Besondere Bestimmungen - Pferdesportverband Rheinland

Besondere Bestimmungen LK Rheinland
Kommission für PLP Rheinland
Gültig ab 23.12.2015
Rheinland
Sitz und Geschäftsstelle:
Pferdesportverband Rheinland e.V.
Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Rheinland
Weißenstein 52
40764 Langenfeld
Tel.: 02173/ 1011-100
Tel.: 02173/ 1011-130
E-Mail: [email protected]
Inhaltsverzeichnis
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
Zuständigkeit (5)
Abgrenzung der Teilnehmerkreise (5)
Messbescheinigung für Ponys (16)
Änderung der Stamm-Mitgliedschaft, Dispens zur Stamm-Mitgliedschaft (18)
Inhalt der Ausschreibungen (23)
Genehmigung der Ausschreibung/Unerlaubte BV/PLS (30)
Geld- und Ehrenpreise (24)
Turnierfachleute (WBO)
Startfolge (48)
Prüfungs- und Vorbereitungsplätze (51)
Richtereinsatz (56)
Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von Pferden (66)
Verfassungsprüfungen bei V-PLS (67)
Anforderungen in Springprüfungen (504)
Reiterwettbewerbe (WBO)
Bestimmungen für Voltigier BV/PLS
Ergebnisse (37)
Disziplinarkommission (925)
Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen (928)
Gebührenordnung
Verbindlichkeit der Bestimmungen
Weitere gesondert aufgeführte Bestimmungen
Die Zahlen hinter den Überschriften weisen auf die dazugehörigen LPO-Paragraphen hin.
Verzeichnis der Abkürzungen
BV1 =
Breitensportliche Veranstaltung mit 5 und weniger WB KL. E und/oder höher
BV2 =
Breitensportliche Veranstaltung mit 6 und mehr Kl. E und/oder höher
Kl.
=
Klasse
LK
=
Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen
LP
=
Leistungsprüfung
LPO =
Leistungsprüfungsordnung
LV
=
Pferdesportverband Rheinland e.V.
PLS =
Pferdeleistungsschau mit mindestens einer LP gem. LPO
WB =
Wettbewerb
WBO =
Wettbewerbsordnung
§1
Zuständigkeit (5)
Für Aufgaben gem. § 3 APO und gem. § 5 LPO für Pferdeleistungsschauen (PLS) und gem.
Teil A. WBO für Breitensportliche Veranstaltungen (BV) ist im Landesteil Westfalen die LK
Westfalen und im Landesteil Nordrhein die LK Rheinland zuständig
§2
Abgrenzung der Teilnehmerkreise (5)
Der Teilnehmerkreis für BV/PLS wird bei Ausschreibung von WB/LP wie folgt geregelt:
1. Bei PLS/LP sind bis LP Kl. M** Stamm-Mitglieder aus mind. 8 Vereinen und ab Kl. S aus
mind. 3 Kreisverbänden einzuladen.
2. Ein besonders definierter Teilnehmerkreis nach WBO A. 2.4. darf nicht größer als 10
Vereine oder Vereine/Teilnehmer eines KRV sein. Besondere Teilnehmerkreise wie z.B.
Pferderassen, werden im Einzelfall entschieden.
3. Wird der Teilnehmerkreis in PLS/LP durch den Veranstalter besonders stark eingegrenzt
(z.B. regionale Abgrenzung, Pferdealter, Leistungsklasse etc) kann die Kommission auf
eine Erweiterung bestehen.
4. Bei Kreis- und Stadtmeisterschaften können durch den Veranstalter zugelassen werden:
4.1. Die Stamm-Mitglieder aller dem Kreisverband angeschlossenen Vereine
4.2. Alle Mitglieder mit 1. Wohnsitz im Kreis gemäß Eintragung beim
Einwohnermeldeamt.
5. Angehörige der Sportschule der Bundeswehr in Dienstkleidung, sind unabhängig von
ihrer Stamm-Mitgliedschaft grundsätzlich bei allen PLS in NRW startberechtigt, sofern
diese LP ohnehin offen für den Kommissionsbereich Rheinland u./o. Westfalen
ausgeschrieben worden sind (gilt nicht für Mannschaftswettkämpfe, Meisterschaften und
Sichtungsprüfungen).
6. Teilnehmer, die nicht Stamm-Mitglied eines NRW Vereins sind, sich aber für eine
befristete Zeit zur Ausbildung (lt. Ausbildungsvertrag) im Bereich der LK Rheinland u./o.
