzu:
1. Tierschutz
Grundsätzlich ist bei der Zucht das Tierschutzgesetz zu beachten. Der Züchter hat sich laufend
über erblich bedingte Krankheiten mit Leidensrelevanz bei seiner Rasse zu erkundigen.
Informationen über erblich bedingte Erkrankungen sind der Internetseite des DZE e.V. zu
entnehmen.
Vor der Paarung hat sich der Züchter beim Hengsthalter über den genetischen Status des
Hengstes der relevanten Krankheitsmerkmale zu informieren. Der Hengsthalter ist zur Auskunft
verpflichtet.
2. Stallbuch
Jeder Züchter führt für die Zuchtesel seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen
Unterlagen zum betreffenden Esel wie die Zuchtbuchauszüge einschließlich seiner
Kennzeichnung, sämtliche Deck- und Abfohlbescheinigungen, sowie die Bescheinigungen über
abgelegte Leistungsprüfungen übersichtlich gesammelt werden. Das Stallbuch muss hinsichtlich
seiner Angaben mit dem Abstammungsnachweis und dem Zuchtbuch übereinstimmen. Der
Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben.
Jeder Züchter ist verpflichtet, dem Zuchtverantwortlichen oder seinem Beauftragten die
Stallbücher auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen.
3. Verantwortlichkeit des Hengsthalters
Die Hengsthalter des DZE sind verpflichtet, ihre Hengste so zu halten, dass Verstöße gegen diese
ZBO ausgeschlossen sind. Bei Verstößen hat der Zuchtverantwortliche den Vorstand unverzüglich
zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des DZE
entscheidet.
Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet,
Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung
missachtet. Der Hengsthalter ist verpflichtet den Stutenbesitzer Auskunft über ihm bekannten
Genstatus seines Hengstes hinsichtlich leidensrelevanter Erbkrankheiten zu erteilen.
4. Besitzwechsel
Jeder Besitzwechsel eines eingetragenen Esels ist der Geschäftsstelle innerhalb von vier Wochen
schriftlich mitzuteilen.
Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein eingetragener Esel verendet oder in anderer Weise aus
der Zucht ausscheidet.
5. Änderungen von Zuchtdaten und Zuchtbucheintragungen
Alle Änderungen und Ergänzungen wie Zuchtdaten, Verlust des Chips (Transponder),
Abgang durch Tod oder Verkauf, Änderungen von Farbe und Abzeichen, Ergebnisse von
Leistungsprüfungen und sonstiges sind der Geschäftsstelle des Verbandes ohne Aufforderung
vom Eselbesitzer unverzüglich mitzuteilen. Jede Veränderung ist vom Verband in der
Zuchtbescheinigung deutlich zu vermerken.
6. Deckliste
Die Hengsthalter sind verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste
zusammenzufassen und diese Liste dem Zuchtverantwortlichen bis zum 31.11. jeden
Kalenderjahres einzureichen. Bei verspäteter Einsendung wird eine Gebühr gemäß
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Gebührenordnung erhoben. Ohne ordnungsgemäße Anzeige können für die Nachkommen keine
Zuchtbescheinigungen ausgestellt werden.
7. Deckschein
Der Deckschein ist auf einem vom DZE herausgegebenen Formular nach erfolgtem Deckakt vom
Hengsthalter vollständig auszufüllen und mit der Unterschrift des Hengsthalters zu versehen. Der
Besitzer der gedeckten Stute erhält ein Duplikat des Deckscheins vom Hengsthalter und hebt ihn
bis zum Abfohlen der Stute auf. Den Deckschein erhält der Hengsthalter auf Anforderung von der
Geschäftsstelle.
Die Deckscheine in Kopie sind bis zum 30.11. eines Kalenderjahres an die Geschäftsstelle zu
senden.
Deckscheinformulare anderer tierzuchtrechtlich anerkannter Züchtervereinigungen werden
anerkannt, wenn die u. a. Mindestangaben darin enthalten sind.
Folgende Mindestangaben muss der Deckschein enthalten:
- Name, Lebensnummer, Farbe, Abzeichen und Zuchtbucheintragung der Stute
- Name, Lebensnummer und Zuchtbucheintragung des Hengstes
- sämtliche Deckdaten
- Art der Bedeckung (Natursprung, Weidesprung)
- Name und Anschrift des Stutenbesitzers
- Unterschrift des Hengsthalters bzw. seines Vertreters
Die Angaben auf den Decklisten und Deckscheinen müssen übereinstimmen.
8. Fohlenmeldung
Der Stutenbesitzer hat nach dem Abfohlen der Stute den Deckschein (§14.7) vollständig
auszufüllen und ihn als Fohlenmeldung innerhalb von 6 Wochen an den DZE zu übersenden.
Diese Fohlenmeldung hat auch dann zu erfolgen, wenn das Fohlen tot geboren wird (Abort) oder
das Fohlen kurz nach der Geburt verendet. Der Züchter ist verpflichtet Letalfaktoren oder
Erbfehler (siehe Anhang 6) am Fohlen an den Zuchtverantwortlichen zu melden.
Bei verspätetem Einsenden wird eine Gebühr gemäß Gebührenordnung erhoben.
Zudem kann der DZE eine Überprüfung der Abstammung anordnen (§12).
Mindestangaben auf der Abfohlmeldung:
- Geburtsdatum,
- Geburtsort,
- Geschlecht,
- Grundfarbe und eventuelle Abzeichen des Fohlens
- ggf. Angaben über Totgeburt, Zwilling oder Verenden kurz nach der Geburt
- Unterschrift des Stutenbesitzers
9. Antrag auf Equidenpass (Eselpass) mit Registrierung in HIT-Datenbank
Mit der Fohlenmeldung beantragt der Züchter automatisch die Erstellung des
Equidenpasses (Eselpass).
Zusätzlich beauftragt der Züchter den DZE mit der Eintragung der relevanten Daten inkl. der
Mikrochipnummer, der Betriebsnummer der Transponder setzenden Person und der
Halterbetriebsnummer die Eintragung in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für
Tiere (HIT-Datenbank). Die zur Eintragung benötigten Betriebsnummern sind in das DZE
Musterungsprotokoll vom Züchter einzutragen.
10. Veröffentlichung
Die Mitglieder des DZE sind verpflichtet, die Veröffentlichung aller zu
Leistungsprüfungen, Ergebnisse von Gentests und zur Identifikation
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notwendigen Daten aller Esel, die von ihnen gezüchtet wurden, in seinem Eigentum oder
Besitz stehen oder standen, zu dulden, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen und
satzungsgemäßen Vorgaben, erforderlich ist.
§ 15 Löschung von Eintragungen
1. Eintragungen werden von der Züchtervereinigung unverzüglich gelöscht, wenn auch nur eine
Eintragungsvoraussetzung nicht oder nicht mehr besteht oder nicht bestanden hat.
2. Verlässt ein im Zuchtbuch des Verbandes eingetragener Esel für dauernd das Zuchtgebiet
(räumlicher Geltungsbereich) des Verbands oder wird in einer anderen anerkannten
Züchtervereinigung eingetragen, erhält der Esel ein Passivstatus, indem die Angaben nicht
fortgeschrieben werden aufgrund fehlender Leistungen.
3. Auf Antrag kann der Passivstatus wieder in einen Aktivstatus des Zuchtbuches geändert
werden.
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