Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Bundesamt für Umwelt BAFU _________________________________________________________________________________ Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen _________________________________________________________________________________ Vernehmlassungsversion 30. November 2015 (Layout von Titelseite / Impressum im Entwurf) Impressum Herausgeber Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Umwelt Autoren Markus von Arx (BAV) Bruno Stadler (BAFU) Laurence von Fellenberg (BAFU) Kurt Bader (SBB) Markus Enzler (RBS) Sprachfassungen Deutsch (Original) Französisch* *) wird veröffentlicht, sobald die Übersetzung vorliegt Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung ............................................................................................................................................................3 1.1. Gefahren für Vögel ..........................................................................................................................................3 1.2. Ziel der Vogelschutzmassnahmen ..................................................................................................................3 1.3. Rechtliche Situation .........................................................................................................................................3 2. Grundsätzliches ..................................................................................................................................................3 3. Massnahmen bei Neubauten und grösseren Umbauten ....................................................................................4 3.1. Schutzmöglichkeiten bei Neubauten und grösseren Umbauten .....................................................................4 3.1.1. Schutzisolation bei Seilen ............................................................................................................................4 3.1.2. Fahrdraht-Schutzprofil ..................................................................................................................................4 3.1.3. Schutzisolation für Auslegerrohr ..................................................................................................................4 3.2. Anwendungsbeispiele bei Neubauten und grösseren Umbauten ...................................................................5 3.2.1. Mastkopf .......................................................................................................................................................5 3.2.2. Tragausleger und Joch .................................................................................................................................6 3.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren ...........................................................................................................6 3.2.4. Kettenwerknachspannung ............................................................................................................................7 3.3. Spezialfälle bei Neubauten und grösseren Umbauten ....................................................................................7 4. Massnahmen beim Unterhalt und bei Spezialfällen ...........................................................................................7 4.1. Schutzmöglichkeiten beim Unterhalt und bei Spezialfällen .............................................................................7 4.1.1. Schutzisolation auf gestützten Isolatoren .....................................................................................................8 4.1.2. Schutzbügel ..................................................................................................................................................8 4.2. Anwendungsbeispiele beim Unterhalt und bei Spezialfällen ..........................................................................8 4.2.1. gestützte Isolatoren mit Schutzisolation .......................................................................................................9 4.2.2. gestützte Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) ...........................................................................9 4.