Westfalen befinden bzw. sich zu einem mindestens 2- monatigen Training beim DOKR
aufhalten, können auf Antrag eine befristete Gastlizenz für einen NRW Verein erhalten.
Diese Lizenz kann für drei bis sechs Monate erteilt werden, die spätestens zur
Startmeldung vorzulegen ist.
7. Für Mitglieder der Kader C, D Rheinland und Westfalen, NRW, die Stamm-Mitglied in
NRW sind, gelten räumliche Handicaps auf PLS nicht, andere Handicaps wie z.B.
Leistungsklasse, Pferdebeschränkungen etc. bleiben bestehen.
8. Auf jeder BV/PLS sind bis zu zwanzig durch den Veranstalter persönlich eingeladene
Teilnehmer/innen startberechtigt, die Namen sind dem LK- Vertreter zu Beginn der
BV/PLS namentlich mitzuteilen und am „Schwarzen Brett“ bekannt zu geben. Mit der
Einladung wird lediglich das räumliche Handicap aufgehoben, andere Handicaps wie z.B.
Leistungsklasse, Pferdebeschränkungen etc. bleiben bestehen. Die Einladung darf durch
den Veranstalter nicht von materiellen Gegenleistungen abhängig gemacht werden. Als
Einzelteilnehmer gelten auch Mitglieder von Vereinen/Clubs, die in der Ausschreibung als
Einladungskriterium aufgeführt sind und nicht Mitglied eines der FN angeschlossenen
Landesverbandes sind.
9. Mitglieder der EWU – der IPZV – Landesverband Rheinland, Westfalen, Westfalen-Lippe
– sind unabhängig vom eingeladenen Teilnehmerkreis in WB, nach vorheriger
Abstimmung mit dem Veranstalter, startberechtigt.
10. In Komb. LP der Kl. A mit Geländeritt und in VA sind Teilnehmer der LK V1 + V2 auf 5jährigen und in der Kl. L auf 6-jährigen Pferden grundsätzlich zugelassen. Eine
Platzierungsmöglichkeit besteht jedoch nur in den Prüfungen/Teilprüfungen, in welchen
sie aufgrund ihrer LK bzw. disziplinbezogener LK lt. Ausschreibung zugelassen sind.
§3
Messbescheinigung für Ponys (16)
Für die Teilnahme an Pony WB/LP gilt § 16.5 LPO analog.
§4
Änderung der Stamm-Mitgliedschaft/Dispens zur Stamm-Mitgliedschaft (18)
1. Bei jeder Stamm-Mitgliedschaftsänderung ist vom Bewerber der Nachweis zu erbringen,
dass dem bisherigen Verein gegenüber keine Verpflichtungen mehr bestehen.
2. Grundsätzlich ist mit der Änderung der Stamm-Mitgliedschaft bei Mannschaftsprüfungen,
die eine Stamm- Mitgliedschaft verlangen, eine Wartezeit von drei Monaten verbunden.
Die Wartezeit kann durch die LK verkürzt werden, wenn eine Zustimmung des bisherigen
Vereins vorliegt.
3. Die LK erteilt im Einvernehmen mit der FN für Studenten bzw. Schüler eines
ganzzeitlichen Internates Dispens zum § 18 LPO (Stamm-Mitgliedschaft). Dies gilt nicht
für registrierte Gruppenvoltigierer.
4. Der Dispens ermöglicht es Studenten
4.a. am Studienort mit einer Stamm-Mitgliedschaft, die für den Kommissionsbereich gilt,
in dem sich der Wohnort befindet und/oder
4.b. mit einer Stamm-Mitgliedschaft, die für den Kommissionsbereich gilt, in dem sich der
Studienort befindet, an BV/PLS teilzunehmen.
5. Die Ausstellung des Dispens ist nur auf Antrag möglich.
Dem Antrag ist beizufügen:
5.a. ein gültiger Reiternennscheck bzw. Kopie der FN-Jahresturnierlizenz
5.b. eine Mitgliedsbescheinigung des Vereins, für den die zweite Mitgliedschaft beantragt
wird
5.c. eine gültige Semesterbescheinigung
6. Der Dispens gilt ausschließlich für Studenten und gilt nicht für Mannschaftswett-kämpfe,
Meisterschaften und Sichtungsprüfungen. Maßgeblich hierfür ist die StammMitgliedschaft, die auf der FN-Jahresturnierlizenz ausgedruckt ist.
