STUDIERENDENORDNUNG DER UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN Vaduz, 2. Dezember 2015 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................... 3 II. Zulassung an die Universität und zu einem Studiengang ...................................................................... 5 A. Bewerbung ............................................................................................................................................. 5 B. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................................... 5 C. Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................ 7 D. Entscheidung ......................................................................................................................................... 7 III. Rechte und Pflichten ........................................................................................................................... 8 A. Rechte .................................................................................................................................................... 8 B. Pflichten ................................................................................................................................................. 9 IV. Prüfungen ......................................................................................................................................... 10 V. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs ....................................................................................... 13 VI. Ausschluss aus dem Studiengang ...................................................................................................... 14 VII. Exmatrikulation von der Universität ................................................................................................ 14 VIII. Besonderheiten .............................................................................................................................. 15 IX. Rechtsschutz ..................................................................................................................................... 16 X. Schlussbestimmungen ....................................................................................................................... 17 StudO der Universität Liechtenstein 2 Das Rektorat und der Senat beschliessen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November 2004 über die Universität Liechtenstein und Art. 20 Abs. 4 lit. a) der Statuten der Universität Liechtenstein vom 1. März 2011 folgende Studierendenordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Diese Studierendenordnung regelt Allgemeines zum Studium an der Universität Liechtenstein: die Immatrikulation (Zulassung an die Universität), die Inskription (Zulassung zu einem Studiengang) in einen Bachelor-, Master-, Doktorats- oder Weiterbildungsstudiengang, die Rechte und Pflichten der Studierenden, die Prüfungen, den Abschluss, den Ausschluss aus einem Studiengang und die Exmatrikulation von der Universität sowie weitere Angelegenheiten das Studium an der Universität Liechtenstein betreffend. Art. 2 Bezeichnung Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Ordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen. Art. 3 Urheberrechte 1) Das Urheberrecht von im Rahmen des Studiums erstellten Werken verbleibt ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung beim jeweiligen Studierenden. Dieser verpflichtet sich, die Universität Liechtenstein als Institution zu nennen, an der das entsprechende Werk entstanden ist. 2) Die Studierenden erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Plagiatsprüfung die von ihnen eingereichten Prüfungsleistungen mittels elektronischer Hilfsmittel überprüft werden sowie damit, dass ihre Werke in der Universitätsbibliothek, in Räumlichkeiten der Universität Liechtenstein und via Intranet öffentlich zugänglich gemacht werden können. 3) Prüfungsleistungen können von der Studienleitung auf begründeten Antrag hin mit einem Sperrvermerk für längstens vier Jahre versehen werden. In Weiterbildungsstudiengängen kann in Ausnahmefällen die Dauer des Sperrvermerks auf längstens 10 Jahre ausgedehnt werden. Das Rektorat ist über vorgenommene Sperrvermerke zu informieren. Mit einem Sperrvermerk versehene Prüfungsleistungen dürfen während der angegebenen Zeit weder öffentlich noch universitätsintern zugänglich gemacht werden. Die Plagiatsprüfung bleibt davon unberührt. Art. 4 Datenschutz Die Universität Liechtenstein erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten von Bewerbern, Studierenden, Teilnehmern an Weiterbildungsveranstaltungen und Absolventen. Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt im Rahmen und nach Vorgabe des übergeordneten Rechts. StudO der Universität Liechtenstein 3 Art. 5 Studienplan Inhalt, Lernergebnisse und Aufbau der Studiengänge sind im jeweiligen Studienplan geregelt und in den Modulbeschreibungen dargestellt. Art. 6 Anwesenheit Die Studiengänge bauen grundsätzlich auf der Anwesenheit der Studierenden auf. Spezifische Anwesenheitsregelungen finden sich im Studienplan bzw. in den jeweiligen Modulbeschreibungen. Art. 7 Module 1) Ein Modul ist ein Lernbaustein, der aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen besteht und einen definierten Beitrag zum Ausbildungsprofil eines Studiengangs leistet. Die Module sind in den jeweiligen Modulbeschreibungen eines Studienplans umfassend geregelt. 2) Einzelne Module können besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, die den jeweiligen Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen sind. Art. 8 Zulässige Höchststudiendauer 1) Für die Absolvierung eines Studiengangs an der Universität Liechtenstein ist die jeweilige Höchststudiendauer zu beachten. Wird diese überschritten, so erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang: a) Bachelorstudiengänge: 14 Semester; b) Masterstudiengänge: 10 Semester; c) Doktoratsstudiengänge: 10 Semester; d) Weiterbildungsstudiengänge: festgelegt im jeweiligen Studienplan. Fehlt für den positiven Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums nur noch die Thesis bzw. zum positiven Abschluss des Doktoratsstudiums nur noch die Einreichung der bibliothekskonformen Exemplare, so kann durch den Prorektor Lehre auf Antrag einmalig ein weiteres Semester zur Erfüllung dieser noch fehlenden Leistungen genehmigt werden. 2) Urlaubssemester und Unterbrechungen werden nicht auf die zulässige Höchststudiendauer angerechnet. StudO der Universität Liechtenstein 4 II. Zulassung an die Universität und zu einem Studiengang A. Bewerbung Art. 9 Bewerbung Mit der Bewerbung für die Zulassung zu einem Studiengang an der Universität Liechtenstein (Inskription) wird gleichzeitig der Antrag auf Zulassung an die Universität (Immatrikulation) gestellt. Die Bewerbung erfolgt online oder schriftlich mittels Formulars. Art. 10 Bewerbungsfristen Die Bewerbung kann laufend, jedenfalls aber bis spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist erfolgen. Für Bewerber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz können unterschiedliche Fristen gelten. Eine verspätete Bewerbung wird nur in Ausnahmefällen und bei ausreichender Kapazität berücksichtigt. Art. 11 Unterlagen Die Unterlagen für die Bewerbung sind als Kopie des Originals einzureichen. Eine Überprüfung und ein Abgleich der Originale mit den eingereichten Kopien erfolgt vor Studienbeginn. Die Universität behält sich vor, die Studienzulassung von der Vorlage beglaubigter Kopien bestimmter Unterlagen abhängig zu machen. Jene Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, sind zusätzlich als zertifizierte Übersetzungen einzureichen. B. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen Art. 12 Allgemein 1) Alle Bewerber für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge haben bei der Bewerbung zu bestätigen, dass kein Ausschluss aus einer anderen Hochschule in der gleichen Fachrichtung vorliegt. 2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Art. 13 Bachelorstudiengang 1) Um zu einem Bachelorstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Bewerbung belegt werden: a) Kenntnisse der deutschen Sprache auf liechtensteinischem Maturaniveau mit Ausnahme der Studierenden im Rahmen von Austauschprogrammen; und StudO der Universität Liechtenstein 5 b) Matura oder Berufsmatura. Bei ausländischen Maturaausweisen ist entweder eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, oder die Gleichwertigkeit ergibt sich aus einer Gegenrechtsvereinbarung (Art. 17 ff. HSV). 2) Die erstmalige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang ist nur zum Wintersemester möglich. Davon ausgenommen sind Gaststudierende und Hochschulwechsler. 3) Bewerber, die ihr Maturazeugnis erst kurz nach Semesterbeginn erhalten werden, können unter der Bedingung als ausserordentliche Studierende aufgenommen werden, dass sie dieses bis 31. Oktober nachreichen. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so erfolgt der Ausschluss vom Studiengang ex tunc. Art. 14 Masterstudiengang 1) Um zu einem Masterstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen anderen Hochschulstudiums sowie ausreichende Kenntnisse der Studiengangssprache nachgewiesen werden. 