Ausschreibung für das Spieljahr 2015/2016 für alle Herrenmannschaften Für die Durchführung der Spiele haben nur die Satzungen und Ordnungen des DFB, des NFV und diese Ausschreibung Gültigkeit. 1. Finanzielle Auflagen 1.1. Mannschaftsbeiträge Nach § 12 II b der Finanz- und Wirtschaftsordnung erhebt der Verband für jede gemeldete Mannschaft einen jährlichen Mannschaftsbeitrag. Die Höhe der Beiträge beschließt der Verbandstag. Nach § 13 m) der Satzung ist dem Verband eine Einzugsermächtigung zur Durchführung eines Lastschriftverfahrens für fällige Gebühren, Beiträge und sonstige Forderungen zu erteilen. 1.2. Strafandrohung Vereine, die ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen, werden mit einer Ordnungsstrafe belegt. Nach einer weiteren Wartefrist von 14 Tagen erfolgt die Spielsperre. Es ist von den Vereinen zu beachten, dass zu Beginn des Spieljahres 2015/2016 sämtliche Rückstände (Strafen und sonstige Beiträge) aus dem Spieljahr 2014/2015 bezahlt sein müssen. Dieser Hinweis erfolgt, um zu vermeiden, dass evtl. Spielsperren ausgesprochen werden müssen. 1.3. Sonderzahlungen Strafen, Verwaltungs- und sonstige Kosten werden vom Schatzmeister eingezogen. 2. Spielklassen / Staffelleiter 2.1. Spielklassen Für das Spieljahr 2015/2016 werden folgende Spielklassen gebildet: Kreisliga 1. Kreisklasse 2. Kreisklasse 3. Kreisklasse Staffel 1 3. Kreisklasse Staffel 2 mit 16 Mannschaften mit 14 Mannschaften mit 14 Mannschaften mit 11 Mannschaften mit 11 Mannschaften Kreisliga Altherren mit 5 Mannschaften Altliga Staffel I (Freitag) Altliga Staffel II (Sonntag) mit 6 Mannschaften mit 4 Mannschaften Ü 50 mit 10 Mannschaften 2.2. Staffelleiter Staffelleiter Kreisliga Pokalspielleiter Herren Staffelleiter 1. Kreisklasse Staffelleiter 2.-3. Kreisklasse Staffelleiter Altherren, Altliga AH + AL Pokal, Ü 50 Hartmut Jäkel 29574 Ebstorf, Molkereistr. 1 05822/5161 0171/7062316 03212/1001141 [email protected] u. [email protected] Gerd Homeyer 29549 Bad Bevensen, Am Lerchenberg 14 05821/41405 [email protected] u. [email protected] Heinz-Georg Degner 29574 Ebstorf, Im Süsingskoppel 44 05822/9476554 0175/9230360 0581/841432 (d) [email protected] u. [email protected] Udo-Volkhard Gewiß, 29597 Stoetze, OT Bankewitz, Zum Seinitz Moor 7 05872/9922 0171/3878834 [email protected] u. [email protected] 3. Meisterschaft / Auf- und Abstieg 3.1. Meisterschaft Der Tabellenerste der Kreisliga ist gleichzeitig Kreismeister des NFV Kreis Uelzen. 3.2. Auf- und Abstieg 3.2.1. Kreisliga Die Sollzahl der Kreisliga beträgt 16 Mannschaften (Kreistagsbeschluss 1995). Der Meister der Kreisliga steigt automatisch in die Bezirksliga 1 auf, wenn die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte Mannschaft über. Der Tabellenzweite nimmt an einer Relegationsrunde mit den Zweiten der Kreisligen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg und dem besten Absteiger der Bezirksliga 1 teil. Bei Nichterfüllung der Aufstiegsvoraussetzungen geht das Teilnahmerecht an die nächstplatzierte Mannschaft über. Die Zahl der Absteiger aus der Kreisliga wird auf drei festgesetzt. Wird die Sollzahl von 16 Mannschaften für die Saison 2016/17 nicht erreicht, wird entsprechend die Anzahl der Absteiger (bei 3 oder mehr Absteigern) um einen verringert, damit die Sollzahl von 16 Mannschaften erreicht wird. 3.2.2. 1. Kreisklasse Der Meister der 1. Kreisklasse sowie der Tabellenzweite steigen in die Kreisliga auf, wenn die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte Mannschaft über. Die zwei Letzten aus der 1. Kreisklasse steigen in die 2. Kreisklasse ab. 3.2.3. 2. Kreisklasse Der Meister der 2. Kreisklasse sowie der Tabellenzweite steigen in die 1. Kreisklasse auf (gilt nicht für den SV Störtenbüttel), wenn die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte Mannschaft über. Die zwei Letzten aus der 2. Kreisklasse steigen in die 3. Kreisklasse Staffel 1 oder 2 ab. Die Zuordnung der Absteiger in die Staffel 1 oder 2 erfolgt durch den Kreisspielausschuss. 3.2.4. 3. Kreisklasse Die Meister der 3. Kreisklasse Staffel 1 und Staffel 2 steigen in die 2. Kreisklasse auf, wenn die Aufstiegsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen geht das Aufstiegsrecht auf die nächstplatzierte Mannschaft über. 3.3. Wertung der Punktspiele Das gewonnene Spiel wird mit 3 Punkten für die siegreiche, das unentschiedene Spiel mit einem Punkt für jede Mannschaft gewertet. Meisterschaft, Tabellenstand, Auf- und Abstieg entscheiden sich bei gleicher Punktzahl nach dem Torverhältnis im sog. Subtraktionsverfahren. Sind bei der Entscheidung über Auf- oder Abstieg Punkte und Tordifferenz bei mehreren Mannschaften gleich, dann ist die Mannschaft besser platziert, die mehr Tore geschossen hat. Ist auch die Anzahl der geschossenen Tore gleich, findet ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz statt. 