7. Der Dispens ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig.
§5
Inhalt der Ausschreibung von BV/PLS (23)
1. Der Ausschreibung ist beizufügen:
1.1. Namen der Richter
1.2. Name(n) des/der Parcourschefs
1.3. Name(n) des/der Turnierleiter/s, Sanitätsdienst
1.4. Angabe über Maße und Bodenbeschaffenheit der Prüfungs- und
Vorbereitungsplätze.
2. Die Durchführung von „Cups“ bzw. Serien bedarf der speziellen Genehmigung der LK.
2.1. Cups bzw. Serien liegen vor, wenn in mehreren WB/LP auf unterschiedlichen
BV/PLS ein besonderer Titel, Geld- oder Ehrenpreis, oder ähnliches ausgeritten wird
bzw. die Qualifikation für ein Finale um einen besonderen Titel, Geld- oder
Ehrenpreis, oder ähnliches erzielt werden muss.
2.2. Die Genehmigung kann durch einen Veranstalter, Finalveranstalter oder aber auch
Sponsor beantragt werden. Über die Erhebung einer Genehmigungsgebühr
entscheidet die LK im Einzelfall.
3. Junioren-Prüfungen dürfen an Werktagen (Montag – Freitag) nur nachmittags (ab 15.00
Uhr) durchgeführt werden. Ausnahme: In der vorläufigen ZE ist der Vormittagsbeginn
ausdrücklich angegeben.
4. In der Ausschreibung kann der Veranstalter für die Stamm-Mitglieder seines Vereines
folgende Handicaps im Rahmen der zulässigen Grenzen der LPO-Bestimmungen
aufheben/ergänzen:
Klasse E – L
- Begrenzung der Startplätze pro Teilnehmer und Prüfungen
- Mindesterfolge Pferde + Teilnehmer
- Gegenseitiger Ausschluss von Prüfungen
- Zulassung niedrigerer LK
Klasse M – S
- Gegenseitiger Ausschluss von Prüfungen
- Begrenzung der Startplätze pro Teilnehmer und Prüfung mit Ausnahme von Prüfungen
mit begrenzter Teilnehmerzahl
5. Sind in einer Ausschreibung gemäß § 26.2.2 LPO Ausweichtage angegeben, dient dies
zur Information der Nenner und somit werden die Ausweichtage nicht Bestandteil der
vorläufigen Zeiteinteilung. Beim Veranstalter bleibt die Verpflichtung der Rückerstattung
der Einsätze/Nenngelder bei Änderung der vorläufigen Zeiteinteilung.
6. In Erweiterung zu § 17 LPO sind in Pony-LP/WB (außer in Basis, Aufbau und/oder
Fahrprüfungen) sind nur Junioren U16 zugelassen.
7. Bei Geländewettbewerben der Klasse E gem. § 600 ff. LPO sind Lediglich Stilgeländeritte
gem. § 673 LPO bzw. Geländeritte mit Stilwertung gem. § 674 LPO zulässig.
8. Auf PLS dürfen Prüfungen der Kl. E nur als LP ausgeschrieben werden. Die
Ausschreibung von WB ohne Klasse gem. WBO ist zulässig wenn mind. eine LP der Kl.
E in dieser Diziplin ausgeschrieben wurde.
9. Bei Verwendung der Nennung-Online maximal Zahlen darf in allen LP die Zahl 40 nicht
unterschritten werden.
10. In der Kl. L+M* sind Reiter der LK 1 automatisch auf Pferden ohne Platzierungen in
diesen Klassen und oder Höher bis Nennungsschluss startberechtigt, sofern LK 2
ausgeschrieben ist und die LP für Reiter der Option B vorbehalten sind.
11. Die Ausschreibung von Trostprüfungen Dressur der Kl. S sind nur wie folgt zulässig:
- Qualifikation S***

Trostprüfung S**
- Qualifikation S**

Trostprüfung S*
- Qualifikation S*

Trostprüfung M**
12. Werden bei BV1/BV2 Wettbewerbe ausgeschrieben, in denen ein Leistungsvergleich mit
einer Geländestrecke verlangt wird, sind aus tierschutzrelevanten Gründen ausführliche
Ausschreibungen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die mit der
Genehmigung ausgesprochenen Auflagen müssen in jedem Fall erfüllt Werden
13. Werden bei BV1/BV2 Wettbewerbe ausgeschrieben, in denen ein Leistungsvergleich mit
einer Geländestrecke verlangt wird, sind aus tierschutzrelevanten Gründen ausführliche
Ausschreibungen der Kommission zur Genehmigung vorzulegen. Die mit der
Genehmigung ausgesprochenen Auflagen müssen in jedem Fall erfüllt werden
14. Auf einer BV1/BV2 können kombinierte Prüfungen der Kl. E ausgeschrieben werden.
Diese Veranstaltung wird nicht als PLS betrachtet.
