Merkblatt: Nachteilsausgleich im Zulassungsverfahren

Merkblatt zum Nachteilsausgleich bei der Bewerbung und Zulassung zum Studium
Die HTWK Leipzig bekennt sich zur Inklusion und zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und
chronischen Krankheiten. Dies gilt auch im Verfahren um die Bewerbung und Zulassung zu den
Studienplätzen an der HTWK Leipzig.
Grundsätzlich sind die Studienplätze an der HTWK Leipzig zulassungsbeschränkt. Das bedeutet, daß es
mehr Bewerber als Studienplätze gibt. Daher muß die HTWK Leipzig aus den Bewerbern mit
Hochschulzugangsberechtigung auswählen.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens werden im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften 2 % der
Studienplätze bevorrechtigt an Bewerber in Härtefallsituationen vergeben. Eine solche Härtefallsituation
kann auch durch eine Krankheit oder Behinderung verursacht sein. Kann ein Härtefall in diesem Sinne
nachgewiesen werden, so erhält der Bewerber in der Regel einen der Studienplätze aus der Vorabquote
ohne in direkte Leistungskonkurrenz mit den Nichthärtefallbewerbungen treten zu müssen.
Ferner ist es möglich einen Nachteilausgleich im Wege einer fiktiven Notenverbesserung oder durch
Verkürzung der Wartezeit zu beantragen.
Bitte prüfen Sie daher vorab, ob und welche Voraussetzungen einer Härtefallregelung gegeben sind. Den
Leitfaden (9. Sonderanträge) dazu finden Sie hier:
https://www.htwk-leipzig.de/fileadmin/kds/downloads/infos/info_bew.pdf
Eine persönliche Beratung zum Thema Studieren mit Behinderung erhalten Sie an der HTWK Leipzig bei
der Behindertenbeauftragten für Studierende:
http://www.htwk-leipzig.de/de/hochschule/organe-und-gremien/beauftragte/behinderte/
oder beim Studentenwerk Leipzig:
http://www.studentenwerk-leipzig.de/beratung/studieren-mit-behinderung
Vorschriften zum Nachteilsausgleich im Bewerbungs- und Zulassungsverfahren:
Folgend finden Sie die einschlägigen Regelungen zum Nachteilsausgleich in diesen Verfahren in
übersichtlicher Form aufgelistet. Es handelt sich um eine informatorische Zusammenstellung.
Rechtsverbindlich ist die jeweils gültige amtliche Fassung der Vorschriften.
Bewerberregelung der HTWK Leipzig
9. SONDERANTRÄGE
Sonderanträge nach der Studienplatzvergabeverordnung sind formlos mit den Bewerbungsunterlagen
innerhalb der für die Bewerbung geltenden Ausschlußfrist einzureichen und mit Datum und Unterschrift
zu versehen. Für die Begründung notwendige Nachweise sind in Kopie beizufügen.
Bevor Sie einen Sonderantrag stellen, sollten Sie bitte selbstkritisch prüfen, ob er Aussicht auf Erfolg
hat. Nicht jeder Grund, den Sie als relevant ansehen, kann bei der Studienplatzvergabe als „Sonderfall“
anerkannt werden. Gründe, die Sie aufführen, müssen eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten und
zum Zeitpunkt der Antragstellung in Ihrer Person bereits vorliegen und von Ihnen nicht zu vertreten
sein.
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Außergewöhnliche Härte (Härtefallantrag)
Zwei Prozent der Studienplätze werden vorab für Fälle außergewöhnlicher Härte vergeben. Eine
außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre
Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern; d. h. wenn eine Verzögerung des
Studienbeginns auch nur um ein Semester unzumutbar ist. Notwendig ist daher der Nachweis einer
besonders schwerwiegenden persönlichen Ausnahmesituation. Nicht jede Beeinträchtigung, mag sie von
dem Betroffenen auch als hart empfunden werden, rechtfertigt eine Zulassung als Härtefall. Eine
Schwerbehinderung (nach dem Schwerbehindertengesetz) allein rechtfertigt in der Regel keine sofortige
Zulassung im Rahmen der Härtefallregelung. Durch die beigefügten Belege sollte deutlich dargestellt
sein, daß eine außen stehende Person Ihre Argumente anhand der Unterlagen nachvollziehen kann.
