KIELER HAFEN- UND KAITARIF Stand Januar 2016 3 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINES .............................................. 4 1. Grundlage und Geltungsbereich .................... 4 2. Schuldner ....................................................... 4 BINNENSCHIFFE ......................................... 15 30. Hafengeld ................................................... 15 31. Kaigeld ........................................................ 15 3. Entstehen der Entgelte .................................. 4 4. Mitteilungspflicht .......................................... 4 5. Bemessungsgrundsätze.................................. 4 6. Allgemeine Befreiungen ................................ 5 7. Befreiungen/Ermäßigungen .......................... 5 8. Sicherheitsbestimmungen gemäß ISPS ........ 5 9. Umrechnungsgrundsätze .............................. 6 FÄHRSCHIFFE............................................... 7 10. Hafengeld ..................................................... 7 11. Kaigeld .......................................................... 7 12. Gate Charge .................................................. 8 13. Sicherheitsentgelt ......................................... 8 KREUZFAHRTSCHIFFE ................................ 9 14. Hafengeld ..................................................... 9 15. Kaigeld .......................................................... 9 16. Sicherheitsentgelt......................................... 9 17. Anläufe werktags montags bis freitags ........ 9 18. Terminalnutzungsentgelt............................. 9 19. X-Ray .......................................................... 10 20. Internetverbindung ................................... 10 21. Liegeplatzreservierung ............................... 10 FRACHTSCHIFFE ........................................ 11 22. Hafengeld .................................................... 11 23. Kaigeld ........................................................ 11 24. Gate Charge................................................ 12 25. Sicherheitsentgelt ...................................... 12 CONTAINERSCHIFFE ................................. 13 26. Hafengeld ....................................................13 27. Kaigeld ........................................................13 28. Gate Charge ................................................13 29. Sicherheitsentgelt ...................................... 14 SCHLEPPER, EISBRECHER ...................... 16 32. Hafengeld ................................................... 16 TANKSCHIFFE ............................................. 17 33. Hafengeld ................................................... 17 34. Kaigeld ........................................................ 17 35. Sicherheitsentgelt ....................................... 17 SONSTIGE FAHRZEUGE............................ 18 36. Hafengeld ................................................... 18 37. Kaigeld ........................................................ 19 38. Sicherheitsentgelt....................................... 19 SONSTIGE ENTGELTE ................................ 20 39. Jahreshafengeld ........................................ 20 40. Schiffsentsorgungsentgelt......................... 20 41. Wassergeld (Frischwasser) .........................22 42. Stromgeld ...................................................22 43. Lagergeld ....................................................22 44. Flächenentgelt ............................................23 45. Krangeld .....................................................23 46. Personalgestellung .....................................24 47. Regiekosten ................................................24 GÜTERKLASSEN-VERZEICHNIS ................ 25 BANKVERBINDUNGEN ............................... 25 DOWNLOAD ................................................ 25 INKRAFTTRETEN ........................................ 25 ANHANG ZUM KIELER HAFEN- UND KAITARIF .............................. 26 Entgeltpflichtiges Hafengebiet ........................26 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 ALLGEMEINES 1. Grundlage und Geltungsbereich Diesem Tarif liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung der Kaianlagen der SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG (SEEHAFEN KIEL) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die auf Wunsch gern übersandt werden können, zugrunde. Das entgeltpflichtige Hafengebiet wird gemäß § 1.2 der vorgenannten Allgemeinen Bedingungen bestimmt und ist im Anhang zu diesem Tarif dargestellt. 2. Schuldner Schuldner sind Auftraggeber, Nutzer, Empfänger und Eigentümer des Gutes sowie Reeder. 3. Entstehen der Entgelte Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Benutzung des Hafens und der Inanspruchnahme der Leistung. Jahreshafengeld und andere Entgelte, die für das Kalenderjahr oder andere bestimmte Zeiträume gezahlt werden, sind auch dann für den vollen Abrechnungszeitraum zu zahlen, wenn die Zahlungspflicht im Laufe dieses Zeitraums eintritt oder wegfällt. Die Fahrzeugführer und Eigentümer bleiben jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung verantwortlich. Für die Eigentümer von Fahrzeugen, für die Jahreshafengeld erhoben wird, gelten besondere Mitteilungspflichten, siehe sonstige Entgelte ab Seite 20. 