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) ...............................................10 RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 2/10 1. Einleitung 1.1. Gefahren für Vögel Fahrleitungsbauteile werden von Vögeln gerne als Sitzplätze genutzt. Je nach Konstruktion der Anlage können die Vögel dabei Kurz- bzw. Erdschlüsse auslösen und den Stromtod erleiden. Der Tod durch Kurzschluss tritt ein, wenn der Vogel gleichzeitig zwei Anlageteile mit unterschiedlicher Spannung berührt. Bei einem Erdschluss kommt der Vogel gleichzeitig mit geerdeten und unter Spannung stehenden Anlageteilen in Kontakt. Gefährlich wird es für Vögel dann, wenn der Abstand zwischen ihrem Sitzplatz auf der Fahrleitungsanlage und anderen unter Spannung stehenden bzw. geerdeten Elementen so gering ist, dass die Vögel beim An- bzw. Abflug oder bei Flügelbewegungen im Sitzen einen Erd- bzw. Kurzschluss auslösen können. Besonders gefährdet sind Vögel mit grossen Flügelspannweiten wie z.B. Eulen, Raben- und Greifvögel. Ausgehend von Flügelspannweiten der gefährdeten Arten wie Eulen (z.B. Uhu bis 170 cm, Waldkauz bis 96 cm), Greifvögeln (z.B. Rotmilan bis 160 cm, Mäusebussard bis 130 cm) und Rabenvögeln (z.B. Kolkrabe bis 130 cm, Rabenkrähe bis 100 cm) gilt als Kompromiss ein Schutzabstand von 60 cm. Dieser Abstand entsteht durch eine theoretisch halbe Flügelspannweite. 1.2. Ziel der Vogelschutzmassnahmen Das Ziel der Vogelschutzmassnahmen ist einerseits den Tod von Vögeln durch elektrischen Strom oder Lichtbogen möglichst zu vermeiden.Andererseits soll die Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch das Verhindern von Kurzschlüssen (Verminderung von Fahrleitungsstörungen und Infrastrukturbeschädigungen) reduziert werden. 1.3. Rechtliche Situation Gemäss AB-EBV 44.c, Ziffer 6.11 (neu) ist bezüglich Vogelschutz folgendes gefordert: Sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehrungen zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erdund Kurzschlüsse einleiten können. 2. Grundsätzliches Beim Bau von Fahrleitungsanlagen sind sowohl vielseitige Interessen (minimaler Elektrosmog, Anwohneranliegen, Wirtschaftlichkeit) ausgewogen zu berücksichtigen als auch örtliche Gegebenheiten (Trassenführung, Über- und Unterquerungen, Landschaftsbild, Platzverhältnisse, Vogel-Unfallhäufigkeit) mit einzubeziehen. Das Abwägen von Vor- und Nachteilen und das Wahren der Verhältnismässigkeit bewirken, dass nicht generell alle seitens Vogelschutz wünschbaren Vorkehrungen umfassend umgesetzt werden können. So gibt es Massnahmen, die flächendeckend eingeplant und andere, die je nach Gefährdung nur punktuell eingesetzt werden können. Nachfolgend aufgeführte Massnahmen sind technische Möglichkeiten, die einen grossen Nutzen zur Verhinderung von Vogelunfällen und Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs, respektive Beschädigungen der Fahrleitungsanlagen bringen. Mit diesen Massnahmen sollen Sitzgelegenheiten für Vögel an Fahrleitungsanlagen so gestaltet werden, dass sie für die Vögel möglichst ungefährlich oder nicht mehr attraktiv sind. Die Richtlinie kann ortsspezifische Gefährdungen und Situationen (z.B. Uhu, Engadin, Wallis) nicht abdecken. In solchen Fällen sind bei der Projektierung spezifische, ortsbezogene und ausgewogene Lösungen durch vertiefte Abklärungen und Analysen unter Beizug der interessierten Fachspezialisten zu erarbeiten. RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 3/10 3. Massnahmen bei Neubauten und grösseren Umbauten Vogelschutzmassnahmen werden bei Neubauten und grösseren Umbauten überall geprüft, wo Betriebsstörungen durch Vogelunfälle bekannt oder zu erwarten sind. 3.1. Schutzmöglichkeiten bei Neubauten und grösseren Umbauten Beim Neubau von Fahrleitungsanlagen sollen Masten und technische Bauteile konstruktiv möglichst so ausgeführt werden, dass die nötigen Abstände von 60 cm zwischen Bauteilen mit unterschiedlichen Spannungsniveaus eingehalten werden können. Bei der Interessenabwägung sind einerseits die technischen Notwendigkeiten (eine Luft-Isolationsstrecke von 1 cm pro Kilovolt (kV) Spannung genügt, um ein Überschlagen der Spannung zu verhindern 1) und die damit verbundenen Kosten (je länger die Isolatoren und Masten, desto höher die Kosten 2) und andererseits auch die sozioökonomische Betrachtung (Erhöhung des Elektrosmogs durch Verlängerung der Masten und Zunahme der Anwohner-Einsprachen) zu berücksichtigen Wenn aus Gesamtsicht der Interessenabwägung der gewünschte Abstand von 60 cm nicht sichergestellt werden kann, kann eine oder eine Kombination der folgenden Massnahmen zur Verminderung der Risiken für Vogelunfälle zur Anwendung kommen. 