Newsletter September 2015

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TK-Firmenkundenservice
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Techniker Krankenkasse
Newsletter September 2015
Inhalt
1.
1. Aktuelles
Aktuelles ..................................................... 1
1.1 Umlagesätze wurden angepasst................. 1
1.1 Umlagesätze wurden angepasst
1.2 Mindestlohndokumentation: Was ändert
sich? ........................................................... 1
Die Knappschaft-Bahn-See hat zum
1. September 2015 die Umlagesätze angepasst.
1.3 Servicethema: Zweites
Pflegestärkungsgesetz ............................... 2
1.4 Künstlersozialkasse bleibt 2016 stabil ........ 2
2.
Rechtliches ................................................. 3
2.1 Hinzuverdienstgrenze: Was ist seit dem
1. Juli 2015 neu? ........................................ 3
3.
Termine....................................................... 3
3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung ................... 3
Die Umlagesätze für den Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit
(U1) und für Mutterschaft (U2) passt jede
Krankenkasse selbst an. Die Knappschaft-Bahn-See
hat diese zum 1. September 2015 erhöht.
Für geringfügige Beschäftigungen, die an die
Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die
Höhe der Umlagesätze an denen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an! ...... 3
4.
Verschiedenes ............................................ 4
4.1 Generationen: Unterschiede und
Gemeinsamkeiten ....................................... 4
4.2 Besprechungen – zeitraubend und öde? .... 4
4.3 Soziales Netzwerken und
Kommunizieren ........................................... 5
4.4 Impfung durch Betriebsarzt –
Impfschaden kein Arbeitsunfall ................... 6
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann eine Impfung durch den Betriebsarzt zum
Arbeitsunfall führen? Was ändert sich bei der
Mindestlohndokumentation? Erfahren Sie mehr im
aktuellen Newsletter. Außerdem alles zu den neuen
Umlagesätzen für Minijobs.
Viel Spaß beim Lesen!
Freundliche Grüße
Ihr TK-Firmenkundenservice
Sie haben Fragen zu einem unserer Themen?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TKFirmenkundenservice helfen Ihnen gern weiter.
Telefon: 0800 - 285 85 87 60
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Zum 1. September 2015 betragen die Umlagesätze
für Minijobs 1 Prozent für die U1 (vorher 0,7
Prozent) und 0,3 Prozent für die U2 (vorher 0,24
Prozent). Die Erstattungsleistungen ändern sich
nicht und liegen weiterhin bei 80 Prozent (U1) und
100 Prozent (U2).
Wichtig:
Die Entgeltabrechnungsprogramme sind
anzupassen, da die neuen Umlagesätze bereits für
den Abrechnungsmonat September 2015 bei der
Zahlung und im Beitragsnachweis zu
berücksichtigen sind.
Mehr Informationen zur Umlage finden Sie auf
unserem Firmenkundenportal
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 235666), dort
finden Sie auch einen Umlagerechner und
praktische Arbeitshilfen.
Quelle: TK
1.2 Mindestlohndokumentation: Was ändert
sich?
Seit dem 1. August 2015 gilt eine neue
Dokumentationspflicht beim Mindestlohn
(die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung).
Die Einkommensschwelle für die Aufzeichnungspflicht nach der Mindestlohndokumentationspflichtverordnung von 2.958 Euro wurde ergänzt.
Jetzt ist es so, dass die Aufzeichnungspflicht bereits
dann entfällt, wenn das regelmäßige Monatsentgelt
mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und wenn dieses
Monatsentgelt für die letzten tatsächlich
abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt
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Newsletter September 2015
wurde. Zudem müssen die Aufzeichnungspflichten
bei der Beschäftigung von engen
Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers)
nicht mehr angewendet werden.
Weitere Neuerungen
•
Jeder Versicherte soll den Anspruch auf
zusätzliche Betreuungsangebote in stationären
Pflegeeinrichtungen haben.
Quelle: Datakontext; TK
•
1.3 Servicethema: Zweites
Pflegestärkungsgesetz
Der Grundsatz "Reha vor Pflege" soll gestärkt
werden.
•
Als Service für unsere Firmenkunden stellen wir
hier eine kurze Zusammenfassung des Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes zur Verfügung (PSG II).
Pflegepersonen (z. B. pflegende Angehörige)
werden besser abgesichert in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
•
Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Mit diesem zweiten Teil des Pflegestärkungsgesetzes folgt die angekündigte Fortsetzung des
Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das bereits Anfang
August 2015 umgesetzt worden ist.
