Richtlinie Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Bundesamt für Umwelt BAFU
_________________________________________________________________________________
Richtlinie
Vogelschutz bei Fahrleitungsanlagen
_________________________________________________________________________________
Vernehmlassungsversion 30. November 2015
(Layout von Titelseite / Impressum im Entwurf)
Impressum
Herausgeber
Bundesamt für Verkehr
Bundesamt für Umwelt
Autoren
Markus von Arx (BAV)
Bruno Stadler (BAFU)
Laurence von Fellenberg (BAFU)
Kurt Bader (SBB)
Markus Enzler (RBS)
Sprachfassungen
Deutsch (Original)
Französisch*
*) wird veröffentlicht, sobald die Übersetzung vorliegt
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung ............................................................................................................................................................3
1.1. Gefahren für Vögel ..........................................................................................................................................3
1.2. Ziel der Vogelschutzmassnahmen ..................................................................................................................3
1.3. Rechtliche Situation .........................................................................................................................................3
2. Grundsätzliches ..................................................................................................................................................3
3. Massnahmen bei Neubauten und grösseren Umbauten ....................................................................................4
3.1. Schutzmöglichkeiten bei Neubauten und grösseren Umbauten .....................................................................4
3.1.1. Schutzisolation bei Seilen ............................................................................................................................4
3.1.2. Fahrdraht-Schutzprofil ..................................................................................................................................4
3.1.3. Schutzisolation für Auslegerrohr ..................................................................................................................4
3.2. Anwendungsbeispiele bei Neubauten und grösseren Umbauten ...................................................................5
3.2.1. Mastkopf .......................................................................................................................................................5
3.2.2. Tragausleger und Joch .................................................................................................................................6
3.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren ...........................................................................................................6
3.2.4. Kettenwerknachspannung ............................................................................................................................7
3.3. Spezialfälle bei Neubauten und grösseren Umbauten ....................................................................................7
4. Massnahmen beim Unterhalt und bei Spezialfällen ...........................................................................................7
4.1. Schutzmöglichkeiten beim Unterhalt und bei Spezialfällen .............................................................................7
4.1.1. Schutzisolation auf gestützten Isolatoren .....................................................................................................8
4.1.2. Schutzbügel ..................................................................................................................................................8
4.2. Anwendungsbeispiele beim Unterhalt und bei Spezialfällen ..........................................................................8
4.2.1. gestützte Isolatoren mit Schutzisolation .......................................................................................................9
4.2.2. gestützte Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) ...........................................................................9
4.2.3. Traversen mit hängenden Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel) ...............................................10
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 2/10
1.
Einleitung
1.1.
Gefahren für Vögel
Fahrleitungsbauteile werden von Vögeln gerne als Sitzplätze genutzt. Je nach Konstruktion der Anlage können
die Vögel dabei Kurz- bzw. Erdschlüsse auslösen und den Stromtod erleiden. Der Tod durch Kurzschluss tritt
ein, wenn der Vogel gleichzeitig zwei Anlageteile mit unterschiedlicher Spannung berührt. Bei einem Erdschluss
kommt der Vogel gleichzeitig mit geerdeten und unter Spannung stehenden Anlageteilen in Kontakt.
Gefährlich wird es für Vögel dann, wenn der Abstand zwischen ihrem Sitzplatz auf der Fahrleitungsanlage und
anderen unter Spannung stehenden bzw. geerdeten Elementen so gering ist, dass die Vögel beim An- bzw.
Abflug oder bei Flügelbewegungen im Sitzen einen Erd- bzw. Kurzschluss auslösen können.
Besonders gefährdet sind Vögel mit grossen Flügelspannweiten wie z.B. Eulen, Raben- und Greifvögel.
Ausgehend von Flügelspannweiten der gefährdeten Arten wie Eulen (z.B. Uhu bis 170 cm, Waldkauz bis 96
cm), Greifvögeln (z.B. Rotmilan bis 160 cm, Mäusebussard bis 130 cm) und Rabenvögeln (z.B. Kolkrabe bis
130 cm, Rabenkrähe bis 100 cm) gilt als Kompromiss ein Schutzabstand von 60 cm. Dieser Abstand entsteht
durch eine theoretisch halbe Flügelspannweite.
1.2.
Ziel der Vogelschutzmassnahmen
Das Ziel der Vogelschutzmassnahmen ist einerseits den Tod von Vögeln durch elektrischen Strom oder
Lichtbogen möglichst zu vermeiden.Andererseits soll die Beeinträchtigung des Bahnverkehrs durch das
Verhindern von Kurzschlüssen (Verminderung von Fahrleitungsstörungen und Infrastrukturbeschädigungen)
reduziert werden.
