FABI – ab 1.1.2016 FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur) Die Mehrheit der Schweizer Stimmbürger hat am 9. Februar 2014 der FABI-Vorlage zugestimmt. Wie vielen dieser Stimmbürger wahrscheinlich nicht bewusst war, bringt die Zustimmung zur FABI-Vorlage für die meisten Steuerpflichtigen ab der Steuerperiode 2016 (die Steuererklärung welche im Jahr 2017 eingereicht wird) entsprechende steuerliche Nachteile mit sich. Ein wesentlicher Punkt der Vorlage ist die Beschränkung des Abzugs für den Arbeitsweg (Pendlerabzug). Auf Bundesebene (Direkte Bundessteuer) wurde der Abzug auf maximal CHF 3‘000.— pro Jahr beschränkt. Die Kantone sind ermächtigt, ebenfalls eine entsprechende Abzugsbeschränkung festzulegen. Leider haben noch nicht alle Kantone diesen Wert definitiv bestimmt (unter anderem der Kanton Zürich). Nachstehend sind die umliegenden Kantone aufgelistet: Kanton Aargau Schaffhausen Schwyz Thurgau Zürich CHF CHF 6‘000 CHF 6‘000 CHF 6‘000 CHF 6‘000 CHF 3‘000 Stand (Vorschlag der Regierung/Parlament) (Definitiv) (Vorschlag der Regierung/Parlament) (Definitiv) (Vorschlag der Regierung/Parlament) Bedeutung für die steuerpflichtigen Arbeitnehmer Jeder Arbeitnehmer, welcher bisher weniger als CHF 3‘000 an Fahrtkosten in Abzug brachte, kann dies auch weiterhin tun. Zum Beispiel für das 2. Klasse ZVV-Jahres-abonnement für die Stadt Zürich (CHF 756) oder das 2. Klasse ZVV-Jahresabonnement für alle Zonen (CHF 2‘160). Wer jedoch ein Generalabonnement der SBB hat und dafür momentan CHF 3‘655 bezahlt, kann ab 2016 nur noch CHF 3‘000 in Abzug bringen, CHF 655 fallen somit an Abzügen weg. Wer bisher das Auto in Abzug bringen konnte ist ebenfalls von der Begrenzung betroffen. Bei einem Arbeitsweg von 40 km profitierte der Steuerpflichtige von einem Fahrkostenabzug von CHF 13‘440. Ab 2016 werden somit CHF 10‘440 an Abzügen nicht mehr gewährt! Hat diese Regelung auch Einfluss wenn ein Geschäftsauto zur Verfügung gestellt wird? Ja, ob vom Gesetzgeber bewusst gewollt oder nicht, dieselbe Regelung greift auch für das Geschäftsfahrzeug. Selbst nachdem der Privatanteil korrekt berechnet und entsprechend deklariert wurde, muss der Arbeitsweg als Lohnbestandteil aufgerechnet werden. Zumindest der Teil, welcher CHF 3‘000 übersteigt. Wer seinen Arbeitsweg von 40 km im Geschäftsfahrzeug zurücklegt, erhält ab 2016 CHF 10‘440 als Lohnbestandteil aufgerechnet und muss dies zusätzlich versteuern. Berechnungsbeispiel über die zusätzlichen Steuern Herr Hans Muster wohnt in Frauenfeld und arbeitet in Zürich. Er fährt jeden Tag von Frauenfeld nach Zürich und am Abend wieder zurück. Der Arbeitsweg beträgt 45 km. Das steuerbare Einkommen von Hans Muster vor Abzug der Fahrkosten beträgt CHF 80‘000. Bis anhin (31.12.2015) konnte Herr Muster die Fahrkosten unbeschränkt in Abzug bringen (240 Tage x 45 Km x 2 x 0.70 CHF), was einen Fahrkostenabzug von CHF 15‘120 ergab. Ab dem 01.01.2016 kann Hans Muster bei der Bundessteuer CHF 3‘000 und beim Kanton Thurgau maximal CHF 6‘000 in Abzug bringen. Auf seine Steuerbelastung hat dies folgende Auswirkungen: Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuern Steuern Total bis 31.12.2015 ab 01.01.2016 Differenz CHF 9‘128 10‘925 1‘797 867 1‘363 496 9‘995 12‘288 2‘293 Schon bei relativ moderaten Einkommen kann sich das steuerbare Einkommen aufgrund von FABI stark erhöhen, in diesem Beispiel ist die Steuer um 22,95% gestiegen. Was nun? Wenn Sie Fragen haben, wie weit Sie von diesen Gesetzesänderung betroffen sind, melden Sie sich doch bei uns.
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