§6
Genehmigung der Ausschreibung/Unerlaubte BV/PLS (30)
1. Jede genehmigte Ausschreibung und das Schauprogramm muss folgenden Vermerk
sichtbar beinhalten: ”Die Veranstaltung am ... in ... und die Ausschreibung hierfür sind
genehmigt.”
Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Rheinland
-SiegelBzw.
Kommission für Pferdeleistungsprüfungen Westfalen
-Siegeli.A.
gez. Unterschrift
2. Die Genehmigung von Ausschreibungen kann versagt werden, wenn der Veranstalter
seinen Verpflichtungen gegenüber der LK, dem LV bzw. der Satzung des Verbandes
nicht nachgekommen ist.
3. Alle nicht genehmigten BV/PLS und alle nicht gemeldeten pferdesportlichen
Veranstaltungen, bei denen ein Leistungsvergleich stattfindet, widersprechen den
Bestimmungen der LPO und denen der LK. Veranstalter, Richter, Prüfer, Parcourschefs,
Teilnehmer sind gem. § 920 ff. LPO in Ordnungsmaßnahmen zu nehmen.
§7
Geld- und Ehrenpreise (24)
Ergänzend zu § 24.1.1 LPO erfolgt die Turnierabrechnung und die Auszahlung der
Geldpreise grundsätzlich während der PLS.
§8
Turnierfachleute (WBO)
1. In allen WB, die nach beurteilendem Richtverfahren durchgeführt werden bzw. Gelände
WB, sind Richter mit entsprechender Qualifikation einzusetzen. Bei BV deren Dauer 6
Stunden am Tag überschreiten sind mind. 2 Richter/Prüfer einzusetzen.
2. Bei BV ist ein Parcourschef nicht erforderlich, sofern der Parcours durch einen Richter
mit entsprechender Qualifikation abgenommen wird.
§9
Startfolge (48)
1. Bei WB/LP mit mehreren Teilnehmern (Paarklasse u. ä.) regelt sich die Startfolge nach
dem Buchstaben des Pferdes, welches nach dem Alphabet an erster Stelle kommt.
2. Für Teilnehmer mit mehreren Starts in Dressurprüfungen, die abteilungsweise geritten
werden, ist die Festlegung des Zwischenraums sinngemäß auf Abteilungen zu beziehen.
§ 10
Prüfungs- und Vorbereitungsplätze (51)
1. Die Plätze für Richter, Zeitnehmer und Ansager sind von den Publikumsplätzen streng
getrennt zu halten. Tribünenplätze mit guter Sicht werden für diesen Zweck am besten
abgegrenzt. Zuschauer, Ehrengäste usw. dürfen sich nicht auf der Richtertribüne
aufhalten.
2. Veranstalter von PLS mit LP der Kl. S müssen grundsätzlich neben der
Veranstaltungshalle über einen gedeckten Vorbereitungsplatz verfügen, sofern die
Veranstaltung in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. März durchgeführt wird.
1.
2.
3.
4.
§ 11
Richtereinsatz (56)
Die Einsatzzeit je Richter/Tag wird auf 10 Stunden Anwesenheit begrenzt.
Für Richteranwärter/innen ist das Richten und die Teilnahme an WB/LP bei derselben
PLS nicht zulässig ist.
Bei allen Prüfungen mit beurteilendem Richtverfahren (Dressur/ Fahren/ Springen/
Vielseitigkeit/ Voltigieren) ist der Richtergruppe vom Veranstalter ein(e)
Protokollführer(in) zur Verfügung zu stellen.
Benötigt ein Veranstalter mehr als 6 Richter für seine PLS, muss er ein/e Richter/in von
der Jungrichterliste oder eine/n Richteranwärter/in einladen.
§ 12
Allgemeine Teilnahmebeschränkungen von Pferden (66)
Die geforderten Impfungen müssen zum Zeitpunkt der Kontrolle im Pferdepass dokumentiert
sein. Ein späterer Nachweis der Impfungen kann insbesondere im Hinblick auf Aussprache
von Disqualifikation bzw. Ordnungsmaßnahme nicht heilend wirken.
