2. QUARTAL 2015 EMIR: Jetzt auf die Prüfung vorbereiten Viele deutsche Mittelständler setzen Derivate ein, um sich gegen Schwankungen bei Rohstoffpreisen und Währungsrisiken abzusichern. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Firmen, die mit Derivaten handeln, müssen die EMIR-Verpflichtungen beachten. Hinter der Abkürzung EMIR verbirgt sich die europäische Derivateverordnung European Market Infrastructure Regulation. Diese ist als Reaktion auf die Krise an den Finanzmärkten 2012 in Kraft getreten und soll den Derivatehandel transparenter und sicher machen. Ziele von EMIR sind die Beaufsichtigung des außerbörslichen Derivatemarktes (OTC) und eine verbesserte Transparenz, um Kettenreaktionen infolge von Kreditereignissen zu vermeiden. Die in einer Vielzahl technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards konkretisierten EMIR-Pflichten umfassen die Abwicklung von OTC-Derivaten über zentrale Gegenparteien (Clearingpflicht) nebst Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der European Securities and Markets Authority (ESMA), die Implementierung von Risikominderungstechniken und die Meldung aller Derivatekontrakte an ein Transaktionsregister. Gemäß § 20 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist die Einhaltung der vorgenannten EMIR-Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu prüfen. Von der EMIR-Prüfungspflicht sind alle nicht finanziellen Gegenparteien betroffen, die als nicht kleine Kapitalgesellschaft beziehungsweise haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr entweder mehr als 100 OTCDerivate oder OTC-Derivatekontrakte mit einem Gesamtnominalvolumen von über 100 Millionen Euro abgeschlossen haben. Lesen Sie weiter auf Seite 3. > Bei Unternehmen, deren Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 abgelaufen ist, muss die EMIR-Prüfung spätestens bis zum 30. September 2015 abgeschlossen sein. Die Nichteinhaltung der EMIR-Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die ein Bußgeldverfahren der BaFin nach sich ziehen kann; hier droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro. EDITORIAL „Im Schwerpunkt des aktuellen ‚Navigator‘ informieren wir Sie ausführlich über die EMIRVerpflichtungen und die damit verbundene Prüfungspflicht.“ WP ∕ STB MICHAEL HÄGER SENIOR PARTNER E [email protected] Liebe Leserin, lieber Leser, INHALT 1 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG EMIR 5 STEUER- UND RECHTSBERATUNG EU-ERBRECHTSVERORDNUNG 6 CORPORATE FINANCE & ADVISORY SERVICES SCHUTZSCHIRMVERFAHREN Mittelständler, die mit Derivaten handeln, müssen die Vorgaben der European Market Infrastructure Regulation, kurz EMIR, beachten. Diese Verordnung soll den Handel mit Derivaten transparenter und sicher machen. Das Regelwerk enthält umfangreiche Pflichten, wie etwa Meldepflichten an die BaFin und fest vorgeschriebene Risikominderungstechniken. Die Einhaltung der Verpflichtungen muss neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres geprüft werden; bei Firmen, deren Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2014 abgelaufen ist, muss die EMIR-Prüfung also spätestens bis zum 30. September 2015 abgeschlossen sein. Wir informieren Sie über die EMIR und die damit verbundene Prüfungspflicht. Weitere Themen dieser Ausgabe INFO Gerne übersenden wir Ihnen den „Navigator“ anstelle der gedruckten Version auch als PDF-Dokument. Sollten Sie dies wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse erforderlich. Schicken Sie diese bitte an [email protected]. Pünktlich zu den Erscheinungsterminen des „Navigators“ am Ende jedes Quartals erhalten Sie von uns eine E-Mail mit der aktuellen Ausgabe im PDF-Format. 2 Navigator 02 /2015 Wir berichten anlässlich einer Fallstudie über die Sanierung eines Lifestyle-Unternehmens und weisen auf die Europäische Erbrechtsverordnung hin, die zum 17. August 2015 akuten Handlungsbedarf bei Testamenten auslöst. Es grüßt Sie WIRTSCHAFTSPRÜFUNG EMIR < Fortsetzung Titelgeschichte „Bei Nichteinhaltung der EMIR-Pflichten droht eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.