3.4. Nichtantreten von Mannschaften Tritt eine Mannschaft zu einem Pflichtspiel nicht an, so wird der Verein lt. Anhang 2 I/8 der SpO mit einer Ordnungsstrafe gem. Spielordnung von mindestens 50,00 € belegt. Der § 29 SpO wird durch Kreistagsbeschluss vom 22.06.2002 kreisintern geregelt! Der § 29 SpO gilt nur für die Kreisliga, bei den unteren Klassen, Altherren, Altliga und Ü 50 finden die Rückspiele trotz Nichtantritt gem. Spielplan statt. Mannschaften, die ein Spiel nicht beenden, werden in der Fairnesswertung mit 10 Punkten belegt. Tritt eine Mannschaft zu einem Pflichtspiel nicht an, so hat eine unverzügliche Benachrichtigung i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 2 a - d SpO zu erfolgen. 3.5. Meldetermin Das Meldefenster für die kommende Saison 2016/17 wird im DFBnet Vereinmeldebogen bekannt gegeben. Es ist auch gültig für die weiteren Meldungen wie Werbung, Schiedsrichter etc. 4. Spielgemeinschaften Die Bildung von Spielgemeinschaften im Herrenbereich ist grundsätzlich nicht zulässig. Zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes können bis zur 2. Kreisklasse ausnahmsweise Spielgemeinschaften mit höchstens 3 Vereinen zugelassen werden (Vorstandsbeschluss vom 21.06.2012). Mannschaften, die aus einer im laufenden Spieljahr aufgelösten Spielgemeinschaft hervorgehen, können in diesem Jahr nicht aufsteigen. Ausgenommen hiervon ist die Regelung des § 18 b Abs. 1 SpO. Über die schriftlich zu beantragende Zulassung der Bildung einer Spielgemeinschaft entscheidet der KSpA. Der namentlich erstgenannte Verein ist verantwortlich für die SG und Zusammenarbeit mit dem KSpA. Die Heimspiele sind – zumindest in der Hinrunde – beim erstgenannten Verein auszutragen. Im Falle der Auflösung einer Spielgemeinschaft entscheidet der KSpA durch schriftlich begründeten Beschluss über die Spielklassenzuordnung der beteiligten Mannschaften für die folgende Serie. 5. Spielpläne 5.1. Erstellen der Spielpläne Die Spielpläne werden nach dem zugestellten Rahmenspielplan vom KSpA erstellt. 5.2. Spielverlegung Spielverlegungen können nach Herausgabe der Spielpläne nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden (ausgenommen § 27 IV SpO). Für jede Spielverlegung, die auf Wunsch eines Vereines nur mit schriftlicher Zustimmung des Gegners gebilligt wird, ist eine Verwaltungsgebühr von 15,00 € von dem Antrag stellenden Verein zu entrichten. Eine Spielverlegung muss auf elektronischem Weg über das DFBnet – online – mindestens 14 Tage vorher beantragt werden. Bei Verkürzung der 14-Tage-Frist beträgt die Verwaltungsgebühr 25,00 €. Eine Verlegung bei einer Frist unter 5 Tagen ist nicht zulässig. Spielverlegungen und Neuansetzungen werden vom Spielausschuss den Vereinen und dem Schiedsrichteransetzer nur noch über das DFBnet mitgeteilt! Neuansetzungen erfolgen am 4. Tag nach dem Spielausfall nach dem Rahmenterminplan. Wünsche der beteiligten Vereine werden nach der obigen Frist nicht mehr berücksichtigt! Ein Spiel gilt erst dann als verlegt, wenn die Verlegung im DFBnet vollzogen ist. Erst dann kann der KSO bzw. SR-Ansetzer eine SR-Umbesetzung vornehmen. Wird ein Pflichtspiel ohne Genehmigung des Staffeleiters verlegt bzw. nicht am angesetzten Termin ausgetragen, werden die beteiligten Vereine mit einer Ordnungsstrafe von je 25,00 € belegt. 5.3. Winterpause Die Winterpause beginnt mit dem letzten in 2015 ausgetragenen Pflichtspiel, spätestens jedoch am 23.12.2015, und endet einen Tag vor dem ersten ausgetragenen Pflichtspiel der Mannschaft 2016, jedoch frühestens 30.01.2016. 5.4. Pflichtspiele an Wochentagen Entgegen den Bestimmungen der SpO müssen Vereine damit rechnen, dass im Falle besonderer Umstände Pflichtspiele auch an Wochentagen angesetzt werden können, ausgenommen am Karfreitag. Sind nach Abschluss der planmäßigen Spielserie noch Entscheidungsspiele notwendig, so müssen diese vorrangig ausgetragen werden. 5.5. Spiele im Ausland Spiele im Ausland müssen mit den dafür vom DFB bestimmten Antragsformularen beim KSpA beantragt werden. Spiele gegen Nicht-Verbandsmannschaften müssen ausdrücklich vom KSpA genehmigt werden. Während der Meisterschaftsserie einschl. aller Nachholspiele werden für Spiele im Ausland grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt. 5.6. Freundschaftsspiele – Hallenturniere Freundschaftsspiele, Pokal- und Hallenturniere sind beim Vorsitzenden des KSpA oder den Staffelleitern per Mail anzumelden. Spielbericht (Spielbericht online, außer bei Turnieren) ist erforderlich. Schiedsrichter sind beim zuständigen SR-Ansetzer anzufordern, siehe Punkt 9.1.und 9.5. Die Freundschaftsspiele werden durch den KSpA in das DFBnet eingegeben. Der Heimverein bzw. Ausrichter von Turnieren ist dafür verantwortlich, dass für jede teilnehmende Mannschaft ein Spielbericht ausgefüllt wird. Die SR haben die Spielerpässe zu prüfen, Verletzungen (auf Verlangen), und besondere Vorkommnisse anzugeben, sowie bei totalen Feldverweisen diese zu beschreiben und den Spielerpass einzuziehen. Abmachungen, insbesondere bei totalen Feldverweisen, die von der NFV – Satzung und Ordnungen sowie dieser Ausschreibung abweichen, haben keine Gültigkeit. Nichtbeachtung wird nach der Spielordnung (SpO) geahndet. 