2) Bewerber, die nachweislich im letzten Semester ihres Bachelorstudiums oder eines anderen gleichwertigen Hochschulstudiums stehen oder dieses erst kurz nach Semesterbeginn beenden werden, können unter der Bedingung als ausserordentliche Studierende aufgenommen werden, dass sie den fehlenden Bachelorabschluss oder gleichwertigen Hochschulabschluss bei Aufnahme zum Wintersemester bis 31. Oktober bzw. bei Aufnahme zum Sommersemester bis 31. März nachreichen. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so erfolgt der Ausschluss vom Studiengang ex tunc. Art. 15 Doktoratsstudiengang Um zu einem Doktoratsstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen universitären Masterstudiums der Ausbildungsstufe oder eines gleichwertigen anderen Hochschulstudiums sowie ausreichende Kenntnisse der Studiengangssprache nachgewiesen werden. Art. 16 Weiterbildungs-Masterstudiengang 1) Um zu einem Weiterbildungs-Masterstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation; oder b) Abschluss einer einschlägigen Aus- oder Weiterbildung auf tertiärer Stufe, die einem Umfang von mindestens 60 ECTS entspricht, sowie eine sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens 3 Jahre facheinschlägig sein müssen. 2) Eine Zulassung „sur dossier“ gemäss Art. 24 f. Hochschulverordnung vom 16. August 2011 erfolgt auf Antrag der Studienleitung durch den Prorektor Lehre, der die Studierfähigkeit im Einzelfall abklärt sowie die Erfüllung der notwendigen Bedingungen überprüft. Der Prorektor Lehre kann zur Erfüllung dieser Aufgaben durch die jeweiligen Studienleitungen unterstützt werden. Je Studiengang können maximal 15% der Studierenden „sur dossier“ zugelassen werden. StudO der Universität Liechtenstein 6 Art. 17 Sonstiger Weiterbildungsstudiengang Für die Zulassung zu einem sonstigen Weiterbildungsstudiengang an der Universität Liechtenstein müssen die studiengangspezifischen Voraussetzungen erfüllt und mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Bewerbung belegt werden. C. Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen Art. 18 Kapazität Die Zahl der Studienplätze in den einzelnen Studiengängen ist begrenzt. Art. 19 Weitere Zulassungsbeschränkungen Die vom Universitätsrat festgelegten weiteren Zulassungsbeschränkungen werden in den studiengangspezifischen Aufnahmerichtlinien weiter ausgeführt und nach sachlichen und einheitlichen Kriterien überprüft. Art. 20 Auflagen und Ergänzungsleistungen bei Master‐ und Doktoratsstudiengängen Für Bewerber, denen aus ihrem bisherigen Studienverlauf für den angestrebten Studiengang wesentliche inhaltliche Voraussetzungen fehlen, können die Studienleiter der Masterstudiengänge bzw. die Doktoratskommission individuell sachgerechte Auflagen oder Ergänzungsleistungen festsetzen, die vor Antritt eines Master‐ oder Doktoratsstudiums erfüllt sein müssen. Die betreffenden Bewerber gelten als Gasthörer gemäss Art. 54. Für sie gelten die regulären Studiengebühren. D. Entscheidung Art. 21 Zulassung 1) Werden die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so kann der Bewerber bei sehr gutem Profil sofort zugelassen werden. Ansonsten erfolgt eine Reihung nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und subsidiär nach dem Eingangsdatum. 2) Die Zulassung zum Studiengang erfolgt mittels Verfügung durch den Studienleiter und den Prorektor Lehre. Damit verbunden erfolgt die gegebenenfalls erstmalige Zulassung an die Universität. StudO der Universität Liechtenstein 7 Art. 22 Ablehnung Kann nach erfolgter Prüfung der allgemeinen und der studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen der Bewerber nicht zugelassen werden, so erhält er eine formlose Mitteilung von der Studienleitung. Der Bewerber kann innert 14 Tagen die Ausstellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung durch den Prorektor Lehre beantragen. Art. 23 Weitere Ordnungen und Reglemente Mit der Zulassung an die Universität Liechtenstein und zu einem Studiengang unterstehen die Studierenden der allgemeinen Ordnung an der Universität Liechtenstein, wozu insbesondere die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen und deren Ausführungsbestimmungen sowie die Disziplinarordnung zählen. Die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Reglemente und Ordnungen sind auf der Homepage der Universität Liechtenstein veröffentlicht. III. Rechte und Pflichten Art. 24 Unterschiede Die Rechte und Pflichten der Studierenden unterscheiden sich nach deren Status. Abschnitt VIII. ist daher insbesondere zu beachten. A. Rechte Art. 25 Beurlaubung 1) Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, können ohne Begründung