5. Bemessungsgrundsätze Seeschiffe werden nach Bruttoraumzahl (BRZ) berechnet. Bei Doppelmessbriefen gilt das größte Messergebnis. Bei offenen Containerschiffen bleibt die reduzierte Bruttoraumzahl unberücksichtigt. Binnenschiffe, ausgenommen Binnentankschiffe, werden nach der aus dem Eichschein ersichtlichen maximalen Tragfähigkeit (Eichtonnen) berechnet. Die Berechnung des Hafengeldes erfolgt pro Anlauf. Ein Anlauf definiert sich als ein Ein- und Ausgang. Schlepper, Eisbrecher und Bergungsfahrzeuge werden nach der Motorleistung (kW) berechnet. Entgelte für Einzelfahrten oder vorübergehende Benutzung werden auf Entgelte, die für bestimmte Zeiträume zu zahlen sind, nicht angerechnet. Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb wird die Grundfläche als Bemessungsgrundlage durch Multiplizieren der größten Länge mit der größten Breite des Fahrzeugs in Quadratmetern berechnet. Die Länge wird auf volle Meter, die Breite auf halbe Meter aufgerundet. 4. Mitteilungspflicht Angefangene Bemessungseinheiten werden voll berechnet. Der Auftraggeber (Eigentümer und Fahrzeugführer) oder Beauftragte (z. B. Schiffsmakler) hat für die Berechnung von Entgelten erforderliche Daten unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage eindeutiger Unterlagen (z. B. Schiffs-, Ladungs-, Beförderungspapiere) zu belegen. Für die Nutzung von Schiffsliegeplätzen, für die nicht bereits nach diesem Tarif ein Entgelt zu zahlen ist, werden besondere Entgelte vereinbart. Für die Einstufung der Güter in Klassen gilt das Güterklassenverzeichnis (siehe Anhang zum Tarif). Entgelte für Güter, die das Güterklassen- 5 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 verzeichnis nicht aufzählt, werden gesondert vereinbart. Die Entgeltsätze dieses Tarifes sind Nettosätze. Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinzugerechnet. 6. Allgemeine Befreiungen Von der Zahlung des Hafengeldes, Schiffsliegegeldes und Mindestbenutzungsentgeltes sind nach diesem Tarif befreit: - Fahrzeuge der deutschen Bundeswehr, - Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder Forschungsaufgaben des Bundes, des Landes oder der Landeshauptstadt Kiel eingesetzt werden, - Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote und Rettungsboote, wenn sie für ihre bestimmungsmäßige Aufgabe benutzt werden, 7. Befreiungen/Ermäßigungen Über die allgemeinen Befreiungen hinaus sind vom Hafengeld ungeachtet einer Berechnung von Schiffsliegegeld oder Mindestbenutzungsentgelt befreit: - Schiffe und sonstige Fahrzeuge, die ohne zu laden oder zu löschen das Hafengebiet benutzen, für die Dauer von 24 Stunden, - Binnenschiffe, die Stückgüter der Güterklassen I, II oder III löschen oder laden, die für ein seewärts ausgehendes Schiff bestimmt sind oder mit einem seewärts eingehenden Schiff angeliefert werden, - Havaristen, die das Hafengebiet als Nothafen anlaufen, - Schlepper mit Anhang, die das Hafengebiet benutzen ohne zu laden oder zu löschen, auf die Dauer von 24 Stunden, - Fahrzeuge, die in Kiel gebaut sind und erstmalig leer ausgehen (einschließlich Probefahrten), - ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken benutzt werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, - Fahrzeuge, die eine Anlage im Hafengebiet verlassen, um an einer anderen Anlage im Hafengebiet zu löschen oder zu laden, wenn das höhere Entgelt bereits bezahlt ist, - Beiboote und Barkassen, die zu entgeltpflichtigen oder nach diesem Tarif befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden und keinen Dauerliegeplatz beanspruchen, - Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung von im Hafengebiet liegenden Schiffen dienen. - Boote, die nur dem Rudersport dienen, - Schulschiffe (mit Ausnahme von Sportfahrzeugen), die nur der Ausbildung dienen, - Sportboote bis 15 m Länge, die das Hafengebiet vorübergehend befahren (Gastlieger), um Anlagen zu erreichen, die nicht im Eigentum der SEEHAFEN KIEL stehen, - Gastschiffe des Museumshafen Kiel e.V. im Germaniahafen ohne kommerzielle Passagierfahrten mit einer Vermessung bis 60 BRZ bis maximal 48 Stunden. Seeschiffe, die nach dem Environmental Ship Index (www.environmentalshipindex.org) zertifiziert sind, das Hafengeld gem. Tarif entrichtet haben und mehr als 30 ESI Punkte erreichen, erhalten einen Rabatt auf das tarifliche Hafengeld in Höhe von 10 %. 8. Sicherheitsbestimmungen gemäß ISPS Ausschließlich die SEEHAFEN KIEL oder ein durch sie beauftragter Dritter führt auf ihren Hafenanlagen und Terminals Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entsprechend der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanlagensicherheit durch und erhebt hierfür ein Sicherheitsentgelt. KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 Das Sicherheitsentgelt ist für die Nutzung der Anlagen von Schiffen > 500 BRZ, Fahrgastschiffe, die unter den ISPS-Code fallen oder bewegliche Offshore-Anlagen zu entrichten. Schiffe, die auf festen Routen im Kurzstreckenseeverkehr eingesetzt werden, können von der Entrichtung des Sicherheitsentgeltes befreit werden, sofern ein bilaterales oder multilaterales Abkommen über abweichende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den betreffenden Hafenstaaten besteht und eine "Permanent Declaration of Security" (PDOS) vorliegt. Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und ausgehenden Seeverkehr erhoben (Sicherheitsstufe 1). 9. Umrechnungsgrundsätze Bei Umschlag von Holz wird, wenn genaue Gewichtsangaben fehlen, für die Berechnung der Entgelte Folgendes zu Grunde gelegt: 1. Nadelrundholz: 2. Laubrundholz: fm fm = 0,45 t = 0,60 t 3. Schnittholz: cbm = 0,56 t 7 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 FÄHRSCHIFFE einschließlich Ro-Ro-Schiffe, Ro-Pax-Schiffe, Con-Ro-Schiffe 10. Hafengeld 11. Kaigeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf je angef. 10 BRZ 1,56 € im ganzjährigen Linienverkehr je Anlauf je angef. 10 BRZ Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag ist Kaigeld zu zahlen. Kaigeldpflichtig sind Güter, Ladungseinheiten zuzüglich deren Ladung und Passagiere. Es wird für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird. 1,15 € DAS KAIGELD BETRÄGT Schiffsliegegeld Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT für Fahrzeuge, die vor dem Laden oder nach beendetem Löschen einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit für die ersten 7 Tage ab 8.Tag bzw. ohne zu laden/löschen für Ladungseinheiten je Eingang und je Ausgang je Einheit mit einer Länge bis 6,0 m über 6,0 m bis 8,0 m über 8 ,0 m bis 12,5 m über 12,5 m bis 16,0 m über 16,0 m bis 19,0 m über 19,0 m bis 26,0 m über 26,0 m 4,06 € 8,32 € 8,74 € 10,93 € 15,46 € 19,84 € 24,21 € je angef. 10 BRZ 2,08 € Kaigeld für Container die per Kran (LoLo) umgeschlagen werden siehe Punkt 26. Containerschiffe. je angef. 10 BRZ 4,16 € Pkw/Lkw (Neufahrzeuge) bis 8 m Länge, die importiert oder exportiert werden, erhalten einen Rabatt in Höhe von 40 % je Einheit. Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen. Im regelmäßig betriebenen Linienverkehr gilt für Einheiten über 6 m Länge folgende Ermäßigungsregelung: Werden kalenderjährlich je Linie die nachfolgend genannten Umschlagsmengen überschritten, so erhält jede weitere Einheit einen Rabatt nach folgender Staffelung: KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 GESAMTEINHEITEN 13. Sicherheitsentgelt RABATT 10.001 - 17.500 17.501 - 22.500 22.501 - 30.000 30.001 - 40.000 über 40.000 5% 10 % 20 % 40 % 50 % Das Sicherheitsentgelt wird für Ladung/ Passagiere im Seeverkehr erhoben. DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT Container auf (Roll-)Flats oder Chassis gelten bei der Berechnung als eine Einheit. für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) je Eingang und je Ausgang: Für Leercontainer (RoRo) wird das Kaigeld um 50 % ermäßigt. pro Passagier 0,72 für Container und Ladungseinheiten über 6 m Länge pro Ladungseinheit 0,53 DAS KAIGELD BETRÄGT mindestens jedoch 291,31 für Güter und Fahrzeugladung je Eingang und je Ausgang: Güterklasse II Güterklasse III Güterklasse IV je t je t je t 0,58 € 1,01 € 4,37 € je Eingang und je Ausgang zusammen mindestens 25,00 € für Passagiere je Eingang und je Ausgang: Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgelts mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten. Mit der Entrichtung des Sicherheitsentgelts für Passagiere ist das Sicherheitsentgelt für deren mitgeführte Fahrzeuge abgegolten. - bei Abfertigung über Passagierterminale je Person 1,32 € - bei Abfertigung über andere Anlagen je Person 0,97 € 12. Gate Charge Für die Benutzung einer abgesperrten und durch Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage durch Fahrzeuge über 6 m Länge sowie Transportbehälter ab 20´, die mit Schiffen ankommen oder ausgehen, wird eine Gate Charge erhoben. DIE GATE CHARGE BETRÄGT je Ladungseinheit im Eingang oder Ausgang Schiffe, die weder laden noch löschen, werden nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet. 8,69 € 9 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 KREUZFAHRTSCHIFFE Die Höhe der Entgelte bemisst sich je Reederei und pro Kalenderjahr. Die für das Kalenderjahr erfolgte Einstufung gilt ab dem 1. Anlauf. für Lkw-Anlieferungen im ISPS-Bereich (Proviant, Ersatzteile usw.) je t Ladung 0,58 € 16. Sicherheitsentgelt 14. Hafengeld Das Sicherheitsentgelt wird für den Seeverkehr erhoben. DAS HAFENGELD BETRÄGT je BRZ 0,33 € über 250.000 - 500.000 BRZ/Kalenderjahr je BRZ 0,25 € über 500.000 - 1 Mio. BRZ/Kalenderjahr je BRZ 0,17 € über 1 Mio. - 2 Mio. BRZ/Kalenderjahr je BRZ 0,15 € über 2 Mio. - 3,5 Mio. BRZ/Kalenderjahr je BRZ 0,13 € über 3,5. Mio. BRZ/Kalenderjahr je BRZ 0,12 € DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) : je Passagier 0,75 € 17. Anläufe werktags montags bis freitags Bei Anläufen an Werktagen montags bis freitags können jeweils für ein Kalenderjahr besondere Entgelte für Kreuzfahrtschiffe vereinbart werden. 