LUV-Modell

LUV-Modell
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
Alternatives Betreuungsmodell
der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung
Inhalt
1.
Einleitung
3
2.
Was bedeutet LUV-Modell?
5
2.1
Leitlinie zur Aus- und Fortbildung der
Betriebsunternehmer
5
2.1.1
Grundlehrgang
7
2.1.2
Aufbaulehrgänge
9
2.1.3
Fortbildungsveranstaltungen
11
2.2
Muster-Dokumentation alternatives Betreuungsmodell
(LUV-Modell) entsprechend Anhang 2 VSG 1.2
13
2.3
Qualifizierte bedarfsorientierte Betreuung in
besonderen Fällen
17
3.
Übersicht über die für den Arbeitgeber
wesentlichen Rechtsgrundlagen
21
3.1
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
21
3.2
Arbeitsschutzgesetz
25
Anhang Leitlinien zur Aus- und Fortbildung von Arbeitsmedizinern
1. Ausgabe, Juli 2006
Herausgeber:
Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
Weißensteinstraße 70/72
34131 Kassel
(

Internet
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(05 61) 93 59-0
(05 61) 93 59-4 22
www.lsv.de
[email protected]
27
1.
1.
Einleitung
Im Jahr 1973 trat das Arbeitssicherheitsgesetz – kurz ASiG genannt –
in Kraft.
Ziel des ASiG ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische
Betreuung von Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen. Die guten Erfahrungen aus Großbetrieben mit besonders ausgebildeten
Sicherheitsingenieuren und Betriebsärzten sollten auch für Arbeitnehmer anderer Unternehmensformen und -größen nutzbar gemacht werden.
Mit der Umsetzung des ASiG wurden die Unfallversicherungsträger
beauftragt. Für den Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft
und des Gartenbaus sind dies die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zunächst waren Betriebe bis zu einer in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV 1.2) festgelegten Beschäftigtenzahl
einbezogen.
Die UVV 1.2 wurde weiterentwickelt zur Unfallverhütungsvorschrift
„Sicherheitstechnische und ar-beitsmedizinische Betreuung und
spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz“ (VSG 1.2). Damit haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch praxisorientiertes
autonomes Recht staatliche Vorgaben umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch der rechtliche Rahmen für das LUV-Modell geschaffen. Es
löst das frühere Unternehmermodell ab, das sich auf die sicherheitstechnische Betreuung beschränkte.
Die VSG 1.2 regelt mit In-Kraft-Treten nunmehr
n
die sicherheitstechnische Betreuung
n
die arbeitsmedizinische Betreuung und
n
die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Damit kann das ASiG entweder über das LUV-Modell oder durch die
Regelbetreuung (externe oder interne Dienste) umgesetzt werden.
2.
2.
Was bedeutet das LUV-Modell?
Nach dem Grundgedanken und der Zielsetzung des LUV-Modells soll
sich der Unternehmer eines Betriebes das Wissen für seine unternehmerische Verantwortung in berufsgenossenschaftlichen Seminaren selbst aneignen, um seinen Bedarf hinsichtlich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu erkennen.
Voraussetzungen für die Teilnahme am LUV-Modell sind
n
n
n
n
die Anzahl der Arbeitnehmer: weniger als 16 Arbeitnehmer
im landwirtschaftlichen Betrieb und weniger als 41 Arbeitnehmer in Betrieben des Gartenbaus
die Teilnahme an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen seiner landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
die Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des LUV-Modells
(Muster-Dokumentation siehe Ziffer 2.2)
eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung in besonderen
Fällen.
Bezüglich der sicherheitstechnischen Fragen kann sich der Unternehmer auch das sicherheitstechnische Wissen von einem speziell
Ausgebildeten, z. B. einer Sicherheitsfachkraft, vermitteln lassen.
Zu dessen Qualifikation und Aufgaben siehe Abschnitt 3.1.
Bei der Entscheidung für das LUV-Modell ist zu beachten, dass in
speziellen Fällen unter besonderen Voraussetzungen für den Unternehmer eine qualifizierte bedarfsorientierte Beratung durch
n
n
n
die Sicherheitsfachkraft
den Arbeitsmediziner
Personen mit spezieller Fachkunde
erforderlich wird. Ob und wann dies der Fall ist, ist eines der Themen in den LUV-Seminaren.
