zu Art. 1: Bauleistungen

Anhängiges Verfahren bei den Bauleistungen in Köln
Das Thema Inanspruchnahme des Subunternehmers bei den Bauleistungen
geht in die nächste Runde. Beim Finanzgericht Köln ist unter dem
Aktenzeichen 9 K 1484/15 ein Verfahren anhängig, in dem sich der
Subunternehmer gegen die geänderte Umsatzsteuer-Festsetzung wehrt.
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hat eine Kurzinformation am 09.07.2015
in Umlauf gebracht. Nach dieser Kurzinformation können die Finanzämter gemäß §
363 Abs. 2 Satz 1 AO das Einspruchsverfahren beim Subunternehmer ruhen lassen.
Aussetzung der Vollziehung sei nicht zu gewähren.
Praxistipp:
Auf den ersten Blick erscheint die Möglichkeit Ruhen des Verfahrens charmant zu
sein. Allerdings ist hier zu beachten, dass die Fälle in der Praxis allesamt
unterschiedlich sind. Nach Meinung des FG Niedersachsen in den Beschlüssen zur
Aussetzung
der
Vollziehung
kommt
es
entscheidend
darauf
an,
ob
die
Umsatzsteuer-Jahresklärung des betreffenden Jahres vor oder nach Veröffentlichung
des BFH-Urteils vom 22.8.2013 (V R 37/10) sowie des BMF-Schreibens vom
05.02.2014 am 14.02.2014 im Bundessteuerblatt abgegeben wurde. Wie bereits in
den vorherigen Praxistickern und den Seminaren ausgeführt, ist die Auffassung des
FG Niedersachsen umstritten und meines Erachtens falsch. In einem aktuellen
Beschluss vom 20.07.2015 hat das FG Niedersachsen (Aktenzeichen 16 V 132/15)
sogar eine Unterscheidung in einem Verfahren vorgenommen und nur für das Jahr
Aussetzung der Vollziehung gewährt, für das bereits zum Stichtag 14.02.2014 die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung eingereicht wurde.
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Weitere aktuelle Praxisprobleme:
Die Finanzämter akzeptieren die Abtretung nur anhand des vorgegebenen
Abtretungsvertrages. Teilweise können die darin genannten Passagen aber nicht so
übernommen werden. Ich empfehle den Vertrag so zu belassen und in einem
Begleitschreiben auf die einzelnen Abweichungen einzugehen. So hat der Bearbeiter
im Finanzamt das für ihn so wichtige Formular und kann die Abtretung durchführen.
Immer mehr machen wir die Erfahrung, dass die im Aufforderungsschreiben der
Finanzverwaltung aufgeführten einzelnen Rechnungen des Subunternehmers nicht
den tatsächlichen Zahlungen entsprechen. Oftmals werden Abschlagsrechnungen
nicht in voller Höhe bezahlt oder bei Rechnungen Einbehalte vorgenommen. Das
Finanzamt kann dem Subunternehmer nur die Werte nennen, die der Bauträger
meldet.
Lassen Sie gerade auch deshalb das Finanzamt die Änderungen der UmsatzsteuerErklärungen vornehmen und treten genau den Betrag ab, der vom Finanzamt
festgesetzt wird.
Bitte beachten Sie auch, dass bei den Festsetzungen des Subunternehmers 15
Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bauträger den Antrag gestellt
hat, die Nachzahlungszinsen zu laufen beginnen. Soweit der Bauträger also seinen
Antrag in 2014 gestellt hat, müssen die geänderten Festsetzungen bis 31.03.2016
vorliegen.
Unternehmer, die bislang sowohl Generalunternehmer als auch Bauträger waren,
fordern auch für die Jahre 2008 und 2009 Umsatzsteuern zurück, sofern diese Jahre
noch nicht festsetzungsverjährt waren.
Bitte achten Sie darauf, dass die Änderungen beim Subunternehmer ebenfalls nur
erfolgen können, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist. Die Korrekturvorschrift des § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG enthält keine
separate Ablaufhemmung. Der Subunternehmer wäre in einem solchen Fall bereits
vor Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 174 Abs. 5 AO zum Verfahren
hinzuzuziehen.
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Ist eine Hinzuziehung unterblieben, so kann die Finanzverwaltung aufgrund der
Festsetzungsverjährung keine Korrektur mehr vornehmen.
Eine Übersicht der bislang ergangenen Entscheidungen der Finanzgerichte finden
Sie in der Anlage.
Stand: 22.10.2015
Autor: Dipl.-Fw. (FH) Robert Hammerl, LL.M., Steuerberater
Anlage:
Übersicht der Entscheidungen der Finanzgerichte
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Übersicht Entscheidungen der Finanzgerichte zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Absatz 19 UStG
Finanzgericht
Art
Datum
Aktenzeichen
Streitjahr
Aussage
Berlin-Brandenburg
Niedersachsen
Beschluss
Beschluss
AdV
AdV
03.06.2015
03.07.2015
5 V 5026/15
16 V 95/15
Beschluss
AdV
20.07.2015
16 V 132/15
Beschluss
Beschluss
Beschluss
Beschluss
Beschluss
AdV
AdV
AdV
AdV
AdV
20.07.2015
12.08.2015
26.08.2015
31.08.2015
01.09.2015
16 V 135/15
15 V 2153/15 U
2 V 1107/15
1 V 1486/15
9 V 1376/15
2009
2013
2011
2012
2012
2011
2010 - 2012
2009 - 2010
2011 - 2013
AdV ist zu gewähren
AdV ist nicht zu gewähren
AdV ist zu gewähren
AdV ist nicht zu gewähren
AdV ist zu gewähren
AdV ist zu gewähren
AdV ist nicht zu gewähren
AdV ist nicht zu gewähren
AdV ist nicht zu gewähren
Niedersachsen
Niedersachsen
Münster
Nürnberg
Düsseldorf
Köln
Einzelheiten
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
UStJE ist die schutzwürdige Steuererklärung für § 176 Abs. 2 AO
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
UStJE ist die schutzwürdige Steuererklärung für § 176 Abs. 2 AO
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG
Öffentliches Interesse des Staates ist größer als Interesse des Subunternehmers
Subunternehmer genießt durch die Möglichkeit der Abtretung eine Art Vertrauensschutz