kieler hafen- und kaitarif

KIELER
HAFEN- UND
KAITARIF
Stand Januar 2016
3 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
INHALTSVERZEICHNIS
ALLGEMEINES .............................................. 4
1. Grundlage und Geltungsbereich .................... 4
2. Schuldner ....................................................... 4
BINNENSCHIFFE ......................................... 15
30. Hafengeld ................................................... 15
31. Kaigeld ........................................................ 15
3. Entstehen der Entgelte .................................. 4
4. Mitteilungspflicht .......................................... 4
5. Bemessungsgrundsätze.................................. 4
6. Allgemeine Befreiungen ................................ 5
7. Befreiungen/Ermäßigungen .......................... 5
8. Sicherheitsbestimmungen gemäß ISPS ........ 5
9. Umrechnungsgrundsätze .............................. 6
FÄHRSCHIFFE............................................... 7
10. Hafengeld ..................................................... 7
11. Kaigeld .......................................................... 7
12. Gate Charge .................................................. 8
13. Sicherheitsentgelt ......................................... 8
KREUZFAHRTSCHIFFE ................................ 9
14. Hafengeld ..................................................... 9
15. Kaigeld .......................................................... 9
16. Sicherheitsentgelt......................................... 9
17. Anläufe werktags montags bis freitags ........ 9
18. Terminalnutzungsentgelt............................. 9
19. X-Ray .......................................................... 10
20. Internetverbindung ................................... 10
21. Liegeplatzreservierung ............................... 10
FRACHTSCHIFFE ........................................ 11
22. Hafengeld .................................................... 11
23. Kaigeld ........................................................ 11
24. Gate Charge................................................ 12
25. Sicherheitsentgelt ...................................... 12
CONTAINERSCHIFFE ................................. 13
26. Hafengeld ....................................................13
27. Kaigeld ........................................................13
28. Gate Charge ................................................13
29. Sicherheitsentgelt ...................................... 14
SCHLEPPER, EISBRECHER ...................... 16
32. Hafengeld ................................................... 16
TANKSCHIFFE ............................................. 17
33. Hafengeld ................................................... 17
34. Kaigeld ........................................................ 17
35. Sicherheitsentgelt ....................................... 17
SONSTIGE FAHRZEUGE............................ 18
36. Hafengeld ................................................... 18
37. Kaigeld ........................................................ 19
38. Sicherheitsentgelt....................................... 19
SONSTIGE ENTGELTE ................................ 20
39. Jahreshafengeld ........................................ 20
40. Schiffsentsorgungsentgelt......................... 20
41. Wassergeld (Frischwasser) .........................22
42. Stromgeld ...................................................22
43. Lagergeld ....................................................22
44. Flächenentgelt ............................................23
45. Krangeld .....................................................23
46. Personalgestellung .....................................24
47. Regiekosten ................................................24
GÜTERKLASSEN-VERZEICHNIS ................ 25
BANKVERBINDUNGEN ............................... 25
DOWNLOAD ................................................ 25
INKRAFTTRETEN ........................................ 25
ANHANG ZUM KIELER
HAFEN- UND KAITARIF .............................. 26
Entgeltpflichtiges Hafengebiet ........................26
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
ALLGEMEINES
1. Grundlage und Geltungsbereich
Diesem Tarif liegen die Allgemeinen Bedingungen
für die Benutzung der Kaianlagen der SEEHAFEN
KIEL GmbH & Co. KG (SEEHAFEN KIEL) in
ihrer jeweils aktuellen Fassung, die auf Wunsch
gern übersandt werden können, zugrunde.
Das entgeltpflichtige Hafengebiet wird gemäß
§ 1.2 der vorgenannten Allgemeinen Bedingungen
bestimmt und ist im Anhang zu diesem Tarif
dargestellt.
2. Schuldner
Schuldner sind Auftraggeber, Nutzer, Empfänger
und Eigentümer des Gutes sowie Reeder.
3. Entstehen der Entgelte
Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der
Benutzung des Hafens und der Inanspruchnahme
der Leistung.
Jahreshafengeld und andere Entgelte, die für das
Kalenderjahr oder andere bestimmte Zeiträume
gezahlt werden, sind auch dann für den vollen
Abrechnungszeitraum zu zahlen, wenn die Zahlungspflicht im Laufe dieses Zeitraums eintritt
oder wegfällt.
Die Fahrzeugführer und Eigentümer bleiben
jedoch für die vollständige und richtige Mitteilung
verantwortlich.
Für die Eigentümer von Fahrzeugen, für die
Jahreshafengeld erhoben wird, gelten besondere
Mitteilungspflichten, siehe sonstige Entgelte ab
Seite 20.
5. Bemessungsgrundsätze
Seeschiffe werden nach Bruttoraumzahl (BRZ)
berechnet. Bei Doppelmessbriefen gilt das größte
Messergebnis. Bei offenen Containerschiffen
bleibt die reduzierte Bruttoraumzahl unberücksichtigt.
Binnenschiffe, ausgenommen Binnentankschiffe,
werden nach der aus dem Eichschein ersichtlichen maximalen Tragfähigkeit (Eichtonnen)
berechnet.
Die Berechnung des Hafengeldes erfolgt pro
Anlauf. Ein Anlauf definiert sich als ein Ein- und
Ausgang.
Schlepper, Eisbrecher und Bergungsfahrzeuge
werden nach der Motorleistung (kW) berechnet.
Entgelte für Einzelfahrten oder vorübergehende
Benutzung werden auf Entgelte, die für bestimmte
Zeiträume zu zahlen sind, nicht angerechnet.
Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb wird die
Grundfläche als Bemessungsgrundlage durch
Multiplizieren der größten Länge mit der größten
Breite des Fahrzeugs in Quadratmetern berechnet. Die Länge wird auf volle Meter, die Breite auf
halbe Meter aufgerundet.
4. Mitteilungspflicht
Angefangene Bemessungseinheiten werden voll
berechnet.
Der Auftraggeber (Eigentümer und Fahrzeugführer) oder Beauftragte (z. B. Schiffsmakler) hat für
die Berechnung von Entgelten erforderliche Daten
unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage
eindeutiger Unterlagen (z. B. Schiffs-,
Ladungs-, Beförderungspapiere) zu belegen.
