_ EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des EU

Sonnensteinstraße 20
4040 Linz
Direktionen
der allgemein bildenden höheren Schulen,
der berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und
der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik –
Kolleg für Sozialpädagogik
Bearbeiterin:
Fr. Mag. Gutjahr
Tel: 0732 / 7071-3251
Fax: 0732 / 7071-2170
E-Mail: [email protected]
in Oberösterreich
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B9-71/13-2015
17.09.2015
EU/E+: Erlass betreffend die Umsetzung des
EU-Bildungsprogramms ERASMUS+ in Österreich
Sehr geehrte Damen und Herren!
Das neue EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport startete mit
Jänner 2014. Österreichische Schulen (Pflichtschulen, Bundesschulen und Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht) beteiligen sich erfolgreich an den Schlüsselaktionen „Lernmobilität von
Einzelpersonen“(KA 1) und „Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten
Verfahren“ (KA 2). Informationen über die Aktionen des EU-Programms Erasmus+ sind auf
www.bildung.erasmusplus.at verfügbar.
Ergänzend zum Erlass betreffend „EU/Erasmus+: Unterzeichnung von Anträgen“ vom 5. März
2014 werden hiermit weitere Informationen zur Umsetzung des EU-Bildungsprogramms
Erasmus+ in Österreich übermittelt. Hingewiesen wird, dass die nachfolgend beschriebenen
Abrechnungsmodalitäten im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung nur für Bundesschulen
gelten.
1. Abwicklung und Abrechnung der Dienstreisen von Lehrkräften im Rahmen von
EU-Projekten:
Grundsätzlich gilt: EU-Fördermittel für Projekte und Maßnahmen im Rahmen des EUProgramms Erasmus+ sind ausnahmslos über Schulkonten (PSK Konto der Schule) im
Rahmen der zweckgebundenen Gebarung abzuwickeln.
Grundsätzlich sind die Kosten aus der zweckgebundenen Gebarung aus den von der EU im
Wege der Nationalagentur beim OeAD zur Verfügung gestellten Mittel zu bedecken. Innerhalb
des EU-Projekts ist allenfalls eine Umschichtung – z.B. von organisatorischer Unterstützung
(KA 1 Mobilitätsprojekte) bzw. von Projektmanagement und Durchführung (auch) zu
Reisekosten (KA 2 Strategische Partnerschaften) – möglich, sofern dies den EU-Vorgaben im
„Erasmus+ Programmleitfaden“ in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen ist die Erstattung von Reise- und
Aufenthaltskosten an Bundesbedienstete über die zweckgebundene Gebarung (EUFördermittel) im Wege der Besoldung zur Anweisung zu bringen.
DVR.0064351
http://www.lsr-ooe.gv.at
Parteienverkehr Montag bis Freitag 08.00 - 12.30 Uhr
Voraussetzung für die Erstattung von Dienstreise- und Aufenthaltskosten ist ein
Dienstreiseauftrag, im Fall einer Auslandsreisebewegung ist grundsätzlich eine
Genehmigung der Zentralstelle (BMBF) erforderlich, im Fall einer Inlandsreisebewegung die
Genehmigung der Dienstbehörde/Personalstelle (LSR) bzw. bei entsprechender Ermächtigung
der Schulleitung.
Die Abrechnung der Reise- und Aufenthaltskosten hat auf Grundlage der
Reisegebührenvorschrift (RGV) zu erfolgen.
Ein Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise in der Ferienzeit kann grundsätzlich
genehmigt werden, jedoch entstehen keine weiteren besoldungsrechtlichen Ansprüche
aufgrund der Ferienzeit.
Rechtsgrundlagen für Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten:
1.1 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als kurzfristige Fort- und
Weiterbildung abrechnen, sofern
 ein Dienstreiseauftrag (dienstliches Interesse) vorhanden ist.
Unter kurzfristige Fort- und Weiterbildungen (bis max. 14 Tage) fallen gemäß
Erasmus+ Programmleitfaden





Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte),
Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte),
Länderübergreifende Projekttreffen (KA 2 Strategische Partnerschaften),
Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer
Strategischen Partnerschaft (KA 2),
Begleitende Lehrkräfte bei Schülerpraktika im Bereich Berufsbildung (KA 1).
1.2 Lehrkräfte können Dienstreisen im Rahmen von EU-Projekten als langfristige Fort- und
Weiterbildung abrechnen, sofern
 ein Dienstreiseauftrag (starkes dienstliches Interesse) vorhanden ist und
 eine positive Rückwirkung auf den Unterricht zu erwarten ist.