§ 13
Verfassungsprüfungen bei V-PLS (67)
Bei V-PLS sind in mindestens einer LP - bei Sichtungsturnieren für DJM bzw. DVM in den
sichtungsrelevanten Prüfungen - alle startenden Pferde im Beisein eines Tierarztes einer
Verfassungsprüfung zu unterziehen. Die Auswahl obliegt dem LK-Beauftragten. Bei der
Verfassungsprüfung ist neben dem ordnungsgemäßen Allgemeinzustand der Pferde
insbesondere auf Lahmheiten zu achten.
Die Verfassungsprüfung ist in Anlehnung an das „Merkblatt „Vormustern –
Verfassungsprüfung“ durchzuführen.
§ 14
Anforderungen in Springprüfungen (504)
1. Auf allen PLS in NRW ist in jeder ausgeschriebenen Klasse mindestens einmal ein
Wassergraben wie folgt einzusetzen:
Kl. A*
- überbaut (als Liverpool) (gilt nicht in Hallen 20x40m)
Kl. A** - S - überbaut/offen gem. LPO
Alternativ kann hierzu auch ein festes Natur-Hindernis (Wall, Graben, Billard etc.) benutzt
werden
Ab Kl. M* ist auf Freiland PLS der Liverpool bzw. der Graben mit Wasser zu füllen
2. Als zu reitendes Tempo gilt generell, wenn nicht anders ausgeschrieben:
Halle (20x40): 325 m/Min.
Im Freien: ab M**: 375 m/Min.
Für Springprüfungen gem. § 535 LPO Idealzeit gilt in der Halle generell 350m/Min und
im Freien 375 m/Min.
§ 15
Reiterwettbewerbe (WBO)
In Führzügelklassen - WB, Reiter – WB und Dressur-/Gelände-/Springreiter – WB ist je TN
nur ein Start zugelassen.
§ 16
Bestimmungen für Voltigier BV/PLS
1. Voltigierpferde, dürfen auf BV/PLS nur von Personen mit korrekter Ausrüstung geritten
werden. Die sicherheitsrelevanten Bestimmungen des § 68 LPO finden entsprechende
Anwendung.
2. Einsatz von Voltigierpferden bei einer BV:
Die Wettbewerbe erhalten folgende Startpunkte:
Pflicht – Kür
Gruppe: Galopp -Galopp:
4 Punkte
Gruppe: Galopp-Schritt:
3 Punkte
Gruppe: Schritt-Schritt:
2 Punkte
Doppel im Galopp:
2 Punkte
Einzel im Galopp:
1 Punkt
Einzel im Schritt:
1 Punkt
Jedes Pferd darf pro Tag maximal 8 Punkte haben.
Alle Wettbewerbe, in denen die Pferde nicht körperlich gefordert werden, sind mit 0
anzusetzen!
4
Galopp-Galopp
3
Galopp-Schritt
2
Schritt-Schritt
Doppel im Galopp
1
Einzel im Galopp
Einzel im Schritt
3. Bei WB darf der Dreieckszügel im Schritt eingesetzt werden.
4. Bei jeder BV muss ein Sanitätsdienst und/oder Arzt (mit Ausrüstung) anwesend sein
5. Der Longenführer muss mindestens im Besitz des LA V (APO 2014) oder einer gültigen
DOSB Trainerlizenz im Voltigiersport sein, ein Nachweis (Kopie des Abzeichens bzw. der
Trainerlizenz) ist der Nennung beizufügen.
6. Bei Wettbewerben mit Pflicht und Kür kann ein Handwechsel erfolgen. Dabei ist es dem
Teilnehmer frei gestellt, auf welcher Hand begonnen wird.
7. In allen Wettbewerben, in denen Trab oder Galopp gezeigt wird, ist eine
Pferdenote zu vergeben.
8. Wettbewerbe für breitensportlichen Veranstaltungen müssen entsprechend der Modulvorschläge der WBO in ihrer gültigen Fassung sowie den anerkannten Ergänzungen
(veröffentlicht unter „Hinweise zur Erstellung einer Ausschreibung für breitensportliche
Veranstaltungen im Voltigiersport (gem. WBO) Stand: 18.12.2013" ausgeschrieben
werden. Siehe  www.voltigieren.psvr.de  Download
9. Der Startfreigabe in einem Wettbewerb muss eine Trabrunde vorausgehen.
10. Menschen mit Behinderung sind in allen Wettbewerben ohne Alterseinschränkung
startberechtigt.