1.3.
Rechtliche Situation
Gemäss AB-EBV 44.c, Ziffer 6.11 (neu) ist bezüglich Vogelschutz folgendes gefordert: Sofern es die örtlichen
Gegebenheiten erfordern, sind auf den Tragwerken Vorkehrungen zu treffen, damit Vögel möglichst keine Erdund Kurzschlüsse einleiten können.
2.
Grundsätzliches
Beim Bau von Fahrleitungsanlagen sind sowohl vielseitige Interessen (minimaler Elektrosmog, Anwohneranliegen, Wirtschaftlichkeit) ausgewogen zu berücksichtigen als auch örtliche Gegebenheiten (Trassenführung,
Über- und Unterquerungen, Landschaftsbild, Platzverhältnisse, Vogel-Unfallhäufigkeit) mit einzubeziehen. Das
Abwägen von Vor- und Nachteilen und das Wahren der Verhältnismässigkeit bewirken, dass nicht generell alle
seitens Vogelschutz wünschbaren Vorkehrungen umfassend umgesetzt werden können. So gibt es
Massnahmen, die flächendeckend eingeplant und andere, die je nach Gefährdung nur punktuell eingesetzt
werden können.
Nachfolgend aufgeführte Massnahmen sind technische Möglichkeiten, die einen grossen Nutzen zur Verhinderung von Vogelunfällen und Beeinträchtigungen des Bahnverkehrs, respektive Beschädigungen der
Fahrleitungsanlagen bringen. Mit diesen Massnahmen sollen Sitzgelegenheiten für Vögel an Fahrleitungsanlagen so gestaltet werden, dass sie für die Vögel möglichst ungefährlich oder nicht mehr attraktiv sind.
Die Richtlinie kann ortsspezifische Gefährdungen und Situationen (z.B. Uhu, Engadin, Wallis) nicht abdecken.
In solchen Fällen sind bei der Projektierung spezifische, ortsbezogene und ausgewogene Lösungen durch
vertiefte Abklärungen und Analysen unter Beizug der interessierten Fachspezialisten zu erarbeiten.
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 3/10
3.
Massnahmen bei Neubauten und grösseren Umbauten
Vogelschutzmassnahmen werden bei Neubauten und grösseren Umbauten überall geprüft, wo Betriebsstörungen durch Vogelunfälle bekannt oder zu erwarten sind.
3.1.
Schutzmöglichkeiten bei Neubauten und grösseren Umbauten
Beim Neubau von Fahrleitungsanlagen sollen Masten und technische Bauteile konstruktiv möglichst so
ausgeführt werden, dass die nötigen Abstände von 60 cm zwischen Bauteilen mit unterschiedlichen
Spannungsniveaus eingehalten werden können.
Bei der Interessenabwägung sind einerseits die technischen Notwendigkeiten (eine Luft-Isolationsstrecke von 1
cm pro Kilovolt (kV) Spannung genügt, um ein Überschlagen der Spannung zu verhindern 1) und die damit
verbundenen Kosten (je länger die Isolatoren und Masten, desto höher die Kosten 2) und andererseits auch die
sozioökonomische Betrachtung (Erhöhung des Elektrosmogs durch Verlängerung der Masten und Zunahme der
Anwohner-Einsprachen) zu berücksichtigen
Wenn aus Gesamtsicht der Interessenabwägung der gewünschte Abstand von 60 cm nicht sichergestellt
werden kann, kann eine oder eine Kombination der folgenden Massnahmen zur Verminderung der Risiken für
Vogelunfälle zur Anwendung kommen.
3.1.1.
Schutzisolation bei Seilen
Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend
isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge
mehrheitlich vermieden werden können. Zudem ist die
Isolation beweglich, damit den Vögeln das Absitzen
erschwert wird. Bei den beweglichen Isolationen
beträgt die minimale Schutzdistanzlänge 100 cm, um
optimal wirksam zu sein.
3.1.2.
Fahrdraht-Schutzprofil
Das Schutzprofil dient dazu, dass einerseits auf
Grund der Dimensionierung des Profils bestimmte
Vogelarten nicht mehr absitzen können und
andererseits eine weitgehend isolierte Umgebung
entsteht. Dadurch können Überschläge mehrheitlich
vermieden werden. Bei den festen Isolationen beträgt
die minimale Schutzdistanzlänge 140 cm, um optimal
wirksam zu sein.
3.1.3.