Die gesetzlichen Regelungen zur Information
und Beratung sollen neu strukturiert und
ausgeweitet werden, z. B. müssen
Pflegekassen künftig kostenlose Pflegekurse für
Angehörige anbieten.
•
Es soll Vereinfachungen in der Verwaltung
geben, zugunsten der Versicherten und
Pflegebedürftigen.
•
Auch die Regelungen zur Qualitätssicherung
werden neu organisiert. So soll in Zukunft die
Qualität besser geprüft und dargestellt werden
können.
•
Gefördert werden soll, dass in den
Pflegeeinrichtungen zukünftig neue Konzepte
erarbeitet werden.
•
Der Beitragssatz wird voraussichtlich zum
1. Januar 2017 steigen, um die Einführung des
neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und die
damit verbundenen Leistungsverbesserungen
zu finanzieren.
Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um: es
sollen Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und
der verbliebenen Fähigkeiten bereitgestellt werden.
Auch die zusätzliche Feststellung von erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere
Demenz) wird durch das neue System ersetzt: Die
bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das
reguläre Leistungsrecht integriert. Damit soll erreicht
werden, dass alle Pflegebedürftigen
gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der
Pflegeversicherung erhalten.
Die fünf Pflegegrade
Körperliche, geistige und psychische
Einschränkungen werden zukünftig gleichermaßen
erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der
Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in
sechs verschiedenen Bereichen gemessen und –
mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer
Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt
sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Diese
Bereiche sind:
•
Mobilität
•
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
•
Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen
•
Selbstversorgung
•
Bewältigung von und selbstständiger Umgang
mit krankheits- oder therapiebedingten
Anforderungen und Belastungen
•
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer
Kontakte
•
Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige
Quelle: Datakontext; TK
1.4 Künstlersozialkasse bleibt 2016 stabil
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung
bleibt im Jahr 2016 stabil bei 5,2 Prozent. Der
Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung
2016 wurde Ende Juli an die Verbände und
Länder zur Stellungnahme versandt.
Im Jahr 2014 ist das Gesetz zur Stabilisierung des
Künstlersozialabgabesatzes verabschiedet worden
und verhindert einen weiteren Anstieg des
Abgabesatzes. Über die Künstlersozialversicherung
werden rund 180.000 selbstständige Künstler und
Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der
gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Selbstständige Künstler und Publizisten tragen,
genau wie Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer
Sozialversicherungsbeiträge. Die andere
Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20
Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der
Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Die
Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.
Bemessungsgrundlage sind alle in einem
Kalenderjahr an selbstständige Künstler und
Publizisten gezahlte Entgelte.
Quelle: Datakontext
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Newsletter September 2015
2. Rechtliches
2.1 Hinzuverdienstgrenze: Was ist seit dem
1. Juli 2015 neu?
Die Hinzuverdienstgrenze wurde zum 1. Juli 2015
angepasst. Daraus ergeben sich möglicherweise
Änderungen für Rentenbezieher.
Für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente oder
eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten
bestimmte Hinzuverdienstgrenzen.
Diese regeln, in welcher Höhe ein Rentenbezieher
zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf,
ohne dass sich dies auf die Höhe der Rente
auswirkt: Wenn ein Rentner vor Erreichen der
Regelaltersrente eine Vollrente bezieht, darf er
monatlich bis zu 450 Euro hinzuverdienen. Bei
Teilrenten ist die Hinzuverdienstgrenze
unterschiedlich hoch.
1/2-Teilrente
3.364,62 EUR
3.068,93 EUR
1/3-Teilrente
4.427,14 EUR
4.083,07 EUR
Tipp
Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro
Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten
werden – ohne Auswirkungen auf die Rente. Dies
gilt für Teil- und Vollrentenbezieher.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung; TK
3. Termine
3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung
Ihre Termine für September und Oktober 2015
für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das
Steuerrecht im Überblick:
Liegt der Zuverdienst oberhalb der Grenze, erfolgt
eine Kürzung der Rente. In einigen Fällen kann die
Rentenzahlung auch komplett entfallen.
September 2015
•
10. September: Lohnsteueranmeldung August
Sofern Rentner die Regelaltersgrenze überschritten
haben, sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu
berücksichtigen.
•
14. September: Lohnsteuer und Kirchensteuer
August (Zahlungsschonfrist)
•
24. September: Beitragsnachweis; dieser muss
am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um
0:00 Uhr vorliegen.
•
28. September: Sozialversicherungsbeiträge
Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich regelmäßig,
da diese von der Höhe der Bezugsgröße abhängt.
Eine Berechnung der Grenze finden Sie auf der
Internetseite der Deutschen Rentenversicherung
www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem
Stichwort "Hinzuverdienstgrenze".