Für die Nutzung von Schiffsliegeplätzen, für die
nicht bereits nach diesem Tarif ein Entgelt zu
zahlen ist, werden besondere Entgelte vereinbart.
Für die Einstufung der Güter in Klassen gilt das
Güterklassenverzeichnis (siehe Anhang zum
Tarif). Entgelte für Güter, die das Güterklassen-
5 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
verzeichnis nicht aufzählt, werden gesondert
vereinbart.
Die Entgeltsätze dieses Tarifes sind Nettosätze.
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wird die
Umsatzsteuer nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen hinzugerechnet.
6. Allgemeine Befreiungen
Von der Zahlung des Hafengeldes, Schiffsliegegeldes und Mindestbenutzungsentgeltes sind
nach diesem Tarif befreit:
- Fahrzeuge der deutschen Bundeswehr,
- Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder
Forschungsaufgaben des Bundes, des Landes
oder der Landeshauptstadt Kiel eingesetzt
werden,
- Lotsenfahrzeuge, Feuerlöschboote und Rettungsboote, wenn sie für ihre bestimmungsmäßige Aufgabe benutzt werden,
7. Befreiungen/Ermäßigungen
Über die allgemeinen Befreiungen hinaus sind
vom Hafengeld ungeachtet einer Berechnung von
Schiffsliegegeld oder Mindestbenutzungsentgelt
befreit:
- Schiffe und sonstige Fahrzeuge, die ohne zu
laden oder zu löschen das Hafengebiet benutzen, für die Dauer von 24 Stunden,
- Binnenschiffe, die Stückgüter der Güterklassen
I, II oder III löschen oder laden, die für ein
seewärts ausgehendes Schiff bestimmt sind
oder mit einem seewärts eingehenden Schiff
angeliefert werden,
- Havaristen, die das Hafengebiet als Nothafen
anlaufen,
- Schlepper mit Anhang, die das Hafengebiet
benutzen ohne zu laden oder zu löschen,
auf die Dauer von 24 Stunden,
- Fahrzeuge, die in Kiel gebaut sind und erstmalig leer ausgehen (einschließlich Probefahrten),
- ausländische Regierungsfahrzeuge, die ihre
Staatsflagge führen und nur zu Staatszwecken
benutzt werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
- Fahrzeuge, die eine Anlage im Hafengebiet
verlassen, um an einer anderen Anlage im
Hafengebiet zu löschen oder zu laden, wenn
das höhere Entgelt bereits bezahlt ist,
- Beiboote und Barkassen, die zu entgeltpflichtigen oder nach diesem Tarif befreiten Fahrzeugen und Geräten gehören, wenn sie ihrem
Zweck entsprechend eingesetzt werden und
keinen Dauerliegeplatz beanspruchen,
- Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung
von im Hafengebiet liegenden Schiffen dienen.
- Boote, die nur dem Rudersport dienen,
- Schulschiffe (mit Ausnahme von Sportfahrzeugen), die nur der Ausbildung dienen,
- Sportboote bis 15 m Länge, die das Hafengebiet
vorübergehend befahren (Gastlieger), um Anlagen zu erreichen, die nicht im Eigentum der
SEEHAFEN KIEL stehen,
- Gastschiffe des Museumshafen Kiel e.V. im
Germaniahafen ohne kommerzielle Passagierfahrten mit einer Vermessung bis 60 BRZ bis
maximal 48 Stunden.
Seeschiffe, die nach dem Environmental Ship
Index (www.environmentalshipindex.org) zertifiziert sind, das Hafengeld gem. Tarif entrichtet
haben und mehr als 30 ESI Punkte erreichen,
erhalten einen Rabatt auf das tarifliche Hafengeld
in Höhe von 10 %.
8. Sicherheitsbestimmungen gemäß ISPS
Ausschließlich die SEEHAFEN KIEL oder ein
durch sie beauftragter Dritter führt auf ihren
Hafenanlagen und Terminals Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr entsprechend der gesetzlichen
Anforderungen an die Hafenanlagensicherheit
durch und erhebt hierfür ein Sicherheitsentgelt.
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
Das Sicherheitsentgelt ist für die Nutzung der
Anlagen von Schiffen > 500 BRZ, Fahrgastschiffe,
die unter den ISPS-Code fallen oder bewegliche
Offshore-Anlagen zu entrichten.
Schiffe, die auf festen Routen im Kurzstreckenseeverkehr eingesetzt werden, können von der
Entrichtung des Sicherheitsentgeltes befreit werden, sofern ein bilaterales oder multilaterales
Abkommen über abweichende Vorkehrungen zur
Gefahrenabwehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den betreffenden Hafenstaaten
besteht und eine "Permanent Declaration of
Security" (PDOS) vorliegt.
Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und
ausgehenden Seeverkehr erhoben (Sicherheitsstufe 1).
9. Umrechnungsgrundsätze
Bei Umschlag von Holz wird, wenn genaue Gewichtsangaben fehlen, für die Berechnung der
Entgelte Folgendes zu Grunde gelegt:
1. Nadelrundholz:
2. Laubrundholz:
fm
fm
= 0,45 t
= 0,60 t
3. Schnittholz:
cbm
= 0,56 t
7 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
FÄHRSCHIFFE
einschließlich Ro-Ro-Schiffe,
Ro-Pax-Schiffe, Con-Ro-Schiffe
10. Hafengeld
11. Kaigeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf
je angef.
10 BRZ
1,56 €
im ganzjährigen Linienverkehr
je Anlauf
je angef.
10 BRZ
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag ist Kaigeld zu zahlen. Kaigeldpflichtig
sind Güter, Ladungseinheiten zuzüglich deren
Ladung und Passagiere. Es wird für das Laden und
Löschen auch dann fällig, wenn unmittelbar von
Schiff zu Schiff umgeschlagen wird.
