Internationaler automatischer Informationsaustausch: Praxisfragen Petra Klawikowski, St III 2; Stand Juni 2015 Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) 4 Die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland Bundesfinanzverwaltung Finanzverwaltung der Länder Bundesfinanzministerium 16 Landesfinanzministerien sofern keine Mittelbehörde vorhanden Bundeszentralamt für Steuern Bundesfinanzdirektionen Oberfinanzdirektionen bzw. Landesämter (Haupt-) Zollämter Finanzämter Zölle und Verbrauchsteuern Besitz- und Verkehrsteuern Aufgaben nach § 5 FVG (siehe weitere Folien) 5 Dienstsitze des BZSt Schwedt Bonn Berlin Stammbeschäftigte (Stand 01.12.2014) Bonn1 Berlin Saarlouis Schwedt 1.044 151 240 112 = 1.547 derzeit ca. 2.000 1 davon ca. 365 Betriebsprüfer/ -innen im Außendienst Saarlouis Zusätzlich ca. 433 in Ausbildung Zusätzlich 6 ca. 240 zugeordnete Kräfte überwiegend in Berlin Organisation des BZSt Stabsstelle Innenrevision Präsident des BZSt Leitungsstab - Strategische Planung - Gleichstellungsbeauftragte Koordinatorin Ausbau der Bp Datenschutzbeauftragter Vize-Präsident des BZSt Querschnitt Steuern I Steuern II Steuern III Bundesbetriebsprüfung I Bundesbetriebsprüfung II Klassische Querschnittsaufgaben und übergreifende Fachaufgaben Aufgaben mit Bezug zur Umsatzsteuer Aufgaben, die vorrangig nationale Steuerthemen betreffen Abzugsteuern sowie weitere Themen mit internationalem Bezug, z.B. Produktionsbetriebe Dienstleistungsbetriebe, Lohnsteuer, betriebliche Altersvorsorge, Versicherungund Feuerschutzsteuer Intern. Amtshilfe Direkte St. St III 2 Aufgaben der Steuerabteilungen • Abzugsteuerentlastung, Abzugsteuer nach § 50a EStG, Advanced-Pricing-Agreements (Verrechnungspreise), Altersvorsorge (Fachaufsicht), Amtshilfe, Ausländische Investmentfonds, Bauabzugsteuer, Bescheinigungsverfahren, Digitale Lohnschnittstelle, Elster Lohn II, EMAKORV (§ 45d Abs. 3 EStG), EU-Zinsrichtlinie, Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG, Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen (IZA), Internationale Amtshilfe, Kapitalertragsteuerentlastung, Kapitalertragsteuererstattung, Kindergeld (Fachaufsicht), Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer, Kontenabrufverfahren, Kontrollverfahren der tatsächlich freigestellten Kapitalerträge, Maschinelles Verfahren zur Abfrage der Steueridentifikationsnummer (MAV), Minijob (Fachaufsicht), Mini-One-StopShop, Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen, Mitteilung von Steuerstraftaten (Zentralstelle nach § 5 Abs. 1 Nr. 28 ), nachgelagertes Veranlagungsverfahren nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG • Rentenbezugsmitteilungsverfahren, Steuerliche Identifikationsnummer, UmsatzsteuerAmtshilfe, Umsatzsteuer-Betrugsbekämpfung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.), Umsatzsteuer im In- und Ausland, Umsatzsteuer-Kontrollverfahren, Umsatzsteuervergütung, Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer, • • Verständigungs- und Schiedsverfahren, Vor-REIT-Registrierung, Wirtschafts-Identifikationsnummer, Zentrale Anlaufstelle für ausländische Investoren, • Zertifizierung von Altersvorsorge- („Riester“) und Basisrentenverträgen („Rürup“) Aufgaben der Steuerabteilungen • Die Steuerabteilungen im BZSt nehmen vielfältige Aufgaben wahr, unter anderem : Fachaufsicht Familienleistungsausgleich Vorsteuer-Vergütung Versicherung- und Feuerschutzsteuer Steuerliche Identifikationsnummer Verständigungsverfahren in internationalen Beziehungen Umsatzsteuerkontrollverfahren Internationale Amtshilfe Direkte Steuern Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick Internationaler Informationsaustausch Warum? Zunehmende grenzüberschreitende Transaktionen und Mobilität der Steuerbürger. Durch Welteinkommensprinzip besteht die Ermittlungspflicht des Einkommens auch weltweit. PROBLEM: Ermittlungsmöglichkeiten sind auf eigenes Hoheitsgebiet beschränkt. Ziele? - Kampf gegen Steuerhinterziehung - Aufdecken steuermissbräuchlicher Gestaltungsmodelle - Gleichmäßige Besteuerung, Untersuchungsgrundsatz (AO) - Wettbewerbsneutrale Besteuerung - Sicherung des Staatshaushalts, insbesondere in Zeiten von Finanzkrisen. Warum internationale Kooperation? Materielle Universalität Besteuerung des Welteinkommens Formelle Territorialität Informationsaustausch Internationaler Informationsaustausch Informationsaustausch Inland Ausland BMF (Fachaufsicht BZSt) OFD/ LfSt/ LFinMin Zuständige Behörden BZSt (zuständige Behörde) Finanzämter Internationaler Informationsaustausch Rechtsgrundlagen DBA EU-DV zur RL 2011/16/EU Verträge Informationsaustausch EU-Richtlinie 2003/48 EU 2011/16/EU 2014/107/EU Nationales Recht Multilaterale Abkommen Internationaler Informationsaustausch Rechtsgrundlagen EU-DV zur RL 2011/16/EU Informationsaustausch EU-Richtlinie 2003/48 EU 2011/16/EU 2014/107/EU 1 Europäische Zinsrichtlinie; RL 2003/48 EU v. 3.06.2003 • Erster EU-weiter automatisierter Automatischer Austausch im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen bei natürlichen Personen und Personenvereinigungen • Verwendung eines identischen EU-weit vorgeschriebenen Austauschformats = FISC 153 (XML-Format) Amtshilfe-RL - wesentlichen Neuerungen der RL 2011/16/EU und DV zur RL • Ausweitung auf alle Steuerarten (außer USt und Verbrauchsteuern) • Kein Bankgeheimnis mehr, der Schutz der heimischen Finanzindustrie ist nicht mehr erlaubt • Aufnahme von Fristen • Verbindliche Verwendung von elektronischen Standardformularen • Einführung verbindlicher automatischer Auskunftsaustausch (5 Kategorien) Grenzüberschreitender Informationsaustausch Rechtsgrundlagen Informationsaustausch Nationales Recht §117 AO: Überblick - Abs. 1: Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme internationaler Amts- und Rechtshilfe - Abs. 2: Informationsaustausch auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); EGAmtshilfegesetz (EU-Mitgliedstaaten) und anderer Abkommen - Abs. 3: Informationsaustausch mit Staaten ohne Abkommen Internationaler Informationsaustausch Instrumente Ersuchen Spontanauskunft Automatischer Austausch Zustellung von Schriftstücken Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick Internationaler Informationsaustausch Instrumente Systematische spontane Übermittlung von im Voraus definierten, verfügbaren Informationen auf elektronischem Weg ohne vorherige Anhörung. 2 Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick Automatischer InformationsAustausch (AIA) CRS EUZI CbCRep; tax ruling s EARL FATCA St III 2 unterstützt Gesamtprojekt Automatischer InformationsAustausch EUZI EARL FATCA GesamtProjekt AIA CRS Projekt Standartisierter Automatischerr InformationsAustausch-Direkte Steuern im BZSt Hinweis: Der Automatische Informationsaustausch wird beim BZSt im Rahmen eines Gesamtprojekts eingeführt, das Gemeinsamkeiten der Verfahren herausarbeitet und eine generische Plattform für alle Automatischen Auskunftsverfahren vorantreiben soll. gegenseitiger Automatischer IA über Zinsen von EU-Bürgern Von Zahlstellen (KI) die Zinszahlungen an im Ausland ansässige nat. Pers. leisten Zahlstellen melden Zinszahlungen oder Erträge an BZSt BZSt leitet Info automatisiert an CA des MS weiter MS melden im