von Philipp Graf von und zu Egloffstein

Philipp Graf von und zu Egloffstein
Rechtsanwalt
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Wohnen plus: Die Ambulantisierung als
Chance für die Weiterentwicklung von
Altenpflegeheimen
„Ambulantisierung aus Sicht des Heimrechts
im Lichte des HGBP“
„Ambulantisierung aus Sicht des Heimrechts im Lichte des HGBP“
©RAe Banff & Graf von und zu Egloffstein
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Ausgangssituation (dargestellt für das Bundesland Hessen):
Die entsprechende Wohn- und Versorgungsform ist gemäß dem Hessischen Gesetz über
Betreuungs- und Pflegeleistungen (HGBP) als stationäre Einrichtung einzustufen (vgl.
Vortrag von Hr. Dr. Börner) und bei den Verbrauchern als Zielgruppe handelt es sich zu
einem wesentlichen Teil um pflegebedürftige Personen.
Beachte zunächst als rechtliche Grundlage:
„Ordnungsrecht ist nicht gleich Leistungsrecht!“
Das heißt
Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen,
kann die Leistungserbringung „ambulant“ erfolgen, auch
wenn die entsprechende Wohn- und Versorgungsform
gemäß HGBP als stationär einzustufen ist!
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
§ 12 HGBP (landesrechtliches Ordnungsrecht) und § 38 a SGB XI (bundesrechtliches
Leistungsrecht).
Ggf. Befreiungen über § 12 HGBP (Anknüpfung an den Vortrag von Hr. Dr. Börner):
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGBP:
„die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Betreiber von
Anforderungen nach den §§ 9 bis 11 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen befreien, insbesondere wenn
1. dies im Sinne der Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen geboten erscheint,
2. die Erfüllung der Anforderungen und Betriebspflichten in anderer Weise gesichert ist
oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht und
3. hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet ist.“
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGBP:
 „Insbesondere“, bedeutet: Keine enumerative Aufzählung mehr, es sind auch andere
Fallvarianten möglich (Flexibilisierung) - neue, geeignete Wohn- und Versorgungsformen
sind unserer Erfahrung nach gewünscht.
 Muss nicht mehr „dringend geboten“ sondern nur noch „geboten“ sein (wiederum
Flexibilisierung).
 Behörde „kann“ bedeutet: Die Entscheidung muss nach pflichtgemäßem Ermessen
erfolgen.
 Aber: Es gibt trotz Befreiungsmöglichkeiten natürlich Mindestanforderungen: so dürfen
z.B. brandschutzrechtliche Aspekte nicht vernachlässigt werden (diese müssen zuvor mit
der zuständigen Brandschutzbehörde abgestimmt werden).
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 HGBP:
„Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet,
die Erprobung neuer Betreuungs- und Wohnformen auf ihre oder seine Kosten
wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen.“
§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGBP:
„Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist auf
höchstens fünf Jahre zu befristen.“
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
§ 12 Abs. 2 Satz 2 HGBP:
„Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befreiung unberührt.“
Der Verbraucher erhält also auch weiterhin den „Schutz“
der HÄVS durch entsprechende Kontrollmöglichkeiten!
§ 12 Abs. 2 Satz 3 HGBP:
„Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die
Befreiung im Falle der Wiedererteilung unbefristet erfolgen.“
Anmerkung: Die Entscheidung über eine „Entfristung“ erfolgt durch Verwaltungsakt und
hat unter Ausübung eines „pflichtgebundenen Ermessens“ durch die zuständige Behörde
zu erfolgen.
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
Rechtliche Basis: Landesrechtliches Ordnungsrecht (wie das HGBP) kann nicht gestatten,
was nach leistungsrechtlichem Bundesrecht (wie das SGB XI) nicht zulässig ist!
Vgl. z.B. § 38a SGB XI (leistungsrechtliches Bundesrecht)!
Das heißt
(Auch) § 38 a SGB XI ist vorliegend bei der Frage einer
ambulanten Versorgung zu beachten.
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
§ 38 a Abs. 1 Ziffer 4 SGB XI:
„Pflegebedürftige haben Anspruch auf …………….., wenn ……………… 4.) keine
Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den
Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen
Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten
Leistungsumfang weitgehend entsprechen; ….. .“
Die entsprechenden, nach dem Leistungsrecht zu beachtenden Kriterien sollten vom
Leistungserbringer unbedingt mit den zuständigen Landesverbänden der Kassen und mit
den zuständigen Sozialhilfeträgern abgestimmt werden.
Das heißt
Bei einer entsprechenden Versorgungs- und Wohnform sollte der
potentielle
Leistungserbringer
unbedingt
die
zuständigen
Ordnungsbehörden (in Hessen: insbesondere die HÄVS, aber auch z.B. die
zuständige Brandschutzbehörde) als auch die vorgenannten, zuständigen
Kostenträger für die jeweilige Konzeption „mit ins Boot holen“ .
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Rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem HGBP als
stationär einzustufenden Einrichtung:
Fazit
Das landesrechtliche „Heimrecht“ ist bei entsprechenden Wohn- und
Versorgungsformen als landesrechtliches Ordnungsrecht zu beachten,
leistungsrechtlich ist das entsprechend einschlägige Bundesrecht (z.B. SGB
XI) zu beachten.
Jedenfalls werden die Verbraucher auch in entsprechenden Konstellationen
von den zuständigen Behörden geschützt.
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Weitere rechtliche Anknüpfungspunkte der ambulanten Versorgung einer gemäß dem
HGBP als stationär einzustufenden Einrichtung:
BEACHTE
Bei einer Einrichtung, welche nach dem HGBP als stationäre Einrichtung
einzustufen
ist,
wird
nahezu
immer
das
Wohnund
Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) Anwendung finden.
=> Daher: Komplexe Vorschriften des WBVG beachten, z.B. § 8 Abs. 4
WBVG Versorgungsausschluss, § 9 WBVG Entgelterhöhung, § 12 WBVG
Kündigungseinschränkung bei Kündigung des Unternehmers, etc.
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ACHTUNG
Vorliegend handelt es sich lediglich um
grundlegende und allgemeine juristische
Ausführungen.
Sie ersetzen in keinem Fall eine zwingend
notwendige, juristische Beratung!
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Herzlichen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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