TK-Firmenkundenservice 0800 - 285 85 87 60 Mo.- Do. 7-18 Uhr und Fr. 7-16 Uhr (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) Fax 040 - 85 50 60 56 66 www.firmenkunden.tk.de mailto:[email protected] Techniker Krankenkasse Newsletter September 2015 Inhalt 1. 1. Aktuelles Aktuelles ..................................................... 1 1.1 Umlagesätze wurden angepasst................. 1 1.1 Umlagesätze wurden angepasst 1.2 Mindestlohndokumentation: Was ändert sich? ........................................................... 1 Die Knappschaft-Bahn-See hat zum 1. September 2015 die Umlagesätze angepasst. 1.3 Servicethema: Zweites Pflegestärkungsgesetz ............................... 2 1.4 Künstlersozialkasse bleibt 2016 stabil ........ 2 2. Rechtliches ................................................. 3 2.1 Hinzuverdienstgrenze: Was ist seit dem 1. Juli 2015 neu? ........................................ 3 3. Termine....................................................... 3 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung ................... 3 Die Umlagesätze für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und für Mutterschaft (U2) passt jede Krankenkasse selbst an. Die Knappschaft-Bahn-See hat diese zum 1. September 2015 erhöht. Für geringfügige Beschäftigungen, die an die Minijob-Zentrale gemeldet werden, orientiert sich die Höhe der Umlagesätze an denen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an! ...... 3 4. Verschiedenes ............................................ 4 4.1 Generationen: Unterschiede und Gemeinsamkeiten ....................................... 4 4.2 Besprechungen – zeitraubend und öde? .... 4 4.3 Soziales Netzwerken und Kommunizieren ........................................... 5 4.4 Impfung durch Betriebsarzt – Impfschaden kein Arbeitsunfall ................... 6 Sehr geehrte Damen und Herren, kann eine Impfung durch den Betriebsarzt zum Arbeitsunfall führen? Was ändert sich bei der Mindestlohndokumentation? Erfahren Sie mehr im aktuellen Newsletter. Außerdem alles zu den neuen Umlagesätzen für Minijobs. Viel Spaß beim Lesen! Freundliche Grüße Ihr TK-Firmenkundenservice Sie haben Fragen zu einem unserer Themen? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des TKFirmenkundenservice helfen Ihnen gern weiter. Telefon: 0800 - 285 85 87 60 (bundesweit gebührenfrei) Fax: 040 - 85 50 60 56 66 E-Mail: [email protected] Zum 1. September 2015 betragen die Umlagesätze für Minijobs 1 Prozent für die U1 (vorher 0,7 Prozent) und 0,3 Prozent für die U2 (vorher 0,24 Prozent). Die Erstattungsleistungen ändern sich nicht und liegen weiterhin bei 80 Prozent (U1) und 100 Prozent (U2). Wichtig: Die Entgeltabrechnungsprogramme sind anzupassen, da die neuen Umlagesätze bereits für den Abrechnungsmonat September 2015 bei der Zahlung und im Beitragsnachweis zu berücksichtigen sind. Mehr Informationen zur Umlage finden Sie auf unserem Firmenkundenportal www.firmenkunden.tk.de (Webcode 235666), dort finden Sie auch einen Umlagerechner und praktische Arbeitshilfen. Quelle: TK 1.2 Mindestlohndokumentation: Was ändert sich? Seit dem 1. August 2015 gilt eine neue Dokumentationspflicht beim Mindestlohn (die Mindestlohndokumentationspflichtverordnung). Die Einkommensschwelle für die Aufzeichnungspflicht nach der Mindestlohndokumentationspflichtverordnung von 2.958 Euro wurde ergänzt. Jetzt ist es so, dass die Aufzeichnungspflicht bereits dann entfällt, wenn das regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000 Euro brutto beträgt und wenn dieses Monatsentgelt für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt Seite 2 Newsletter September 2015 wurde. Zudem müssen die Aufzeichnungspflichten bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) nicht mehr angewendet werden. Weitere Neuerungen • Jeder Versicherte soll den Anspruch auf zusätzliche Betreuungsangebote in stationären Pflegeeinrichtungen haben. Quelle: Datakontext; TK • 1.3 Servicethema: Zweites Pflegestärkungsgesetz Der Grundsatz "Reha vor Pflege" soll gestärkt werden. • Als Service für unsere Firmenkunden stellen wir hier eine kurze