LUV-Modell Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Alternatives Betreuungsmodell der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Inhalt 1. Einleitung 3 2. Was bedeutet LUV-Modell? 5 2.1 Leitlinie zur Aus- und Fortbildung der Betriebsunternehmer 5 2.1.1 Grundlehrgang 7 2.1.2 Aufbaulehrgänge 9 2.1.3 Fortbildungsveranstaltungen 11 2.2 Muster-Dokumentation alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell) entsprechend Anhang 2 VSG 1.2 13 2.3 Qualifizierte bedarfsorientierte Betreuung in besonderen Fällen 17 3. Übersicht über die für den Arbeitgeber wesentlichen Rechtsgrundlagen 21 3.1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) 21 3.2 Arbeitsschutzgesetz 25 Anhang Leitlinien zur Aus- und Fortbildung von Arbeitsmedizinern 1. Ausgabe, Juli 2006 Herausgeber: Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Weißensteinstraße 70/72 34131 Kassel ( Internet e-mail (05 61) 93 59-0 (05 61) 93 59-4 22 www.lsv.de [email protected] 27 1. 1. Einleitung Im Jahr 1973 trat das Arbeitssicherheitsgesetz – kurz ASiG genannt – in Kraft. Ziel des ASiG ist die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben, die Arbeitnehmer beschäftigen. Die guten Erfahrungen aus Großbetrieben mit besonders ausgebildeten Sicherheitsingenieuren und Betriebsärzten sollten auch für Arbeitnehmer anderer Unternehmensformen und -größen nutzbar gemacht werden. Mit der Umsetzung des ASiG wurden die Unfallversicherungsträger beauftragt. Für den Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des Gartenbaus sind dies die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. Zunächst waren Betriebe bis zu einer in der Unfallverhütungsvorschrift (UVV 1.2) festgelegten Beschäftigtenzahl einbezogen. Die UVV 1.2 wurde weiterentwickelt zur Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheitstechnische und ar-beitsmedizinische Betreuung und spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge bei besonderer Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz“ (VSG 1.2). Damit haben die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch praxisorientiertes autonomes Recht staatliche Vorgaben umgesetzt. Gleichzeitig wurde auch der rechtliche Rahmen für das LUV-Modell geschaffen. Es löst das frühere Unternehmermodell ab, das sich auf die sicherheitstechnische Betreuung beschränkte. Die VSG 1.2 regelt mit In-Kraft-Treten nunmehr n die sicherheitstechnische Betreuung n die arbeitsmedizinische Betreuung und n die arbeitsmedizinische Vorsorge. Damit kann das ASiG entweder über das LUV-Modell oder durch die Regelbetreuung (externe oder interne Dienste) umgesetzt werden. 2. 2. Was bedeutet das LUV-Modell? Nach dem Grundgedanken und der Zielsetzung des LUV-Modells soll sich der Unternehmer eines Betriebes das Wissen für seine unternehmerische Verantwortung in berufsgenossenschaftlichen Seminaren selbst aneignen, um seinen Bedarf hinsichtlich der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung zu erkennen. Voraussetzungen für die Teilnahme am LUV-Modell sind n n n n die Anzahl der Arbeitnehmer: weniger als 16 Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Betrieb und weniger als 41 Arbeitnehmer in Betrieben des Gartenbaus die Teilnahme an den Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen seiner landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Dokumentation der Maßnahmen im Sinne des LUV-Modells (Muster-Dokumentation siehe Ziffer 2.2) eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung in besonderen Fällen. Bezüglich der sicherheitstechnischen Fragen kann sich der Unternehmer auch das sicherheitstechnische Wissen von einem speziell Ausgebildeten, z. B. einer Sicherheitsfachkraft, vermitteln lassen. Zu dessen Qualifikation und Aufgaben siehe Abschnitt 3.1. Bei der Entscheidung für das LUV-Modell ist zu beachten, dass in speziellen Fällen unter besonderen Voraussetzungen für den Unternehmer eine qualifizierte bedarfsorientierte Beratung durch n n n die Sicherheitsfachkraft den Arbeitsmediziner Personen mit spezieller Fachkunde erforderlich wird. Ob und wann dies der Fall ist, ist eines der Themen in den LUV-Seminaren. 