18. Terminalnutzungsentgelt 15. Kaigeld Für die Benutzung der Kai- und Terminalanlagen ist für Passagiere und Lkw Kaigeld zu zahlen. DAS KAIGELD BETRÄGT je Passagier 2,55 € über 20.000 - 50.000 Passagiere/Kalenderjahr je Passagier 2,20 € über 50.000 - 100.000 Passagiere/Kalenderjahr je Passagier 1,50 € über 100.000 - 150.000 Passagiere/Kalenderjahr je Passagier 1,00 € über 150.000 Passagiere/Kalenderjahr je Passagier 0,50 € An den Kreuzfahrtterminals ist ein Terminalnutzungsentgelt durch das vor Ort tätige Umschlagsunternehmen zu entrichten. Dieses Entgelt berechtigt das Umschlagsunternehmen zur Nutzung der durch die SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG bereitgestellten Flächen/Hallen für Gepäckabfertigung und zur Nutzung der Kaifläche für Gepäckbe-/entladung, Umschlag von Proviant und Stores. Die Disposition der Freiflächen, Kaianlagen und Hallen obliegt der SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG. DAS TERMINALNUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Kreuzfahrtanlauf und Abfertigung bis zu 500 Passagiere über 500 - 1.200 Passagiere 500,00 € 1.000,00 € über 1.200 Passagiere 1.500,00 € KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 19. X-Ray Für Sicherheitsdienstleistungen mit Röntgenkontrollgeräten und Bedienpersonal gemäß ISPS-Code werden folgende Entgelte erhoben: Ein Gerätesatz inkl. Personal für Personen- und Handgepäckkontrolle inkl. Metalldetektor oder für Reisegepäckkontrolle je Stunde 210,00 € Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Gerätesatz ununterbrochen 4 Stunden. Gefahrenabwehrmaßnahmen bei höheren Sicherheitsstufen als im Regelbetrieb, die vom Schiff verursacht werden, werden gemäß dem Gefahrenabwehrplan durchgeführt und entsprechend dem tatsächlich angefallenen Aufwand berechnet. 20. Internetverbindung Am Ostseekai kann während der Schiffsliegezeit auf Anfrage ein Hochgeschwindigkeits-Internetzugang für das Schiff zur Verfügung gestellt werden. Das Entgelt ist abhängig von der Konfiguration der Netzanbindung. 21. Liegeplatzreservierung Die Reservierung der Liegeplätze erfolgt unter Berücksichtigung der nautisch-technischen sowie sicherheitsrelevanten Anforderungen, der Anzahl der aus- und einzuschiffenden Passagiere und operativer Erfordernisse, wie z. B. ISPS-Code. Aus diesen Gründen behält sich die SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG das Recht vor, gegebenenfalls einen anderen geeigneten Liegeplatz als den gewünschten Liegeplatz anzubieten. 11 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 FRACHTSCHIFFE 22. Hafengeld Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein Viertel des Schiffsliegegeldes zu zahlen. DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf je BRZ 0,35 € im ganzjährigen Linienverkehr je Anlauf je BRZ 0,25 € Mindestbenutzungsentgelt Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, wird ein Mindestbenutzungsentgelt erhoben. 23. Kaigeld Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen. Es wird für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird. DAS KAIGELD BETRÄGT für Güter je Eingang und je Ausgang: DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf je BRZ mindestens aber je Anlauf 0,10 € 25,00 € Güterklasse I Güterklasse II Güterklasse III Güterklasse IV je t je t je t je t 0,36 € 0,58 € 1,01 € 4,37 € Schiffsliegegeld mindestens aber für Ein- und Ausgang zusammen Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. (Für massenhafte Schüttgüter der Güterklasse IV gelten besondere Bedingungen) DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT beträgt für Frachtschiffe, die vor/nach beendetem Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit: für die ersten 7 Tage je BRZ 0,21 € ab 8. Tag bzw. ohne zu laden/löschen je BRZ 0,41 € 25,00 € Kaigeld für Container, die per Kran (LoLo) umgeschlagen werden, siehe Punkt 27. Containerschiffe. KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 24. Gate Charge 25. Sicherheitsentgelt Für die Benutzung einer abgesperrten und durch Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage durch Ladungseinheiten über 6 m Länge sowie Transportbehälter ab 20´, die mit Schiffen ankommen oder ausgehen, wird eine Gate Charge erhoben. Das Sicherheitsentgelt wird für Ladung/Passagiere im Seeverkehr erhoben. DIE GATE CHARGE BETRÄGT je Passagier 0,72 € für die Anlagen, die durch die SEEHAFEN KIEL gesichert werden für Container und Ladungseinheiten über 6 m Länge pro Ladungseinheit 0,53 € je Ladungseinheit im Eingang oder Ausgang 8,69 € DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) je Ein- und Ausgang: mindestens jedoch 291,31 € Schiffe, die weder laden noch löschen, werden nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet. Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgeltes mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten. 13 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 CONTAINERSCHIFFE 26. Hafengeld 27. Kaigeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf je BRZ 0,22 € im ganzjährigen Linienverkehr je Anlauf je BRZ 0,14 € Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Containern ist Kaigeld zu zahlen. Es wird für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird. Mindestbenutzungsentgelt DAS KAIGELD BETRÄGT Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, wird ein Mindestbenutzungsentgelt erhoben. für beladene Container je Eingang und je Ausgang je TEU Das Ladungsgewicht wird nicht gesondert berechnet und ist mit dem Kaigeld der Ladungseinheit abgegolten. Leercontainer DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf je BRZ mindestens aber je Anlauf 16,00 € je TEU 4,26 € Zuschlag für IMDG/Gefahrgut 0,10 € je TEU 1,19 € 25,00 € 28. Gate Charge Schiffsliegegeld Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. Für die Benutzung einer abgesperrten und durch Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage wird für Container, die mit Schiffen ankommen oder ausgehen, eine Gate Charge erhoben. DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT DIE GATE CHARGE BETRÄGT für Containerschiffe, die vor/nach beendetem Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit: für die Anlagen, die durch die SEEHAFEN KIEL gesichert werden für die ersten 7 Tage je BRZ 0,21 € ab 8.Tag bzw. ohne zu laden/löschen je BRZ 0,41 € Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein Viertel des Schiffsliegegeldes zu zahlen. je Container und Eingang oder Ausgang 8,69 € KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 29. Sicherheitsentgelt Das Sicherheitsentgelt wird für Ladungen im Seeverkehr erhoben. DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) je Ein- und Ausgang: für Container und Ladungseinheiten über 6 m Länge pro Ladungseinheit mindestens jedoch 0,53 € 291,31 € Schiffe, die weder laden noch löschen, werden nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet. Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgelts mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten. 15 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 BINNENSCHIFFE 30. Hafengeld 31. Kaigeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf/je Eichtonne 0,38 € Mindestbenutzungsentgelt Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen. DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf/je Eichtonne mindestens aber 0,10 € je Anlauf 12,00 € Schiffsliegegeld Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des achten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen. Es wird für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird. Für Containerverladungen gelten die Bestimmungen gem. Punkt 27. und 28. Tankschiffe, die andere Schiffe bebunkern, sind von der Zahlung des Kaigeldes befreit. DAS KAIGELD BETRÄGT je Eingang und je Ausgang für : Güterklasse I Güterklasse II Güterklasse III Güterklasse IV je t je t je t je t Passagiere - im Ausflugsverkehr je Passagier - im Kreuzfahrtverkehr je Passagier mindestens aber für Ein- und Ausgang zusammen 0,36 € 0,58 € 1,01 € 4,37 € 1,32 € 2,61 € 25,00 € DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT ab dem 8. Tag je angefangene 7 Tage je Eichtonne 0,29 € Binnenschiffsladungen sind von der Zahlung des Kaigeldes befreit, - wenn es sich um Güter der Güterklassen I, II oder III handelt, die für ein seewärts ausgehendes Schiff bestimmt sind oder mit einem seewärts eingehenden Schiff angeliefert werden, - wenn im Kieler Hafen für dieselbe Ladung bereits einmal Kaigeld entrichtet wurde. KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 SCHLEPPER, EISBRECHER 32. Hafengeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf/ je kW 0,27 € Mindestbenutzungsentgelt DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf/je kW mindestens aber 0,10 € je Anlauf 24,00 € Schiffsliegegeld Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen und für die kein Jahreshafengeld nach Punkt 39. erhoben wird, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT für Fahrzeuge, die einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit für die ersten 7 Tage je kW 0,21 € ab dem 8. Tag je kW 0,41 € Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen. 17 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 TANKSCHIFFE z.B. Binnen-, Gas- und Chemikalientankschiffe Bei Doppelhüllentankschiffen bleibt das Volumen der Doppelhülle - sofern dies im Messbrief gesondert ausgewiesen ist - unberücksichtigt. 33. Hafengeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf/ je BRZ 0,64 € 34. Kaigeld Mindestbenutzungsentgelt Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen. DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf/je BRZ mindestens aber Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen. Tankschiffe, die andere Schiffe bebunkern, sind von der Zahlung des Kaigeldes befreit. DAS KAIGELD BETRÄGT FÜR Güterklasse II Güterklasse IV je t je t 0,58 € 4,37 € 0,10 € je Anlauf 25,00 € 35. Sicherheitsentgelt Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und ausgehenden Seeverkehr erhoben. Schiffsliegegeld Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) : je angefangenen Liegetag 291,31 € DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT für Fahrzeuge, die vor/nach beendetem Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit für die ersten 7 Tage je BRZ 0,21 € je BRZ 0,41 € ab dem 8. Tag bzw. ohne zu laden /löschen DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen. Schiffe, die weder laden noch löschen, werden nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet. KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 