2.1
Leitlinie zur Aus- und Fortbildung
der Betriebsunternehmer
Die Aus- und Fortbildung besteht aus
und
dem Grundlehrgang,
den Aufbaulehrgängen
den Fortbildungsveranstaltungen.
Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dienen auch zur Umsetzung der
Verpflichtungen, die sich aus SGB VII § 23 (1) für die LUV ergeben.
2.1.1 Grundlehrgang
Der Grundlehrgang orientiert sich an nachstehenden Rahmenthemen:
n
Praktische Beispiele zur Betriebsorganisation
n
Erläuterungen der berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften sowie die Rechtstellung des Unternehmers
als Arbeitgeber
n
Kosten-/Nutzenanalyse an ausgewählten Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten
n
Umsetzung des berufsgenossenschaftlichen und staatlichen
Regelwerks an praktischen Beispielen
n
Erläuterungen von Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und psychosozialen Belastungen
n
Beispielhafte Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen
n
Hinweise auf besondere Probleme bei Neu- und Umbauarbeiten, z. B. in der Planungsphase
n
Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung, der Konformitätserklärung und des GS-Zeichens im Hinblick auf die Beschaffung und das Verwenden von Maschinen und persönlicher
Schutzausrüstung (PSA)
n
Einblick in die Unfallursachen- und Berufskrankheiten-Statistik sowie die Erläuterung gezielter Präventionsmaßnahmen an Beispielen
n
Erläuterung der Sicherheitsdatenblätter, Erstellung einer
Muster-Betriebsanweisung, Hinweise zur Auswahl von PSA, z.
B. für den Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen
n
Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen an praktischen Beispielen
n
Erläuterungen des LUV-Netzwerkes mit Sicherheitsfachkraft
und Arbeitsmediziner
2.1.2 Aufbaulehrgänge
In den verschiedenen Aufbaulehrgängen, die auch arbeitsmedizinische Themen mit abdecken, werden je nach Betriebsart (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft u. a.) fachspezifische Themen
behandelt, z. B.:
Landwirtschaft allgemein
n
Feldarbeiten
n
Umgang mit Tieren
n
Reparaturarbeiten
n
Betrieb von Maschinen
n
Transportarbeiten
n
Bauarbeiten
n
Umgang mit Gefahrstoffen
n
Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen
Erwerbsgartenbau allgemein
n
Geräte und Maschinen je nach Sparte
n
Pflanzenschutz und persönliche Schutzausrüstung
Forstwirtschaft allgemein
n
Fällarbeiten
n
Rückearbeiten
n
Holztransport
n
Aufforstungsarbeiten
n
Aufarbeiten von Windbrüchen
n
Umgang mit Gefahrstoffen
Pflanzenbau
n
Betrieb von Spezialmaschinen
n
Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Tierhaltung
n
Bau und Ausrüstung von Anlagen zur Tierhaltung
n
Umgang mit Tieren
n
Einbau von Stalleinrichtungen
n
Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln
Landwirtschaftliche Lohnunternehmen
n
Feldarbeiten
n
sicherer Betrieb von Maschinen, Verschleiß, Störungen
n
Reparaturarbeiten
n
Umgang mit Gefahrstoffen
n
Transportarbeiten
Garten- und Landschaftsbau
n
gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken
n
Steinarbeiten
n
Grünpflegearbeiten
n
Bauarbeiten
Weinbau
n
Außenwirtschaft
n
Innenwirtschaft
n
Vermarktung
Jagden
n
Jagdausübung
n
jagdliche Einrichtungen
Fischzucht, Fischerei und Teichwirtschaft
n
Betriebsanlagen und Arbeitsplätze
n
Arbeiten an Teichen und Hältern
Friedhof
n
Maschinen und Geräte
n
Krematorien
n
Verbau und Sicherung ausgehobener Gräber
n
biologische Arbeitsstoffe
2.1.3 Fortbildungsveranstaltungen
Hat der Unternehmer sowohl den Grundlehrgang als auch die für ihn
erforderlichen Aufbaulehrgänge absolviert, so muss er regelmäßig,
mindestens jedoch alle fünf Jahre sowie darüber hinaus bei festgestelltem Bedarf an Fortbildungsveranstaltungen und an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch teilnehmen.