Gegenzug die Zinsinformationen an D; Ausnahmen: AU; B; LUX Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen Lebensversicherungsprodukte Ruhegehälter Eigentum an unbeweglichem Vermögen u. Einkünfte daraus FATCA (Infos von FI); nach Foreign Account Tax Compliance Act • Inhalte von FATCA Abkommen D – US vom 31.05.2013, (IGA 1) Automatischer IA über Finanzkonten von US-Bürgern bei Dt. FI US verpflichten sich zu gleichem IA zu Konten dt. Bürger Befreiung der dt. FI von FATCA-Verpflichtungen Austausch der Daten für US-Bürger zum Sept. 2015 vorgesehen CRS – weltweiter Automatischer Austausch von Kontendaten (nach dem Common Reporting Standard) • Inhalte von CRS; laut RL 2014/117 EU bzw. MCAA; noch in nationales Recht umzusetzen; Referentenentwurf liegt seit Juni 2015 vor Zu meldende Daten • Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum u. -ort, TIN Von Finanzinstitutionen • Banken, Verwahrstellen, andere Finanzinstitute, z.B. Broker, Investmentgesellschaften, spezifizierte Versicherungsgesellschaften In Bezug auf Konteninhaber • Natürliche Personen; Juristische Personen einschließlich Trusts und Stiftungen; Beherrschende Personen von passiven NFE, z.B. wirtschaftlich Berechtigte, Treugeber Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick EUZI - Verfahren EU Mitgliedstaaten Abhängige assoziierte Gebiete Drittländer Anguilla, Aruba, Bonaire, British Virgin Islands, Curacao, Cayman Islands, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, St. Eustatius, Sint Maarten (part of NL), Saba, Turks and Caicos Islands Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Switzerland EUZI – Vorreiter für (EARL), FATCA & CRS Erster automatisierter automatischer Informationsaustausch mit verbindlicher Datensatzbeschreibung Vergleichbare Stakeholder auf deutscher Seite, wie FATCA & CRS Vergleichbare Datenstrukturen Datenanpassungsbedarf vor Übermittlung an Bundesländer EUZI - Verfahren Nationale Zahlstellen Competent Authorities Hier: Erhalt der Informationen von den Zahlstellen BZSt/ ZIVIT Deutsche Finanzämter („Bundesländer“) EUZI – Übermittlung Zahlstellen an BZSt Zahlstellen Massenmelder Daten über Informationen von Zahlstellen gemäß ZIV; Meldezeitpunkt: 31. Mai des Folgejahrs des Berichtszeitraums Zinsen oder Erlöse Zahlstellen Einzelmeldungen BZSt / ZIVIT Anzahl der Datensätze 2011: 523.099 2 Möglichkeiten der Meldung für dt. Zahlstellen Zahlstellen 1. web-portal (nur für Einzelmelder) Validierung im Portal automatische XML-Generation 2. TXT Datei via sicherem Tunnel Inhalts-Validierung Bei Validierungsfehlern: Zahlstelle bekommt log, das aus dem Portal ersichtlich ist Plausibilitätsprüfung Informationen werden gesammelt und gebündelt Datenbank Bei Plausibilitätsfehler wird ein log an Zahlstelle vergeben Beispiel für Plausibilitäten Birthdate numeric optional length 8 format YYYYMMDD > 01-01-1870 < 31-12 of the current year Satzabweisung amount numeric mandatory Max.length 13 no commata ≠0 0 only if storno satzabweisung Ländercode Adresse alphanumeric mandatory length 2 ISO3166 Alpha 2 Satzabwesiung BLZ der Zahlstelle numeric optional length 8 8 digits Blockabweisung Meldezeitraum numeric mandatory lenght 4 > 2006 Blockabweisung YYYY EUZI – Erfahrungen (Übermittlung von Zahlstellen) - + Zahlstellen senden verspätet Plausibilitäten → bessere Qualität Zahlstellen melden falsch Möglichkeit zur Bußgelderhebung Meldung nicht verwertbarer Zeichen 38 EUZI Informationsaustausch Zahlstelle Competent Authorities BZSt/ ZIVIT Betrachtung des Internationalen Informationsaustausches Dt. Finanzämter EUZI - Informationsaustausch Erstellung & Versendung von FISC153 Datensätzen (XML) In 2011: 523.099 DS CCN/Mail2 BZSt / ZIVIT Competent Authorities Bis zum 30. Juni des Folgejahrs des Berichtszeitraums Erhalt & Verarbeitung FISC153 DS (XML) in 2011 erhalten: 886.321 DS 40 EUZI – Erfahrungen (Internationaler Informationsaustausch) - + Validierungsprobleme Konstruktive Zusammenarbeit zwischen den MS (insbesondere bei notwendigen Klärungen) Doppelmeldungen Falscher Datensatzname Stetig verbesserte Datenqualität Referenz zu falschen BO/RE fristgerechte Versendung der Datensätze Fehlende Referenz von den territories Korrekturen kommen zu spät (nach Besteuerung) 41 EUZI – Datenversand an Finanzämter Paying Agents Competent Authorities BZSt/ ZIVIT Betrachtung des Datenversandes von BZSt an dt. Finanzämter Finanzämter“ EUZI – Datenversand an Finanzämter Datenversand an Finanzämter BZSt/ ZIVIT German tax offices Ausland Zinsrichtlinie-Datenbank EUZI – MAV + Identabgleich 01.05.1965 Smith Record 53225 Peter Jedes Element ist zu betrachten Verfahrensregeln Maxstraße 1 Bonn Probleme ▪ kein Geburtsdatum ▪ Freies Format ▪ keine Adresse • kein Vorname Zinsrichtlinie-Datenbank ID-Nr. Datenbank Vorname Name Name Vorname Straße Straße PLZ PLZ Ort City ID-Nummer BUFA, Bundesland, Sperren + Id-Nummer + FA-Nummer + Bundesland ZIEL - Id-Nummer Steuernummer (alt) Strukturierter Nachname Strukturierter Vorname Strukturierte Adresse Historie der Adresse … EUZI – Datenversand an Finanzämter Zinsrichtlinie-Datenbank SH Vorname Name Straße BY NI MV + Id-Nummer + FA-Nummer SA B PLZ City BR HH BrB TH RP SA SL HE Server in NRW BW BY + Bundesland Ende der Verantwortung und Zuständigkeit des BZSt EUZI – Kommunikation zwischen BZSt & Finanzämtern Fragen zu erhaltenen Informationen BZSt Finanzämter Finanzämter 2 Optionen BZSt Ersuchen zu Details der erhaltenen Informationen Ersuchen zu weiteren Details, die nicht von ZIV gedeckt sind Ersuchen, ob/falls zwischenzeitlich Korrekturen vorliegen Ersuchen zu weiteren Dokumenten Allgemeines Ersuchen – eForm Aufgabenbereich EUZI Referatsstruktur St III 2 wird geändert Aufgabenbereich Internationale Amtshilfe DT EUZI - Entwicklungen • Revision der EU-Zinsrichtlinie in 2014 • Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümers von Zinszahlungen • Transparenzprinzip • Zahlung an außerhalb der EU gelegene Strukturen • Zahlung an außerhalb/innerhalb der EU gelegenen Strukturen • Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einkünfte, die Zinszahlungen entsprechen • Wertpapiere, die Forderungen entsprechen • Bestimmte Lebensversicherungsverträge • Folge: Auskunftserteilung/Quellensteuer EUZI – Entwicklungen Herausforderungen Revision der EU-Zinsrichtlinie in 2014 Revision der EU-Amtshilferichtlinie 2011/16 EU in 12/2014 Übernahme des OECD-Standards zum AEOI in RL 2014/107 EU Auftrag der KOM zur Aufhebung („Auslaufen“) der Zinsrichtlinie EUZI – spezifische Probleme Beginn der Übermittlung in 2005 Schlechte Datenqualität Viele Fehlermeldungen Anfangszeit bis 2010 Zuordnungsprobleme Keine St-Nr. gemeldet Übermittlungen seit 2010 Automatisierte Zuordnung ID-Nr. MAV und Identabgleich Vermeidung von Parallelverfahren Kein EUZI + CRS EARL – Beschreibung EU-Amtshilferichtlinie 2011/16 Fälle mit Auslandsbezug Ansässigkeit in einem EU-MS Einkünfte und Vermögen in einem anderen EU-MS EARL – 5 Auszutauschende Kategorien nach Art. 8 RL 2011/16 EU Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Income from employment, IE) Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen (Directors fees, DF) Lebensversicherungsprodukte (Life insurance products, LIP) Ruhegehälter (Pensions, PEN) Eigentum an unbeweglichem Vermögen u. Einkünfte daraus (Immovable property, IP) EARL – weitere Angaben zusätzlich sind zu jeder Kategorie auch weitere Angaben zwingend erforderlich: Common Data Elements (CE) z. B. Angaben zu Person, Länder- und Währungscodes, Betrag etc. zunächst immer Angabe des VZ (Tax Year ) Auswirkung für Deutschland EARL – Auswirkungen für D Ab 1Juni.2015 BZSt EU-MS tauschen min. 1 x jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres Daten aus 54 Aufgabenanmeldung KONSENS Verfahren für Risikomanagement Ergebnis ??? Verfahren für Grundinformationen EU-AmtshilfeRichtlinie BZSt / ZIVIT Organisatorischer Input Berichte Fachlicher Input KONSENSRegularien Verfahren für Steuerfestsetzung Steuerungsgremien Verfahren für Datenauswertung 55 EARL Stand der Verfahrensentwicklung Seit 7. April 2015 erfolgen Datenlieferungen aus den Bundesländern Die seitens der EU Kommission geforderte Security Policy (SEP) wurde vor dem gesetzten Termin 31. Mai 2016 gezeichnet und abgegeben Die Weiterleitung der deutschen Informationen an die EU-MS erfolgt planmäßig und pünktlich seit dem 18. Juni 2015 Erste Datenlieferungen der EU-MS wurden seit 10. Juni 2015 problemlos übermittelt. FATCA Rechtsgrundlagen/aktuelle Entwicklungen Zunächst unilaterale Maßnahme der USA (nationales Recht) • Verpflichtung zum AEOI für kontenbezogene Daten von US-Steuerpflichtigen Verhandlungen G5 mit USA Model (IGA I und IGA II) DE/US Abkommen (Modell IGA I) v. 31. Mai 2013 Zustimmungsgesetz (Ratifizierung des FATCA-Abkommens) v. 10. Oktober 2013 § 117c der Abgabenordnung (Ermächtigungsnorm zum Erlass RVO) FATCA-USA-Umsetzungsverordnung v. 10. Oktober 2013 (BGBl. 2013 II S. 1362) BMF-Anwendungsschreiben im Entwurf FATCA (Infos von FI) Neben dem Informationsaustausch sieht das Abkommen bzw. die FATCA-USA-UmsV und § 117c i.V.m. 379 Abs. 2 Nr. 1b AO gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5a FVG folgende Aufgaben für BZSt vor: • Prüfung der Meldepflichten der FI nach § 50b EStG • Ordnungswidrigkeitstatbestände bei verspäteter, falscher oder unterlassener Meldung – Zuständigkeit für Bußgeldverfahren FATCA Verfahrensumsetzung - Stand Tests des FATCA-Systems mit FI im Zeitraum vom 4.05.2015 bis zum 5.06.2015 Kommunikationshandbuch FATCA (Teile 1 bis 3) zu Registrierung und Massendatenübermittlung ELMA sowie über BZST-Portal liegen Banken vor = Praxisbeschreibung des BZSt Die Inbetriebnahme von FATCA-System erfolgte am 1.06.2015 (Grundgerüst zur Annahme der Daten von FI, Weiterleitung an US + Annahme von US) Lfd. Verfahrensänderungen durch US (z.B. zu IDES/ICMM + Notifications) kurzfristig nicht mehr fristgerecht umsetzbar – BMF wird mit US code freeze fest (Stand 06/15) vereinbaren FATCA Rechtsgrundlagen/ aktuelle Entwicklungen - Probleme amtlich vorgeschriebener Datensatz bis Mitte Juni noch nicht veröffentlicht (seit 15.06. in konkreter Vorbereitung) Folge: fehlende rechtlich verbindliche Verfahrensbeschreibung für die Pflicht der FI zur Meldung Folge: vorerst Absehen von Bußgeld wegen Nichterfüllung oder Verspätung CRS – Rechtsgrundlagen Entwicklungen • Multilaterale Konvention: • 1987 vom Ministerrat des Europarats verabschiedet und Anfang 1988 zur Zeichnung aufgelegt und 1995 in Kraft getreten • 2011 von DE auf dem G20 Treffen in Cannes gezeichnet • Gilt für Steuern aller Art, Sozialversicherungspflichtbeiträge und enthält Regelungen über den • Informationsaustausch, simultane Betriebsprüfungen, Teilnahme an Betriebsprüfungen in einem anderen Staat, die steuerliche Beitreibungshilfe und Amtshilfe bei Zustellung von Dokumenten • Ermöglicht den automatischen Informationsaustausch dem Grunde nach • Referentenentwurf zur Umsetzung in nationales Recht wurde am 9. Juni an die Verbände gesendet CRS – Rechtsgrundlagen Multilaterale Konvention • Artikel 6 der Konvention: „Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 bezeichneten Informationen automatisch aus.