Unter langfristige Fort- und Weiterbildungen (mehr als 14 Tage) fallen gemäß
Erasmus+ Programmleitfaden



Aktivitäten zu Unterrichtszwecken (KA 1 Mobilitätsprojekte),
Aktivitäten zu Fort- und Weiterbildung von Personal (KA 1 Mobilitätsprojekte),
Länderübergreifende Bildungs-, Unterrichts- und Lernaktivitäten im Rahmen einer
Strategischen Partnerschaft (KA 2).
1.3 Soweit eine Schulveranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind die Kosten
für Reisebewegungen von Lehrkräften, die eine solche Schulveranstaltung leiten oder
begleiten, nach den Bestimmungen der RGV in Verbindung mit der
Pauschalierungsverordnung zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen
der Schule aus Projektgeldern abgedeckt werden.
Die Bestimmungen bezüglich der Entscheidung über die Abhaltung, die Planung und die
Durchführung von Schulveranstaltung sind einzuhalten; insbesondere ist


bei mehrtägigen Schulveranstaltungen ein Beschluss des SGA bzw. des Klassen/Schulforums und
eine Teilnahme von mindestens 70% der Schüler/innen einer Klasse/Gruppe
erforderlich.
Dienstreisen anlässlich der Leitung oder Begleitung einer Schulveranstaltung im Ausland
bedürfen keiner Genehmigung der Zentralstelle (§ 49a Abs. 3 RGV).
Auf Grundlage des Gehaltsgesetzes besteht bei Schulveranstaltungen Anspruch auf die
Abgeltung für die pädagogische Betreuung einer Gruppe. Diese wird über die reelle
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Gebarung im Wege der Besoldung erstattet.
1.4 Soweit eine schulbezogene Veranstaltung im Konnex zu einem EU-Projekt steht, sind
die Kosten für Reisebewegungen von mitwirkenden Lehrkräften nach den Bestimmungen
der RGV zu ersetzen und können die diesbezüglichen Aufwendungen der Schule aus
Projektgeldern abgedeckt werden.
Die Bestimmungen bezüglich schulbezogener Veranstaltungen sind einzuhalten;
insbesondere ist erforderlich, dass


Schüler/innen teilnehmen und
die Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt worden ist (Verordnung
der Schulbehörde).
2. Freistellung von Lehrkräften zwecks Teilnahme an Veranstaltungen zur
Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten:
Angesichts der Bedeutung der Beteiligung österreichischer Schulen an EU-Projekten wird
ersucht, die Freistellung von Lehrkräften zur Teilnahme an Veranstaltungen zur
Vorbereitung oder Durchführung von EU-Projekten zu unterstützen. Nach Möglichkeit ist
dabei die Abwesenheit von Lehrkräften in die mittelfristige Planung der Schulaktivitäten
aufzunehmen.
3. Abwicklung und Abrechnung von Auslandsaufenthalten von Schüler/innen im
Rahmen von EU-Projekten:
Unterstützungen an Schüler/innen können nach Maßgabe der von der EU im Wege der
Nationalagentur bereitgestellten Mittel aus der zweckgebundenen Gebarung im Wege der
Haushaltsverrechnung ausbezahlt werden.
Grundlage für die Auszahlung des jeweiligen Betrages ist ein Nachweis der Teilnahme
(Teilnahmebestätigung der gastgebenden Einrichtung) an der jeweils im EU-Projektantrag
bewilligten Projektaktivität.
4. Anerkennung besonderer Leistungen im Rahmen von EU-Projekten –
Belohnungsregelung für die Schuljahre 2015/2016 bis 2017/2018:
Die Durchführung von EU-Projekten erfolgt als schulische Aktivität nach Maßgabe der
jeweiligen schulrechtlichen Regelungen und daher im dienstlichen Rahmen. Sie kann mit der
Erbringung besonderer Leistungen einzelner Lehrkräfte verbunden sein, für die – bei
Vorliegen sämtlicher nachstehender Bedingungen – die Honorierung in Form der Gewährung
von Belohnungen in Betracht kommt:
4.1. Voraussetzung ist die Genehmigung eines EU-Projektes im Rahmen von Erasmus+. Im
Projektbudget muss ein Budgetposten für „Projektmanagement und -durchführung“
(allenfalls für „geistige Leistungen“) bzw. für „organisatorische Unterstützung“ bewilligt
sein; entsprechende Mittel müssen auf dem Schulkonto (zweckgebundene Gebarung)
zur Verfügung stehen.
4.2. Belohnungen kommen für die Umsetzung von
a) grenzüberschreitenden Strategischen Partnerschaften („Schlüsselaktion KA 2“) und
b) Mobilitätsmaßnahmen („Schlüsselaktion KA 1“) mit mindestens zehn
Teilnehmer/innen
in Betracht.
4.3. Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte (beamtete oder vertragliche Lehrkräfte
einschließlich solcher im Entlohnungsschema pd) in Betracht, die an Bundesschulen in
Verwendung stehen.