“ WP ⁄ STB DIRK HOLZHEIMER ASSOCIATE PARTNER E [email protected] Die Vorschriften der EMIR gelten für alle Unternehmen mit Sitz in der EU. Hierzu zählen finanzielle und nicht finanzielle Gegenparteien. • Finanzielle Gegenparteien sind Wertpapierfirmen, Kreditinstitute, Versicherungen, Rückversicherer, OGAW und Verwaltungsgesellschaften, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, alternative Investmentfonds sowie Zentrale Gegenparteien. ÜBERBLICK ÜBER DIE WICHTIGSTEN EMIRVERPFLICHTUNGEN OTC-DERIVATE CLEARING OTC-Derivatekontrakte sind Geschäfte, die nicht an einem geregelten Markt innerhalb der EU oder an einem gleichwertigen Markt in einem Drittstaat ausgeführt werden. Hinsichtlich des Begriffs „Derivate“ enthält die EMIR keine eigenständige Definition, sondern verweist auf die Richtlinie 2004/39/EG (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID I), die eine Aufzählung der derivativen Finanzinstrumente enthält. Wichtig: Die von vielen Unternehmen zur Währungs- beziehungsweise Zinssicherung eingesetzten Devisentermingeschäfte sowie Zins- und oder Währungsswaps gelten als Derivate, während physisch abgewickelte, nicht in bar abgerechnete, außerbörslich gehandelte Warenderivate derzeit nicht von EMIR erfasst sind. Beim zentralen Clearing tritt eine Zentrale Gegenpartei zwischen die Vertragsparteien und wird Gegenpartei sowohl für die Käuferals auch für die Verkäuferseite. Das Ausfallrisiko einer oder mehrerer Parteien ist auch bei schwierigen Marktbedingungen abgesichert, da für die Zentrale Gegenpartei hohe Anforderungen an das Risikomanagement gelten und diese Sicherheiten von den Parteien für die eingegangenen Risiken verlangt. Allerdings greift die Clearingpflicht für nicht finanzielle Gegenparteien nur bei nachhaltiger Überschreitung der Clearingschwellen. Die Clearingschwellen sind für Kredit- und Aktienderivatekontrakte auf eine Milliarde Euro und für Zins-, Devisen-, Waren- und andere OTC-Derivatekontrakte auf drei Milliarden Euro festgelegt. Die Messung der Clearingschwelle muss pro OTCDerivatekategorie in regelmäßigen Abständen erfolgen, wobei Sicherungsgeschäfte, die zur Risikoreduzierung beitragen, bei der Berechnung abzuziehen sind. < ZUM INHALT •Nicht finanzielle Gegenparteien sind alle anderen in der EU ansässigen Unternehmen. Insoweit gilt die Verordnung größenunabhängig ebenfalls für Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen. Daher können Gegenparteien auch Mittelständler sein, die als exportorientierte Firmen Währungsrisiken über OTC-Derivatekontrakte absichern. Lesen Sie zum Thema Prüfungspflicht das Interview mit unserem Experten Dirk Holzheimer „Mit uns auf der sicheren Seite“. MELDEPFLICHTEN AN EIN TRANSAKTIONSREGISTER Besonders praxisrelevant für Industrie-, Handelsund Dienstleistungsunternehmen ist die Meldepflicht bei Derivategeschäften. Alle Abschlüsse und Änderungen von Derivatekontrakten sind an ein zertifiziertes Transaktionsregister zu melden. Dabei umfasst die Meldepflicht sowohl die an der Börse als auch die außerbörslich gehandelten OTC-Derivate unabhängig von Art und Volumen. Meldepflichtig sind alle Derivate, die am 16. August 2012 bestanden oder danach vereinbart wurden. Auch bei Übertragung der Meldepflichten auf einen Dritten verbleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Meldung beim Unternehmen. RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Zudem sieht die EMIR bei nicht geclearten OTC-Derivaten umfangreiche Risikominderungstechniken vor. Diese enthalten im Wesentlichen die rechtzeitige Bestätigung des Abschlusses von OTC-Derivatekontrakten und den wiederkehrenden Abgleich der Portfolios der Gegenparteien. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine regelmäßige Bewertung der Geschäfte erforderlich. Des Weiteren sieht die Verordnung die Festlegung von Regelungen zur Portfoliokomprimierung und von Streitbeilegungsverfahren für die beteiligten Gegenparteien vor. 02 /2015 Navigator 3 WIRTSCHAFTSPRÜFUNG EMIR „Mit uns auf der sicheren Seite“ „Unternehmen sollten Aufbau und Ablauf der organisatorischen Vorgaben unbedingt dokumentieren.