1,15 €
DAS KAIGELD BETRÄGT
Schiffsliegegeld
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages
an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
für Fahrzeuge, die vor dem Laden oder
nach beendetem Löschen
einen Liegeplatz in Anspruch nehmen,
je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit
für die ersten 7 Tage
ab 8.Tag bzw.
ohne zu laden/löschen
für Ladungseinheiten
je Eingang und je Ausgang
je Einheit mit einer Länge
bis 6,0 m
über 6,0 m bis 8,0 m
über 8 ,0 m bis 12,5 m
über 12,5 m bis 16,0 m
über 16,0 m bis 19,0 m
über 19,0 m bis 26,0 m
über 26,0 m
4,06 €
8,32 €
8,74 €
10,93 €
15,46 €
19,84 €
24,21 €
je
angef.
10 BRZ
2,08 €
Kaigeld für Container die per Kran (LoLo) umgeschlagen werden siehe Punkt 26. Containerschiffe.
je
angef.
10 BRZ
4,16 €
Pkw/Lkw (Neufahrzeuge) bis 8 m Länge, die
importiert oder exportiert werden, erhalten einen
Rabatt in Höhe von 40 % je Einheit.
Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen
Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein
Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen.
Im regelmäßig betriebenen Linienverkehr gilt
für Einheiten über 6 m Länge folgende
Ermäßigungsregelung:
Werden kalenderjährlich je Linie die nachfolgend
genannten Umschlagsmengen überschritten, so
erhält jede weitere Einheit einen Rabatt nach
folgender Staffelung:
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
GESAMTEINHEITEN
13. Sicherheitsentgelt
RABATT
10.001 - 17.500
17.501 - 22.500
22.501 - 30.000
30.001 - 40.000
über 40.000
5%
10 %
20 %
40 %
50 %
Das Sicherheitsentgelt wird für Ladung/
Passagiere im Seeverkehr erhoben.
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
Container auf (Roll-)Flats oder Chassis gelten
bei der Berechnung als eine Einheit.
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1)
je Eingang und je Ausgang:
Für Leercontainer (RoRo) wird das Kaigeld
um 50 % ermäßigt.
pro Passagier
0,72
für Container und
Ladungseinheiten über 6 m
Länge pro Ladungseinheit
0,53
DAS KAIGELD BETRÄGT
mindestens jedoch
291,31
für Güter und Fahrzeugladung
je Eingang und je Ausgang:
Güterklasse II
Güterklasse III
Güterklasse IV
je t
je t
je t
0,58 €
1,01 €
4,37 €
je Eingang und je Ausgang
zusammen mindestens
25,00 €
für Passagiere
je Eingang und je Ausgang:
Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu
entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgelts mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten.
Mit der Entrichtung des Sicherheitsentgelts für
Passagiere ist das Sicherheitsentgelt für deren
mitgeführte Fahrzeuge abgegolten.
- bei Abfertigung
über Passagierterminale
je Person
1,32 €
- bei Abfertigung
über andere Anlagen
je Person
0,97 €
12. Gate Charge
Für die Benutzung einer abgesperrten und durch
Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage durch Fahrzeuge über 6 m Länge sowie Transportbehälter ab 20´, die mit Schiffen ankommen
oder ausgehen, wird eine Gate Charge erhoben.
DIE GATE CHARGE BETRÄGT
je Ladungseinheit
im Eingang oder Ausgang
Schiffe, die weder laden noch löschen,
werden nach Aufwand und Materialeinsatz
abgerechnet.
8,69 €
9 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
KREUZFAHRTSCHIFFE
Die Höhe der Entgelte bemisst sich je Reederei
und pro Kalenderjahr.
Die für das Kalenderjahr erfolgte Einstufung gilt
ab dem 1. Anlauf.
für Lkw-Anlieferungen im ISPS-Bereich
(Proviant, Ersatzteile usw.)
je t Ladung
0,58 €
16. Sicherheitsentgelt
14. Hafengeld
Das Sicherheitsentgelt wird für den Seeverkehr
erhoben.
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je BRZ
0,33 €
über 250.000 - 500.000 BRZ/Kalenderjahr
je BRZ
0,25 €
über 500.000 - 1 Mio. BRZ/Kalenderjahr
je BRZ
0,17 €
über 1 Mio. - 2 Mio. BRZ/Kalenderjahr
je BRZ
0,15 €
über 2 Mio. - 3,5 Mio. BRZ/Kalenderjahr
je BRZ
0,13 €
über 3,5. Mio. BRZ/Kalenderjahr
je BRZ
0,12 €
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) :
je Passagier
0,75 €
17. Anläufe werktags montags bis freitags
Bei Anläufen an Werktagen montags bis freitags
können jeweils für ein Kalenderjahr besondere
Entgelte für Kreuzfahrtschiffe vereinbart werden.
18. Terminalnutzungsentgelt
15. Kaigeld
Für die Benutzung der Kai- und Terminalanlagen
ist für Passagiere und Lkw Kaigeld zu zahlen.
DAS KAIGELD BETRÄGT
je Passagier
2,55 €
über 20.000 - 50.000 Passagiere/Kalenderjahr
je Passagier
2,20 €
über 50.000 - 100.000 Passagiere/Kalenderjahr
je Passagier
1,50 €
über 100.000 - 150.000 Passagiere/Kalenderjahr
je Passagier
1,00 €
über 150.000 Passagiere/Kalenderjahr
je Passagier
0,50 €
An den Kreuzfahrtterminals ist ein Terminalnutzungsentgelt durch das vor Ort tätige Umschlagsunternehmen zu entrichten.
Dieses Entgelt berechtigt das Umschlagsunternehmen zur Nutzung der durch die SEEHAFEN
KIEL GmbH & Co. KG bereitgestellten Flächen/Hallen für Gepäckabfertigung und zur
Nutzung der Kaifläche für Gepäckbe-/entladung,
Umschlag von Proviant und Stores. Die Disposition der Freiflächen, Kaianlagen und Hallen obliegt
der SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG.