bis zu zwei Urlaubssemester je Studiengang schriftlich beantragen. Während eines Urlaubssemesters können keine Leistungen an der Universität Liechtenstein erbracht oder empfangen werden. Die Studiengebühren reduzieren sich. 2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich und spätestens zwei Wochen vor Semesterbeginn bei der Studienleitung einzureichen und gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt. Falls bei weit fortgeschrittenen Studierenden keines der zum erfolgreichen Abschluss des Studiums noch fehlenden Module im betreffenden Semester absolviert werden kann, so ist die Einreichung des Antrags bis spätestens eine Woche nach Semesterbeginn möglich. Art. 26 Unterbrechung 1) Aus wichtigem Grund kann das Studium unterbrochen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: a) schwerwiegende Krankheit; b) Unfall; StudO der Universität Liechtenstein 8 c) d) e) f) Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub; Kinder- oder Angehörigenbetreuung; Militärdienst; schwerwiegende private oder berufliche Situation. 2) Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund umgehend der Studienleitung schriftlich und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. Über die Dauer der Unterbrechung, über bereits erbrachte Studienleistungen sowie über die Studiengebühren treffen Studienleitung und Studierender eine angemessene Vereinbarung. Die Unterbrechung gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt. 3) Die Dauer der Unterbrechung muss dem wichtigen Grund angemessen sein und darf die Bestimmungen über die Höchststudiendauer nicht unverhältnismässig unterlaufen. Art. 27 Nutzung der Infrastruktur Die Studierenden der Universität Liechtenstein sind berechtigt, entsprechend den Benutzungsreglementen die Infrastruktur der Universität Liechtenstein, wie Bibliothek, Informatikumgebung etc. zu nutzen. Art. 28 Aussercurriculare Module Studierende haben das Recht, aussercurriculare Module zu besuchen, wenn sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und freie Plätze vorhanden sind. B. Pflichten Art. 29 Studiengebühren 1) Die Studiengebühren für Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiengänge sind vor Semesterbeginn zu entrichten. Erst nach Einzahlung der Studiengebühren können Modul- sowie Prüfungsanmeldung erfolgen. Einbezahlte Studiengebühren werden nicht rückerstattet. Studiengebühren in Weiterbildungsstudiengängen sind entsprechend den studiengangspezifischen Regelungen zu begleichen. 2) Die Nichtbezahlung von Studiengebühren führt zum Ausschluss aus dem Studiengang und zur Exmatrikulation gem. Art. 51. Bei verspäteter Zahlung können Bearbeitungsgebühren erhoben werden. 3) Fallen im Rahmen eines Auslandssemesters Studiengebühren an der ausländischen Institution an, so kann die Studienleitung auf Antrag des Studierenden die Studiengebühren reduzieren oder ganz erlassen. Art. 30 Minimal zu erbringende Studienleistungen 1) Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, haben pro jeweils zwei aufeinanderfolgenden Semestern (mit Ausnahme von Urlaubssemestern und Unterbrechungen) Studienleistungen von mindestens 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Unterschreitung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang. StudO der Universität Liechtenstein 9 2) Aus wichtigen Gründen und bei Vorliegen eines begründeten Antrags des Studierenden kann die Studienleitung eine Ausnahme von den minimal zu erbringenden Studienleistungen bewilligen. Als wichtige Gründe gelten: a) schwerwiegende Krankheit; b) Unfall; c) Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub; d) Kinder- und Angehörigenbetreuung; e) Militärdienst; f) schwerwiegende private oder berufliche Situation. Art. 31 Meldepflichten 1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Studienleitung unverzüglich Änderungen von personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit) mitzuteilen. 2) Die fristgerechte Zahlung der Studiengebühren gilt als Fortsetzungsmeldung. Nach Fortsetzungsmeldung muss der Studierendenausweis verlängert werden. Erfolgt keine Fortsetzungsmeldung, so führt dies zum Ausschluss aus dem Studiengang. Art. 32 Kommunikation Informationen an die Studierenden werden primär über die elektronischen Kommunikationsmittel der Universität zugestellt. Studierende sind daher verpflichtet, den Eingang von elektronischen Nachrichten regelmässig zu prüfen. Art. 33 Qualitätsmanagement Die Studierenden sind verpflichtet, sich an Massnahmen zu beteiligen, die zur Förderung und Sicherung der Qualität an der Universität beitragen. Art. 34 Versicherung Die Versicherung von Krankheits-, Unfall- und