Oktober 2015
Seit 1. Juli 2015 gelten folgende Werte:
•
12. Oktober: Lohnsteueranmeldung September
Mindesthinzuverdienstgrenzen
•
15. Oktober: Lohnsteuer und Kirchensteuer
September (Zahlungsschonfrist)
•
26. Oktober: Beitragsnachweis; dieser muss am
fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00
Uhr vorliegen.
•
28. Oktober: Sozialversicherungsbeiträge
West
Ost
bei Vollrente
450 EUR
450 EUR
2/3-Teilrente
552,83 EUR
511,95 EUR
1/2-Teilrente
807,98 EUR
748,23 EUR
1/3-Teilrente
1.063,13 EUR
984,51 EUR
Alle Termine finden Sie auch in unserem
elektronischen Kalender auf
www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524).
Hinzuverdienstgrenze bei
Durchschnittsverdienern
West
Ost
bei Vollrente
450 EUR
450 EUR
2/3-Teilrente
1.105,65 EUR
1.023,89 EUR
1/2-Teilrente
1.615,95 EUR
1.496,45 EUR
1/3-Teilrente
2.126,25 EUR
1.969,02 EUR
Hinzuverdienstgrenzen bei Höchstverdienern
(Rentenbeginn im Jahr 2015)
Quelle: TK
3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an!
Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern,
Honorarkräften, Subunternehmen und die
Beschäftigung auf Werkvertragsbasis
Termin
10. September 2015 – 10 Uhr bis 12 Uhr
West
Ost
bei Vollrente
450 EUR
450 EUR
2/3-Teilrente
2.302,11 EUR
2.099,80 EUR
Inhalt
Obwohl es rechtlich grundsätzlich möglich ist,
Tätigkeiten statt durch Arbeitnehmer auch im
Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertrags
Seite 4
Newsletter September 2015
ausüben zu lassen, scheitern viele dieser Vereinbarungen, weil die zwingenden
sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen
verkannt werden. Das Webinar stellt die
Abgrenzungsprobleme zwischen freien
Dienstverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen dar, gibt
einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung
zu diesem Thema und zeigt auf, wie der Status
eines freien Dienstverhältnisses richtig gestaltet und
vorab geklärt werden kann.
Arbeitgeber müssen sich damit auseinandersetzen,
wie Arbeitsplätze für Mitarbeiter gestaltet werden
können. Dabei geht es nicht nur um ältere, sondern
auch um jüngere Beschäftigte. Denn für die
unterschiedlichen Generationen muss der
Arbeitsplatz möglichst attraktiv sein.
ELStAM
•
Reduzierung ungünstiger physischer oder
psychischer Arbeitsbelastungen
•
Weiterbildungsangebote für die individuelle
Weiterentwicklung
•
Alternativen zu schwerer körperlicher Arbeit
•
Flexible Arbeitszeitmodelle, um Bedürfnissen
älter werdender Mitarbeiter gerecht zu werden
Termin
Hinsichtlich der sinkenden Zahl Erwerbstätiger und
des späten Rentenbezugs müssen Mitarbeiter
möglichst lange für die Arbeitswelt psychisch und
physisch gesund gehalten werden.
Beispiele für Maßnahmen:
29. September 2015 – 10 bis 12 Uhr
Inhalt
Zum 1. Januar 2013 sind die Elektronischen
LohnsteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) gestartet.
Die elektronische Lohnsteuerkarte hat vielfältige
Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Was
bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber oder
Entgeltabrechner? Wie lief das neue Verfahren
bisher in der Abrechnungspraxis?
In unserem Online-Seminar informieren wir Sie über
Ablauf und Auswirkungen dieses Verfahrens, welche
Probleme in der Anwendungspraxis aufgetreten sind
bzw. auftreten können und wie Sie damit umgehen.
Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
Wer ältere und jüngere Mitarbeiter zusammen
arbeiten lässt, hat oft den positiven Effekt, dass
Vorurteile während dieser Zusammenarbeit
abgebaut werden. Die Beschäftigten unterstützen
sich gegenseitig, um das Beste aus sich
herauszuholen.
Zum Übergang älterer Arbeitnehmer in den
Ruhestand gibt es verschiedene Altersteilzeitmodelle, die den gleitenden Übergang älterer
Mitarbeiter in den Ruhestand ermöglichen sollen.
Diese Modelle haben das Ziel, die Arbeitszeit der
Arbeitnehmer besser an die Unternehmen
anzupassen.
Termin
13. Oktober 2015 – 10 Uhr bis 12 Uhr
Inhalt
Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern schon
ab Berufsstart die Möglichkeit einer betrieblichen
Altersversorgung oder die Option Lebensarbeitszeit
anzusparen.