DAS TERMINALNUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Kreuzfahrtanlauf und Abfertigung
bis zu 500 Passagiere
über 500 - 1.200 Passagiere
500,00 €
1.000,00 €
über 1.200 Passagiere
1.500,00 €
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
19. X-Ray
Für Sicherheitsdienstleistungen mit Röntgenkontrollgeräten und Bedienpersonal gemäß
ISPS-Code werden folgende Entgelte erhoben:
Ein Gerätesatz inkl. Personal
für Personen- und Handgepäckkontrolle
inkl. Metalldetektor
oder für Reisegepäckkontrolle
je Stunde
210,00 €
Die Mindesteinsatzzeit beträgt je Gerätesatz
ununterbrochen 4 Stunden.
Gefahrenabwehrmaßnahmen bei höheren Sicherheitsstufen als im Regelbetrieb, die vom Schiff
verursacht werden, werden gemäß dem Gefahrenabwehrplan durchgeführt und entsprechend dem
tatsächlich angefallenen Aufwand berechnet.
20. Internetverbindung
Am Ostseekai kann während der Schiffsliegezeit
auf Anfrage ein Hochgeschwindigkeits-Internetzugang für das Schiff zur Verfügung gestellt werden.
Das Entgelt ist abhängig von der Konfiguration
der Netzanbindung.
21. Liegeplatzreservierung
Die Reservierung der Liegeplätze erfolgt unter
Berücksichtigung der nautisch-technischen sowie
sicherheitsrelevanten Anforderungen, der Anzahl
der aus- und einzuschiffenden Passagiere und
operativer Erfordernisse, wie z. B. ISPS-Code.
Aus diesen Gründen behält sich die SEEHAFEN
KIEL GmbH & Co. KG das Recht vor, gegebenenfalls einen anderen geeigneten Liegeplatz als den
gewünschten Liegeplatz anzubieten.
11 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
FRACHTSCHIFFE
22. Hafengeld
Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen
Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein
Viertel des Schiffsliegegeldes zu zahlen.
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf
je BRZ
0,35 €
im ganzjährigen Linienverkehr
je Anlauf
je BRZ
0,25 €
Mindestbenutzungsentgelt
Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das
Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen
Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer
Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, wird ein
Mindestbenutzungsentgelt erhoben.
23. Kaigeld
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen.
Es wird für das Laden und Löschen auch dann
fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff
umgeschlagen wird.
DAS KAIGELD BETRÄGT
für Güter
je Eingang und je Ausgang:
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf
je BRZ
mindestens aber
je Anlauf
0,10 €
25,00 €
Güterklasse I
Güterklasse II
Güterklasse III
Güterklasse IV
je t
je t
je t
je t
0,36 €
0,58 €
1,01 €
4,37 €
Schiffsliegegeld
mindestens aber
für Ein- und Ausgang zusammen
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages
an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
(Für massenhafte Schüttgüter der Güterklasse IV
gelten besondere Bedingungen)
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
beträgt für Frachtschiffe, die vor/nach beendetem
Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch
nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen
Liegezeit:
für die ersten 7 Tage
je BRZ
0,21 €
ab 8. Tag bzw.
ohne zu laden/löschen
je BRZ
0,41 €
25,00 €
Kaigeld für Container, die per Kran (LoLo) umgeschlagen werden, siehe Punkt 27. Containerschiffe.
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
24. Gate Charge
25. Sicherheitsentgelt
Für die Benutzung einer abgesperrten und durch
Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage durch Ladungseinheiten über 6 m Länge
sowie Transportbehälter ab 20´, die mit Schiffen
ankommen oder ausgehen, wird eine Gate Charge
erhoben.
Das Sicherheitsentgelt wird für Ladung/Passagiere im Seeverkehr erhoben.
DIE GATE CHARGE BETRÄGT
je Passagier
0,72 €
für die Anlagen, die durch die
SEEHAFEN KIEL gesichert
werden
für Container und
Ladungseinheiten über 6 m
Länge pro Ladungseinheit
0,53 €
je Ladungseinheit
im Eingang oder Ausgang
8,69 €
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1)
je Ein- und Ausgang:
mindestens jedoch
291,31 €
Schiffe, die weder laden noch löschen, werden
nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet.
Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu
entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgeltes mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten.
13 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
CONTAINERSCHIFFE
26. Hafengeld
27. Kaigeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf
je BRZ
0,22 €
im ganzjährigen Linienverkehr
je Anlauf
je BRZ
0,14 €
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Containern ist Kaigeld zu zahlen.
Es wird für das Laden und Löschen auch dann
fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird.
Mindestbenutzungsentgelt
DAS KAIGELD BETRÄGT
Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das
Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen
Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer
Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, wird ein
Mindestbenutzungsentgelt erhoben.
für beladene Container
je Eingang und je Ausgang
je TEU
Das Ladungsgewicht wird nicht gesondert
berechnet und ist mit dem Kaigeld
der Ladungseinheit abgegolten.
Leercontainer
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf
je BRZ
mindestens aber
je Anlauf
16,00 €
je TEU
4,26 €
Zuschlag für IMDG/Gefahrgut
0,10 €
je TEU
1,19 €
25,00 €
28. Gate Charge
Schiffsliegegeld
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages
an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
Für die Benutzung einer abgesperrten und durch
Ein- und Auslasskontrolle gesicherten Hafenanlage wird für Container, die mit Schiffen ankommen oder ausgehen, eine Gate Charge erhoben.
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
DIE GATE CHARGE BETRÄGT
für Containerschiffe, die vor/nach beendetem
Löschen oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch
nehmen, je angefangene 7 Tage der zusätzlichen
Liegezeit:
für die Anlagen, die durch die
SEEHAFEN KIEL gesichert
werden
für die ersten 7 Tage
je BRZ
0,21 €
ab 8.Tag bzw.
ohne zu laden/löschen
je BRZ
0,41 €
Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen
Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein
Viertel des Schiffsliegegeldes zu zahlen.
je Container
und Eingang oder Ausgang
8,69 €
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
29. Sicherheitsentgelt
Das Sicherheitsentgelt wird für Ladungen im
Seeverkehr erhoben.
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1)
je Ein- und Ausgang:
für Container und
Ladungseinheiten über 6 m
Länge
pro Ladungseinheit
mindestens jedoch
0,53 €
291,31 €
Schiffe, die weder laden noch löschen, werden
nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet.
Für Ladungseinheiten, für die Gate Charge zu
entrichten ist, ist die Zahlung des Sicherheitsentgelts mit der Zahlung der Gate Charge abgegolten.