Haftpflichtrisiken obliegt den Studierenden. IV. Prüfungen Art. 35 Modulprüfung Die Modulprüfung weist nach, in welchem Masse die in der Modulbeschreibung geforderten Ziele erreicht wurden. Näheres regeln die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen bzw. die Modulbe- StudO der Universität Liechtenstein 10 schreibungen. Sofern ein im Curriculum vorgesehenes Modul nicht mehr angeboten wird, definiert die Studienleitung ein gleichwertiges Modul, das ersatzweise zu absolvieren ist. Art. 36 Durchführung von Prüfungen 1) Liegen keine Zulassungshindernisse wie insbesondere Beurlaubung oder Unterbrechung vor, so werden jene Studierende zu Prüfungen zugelassen, welche die jeweiligen Voraussetzungen laut Studienplan erfüllen. 2) Studierende haben bei einer körperlichen Beeinträchtigung das Recht, die Durchführung der Prüfung in einer alternativen Prüfungsform bei der Studienleitung im Vorfeld zu beantragen. 3) Prüfungen zu regelmässig stattfindenden Vorlesungen werden in den konsekutiven Studiengängen zumindest einmal pro Semester angeboten. Bei nicht regelmässig stattfindenden Vorlesungen wird jedenfalls jeweils ein Termin im Semester der Vorlesung sowie in den beiden nachfolgenden Semestern angeboten. 4) Die Präsentation und Verteidigung von Masterthesen kann in den ersten 10 Tagen des auf die Thesiserstellung folgenden Semesters stattfinden. Sie zählt diesfalls als Leistung jenes Semesters, in dem die Thesis erstellt und beurteilt wurde. Falls es sich dabei um die letzte noch zum Studienabschluss fehlende Leistung handelt, bleibt die Inskription in den Studiengang bis zum Absolvieren dieser Leistung aufrecht (ohne Studiengebühren). Art. 37 Bewertung 1) Die Bewertung von Lehrveranstaltungen erfolgt in den konsekutiven Studiengängen in Form einer 1 numerischen Note auf halbe Noten genau. Einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Teilleistungen von Modulen können als verpflichtend positiv zu absolvieren deklariert werden. In den Weiterbildungsstudiengängen können mehrere Lehrveranstaltungen gemeinsam zu Gesamtprüfungen zusammengefasst werden, die ebenfalls in Form einer numerischen Note auf halbe Noten genau bewertet werden. 2) Bei der Bewertung mit numerischen Noten gilt: 6.0 = hervorragende Leistung; 5.5 = sehr gute Leistung; 5.0 = gute Leistung; 4.5 = genügende bis gute Leistung; 4.0 = Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt; 3.5 = Leistung, die den Anforderungen knapp nicht genügt; 3.0 = Leistung, die den Anforderungen klar nicht genügt. 3) Eine verbale Bewertung erfolgt, wenn dies in der Modulbeschreibung vorgesehen ist und lautet wie folgt: a) Bestanden; b) Nicht bestanden. 1 Auslaufende Regelung für vor dem 1.9.2015 in Kraft getretene Master-Curricula in den Wirtschaftswissenschaften: Die Bewertung von Teilleistungen von Modulen erfolgt in Form einer numerischen Note auf Zehntel genau. StudO der Universität Liechtenstein 11 4) Die Aggregierung von Teilleistungs- bzw. Lehrveranstaltungsbewertungen zu Modulnoten ist studiengangspezifisch geregelt. Numerische Bewertungen von Modulen werden auf halbe Noten kaufmännisch gerundet. Art. 38 Bekanntgabe von Bewertungen Die Bewertungen werden elektronisch im Intranet für jeden Studierenden individuell und geschützt bekannt gegeben. Auf Ansuchen der Studierenden werden die Bewertungen auch schriftlich bestätigt. Art. 39 Versäumnis 1) Nicht eingehaltene Prüfungstermine werden im Falle nicht rechtzeitiger Abmeldung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerechnet und mit 3.0 bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Als wichtiger Grund gelten ausschliesslich Krankheit und Unfall. Dies ist ehestmöglich mittels ärztlichen Attests oder polizeilicher Bescheinigung nachzuweisen. 2) Bei Nichteinhaltung von Abgabeterminen gilt die entsprechende Arbeit als nicht bestanden und wird mit 3.0 bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe für das Nichteinhalten eines Abgabetermins gelten Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst sowie notwendige Kinder- oder Angehörigenbetreuung. Die Gründe sind glaubhaft zu machen und dem jeweiligen Studienleiter schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Studienleiter kann eine Fristverlängerung für den Abgabetermin gewähren. Art. 40 Wiederholung von Prüfungen 1) Prüfungen können grundsätzlich zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung eine kommissionelle Prüfung ist, die von mindestens zwei Prüfern bewertet wird. Die Studienleitung legt dabei den Termin fest sowie ob die Prüfung mündlich oder schriftlich abgehalten wird. 2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen (das sind solche, bei denen die Bewertung aufgrund von mindestens zwei unabhängigen Teilleistungen erfolgt, die während des Semesters erbracht werden) können bei nachfolgenden Durchführungen zweimal wiederholt werden. 