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4.4. Belohnungen kommen nur für Lehrkräfte in Betracht, die nachweislich eine tragende
Rolle im Projekt mit besonderem Engagement wahrnehmen bzw. wahrgenommen
haben.
4.5. Belohnungen kommen pro Schule und Projekt für maximal fünf Lehrkräfte in Betracht;
bei einem Wunsch nach einer höheren Anzahl ist im Einzelfall eine Prüfung durch das
BMBF, Abteilung EU-Koordination vorzunehmen.
4.6. Der Rahmen für Belohnungen beträgt:
a) für die koordinierende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft/„Schlüsselaktion KA 2“ („Projektmanagement/KA 2“; die
österreichische Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der
Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max.
€ 2.000,- pro Projektjahr,
b) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft/„Schlüsselaktion KA 2“ („Projektmitarbeit/KA 2“; die österreichische
Bundesschule ist für die Gesamtkoordination des Projektes und der
Projektpartnerschaft gemäß den Vorgaben für Erasmus+ verantwortlich): max.
€ 1.000,- pro Projektjahr,
c) für eine mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft/„Schlüsselaktion KA 2“ („Projektmitarbeit/KA 2-Partnerschule“; die
österreichische Bundesschule ist Partnereinrichtung im Sinne der Definition des
Programms Erasmus+): max. € 1.000,- pro Projektjahr,
d) für die koordinierende Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme („Schlüsselaktion
KA 1“) mit mindestens zehn Teilnehmer/innen („Organisatorische
Unterstützung/KA 1“): max. € 1.000,- pro Projekt.
4.7. Eine Belohnung kommt pro Lehrkraft max. einmal pro Projektjahr im Betracht, im Fall
der koordinierenden Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme („Schlüsselaktion KA 1“)
gemäß Punkt 4.6d einmal pro Projekt.
4.8. Die für Belohnungen ausgezahlten Mittel gehen in entsprechender Höhe zu Lasten des
Sachbudgets der Schule. Die Gewährung einer Belohnung kann nur erfolgen, wenn alle
übrigen Projektkosten, die gemäß den Vorgaben des Programms Erasmus+ aus den
Budgetposten für „Projektmanagement und -durchführung“ bzw. „organisatorische
Unterstützung“ zu tragen sind, abgedeckt sind.
4.9. Sollte der dem EU-Projekt zugrunde liegende Vertrag mit der Nationalagentur gekündigt
werden, behält sich der Dienstgeber die (teilweise) Rückforderung der Belohnung vor.
Vorgangsweise:



Die Belohnungsanträge sind von der Schulleitung unter Begründung und Darstellung
der Rolle und Tätigkeiten der jeweiligen Lehrkraft im Projekt bzw. der erbrachten
Leistungen unter Verwendung des beiliegenden Formulars beim jeweiligen LSR
einzubringen.
Die LSR mögen die Anträge (mit allfälligen Stellungnahmen) gesammelt und per EMail bis spätestens 31. März dem BMBF, Abteilung EU-Koordination (eu-koordination@
bmbf.gv.at) vorlegen.
Die Gewährung der Belohnungen erfolgt mit Erledigung der für die Lehrkraft jeweils
zuständigen Personalabteilung des BMBF. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich im
Wege der Besoldung.
5. Restmittel:
Sollten nach Durchführung der im jeweiligen Erasmus+ Projektantrag vorgesehenen
Aktivitäten und nach genehmigter Abrechnung durch die Nationalagentur die EU-Fördermittel
nicht zur Gänze ausgeschöpft worden sein, können diese Drittmittel gem. §128b SchOG
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durch den/die Leiter/in der Schule, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen
Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule verausgabt werden.
6. Versicherung von Praktikant/innen:
Zwischen ausländischen Studierenden, die im Rahmen von Erasmus+ an einer
österreichischen Schule als Praktikant/in assistieren, und ihrer Gastschule wird eine
Vereinbarung, das sogenannte „Learning Agreement“, abgeschlossen. Diese Vereinbarung
sieht vor, dass die aufnehmende Einrichtung (Schule) die Unfall- und Haftpflichtversicherung
der Praktikant/innen sicherstellen.