“ • Artikel 22 der Konvention: „Alle Informationen, die eine Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erhalten hat, sind in gleicher Weise geheim zu halten und zu schützen wie die Informationen, die sie nach ihrem innerstaatlichen Recht erhalten hat; soweit dies für die Sicherstellung des erforderlichen Schutzniveaus der personenbezogenen Daten notwendig ist, sind die Informationen ferner nach den Schutzbestimmungen geheim zu halten und zu schützen, die von der erteilenden Vertragspartei als nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlich bezeichnet werden können.“ CRS – Überblick er Steuerzahler und von grenzüberschreitenden Transaktionen Völkerrecht => Keine Amtshandlung auf fremden Territorium Ermittlungspflicht der Steuerbehörde geht über Grenze hinaus => Ziel Gleichmäßige und gerechte Besteuerung Wettbewerbsneutrale Besteuerung n Transaktionen Völkerrecht => Keine Amtshandlung auf fremden Territorium Ermittlungspflicht der Steuerbehörde geht über Grenze hinaus => Ziel Gleichmäßige und gerechte Besteuerung Wettbewerbsneutrale Besteuerung CRS – Weltweiter Informationsaustausch • Competent Authority Agreement/Common Reporting Standard • Von der OECD am 13.2.2014 veröffentlichter „Standard“ und Musterabkomme sowie Kommentierung • Artikel 6 der multilateralen Konvention (bzw. Art. 26 OECD-MA) • Multilateral Competent Auhority Agreement • (M)CAA/CRS „basiert“ auf FATCA am 29.10.2014 von mehr als 50 Staaten gezeichnet – Referentenentwurf zur Umsetzung in nationales Recht am 9.06.15 veröffentlicht • Innerhalb der EU – Einführung durch RL 2014/117 EU Referentenentwurf zur Umsetzung in nationales Recht am 9.06.15 veröffentlicht; Anpassung § 7 AHiG CRS - Rechtsgrundlagen Transformation für eine bindende Verpflichtung gegenüber dem Rechtsanwender („Finanzinstitute“) in nationales Recht notwendig • §§ 117 und 117c der Abgabenordnung • Ratifikationen der völkerrechtlichen Verträge • Nationales Anwendungsgesetz • BMF-Schreiben • Referentenentwurf v. 09.06.2015 für Transformation des MCAA vom 29. Oktober 2014 & Referentenentwurf für ein Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung des EU-Amtshilfegesetzes und anderer Gesetze an die Ressorts, Länder, Verbände und Organisationen mit der Bitte um Stellungnahme bekanntgegeben. CRS – Weltweiter Informationsaustausch er Steuerzahler und von grenzüberschreitenden Transaktionen Völkerrecht => Keine Amtshandlung auf fremden Territorium Ermittlungspflicht der Steuerbehörde geht über Grenze hinaus => Ziel Gleichmäßige und gerechte Besteuerung Wettbewerbsneutrale Besteuerung n Transaktionen Völkerrecht => Keine Amtshandlung auf fremden Territorium Ermittlungspflicht der Steuerbehörde geht über Grenze hinaus => Ziel Gleichmäßige und gerechte Besteuerung Wettbewerbsneutrale Besteuerung CRS – weltweiter Automatischer Austausch von Kontendaten • Inhalte von CRS; laut RL 2014/117 EU bzw. MCAA; durch Ref. Entwurf vom 9.06.2015 noch in nationales Recht umzusetzen Zu meldende Daten • Persönliche Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum u. -ort, TIN Von Finanzinstitutionen • Banken, Verwahrstellen, andere Finanzinstitute, z.B. Broker, Investmentgesellschaften, spezifizierte Versicherungsgesellschaften In Bezug auf Konteninhaber • Natürliche