Bitte fügen Sie den geeigneten Nachweisen eine eigene schriftliche Begründung bei.
1. Besondere gesundheitliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern und durch ein
fachärztliches Gutachten nachgewiesen werden.
< Krankheit mit der Tendenz zur Verschlimmerung, die dazu führen wird, daß mit hoher
Wahrscheinlichkeit in Zukunft die Belastungen des Studiums in diesem Studiengang nicht
durchgestanden werden können (fachärztliches Gutachten).
< Behinderung durch Krankheit; die berufliche Rehabilitation kann nur durch eine sofortige Zulassung
zum Studium sichergestellt werden, weil aufgrund der Behinderung eine sinnvolle Überbrückung der
Wartezeit nicht möglich ist (fachärztliches Gutachten).
< Beschränkung auf ein enges Berufsfeld aufgrund körperlicher Behinderung; das angestrebte Studium
läßt eine erfolgreiche Rehabilitation erwarten (fachärztliches Gutachten).
< Notwendigkeit der Aufgabe des bisherigen Studiums oder des bisherigen Berufs aus gesundheitlichen
Gründen; eine sinn- volle Überbrückung der Wartezeit ist aus diesen Gründen nicht möglich
(fachärztliches Gutachten).
< Körperliche Behinderung; die Behinderung steht jeder anderen zumutbaren Tätigkeit bis zur Zuweisung
eines Studienplatzes im Wege (fachärztliches Gutachten).
< Beschränkung in der Berufswahl oder Berufsausübung infolge Krankheit; aufgrund dieses Umstandes
Hinderung an einer sinnvollen Überbrückung der Wartezeit (fachärztliches Gutachten).
2. Besondere familiäre oder soziale Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern (zum Nachweis
geeignete Unterlagen)
3. Spätaussiedlung sowie im Herkunftsland die Aufnahme eines Studiums, das dem gewählten
Studiengang entspricht (amtliche Bescheinigung über die Spätaussiedlung und Bescheinigung der
Hochschule über die Aufnahme eines entsprechenden Studiums im Herkunftsland)
4. Frühere Zulassung für den genannten Studiengang und Unmöglichkeit, sie aus nicht selbst zu
vertretenden zwingen- den Gründen (insbesondere Krankheit) in Anspruch nehmen zu können
(Nachweis über den zwingenden Grund, der die Einschreibung verhindert hat, und früherer
Zulassungsbescheid).
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Antrag
auf
Nachteilsausgleich
Durchschnittsnote
–
Verbesserung
der
Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen,
daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf
Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt. Der Antrag ist mit ärztlichen
Bescheinigungen, Nachweisen des Leistungsverlaufs durch ein Schulgutachten, Bescheiden
von Behörden oder anderen zum Nachweis geeigneten Unterlagen zu belegen.
1. Besondere gesundheitliche
soziale Umstände
< Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht während der letzten drei Jahre
vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (fachärztliches Gutachten)
< Schwerbehinderung
von
50
oder
(Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
mehr
Prozent
< Schwangerschaft der Bewerberin während der letzten drei Jahre vor Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung (ärztliche
Bescheinigung
oder
Geburtsurkunde des Kindes)
< Sonstige soziale oder gesundheitliche
vergleichbare Gründe
2.
Besondere
familiäre
Umstände
< Versorgung eigener minderjähriger Kinder in den letzten drei Jahren vor Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Kinder)
< Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern in
den letzten drei Jahren vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung (Bescheinigung
über die Einstufung in die Pflegestufen II oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder
ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit), (Gutachten)
< Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem
Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der letzten drei Jahre vor Erwerb
der Hochschulzugangsberechtigung (Geburtsurkunden der Geschwister)
< Verlust eines Elternteils oder beider Elternteile während des Erwerbs der HZB
(Sterbeurkunde und Erklärung über den da- maligen Familienstand)
< Mehrmaliger Schulwechsel in den letzten drei Jahren vor Erwerb der HZB wegen Umzugs der
Eltern (Abgangszeugnisse sowie
Meldebescheinigungen der Eltern)
3. Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D / C-Kader der Bundessportfachverbände von
mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer während der letzten drei Jahre vor
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Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung
Bundessportfachverbandes)
(Bescheinigung
des
zuständigen
Antrag auf Nachteilsausgleich – Verbesserung der
Wartezeit
Wer nachweist, daß er aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden
Gründen (z. B. Krankheit, Schulwechsel) daran gehindert war, die HZB zu einem früheren
Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren
Zeitpunkt des Erwerbs der HZB berücksichtigt. Der Antrag ist mit ärztlichen
Bescheinigungen, Bescheiden von Behörden oder anderen zum Nachweis geeigneten
Unterlagen zu belegen.