SONSTIGE FAHRZEUGE wie Ausflugsschiffe, Fahrgastschiffe nicht im Linienverkehr, Pontons, Bergungs- und Offshorefahrzeuge, Sportboote, Motoryachten und Segelschiffe (über 15 m Länge) etc. Schiffsliegegeld 36. Hafengeld DAS HAFENGELD BETRÄGT je Anlauf je BRZ bzw. je m² Grundfläche 0,43 € 1,13 € Für Sportboote und Segelschiffe (bis 15 m Länge), die Anlagen der SEEHAFEN KIEL vorübergehend benutzen (Gastlieger), beträgt das Entgelt für einen Wasserliegeplatz bei einer Liegezeit von mehr als 2 Stunden inkl. Umsatzsteuer je Tag 25,00 € Mindestbenutzungsentgelt Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen. DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT je Anlauf/je BRZ mindestens aber 0,10 € je Anlauf 25,00 € Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen und für die kein Jahreshafengeld nach Punkt 39. erhoben wird, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen. DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT für Fahrzeuge, die vor/nach beendetem Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit für die ersten 7 Tage je BRZ 0,21 € ab dem 8.Tag bzw. ohne zu laden/löschen je BRZ 0,41 € für sonstige Fahrzeuge, die länger als 2 Tage einen Liegeplatz in Anspruch nehmen, je angefangene 30 Tage der zusätzlichen Liegezeit je m² Grundfläche 2,03 € 19 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 37. Kaigeld Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern sowie durch Passagiere des Ausflugsverkehrs ist Kaigeld zu zahlen. Es wird für das Laden und Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird. DAS KAIGELD BETRÄGT je Eingang und je Ausgang für : Güterklasse I Güterklasse II je t je t 0,36 € 0,58 € Passagiere im Ausflugsverkehr je Ein- und je Ausgang je Passagier 1,32 € mindestens aber für Ein- und Ausgang zusammen 25,00 € 38. Sicherheitsentgelt Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und ausgehenden Seeverkehr erhoben. DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) : je Passagier mindestens jedoch 0,72 € 291,31 € Schiffe, die weder laden noch löschen, werden nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet. KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 SONSTIGE ENTGELTE 39. Jahreshafengeld Auf Antrag kann Jahreshafengeld gewährt werden, die Eigentümer der Schiffe haben Folgendes anzugeben: - Jährliche Anmeldung der Fahrzeuge mit allen für die Entgeltsberechnung erforderlichen Daten jeweils bis zum 15. Januar; - Innerhalb von 2 Werktagen Meldung von Fahrzeugen, die im Laufe des Kalenderjahres in den Verkehr gestellt oder aus dem Verkehr gezogen werden; - Unverzügliche Anzeige über einen Wechsel der Zweckbestimmung oder der Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge. DAS JAHRESHAFENGELD FÜR ANDERE BETRÄGT für Frachtschiffe, die ausschließlich Güter auf der Kieler Förde bis zur Seegrenze befördern je BRZ / je Kalenderjahr 3,93 € für Schlepper, Eisbrecher und Bergungsfahrzeuge je kW / je Kalenderjahr 2,49 € für sonstige Fahrzeuge je m² Grundfläche je Kalenderjahr 4,06 € DAS JAHRESHAFENGELD BETRÄGT für Schiffe, die im Rahmen des fahrplangebundenen öffentlichen Personennahverkehrs Personen über die Kieler Förde befördern sowie für Fahrgastschiffe, die regelmäßige Ausflugs- und Hafenrundfahrten auf der Kieler Förde über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres durchführen, für jede für die Personenbeförderung ordnungsbehördlich zugelassene Person je Kalenderjahr mindestens jedoch 14,01 € 586,77 € Wenn o. g. Schiffe Jahreshafengeld zahlen, die Seegrenze (die Verbindungslinie zwischen dem Leuchtturm Bülk und dem Marine Ehrenmal Laboe) überfahren und außer zu Wartungs- und Instandhaltungszwecken andere Häfen anlaufen, sind diese Fahrten und das Nutzen der Kaianlagen unverzüglich meldepflichtig und werden separat berechnet: je BRZ/Fahrt 0,23 € 40. Schiffsentsorgungsentgelt Entsprechend der Landesverordnung über die Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen (Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO) hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach Anlage IV (Schiffsabwässer) und Anlage V (feste hausmüllähnliche Abfälle) von MARPOL 73/78, die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, an den von SEEHAFEN KIEL bewirtschafteten Kaianlagen grundsätzlich über die SEEHAFEN KIEL zu erfolgen. Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage I (ölhaltige Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb) kann über die SEEHAFEN KIEL erfolgen oder direkt an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 26 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vergeben werden. Für Fahrzeuge sind pro Anlauf und BRZ folgende Entsorgungsentgelte für Schiffsabfälle gemäß MARPOL Anlage I, IV und V zu zahlen, soweit 21 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 keine Befreiung nach § 13 oder Reduzierung nach § 7 HafEntsVO durch das Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel auf Antrag und Nachweis vorliegt: Entsorgungsentgelte FAHRZEUGTYP FAHRZEUGGRÖSSE [BRZ] Schiffe mit einer Passagierkapazität von über 12 Passagieren bis 500 ENTSORGUNGSENTGELT [EURO/BRZ] 0,11 1,1 m³ 501 - 5.000 0,055 5,0 m³ 5.001 - 20.000 0,045 15,0 m³ 20.001 - 40.000 0,04 20,0 m³ 40.001 - 75.000 0,035 40,0 m³ 0,03 60,0 m³ 0,025 75,0 m³ 0,03 0,03 2,2 m³ 5,0 m³ 75.001 – 100.000 über 100.000 Alle anderen Schiffe HÖCHSTMENGE VON SCHIFFSABFÄLLEN GEM. MARPOL, ANLAGE V bis 10.000 über 10.000 Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung gemäß diesen Tarifbestimmungen. Bei Überschreiten der Höchstmengen von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage V wird die Entsorgung der Mehrmengen nach Aufwand gesondert berechnet. DAS MINDESTENTGELT BETRÄGT pro Fahrzeug und Anlauf 15,00 € Die Entsorgung besonders aufwändiger Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V von MARPOL 73/78, wie z. B. Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, Batterien, Farbreste, Öl- und Farbbehältnisse, Ölfilter, Chemikalien in Behältnissen, elektrische Geräte, Asche/Rußreste , Abwässer und Rückstände aus Abgasreinigungsanlagen, Fischgeschirre sowie die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist nicht in dem Entsorgungsentgelt enthalten. Die Kosten für die Entsorgung dieser Abfälle sind vom Reeder, Eigner oder Charterer selbst zu tragen. Die Entsorgungsentgelte enthalten ein anteiliges Entsorgungsentgelt je Kategorie für ölhaltige Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb (MARPOL Anlage I) in Höhe von 0,018 €/BRZ und für Schiffsabwässer (MARPOL Anlage IV) in Höhe von 0,001 €/BRZ. Hiermit ist die Entsorgung bis zu einer Höchstmenge abgedeckt, deren Entsorgungskosten dem berechneten Entsorgungsentgelt entsprechen. Gegen Vorlage einer Rechnung über die Entsorgung der Flüssigkeiten erstattet die SEEHAFEN KIEL den ausgewiesenen Rechnungsbetrag des Entsorgungsfachbetriebes. Die Rückerstattung erfolgt höchstens in Höhe des ermittelten Entsorgungsentgeltes. Darüber hinausgehende Entsorgungskosten sind vom Reeder, Eigner oder Charterer gesondert zu tragen. Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwändiger Schiffsabfälle und besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV), werden den Fahrzeugen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt. Schiffsabfälle gemäß MARPOL Anlage I aus Tanks aus dem Schiffsbetrieb müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Die Pumpleistung für Schiffe bis zu einer Schiffsgröße von 499 BRZ muss mindestens 1 cbm/Stunde, bei Schiffen von mehr als 499 BRZ mindestens 2 cbm/Stunde betragen. Es müssen internationale Landanschlüsse vorhanden sein. Die Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht im Entsorgungsentgelt enthalten. Die Kosten für die Entsorgung von Ladungsrückständen sind von dem Nutzer einer Auffangeinrichtung gesondert zu tragen. Auf Antrag kann die SEEHAFEN KIEL Ermäßigungen für Fahrzeuge gewähren, die über geeignete technische Einrichtungen zur Trennung und/oder Vermeidung von Müll verfügen. Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle auf Weisung der SEEHAFEN KIEL KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 in die bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß zu entsorgen. Für Schiffe/Fahrzeuge, die vom Hafenamt von der Verpflichtung zur Entsorgung gemäß § 7 HafEntsVO gänzlich befreit sind, reduziert sich das Schiffsentsorgungsentgelt um 70 %. Die Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle besteht für die SEEHAFEN KIEL vorbehaltlich der Meldefristenregelung nach § 6 der HafEntsVO. Die SEEHAFEN KIEL kann nach Ermessen Fahrzeuge zur Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten. Die Vorgaben für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe gemäß gültiger Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt Kiel müssen eingehalten werden. Annahme und Entsorgung von Grau- und/oder Schwarzwasser je t Annahme und Entsorgung von Grau- und/oder Schwarzwasser mittels Tankwagen / Barge 42. Stromgeld Für die Entnahme von Strom ist ein Stromgeld zu zahlen, das nach Verbrauch berechnet wird. DAS STROMGELD BETRÄGT je kWh 0,39 € Mit Großverbrauchern sowie mit Dauernutzern können jeweils besondere Entgelte vereinbart werden. Dies gilt auch für den Stromverbrauch behördlicher Fahrzeuge, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. 43. Lagergeld Für das Lagern oder Bereitstellen von Gütern oder Ladeeinheiten im Freien auf den Kais, für die nicht bereits ein Pacht- oder Mietzins erhoben wird, ist Lagergeld zu zahlen. 2,77 € DAS ENTGELT FÜR DIE LAGERUNG VON GÜTERN IM FREIEN BETRÄGT auf Anfrage 41. Wassergeld (Frischwasser) Für die Entnahme von Trink- und Kesselwasser unmittelbar an den Kaianlagen ist ein Wassergeld zu zahlen. für mit Schiffen eingehende oder ausgehende Güter vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes oder der Anlieferung für a) Güter der Klasse I b) Güter der Klasse II c) Güter der Klasse III d) Güter der Klasse IV je t u. Tag je t u. Tag je t u. Tag je t u. Tag je t 3,77 € für fabrikneue Im- und Exportfahrzeuge, die mit Schiffen ankommen und ausgehen, vom 1. Tag an nach Löschung des Schiffes oder der Anlieferung für jede weitere Tonne 2,50 € je Stück und Tag DAS WASSERGELD BETRÄGT bei einer Abnahme bis 100 t mindestens jedoch 16,00 € 0,15 € 0,22 € 