11
2.2
Muster-Dokumentation
alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell)
entsprechend Anhang 2 VSG 1.2
Alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell)
Grundlehrgang (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im Betrieb
Aufbaulehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im Betrieb
Beispiel
Alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell)
Grundlehrgang (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im Betrieb
Lehrgang A
10.01.2004
A-Ort
Otto Müller
BU
Lehrgang B
25.01.2004
B-Ort
Otto Müller
BU
Lehrgang C
25.10.2004
A-Ort
Otto Müller
BU
Aufbaulehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im Betrieb
Aufbau
Arbeitsmedizin
15.01.2005
A-Ort
Otto Müller
BU
Aufbau
Rindvieh
25.02.2005
B-Ort
Otto Müller
BU
13
Fortbildungslehrgänge
(Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im
Betrieb
Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitsbereich/
Arbeitsverfahren
Datum
Bemerkung z.B. Hinweis auf Handlungshilfe
bzw. Sonder-Dokumentation
Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung durch externe Person
Anlass
Arbeitsbereich/
Arbeitsverfahren
Name/
Organisation
Datum
Beispiel
Fortbildungslehrgänge
(Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung)
Art
Datum
Ort
Teilnehmer
Stellung im
Betrieb
Gefährdungsbeurteilungen
Arbeitsbereich/
Arbeitsverfahren
Datum
Bemerkung z.B. Hinweis auf Handlungshilfe
bzw. Sonder-Dokumentation
Werkstatt
15.10.2005
PSA, Schweißen, Brand- und Explosionsschutz
Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung durch externe Person
Anlass
Arbeitsbereich/
Arbeitsverfahren
Name/
Organisation
Datum
Umbau/Neubau
Melkstand
Meier(LWK)
15.11.2005
Einsatz Pflanzenschutzmittel
Acker
Schulze
(Beratungsring)
20.11.2005
15
Gewählte sicherheitstechnische Betreuung - Fachkraft für Arbeitssicherheit
Name/Organisation
Vertrag ab/bis Datum
Bemerkungen
Gewählte arbeitsmedizinische Betreuung - Betriebsarzt/Arbeitsmediziner
Name/Organisation
Vertrag ab/bis Datum
Bemerkungen
Beispiel
Gewählte sicherheitstechnische Betreuung - Fachkraft für Arbeitssicherheit
Name/Organisation
Vertrag ab/bis Datum
Bemerkungen
keine
Gewählte arbeitsmedizinische Betreuung - Betriebsarzt/Arbeitsmediziner
Name/Organisation
Vertrag ab/bis Datum
Bemerkungen
keine
2.3
Qualifizierte bedarfsorientierte Betreuung
in besonderen Fällen
Reicht die erworbene Fachkunde des Betriebsunternehmers nicht
aus, um besondere Gefahren zu beurteilen und die erforderlichen
Maßnahmen abzuleiten, greift er im Rahmen des LUV-Modells auf
die Fachkompetenz einer Sicherheitsfachkraft, eines Betriebsarztes
oder einer Person mit spezieller Fachkunde zurück.
Dies gilt zum Beispiel:
n
Für die Betreuung durch die Sicherheitsfachkraft
–bei der Umnutzung von Gebäuden
–bei Änderung von Produktionsverfahren
–bei der Frage der Prüfung technischer Arbeitsmittel durchbefähigte Personen
–beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung für spezielle
Arbeitsverfahren
17
n
Für die Betreuung durch den Arbeitsmediziner
–bei Konsum von Drogen
–bei obstruktiven Atemwegserkrankungen
–bei Hauterkrankungen
–bei von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten
–bei Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Desinfektions- und Siliermitteln
–bei Muskel-Skelett-Erkrankungen
n
Für die Betreuung durch Personen mit spezieller Fachkunde
–bei der sicherheitstechnischen Bewertung von Neuentwicklungen, wie Prototypen, Pilotanlagen usw.
–bei der Erzeugung alternativer Energien, z. B. Biogas
–hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten, z. B. Fahrzeugsicherung, Ladungssicherung, Baustellen
–bei Einführung der Rettungskette Forst
19
3.
3.
Übersicht über die für den Arbeitgeber wesentlichen Rechtsgrundlagen
3.1
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Mit In-Kraft-Treten des ASiG wurde der Arbeitgeber, der für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu sorgen hat,
verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu
seiner Unterstützung und Beratung zu bestellen.