15 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
BINNENSCHIFFE
30. Hafengeld
31. Kaigeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf/je Eichtonne
0,38 €
Mindestbenutzungsentgelt
Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das
Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen
Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer
Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein
Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen.
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf/je Eichtonne
mindestens aber
0,10 €
je Anlauf
12,00 €
Schiffsliegegeld
Für Fahrzeuge, die länger als sieben Tage im
Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des achten
Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen. Es
wird für das Laden und Löschen auch dann fällig,
wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird.
Für Containerverladungen gelten die Bestimmungen gem. Punkt 27. und 28.
Tankschiffe, die andere Schiffe bebunkern, sind
von der Zahlung des Kaigeldes befreit.
DAS KAIGELD BETRÄGT
je Eingang und je Ausgang für :
Güterklasse I
Güterklasse II
Güterklasse III
Güterklasse IV
je t
je t
je t
je t
Passagiere
- im Ausflugsverkehr
je Passagier
- im Kreuzfahrtverkehr
je Passagier
mindestens aber
für Ein- und Ausgang zusammen
0,36 €
0,58 €
1,01 €
4,37 €
1,32 €
2,61 €
25,00 €
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
ab dem 8. Tag
je angefangene 7 Tage
je Eichtonne
0,29 €
Binnenschiffsladungen sind von der Zahlung des
Kaigeldes befreit,
- wenn es sich um Güter der Güterklassen I, II
oder III handelt, die für ein seewärts ausgehendes Schiff bestimmt sind oder mit einem seewärts eingehenden Schiff angeliefert werden,
- wenn im Kieler Hafen für dieselbe Ladung
bereits einmal Kaigeld entrichtet wurde.
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
SCHLEPPER,
EISBRECHER
32. Hafengeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf/ je kW
0,27 €
Mindestbenutzungsentgelt
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf/je kW
mindestens aber
0,10 €
je Anlauf
24,00 €
Schiffsliegegeld
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen und für die kein Jahreshafengeld
nach Punkt 39. erhoben wird, ist von 0:00 Uhr
des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
für Fahrzeuge, die einen Liegeplatz
in Anspruch nehmen, je angefangene
7 Tage der zusätzlichen Liegezeit
für die ersten 7 Tage
je kW
0,21 €
ab dem 8. Tag
je kW
0,41 €
Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen
Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein
Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen.
17 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
TANKSCHIFFE
z.B. Binnen-, Gas- und Chemikalientankschiffe
Bei Doppelhüllentankschiffen bleibt das Volumen
der Doppelhülle - sofern dies im Messbrief gesondert ausgewiesen ist - unberücksichtigt.
33. Hafengeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf/ je BRZ
0,64 €
34. Kaigeld
Mindestbenutzungsentgelt
Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das
Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen
Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer
Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein
Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen.
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf/je BRZ
mindestens aber
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern ist Kaigeld zu zahlen.
Tankschiffe, die andere Schiffe bebunkern, sind
von der Zahlung des Kaigeldes befreit.
DAS KAIGELD BETRÄGT FÜR
Güterklasse II
Güterklasse IV
je t
je t
0,58 €
4,37 €
0,10 €
je Anlauf
25,00 €
35. Sicherheitsentgelt
Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und
ausgehenden Seeverkehr erhoben.
Schiffsliegegeld
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen, ist von 0:00 Uhr des dritten Tages
an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) :
je angefangenen Liegetag
291,31 €
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
für Fahrzeuge, die vor/nach beendetem Löschen
oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen,
je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit
für die ersten 7 Tage
je BRZ
0,21 €
je BRZ
0,41 €
ab dem 8. Tag bzw.
ohne zu laden /löschen
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
Für Fahrzeuge, die während der Liegezeit keinen
Umschlagsplatz in Anspruch nehmen, ist nur ein
Viertel des Schiffsliegegelds zu zahlen.
Schiffe, die weder laden noch löschen, werden
nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet.
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
SONSTIGE
FAHRZEUGE
wie Ausflugsschiffe, Fahrgastschiffe nicht im
Linienverkehr, Pontons, Bergungs- und Offshorefahrzeuge, Sportboote, Motoryachten und Segelschiffe (über 15 m Länge) etc.
Schiffsliegegeld
36. Hafengeld
DAS HAFENGELD BETRÄGT
je Anlauf
je BRZ
bzw. je m² Grundfläche
0,43 €
1,13 €
Für Sportboote und Segelschiffe (bis 15 m Länge),
die Anlagen der SEEHAFEN KIEL vorübergehend
benutzen (Gastlieger), beträgt das Entgelt für
einen Wasserliegeplatz
bei einer Liegezeit von mehr als 2 Stunden
inkl. Umsatzsteuer
je Tag
25,00 €
Mindestbenutzungsentgelt
Für Fahrzeuge, bei denen das Gewicht oder das
Volumen der im Kieler Hafen umgeschlagenen
Ladungsmenge geringer ist als ein Drittel ihrer
Tragfähigkeit oder Laderaumkapazität, ist ein
Mindestbenutzungsentgelt zu zahlen.
DAS MINDESTBENUTZUNGSENTGELT BETRÄGT
je Anlauf/je BRZ
mindestens aber
0,10 €
je Anlauf
25,00 €
Für Fahrzeuge, die länger als zwei Tage im Hafengebiet liegen und für die kein Jahreshafengeld
nach Punkt 39. erhoben wird, ist von 0:00 Uhr
des dritten Tages an ein Schiffsliegegeld zu zahlen.
DAS SCHIFFSLIEGEGELD BETRÄGT
für Fahrzeuge, die vor/nach beendetem Löschen
oder Laden einen Liegeplatz in Anspruch nehmen,
je angefangene 7 Tage der zusätzlichen Liegezeit
für die ersten 7 Tage
je BRZ
0,21 €
ab dem 8.Tag bzw.
ohne zu laden/löschen
je BRZ
0,41 €
für sonstige Fahrzeuge, die länger als 2 Tage
einen Liegeplatz in Anspruch nehmen,
je angefangene 30 Tage
der zusätzlichen Liegezeit
je m² Grundfläche
2,03 €
19 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
37. Kaigeld
Für die Benutzung der Kaianlagen beim Schiffsumschlag von Gütern sowie durch Passagiere
des Ausflugsverkehrs ist Kaigeld zu zahlen.