2.1 Leitlinie zur Aus- und Fortbildung der Betriebsunternehmer Die Aus- und Fortbildung besteht aus und dem Grundlehrgang, den Aufbaulehrgängen den Fortbildungsveranstaltungen. Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dienen auch zur Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus SGB VII § 23 (1) für die LUV ergeben. 2.1.1 Grundlehrgang Der Grundlehrgang orientiert sich an nachstehenden Rahmenthemen: n Praktische Beispiele zur Betriebsorganisation n Erläuterungen der berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Vorschriften sowie die Rechtstellung des Unternehmers als Arbeitgeber n Kosten-/Nutzenanalyse an ausgewählten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten n Umsetzung des berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regelwerks an praktischen Beispielen n Erläuterungen von Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und psychosozialen Belastungen n Beispielhafte Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen n Hinweise auf besondere Probleme bei Neu- und Umbauarbeiten, z. B. in der Planungsphase n Die Bedeutung der CE-Kennzeichnung, der Konformitätserklärung und des GS-Zeichens im Hinblick auf die Beschaffung und das Verwenden von Maschinen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA) n Einblick in die Unfallursachen- und Berufskrankheiten-Statistik sowie die Erläuterung gezielter Präventionsmaßnahmen an Beispielen n Erläuterung der Sicherheitsdatenblätter, Erstellung einer Muster-Betriebsanweisung, Hinweise zur Auswahl von PSA, z. B. für den Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen n Erläuterung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen an praktischen Beispielen n Erläuterungen des LUV-Netzwerkes mit Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner 2.1.2 Aufbaulehrgänge In den verschiedenen Aufbaulehrgängen, die auch arbeitsmedizinische Themen mit abdecken, werden je nach Betriebsart (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft u. a.) fachspezifische Themen behandelt, z. B.: Landwirtschaft allgemein n Feldarbeiten n Umgang mit Tieren n Reparaturarbeiten n Betrieb von Maschinen n Transportarbeiten n Bauarbeiten n Umgang mit Gefahrstoffen n Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen Erwerbsgartenbau allgemein n Geräte und Maschinen je nach Sparte n Pflanzenschutz und persönliche Schutzausrüstung Forstwirtschaft allgemein n Fällarbeiten n Rückearbeiten n Holztransport n Aufforstungsarbeiten n Aufarbeiten von Windbrüchen n Umgang mit Gefahrstoffen Pflanzenbau n Betrieb von Spezialmaschinen n Umgang mit Pflanzenschutzmitteln Tierhaltung n Bau und Ausrüstung von Anlagen zur Tierhaltung n Umgang mit Tieren n Einbau von Stalleinrichtungen n Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln Landwirtschaftliche Lohnunternehmen n Feldarbeiten n sicherer Betrieb von Maschinen, Verschleiß, Störungen n Reparaturarbeiten n Umgang mit Gefahrstoffen n Transportarbeiten Garten- und Landschaftsbau n gärtnerische Arbeiten an und auf Bauwerken n Steinarbeiten n Grünpflegearbeiten n Bauarbeiten Weinbau n Außenwirtschaft n Innenwirtschaft n Vermarktung Jagden n Jagdausübung n jagdliche Einrichtungen Fischzucht, Fischerei und Teichwirtschaft n Betriebsanlagen und Arbeitsplätze n Arbeiten an Teichen und Hältern Friedhof n Maschinen und Geräte n Krematorien n Verbau und Sicherung ausgehobener Gräber n biologische Arbeitsstoffe 2.1.3 Fortbildungsveranstaltungen Hat der Unternehmer sowohl den Grundlehrgang als auch die für ihn erforderlichen Aufbaulehrgänge absolviert, so muss er regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre sowie darüber hinaus bei festgestelltem Bedarf an Fortbildungsveranstaltungen und an einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch teilnehmen. 