Hauswirtschaftlich- sozialpädagogische Schule Albstadt Verhinderung der Teilnahme am Unterricht 1. Entschuldigungspflicht Ist eine Schülerin / ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle einer erfolgten elektronischen oder fernmündlichen Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen 3 Tagen nachzureichen (unverzüglich ist eine Entschuldigung, wenn sie »ohne schuldhaftes Zögern« eingereicht wird. Dies kann bedeuten, dass die Entschuldigung eigentlich schon am ersten Tag der Säumnis einzureichen ist. Die Entschuldigung ist dann am zweiten Tag bereits verspätet, wenn es keine Hinderungsgründe gab, sie bereits am ersten Tag der Säumnis einzureichen. Gleiche Regelung gilt auch für die Nachreichfrist). Mo DI 1. Tag 2. Tag Entschuldigungsfrist MI 1. Tag DO 2. Tag Nachreichfrist Fr 3. Tag 2. Schulversäumnis Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn Schüler den Pflichtunterricht oder die von ihnen freiwillig belegten Unterrichtsveranstaltungen nicht besuchen, ohne an der Teilnahme am Unterricht verhindert, ohne vom Besuch des Unterricht ganz oder teilweise befreit bzw. ohne beurlaubt zu sein. Die Anzahl der Fehltage wird im Zeugnis der „Nichtabschlussklassen“ vermerkt. 3. Befreiung vom Unterricht Vom Sportunterricht kann ein/e Schüler/in ganz oder teilweise befreit werden, wenn die Gesundheitsfürsorge es erfordert und ein ärztliches Attest vorliegt. Atteste gelten grundsätzlich immer nur für ein Schulhalbjahr! 4. Beurlaubung vom Unterricht Eine Beurlaubung ist lediglich in besonders begründeten Fällen nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der/die Klassenlehrer/in kann für 1 Tag beurlauben. Bei mehr als einem Tag entscheidet die Schulleitung. Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt: Besuch von Veranstaltungen von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften Teilnahme an Heilkuren oder Erholungsaufenthalten Teilnahme an Schüleraustauschprogrammen Teilnahme an "Politischen Tagen" der Landeszentrale für politische Bildung Teilnahme an wissenschaftlichen und künstlerischen Wettbewerben [Aktive] Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen / Lehrgängen in Trainingszentren Teilnahme an Veranstaltungen der "Arbeitskreise der Schüler" Wichtige persönliche Ereignisse wie: Eheschließung von Geschwistern Hochzeitsjubiläum der Eltern Todesfall in der Familie Wohnungswechsel [zeitlich begrenzter] Pflegefall in der Familie ----Muster für eine Krankmeldung------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Schule Albstadt Johannesstraße 6 72458 Albstadt Tel: 07431 121 151 FAX: 07431 121 158 email: [email protected] WEB: www.hws-albstadt.de Mitteilung / Krankmeldung Meine Tochter / mein Sohn: ...................................................................................................................................... besucht die Klasse ............................................ KlassenlehrerIn: ............................................................. konnte am ..................................................................................................................................................... kann / konnte in der Zeit vom ........................................ nicht am Unterricht teilnehmen bis ................................................................. nicht am Turn- / Schwimmunterricht teilnehmen Grund: .................................................................................................................................................................... .................................................................................................................................................................... ............................................... Ort – Datum ............................................................................................................ ( Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten ) Erläuterungen Beurlaubungs- und Entschuldigungsverfahren für Schülerinnen und Schüler der HWS Albstadt Für das Zusammenleben und erfolgreiche Arbeiten an der Schule hat das Land Baden-Württemberg im Schulgesetz bzw. in der Schulbesuchsverordnung verbindliche Regeln formuliert, deren Nichtbeachtung im Maximalfall zum Ausschluss aus der Schule führen können. Wir machen daher auch von der