Es wird für das Laden und Löschen auch dann
fällig, wenn unmittelbar von Schiff zu Schiff umgeschlagen wird.
DAS KAIGELD BETRÄGT
je Eingang und je Ausgang für :
Güterklasse I
Güterklasse II
je t
je t
0,36 €
0,58 €
Passagiere im Ausflugsverkehr
je Ein- und je Ausgang
je Passagier
1,32 €
mindestens aber
für Ein- und Ausgang zusammen
25,00 €
38. Sicherheitsentgelt
Das Sicherheitsentgelt wird für den ein- und
ausgehenden Seeverkehr erhoben.
DAS SICHERHEITSENTGELT BETRÄGT
für den Regelbetrieb (Sicherheitsstufe 1) :
je Passagier
mindestens jedoch
0,72 €
291,31 €
Schiffe, die weder laden noch löschen, werden
nach Aufwand und Materialeinsatz abgerechnet.
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
SONSTIGE ENTGELTE
39. Jahreshafengeld
Auf Antrag kann Jahreshafengeld gewährt werden, die Eigentümer der Schiffe haben Folgendes
anzugeben:
- Jährliche Anmeldung der Fahrzeuge mit allen
für die Entgeltsberechnung erforderlichen
Daten jeweils bis zum 15. Januar;
- Innerhalb von 2 Werktagen Meldung von
Fahrzeugen, die im Laufe des Kalenderjahres
in den Verkehr gestellt oder aus dem Verkehr
gezogen werden;
- Unverzügliche Anzeige über einen Wechsel der
Zweckbestimmung oder der Eigentumsverhältnisse der Fahrzeuge.
DAS JAHRESHAFENGELD FÜR ANDERE BETRÄGT
für Frachtschiffe, die ausschließlich Güter auf der Kieler Förde bis
zur Seegrenze befördern
je BRZ / je Kalenderjahr
3,93 €
für Schlepper, Eisbrecher und
Bergungsfahrzeuge
je kW / je Kalenderjahr
2,49 €
für sonstige Fahrzeuge
je m² Grundfläche
je Kalenderjahr
4,06 €
DAS JAHRESHAFENGELD BETRÄGT
für Schiffe, die im Rahmen des fahrplangebundenen öffentlichen Personennahverkehrs Personen über die Kieler Förde befördern sowie für
Fahrgastschiffe, die regelmäßige Ausflugs- und
Hafenrundfahrten auf der Kieler Förde
über einen ununterbrochenen Zeitraum von
mindestens drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres durchführen,
für jede für die Personenbeförderung
ordnungsbehördlich zugelassene Person
je Kalenderjahr
mindestens jedoch
14,01 €
586,77 €
Wenn o. g. Schiffe Jahreshafengeld zahlen, die
Seegrenze (die Verbindungslinie zwischen dem
Leuchtturm Bülk und dem Marine Ehrenmal
Laboe) überfahren und außer zu Wartungs- und
Instandhaltungszwecken andere Häfen
anlaufen, sind diese Fahrten und das Nutzen der
Kaianlagen unverzüglich meldepflichtig und
werden separat berechnet:
je BRZ/Fahrt
0,23 €
40. Schiffsentsorgungsentgelt
Entsprechend der Landesverordnung über die
Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in schleswig-holsteinischen Häfen
(Hafenentsorgungsverordnung - HafEntsVO)
hat die Entsorgung von Schiffsabfällen nach
Anlage IV (Schiffsabwässer) und Anlage V (feste
hausmüllähnliche Abfälle) von MARPOL 73/78,
die sich aus dem Schiffsbetrieb durch die Besatzung und die Passagiere ergeben, an den von
SEEHAFEN KIEL bewirtschafteten Kaianlagen
grundsätzlich über die SEEHAFEN KIEL zu erfolgen.
Die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage I (ölhaltige Flüssigkeiten aus dem
Schiffsbetrieb) kann über die SEEHAFEN KIEL
erfolgen oder direkt an einen qualifizierten Entsorgungsfachbetrieb nach § 26 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vergeben werden.
Für Fahrzeuge sind pro Anlauf und BRZ folgende
Entsorgungsentgelte für Schiffsabfälle gemäß
MARPOL Anlage I, IV und V zu zahlen, soweit
21 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
keine Befreiung nach § 13 oder Reduzierung nach
§ 7 HafEntsVO durch das Hafenamt der Landeshauptstadt Kiel auf Antrag und Nachweis vorliegt:
Entsorgungsentgelte
FAHRZEUGTYP
FAHRZEUGGRÖSSE
[BRZ]
Schiffe mit
einer Passagierkapazität von
über 12 Passagieren
bis 500
ENTSORGUNGSENTGELT
[EURO/BRZ]
0,11
1,1 m³
501 - 5.000
0,055
5,0 m³
5.001 - 20.000
0,045
15,0 m³
20.001 - 40.000
0,04
20,0 m³
40.001 - 75.000
0,035
40,0 m³
0,03
60,0 m³
0,025
75,0 m³
0,03
0,03
2,2 m³
5,0 m³
75.001 – 100.000
über 100.000
Alle anderen
Schiffe
HÖCHSTMENGE
VON SCHIFFSABFÄLLEN
GEM. MARPOL,
ANLAGE V
bis 10.000
über 10.000
Mit der Zahlung des Entsorgungsentgeltes erhält
das Fahrzeug das Recht auf Entsorgung gemäß
diesen Tarifbestimmungen.
Bei Überschreiten der Höchstmengen von
Schiffsabfällen gemäß MARPOL Anlage V wird die
Entsorgung der Mehrmengen nach Aufwand
gesondert berechnet.