3.1.1. Schutzisolation bei Seilen Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können. Zudem ist die Isolation beweglich, damit den Vögeln das Absitzen erschwert wird. Bei den beweglichen Isolationen beträgt die minimale Schutzdistanzlänge 100 cm, um optimal wirksam zu sein. 3.1.2. Fahrdraht-Schutzprofil Das Schutzprofil dient dazu, dass einerseits auf Grund der Dimensionierung des Profils bestimmte Vogelarten nicht mehr absitzen können und andererseits eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht. Dadurch können Überschläge mehrheitlich vermieden werden. Bei den festen Isolationen beträgt die minimale Schutzdistanzlänge 140 cm, um optimal wirksam zu sein. 3.1.3. Schutzisolation für Auslegerrohr 1 Bei Schmalspurbahnen (Betriebsspannung unter 2 kV) genügt eine Isolatorenlänge von 3,5 cm, bei Normalspurbahnen (Betriebsspannung 15 kV) eine von 15 cm und bei den Grenzbahnhöfen zu Frankreich (Betriebsspannung 25 kV) eine von 25 cm. 2 Kostenvergleich Isolatoren: von Länge 3,5 cm zur Länge 60 cm ca 7-fache Mehrkosten oder von Länge 15 cm auf 60 cm ca Verdoppelung der Kosten RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 4/10 Die Schutzisolation (rot markiert) dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können. Bei den festen Isolationen beträgt die minimale Schutzdistanzlänge 140 cm, um optimal wirksam zu sein. Aus konstruktionstechnischen Gründen (zu kurze Auslegerrohre) wird diese Schutzdistanzlänge nicht immer möglich sein. 3.2. Anwendungsbeispiele bei Neubauten und grösseren Umbauten Bei Neubauten und grösseren Umbauten kommen bevorzugt die Schutzmassnahmen gemäss Kapitel 3.1 zum Einsatz (Ausnahme Spezialfälle vgl. Kapitel 3.3). 3.2.1. Mastkopf Der Überstand des Mastkopfs zum obersten spannungsführenden Bauteil ist so zu wählen, dass der Abstand "a" mindestens 60 cm beträgt (vgl. Bild 3.2.1.1). Wo dies nicht möglich ist, ist mit geeigneten Massnahmen eine zusätzliche Isolationsstrecke einzubauen (z.B. Schutzisolation auf Auslegerrohr; vgl. Bild 3.2.1.2) Massnahme für Vogelschutz beim Mast Massnahme für Vogelschutz beim Mast Bild 3.2.1.1: Überstand Mastkopf Bild 3.2.1.2: Schutzisolation auf Auslegerrohr RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 5/10 3.2.2. Tragausleger und Joch Der Abstand zwischen dem spannungsführenden und dem geerdeten Bauteil (Tragausleger, Joch, weitere) ist so zu wählen, dass der Abstand "b" und "c" zwischen den spannungsführenden Teilen und dem Joch mindestens 60 cm beträgt (vgl. Bilder 3.2.2.1 und 3.2.2.2). Wo dies nicht möglich ist, ist eine geeignete Schutzisolation einzubauen (z.B. Schutzisolation Auslegerrohr, Schutzisolation bei Seilen, FahrdrahtSchutzprofil). Die minimale Länge von Schutzisolationen in Richtung der Fahrleitung beträgt ca. 1.4 m bei festen Schutzprofilen und ca. 1 m bei beweglichen Schutzprofilen. Massnahme für Vogelschutz bei Tragauslegern Massnahme für Vogelschutz bei Jochen Bild 3.2.2.1: genügender Schutzabstand unter Tragausleger oder Schutzisolation auf Ausleger und Tragseil Bild 3.2.2.2: genügender Schutzabstand zwischen Jochen oder Schutzisolation auf Ausleger, Tragseil und Fahrdraht 3.