0,28 € 4,54 € 0,82 € 23 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 Die in Anspruch genommene Fläche wird von SEEHAFEN KIEL durch eigene Messung ermittelt. für sonstige Fahrzeuge vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes oder dessen Anlieferung bis 6 m Länge je Stück und Tag 4,21 € über 6 m Länge je Stück und Tag 8,32 € für sonstige, mit Schiffen eingehende oder ausgehende Ladeeinheiten bis 8 m Länge vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes oder der Anlieferung je Stück und Tag 8,53 € Ladeeinheiten über 8 m Länge je Stück und Tag 16,00 € Für Güter, Fahrzeuge und Transportbehälter, die nicht mit Schiffen ankommen oder ausgehen, werden vom ersten Tag an für jeden Tag die doppelten Sätze berechnet. Für die Lagerung über längere Zeiträume können besondere Entgelte vereinbart werden. Für das Lagern von Gütern in Schuppen werden besondere Entgelte vereinbart. 44. Flächenentgelt Für die exklusive Nutzung von Kaiflächen, für die nicht bereits nach diesem Tarif Kai- oder Lagergeld zu zahlen ist oder über die ein Miet- oder Pachtvertrag geschlossen wurde, ist ein Flächenentgelt zu zahlen. Das Flächenentgelt wird wochenweise erhoben. Das Entgelt wird für mindestens zwei Wochen berechnet. DAS FLÄCHENGELD BETRÄGT für jede angefangene Woche je m² 1,65 € Eine exklusive Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der SEEHAFEN KIEL, wobei insbesondere die Größe und Lage der Fläche von der SEEHAFEN KIEL bestimmt wird. Auch nach Erteilung der Zustimmung ist die SEEHAFEN KIEL jederzeit berechtigt, die Nutzung zu untersagen und die Räumung der Flächen zu verlangen. In diesem Fall hat das Unternehmen binnen der von der SEEHAFEN KIEL gesetzten Frist - die mindestens 24 Stunden betragen muss - die Fläche zu räumen. Die SEEHAFEN KIEL hat dem Unternehmen ggf. ein im Voraus gezahltes Entgelt zu erstatten. 45. Krangeld Für die Inanspruchnahme von Kränen mit Kranführern ist ein Krangeld zu zahlen. DAS KRANGELD BETRÄGT BEIM SEEUMSCHLAG beim Umschlag von Stückgütern im Hakenbetrieb je Kran und Stunde bei Einzelgewichten bis 25 t 260,00 € bis 40 t 410,00 € bis 65 t 480,00 € bis 100t 660,00 € Über 100t auf Anfrage beim Umschlag von Massengütern im Greiferbetrieb beim Umschlag von Containern je Kran/je angefangene Stunde Bei ununterbrochenem Umschlag von Großpartien können besondere Entgelte vereinbart werden. auf Anfrage 315,00 € KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 Für Wartezeiten beim Kranumschlag je angefangene halbe Stunde 132,00 € Das Krangeld beinhaltet den Einsatz des Kranführers innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden die Zuschläge gemäß Punkt 46. berechnet. 46. Personalgestellung Für die Personalgestellung innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (montags - freitags von 7:00 bis 16:00 und samstags von 7:00 bis 13:00) werden berechnet je Personalstunde/Hafenwerker 44,70 € Für die Personalgestellung der SEEHAFEN KIEL außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden folgende Zuschläge berechnet: werktags bis 22.00 Uhr je Personalstunde 17,90 € werktags nach 22.00 Uhr, samstags nach 13.00 Uhr sowie sonn- und feiertags je Personalstunde 44,70 € wenn sich die Leistung und Lieferung nicht unmittelbar an die regelmäßige Arbeitszeit anschließt, ein Wegegeld von pro Mitarbeiter Für Wartezeiten je angefangene Personalstunde 73,00 € 44,70 € 47. Regiekosten Für im Auftrage unseres Kunden bei Dritten bestellte Dienstleistungen außerhalb dieses Tarifes werden Regiekosten in Höhe von 15 % vom Auftragswert pro Auftrag berechnet. 25 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 GÜTERKLASSENVERZEICHNIS Güterklasse I Massengüter, soweit lose, schüttgerecht oder greiferfähig; Papierholz. Güterklasse II Massengüter, wenn nicht lose, schüttgerecht oder greiferfähig; Zucker; Getreide; Futtermittel; Rapsöl; Formsand; Kohle; Schrott; Treib- oder Schmierstoffe; Schnitt- und Rundholz; Güter in Containern oder auf Lkw/Trailern/Rollflats; allgemeines Stückgut. Güterklasse III Papier und Zellulose, soweit nicht unter Güterklasse II genannt. DOWNLOAD Diesen Tarif finden Sie auch im Internet zum Download unter http://www.portofkiel.com/tarife_ab.html INKRAFTTRETEN Dieser Tarif tritt am 01.01.2016 in Kraft. Kiel, den 18. Dezember 2015 Güterklasse IV Güter, die nach GGVSee zu befördern sind. Nicht genannte Gutarten und Sprengstoffe auf Anfrage. BANKVERBINDUNGEN Konten der SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG: Commerzbank Filiale Kiel BIC COBADEFFXXX IBAN DE88 2104 0010 0717 1200 00 Bremer Landesbank BIC BRLADE22XXX IBAN DE91 2905 0000 1051 9860 03 Förde Sparkasse BIC NOLADE21KIE IBAN DE69 2105 0170 0092 0151 55 SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG Dr. Dirk Claus Geschäftsführer KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016 ANHANG ZUM KIELER HAFEN- UND KAITARIF Entgeltpflichtiges Hafengebiet Hafengrenze Nordhafen I Hafengrenze FÜR IHRE NOTIZEN KIEL. GERMANY. Welcome to our landing page: www.portofkiel.com SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, Germany T +49 431 9822-152, [email protected]
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