Personen; Juristische Personen einschließlich Trusts und Stiftungen; Beherrschende Personen von passiven NFE, z.B. wirtschaftlich Berechtigte, Treugeber CRS – Prüfverlauf Prüfungsverlauf nach CRS Nicht meldende Finanzinstitute • • • • • • • • Staatliche Rechtsträger (inkl. Pensionsfonds) Internationale Organisationen Zentralbanken Bestimmte Altersvorsorgefonds Qualifizierte Kreditkartenanbieter Ausgenommene Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) Trust, wenn der Treuhänder meldepflichtig ist Sonstige Rechtsträger mit „geringem Risiko“ der Nutzung zur Steuerhinterziehung CRS – Prüfverlauf Prüfungsverlauf nach CRS Meldepflichtige Finanzkonten • Einlagenkonten • z.B. Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie verbriefte Konten • Verwahrkonten • Konto zugunsten eines Dritten, in dem Finanzvermögen verwahrt wird • Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen • Rückkauffähige Versicherungs- und Rentenversicherungsveträge CRS – Prüfverlauf Prüfungsverlauf nach CRS Ausgenommene Konten • • • • • • • Bestimmte Altersvorsorgekonten Regulierte Nicht-Altersvorsorgekonten Bestimmte Lebensversicherungsverträge Nachlasskonten Bestimmte Treuhandkonten Einlagenkonten im Zusammenhang mit Kreditkarten (Kreditkartenüberzahlungen) Konten mit „geringem Risiko“ CRS – Prüfverlauf Prüfungsverlauf nach CRS Sorgfaltspflichten der Finanzinstitute • Identifizierung von • Bestehenden Konten natürlicher Personen • Neukonten natürlicher Personen • Bestehende Konten von Rechtsträgern • Passive NFE (Non financial entity) mit beherrschender/n Person/en, die meldepflichtige Personen sind • Neukonten von Rechtsträgern • Passiver NFE mit beherrschender/n Person/en, die meldepflichtige Personen sind Zweistufige Prüfung meldepflichtiges Konto Ja Test 1: Ist der Kontoinhaber eine meldepflichtige Person? Der Kontoinhaber wird gemeldet. Ja Nein Keine Meldung in Bezug auf den Kontoinhaber. Test 2: Ist der Kontoinhaber eine passive NFE mit einer oder mehreren kontrollier-enden Personen, die meldepflichtige Personen sind? Meldung der kontrollierenden Personen Ja Nein Keine Meldung in Bezug auf die kontrol. Pers. 10 Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten von natürlichen Personen Besteh. Konto von natürlicher Person Ja Rückkauffähiger Versicherungs- oder Ja Rentenversicherungsvertrag (Verkauf an Ansässige rechtlich Nicht meldepflichtig unzulässig) Nein Nein Nein Kontostand oder -wert höchstens 1.000.000 $ (Konto von geringem Ne Ja Nein Ja Wert) Ja Aktuelle Alle notwendigen Nein Hausanschrift der Indizien Ja Ja Ja natürl. Person? vorhanden? Adresse in Indizien nur PostlagerJa Papiersuch einem Nein auftrag bzw. c/oNein e meldepflichtige Anschrift? Ja m Nein Indizien nur Postlager- auftrag Ja Nicht Staat? bzw. c/o-Anschrift u. keine Indizien dokumenweiteren Indizien d. gefunden? Ja tiertes Konto Kundenbetreuer Ja Ja Nein Werden Indizien durch Meldepflichtig Ja Indizien gefunden oder Selbstauskunft oder Ja Kundenbetreuer hat aktuelle Ja andere Fakten Ja Kenntnis, das Kontoinhaber beeinflusst? Nicht meldepflichtig bis meldepflichtige Person ist Änderung d. Nein Nein Gegebenheiten Nein Nicht meldepflichtig bis Meldepflichtig Änderung d. Gegebenheiten 12 Sorgfaltspflichten bei neuen Konten von natürlichen Personen Neukonto von natürlicher Person Selbstauskunft des Kontoinhabers Selbstauskunft gültig? (Schlüssigkeitsprüfung) Nein Nein Ja Ja Gründe die gegen Gültigkeit sprechen? JaJa Nein Nein Ist die natürliche Person steuerlich ansässig? Nein Nein Nicht meldepflichtig Ja Ja Meldepflichtig 75 CRS – Weltweiter Informationsaustausch beruht