REGIERUNGSRAT 26. August 2015 15.91 Motion Kathrin Fricker

REGIERUNGSRAT
26. August 2015
15.91
Motion Kathrin Fricker, Grüne, Baden, und Daniel Hölzle, Grüne, Zofingen (Sprecher), vom
19. Mai 2015 betreffend Stimmrecht auf kommunaler Ebene; Ablehnung
I.
Text und Begründung der Motion wurden den Mitgliedern des Grossen Rats unmittelbar nach der
Einreichung zugestellt.
II.
Der Regierungsrat lehnt die Motion mit folgender Begründung ab:
1. Ausgangslage
Nach § 59 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger,
die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder
Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte
Person vertreten werden, stimmberechtigt. Mittels einer Änderung dieser Bestimmung soll es den
Gemeinden ermöglicht werden, selbstständig den Kreis der Stimmberechtigten in Gemeindeangelegenheiten auf zusätzliche Personenkreise der Gemeindebevölkerung als der in der Verfassung garantierten zu erweitern. Der Antrag des Vorstosses ist generell gehalten. In der Begründung wird
explizit auf das Ausländerstimmrecht und auf das Stimmrechtsalter (frühere Einbindung des politischen Nachwuchses) eingegangen. Hiezu werden nachfolgend Ausführungen zu den Regelungen
anderer Körperschaften gemacht. Der Inhalt der Motion interpretiert der Regierungsrat aber entsprechend der offenen Formulierung des Antrags umfassender.
2. Regelung in anderen Körperschaften
2.1 Bund
Im Bund ist das Ausländerstimmrecht in den letzten Jahren nicht thematisiert worden. Anlässlich der
Totalrevision der Bundesverfassung wurde die Einführung des Stimmrechts für niedergelassene
Ausländerinnen und Ausländer thematisiert. In seiner Botschaft über die neue Bundesverfassung
vom 20. November 1996 hat der Bundesrat dazu einzig ausgeführt, dass diese Ausweitung des
Stimm- und Wahlrechts den Rahmen der Nachführung sprengen würde (Botschaft, Seite 224). Im
Rahmen der Beratungen im Parlament ist auf diesen Punkt nicht mehr eingetreten worden.
Demgegenüber ist die Herabsetzung des Stimmrechtsalters auf 16 Jahre auf Bundesebene wiederholt diskutiert worden. Eine entsprechende parlamentarische Initiative ist im Jahr 2008 abgelehnt
worden. Am 18. Juni 2014 hat Mathias Reynard im Nationalrat ein Postulat zum Stimmrechtsalter 16
und Förderung politischer Bildung eingereicht. Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulats
und ist bereit, einen Bericht zu verfassen, der sich auf bereits gemachte Erfahrungen in diesem Bereich abstützt. Eine abschliessende Beratung des Vorstosses hat im Parlament noch nicht stattgefunden.
2.2 Kantone
In der Deutschschweiz können einzig die Gemeinden der Kantone Graubünden und Appenzell Ausserrhoden das aktive und passive Stimmrecht für Ausländerinnen und Ausländer einführen. Erst
wenige Gemeinden haben von dieser Möglichkeit bisher Gebrauch gemacht. So kennen etwa im
Kanton Appenzell Ausserrhoden die Gemeinden Wald und Rehetobel das Stimm- und Wahlrecht
– auch passiv – für ausländische Staatsangehörige. In den Kantonen Bern und Basel-Stadt sind
Abstimmungen über die Einführung des Ausländerstimmrechts im September 2010 gescheitert, im
Kanton Zürich im Jahr 2013. Ausser dem Kanton Wallis haben demgegenüber in der französischsprachigen Schweiz alle Kantone das Stimm- und Wahlrecht für Ausländerinnen und Ausländer auf
Gemeindeebene eingeführt. Insgesamt haben ausländische Staatsangehörige bisher in knapp einem
Drittel der 26 Kantone die eine oder andere Möglichkeit, mit ihrer Stimme am politischen Prozess
teilzunehmen.