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren Bei Traversen sind vorzugsweise gehängte Isolatoren zu verwenden (vgl. Bild 3.2.3.1). Je nach Gefährdungssituation können zusätzlich bewegliche Schutzisolationen an den Seilen zum Einsatz kommen (Länge ca. 1 m). Massnahme für Vogelschutz: gehängte Isolatoren Bild 3.2.3.1: gehängte Isolatoren mit Schutzisolation RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 6/10 3.2.4. Kettenwerknachspannung Die Abspannisolatoren in der Kettenwerknachspannung oder bei anderen Anwendungen mit horizontal eingebauten Isolatoren sind bevorzugte Sitzplätze von Vögeln. An kritischen Standorten ist eine geeignete Schutzisolation einzubauen (vgl. Bild 3.2.4.1; z.B. Schutzisolation bei Seilen). Dabei sollte die Länge "d" der beweglichen Schutzisolation ca. 1 m betragen. Massnahme für Vogelschutz bei Kettenwerknachspannung Bild 3.2.4.1: bewegliche Schutzisolation bei den Isolatoren 3.3. Spezialfälle bei Neubauten und grösseren Umbauten Bei Spezialfällen (z.B. spezieller Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) können auch Schutzmassnahmen gemäss Kapitel 4.1 zum Einsatz kommen. 4. Massnahmen beim Unterhalt und bei Spezialfällen Eine Nachrüstung von Vogelschutzmassnahmen bei Unterhaltsarbeiten wird überall geprüft, wo Betriebsstörungen durch Vogelunfälle bekannt sind. Da bei älteren Anlagen oder bei Spezialfällen (z.B. spezieller Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) die Schutzmöglichkeiten gemäss Kapitel 3.1 vielfach wirtschaftlich nicht vertretbar sind, können auch die nachfolgenden Massnahmen zum Einsatz kommen. Diese Massnahmen bieten keinen vollumfänglichen Schutz der Vögel. Die Erfahrungen der Bahnen zeigen, dass diese Massnahmen die Vogelunfälle, bzw die dadurch bedingten Betriebsstörungen sehr stark vermindern können. 4.1. Schutzmöglichkeiten beim Unterhalt und bei Spezialfällen Alle Schutzmöglichkeiten gemäss Kapitel 3.1, wie sie bei Neubauten und grösseren Umbauten zum Einsatz kommen, können auch beim Unterhalt und bei Spezialfällen angewendet werden. RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 7/10 4.1.1. Schutzisolation auf gestützten Isolatoren Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden können. Zusätzlich soll durch die breit geformte Isolation bewirkt werden, dass Vogelkot nicht über die Isolatoren verteilt wird (Bestehenbleiben der vollen Kriechstrecken der Isolatoren). 4.1.2. Schutzbügel Mit dem Schutzbügel soll verhindert werden, dass die Vögel versuchen abzusitzen. Die Schutzbügel können je nach Ausführung unter Schraub- oder unter Klemmverbindungen montiert werden. Die Schutzbügel sind nicht optimal, da sie für die Vögel nicht so gut sichtbar sind und dadurch zu kritischen Flugmanövern der Vögel führen können. 4.2. Anwendungsbeispiele beim Unterhalt und bei Spezialfällen Beim Unterhalt und bei Spezialfällen (z.B. spezieller Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) kommen aus wirtschaftlichen Gründen mehrheitlich die unter Kapitel 4.1 aufgeführten Massnahmen zur Ausführung. RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 8/10 4.2.1. gestützte Isolatoren mit Schutzisolation Gestützte Isolatoren sind bevorzugte Sitzplätze von Vögeln. An kritischen Standorten ist mit geeigneten Massnahmen eine Sitzgelegenheit mit Schutzisolation einzubauen oder die Seile sind mit einer beweglichen Schutzisolation zu versehen (vgl. Bilder 4.2.1.1 und 4.2.1.2; z.B. Schutzkappe oder Schutzisolation bei Seilen, minimale Länge gemäss Kapitel 3.2.2). Massnahme für Vogelschutz bei Stützisolator auf Mast Massnahme für Vogelschutz bei Stützisolator auf Joch Bild 4.2.1.1: Stützisolator auf Mast mit Schutzisolation Bild 4.2.1.2: Stützisolator auf Joch mit Schutzisolation 4.2.2. gestützte Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) Kann aus wirtschaftlichen Gründen keine Schutzisolation eingesetzt werden, ist an kritischen Standorten mit geeigneten Massnahmen eine sogenannte Vogelabwehr einzubauen, sodass die Vögel nicht absitzen können (vgl. Bilder 4.2.2.1 und 4.2.2.2 ). Massnahme für Vogelschutz bei Stützisolator auf Mast Massnahme für Vogelschutz bei Stützisolator auf Joch Bild 4.2.2.1: Stützisolator auf Mast mit Schutzbügel Bild 4.2.2.2: Stützisolator auf Joch mit Schutzbügel RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 9/10 4.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) Bei Traversen mit hängenden Isolatoren kann als Zusatzmassnahme eine sogenannte Vogelabwehr gebaut werden, sodass die Vögel nicht absitzen können (vgl. Bild 4.2.3.1). Massnahme für Vogelschutz bei gehängten Isolatoren Bild 4.2.3.1: gehängte Isolatoren mit Schutzbügel RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc Seite: 10/10
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