1. Besondere soziale
gesundheitliche Umstände
/
< Längere krankheitsbedingte Abwesenheit vom Unterricht
(fachärztliches Gutachten)
< Schwerbehinderung
von
50
oder
(Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes)
mehr
Prozent
< Schwangerschaft der Bewerberin während der Schulzeit (ärztliche Bescheinigung
oder Geburtsurkunde des Kindes)
< Besondere wirtschaftliche Umstände
Nachweis geeignete Unterlagen)
(zum
< Sonstige vergleichbare besondere soziale / gesundheitliche Umstände (zum
Nachweis geeignete Unterlagen)
2. Besondere familiäre Umstände
< Versorgung eigener minderjähriger Kinder während der Schulzeit (Geburtsurkunden der
Kinder)
< Versorgung pflegebedürftiger Verwandter in aufsteigender Linie oder von Geschwistern
während der eigenen Schulzeit (Bescheinigung über die Einstufung in die Pflegestufen II
oder III nach dem Sozialgesetzbuch XI oder ärztliche Bescheinigung über die
Pflegebedürftigkeit)
< Betreuung unversorgter minderjähriger Geschwister, die mit der Bewerberin oder dem
Bewerber in häuslicher Gemeinschaft lebten, während der eigenen Schulzeit
(Geburtsurkunden der Geschwister)
<
Verlust eines Elternteils oder Verlust beider Eltern vor Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung, sofern die Bewerberin oder der Bewerber zu diesem
Zeitpunkt ledig war und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Sterbeurkunden
der Eltern und Erklärung über den damaligen Familienstand)
< mehrmaliger Schulwechsel wegen Umzugs der Eltern (Abgangszeugnisse sowie
Meldebescheinigungen der Eltern)
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< Sonstige vergleichbare besondere familiäre Umstände (zum Nachweis geeignete
Unterlagen)
3. Zugehörigkeit zum A-, B-, C- oder D / C-Kader der Bundessportfachverbände von
mindestens einjähriger ununterbrochener Dauer
StudO SAB/SAM
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
...
(2) Die Zulassung zum Studium bestimmt sich darüber hinaus nach den einschlägigen
hochschulrechtlichen
Bestimmungen,
insbesondere
nach
dem
Sächsischen
Hochschulfreiheitsgesetz, dem Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz und der Sächsischen
Studienplatzvergabeverordnung
sowie
nach
der
Immatrikulationsordnung
und
Auswahlordnung der HTWK Leipzig.
SächsHZG
§6
Auswahlverfahren
(1) Ist in einem nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang an einer
oder an mehreren Hochschulen eine Zulassungszahl festgesetzt worden, gelten für die
Auswahl der Bewerber Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5,
Abs. 3 und 5 des Staatsvertrages entsprechend, soweit nicht ein Verfahren nach den
Absätzen 3 und 4 durchgeführt wird. Die Studienplatzvergabe wird nach Abzug der
Vorabquoten nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 des Staatsvertrages
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
Artikel 9
Vorabquoten
(1) 1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden
Studienplätze vorzubehalten für:
1.Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
...
(3) 1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre
Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des
Studiums zwingend erfordern.2Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden
Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der
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Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem
nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
Sächsische Studienplatzvergabeverordnung
§6
Quotierung
...
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg
abzuziehen:
1. 2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 Prozent für die Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(§ 16 Abs. 1 Satz 1),
3. 3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung zur Verfügung
stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr
Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein
Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine
Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person
liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder
einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad
der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
SächsHZG
§ 10
Benachteiligungsverbot
Den Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen,
1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a desGrundgesetzes und der
Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur
Dauer von drei Jahren,
2. aus dem Dienst als Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)
vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), in der jeweils geltenden Fassung,
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3. aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002
(BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines
freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3242, 3271), in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der
Bundesregierung geförderten Modellprojekts oder
4. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines
pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.