DAS MINDESTENTGELT BETRÄGT
pro Fahrzeug und Anlauf
15,00 €
Die Entsorgung besonders aufwändiger Schiffsabfälle aus dem Geltungsbereich der Anlage V von
MARPOL 73/78, wie z. B. Glühbirnen, Leuchtstoffröhren, Batterien, Farbreste, Öl- und Farbbehältnisse, Ölfilter, Chemikalien in Behältnissen,
elektrische Geräte, Asche/Rußreste , Abwässer
und Rückstände aus Abgasreinigungsanlagen,
Fischgeschirre sowie die Entsorgung besonders
überwachungsbedürftiger Abfälle nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) ist nicht in dem
Entsorgungsentgelt enthalten. Die Kosten für die
Entsorgung dieser Abfälle sind vom Reeder,
Eigner oder Charterer selbst zu tragen.
Die Entsorgungsentgelte enthalten ein anteiliges
Entsorgungsentgelt je Kategorie für ölhaltige
Flüssigkeiten aus dem Schiffsbetrieb (MARPOL
Anlage I) in Höhe von 0,018 €/BRZ und für
Schiffsabwässer (MARPOL Anlage IV) in Höhe
von 0,001 €/BRZ. Hiermit ist die Entsorgung bis
zu einer Höchstmenge abgedeckt, deren Entsorgungskosten dem berechneten Entsorgungsentgelt entsprechen. Gegen Vorlage einer Rechnung
über die Entsorgung der Flüssigkeiten erstattet
die SEEHAFEN KIEL den ausgewiesenen Rechnungsbetrag des Entsorgungsfachbetriebes. Die
Rückerstattung erfolgt höchstens in Höhe des
ermittelten Entsorgungsentgeltes. Darüber hinausgehende Entsorgungskosten sind vom Reeder,
Eigner oder Charterer gesondert zu tragen.
Für die Entsorgung von Schiffsabfällen gemäß
MARPOL Anlage V, ausgenommen für die Entsorgung besonders aufwändiger Schiffsabfälle und
besonders überwachungsbedürftiger Abfälle nach
Abfallverzeichnis-Verordnung ( AVV), werden
den Fahrzeugen geeignete Hafenauffangeinrichtungen zur Verfügung gestellt.
Schiffsabfälle gemäß MARPOL Anlage I aus Tanks
aus dem Schiffsbetrieb müssen bei Umgebungstemperatur pumpfähig sein. Die Pumpleistung für
Schiffe bis zu einer Schiffsgröße von 499 BRZ
muss mindestens 1 cbm/Stunde, bei Schiffen von
mehr als 499 BRZ mindestens 2 cbm/Stunde
betragen. Es müssen internationale Landanschlüsse vorhanden sein.
Die Entsorgung von Ladungsrückständen ist nicht
im Entsorgungsentgelt enthalten. Die Kosten für
die Entsorgung von Ladungsrückständen sind von
dem Nutzer einer Auffangeinrichtung gesondert
zu tragen.
Auf Antrag kann die SEEHAFEN KIEL Ermäßigungen für Fahrzeuge gewähren, die über geeignete technische Einrichtungen zur Trennung
und/oder Vermeidung von Müll verfügen.
Die Entsorgung hat in der hafenüblichen Regelarbeitszeit zu erfolgen. Die Schiffsführung hat die
Schiffsabfälle auf Weisung der SEEHAFEN KIEL
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
in die bereitgestellten Behälter ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Für Schiffe/Fahrzeuge, die vom Hafenamt von der
Verpflichtung zur Entsorgung gemäß § 7 HafEntsVO gänzlich befreit sind, reduziert sich das
Schiffsentsorgungsentgelt um 70 %.
Die Entsorgungsverpflichtung und die Bereitstellung von Auffangeinrichtungen für Schiffsabfälle
besteht für die SEEHAFEN KIEL vorbehaltlich
der Meldefristenregelung nach § 6 der HafEntsVO.
Die SEEHAFEN KIEL kann nach Ermessen Fahrzeuge zur Zahlung einer angemessenen Sicherheitsleistung verpflichten.
Die Vorgaben für Beschaffenheit und Inhaltsstoffe
gemäß gültiger Entwässerungssatzung der Landeshauptstadt Kiel müssen eingehalten werden.
Annahme und Entsorgung
von Grau- und/oder Schwarzwasser
je t
Annahme und Entsorgung
von Grau- und/oder Schwarzwasser
mittels Tankwagen / Barge
42. Stromgeld
Für die Entnahme von Strom ist ein Stromgeld zu
zahlen, das nach Verbrauch berechnet wird.
DAS STROMGELD BETRÄGT
je kWh
0,39 €
Mit Großverbrauchern sowie mit Dauernutzern
können jeweils besondere Entgelte vereinbart
werden. Dies gilt auch für den Stromverbrauch
behördlicher Fahrzeuge, die der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung dienen.
43. Lagergeld
Für das Lagern oder Bereitstellen von Gütern oder
Ladeeinheiten im Freien auf den Kais, für die
nicht bereits ein Pacht- oder Mietzins erhoben
wird, ist Lagergeld zu zahlen.
2,77 €
DAS ENTGELT FÜR
DIE LAGERUNG VON GÜTERN IM FREIEN BETRÄGT
auf Anfrage
41. Wassergeld (Frischwasser)
Für die Entnahme von Trink- und Kesselwasser
unmittelbar an den Kaianlagen ist ein Wassergeld
zu zahlen.
für mit Schiffen eingehende oder ausgehende
Güter vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes
oder der Anlieferung für
a) Güter der Klasse I
b) Güter der Klasse II
c) Güter der Klasse III
d) Güter der Klasse IV
je t u. Tag
je t u. Tag
je t u. Tag
je t u. Tag
je t
3,77 €
für fabrikneue Im- und Exportfahrzeuge,
die mit Schiffen ankommen und ausgehen,
vom 1. Tag an nach Löschung des Schiffes
oder der Anlieferung
für jede weitere Tonne
2,50 €
je Stück und Tag
DAS WASSERGELD BETRÄGT
bei einer Abnahme bis 100 t
mindestens jedoch
16,00 €
0,15 €
0,22 €
0,28 €
4,54 €
0,82 €
23 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
Die in Anspruch genommene Fläche wird von
SEEHAFEN KIEL durch eigene Messung ermittelt.
für sonstige Fahrzeuge
vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes
oder dessen Anlieferung
bis 6 m Länge
je Stück und Tag
4,21 €
über 6 m Länge
je Stück und Tag
8,32 €
für sonstige, mit Schiffen eingehende
oder ausgehende Ladeeinheiten bis 8 m Länge
vom 3. Tag an nach Löschung des Schiffes
oder der Anlieferung
je Stück und Tag
8,53 €
Ladeeinheiten über 8 m Länge
je Stück und Tag
16,00 €
Für Güter, Fahrzeuge und Transportbehälter,
die nicht mit Schiffen ankommen oder ausgehen,
werden vom ersten Tag an für jeden Tag die doppelten Sätze berechnet.