“ UNSER EXPERTE WP ⁄ STB DIRK HOLZHEIMER IM INTERVIEW Wie sollten sich Unternehmen auf die Prüfung vorbereiten? WP ⁄ STB DIRK HOLZHEIMER ASSOCIATE PARTNER E [email protected] Könnten Sie die auf Seite 3 angesprochene Prüfungspflicht näher erläutern? Welche Fehlerquellen gilt es hier zu vermeiden? Die Prüfung umfasst insbesondere die Einhaltung der Anzeige- und Meldepflichten sowie die Angemessenheit der implementierten Systeme und Vorkehrungen zur Erfüllung der EMIR-Anforderungen. Als Fehler gilt jede einzelne Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften. Diese sind jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen an die BaFin zu melden. Die Gesellschaft hat die Bescheinigung des Prüfers unverzüglich der BaFin zu übermitteln, wenn diese die Feststellung von Mängeln enthält, die daraus resultieren, dass die Systeme und Vorkehrungen insgesamt nicht geeignet sind, die Anforderungen der EMIR einzuhalten. Der Prüfer hat die BaFin unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Prüfung schwerwiegende Verstöße aufgedeckt werden. Grundsätzlich gilt? Bei Unternehmen des Finanzsektors ist die EMIR-Prüfung Teil der normalen Jahresabschlussprüfung. Bei Industrieunternehmen gibt es eine gesonderte Prüfung. Wie aufwendig sie ist, hängt von der Größe des Unternehmens und seinem Derivatebestand ab. 4 Navigator 02 /2015 Zum einen ist eine Zusammenstellung aller Derivatekontrakte sinnvoll, um die Prüfungspflicht zu erkennen und dem Prüfer einen schnellen Überblick über die Art und das Volumen des Derivatebestands zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten die aufbau- und ablauforganisatorischen Vorgaben im Hinblick auf die Erfüllung der EMIR-Pflichten dokumentiert werden, sodass die Vorgehensweise des Unternehmens im Rahmen der Erfüllung der Meldepflichten und im Hinblick auf den Einsatz von Risikominderungstechniken problemlos nachvollzogen werden kann. Wie unterstützt Warth & Klein Grant Thornton Unternehmen beim Thema EMIR? Mit uns sind Unternehmen auf der sicheren Seite. Zum einen übernehmen wir natürlich die EMIR-Pflichtprüfung. Zum anderen stehen wir betroffenen Firmen mit einem umfangreichen Angebot bei der Erfüllung der EMIR-Pflichten zur Seite, beispielsweise durch Analyse der einzelnen Geschäftsvorfälle im Hinblick auf eine Meldepflicht oder bei der Einführung von Risikominderungstechniken. < ZUM INHALT STEUER- UND RECHTSBERATUNG EU-ERBRECHTSVERORDNUNG Stichtag 17. August 2015: Handlungsbedarf bei Testamenten! Das Erben in Europa steht vor einem grundlegenden Wandel Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO), die bereits 2012 in Kraft getreten ist, für alle Erbfälle anzuwenden. Die EuErbVO gilt in allen EU-Staaten außer Dänemark, Irland und Großbritannien und regelt insbesondere die Fragen, welches Erbrecht auf einen Erbfall mit Auslandsbezug anzuwenden ist und welches Gericht bei Streitigkeiten in diesen Fällen zuständig ist. Die Verordnung soll die Abwicklung der zunehmenden Erbfälle mit Auslandsbezug vereinheitlichen und erleichtern. Für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland sowie für Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland bringt die Verordnung eine zentrale Neuerung Bis jetzt richtet sich das anzuwendende Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers, unabhängig davon, wo dieser sich zuletzt aufhielt. Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 ist dagegen nach der EuErbVO entscheidend, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das bedeutet beispielsweise für einen Deutschen, der seinen Lebensabend in der Toskana verbringt: Nach aktueller Rechtslage gilt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen deutsches Recht, ab dem 17. August 2015 unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen italienischem Recht. Lebt hingegen beispielsweise ein Niederländer in Deutschland, so findet ab dem 17. August 2015 grundsätzlich deutsches Erbrecht Anwendung. Wer die zwingenden Rechtsfolgen der EuErbVO