auf Gegenseitigkeit Zuständige Behörde Land B Zuständige Behörde Land A Informationsaustausch IT Finanzinstitut A C ….. B Kontoinhaber IT Land A Land B Finanzinstitut A C B ….. Kontoinhaber CRS – Übertragungssystem OECD und EU planen ein einheitliches Übermittlungssystem (Common Transmission System) Anforderungen an CTS werden formuliert und geprüft unentschieden ob IDES, ETrustEx (Speed 2) oder ein System eines anderen Anbieters zum Zuge kommt organisatorische Umsetzung des CTS und die entsprechende Kostenverteilung noch unklar CRS -Zeitplan 2014 29.10.2014 Zeichnung MCAA d. 51 Staaten 2015 31.12.2015 2016 Stichtag für die Erfassung aller Altkonten 01.01.2016 Besondere Sorgfalts-pflichten f. Neu-konten 31.12.2016 Abschluss der Ermittlung von Altkonten von hohem Wert (Saldo/Wert > 1.000.000) 2017 31.09.2017 Beginn AEOI für neue Konten und Konten von hohem Wert 31.12.2017 Abschluss der Ermittlung von Altkonten von geringem Wert 2018 31.09.2018 Beginn Austausch auch von Konten von geringem Wert (Saldo/Wert = 1.000.000 oder weniger) 78 CRS – Herausforderungen bei Entwicklung späte Bekanntgabe endgültigen Version der funktionalen + technischen Spezifikationen + Korrekturmechanismus + Statistik= frühestens Ende September 2015 Ausstehende Entscheidungen hinsichtlich der Datenwege – ggf. Parallelverfahren in EU bzw. OECD Ggf. Parallelverfahren der Status- und Fehlermeldungen in EU bzw. OECD Abzuschließende Abkommen mit Drittstaaten + AT (Parallelverfahren EUZI) Bilaterale Sonderregelungen Sicherheitsbedenken gegen die Nutzung von IDES Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick AIA - Praxisfragen Probleme zu Einzelverfahren wurden bereits dort erwähnt Erheblicher zeitlicher Einführungsdruck bei FATCA und CRS Einführung vieler Neuverfahren zur gleichen Zeit Vergleichbare Verfahren haben derzeit noch unterschiedliche Datenformate Sicherstellung einer effektiven Nutzung der Massendaten in D Vereinzelte Zweifel an Datensicherheit der Verfahren gilt es auszuschließen AIA - Praxisfragen Einheitliches Übertragungssystem für möglichst viele Verfahren (Common Transmission System) • Datenschutzfragen Effektive Nutzung der erhaltenen Daten insbesondere im Kontext einer föderalen Finanzverwaltung • Korrekte Zuordnung der Daten zu deutschen Stpfl. • Effektives RMS zur Datenauswertung im Einvernehmen zw. Bund + Land • Eigene Auswertungsmöglichkeiten des BZSt für CRS-Daten lt. § 5 Abs. 1 Nr. 5b (NEU) FVG Einrichtung eines Prüfverfahrens zur Datenmeldung durch FI (OWi-Tatbestand bei FATCA und CRS) • Ggf. personalintensive Prüfungen §§ 117c Abs. 3 AO i.V.m. §§ 193 – 203 AO • OWi in § 11 FATCA-USA-UmsV § 3 Abs. 2 Ref.Entwurf zum Gesetz AIA vom 9.06.2015 AIA – Praxisfragen Konkurrenz der IT-Formate OECD STF – SMF (altes Format) EUZI = EU – Fisc 153 für Zinsen EARL – spezielles XML-Format FATCA – XML-Schema (spez. Korrekturverf.) OECD – CRS – neues XML-Schema Im Rahmen des Gesamtprojekts AIA sowie mit Nachfolgereleases ist eine Vereinheitlichung der Formate anzustreben ! Internationaler automatischer Informationsaustausch - Inhaltsübersicht • Rolle des BZSt • Überblick Aufgabe Internationale Amtshilfe • Definition: Automatischer Informationsaustausuch (IA) • Facetten des Automatischen IA (AIA) • Stand der Verfahren zum AIA • Praxisfragen • Ausblick AIA - Ausblick Country by Country Reporting als Automatischer Informationsaustausch nach einheitlichem Datenschema; OECD Entwurf liegt vor Automatischer Austausch von tax rulings innerhalb der EU; EU – Entwurf (DAC 3) liegt vor Petra Klawikowski, Referatsleiterin St III 2, BZSt
© Copyright 2024 ExpyDoc