Möglichkeit Gebrauch, die unentschuldigten Fehlzeiten im Zeugnis unter Bemerkungen aufzuführen (Ausnahme: einjährige Schularten und Abschlussklassen). A. Regeln zur Entschuldigungspflicht 1. Wer nicht zum Unterricht an die Schule kommen kann, muss unverzüglich, spätestens am zweiten Fehltag, der Schule schriftlich, fernmündlich oder elektronisch Bescheid geben. Dabei muss der Grund und die Dauer des voraussichtlichen Fehlens genannt werden. Das Sekretariat ist in der Regel ab 7:30 Uhr besetzt (Tel.: 07431 / 121 151 / FAX: 07431 121 158 / Email: [email protected] ). Falls Sie nicht rechtzeitig Bescheid geben, gilt die gesamte Fehlzeit (auch folgende Fehltage) als unentschuldigt. Kommen Sie innerhalb von vier Krankheitstagen wieder an die Schule, geben Sie unverzüglich eine unterschriebene schriftliche Entschuldigung mit dem Grund des Fehlens dem/der Klassenlehrer/in ab. Ist ein Schulbesuch weiterhin nicht möglich (mehr als vier Fehltage), muss spätestens am fünften Fehltag beim Sekretariat eine unterschriebene schriftliche Entschuldigung eingehen. Dabei müssen Sie den Grund und die voraussichtliche Dauer des Fehlens angeben. Die unterschriebene Entschuldigung sollte persönlich, durch Dritte vorbeigebracht, bzw. mit der Post oder per Fax geschickt werden. Letztendlich muss jeder Fehltag durch eine schriftliche Entschuldigung abgedeckt sein. Bei Minderjährigen muss jede Entschuldigung von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Liegt diese schriftliche Entschuldigung nicht rechtzeitig vor, gilt die gesamte Zeit als unentschuldigt. Im Tagebuch werden die unentschuldigten Fehltage / Fehlstunden aus Dokumentationsgründen entsprechend vermerkt. Wer aus gesundheitlichen Gründen an einer Klassenarbeit nicht teilnehmen kann, muss sich mit einer ärztlichen Bescheinigung (kein Attest !) entschuldigen. Liegt diese Bescheinigung nicht rechtzeitig vor, so ist diese Klassenarbeit / Test mit der Note ungenügend (Note 6 bzw. 0 Notenpunkte) zu bewerten. Dies liegt nicht im Ermessen der Lehrkraft, sondern ist nach der Notenverordnung (§ 8 Abs. 4) gesetzlich geregelt. Für Führerscheinprüfungen kann nicht befreit werden, wenn dadurch eine Klassenarbeit versäumt wird. 2. Der Klassenlehrer kann, wenn sich Zweifel nicht ausräumen lassen, in Rücksprache mit der Schulleitung den Schüler / die Schülerin verpflichten, auch bei jedem eintägigen Fehlen aus gesundheitlichen Gründen eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Dieser Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, auch bei eintägigem Fehlen, wird dem Schüler mitgeteilt und im Tagebuch vermerkt. Der Erziehungsberechtigte wird schriftlich informiert. Die Krankheitstage, die dann nicht mit einer ärztlichen Bescheinigung entschuldigt werden können, gelten als unentschuldigte Fehltage. Bei mehr als 30 Fehltagen wird ein Bußgeldverfahren über das Amt für öffentliche Ordnung eingeleitet. B. Vorzeitiges Unterrichtsende Sollte während der Unterrichtszeit aus gesundheitlichen oder anderen Gründen die Notwendigkeit bestehen, frühzeitig nach Hause zu gehen, ist in jedem Fall die gerade für den Unterricht zuständige Lehrkraft zu informieren und eine Abmeldung im Sekretariat notwendig. Erfolgt keine persönliche Abmeldung, gilt die nachfolgende Zeit an diesem Tag als unentschuldigt. Fehlt man am darauf folgenden Tag erneut aus gesundheitlichen Gründen, so gilt Regel 1 und folgende. C. Befreiung vom Unterricht Bei vorhersehbaren Ereignissen (z. B. Führerscheinprüfung, Hochzeit, Taufe, Beerdigung...), muss die Unterrichtsbefreiung so früh wie möglich schriftlich beantragt werden (siehe Formblatt beim Sekretariat). D. Entschuldigungspflicht im Verlauf einer Prüfung Bei krankheitsbedingtem Fehlen ist die Schule unverzüglich telefonisch zu informieren, d. h. am besten noch vor Prüfungsbeginn, spätestens jedoch im Verlauf des Tages. Spätestens am Schultag nach der versäumten Prüfung muss der Schule ein ärztliches Attest vorliegen. Eine Missachtung der korrekten Entschuldigung bedeutet, dass der entsprechende Prüfungsteil als nicht bestanden gewertet wird. Anmerkung: Für die Kosten der ärztlichen Bescheinigungen müssen die Erziehungsberechtigten bzw. die Schüler aufkommen (§85 Abs.1 SchG i. Verbindung mit §§ 2 und 3 der Schulbesuchsverordnung).
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