5.7. Flutlichtspiele Die Austragung von Pflichtspielen unter Flutlicht ist bei ausreichendem Flutlicht gestattet. Über die Inbetriebnahme des Flutlichtes während des Spieles entscheidet der Schiedsrichter. 5.8. Abtreten des Platzvorteils Der Platzvorteil kann grundsätzlich nicht an den Gegner abgetreten werden. 6. Spielplätze – Spielkleidung 6.1. Größe der Spielplätze Die Mindestgröße des Spielfeldes soll 105 x 70 Meter sein. In Ausnahmefällen ist beim Spielausschuss eine Sondergenehmigung einzuholen. Für die ordnungsgemäße Platzherrichtung ist der Platzverein verantwortlich. Er ist in besonderem Maße verpflichtet, für einen ausreichenden Ordnungsdienst zu sorgen. Platzordner sind durch Tragen einer Ordnerweste kenntlich zu machen. 6.2. Fahnen für Schiedsrichterassistenten Der Platzverein hat Fahnen für die Schiedsrichterassistenten in der Größe 50 x 50 cm und in den Farben gelb und rot zu stellen. 6.3. Bier- und Alkoholverkauf Der Bier- und Alkoholverkauf unmittelbar am Spielfeld ist untersagt. Erfrischungsgetränke sollen nur in Pappbechern verabreicht werden. 6.4. Platzdisziplin Der Gebrauch von jeglicher Pyrotechnik, Feuerwerkskörpern, Nebelkerzen etc. ist strengstens untersagt. 6.5. Spielkleidung Der Heimverein muss mit der im DFBnet Vereinsmeldebogen angegebenen Spielkleidung antreten. Im Falle gleicher Spielkleidung muss der Gastverein in Ausweichtrikots antreten. 6.6. Unbespielbarkeit des Platzes Bei Unbespielbarkeit des Platzes ist nach § 28 der Spielordnung zu verfahren. Mißbrauch dieser Bestimmungen hat eine Wertung gem. § 28 Abs. 5 i.V.m. Anh. 2 I (29) SpO zur Folge. Er liegt auch dann vor, wenn die geforderten Unterlagen i.S.v. § 28 Abs. 3 SpO nicht fristgerecht vorgelegt werden. Bei Unbespielbarkeit kommunaler Einrichtungen (Sportplätze) ist eine Bescheinigung des Eigentümers unter Angabe der Gründe auf amtlichem Papier (Briefkopf der Gemeinde) vorzulegen. Diese Bescheinigung ist dem Kreisspielausschuss innerhalb von 10 Tagen zuzuleiten. Bei vereinseigenen oder diesen gleichgestellten Plätzen ist das Protokoll von einer neutralen Verbandsperson (siehe 6.6) anzufertigen. Zu den gleichgestellten Plätzen zählen gepachtete Plätze sowie kommunale Plätze, bei denen der öffentlich-rechtliche Träger die Beurteilung der Bespielbarkeit auf den Verein delegiert hat. Nach erfolgter Feststellung der Unbespielbarkeit sind unverzüglich der Staffelleiter bzw. der zuständige Pokalspielleiter, der SR-Ansetzer, der Schiedsrichter und der Gastverein zu verständigen. Die spielleitende Stelle hat das Recht, die Gründe einer solchen Absage vor Ort zu prüfen oder durch eine neutrale Verbandsperson überprüfen zu lassen Außerdem ist unverzüglich im DFBnet an Stelle der Ergebniseingabe „Ausfall“ einzugeben! Die reisende Mannschaft ist verpflichtet, sich beim Spielleiter bzw. Staffelleiter über die Richtigkeit der Absage zu informieren. Bei Spielabsagen wegen Unbespielbarkeit des Platzes in der Hinrunde ist der Platzverein verpflichtet, sich zunächst mit dem Gegner telefonisch in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob der Platz des Gegners bespielbar ist. Sollte der Platz bespielbar sein, so ist das Heimrecht zu tauschen! Während der Platzverein den zuständigen Staffelleiter über den Heimrechttausch informiert, hat der Gegner sich dieses vom Staffelleiter bestätigen zu lassen. Der Staffelleiter informiert den SR-Ansetzer über den Heimrechttausch. 6.7. Platzkommission Als neutrale Verbandsperson kommen nur die angesetzten Schiedsrichter oder die Personen einer Platzkommission in Frage (siehe Anhang 1 zu dieser Ausschreibung). Dies gilt nicht für Spiele, bei denen keine Schiedsrichter angesetzt werden (z.B. Ü 50). 7. Spielformulare 7.1. Spielbericht Online (SBO) Bei der Austragung der Meisterschafts- und Pokalspiele der Herren, Altherren, Ü40 und Ü50 kommt der Internet-basierte SBO zur Anwendung. Die in der Anlage zur Ausschreibung dargestellte Aufgabenverteilung mit Ablaufschema ist verbindlich auszuführen. Nach Freigabe der Aufstellung, 30 Minuten vor Spielbeginn, durch beide Vereine ist die 1. Ausfertigung der Druckversion ohne Unterschriften dem Schiedsrichter vor dem Spiel durch den Heimverein auszuhändigen. Kann die Anwendung SBO nicht genutzt werden, ist das normale Spielberichtsformular gemäß den Ziffern 7.2 bis 7.3 zu verwenden. Bei vom Heimverein verursachter unzureichender Eingabemöglichkeit für die Anwendung SBO wird gem. Anhang 2 I. (15) der NFV-SpO eine Ordnungsstrafe von Euro 15,00 zzgl. Euro 5,00 Verwaltungskosten pro Spiel verhängt. 