Zusammenfassung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zur Verfügung (PSG II). Pflegepersonen (z. B. pflegende Angehörige) werden besser abgesichert in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. • Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Mit diesem zweiten Teil des Pflegestärkungsgesetzes folgt die angekündigte Fortsetzung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes, das bereits Anfang August 2015 umgesetzt worden ist. Die gesetzlichen Regelungen zur Information und Beratung sollen neu strukturiert und ausgeweitet werden, z. B. müssen Pflegekassen künftig kostenlose Pflegekurse für Angehörige anbieten. • Es soll Vereinfachungen in der Verwaltung geben, zugunsten der Versicherten und Pflegebedürftigen. • Auch die Regelungen zur Qualitätssicherung werden neu organisiert. So soll in Zukunft die Qualität besser geprüft und dargestellt werden können. • Gefördert werden soll, dass in den Pflegeeinrichtungen zukünftig neue Konzepte erarbeitet werden. • Der Beitragssatz wird voraussichtlich zum 1. Januar 2017 steigen, um die Einführung des neuen Begriffs der Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen Leistungsverbesserungen zu finanzieren. Das neue Leistungsrecht setzt das Ziel des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs systematisch um: es sollen Hilfen zum Erhalt der Selbstständigkeit und der verbliebenen Fähigkeiten bereitgestellt werden. Auch die zusätzliche Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenz) wird durch das neue System ersetzt: Die bisherigen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in das reguläre Leistungsrecht integriert. Damit soll erreicht werden, dass alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung erhalten. Die fünf Pflegegrade Körperliche, geistige und psychische Einschränkungen werden zukünftig gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad. Diese Bereiche sind: • Mobilität • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen • Selbstversorgung • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte • Mehr Unterstützung für Pflegebedürftige Quelle: Datakontext; TK 1.4 Künstlersozialkasse bleibt 2016 stabil Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung bleibt im Jahr 2016 stabil bei 5,2 Prozent. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 wurde Ende Juli an die Verbände und Länder zur Stellungnahme versandt. Im Jahr 2014 ist das Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes verabschiedet worden und verhindert einen weiteren Anstieg des Abgabesatzes. Über die Künstlersozialversicherung werden rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Selbstständige Künstler und Publizisten tragen, genau wie Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlte Entgelte. Quelle: Datakontext Seite 3 Newsletter September 2015 2. Rechtliches 2.1 Hinzuverdienstgrenze: Was ist seit dem 1. Juli 2015 neu? Die Hinzuverdienstgrenze wurde zum 1. Juli 2015 angepasst. Daraus ergeben sich möglicherweise Änderungen für Rentenbezieher. Für Rentner, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, gelten bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Diese regeln, in welcher Höhe ein Rentenbezieher zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne dass sich dies auf die Höhe der Rente auswirkt: Wenn ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersrente eine Vollrente bezieht, darf er monatlich bis zu 450 Euro hinzuverdienen. Bei Teilrenten ist die Hinzuverdienstgrenze unterschiedlich hoch. 1/2-Teilrente 3.364,62 EUR 3.068,93 EUR 1/3-Teilrente 4.427,14 EUR 4.083,07 EUR Tipp Die Hinzuverdienstgrenze darf zweimal pro Kalenderjahr bis zum doppelten Wert überschritten werden – ohne Auswirkungen auf die Rente. Dies gilt für Teil- und Vollrentenbezieher. Quelle: Deutsche Rentenversicherung; TK 3. Termine 3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung Ihre Termine für September und Oktober 2015 für die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie das Steuerrecht im Überblick: Liegt der Zuverdienst oberhalb der Grenze, erfolgt eine Kürzung der Rente. In einigen Fällen kann die Rentenzahlung