Viele Arbeitgeber werden nachträglich mit
Beitragsnachforderungen, Säumniszuschlägen und
Mahngebühren belastet. Der Grund: mangelnde
Erfahrung bei der Beurteilung von Minijobs und
damit falsche Entscheidungen bei der Prüfung der
Versicherungspflicht.
Am 27. August 2015 haben wir ein kostenloses
Webinar zu diesem Thema angeboten. Wie immer
stellen wir für unsere Firmenkunden die
Aufzeichnungen und Unterlagen zur Verfügung.
Zusätzlich gibt es eine FAQ-Liste mit den
interessantesten Fragen und Antworten aus diesem
Webinar: www.webinare.tk.de.
Anmeldung
Quelle: TK
Anmelden können Sie sich über unsere WebinarSeite: webinare.tk.de. Das Passwort für die
Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer
kostenlos.
4.2 Besprechungen – zeitraubend und öde?
Quelle: TK
4. Verschiedenes
4.1 Generationen: Unterschiede und
Gemeinsamkeiten
Generationsunterschiede: Chance oder
Hindernis für Unternehmen? Erfahren Sie mehr
im dritten Teil unserer Serie zu diesem Thema.
Jeder kennt das Phänomen: Jede Menge
Termine und Besprechungen reihen sich
aneinander. Diese rauben Zeit und kosten oft
auch Nerven. Und manch ein Teilnehmer fragt
sich hinterher, ob das tatsächlich notwendig
war.
Kennen Sie das auch? Manchmal fragt man sich, ob
eine Besprechung eigentlich nur angesetzt wurde,
weil es "schon immer so war", – dabei weiß keiner
so recht warum. Verschenkte Arbeitszeit kann für
Mitarbeiter zur Belastung werden. Einige Studien
belegen, dass die gesamte Belegschaft
durchschnittlich 15 Prozent der Arbeitszeit in
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Besprechungen verbringt. Bei einer 40-StundenWoche sind das sechs Stunden pro Woche!
Besprechungen effektiv gestalten
In einigen Unternehmen gibt es klare Regeln: Eine
Besprechung darf beispielsweise nicht mehr als
zehn Teilnehmer haben. Und ohne
Entscheidungsträger findet eine Besprechung gar
nicht erst statt. Damit in einem Treffen Ergebnisse
erzielt werden, sollte vorher klar sein, wer welche
Entscheidungen treffen kann. Sollen auch
Mitarbeiter eingeladen werden, die keine
Entscheidungsgewalt haben?
Wichtig ist eine Tagesordnung mit konkreten
Zielvorgaben und vorher geplanten Zeiteinheiten.
Damit jeder zu Wort kommt, sind Gesprächsregeln
sinnvoll. Ein Kollege sollte die Moderation
übernehmen. Manchmal hilft es auch, die Redezeit
pro Beitrag zu begrenzen. Das kann zum Beispiel
gut mit einer eigens dafür angeschafften Sanduhr
funktionieren. Klingt banal, wirkt aber in einigen
Situationen Wunder!
Haben Sie schon einmal eine Besprechung im
Stehen abgehalten? Eine solche Besprechung hilft
effektiv gegen Zeitverschwendung, denn durch das
Stehen werden viele Teilnehmer kreativer und
effizienter.
Falls es doch einmal zu viel wird – denn komplett
kann man Stress ja leider nicht vermeiden –
empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen
AntistressCoach. Ziel des Coachings ist es, zu mehr
Gelassenheit zu finden. Dabei zeigt Ihnen unser
Online-Angebot interessante Strategien auf, die
Ihnen dabei helfen können, Stresssituationen noch
besser zu meistern. Melden Sie sich einfach an
unter www.tk.de (Webcode 190414).
Quelle: TK; FAZ
4.3 Soziales Netzwerken und Kommunizieren
Für viele Unternehmen nicht mehr
wegzudenken: Social Media. Die Plattform Xing
(ein Business-Netzwerk), Facebook und Youtube
sowie der Kurznachrichtendienst Twitter – sie
alle gehören oft schon zur täglichen
Kommunikation zwischen Kunden und
Mitarbeitern in zahlreichen Betrieben.
Nach einem Benchmark-Report von Bitkom und
W+P Consulting ist der Bereich Social Media nicht
mehr nur für Marketing-Zwecke interessant, sondern
auch für viele andere Unternehmenszweige. Über
Social Media werden Veranstaltungen angekündigt,
Produkte und Dienstleistungen empfohlen oder es
wird über Neuigkeiten informiert.