7.2. Erstellen der Spielformulare Die Spielformulare (Spielberichte) – bei Ausfall DFBnet, unzureichender Eingabemöglichkeit oder Turnieren – sind in Blockschrift (leserlich) oder elektronisch auszufüllen. Die Vornamen der Spieler müssen voll ausgeschrieben sein. Es sind nur die neuen Formulare (Paß-Nr. 9-stellig) zu benutzen. Das ausgefüllte Formular und ein Freiumschlag mit der Anschrift des jeweiligen Staffelleiters sind dem Schiedsrichter 15 Minuten vor dem Spiel auszuhändigen. Die Vereine sind verpflichtet, die Zeile „ Werbung” auszufüllen, die Schiedsrichter haben die Richtigkeit zu überprüfen. 7.3. Eintragen der Spieler Die Vereine tragen beim Spielbericht online (SBO) alle Spieler, die am Spiel teilnehmen sollen, in den Spielbericht ein. Sollten sich Änderungen bei der Aufstellung ergeben, sind sie dem Schiedsrichter vor Einsatz des Spielers mitzuteilen. Nur beim Papierspielbericht sind zu Beginn nur die ersten 11 Spieler einzutragen. Alle Spieler unterliegen der Strafgewalt des Schiedsrichters. Durch Übergabe der Spielerpässe (nur beim Papierspielbericht) an den SR, gelten die Spieler namentlich bekannt gemacht. Werden weitere Spieler eingesetzt, so ist der Verein verpflichtet, in Abstimmung mit dem Schiedsrichter die Namen der Spieler unmittelbar nach Spielschluss nachzutragen bzw. sich von der Richtigkeit der Eintragungen zu überzeugen. Der Mannschaftsführer ist für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich. Bei Einwechselung hat sich der vorgesehene Auswechselspieler unter Angabe seines Namens und des Namens des ausscheidenden Spielers beim Schiedsrichter oder wenn vorhanden beim Schiedsrichterassistenten zu melden. Durch Kreistagsbeschluss 09.07.1994 ist im Herrenspielbetrieb abweichend von § 14 der Spielordnung kreisintern folgende Regeländerung in Kraft gesetzt worden: „Ein bereits ausgewechselter Spieler kann jederzeit wieder eingesetzt werden. Das Einwechseln darf nur in einer Spielruhe erfolgen”. Während des ganzen Spiels dürfen vier Spieler ausgetauscht werden. (Kreistagsbeschluss 22.06.1996) 7.4. Rückennummern Mannschaften, die mit Rückennummern antreten, sind verpflichtet, die Eintragungen im Spielbericht identisch vorzunehmen. 7.5. Fehlen von Spielerpässen Für den Nichtnachweis einer Spielerlaubnis wird in jedem Falle eine Ordnungsstrafe von 15.-- Euro erhoben. Die Spielerpässe sind – auch bei Nutzung der Anwendung SBO – vom Verein mitzuführen und dem Schiedsrichter vor dem Spiel – bei Nutzung der Anwendung SBO nur auf Verlangen – auszuhändigen. 8. Hinausstellung und Rechtsprechung 8.1. Feldverweis auf Dauer (…) Ein des Feldes verwiesener Spieler ist in jedem Falle so lange vorgesperrt, bis eine Entscheidung des Kreisspielausschusses, die innerhalb von 3 Wochen zu fällen ist, getroffen wurde. Wird entschieden, das Verfahren an das Sportgericht abzugeben, bleibt die Vorsperre bis zu dessen Entscheidung bestehen. 8.2. Regelung für ‚Gelbe bzw. Gelb-Rote Karte‘ 8.2.1. Verwarnung (Gelbe Karte) a) Ein Spieler ist nach der fünften Gelben Karte in der Kreisliga für das nächste Punktspiel der Kreisliga gesperrt. Erhält ein Spieler in einem Spieljahr nach einer verwirkten Sperre fünf weitere Verwarnungen in der Kreisliga, so ist er wiederum für das nächste Punktspiel der Kreisliga gesperrt. Eine Übertragung auf das nächste Spieljahr erfolgt nicht. b) Erhält ein Spieler eine Rote oder Gelb-Rote Karte, wird eine im gleichen Spiel ausgesprochene Verwarnung nicht registriert. c) Die Vereine und Spieler sind für die Einhaltung vorstehender Bestimmungen verantwortlich. Es wird dringend empfohlen, den Spielbericht unmittelbar nach dem Spiel aufmerksam zu prüfen und sich bei Unklarheiten (z.B. darüber welcher Spieler eine Gelbe Karte erhalten hat) umgehend mit der Staffelleitung in Verbindung zu setzen. 8.2.2. Feldverweis nach zwei Verwarnungen (Gelb-Rote Karte) a) Erhält ein Spieler in einem Punktspiel der Kreisliga eine Gelb-Rote Karte, so ist er für das nächste Meisterschaftsspiel im gleichen Wettbewerb gesperrt. b) Er ist bis zum Ablauf der automatischen Sperre auch für das jeweils nächstfolgende Punktspiel jeder anderen Mannschaft seines Vereins gesperrt, längstens jedoch bis zum Ablauf von zehn Tagen. Für die automatische Sperre nach 8.2.1 und 8.2.2 gilt verbindlich die Regelung des § 10 Abs. 6 der Spielordnung 8.3. Gebühren für Einsprüche und Proteste Gegen Entscheidungen des Spielausschusses ist die gebührenfreie Anrufung innerhalb von 7 Tagen nach deren Zustellung beim Kreissportgericht zulässig. Gegen die Wertung eines Spieles kann innerhalb von drei Tagen nach dem Spiel Protest eingereicht werden. Der Protest kann sich nur auf einen den Spielausgang nachteilig beeinflussenden Regelverstoß des Schiedsrichters stützen (§ 16 RuVO). Die Protestgebühr beträgt 40,00€. 