Für die Haftpflicht- und Unfallversicherung wird die Aufnahme in eine durch das BMBF
abgeschlossene Sammelversicherung für Erasmus+ Praktikant/innen angeboten.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die österreichische Gastschule dem
BMBF, Abteilung EU-Koordination ([email protected]) die Daten der zu
versichernden Person (Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Tag der Einreise sowie Dauer
des Aufenthalts in Österreich) mindestens zwei Wochen vor der Einreise der/des
Praktikanten/in mitgeteilt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
Dr. Sonnberger
Anlage
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Ansuchen um Belohnung für besondere Leistungen
bei der Umsetzung eines Projekts im Rahmen des EU-Bildungsprogramms
Erasmus+
Allgemeine Information:
Die Schule hat im Rahmen des EU-Bildungsprogramms Erasmus+ eine EU-Finanzhilfe (Zuschuss) zur
Durchführung eines Projekts („KA 1“ Mobilitätsprojekt oder „KA 2“ Strategische Partnerschaft)
erhalten. Die Durchführung von EU-Projekten erfolgt als schulische Aktivität nach Maßgabe der
jeweiligen schulrechtlichen Regelungen und daher im dienstlichen Rahmen. Sie kann mit der
Erbringung besonderer Leistungen einzelner Lehrkräfte verbunden sein, für die – bei Vorliegen
sämtlicher Bedingungen, welche im Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom
1. September 2015 angeführt sind – die Honorierung in Form der Gewährung einer Belohnung in
Betracht kommt.
Belohnungsanträge sind von der Schulleitung unter Verwendung dieses Formulars (als Sammelantrag
verwendbar für alle an einem Projekt beteiligten Lehrkräfte) beim jeweiligen LSR/SSR einzubringen.
Die LSR mögen die Anträge gesammelt (unterschrieben und eingescannt) per E-Mail bis spätestens
31. März des laufenden Jahres der Zentralstelle/EU-Koordination ([email protected])
vorlegen.
Projektnummer (lt.
Finanzhilfevereinbarung mit der
Nationalagentur):
Name der Schule:
Schulkennzahl:
Adresse:
Telefon:
E-Mail:
Titel des Projekts:
Inhaltliche Beschreibung des
Projekts:
Art des Projekts:
Klicken Sie hier, um die Projektnummer einzugeben.
Klicken Sie hier, um den Namen der Schule einzugeben.
Klicken Sie hier, um die Schulkennzahl einzugeben.
Klicken Sie hier, um die Adresse einzugeben.
Klicken Sie hier, um die Telefonnummer einzugeben.
Klicken Sie hier, um die E-Mailadresse einzugeben.
Klicken Sie hier, um den Titel des Projekts einzugeben.
Klicken Sie hier, um das Projekt zu beschreiben.
☐ KA 1 Mobilitätsprojekt (mindestens 10 TeilnehmerInnen)
☐ KA 2 Strategische Partnerschaft
Die Schule ist:
☐ Koordinator
☐ Partner
Höhe der von der
Nationalagentur genehmigten
EU-Finanzhilfe:
Klicken Sie hier, um den Betrag einzugeben.
Laufzeit des Projekts:
Klicken Sie hier, um die Laufzeit einzugeben.
Ich, der Leiter/die Leiterin der Schule, schlage folgende Lehrkraft/Lehrkräfte1 für eine Belohnung vor:
Name der Lehrkraft:
Klicken Sie hier, um einen Namen einzugeben.
Funktion im Projekt
(lt. Projektantrag):
☐ koordinierende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft (KA 2), Projektmanagement bei österreichischer Schule als
Gesamtkoordinator
☐ mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft (KA 2), Projektmanagement bei österreichischer Schule als
Gesamtkoordinator
☐ mitarbeitende Lehrkraft einer grenzüberschreitenden Strategischen
Partnerschaft (KA 2), Projektmitarbeit der österreichischen Schule als
Partnerschule
☐ koordinierende Lehrkraft einer Mobilitätsmaßnahme (KA 1) mit
mindestens 10 TeilnehmerInnen
Beschreibung der
Tätigkeiten:
Klicken Sie hier, um die Tätigkeiten zu beschreiben.
Begründung für eine
Belohnung:
Klicken Sie hier, um die Begründung einzugeben.
Beantragte Höhe der
Belohnung:
Klicken Sie hier, um die Höhe der Belohnung einzugeben.
Unterschrift: ____________________________________
Datum: XX.XX.XXXX
Name der/des Unterzeichnenden: Klicken Sie hier um den Namen einzufügen.
Schulstempel:
Bitte fügen Sie dem Ansuchen die Übersicht des genehmigten Budgets durch die Nationalagentur
sowie einen aktuellen Auszug des Schulkontos, auf dem der Zahlungseingang ersichtlich ist, bei.
1 Im Falle von mehreren Vorschlägen (max. 5) bitte Zellen vervielfältigen.
Bitte beachten Sie, dass Sie für den Zuschuss für Ihr Projekt der Nationalagentur Lebenslanges Lernen
berichtspflichtig sind! Bitte beachten Sie, dass es im Falle der Nichterfüllung der Projektziele und der
daraus resultierenden Kürzung des genehmigten Budgets auch zu einer Rückforderung der
Belohnung durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen kommen kann.