Zielgruppe festlegen
In den Sozialen Medien lässt sich nicht alles genau
festlegen. Gerade am Anfang heißt es: ausprobieren. Dennoch hilft es, zuerst einen kleinen
Fahrplan zu erstellen. Denn nichts vergrault die neu
gewonnenen Fans mehr, als wenn sich wochenlang
nichts tut. Planen Sie die ersten Inhalte und
Newsletter September 2015
Aktionen und überlegen Sie, wer diese federführend
betreuen soll. Nutzen Sie Mitarbeiter, die gerne im
Netz aktiv sind und vielleicht auch schon privat
Erfahrungen mit Social Media gesammelt haben.
Bei der Wahl der Kanäle ist es zudem besonders
wichtig, seine Zielgruppe zu kennen. Wer
interessiert sich für Ihr Unternehmen und wem
möchten Sie etwas mitteilen? Wer nimmt zu Ihrer
Firma Stellung? Erwarten Ihre Kunden bunte Fotos
der neuesten Produkte? Ist es eine Zielgruppe, die
selbst aktiv wird? Sind es eher Menschen, die gut
durchdachte Kommentare abgeben wollen? Wie
weit wollen Sie Ihre Kunden mit einbeziehen?
Haben Sie darauf erste Antworten gefunden,
ergeben sich auch die möglichen Kanäle und
Aktivitäten.
Richtlinien aufstellen
Außerdem darf eine Richtlinie über den Umgang mit
Social Media nicht fehlen. Hier steht zum Beispiel,
wer im Netz für Ihr Unternehmen kommunizieren
darf, über welche beruflichen Themen gesprochen
wird und welche Qualitätsstandards einzuhalten
sind. Formulieren Sie keine Verbote, sondern
passende Leitlinien.
Das Gute bei Social Media ist: Nicht alle Beiträge
müssen auf Hochglanz poliert sein. In vielen TwitterBeiträgen herrscht zum Beispiel ein eher lockerer
Ton, manches Video wirkt selbst gedreht
authentischer. Allerdings sollten die Beiträge immer
noch zu Ihrem Gesamtauftritt passen.
Im Gespräch bleiben
Social Media ermöglicht Ihnen, viel schneller zu
reagieren als über klassische Medien. Antworten Sie
auf Fragen Ihrer Kunden, reagieren Sie auf aktuelle
Entwicklungen – so bleiben Sie im Gespräch und
gewinnen das Vertrauen der Öffentlichkeit. Sie
können sich dabei als Experte auf Ihrem Gebiet
positionieren und bleiben aktuell.
Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass Sie nicht nur
nah am Kunden dran sind, sondern auch neue
hinzugewinnen können. So erscheinen Ihre Beiträge
auch auf den Pinnwänden Ihrer Fans – und deren
Freunde lesen die Beiträge ebenfalls. Außerdem hilft
Ihnen Social Media auch bei Suchmaschinen
präsenter zu sein.
Kontaktchancen nutzen
Social Media ist gerade auch für kleine und mittlere
Unternehmen eine Chance, sich in der Öffentlichkeit
zu positionieren und mit den Zielgruppen in Kontakt
zu treten. Auf diesem relativ neuen Feld der
Kommunikation muss jedes Unternehmen selbst
herausfinden, welche Kanäle sinnvoll und
zielführend sind. Auch wenn die Anwendungen
selbst meist kostenfrei sind, müssen Firmen Ideen,
Kreativität, Mitarbeitereinsatz und Zeit investieren.
Trotzdem: Ein Einsatz kann sich lohnen.
Kennen Sie schon unseren Twitter-Account
@TK_Firmenkunden speziell für unsere
Firmenkunden? Wir versorgen Sie mit Neuigkeiten
und Expertentipps rund um die Themen
Sozialversicherung, Auslandsbeschäftigung,
Seite 6
Management, Führung und Recht. Schauen Sie
doch mal vorbei!
Quelle: TK, Haufe
4.4 Impfung durch Betriebsarzt –
Impfschaden kein Arbeitsunfall
Impfungen durch den Betriebsarzt sind keine
Seltenheit. Sollte dadurch ein Impfschaden
entstehen, ist dieser jedoch nicht als
Arbeitsunfall zu werten.
Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage einer
Arbeitnehmerin als unbegründet ab. Ein
Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist
nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die
Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in
Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene
Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die
allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich
mache. Die Ansteckungsgefahr der klagenden
Museumsmitarbeiterin sei während der Arbeitszeit
nicht größer gewesen als im privaten Bereich.
Quelle: Datakontext
Newsletter September 2015