Was das Stimmrechtsalter 16 anbelangt hat bisher einzig der Kanton Glarus dieses eingeführt. Demgegenüber haben sich in den letzten Jahren unter anderem die Kantone Basel-Stadt, Neuenburg, Uri
und Bern gegen eine Herabsetzung des Stimmrechtsalters ausgesprochen. Ebenso lehnte der Grosse Rat des Kantons Aargau im November 2014 einen Motion zur Senkung des aktiven Stimmrechtsalters auf 16 Jahre ab (vgl. [14.126] Motion Daniel Hölzle, Grüne, Brittnau, Viviane Hösli, SP, Zofingen, Melinda Bangerter, GLP, Aarau, und Sämi Richner, EVP, Auenstein, vom 3. Juni 2014 betreffend Senkung des aktiven Stimmrechtsalters).
3. Beurteilung
Die Motion verlangt für die Gemeinden die Möglichkeit, das Stimmrecht auf weitere, inhaltlich nicht
näher umschriebene Personenkreise zu erweitern. Insbesondere ist der Antrag nicht eingeschränkt
auf ein bestimmtes Alter oder auf Ausländerinnen und Ausländer. Entsprechend ist eine Vielfalt von
einzelnen Regelungen denkbar, beispielsweise die Erfassung von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern oder von Ausländerinnen und Ausländern, die gewisse Bedingungen wie Wohnsitzdauer im Kanton und/oder in der Gemeinde erfüllen müssen. Auch verschiedene Lösungen betreffend Alter wären dann denkbar, wenn auch die Forderung "Ein Kind, eine Stimme", wie sie die
Kinderlobby Schweiz vertritt, (noch) visionären Charakter hat.
Der Regierungsrat erachtet eine derartige Zersplitterung und Uneinheitlichkeit des Stimm- und Wahlrechts von Gemeinde zu Gemeinde als unzweckmässig und erkennt auch keinen entsprechenden
Handlungsbedarf. Er erklärte sich zwar in seiner Beantwortung der obgenannten (14.126) Motion
betreffend Senkung des aktiven Stimmrechtsalters bereit, diesen Antrag als Postulat entgegenzunehmen und ihn nach Vorliegen des bundesrätlichen Berichts zur Frage der Senkung des Stimmrechtsalters auf 16 sowie zur Stärkung der politischen Bildung gemäss (14.3470) Postulat von Nationalrat Mathias Reynard, einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Der vorliegende Vorstoss geht
jedoch weit über diese Thematik hinaus. Für den Regierungsrat besteht nicht nur keine Notwendigkeit, die gesetzlichen Grundlagen für eine derartige Heterogenität des Stimm- und Wahlrechts zu
schaffen; er erachtet eine derartige Zersplitterung der rechtlichen Grundlagen für das Stimm- und
Wahlrecht von Gemeinde zu Gemeinde für unerwünscht und problematisch. Die politischen Mitwirkungsrechte sind ein zentraler Pfeiler unseres demokratischen Willensbildungsprozesses und sollen
auf dem Kantonsgebiet für alle gleichermassen zur Verfügung stehen.
2 von 3
4. Konsequenzen der Umsetzung, insbesondere Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung
Im Fall einer Überweisung des Vorstosses, würden die Konsequenzen der Umsetzung die Gemeinden betreffen. Diese erhielten die Möglichkeit, die Stimmberechtigung zu erweitern. Das würde bei
den Gemeinden, die von dieser Kompetenz Gebrauch machen würden, Anpassungen hinsichtlich
des Stimmregisters und der dazu erforderlichen Software bedingen.
Die Auswirkungen auf die Aufgaben- und Finanzplanung des Kantons wären gering. Es würden Arbeiten bezüglich Anpassung des kantonalen Rechts (Verfassung und Gesetz) anfallen. Diese könnten mit den vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen bewältigt werden. Auf das kantonale Register dürften die allfälligen Erweiterungen des Stimmrechts nach dem heutigen Stand des
Wissens keine Auswirkungen haben.
Die Kosten für die Beantwortung dieses Vorstosses betragen Fr. 1'512.–.
Regierungsrat Aargau
3 von 3