11 2.2 Muster-Dokumentation alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell) entsprechend Anhang 2 VSG 1.2 Alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell) Grundlehrgang (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Aufbaulehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Beispiel Alternatives Betreuungsmodell (LUV-Modell) Grundlehrgang (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Lehrgang A 10.01.2004 A-Ort Otto Müller BU Lehrgang B 25.01.2004 B-Ort Otto Müller BU Lehrgang C 25.10.2004 A-Ort Otto Müller BU Aufbaulehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Aufbau Arbeitsmedizin 15.01.2005 A-Ort Otto Müller BU Aufbau Rindvieh 25.02.2005 B-Ort Otto Müller BU 13 Fortbildungslehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Gefährdungsbeurteilungen Arbeitsbereich/ Arbeitsverfahren Datum Bemerkung z.B. Hinweis auf Handlungshilfe bzw. Sonder-Dokumentation Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung durch externe Person Anlass Arbeitsbereich/ Arbeitsverfahren Name/ Organisation Datum Beispiel Fortbildungslehrgänge (Teilnahme entsprechend Teilnehmerbescheinigung) Art Datum Ort Teilnehmer Stellung im Betrieb Gefährdungsbeurteilungen Arbeitsbereich/ Arbeitsverfahren Datum Bemerkung z.B. Hinweis auf Handlungshilfe bzw. Sonder-Dokumentation Werkstatt 15.10.2005 PSA, Schweißen, Brand- und Explosionsschutz Qualifizierte bedarfsgerechte Betreuung durch externe Person Anlass Arbeitsbereich/ Arbeitsverfahren Name/ Organisation Datum Umbau/Neubau Melkstand Meier(LWK) 15.11.2005 Einsatz Pflanzenschutzmittel Acker Schulze (Beratungsring) 20.11.2005 15 Gewählte sicherheitstechnische Betreuung - Fachkraft für Arbeitssicherheit Name/Organisation Vertrag ab/bis Datum Bemerkungen Gewählte arbeitsmedizinische Betreuung - Betriebsarzt/Arbeitsmediziner Name/Organisation Vertrag ab/bis Datum Bemerkungen Beispiel Gewählte sicherheitstechnische Betreuung - Fachkraft für Arbeitssicherheit Name/Organisation Vertrag ab/bis Datum Bemerkungen keine Gewählte arbeitsmedizinische Betreuung - Betriebsarzt/Arbeitsmediziner Name/Organisation Vertrag ab/bis Datum Bemerkungen keine 2.3 Qualifizierte bedarfsorientierte Betreuung in besonderen Fällen Reicht die erworbene Fachkunde des Betriebsunternehmers nicht aus, um besondere Gefahren zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen abzuleiten, greift er im Rahmen des LUV-Modells auf die Fachkompetenz einer Sicherheitsfachkraft, eines Betriebsarztes oder einer Person mit spezieller Fachkunde zurück. Dies gilt zum Beispiel: n Für die Betreuung durch die Sicherheitsfachkraft –bei der Umnutzung von Gebäuden –bei Änderung von Produktionsverfahren –bei der Frage der Prüfung technischer Arbeitsmittel durchbefähigte Personen –beim Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung für spezielle Arbeitsverfahren 17 n Für die Betreuung durch den Arbeitsmediziner –bei Konsum von Drogen –bei obstruktiven Atemwegserkrankungen –bei Hauterkrankungen –bei von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten –bei Umgang mit Gefahrstoffen, z. B. Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Desinfektions- und Siliermitteln –bei Muskel-Skelett-Erkrankungen n Für die Betreuung durch Personen mit spezieller Fachkunde –bei der sicherheitstechnischen Bewertung von Neuentwicklungen, wie Prototypen, Pilotanlagen usw. –bei der Erzeugung alternativer Energien, z. B. Biogas –hinsichtlich der Verkehrssicherungspflichten, z. B. Fahrzeugsicherung, Ladungssicherung, Baustellen –bei Einführung der Rettungskette Forst 19 3. 3. Übersicht über die für den Arbeitgeber wesentlichen Rechtsgrundlagen 3.1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Mit In-Kraft-Treten des ASiG wurde der Arbeitgeber, der für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu sorgen hat, verpflichtet, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu seiner Unterstützung und Beratung zu bestellen. Warum sicherheitstechnische Betreuung? Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz sind n die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze n das frühzeitige Erkennen von Gefährdungen und n das Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung von arbeitsbedingten Unfall- und Ge-sundheitsgefahren. Die Sicherheitsfachkraft soll den Arbeitgeber durch fachkundige Beratung bei Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen. Aufgaben der Sicherheitsfachkraft Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Die Unterstützung zielt im Wesentlichen auf n das Ermitteln und Erkennen von betrieblichen Gefährdungen und Belastungen n das Beurteilen der sich daraus ergebenden Risiken n das Ableiten und Vorschlagen von Arbeitsschutzmaßnahmen und n das Überprüfen der Wirksamkeit der durchgeführten Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche Schwerpunkte die Fachkraft für Arbeitssicherheit in jedem einzelnen Betrieb setzt, hängt u. a. ab von n den spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren n der Betriebsgröße und der Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft n der Betriebsart und der Betriebsorganisation. 21 Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit weisungsfrei. Sie hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit n dem Betriebsarzt n dem Betriebs-/Personalrat und n den anderen im Betrieb für Fragen der technischen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und Umweltschutzes beauftragten Personen zusammenzuarbeiten. Wer kann als Sicherheitsfachkraft tätig werden? Voraussetzung für diese Tätigkeit ist neben der beruflichen Qualifikation und der beruflichen Praxis eine branchenspezifische Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Warum betriebsärztliche Betreuung? Wesentliche Aufgaben des Arbeitgebers im Rahmen seiner Verantwortung im Arbeitsschutz ist das frühzeitige Erkennen und Beseitigen der Ursachen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und Erkrankungen. Der Betriebsarzt soll den Arbeitgeber durch fachkundige Beratung bei Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen. Aufgaben des Betriebsarztes Zu den wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes zählen n das Beraten des Arbeitgebers zur gesundheitsgerechten Gestaltung der Arbeitsplätze n die arbeitsmedizinische Untersuchung, das Beurteilen und Beraten der Arbeitnehmer n das regelmäßige Begehen des Betriebes n das Feststellen von Ursachen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und Erkrankungen und die Mitarbeit bei der Abstellung n das Verbessern des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch das Auswerten gewonnener Ergebnisse. Welche Schwerpunkte der Betriebsarzt in jedem einzelnen Betrieb setzt, hängt u. a. ab von n spezifischen gesundheitlichen Gefährdungen und Unfallgefahren 23 n Betriebsgröße n örtliche Gegebenheiten. Bei der Ausübung seiner arbeitsmedizinischen Fachkunde ist der Betriebsarzt weisungsfrei. Er kontrolliert nicht die Krankmeldung der Arbeitnehmer. Wer kann als Betriebsarzt tätig werden? Ärzte, die als Betriebsarzt oder im Rahmen der Vorsorge tätig werden wollen, müssen über eine arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Darüber hinaus müssen sie Branchenkenntnisse im Gartenbau, der Land- und Forstwirtschaft nachweisen, die in Seminaren bei den landwirtschaftlichen Berufs-genossenschaften vermittelt werden (siehe Anhang). Bei der Bestellung des Betriebsarztes ist darüber hinaus darauf zu achten, dass er n in angemessener Zeit erreichbar/verfügbar ist n persönlich in der Lage ist, alle Betriebsteile begehen zu können n Möglichkeiten zur Teilnahme an den Fortbildungsmaßnahmen hat. 3.2 Arbeitsschutzgesetz Das Arbeitsschutzgesetz ist die nationale Umsetzung der europäi schen Rahmenrichtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Es