8.4. Ausfertigung des Schriftsatzes Der Schriftsatz ist per DFBnet-Postfach dem Kreissportgericht Uelzen Catarina Gerloff, c/o Schillerstraße 3+8, 29525 Uelzen, einzureichen. Der Kreisspielausschussvorsitzende ist in Kopie (cc) mit anzuschreiben. 8.5. Spielberechtigung innerhalb verschiedener Mannschaften zum Saisonende Für Vereine mit Mannschaften, die auf Bezirksebene oder höher spielen, gilt die folgende Regelung des § 10 (4) SpO: „Werden Amateure oder Vertragsspieler in einem der letzten vier Punktspiele, einem der Punktspielserie nachfolgenden Entscheidungsspiel oder einem in diesen Zeit- raum fallenden bzw. nachfolgenden Pokalspiel des Spieljahres in einer höheren Mannschaft eingesetzt, dürfen sie ab diesem Zeitpunkt an den Pflichtspielen einer unteren Mannschaft bis zum Ende des Spieljahres nicht mehr teilnehmen.“ Für Vereine mit Mannschaften, die ausschließlich auf Kreisebene spielen, ist § 10 (4) SpO nicht anzuwenden. Hier gilt die Festspielregelung des § 10 (2) SpO. Dies gilt für Vereine, die mit mehreren unteren Mannschaften ausschließlich auf Kreisebene am Spielbetrieb teilnehmen. Wenn Vereine mit mehreren Mannschaften sowohl auf Kreis- als auch auf Bezirksebene oder darüber am Spielbetrieb teilnehmen, ist § 10 (4) SpO nur auf solche Spieler anzuwenden, die mindestens einmal in der laufenden Saison oberhalb der Kreisebene eingesetzt wurden. 8.6. Überprüfung festgespielter Spieler Die Überprüfung, ob Spieler festgespielt sind, führt auf Antrag der zuständige Staffelleiter nach schriftlichem Antrag durch. Fällt die Überprüfung negativ aus, wird vom Antrag stellenden Verein eine Gebühr von 15,00 € erhoben. 9. Schiedsrichterangelegenheiten 9.1. Schiedsrichteransetzungen Die Schiedsrichter werden auf Kreisebene vom zuständigen Schiedsrichteransetzer Klaus Remus, von-Thünen-Weg 3 e, 29574 Ebstorf, Tel. 05822/2705, mobil 0170/8416527, E-Mail: [email protected] angesetzt. 9.2. Schiedsrichterspesenpool Für die Kreisliga und die erste bis vierte Kreisklasse sowie die Altherren/Altliga werden die Schiedsrichterspesen aus dem Schiedsrichterspesenpool gezahlt. Jeder Verein muss für die Monate Juli bis Dezember und Januar bis Juni jeweils den in Rechnung gestellten Betrag, der 14 Tage vor dem ersten Spieltag im Lastschriftverfahren eingezogen wird, vorhalten. Sollte ein Verein nicht termingerecht gezahlt haben, wird er automatisch mit einer Spielsperre belegt. Spesen/Fahrtkosten für ausgefallene Spiele gehen nicht zu Lasten des Spesenpools, sondern sind vom Heimverein zu tragen (ausgenommen Punkt 3.4). Pokalspiele sind nicht vom Spesenpool zu begleichen. 9.3. Versenden der Spielberichte Die Schiedsrichter sind gehalten, den Spielbericht im Zeitraum von einer Stunde nach Spielende am Spielort zu bearbeiten. Nicht davon betroffen sind Berichte über Feldverweis, Sonderberichte oder sonstige Vorkommnisse. Die Schiedsrichter senden die Spielberichte mit den für den SBO erforderlichen Angaben umgehend an den jeweiligen Staffelleiter ab, sofern nicht der SBO zum Einsatz kommt. Spätestens am Mittwoch nach dem Spiel müssen die Spielberichte eingegangen sein. Bei Wochentagsspielen müssen die Spielberichte spätestens drei Tage nach dem Spieltag vorliegen. 9.4. Fahrtkosten und Spesen Auf dem Spielbericht auch im SBO sind die Fahrtkosten und Spesen in getrennter Form anzugeben. (…) 9.5. Schiedsrichter für Freundschaftsspiele Die Schiedsrichteranforderungen bei Freundschaftsspielen sind bei den für Pflichtspiele zuständigen Schiedsrichteransetzer zu richten, siehe Punkt 5.6 und 9.1! 9.6. Anerkennung von Schiedsrichtern Für jede zum Spielbetrieb gemeldete Mannschaft, deren Spielklasse mit neutralen Schiedsrichtern besetzt wird, ist nach § 11 (2) SpO ein anerkannter Schiedsrichter zu stellen (Stichtag: 01.07.). Für Mannschaften in Spielgemeinschaften (SG) bzw. Jugendspielgemeinschaften (JSG) hat der für die Meldung verantwortlich zeichnende Verein (erstgenannter Verein) je einen anerkannten SR zu stellen. Für die Anerkennung als aktiver Schiedsrichter gelten die §§ 3 und 5 der Schiedsrichterordnung. Voraussetzungen für die Anerkennung als aktiver Schiedsrichter sind: ⇒ 10 Spielleitungen oder Einsätze als SRA bzw. Beobachter ⇒ Teilnahme an mindesten 7 Lehrabenden oder Fortbildungsveranstaltungen ⇒ Ablegung der praktischen und theoretischen Leistungsprüfung Für Schiedsrichteranwärter ist das Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung Voraussetzung. Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt durch den Kreisschiedsrichterausschuss durch Beschluss (§ 2 (3) b) Schiedsrichterordnung). Die Anerkennung als aktiver Schiedsrichter erfolgt rückwirkend nach Ablauf einer Spielserie (Stichtag: 01.07.) Erfüllt ein Schiedsrichter die o.g. Kriterien nicht oder nicht vollständig entscheidet der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) nach Würdigung der besonderen Umstände im Einzelfall über die Anerkennung als aktiver SR durch Beschluss. Ein „Schiedsrichter-Überschuss“ im D- bis B-Juniorenbereich kann nicht zum Ausgleich eines Defizits im Frauen-, Herren- bzw. A-Juniorenbereich verwendet werden. Nach Ablauf des Spieljahres überprüft die zuständige spielleitende Stelle (Kreisspielausschuss) in Abstimmung mit dem KSA die Erfüllung des Schiedsrichter-Soll. Bei Nichterfüllung des Schiedsrichter-Soll wird für jeden fehlenden Schiedsrichter nach Ablauf des Spieljahres eine Strafe nach Beschluss des Kreisvorstandes gem. Anhang 2 I. (12) SpO erhoben in Höhe von: ⇒ ⇒ ⇒ ⇒ Vereine bis zur Kreisliga 150,-- € (erstmaliger Verstoß) 200,-- € (Folgeverstöße) 125,-- € erstmaliger Verstoß Jungschiedsrichter Vereine bis zur Landesliga 250,-- € (erstmaliger Verstoß) 300,-- € (Folgeverstöße) 225,-- € erstmaliger Verstoß Jungschiedsrichter Vereine ab Oberliga 350,-- € (erstmaliger Verstoß) 400,-- € (Folgeverstöße) 325,-- € erstmaliger Verstoß Jungschiedsrichter ab dem 4. Verstoß in Folge wird für jeden fehlenden SR zusätzlich zur Geldstrafe ein Punkt abgezogen. Der Punktabzug erfolgt bei der höchstspielenden Senioren/innenmannschaft des Vereins im Verbandgebiet 10. Werbung auf der Spielkleidung Für jede am Spielbetrieb teilnehmende Mannschaft wird für Trikotwerbung eine Gebühr von 25,00 € erhoben und abgebucht. Ausgenommen der Verein zeigt dem Kreisspielausschuss bis zum 15.09.15 schriftlich an, welche Mannschaften definitiv ohne Trikotwerbung spielen. Die Trikot-, Ärmel- oder Hosenwerbung ist bei der Mannschaftsmeldung im dafür vorgesehenen Feld im Vereinsmeldebogen einzutragen. Diese Regelung entbindet die Vereine nicht davon, bei Mannschaften mit neuer Trikotwerbung einen Antrag auf Genehmigung der Werbung zu stellen. Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird mit 15,00 € geahndet. 11. Ergebnismeldung Der Platzverein ist verpflichtet, das Ergebnis gemäß § 27 Abs. 6 SpO unmittelbar – spätestens bis eine Stunde nach Spielende, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet – in das DFBnet einzugeben. Spielabbruch oder Spielausfall am Spieltag müssen vom Platzverein ebenfalls gemeldet werden (Ausfalleingabe ist bereits 2 Tage vor dem Spieltag möglich). Nichtbeachtung dieser Bestimmung wird mit einer Ordnungsstrafe von 15,00 € belegt. 12. Anschriftenverzeichnis 12.1. Änderung von Anschriften und Telefonnummern Das Anschriftenverzeichnis ist im DFBnet Vereinsmeldebogen ersichtlich. Dort sind die Anschriften der Vereinsobleute und Mannschaften hinterlegt. Dies ist maßgebend für den Schriftverkehr; Nachteile durch nicht gemeldete Änderungen gehen zu Lasten der Vereine. Änderungen werden über das DFBnet Postfach mitgeteilt und durch den Verein im Vereinsmeldebogen durchgeführt. 12.2. DFBnet Postfach Jeder Verein hat ein DFBnet – Postfach, über das der gesamte Schriftverkehr einschl. Verwaltungsentscheide abgewickelt wird. Nachteile durch nicht abgerufene bzw. nicht weitergeleitete Mails gehen zu Lasten der Vereine. Die Frist für Rechtbehelfe beginnt mit der Zustellung im DFBnet – Postfach (§ 19 RuVO). 13. Spielverlegungen auf Bezirksebene Verlegen die im Verband oder im Bezirk beheimateten Vereine Spiele während der laufenden Saison, so ist dem Kreisspielausschuss hiervon schriftlich bzw. telefonisch 7 Tage vorher Kenntnis zu geben! 14. Pflichtveranstaltungen Sämtliche dem NFV Kreis Uelzen angeschlossenen Vereine sind verpflichtet, zu den angesetzten Kreis-, Arbeits- und Staffeltagen zu erscheinen. Versäumnisse werden nach Anhang 2 / I (28) der SpO mit 25,00 € geahndet. 15. Schlussbemerkungen 15.1. Inkrafttreten Mit der Herausgabe dieser Ausschreibung werden die Bestimmungen in Kraft gesetzt. 15.2. Ahndung von Verstößen Verstöße gegen diese Ausschreibung werden nach den Ordnungen und der Satzung des NFV bestraft. 15.3 Rechtsbehelf Gegen diese Ausschreibung und der folgenden für die Altherren und die Altliga sowie der Ü 50 ist innerhalb von sieben Tagen nach Veröffentlichung über den Internet-Auftritt des NFV unter www.nfv.de sowie www.nfv-kreis-uelzen.de - frühestens ab 01. Juli 2015 - gemäß § 15 Abs. (1) der Rechts- und Verfahrensordnung die gebührenfreie Anrufung beim Kreissportgericht, Vorsitzende Catarina Gerloff, c/o Schillerstr. 