Warum sicherheitstechnische Betreuung?
Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz sind
n
die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze
n
das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen und
n
das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung
von arbeitsbedingten Unfall- und Ge-sundheitsgefahren.
Die Sicherheitsfachkraft soll den Arbeitgeber durch fachkundige Beratung bei Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen.
Aufgaben der Sicherheitsfachkraft
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber
in allen Fragen des Arbeitsschutzes einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Unterstützung
zielt im Wesentlichen auf
n
das Ermitteln und Erkennen von betrieblichen Gefährdungen
und Belastungen
n
das Beurteilen der sich daraus ergebenden Risiken
n
das Ableiten und Vorschlagen von Arbeitsschutzmaßnahmen
und
n
das Überprüfen der Wirksamkeit der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen.
Welche Schwerpunkte die Fachkraft für Arbeitssicherheit in jedem
einzelnen Betrieb setzt, hängt u. a. ab von
n
den spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren
n
der Betriebsgröße und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft
n
der Betriebsart und der Betriebsorganisation.
21
Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die
Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei. Sie hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit
n
dem Betriebsarzt
n
dem Betriebs-/Personalrat
und
n
den anderen im Betrieb für Fragen der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und Umweltschutzes beauftragten Personen
zusammenzuarbeiten.
Wer kann als Sicherheitsfachkraft tätig werden?
Voraussetzung für diese Tätigkeit ist neben der beruflichen Qualifikation und der beruflichen Praxis eine branchenspezifische Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Warum betriebsärztliche Betreuung?
Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz ist das frühzeitige Erkennen und Beseitigen der Ursachen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und
Er­krankungen. Der Betriebsarzt soll den Arbeitgeber durch fachkundige Beratung bei Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen.
Aufgaben des Betriebsarztes
Zu den wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes zählen
n
das Beraten des Arbeitgebers zur gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze
n
die arbeitsmedizinische Untersuchung, das Beurteilen und
Beraten der Arbeitnehmer
n
das regelmäßige Begehen des Betriebes
n
das Feststellen von Ursachen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und Erkrankungen und die Mitarbeit bei der Abstellung
n
das Verbessern des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch das Auswerten gewonnener Ergebnisse.
Welche Schwerpunkte der Betriebsarzt in jedem einzelnen Betrieb
setzt, hängt u. a. ab von
n
spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren
23
n
Betriebsgröße
n
örtliche Gegebenheiten.
Bei der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde ist der Betriebsarzt weisungsfrei. Er kontrolliert nicht die Krankmeldung der
Arbeitnehmer.
Wer kann als Betriebsarzt tätig werden?
Ärzte, die als Betriebsarzt oder im Rahmen der Vorsorge tätig werden wollen, müssen über eine arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Darüber hinaus müssen sie Branchenkenntnisse im Gartenbau, der Land- und Forstwirtschaft nachweisen, die in Seminaren
bei den landwirtschaftlichen Berufs-genossenschaften vermittelt
werden (siehe Anhang).
Bei der Bestellung des Betriebsarztes ist darüber hinaus darauf zu
achten, dass er
n
in angemessener Zeit erreichbar/verfügbar ist
n
persönlich in der Lage ist, alle Betriebsteile begehen zu können
n
Möglichkeiten zur Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen hat.
3.2
Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz ist die nationale Umsetzung der europäi­
schen Rahmenrichtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Es dient als
Grundlage zur Umsetzung von EG-Richtlinien durch Verordnungen,
z. B. für
n
persönliche Schutzausrüstung
n
Lastenhandhabung
n
Arbeitsstätten
n
Betriebssicherheit
n
Baustellen.
Es beschreibt die Grundpflichten des Arbeitgebers sowie die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer, fordert die Beurteilung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich der Gefahren für den Arbeitnehmer und
verpflichtet zur Dokumentation, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Es regelt auch die arbeitsmedizinische Vorsorge
auf Wunsch des Arbeitnehmers.
Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen gelten ausschließlich
in Betrieben, in denen Arbeitneh-mer beschäftigt sind, darüber hinaus sind die Gefahrstoff- und Biostoffverordnung zu beachten.