Für die Lagerung über längere Zeiträume können
besondere Entgelte vereinbart werden.
Für das Lagern von Gütern in Schuppen werden
besondere Entgelte vereinbart.
44. Flächenentgelt
Für die exklusive Nutzung von Kaiflächen, für die
nicht bereits nach diesem Tarif Kai- oder Lagergeld zu zahlen ist oder über die ein Miet- oder
Pachtvertrag geschlossen wurde, ist ein Flächenentgelt zu zahlen.
Das Flächenentgelt wird wochenweise erhoben.
Das Entgelt wird für mindestens zwei Wochen
berechnet.
DAS FLÄCHENGELD BETRÄGT
für jede angefangene Woche
je m²
1,65 €
Eine exklusive Nutzung bedarf der vorherigen
Zustimmung der SEEHAFEN KIEL, wobei
insbesondere die Größe und Lage der Fläche von
der SEEHAFEN KIEL bestimmt wird.
Auch nach Erteilung der Zustimmung ist die
SEEHAFEN KIEL jederzeit berechtigt, die Nutzung zu untersagen und die Räumung der Flächen
zu verlangen. In diesem Fall hat das Unternehmen binnen der von der SEEHAFEN KIEL gesetzten Frist - die mindestens 24 Stunden betragen
muss - die Fläche zu räumen. Die SEEHAFEN
KIEL hat dem Unternehmen ggf. ein im Voraus
gezahltes Entgelt zu erstatten.
45. Krangeld
Für die Inanspruchnahme von Kränen mit Kranführern ist ein Krangeld zu zahlen.
DAS KRANGELD BETRÄGT
BEIM SEEUMSCHLAG
beim Umschlag von Stückgütern im Hakenbetrieb
je Kran und Stunde
bei Einzelgewichten
bis 25 t
260,00 €
bis 40 t
410,00 €
bis 65 t
480,00 €
bis 100t
660,00 €
Über 100t
auf Anfrage
beim Umschlag von Massengütern
im Greiferbetrieb
beim Umschlag von Containern
je Kran/je angefangene Stunde
Bei ununterbrochenem Umschlag
von Großpartien können besondere
Entgelte vereinbart werden.
auf Anfrage
315,00 €
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
Für Wartezeiten beim Kranumschlag
je angefangene halbe Stunde
132,00 €
Das Krangeld beinhaltet den Einsatz des Kranführers innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit.
Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden
die Zuschläge gemäß Punkt 46. berechnet.
46. Personalgestellung
Für die Personalgestellung innerhalb
der regelmäßigen Arbeitszeit
(montags - freitags von 7:00 bis 16:00
und samstags von 7:00 bis 13:00)
werden berechnet
je Personalstunde/Hafenwerker
44,70 €
Für die Personalgestellung der SEEHAFEN KIEL
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit werden
folgende Zuschläge berechnet:
werktags bis 22.00 Uhr
je Personalstunde
17,90 €
werktags nach 22.00 Uhr,
samstags nach 13.00 Uhr
sowie sonn- und feiertags
je Personalstunde
44,70 €
wenn sich die Leistung und Lieferung
nicht unmittelbar an die regelmäßige
Arbeitszeit anschließt,
ein Wegegeld von
pro Mitarbeiter
Für Wartezeiten
je angefangene Personalstunde
73,00 €
44,70 €
47. Regiekosten
Für im Auftrage unseres Kunden bei Dritten
bestellte Dienstleistungen außerhalb dieses Tarifes werden Regiekosten in Höhe von 15 % vom
Auftragswert pro Auftrag berechnet.
25 KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
GÜTERKLASSENVERZEICHNIS
Güterklasse I
Massengüter, soweit lose, schüttgerecht oder
greiferfähig; Papierholz.
Güterklasse II
Massengüter, wenn nicht lose, schüttgerecht
oder greiferfähig; Zucker; Getreide; Futtermittel;
Rapsöl; Formsand; Kohle; Schrott; Treib- oder
Schmierstoffe; Schnitt- und Rundholz; Güter in
Containern oder auf Lkw/Trailern/Rollflats;
allgemeines Stückgut.
Güterklasse III
Papier und Zellulose,
soweit nicht unter Güterklasse II genannt.
DOWNLOAD
Diesen Tarif finden Sie auch im Internet
zum Download unter
http://www.portofkiel.com/tarife_ab.html
INKRAFTTRETEN
Dieser Tarif tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Kiel, den 18. Dezember 2015
Güterklasse IV
Güter, die nach GGVSee zu befördern sind.
Nicht genannte Gutarten und Sprengstoffe auf
Anfrage.
BANKVERBINDUNGEN
Konten der
SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG:
Commerzbank Filiale Kiel
BIC COBADEFFXXX
IBAN DE88 2104 0010 0717 1200 00
Bremer Landesbank
BIC BRLADE22XXX
IBAN DE91 2905 0000 1051 9860 03
Förde Sparkasse
BIC NOLADE21KIE
IBAN DE69 2105 0170 0092 0151 55
SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG
Dr. Dirk Claus
Geschäftsführer
KIELER HAFEN- UND KAITARIF | 2016
ANHANG ZUM KIELER HAFEN- UND KAITARIF
Entgeltpflichtiges Hafengebiet
Hafengrenze
Nordhafen I
Hafengrenze
FÜR IHRE NOTIZEN
KIEL.
GERMANY.
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SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG, Schwedenkai 1, 24103 Kiel, Germany
T +49 431 9822-152, [email protected]