auch komplett entfallen. September 2015 • 10. September: Lohnsteueranmeldung August Sofern Rentner die Regelaltersgrenze überschritten haben, sind keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu berücksichtigen. • 14. September: Lohnsteuer und Kirchensteuer August (Zahlungsschonfrist) • 24. September: Beitragsnachweis; dieser muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00 Uhr vorliegen. • 28. September: Sozialversicherungsbeiträge Die Hinzuverdienstgrenze ändert sich regelmäßig, da diese von der Höhe der Bezugsgröße abhängt. Eine Berechnung der Grenze finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-rentenversicherung.de unter dem Stichwort "Hinzuverdienstgrenze". Oktober 2015 Seit 1. Juli 2015 gelten folgende Werte: • 12. Oktober: Lohnsteueranmeldung September Mindesthinzuverdienstgrenzen • 15. Oktober: Lohnsteuer und Kirchensteuer September (Zahlungsschonfrist) • 26. Oktober: Beitragsnachweis; dieser muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00 Uhr vorliegen. • 28. Oktober: Sozialversicherungsbeiträge West Ost bei Vollrente 450 EUR 450 EUR 2/3-Teilrente 552,83 EUR 511,95 EUR 1/2-Teilrente 807,98 EUR 748,23 EUR 1/3-Teilrente 1.063,13 EUR 984,51 EUR Alle Termine finden Sie auch in unserem elektronischen Kalender auf www.firmenkunden.tk.de (Webcode 281524). Hinzuverdienstgrenze bei Durchschnittsverdienern West Ost bei Vollrente 450 EUR 450 EUR 2/3-Teilrente 1.105,65 EUR 1.023,89 EUR 1/2-Teilrente 1.615,95 EUR 1.496,45 EUR 1/3-Teilrente 2.126,25 EUR 1.969,02 EUR Hinzuverdienstgrenzen bei Höchstverdienern (Rentenbeginn im Jahr 2015) Quelle: TK 3.2 TK-Webinare: Melden Sie sich jetzt an! Die Beschäftigung von freien Mitarbeitern, Honorarkräften, Subunternehmen und die Beschäftigung auf Werkvertragsbasis Termin 10. September 2015 – 10 Uhr bis 12 Uhr West Ost bei Vollrente 450 EUR 450 EUR 2/3-Teilrente 2.302,11 EUR 2.099,80 EUR Inhalt Obwohl es rechtlich grundsätzlich möglich ist, Tätigkeiten statt durch Arbeitnehmer auch im Rahmen eines freien Dienst- oder Werkvertrags Seite 4 Newsletter September 2015 ausüben zu lassen, scheitern viele dieser Vereinbarungen, weil die zwingenden sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen verkannt werden. Das Webinar stellt die Abgrenzungsprobleme zwischen freien Dienstverhältnissen und sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnissen dar, gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema und zeigt auf, wie der Status eines freien Dienstverhältnisses richtig gestaltet und vorab geklärt werden kann. Arbeitgeber müssen sich damit auseinandersetzen, wie Arbeitsplätze für Mitarbeiter gestaltet werden können. Dabei geht es nicht nur um ältere, sondern auch um jüngere Beschäftigte. Denn für die unterschiedlichen Generationen muss der Arbeitsplatz möglichst attraktiv sein. ELStAM • Reduzierung ungünstiger physischer oder psychischer Arbeitsbelastungen • Weiterbildungsangebote für die individuelle Weiterentwicklung • Alternativen zu schwerer körperlicher Arbeit • Flexible Arbeitszeitmodelle, um Bedürfnissen älter werdender Mitarbeiter gerecht zu werden Termin Hinsichtlich der sinkenden Zahl Erwerbstätiger und des späten Rentenbezugs müssen Mitarbeiter möglichst lange für die Arbeitswelt psychisch und physisch gesund gehalten werden. Beispiele für Maßnahmen: 29. September 2015 – 10 bis 12 Uhr Inhalt Zum 1. Januar 2013 sind die Elektronischen LohnsteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) gestartet. Die elektronische Lohnsteuerkarte hat vielfältige Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung. Was bedeutet dies für Sie als Arbeitgeber oder Entgeltabrechner? Wie lief das neue Verfahren bisher in der Abrechnungspraxis? In unserem Online-Seminar informieren wir Sie über Ablauf und Auswirkungen dieses Verfahrens, welche Probleme in der Anwendungspraxis aufgetreten sind bzw. auftreten können und wie Sie damit umgehen. Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen Wer ältere und jüngere Mitarbeiter zusammen arbeiten lässt, hat oft den positiven Effekt, dass Vorurteile während dieser Zusammenarbeit abgebaut werden. Die Beschäftigten unterstützen sich gegenseitig, um das Beste aus sich herauszuholen. Zum Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand gibt es verschiedene Altersteilzeitmodelle, die den gleitenden Übergang älterer Mitarbeiter in den Ruhestand ermöglichen sollen. Diese Modelle haben das Ziel, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer besser an die Unternehmen anzupassen. Termin 13. Oktober 2015 – 10 Uhr bis 12 Uhr Inhalt Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern schon ab Berufsstart die Möglichkeit einer betrieblichen Altersversorgung oder die Option Lebensarbeitszeit anzusparen. Viele Arbeitgeber werden nachträglich mit Beitragsnachforderungen, Säumniszuschlägen und Mahngebühren belastet. Der Grund: mangelnde Erfahrung bei der Beurteilung von Minijobs und damit falsche Entscheidungen bei der Prüfung der Versicherungspflicht. Am 27. August 2015 haben wir ein kostenloses Webinar zu diesem Thema angeboten. Wie immer stellen wir für unsere Firmenkunden die Aufzeichnungen und Unterlagen zur Verfügung. Zusätzlich gibt es eine FAQ-Liste mit den interessantesten Fragen und Antworten aus diesem Webinar: www.webinare.tk.de. Anmeldung Quelle: TK Anmelden können Sie sich über unsere WebinarSeite: webinare.tk.de. Das Passwort für die Anmeldung ist "989". Die Teilnahme ist wie immer kostenlos. 4.2 Besprechungen – zeitraubend und öde? Quelle: TK 4. Verschiedenes 4.1 Generationen: Unterschiede und Gemeinsamkeiten Generationsunterschiede: Chance oder Hindernis für Unternehmen? Erfahren Sie mehr im dritten Teil unserer Serie zu diesem Thema. Jeder kennt das Phänomen: Jede Menge Termine und Besprechungen reihen sich aneinander. Diese rauben Zeit und kosten oft auch Nerven. Und manch ein Teilnehmer fragt sich hinterher, ob das tatsächlich notwendig war. Kennen Sie das auch? Manchmal fragt man sich, ob eine Besprechung eigentlich nur angesetzt wurde, weil es "schon immer so war", – dabei weiß keiner so recht warum. Verschenkte Arbeitszeit kann für Mitarbeiter zur Belastung werden. Einige Studien belegen, dass die gesamte Belegschaft durchschnittlich 15 Prozent der Arbeitszeit in Seite 5 Besprechungen verbringt. Bei einer 40-StundenWoche sind das sechs Stunden pro Woche! Besprechungen effektiv gestalten In einigen Unternehmen gibt es klare Regeln: Eine Besprechung darf beispielsweise nicht mehr als zehn Teilnehmer haben. Und ohne Entscheidungsträger findet eine Besprechung gar nicht erst statt. Damit in einem Treffen Ergebnisse erzielt werden, sollte vorher klar sein, wer welche Entscheidungen treffen kann. Sollen auch Mitarbeiter eingeladen werden, die keine Entscheidungsgewalt haben? Wichtig ist eine Tagesordnung mit konkreten Zielvorgaben und vorher geplanten Zeiteinheiten. Damit jeder zu Wort kommt, sind Gesprächsregeln sinnvoll. Ein Kollege sollte die Moderation übernehmen. Manchmal hilft es auch, die Redezeit pro Beitrag zu begrenzen. Das kann zum Beispiel gut mit einer eigens dafür angeschafften Sanduhr funktionieren. Klingt banal, wirkt aber in einigen Situationen Wunder! Haben Sie schon einmal eine Besprechung im Stehen abgehalten? Eine solche Besprechung hilft effektiv gegen Zeitverschwendung, denn durch das Stehen werden viele Teilnehmer kreativer und effizienter. Falls es doch einmal zu viel wird – denn komplett kann man Stress ja leider nicht vermeiden – empfehlen wir Ihnen unseren kostenlosen AntistressCoach. Ziel des Coachings ist es, zu mehr Gelassenheit zu finden. Dabei zeigt Ihnen unser Online-Angebot interessante Strategien auf, die Ihnen dabei helfen können, Stresssituationen noch besser zu meistern. Melden Sie sich einfach an unter www.tk.de (Webcode 190414). Quelle: TK; FAZ 4.3 Soziales Netzwerken und Kommunizieren Für viele Unternehmen nicht mehr wegzudenken: Social Media. Die Plattform Xing (ein Business-Netzwerk), Facebook und Youtube sowie der Kurznachrichtendienst Twitter – sie alle gehören oft schon zur täglichen Kommunikation zwischen Kunden und Mitarbeitern in zahlreichen Betrieben. Nach einem Benchmark-Report von Bitkom und W+P Consulting ist der Bereich Social Media nicht mehr nur für Marketing-Zwecke interessant, sondern