Schutzisolation für Auslegerrohr
1
Bei Schmalspurbahnen (Betriebsspannung unter 2 kV) genügt eine Isolatorenlänge von 3,5 cm, bei Normalspurbahnen
(Betriebsspannung 15 kV) eine von 15 cm und bei den Grenzbahnhöfen zu Frankreich (Betriebsspannung 25 kV) eine von 25 cm.
2 Kostenvergleich Isolatoren: von Länge 3,5 cm zur Länge 60 cm ca 7-fache Mehrkosten oder von Länge 15 cm auf 60 cm ca Verdoppelung
der Kosten
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 4/10
Die Schutzisolation (rot markiert) dient dazu, dass
eine weitgehend isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge mehrheitlich vermieden werden
können. Bei den festen Isolationen beträgt die minimale Schutzdistanzlänge 140 cm, um optimal wirksam
zu sein. Aus konstruktionstechnischen Gründen (zu
kurze Auslegerrohre) wird diese Schutzdistanzlänge
nicht immer möglich sein.
3.2.
Anwendungsbeispiele bei Neubauten und grösseren Umbauten
Bei Neubauten und grösseren Umbauten kommen bevorzugt die Schutzmassnahmen gemäss Kapitel 3.1 zum
Einsatz (Ausnahme Spezialfälle vgl. Kapitel 3.3).
3.2.1.
Mastkopf
Der Überstand des Mastkopfs zum obersten spannungsführenden Bauteil ist so zu wählen, dass der Abstand
"a" mindestens 60 cm beträgt (vgl. Bild 3.2.1.1). Wo dies nicht möglich ist, ist mit geeigneten Massnahmen eine
zusätzliche Isolationsstrecke einzubauen (z.B. Schutzisolation auf Auslegerrohr; vgl. Bild 3.2.1.2)
Massnahme für Vogelschutz beim
Mast
Massnahme für Vogelschutz beim
Mast
Bild 3.2.1.1: Überstand Mastkopf
Bild 3.2.1.2: Schutzisolation auf
Auslegerrohr
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 5/10
3.2.2.
Tragausleger und Joch
Der Abstand zwischen dem spannungsführenden und dem geerdeten Bauteil (Tragausleger, Joch, weitere) ist
so zu wählen, dass der Abstand "b" und "c" zwischen den spannungsführenden Teilen und dem Joch
mindestens 60 cm beträgt (vgl. Bilder 3.2.2.1 und 3.2.2.2). Wo dies nicht möglich ist, ist eine geeignete
Schutzisolation einzubauen (z.B. Schutzisolation Auslegerrohr, Schutzisolation bei Seilen, FahrdrahtSchutzprofil). Die minimale Länge von Schutzisolationen in Richtung der Fahrleitung beträgt ca. 1.4 m bei
festen Schutzprofilen und ca. 1 m bei beweglichen Schutzprofilen.
Massnahme für Vogelschutz bei Tragauslegern
Massnahme für Vogelschutz bei Jochen
Bild 3.2.2.1: genügender Schutzabstand unter
Tragausleger oder Schutzisolation auf Ausleger und
Tragseil
Bild 3.2.2.2: genügender Schutzabstand zwischen
Jochen oder Schutzisolation auf Ausleger, Tragseil und
Fahrdraht
3.2.3.
Traversen mit hängenden Isolatoren
Bei Traversen sind vorzugsweise gehängte Isolatoren zu verwenden (vgl. Bild 3.2.3.1). Je nach Gefährdungssituation können zusätzlich bewegliche Schutzisolationen an den Seilen zum Einsatz kommen (Länge ca. 1 m).
Massnahme für Vogelschutz:
gehängte Isolatoren
Bild 3.2.3.1: gehängte Isolatoren
mit Schutzisolation
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 6/10
3.2.4.
Kettenwerknachspannung
Die Abspannisolatoren in der Kettenwerknachspannung oder bei anderen Anwendungen mit horizontal
eingebauten Isolatoren sind bevorzugte Sitzplätze von Vögeln. An kritischen Standorten ist eine geeignete
Schutzisolation einzubauen (vgl. Bild 3.2.4.1; z.B. Schutzisolation bei Seilen). Dabei sollte die Länge "d" der
beweglichen Schutzisolation ca. 1 m betragen.
Massnahme für Vogelschutz bei
Kettenwerknachspannung
Bild 3.2.4.1: bewegliche Schutzisolation bei
den Isolatoren
3.3.
Spezialfälle bei Neubauten und grösseren Umbauten
Bei Spezialfällen (z.B. spezieller Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) können auch
Schutzmassnahmen gemäss Kapitel 4.1 zum Einsatz kommen.
