Zeiskam - Grundstücksverkauf neuer Bauplatz Fl.Nr. 7016/A mit ca. 478m²- Johanniterstraße Vergabe- und Verkaufsbedingungen der Gemeinde Zeiskam lt. Beschluss Gemeinderat Zeiskam v. 04.11.15 1. Der Kaufpreis für den gemeindeeigenen Bauplatz wird für das Jahr 2015 und2016 auf 200.00 Euro incl. Erschließungskosten festgesetzt. 2. Die Bewerber müssen mindestens 3 Jahre in Zeiskam wohnen oder aus Zeiskam stammen (ehemalige Zeiskamer Bürger). Bei Ehegatten muss dies zumindest bei einem Partner zutreffen. 3. Die Bewerber dürfen kein Wohneigentum besitzen. Auch wer Wohneigentum besessen hat, das er vor der Bewerbung um ein Baugrundstück verkauft hat, ist wie ein Wohneigentümer zu behandeln. Ausnahmsweise kann jedoch bei jungen Familien, die zwar Wohneigentum besitzen (z.B. ETW), das jedoch aufgrund von Änderungen im Familienstand und Familiengröße nicht mehr ausreichend ist, ein Bauplatz dennoch zugewiesen werden. Hier kann eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. 4. Der Bauplatz darf nur für Eigennutzung erworben werden. 5. Wer bereits durch die Gemeinde Zeiskam einen Bauplatz bekommen hat, kann nicht berücksichtigt werden. 6. Es muss eine gesicherte Finanzierung vorgelegt werden. 7. Sind mehrere Bewerber vorhanden, so ist für die Zuteilung der Zeitpunkt der Antragstellung, die Anzahl der Kinder sowie die soziale Komponente entscheidend. Hierzu zählt u.a. die Einkommensgrenze, die für den 1. und 2. Förderungsweg des sozialen Wohnungsbaues maßgebend ist. 8. Bauverpflichtung: Der oder die Käufer des Bauplatzes verpflichten sich, innerhalb von vier Jahren nach Beurkundung des Bauplatzes mit dem Bau zu beginnen und innerhalb von sechs Jahren das Gebäude bezugsfertig zu errichten. 9. Behaltefrist, Konventionalstrafe: Der oder die Käufer eines Bauplatzes hat an die Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe von 15,-- € je qm zu entrichten, wenn er das Grundstück bebaut und innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb weiterverkauft. Auf die Festsetzung einer Konventionalstrafe kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn der Verkauf durch Scheidung, Sozialfall etc., also durch einen sogenannten Zwangsverkauf stattfindet. Allerdings muss der Grundstückseigentümer den Nachweis erbringen, dass er keinen Gewinn aus dem Verkaufsvorgang erzielt hat.
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