vermeiden will, kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. Die Rechtswahl ist also in einem eigenhändigen oder einem öffentlichen Testament zu treffen. Die Ausübung des Wahlrechts will gut überlegt sein, da ausländische Regelungen zur Rechtsnachfolge von Todes wegen erheblich von den deutschen Erbrechtsvorschriften abweichen können. Je nach den Zielsetzungen des Erblassers können sich bei der Erbrechtsgestaltung Chancen und Risiken ergeben. PRAXISHINWEIS Personen, die ein Testament errichtet haben oder die ein Testament errichten wollen, haben jetzt akuten Handlungsbedarf. Sie sollten die verbleibende Zeit bis zum Stichtag unbedingt nutzen, um in Abstimmung mit einem Berater zu klären, ob wegen der EuErbVO Veränderungen vorgenommen werden müssen. Warth & Klein Grant Thornton steht Ihnen zu allen Fragen rund um die Verordnung als Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie mit einem umfassenden Leistungsspektrum von der Beratung zur Ausübung des Wahlrechts bis hin zur Analyse möglicher steuerlicher Auswirkungen. Sprechen Sie uns an! „Die Ausübung des Wahlrechts ist künftig ein zentraler Punkt bei der Errichtung von Testamenten.“ RA ⁄ WP ⁄ STB ⁄ FASTR THOMAS R. JORDE RA ⁄ WP ⁄ STB ⁄ FASTR THOMAS R. JORDE PARTNER E [email protected] < ZUM INHALT 02 /2015 Navigator 5 CORPORATE FINANCE & ADVISORY SERVICES SCHUTZSCHIRMVERFAHREN Fallstudie: Sanierung eines Lifestyle-Unternehmens Unternehmenssanierungen sind gerade im Einzelhandel mit erheblichen Unwägbarkeiten verbunden. Wir berichten anlässlich einer Fallstudie über die Sanierung des Lifestyle-Unternehmens Strauss Innovation. Strauss Innovation ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Tradition 1902 gründeten die Eheleute Maria und Heinrich Strauss ihr erstes Geschäft für Kurz-, Weiß- und Wollwaren im Herzen der Düsseldorfer Altstadt. Ihre Firmenphilosophie lautete: „Gutes darf kein Luxus sein.“ Bis 1989 betrieb die Gründerfamilie Strauss noch als Familienunternehmen. Seitdem versuchten sich knapp eine Handvoll Investoren und zahlreiche Geschäftsführungen an dem Lifestyle-Unternehmen, expandierten bundesweit, unternahmen Rabattaktion nach Rabattaktion und versuchten, Strauss Innovation als Discounter zu positionieren. Zum Jahresende 2013 konnten Gespräche mit einem weiteren Investor nicht wie geplant abgeschlossen werden und Strauss Innovation sah sich mit einer erheblichen wirtschaftlichen Schieflage konfrontiert. In dieser Situation nahmen Dr. Hans Peter Döhmen und Rechtsanwalt Matthias Kampshoff im Januar 2014 ihre Tätigkeit als Sanierungsberater des angeschlagenen Unternehmens auf und empfahlen dem damaligen Management, am 30. Januar 2014 beim zuständigen Amtsgericht in Düsseldorf ein Schutzschirmverfahren auf Basis des § 270b der Insolvenzordnung zu beantragen. 6 Navigator 02 /2015 Am 26. Februar 2014 stimmte die Geschäftsleitung ein grobes Sanierungskonzept mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss ab, am 30. März 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Mitte August 2014 stimmte der vorläufige Gläubigerausschuss dem Angebot eines strategischen Investors zu. Dessen Konzept wurde Bestandteil des Insolvenzplans, dem die Gläubigerversammlung Anfang November 2014 zustimmte. Das Insolvenzverfahren wurde Ende Januar 2015 aufgehoben. Die entscheidenden Faktoren für den bis dahin erfolgreichen Sanierungsprozess waren: • Auf Grundlage einer kompromisslosen Analyse wurden die Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung konsequent genutzt. • Im Zuge eines Insolvenzplanverfahrens konnte das Konzept des Erwerbers bereits berücksichtigt und die Unternehmensanteile konnten an diesen strategischen Investor übertragen werden. • Das Sanierungsteam setzt seine Tätigkeit auch nach Abschluss des Verfahrens fort. Hintergrund Unternehmen, die bei skeptisch zu beurteilender Fortführungsprognose noch zahlungsfähig sind, haben seit Frühjahr 2012 die Chance, ihr Unternehmen in Eigenverwaltung im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens zu sanieren. Diese Möglichkeit