auch für viele andere Unternehmenszweige. Über Social Media werden Veranstaltungen angekündigt, Produkte und Dienstleistungen empfohlen oder es wird über Neuigkeiten informiert. Zielgruppe festlegen In den Sozialen Medien lässt sich nicht alles genau festlegen. Gerade am Anfang heißt es: ausprobieren. Dennoch hilft es, zuerst einen kleinen Fahrplan zu erstellen. Denn nichts vergrault die neu gewonnenen Fans mehr, als wenn sich wochenlang nichts tut. Planen Sie die ersten Inhalte und Newsletter September 2015 Aktionen und überlegen Sie, wer diese federführend betreuen soll. Nutzen Sie Mitarbeiter, die gerne im Netz aktiv sind und vielleicht auch schon privat Erfahrungen mit Social Media gesammelt haben. Bei der Wahl der Kanäle ist es zudem besonders wichtig, seine Zielgruppe zu kennen. Wer interessiert sich für Ihr Unternehmen und wem möchten Sie etwas mitteilen? Wer nimmt zu Ihrer Firma Stellung? Erwarten Ihre Kunden bunte Fotos der neuesten Produkte? Ist es eine Zielgruppe, die selbst aktiv wird? Sind es eher Menschen, die gut durchdachte Kommentare abgeben wollen? Wie weit wollen Sie Ihre Kunden mit einbeziehen? Haben Sie darauf erste Antworten gefunden, ergeben sich auch die möglichen Kanäle und Aktivitäten. Richtlinien aufstellen Außerdem darf eine Richtlinie über den Umgang mit Social Media nicht fehlen. Hier steht zum Beispiel, wer im Netz für Ihr Unternehmen kommunizieren darf, über welche beruflichen Themen gesprochen wird und welche Qualitätsstandards einzuhalten sind. Formulieren Sie keine Verbote, sondern passende Leitlinien. Das Gute bei Social Media ist: Nicht alle Beiträge müssen auf Hochglanz poliert sein. In vielen TwitterBeiträgen herrscht zum Beispiel ein eher lockerer Ton, manches Video wirkt selbst gedreht authentischer. Allerdings sollten die Beiträge immer noch zu Ihrem Gesamtauftritt passen. Im Gespräch bleiben Social Media ermöglicht Ihnen, viel schneller zu reagieren als über klassische Medien. Antworten Sie auf Fragen Ihrer Kunden, reagieren Sie auf aktuelle Entwicklungen – so bleiben Sie im Gespräch und gewinnen das Vertrauen der Öffentlichkeit. Sie können sich dabei als Experte auf Ihrem Gebiet positionieren und bleiben aktuell. Ein weiterer positiver Aspekt ist, dass Sie nicht nur nah am Kunden dran sind, sondern auch neue hinzugewinnen können. So erscheinen Ihre Beiträge auch auf den Pinnwänden Ihrer Fans – und deren Freunde lesen die Beiträge ebenfalls. Außerdem hilft Ihnen Social Media auch bei Suchmaschinen präsenter zu sein. Kontaktchancen nutzen Social Media ist gerade auch für kleine und mittlere Unternehmen eine Chance, sich in der Öffentlichkeit zu positionieren und mit den Zielgruppen in Kontakt zu treten. Auf diesem relativ neuen Feld der Kommunikation muss jedes Unternehmen selbst herausfinden, welche Kanäle sinnvoll und zielführend sind. Auch wenn die Anwendungen selbst meist kostenfrei sind, müssen Firmen Ideen, Kreativität, Mitarbeitereinsatz und Zeit investieren. Trotzdem: Ein Einsatz kann sich lohnen. Kennen Sie schon unseren Twitter-Account @TK_Firmenkunden speziell für unsere Firmenkunden? Wir versorgen Sie mit Neuigkeiten und Expertentipps rund um die Themen Sozialversicherung, Auslandsbeschäftigung, Seite 6 Management, Führung und Recht. Schauen Sie doch mal vorbei! Quelle: TK, Haufe 4.4 Impfung durch Betriebsarzt – Impfschaden kein Arbeitsunfall Impfungen durch den Betriebsarzt sind keine Seltenheit. Sollte dadurch ein Impfschaden entstehen, ist dieser jedoch nicht als Arbeitsunfall zu werten. Das Sozialgericht Dortmund wies die Klage einer Arbeitnehmerin als unbegründet ab. Ein Impfschaden infolge einer Grippeschutzimpfung ist nicht als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles komme nur in Betracht, wenn die mit der Tätigkeit verbundene Gefährdung eine Grippeschutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsfürsorge hinaus erforderlich mache. Die Ansteckungsgefahr der klagenden Museumsmitarbeiterin sei während der Arbeitszeit nicht größer gewesen als im privaten Bereich. Quelle: Datakontext Newsletter September 2015
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