25
Anhang
Leitlinien zur Aus- und
Fortbildung von Arbeitsmedizinern
Anforderungsprofil zur arbeitsmedizinischen Betreuung I
Facharzt für Arbeitsmedizin
Facharzt anderer Richtungen mit
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
Kleine Fachkunde
n
n
n
1-Tages-Kurs
bzw. Nachweis praktischer
Erfahrungen in Land- und
Forstwirtschaft/Gartenbau
Regelmäßige Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen
Netzwerk Ärzte
27
Anforderungsprofil zur Arbeitsmedizinischen Betreuung II
Kurse für Arbeitsmediziner:
Allgemeiner Teil:
n
Vorstellung der LUV (einschließlich Beschreibung des Versichertenkreises)
n
Betriebsstrukturen (Landwirtschaft/Gartenbau)
n
Tätigkeitsbereiche (Landwirtschaft/Gartenbau)
n
BK-Statistik
n
Belastung/Beanspruchung an den klassischen Arbeitsplätzen
in der Landwirtschaft/im Gartenbau
-Muskel-Skelett
Ergonomie
Lastenhandhabung
Hand-Arm-Schwingungen
Ganzkörperschwingungen
-Lärm
-Haut (Allergene, Feuchtarbeit, UV-Strahlung und andere
Belastungen)
-Atemwege (Staub allgemein, Allergene und andere Belastungen)
-Biologische Arbeitsstoffe
-Gefahrstoffe (einschließlich Pestizide, Biozide)
-Psychosoziale Belastungen
-Arbeitsumgebungsfaktoren (z. B. Klima/Witterungseinflüsse)
n
Arbeitsmedizinische Vorsorge allgemein
n
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach VSG 1.2
-LUV-Modell/Regelbetreuung
-Allgemeine Bestimmungen
-Anhänge
-Anlagen
28
H-Sätze
Spezieller Teil Landwirtschaft:
n
Tierhaltung (Schweine, Geflügel, Rinderhaltung)
-Atemwegserkrankungen
-Hauterkrankungen
-Biologische Arbeitsstoffe (Zoonosen)
-Statistik, Exposition, klinische Relevanz
-Betriebsbesichtigung:
Güllegase
Stallklima/-staub
Gefahrstoffe
Maschinen und Geräte
Arbeiten mit PSA
Arbeitstechniken
Spezieller Teil Gartenbau:
n
Gewächshäuser
n
Friedhof/Krematorium
n
Grünpflege/Baumpflege
-Feuchtarbeit
-Zoonosen/Infektionsgefährdung
-Sensibilisierende Arbeitsstoffe
-Statistik, Exposition, klinische Relevanz
-Betriebsbesichtigung:
Gefahrstoffe und Einsatz von Pestiziden
Biologische Gefährdungen
Maschinen und Geräte, z. B. Mo-
torsäge
Arbeiten mit PSA
Arbeitstechniken
29
Notizen
30
Verzeichnis der aktuellen Anschriften der LBGen
Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Schleswig-Holstein
und Hamburg
Telefon:(04 31) 70 24-0
E-Mail: [email protected]
Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Niedersachsen-Bremen
Telefon:(05 11) 80 73-0
E-Mail: [email protected]
Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Nordrhein-Westfalen
Telefon:(02 51) 23 20-0
E-Mail: [email protected]
Land- und forst­wirt­schaft­liche
Berufsgenossenschaft
Hessen, Rheinland-Pfalz
und Saarland
Telefon:(05 61) 10 06-2285
E-Mail: [email protected]
Land- und forst­wirt­schaft­liche
Berufsgenossenschaft
Franken und Oberbayern
Telefon:(0 89) 4 54 80-0
E-Mail: [email protected]
Land- und forst­wirt­schaft­liche
Berufsgenossenschaft
Niederbayern/Oberpfalz
und Schwaben
Telefon:(08 71) 6 96-0
E-Mail: [email protected]
und
Telefon:(08 21) 40 81-0
E-Mail: [email protected]
Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Baden-Württemberg
Telefon:(07 21) 81 94-0
und
Telefon:(07 11) 9 66-0
E-Mail: [email protected]
GartenbauBerufsgenossenschaft
Telefon:(05 61) 9 28-0
E-Mail: [email protected]
Landwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Mittel- und
Ostdeutschland
Telefon:(0 33 42) 36-0
E-Mail: [email protected]
31