Vergabe und Verkaufsbedingungen der Gemeinde Zeiskam

Zeiskam - Grundstücksverkauf
neuer Bauplatz Fl.Nr. 7016/A mit ca. 478m²- Johanniterstraße
Vergabe- und Verkaufsbedingungen der Gemeinde Zeiskam
lt. Beschluss Gemeinderat Zeiskam v. 04.11.15
1.
Der Kaufpreis für den gemeindeeigenen Bauplatz wird für das Jahr 2015 und2016
auf 200.00 Euro incl. Erschließungskosten festgesetzt.
2.
Die Bewerber müssen mindestens 3 Jahre in Zeiskam wohnen oder aus Zeiskam
stammen (ehemalige Zeiskamer Bürger). Bei Ehegatten muss dies zumindest bei
einem Partner zutreffen.
3.
Die Bewerber dürfen kein Wohneigentum besitzen. Auch wer Wohneigentum
besessen hat, das er vor der Bewerbung um ein Baugrundstück verkauft hat, ist
wie ein Wohneigentümer zu behandeln.
Ausnahmsweise kann jedoch bei jungen Familien, die zwar Wohneigentum
besitzen (z.B. ETW), das jedoch aufgrund von Änderungen im Familienstand und
Familiengröße nicht mehr ausreichend ist, ein Bauplatz dennoch zugewiesen
werden. Hier kann eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.
4.
Der Bauplatz darf nur für Eigennutzung erworben werden.
5.
Wer bereits durch die Gemeinde Zeiskam einen Bauplatz bekommen hat, kann
nicht berücksichtigt werden.
6.
Es muss eine gesicherte Finanzierung vorgelegt werden.
7.
Sind mehrere Bewerber vorhanden, so ist für die Zuteilung der Zeitpunkt der
Antragstellung, die Anzahl der Kinder sowie die soziale Komponente
entscheidend. Hierzu zählt u.a. die Einkommensgrenze, die für den 1. und 2.
Förderungsweg des sozialen Wohnungsbaues maßgebend ist.
8.
Bauverpflichtung: Der oder die Käufer des Bauplatzes verpflichten sich, innerhalb
von vier Jahren nach Beurkundung des Bauplatzes mit dem Bau zu beginnen und
innerhalb von sechs Jahren das Gebäude bezugsfertig zu errichten.
9.
Behaltefrist, Konventionalstrafe: Der oder die Käufer eines Bauplatzes hat an die
Gemeinde eine Konventionalstrafe in Höhe von 15,-- € je qm zu entrichten, wenn
er das Grundstück bebaut und innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb
weiterverkauft.
Auf die Festsetzung einer Konventionalstrafe kann im Einzelfall verzichtet werden,
wenn der Verkauf durch Scheidung, Sozialfall etc., also durch einen sogenannten
Zwangsverkauf stattfindet. Allerdings muss der Grundstückseigentümer den
Nachweis erbringen, dass er keinen Gewinn aus dem Verkaufsvorgang erzielt hat.