4.
Massnahmen beim Unterhalt und bei Spezialfällen
Eine Nachrüstung von Vogelschutzmassnahmen bei Unterhaltsarbeiten wird überall geprüft, wo Betriebsstörungen durch Vogelunfälle bekannt sind. Da bei älteren Anlagen oder bei Spezialfällen (z.B. spezieller
Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) die Schutzmöglichkeiten gemäss Kapitel 3.1 vielfach
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, können auch die nachfolgenden Massnahmen zum Einsatz kommen. Diese
Massnahmen bieten keinen vollumfänglichen Schutz der Vögel. Die Erfahrungen der Bahnen zeigen, dass
diese Massnahmen die Vogelunfälle, bzw die dadurch bedingten Betriebsstörungen sehr stark vermindern
können.
4.1.
Schutzmöglichkeiten beim Unterhalt und bei Spezialfällen
Alle Schutzmöglichkeiten gemäss Kapitel 3.1, wie sie bei Neubauten und grösseren Umbauten zum Einsatz
kommen, können auch beim Unterhalt und bei Spezialfällen angewendet werden.
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 7/10
4.1.1.
Schutzisolation auf gestützten Isolatoren
Die Schutzisolation dient dazu, dass eine weitgehend
isolierte Umgebung entsteht, wodurch Überschläge
mehrheitlich vermieden werden können. Zusätzlich
soll durch die breit geformte Isolation bewirkt werden,
dass Vogelkot nicht über die Isolatoren verteilt wird
(Bestehenbleiben der vollen Kriechstrecken der Isolatoren).
4.1.2.
Schutzbügel
Mit dem Schutzbügel soll verhindert werden,
dass die Vögel versuchen abzusitzen. Die
Schutzbügel können je nach Ausführung
unter Schraub- oder unter
Klemmverbindungen montiert werden. Die
Schutzbügel sind nicht optimal, da sie für die
Vögel nicht so gut sichtbar sind und dadurch
zu kritischen Flugmanövern der Vögel führen
können.
4.2.
Anwendungsbeispiele beim Unterhalt und bei Spezialfällen
Beim Unterhalt und bei Spezialfällen (z.B. spezieller Fahrleitungstyp in Bahnhöfen oder bei Kunstbauten) kommen aus wirtschaftlichen Gründen mehrheitlich die unter Kapitel 4.1 aufgeführten Massnahmen zur Ausführung.
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 8/10
4.2.1.
gestützte Isolatoren mit Schutzisolation
Gestützte Isolatoren sind bevorzugte Sitzplätze von Vögeln. An kritischen Standorten ist mit geeigneten Massnahmen eine Sitzgelegenheit mit Schutzisolation einzubauen oder die Seile sind mit einer beweglichen Schutzisolation zu versehen (vgl. Bilder 4.2.1.1 und 4.2.1.2; z.B. Schutzkappe oder Schutzisolation bei Seilen,
minimale Länge gemäss Kapitel 3.2.2).
Massnahme für Vogelschutz
bei Stützisolator auf Mast
Massnahme für Vogelschutz bei
Stützisolator auf Joch
Bild 4.2.1.1: Stützisolator auf
Mast mit Schutzisolation
Bild 4.2.1.2: Stützisolator auf Joch mit
Schutzisolation
4.2.2.
gestützte Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel)
Kann aus wirtschaftlichen Gründen keine Schutzisolation eingesetzt werden, ist an kritischen Standorten mit
geeigneten Massnahmen eine sogenannte Vogelabwehr einzubauen, sodass die Vögel nicht absitzen können
(vgl. Bilder 4.2.2.1 und 4.2.2.2 ).
Massnahme für Vogelschutz
bei Stützisolator auf Mast
Massnahme für Vogelschutz bei
Stützisolator auf Joch
Bild 4.2.2.1: Stützisolator auf
Mast mit Schutzbügel
Bild 4.2.2.2: Stützisolator auf Joch mit
Schutzbügel
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 9/10
4.2.3.
Traversen mit hängenden Isolatoren mit Vogelabwehr (z.B. Schutzbügel)
Bei Traversen mit hängenden Isolatoren kann als Zusatzmassnahme eine sogenannte Vogelabwehr gebaut
werden, sodass die Vögel nicht absitzen können (vgl. Bild 4.2.3.1).
Massnahme für Vogelschutz bei
gehängten Isolatoren
Bild 4.2.3.1: gehängte Isolatoren mit
Schutzbügel
RL_Vogelschutz_bei_Fahrleitungsanlagen,_Vernehmlassungsversion.doc
Seite: 10/10