3+8, 29525 Uelzen, möglich. Hartmut Jäkel Vorsitzender des Kreisspielausschusses Ausschreibung für den Pflichtspielbetrieb Altherren und Altliga 1. Rechtsgrundlagen Maßgebend für die Durchführung der Pflichtspiele sind die Satzung und Ordnungen des NFV und diese Ausschreibung 2. Spielklassen Die Altherren bzw. Altliga spielen im Spieljahr 2015/16 wie folgt: Altherren: Altliga: Kreisliga: Staffel 1 : Mannschaften, Mannschaften, Staffel 2 : Mannschaften 3. Spielerlaubnis Spielberechtigt bei den Altherren sind alle Spieler, die im Laufe der laufenden Halbserie das 32. Lebensjahr vollenden und im Besitz einer gültigen Spielerlaubnis sind. Die erste Halbserie beginnt am 01.07.2015 und endet am 31.12.2015, die zweite Halbserie beginnt am 01.01.2016 und endet am 30.06.2016. Ebenfalls spielberechtigt sind 5 Spieler, die am Spieltag das 30. Lebensjahr vollendet haben. Spielberechtigt in der Altliga sind alle Spieler, die im Laufe der Halbserie das 40. Lebensjahr vollenden und im Besitz einer gültigen Spielerlaubnis sind. Die erste Halbserie beginnt am 01.07.2015 und endet am 31.12.2015, die zweite Halbserie beginnt am 01.01.2016 und endet am 30.06.2016. Ebenfalls spielberechtigt sind 3 Spieler, die am Spieltag das 38. Lebensjahr vollendet haben. Die Anzahl von Gastspielern nach § 9 SpO wird bei den Altherren und der Altliga nicht begrenzt. 4. Mannschaftsstärke Im Spielbetrieb der Altherren und Altliga können 9er und 11er Mannschaften gemeldet werden. Eine als 9er gemeldete Mannschaft kann bei ausreichender Spielerzahl vor Spielbeginn beantragen, ob 11:11 gespielt wird; der Gegner muss zustimmen! Der Schiedsrichter ist entsprechend vor Spielbeginn zu informieren. Das Spiel findet dann auf Großfeld statt. 5. Spielfeldgröße: Gespielt wird grundsätzlich auf Großfeld; bei einem Spiel 9:9 auf dem ursprünglichen Spielfeld zwischen beiden Strafräumen (ca. 70 x 50 m). Die Tore (Kleinfeldtore mit dem Maß 5 x 2 m) werden in diesen Fällen jeweils mittig auf die Strafraumlinie gestellt und sind fest zu verankern. Das Maß für den Strafraum beträgt dann 12 m und das Maß für die Strafstoßmarke 8 m. Das jeweilige Maß muss durch Hütchen am Spielfeldrand dargestellt sein, wenn es nicht abgekreidet wurde. Auf das Abkreiden eines Torraums kann verzichtet werden. (Nicht vergessen: Tore müssen verankert sein) 6. Spielzeit Die Spielzeit beträgt bei den Altherren- bzw. Altligaspielen 2 x 35 Minuten. 7. Auswechseln von Spielern Bei den Altherren können bis zu 4 Spieler, bei der Altliga bis zu 5 Spieler eingewechselt werden. Ein bereits ausgewechselter Spieler kann jederzeit wieder eingesetzt werden. Das Einwechseln darf nur während einer Spielruhe erfolgen. Tritt eine 11er Mannschaft gegen eine als 9er gemeldete Mannschaft an, so darf die 11erMannschaft auch nur 9 Spieler zeitgleich einsetzen. Die 11er-Mannschaft darf in diesen Fällen aber weiterhin alle Einwechselspieler bis zur max. Anzahl von 15 bei der Altherren (11+4) bzw. 16 bei der Altliga einsetzen (11+5). In diesen Fällen würde sich die Zahl der Auswech- selspieler bei der 11er- Mannschaft in einem Spiel 9:9 bei der Altherren auf max. 6 bzw. bei der Altliga auf max. 7 erhöhen. 8. Spielbericht online (SBO) siehe 7.1 - 7.3 der Ausschreibung für alle Herrenmannschaften 9. Kreismeister Der Kreisligameister der Altherren nimmt an der Altherrenbezirksmeisterschaft teil, Spielgemeinschaften, die weniger als 3 Jahre bestehen, haben keine Berechtigung. Die Staffelsieger im Altligafußball ermitteln am (…..), 11.00 Uhr, auf neutralem Platz, den Altligakreismeister. Bei einem Unentschieden nach regulärer Spielzeit folgt eine Verlängerung von 2 x 5 Minuten und ggf. Elfmeterschießen. 10. Die Absätze 3.3 – 15 der Herrenausschreibung sind auch im Altherren- und Altligaspielbetrieb zu beachten. Bei den Spielen auf Kleinfeld (9:9) bleibt die Abseitsregel bestehen. 11. Rechtsmittel Einwendungen gegen diese Ausschreibung sind nach § 15 der Rechts- und Verfahrensordnung innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung beim Kreissportgericht zulässig. Siehe Abs. 15.3 Herrenausschreibung. gez. Hartmut Jäkel Vors. Kreisspielausschuss gez. Udo-Volkhard Gewiß Staffelleiter Altherren u. Altliga Ausschreibung für die Ü 50 Staffel Rechtsgrundlagen Maßgebend für die Durchführung der Pflichtspiele sind die Satzung und die Ordnungen des NFV sowie die Ausschreibung des NFV Kreis Uelzen. Spielerlaubnis Spielberechtigt sind alle Spieler, die im Laufe der zu spielenden Halbserie das 50. Lebensjahr vollenden und im Besitz einer gültigen Spielerlaubnis sind. Die 1. Halbserie umfasst den Zeitraum vom 01.07.2015 bis 31.12.2015 und die 2. Halbserie vom 01.01.2016 bis 30.06.2016. Ebenfalls spielberechtigt in der Ü50 sind jeweils 2 Spieler mit Spielerlaubnis, die am Spieltag das 48. Lebensjahr vollendet haben. Ein Spieler der „Ü 50“ kann weiterhin in allen Herrenmannschaften spielen. Modus Die Meisterschaft der „Ü 50 Staffel“ wird in Hin- und Rückspielen jeder gegen jeden ausgespielt. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Herren- und Jugendspielbetriebes wird der Mittwoch grundsätzlich als Spieltag bestimmt. Unabhängig davon können Spiele auf jeden anderen Wochentag verlegt werden, allerdings nur bis spätestens dem Tag der Spielebörse. Die Meisterschaft der „Ü 50 Staffel“ wird zusammen mit dem NFV Kreis Lüchow - Dannenberg ausgetragen. Die jeweils bestplatzierte Mannschaft aus ihrem NFV Kreis ist Kreismeister der „Ü 50“. Spielzeit Die Spielzeit beträgt 2 x 30 Minuten. Zahl der Spieler Eine Mannschaft besteht aus 12 Spielern (davon bis zu 2 Spieler, die das 48. Lebensjahr vollendet haben) von denen jedoch nur 7 Spieler (6 Feldspieler + 1 Torwart) auf dem Spielfeld sein dürfen. Zu Beginn des Spiels müssen mindestens 5 Spieler (einschließlich Torwart) auf dem Spielfeld sein. Ein bereits ausgewechselter Spieler kann jederzeit wieder eingesetzt werden. Das Einwechseln darf nur während einer Spielruhe erfolgen. Die Anzahl von Gastspielern nach § 9 SpO wird in der Ü 50 nicht begrenzt. Abseitsregel Es wird ohne Abseits gespielt! Spielfeld Es wird auf einem Kleinfeld mit mindestens 40 m x 60 m, bzw. höchstens 60 m x 80 m (Breite x Länge) mit Kleinfeldtoren (2 x 5m) gespielt. Neben der Seitenaus-, Toraus- und Mittellinie sind der Strafraum (12m) und die Strafstoßmarke (8m) zu markieren. Auf die Markierung eines Torraums wird verzichtet. Spielverlegungen Die Pflichtspiele sind gemäß dem Spielplan durchzuführen. In begründeten Ausnahmefällen können Spiele verlegt werden. Beträgt die Frist für die Verlegung 7 Tage oder weniger, wird eine Gebühr von 15,-- € erhoben. Spielbericht Siehe 7.1 - 7.3 der Ausschreibung für alle Herrenmannschaften. Leitung der Spiele Der Heimverein stellt den Schiedsrichter! Rechtssprechung Die Rechtssprechung erfolgt nach den Bestimmungen der Herrenausschreibung des NFV Kreis Uelzen. gez. Hartmut Jäkel Udo-Volkhard Gewiß Vorsitzender des Spielausschusses Staffelleiter DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN zur Ermittlung des KREISPOKALSIEGERS Herren – Altherren – Altliga 1. Maßgebend für die Durchführung dieser Spiele sind die NFV-Satzung und Ordnungen sowie diese Ausschreibung. 2. Die Teilnahme eines jeden Vereins ist Pflicht (außer SV Störtenbüttel) 3. Teilnahmeberechtigt auf Kreisebene sind nur die 1. Herrenmannschaften und alle 2. Mannschaften von den Vereinen, deren erste Mannschaften im Bezirk oder Verband spielen. 4. Die Spiele werden bis zur Entscheidung ausgetragen. Besteht nach der regulären Spielzeit Torgleichheit, findet sofort zur Spielentscheidung ein Elfmeterschießen statt. Maßgebend hierfür sind die Regeln des DFB und NFV. 5. Grundsätzlich hat der klassenniedere Verein bis zum Endspiel, das auf neutralem Platz ausgetragen wird, in jedem Fall Heimrecht. Ausnahme für Altherren und Altliga: Hier finden alle Runden, außer dem Endspiel, in Hin- und Rückspielen statt. Hierbei geben bei Punkt- und Torgleichheit aus beiden Spielen die mehr geschossenen Auswärtstore den Ausschlag für das Weiterkommen. Sind auch diese gleich, findet im Anschluss an das Rückspiel sofort ein Elfmeterschießen zur Spielentscheidung statt. Bei der Altliga werden in der Vorrunde und dem Viertelfinale Mannschaften aus der Sonntags-Staffel einer Mannschaft aus der Freitags-Staffel zugelost. 6. Die Spielpaarungen werden ausgelost und sind grundsätzlich entsprechend dieser Auslosung auszutragen. 7. Die Eintrittspreise bei den Kreispokalspielen werden wie folgt festgesetzt: Frauen + Männer 2,00 €* Rentner, Arbeitslose 1,50 €* Schüler und Jugendliche 1,50 €* *Mindesteintrittspreise, bei Altherren bzw. Altligaspielen sind geringere Preise möglich! 8. Jeder Platzverein übergibt dem Gastverein 20 Freikarten für die Spieler und Betreuer der Mannschaft. Jahreskarten haben keine Gültigkeit. Der Gastverein hat ebenfalls einen Kassierer zu stellen. 9. Die Einnahmen werden nach den Vorschriften der Finanzordnung abgerechnet. Von den Bruttoeinnahmen erhält zunächst der Platzverein 15 % (mindestens jedoch 25,00 €) für den Platzbau. Danach sind die Auslagen für die Schiedsrichter und Schiedsrichterassistenten zu begleichen. Die restlichen Einnahmen teilen sich die beiden beteiligten Vereine. Ein Defizit ist von beiden Vereinen auszugleichen. 10. Das Kreispokalendspiel findet stets am Mittwoch vor Himmelfahrt auf neutralem Platz statt. Das Kreispokalendspiel der Alt-Herren findet am Himmelfahrtstag um 11.00 Uhr statt, das der Altliga um 13.00 Uhr. Der Kreispokalsieger, vertretungsweise der Finalist, nimmt am Bezirkspokal teil. 11. Der Kreisspielausschuss ist berechtigt, an Pokalspieltagen angesetzte Punktspiele zum Zwecke pünktlicher Pokalrunden abzusetzen! gez. Hartmut Jäkel Vorsitzender des Spielausschusses Pokalspielleiter Udo-Volkhard Gewiß Beisitzer Pokalspielleiter AH/AL Pokalspielleiter AH/AL
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