11. Bei einer BV muss der Vorbereitungszirkel von einer qualifizierten Person mit DOSB
Trainerlizenz Voltigieren oder einem zusätzlichen Richteranwärter oder Richter
beaufsichtigt werden.
§ 17
Ergebnisse (37)
Die Ergebnisse der LP/WB von PLS sind spätestens 14 Tage nach der Veranstaltung als
ausgelagerte TORIS-Datei bei der LK/KLW einzureichen.
§ 18
Disziplinarkommission (925)
1. Die Disziplinarkommission besteht aus
1.a. dem durch die LK zu wählenden Vorsitzenden
1.b. zwei von der LK gewählten Mitgliedern
1.c. bis zu 3 stellvertretende Mitgliedern
2. Die Wahl zu 1 erfolgt für vier Jahre, Abberufung ist möglich.
3. Eine erneute Berufung ist zulässig.
4. Die Disziplinarkommission ist bei mündlichen Verfahren ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Verhinderungsfall des Vorsitzenden,
bestimmen die Anwesenden Mitglieder den Sitzungsleiter aus ihrer Mitte
5. Die Disziplinarkommission hat die Befugnis, alle Ordnungsmaßnahmen gem. APO, LPO
u./o. den jeweiligen LK-Bestimmungen zu verhängen.
6. Die Disziplinarkommission kann die Befugnis zu 5. an die LK zurückgeben, wenn die
Entscheidung über die Ordnungsmaßnahme von besonderer Bedeutung ist.
7. Sofern eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, kann die Disziplinarkommission ihre
Entscheidung auch auf telekommunikativem Wege (Telefon oder E-Mail) herbeiführen.
Kommunikationsführer ist der Vorsitzende.
8. Wer gegen die APO / LPO / WBO oder die Bestimmungen der LK verstößt, wird von der
LK mit einer Ordnungsmaßnahme belegt. Grundlage ist die Rechtsordnung der LPO,
welche auch bei Verstößen gegen die Bestimmungen der LK Anwendung findet.
9. Für die Befugnisse und das Verfahren der Disziplinarkommission gelten die §§ 907, 920923,924 Nr. 4, 925, 927, 927a, 928-931 und 962 LPO.
10. Die Gebühren gem. § 962 Nr. 8 LPO richten sich nach den Sätzen des RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Sofern eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet,
betragen die Gebühren und Auslagen der Disziplinarkommission (§962 Nr. 2 LPO)
pauschal 150,- €
§ 19
Veröffentlichung von Ordnungsmaßnahmen (928)
1. Ordnungsmaßnahmen ab einer Geldbuße von 50,00 € sind im offiziellen Organ der
jeweiligen LK bekannt zu geben, sobald sie unanfechtbar geworden sind.
2. Darüber hinaus werden zeitliche Ordnungsmaßnahmen bzw. Maßnahmen gem. § 960
LPO auf der jeweiligen Homepage veröffentlicht. Die Veröffentlichung bleibt bis zum
Ablauf des jeweiligen Ausschlusses bestehen.
1.
2.
3.
4.
§ 20
Gebührenordnung
Der Veranstalter ist verpflichtet, für jeden bei einer PLS reservierten Startplatz im Auftrag
und für Rechnung des LV LK-Abgabe von jedem Nenner zu erheben. Der Veranstalter
hat den Gesamtbetrag an den jeweiligen LV weiterzuleiten.
Die Gebührenordnungen des jeweiligen Pferdesportverbandes Rheinland oder Westfalen
sind Bestandteil dieser Bestimmungen
Bei Nachnennungen gemäß Teil I A, 7.3 WBO ist der doppelte Einsatz je
Startplatznachtrag (incl. Pferd/Pony und Teilnehmer) an den Veranstalter zu zahlen.
Der Veranstalter von PLS ist berechtigt, für vom Pferdebesitzer zu verantwortende
Turnierabrechnung und/oder Geldpreisauszahlung nach der PLS, eine
Bearbeitungsgebühr bis max. 10 Euro zu erheben (siehe § 7).
§ 21
Weitere gesondert aufgeführte Bestimmungen
Nachstehende an anderer Stelle gesondert aufgeführte Bestimmungen sind Bestandteil
dieser Bestimmungen:
1. Ergänzende Bestimmungen zur APO für Turnierfachleute
2. Allgemeine Bestimmungen zur Ausschreibungsveröffentlichung
3. Richtlinien für die Durchführung von Sonderprüfungen