bietet das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG). Das Verfahren gibt angeschlagenen Betrieben bis zu drei Monate Zeit, einen Sanierungsplan zu erarbeiten. Die wichtigste Neuerung gegenüber der klassischen Insolvenz: Die Geschäftsleitung bleibt auch während des Verfahrens Herr über das Unternehmen. Anstelle des Insolvenzverwalters beaufsichtigt „nur“ ein sogenannter Sachwalter den Ablauf des Verfahrens. Dr. Hans Peter Döhmen erklärt: „Erfolgskritisch waren Restrukturierungsmaßnahmen wie die mit Kündigungen verbundenen Schließungen von 17 Filialen, die Halbierung des Kundenkartenrabattes oder eine Beruhigung des Sorti_ ments. Für potenzielle Investoren waren diese Entscheidungen, die konsequent und zügig umgesetzt wurden, wichtig.“ < ZUM INHALT „Wichtig war insbesondere, dass die Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern spürbar erleichtert wurden. Auch Mitarbeitern, Kunden oder den Medien konnten und können wir glaubwürdig darlegen, dass wir Schritt für Schritt an die ursprüngliche Firmenphilosophie anknüpfen.“ Dr. Döhmen fasst die Vorteile des Schutzschirmverfahrens im Fall von Strauss Innovation zusammen HINWEIS Dieser Beitrag sowie ein Interview mit Dr. Hans Peter Döhmen finden Sie auch im Internet unter www.wkgt.com/wissen/aktuelles. DR. HANS PETER DÖHMEN * * Die Döhmen Consulting ist ein Beteiligungsunternehmen der Warth & Klein Grant Thornton Gruppe, das umfangreiche Leistungen rund um Unternehmenskrisen und Sondersituationen anbietet von ausgewählten Teilleistungen bis zum Interimsmanagement. Und schließlich ist es wichtig, dass das Sanierungsteam auch nach Abschluss des Verfahrens am Ball bleibt Sicherlich können im Rahmen eines Schutzschirms- und des anschließenden Insolvenzplanverfahrens grundlegende Weichen gestellt werden, das Unternehmen wettbewerbsfähig aufzustellen. Gerade – aber nicht ausschließlich – im Einzelhandel kann in dieser kurzen Zeit keine nachhaltige Sanierung und Restrukturierung vollständig umgesetzt werden. Dr. Döhmen: „Der Wechsel auf ein neues Sortiment mit Augenmaß und die Neugestaltung aller Filialen dauern schon wegen der Vorlaufzeiten ihre Zeit. Verkürzt dargestellt, können wir mit den Instrumenten der Insolvenzordnung Verlustbringer abschneiden oder wirtschaftlich nachteilige Verträge neu gestalten. < ZUM INHALT Sanierungen werden aber auf der Einnahmeseite gewonnen – und diese Herausforderung ist nachhaltig eher in Jahren denn in Monaten zu meistern.“ Aktuelle Entwicklungen dokumentieren die Schwierigkeiten einer Sanierung im Einzelhandel Denn trotz des erfolgreichen Schutzschirmverfahrens musste die Strauss-Gruppe im Juni 2015, also rund fünf Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, erneut einen Insolvenzantrag stellen. Der ausschlaggebende Grund lag darin, dass es Strauss Innovation nicht gelungen war, die erforderliche und im Handel absolut übliche Saisonfinanzierung zur Sicherstellung der Wareneinkäufe für das Weihnachtsgeschäft 2015 zu erhalten. 02 /2015 Navigator 7 Weltweit mit rund 40.000 Mitarbeitern in über 130 Ländern für Sie vor Ort. Experten auch in Ihrer Nähe Aachen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Leipzig, München, Stuttgart, Viersen, Wiesbaden Kontakt wkgt.com/unternehmen/standorte Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton AG ist die deutsche Mitgliedsfirma von Grant Thornton International Ltd (Grant Thornton International). Die Bezeichnung Grant Thornton bezieht sich auf Grant Thornton International oder eine ihrer Mitgliedsfirmen. Grant Thornton International und die Mitgliedsfirmen sind keine weltweite Partnerschaft. Jede Mitgliedsfirma erbringt ihre Dienstleistungen eigenverantwortlich und unabhängig von Grant Thornton International oder anderen Mitgliedsfirmen. Sämtliche Bezeichnungen richten sich an beide Geschlechter. Impressum Navigator Alle Angaben erfolgten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr, und können eine umfassende Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. 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