dient als Grundlage zur Umsetzung von EG-Richtlinien durch Verordnungen, z. B. für n persönliche Schutzausrüstung n Lastenhandhabung n Arbeitsstätten n Betriebssicherheit n Baustellen. Es beschreibt die Grundpflichten des Arbeitgebers sowie die Pflichten und Rechte der Arbeitnehmer, fordert die Beurteilung eines Arbeitsplatzes hinsichtlich der Gefahren für den Arbeitnehmer und verpflichtet zur Dokumentation, wenn mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Es regelt auch die arbeitsmedizinische Vorsorge auf Wunsch des Arbeitnehmers. Arbeitsschutzgesetz und seine Verordnungen gelten ausschließlich in Betrieben, in denen Arbeitneh-mer beschäftigt sind, darüber hinaus sind die Gefahrstoff- und Biostoffverordnung zu beachten. 25 Anhang Leitlinien zur Aus- und Fortbildung von Arbeitsmedizinern Anforderungsprofil zur arbeitsmedizinischen Betreuung I Facharzt für Arbeitsmedizin Facharzt anderer Richtungen mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin Kleine Fachkunde n n n 1-Tages-Kurs bzw. Nachweis praktischer Erfahrungen in Land- und Forstwirtschaft/Gartenbau Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Netzwerk Ärzte 27 Anforderungsprofil zur Arbeitsmedizinischen Betreuung II Kurse für Arbeitsmediziner: Allgemeiner Teil: n Vorstellung der LUV (einschließlich Beschreibung des Versichertenkreises) n Betriebsstrukturen (Landwirtschaft/Gartenbau) n Tätigkeitsbereiche (Landwirtschaft/Gartenbau) n BK-Statistik n Belastung/Beanspruchung an den klassischen Arbeitsplätzen in der Landwirtschaft/im Gartenbau -Muskel-Skelett Ergonomie Lastenhandhabung Hand-Arm-Schwingungen Ganzkörperschwingungen -Lärm -Haut (Allergene, Feuchtarbeit, UV-Strahlung und andere Belastungen) -Atemwege (Staub allgemein, Allergene und andere Belastungen) -Biologische Arbeitsstoffe -Gefahrstoffe (einschließlich Pestizide, Biozide) -Psychosoziale Belastungen -Arbeitsumgebungsfaktoren (z. B. Klima/Witterungseinflüsse) n Arbeitsmedizinische Vorsorge allgemein n Arbeitsmedizinische Vorsorge nach VSG 1.2 -LUV-Modell/Regelbetreuung -Allgemeine Bestimmungen -Anhänge -Anlagen 28 H-Sätze Spezieller Teil Landwirtschaft: n Tierhaltung (Schweine, Geflügel, Rinderhaltung) -Atemwegserkrankungen -Hauterkrankungen -Biologische Arbeitsstoffe (Zoonosen) -Statistik, Exposition, klinische Relevanz -Betriebsbesichtigung: Güllegase Stallklima/-staub Gefahrstoffe Maschinen und Geräte Arbeiten mit PSA Arbeitstechniken Spezieller Teil Gartenbau: n Gewächshäuser n Friedhof/Krematorium n Grünpflege/Baumpflege -Feuchtarbeit -Zoonosen/Infektionsgefährdung -Sensibilisierende Arbeitsstoffe -Statistik, Exposition, klinische Relevanz -Betriebsbesichtigung: Gefahrstoffe und Einsatz von Pestiziden Biologische Gefährdungen Maschinen und Geräte, z. B. Mo- torsäge Arbeiten mit PSA Arbeitstechniken 29 Notizen 30 Verzeichnis der aktuellen Anschriften der LBGen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg Telefon:(04 31) 70 24-0 E-Mail: [email protected] Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen Telefon:(05 11) 80 73-0 E-Mail: [email protected] Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen Telefon:(02 51) 23 20-0 E-Mail: [email protected] Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland Telefon:(05 61) 10 06-2285 E-Mail: [email protected] Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern Telefon:(0 89) 4 54 80-0 E-Mail: [email protected] Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben Telefon:(08 71) 6 96-0 E-Mail: [email protected] und Telefon:(08 21) 40 81-0 E-Mail: [email protected] Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg Telefon:(07 21) 81 94-0 und Telefon:(07 11) 9 66-0 E-Mail: [email protected] GartenbauBerufsgenossenschaft Telefon:(05 61) 9 28-0 E-Mail: [email protected] Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Telefon:(0 33 42) 36-0 E-Mail: [email protected] 31
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