Trail Days AGBs Kopie

Trail Days Latsch, 26.-­‐29. Mai 2016, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen ALLGEMEINE VERANSTALTUNGSBEDINGUNGEN TRAIL DAYS
(1) Allgemeines
1.
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Die vorliegenden Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen („AGB“) gelten im Hinblick auf die von
Specialized Europe B.V. („Veranstalter“) durchgeführte Veranstaltung Trail Days („Veranstaltung“).
Der Vertragspartner erkennt an, dass zwingende Voraussetzung zur Teilnahme an der Veranstaltung die
Abgabe der Haftungserklärung ist. Diese kann bei der Anmeldung zur Veranstaltung eingesehen werden
und muss dort auch bestätigt werden.
(2) Veranstaltungsleistungen
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3.
4.
Durch die Anmeldung, d.h. dem Abschluss des Teilnahmevertrages, erwirbt der Vertragspartner das Recht
zur Teilnahme an der Veranstaltung.
Die Veranstaltungsleistungen sind auf der Veranstaltungsseite beschrieben. Nach Anmeldung über die
Veranstaltungswebsite erhält der Vertragspartner eine Anmeldebestätigung, in der nochmals sämtliche
gebuchten Veranstaltungsleistungen zusammengefasst sind.
Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine Open-Air-Veranstaltung, die den tatsächlichen
Gegebenheiten (Wettereinflüsse etc.) vor Ort ausgesetzt ist. Der Vertragspartner erkennt an, dass die
örtlichen Gegebenheiten vom Veranstalter nicht immer zu beeinflussen sind, und der Veranstalter sich
vorbehält, aus berechtigten Gründen Anpassungen der Vertragsleistungen unter bestmöglicher
Berücksichtigung der Interessen der Teilnehmer vorzunehmen.
Eine Anmeldung berechtigt den Vertragspartner zur Nutzung der Specialized Testbikes und der
angebotenen Aktionen wie z.B. Guided Tours im Rahmen der AGB, sie ist jedoch keine Garantie, da
Testbikes wie auch Plätze bei den angebotenen Ausfahrten begrenzt sind. Hier kann es aufgrund begrenzter
Teilnehmerzahlen zum Ausschluss des Vertragspartners kommen.
(3) Höhere Gewalt
Bei Ausfall oder Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z.B. schlechtes Wetter) bzw. aus Gründen,
die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, wird der Veranstalter von seinen Leistungspflichten befreit, und der
Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Vertragspartner bzw. den Teilnehmern aus diesem Grunde entstehen
(z.B. Anreise- oder Übernachtungskosten).
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Trail Days Latsch, 26.-­‐29. Mai 2016, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (4) Haftung des Veranstalters
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Der Vertragspartner erkennt an, dass die Haftung des Veranstalters wie folgt begrenzt ist:
a. Die Haftung des Veranstalters für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht, ist dem Grunde und
der Höhe nach unbegrenzt.
b. Für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht,
haftet der Veranstalter ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt.
c. Für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt
sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung für Schäden aus der
Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei
Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. „Kardinalpflichten“ sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung ich regelmäßig vertrauen darf.
Der Teilnehmer wird hiermit nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Veranstalter und/oder
seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht für Schäden haften, die nicht von ihnen zu
vertreten sind. Dies gilt beispielsweise für Schäden, die durch Fehlverhalten/Fahrfehler anderer Fahrer
verursacht werden sowie für den Fall, dass der Teilnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften und/oder
behördlicher Anordnungen an einer Teilnahme ganz oder teilweise gehindert ist.
Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände,
Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände sowie für Schäden an den Fahrrädern, die während des
Transport in Shuttles und Liften erfolgen.
Der Veranstalter bietet den Teilnehmern die Möglichkeit, Fahrräder sicher über Nacht und während des
Tages im Parc-fermée abzustellen.
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht
erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden;
entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird
insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
(5) Sonstiges
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Mündliche Nebenabreden hierzu bestehen nicht. Ergänzungen und Abänderungen zum Teilnahmevertrag
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (Email ausgeschlossen). Gleiches gilt für den Verzicht oder die
Änderung der vorstehend beschriebenen Form.
Sollten einzelne Bestimmungen des Teilnahmevertrages unwirksam sein oder werden oder sollte eine
regelungsbedürftige Lücke bestehen, hat der Teilnahmevertrag im Übrigen Bestand. Die Parteien werden
nach Treu und Glauben Verhandlungen darüber führen, anstelle der unwirksamen oder fehlenden, diejenige
wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen wirtschaftlich am nächsten
kommt.
(6) Jugenschutz
Alkoholische Getränke werden nur an Personen ab 18 Jahren verkauft.
Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung
einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Für Jugendliche ab 16 Jahren wird der Zutritt zu Konzerten und
Musikdarbietungen nach Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person genehmigt.
Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund).
Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
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Trail Days Latsch, 26.-­‐29. Mai 2016, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen (7) Bildrechte
Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für
Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom
Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden,
sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form
von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.
(8) Ausschluss von der Veranstaltung
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände
Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der
Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf erneuten Einlass ist
ausgeschlossen.
(9) Camping und Parken
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Das Campieren ist nur auf den ausgeschilderten Zelt- und Campingplätzen gestattet. Wildes Zelten ist
untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und
korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf
Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
Der Vertragspartner ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf
eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf
genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf
hin, dass Park- und Camping-Bereiche getrennt sind. Es gilt jeweils ergänzend die aushängende Park- bzw.
Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine
Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die
Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in
Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden
Gebühren trägt der Verursacher.
Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige
Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren. Den diesbezüglichen
Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist
unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.
Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in
Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden
Gebühren trägt der Verursacher.
Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nicht gestattet.
Grillen ist zulässig in Einweg- und Drei-Bein-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen
kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich
der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu
vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es
sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill
darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu
schütten.
Während der Veranstaltung sind Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die
bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten
kostenlos von den Ordnern verteilt.
Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu
behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus
hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden.
Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet.
Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt.
Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
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Trail Days Latsch, 26.-­‐29. Mai 2016, Allgemeine Veranstaltungsbedingungen 14. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und
angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!
15. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.
16. Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen
Ausschluss von der Veranstaltung führen.
17. Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
18. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis zum 29.05.16, 14 Uhr
erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.
19. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die
aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters (www.trail-days.com)
(10) Hausordnung Festivalgelände
1. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage
einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage
einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem
beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten
gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende
Beschränkung des Zutritts möglich.
2. Mit Betreten des Festivalgeländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
3. Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
4. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins
Festivalgelände.
5. Beim Betreten des Festivalgeländes kann eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer
mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände erfolgen. Zu verbotenen Gegenständen
gehören u.a.:
a. Mitgebrachte alkoholische Getränke
b. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
c. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
d. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a.
Bengalische Feuer)
e. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
f. Mitgebrachte alkoholische Getränke
g. SONSTIGES: Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Regenschirme, Motorradhelme,
Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment. Im Zweifelsfall bitte einen
der zuständigen Supervisoren ansprechen; dieser entscheidet dann. Das Mitführen solcher Gegenstände
kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.
6. Fluchtwege und Treppen dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.
7. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch,
Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen.
8. Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.
9. Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
10. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
11. Mutwilligen Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als
Vandalismus verfolgt.
12. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen,
Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten
Veranstaltungsgelände ist verboten.
13. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.
14. Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung
führen.
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