3) Für Abschlussarbeiten und Thesen kann die Zahl der zulässigen Wiederholungen in den Studien- und Prüfungsordnungen der Studiengänge eingeschränkt werden. Art. 41 Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Studierende haben das Recht, ihre korrigierten Prüfungsarbeiten längstens bis zum Ende des Folgesemesters unter Aufsicht einzusehen. Art. 42 Unredlichkeit Eine Prüfungsleistung wird mit der schlechtesten Bewertung versehen, wenn Studierende eine Täuschungshandlung versuchen oder begehen oder durch ihr Verhalten einen ordnungsgemässen Prü- StudO der Universität Liechtenstein 12 fungsablauf verunmöglichen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen gemäss Disziplinarordnung bleiben davon unberührt. Art. 43 Anrechnung von Studienleistungen 1) An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können an der Universität Liechtenstein auf Antrag von der jeweiligen Studienleitung angerechnet werden, wenn: a) sie den Studienleistungen des entsprechenden Studienplans der Universität Liechtenstein gleichwertig sind; und b) wenn deren erfolgreiche Absolvierung nachgewiesen wird. 2) Die Anzahl der maximal anrechenbaren ECTS-Punkte wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der einzelnen Studiengänge geregelt. 3) Bei einem Wechsel zwischen Studiengängen an der Universität Liechtenstein werden erfolgreich absolvierte Module, die in den jeweiligen Studienplänen identisch angeboten werden, jedenfalls angerechnet. 4) Abschlussarbeiten und Thesen werden nie angerechnet. 5) Studienleistungen aus Weiterbildungsstudiengängen werden auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge nie angerechnet. V. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs Art. 44 Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs 1) Ein Studiengang gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche erforderlichen Modulprüfungen des Studienplans innerhalb der maximal zulässigen Studienzeit erfolgreich abgelegt oder angerechnet wurden. 2) Bei Studiengängen, die eine Thesis vorsehen, setzt der erfolgreiche Abschluss die fristgerechte Vorlage richtlinienkonformer Exemplare voraus. Art. 45 Gesamtnote Die Gesamtnote gibt Auskunft über den Gesamterfolg in einem Studiengang und errechnet sich als das mit den ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen bewerteten Module des Studienplans, kaufmännisch gerundet auf Zehntel-Noten. Dabei bleiben verbal bewertete Module sowie anerkannte Module unberücksichtigt. StudO der Universität Liechtenstein 13 Art. 46 Prädikate 1) In Bachelor- und Masterstudiengängen werden folgende Prädikate vergeben: a) bei einer Gesamtnote von 5.5 bis 6.0: mit Auszeichnung bestanden; b) bei einer Gesamtnote von 5.0 bis 5.4: mit sehr gutem Erfolg bestanden. 2) In Doktoratsstudiengängen werden folgende Prädikate vergeben: a) bei einer Gesamtnote von 5.5 bis 6.0: summa cum laude; b) bei einer Gesamtnote von 5.0 bis 5.4: magna cum laude. Art. 47 Diplom und Diploma Supplement Das Diplom und das Diploma Supplement für den Abschluss von Bachelor-, Master-, Doktorats- und Weiterbildungsstudiengängen werden in deutscher und in englischer Sprache verfasst. Das Diplom trägt die Unterschrift des Rektors und des Senatsvorsitzenden. Im Diploma Supplement werden die erfolgreich absolvierten Module sowie die erreichte Gesamtnote aufgeführt. Art. 48 Verleihung der Hochschulqualifikation Der Senatsvorsitzende verleiht im Rahmen einer öffentlichen Feier die jeweilige Hochschulqualifikation. Damit ist das Recht verbunden, den Titel oder Grad entsprechend der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. VI. Ausschluss aus dem Studiengang Art. 49 Ausschluss Der Ausschluss aus einem Studiengang erfolgt mittels schriftlicher Verfügung durch den Studienleiter und den Prorektor Lehre für die Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge und durch den Prorektor Lehre für die Weiterbildungsstudiengänge. VII. Exmatrikulation von der Universität Art. 50 Rechtsfolgen 1) Die Zulassung zur Universität Liechtenstein (Immatrikulation) wird mittels förmlicher Exmatrikulation beendet. Durch die Exmatrikulation endet das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Liechtenstein und dem Studierenden. 2) Die Exmatrikulation erfolgt mittels schriftlicher Verfügung durch den Prorektor Lehre. Die Exmatrikulation gem. Art. 51 kann auf das Ende des vorangegangenen Semesters erfolgen. StudO der Universität Liechtenstein 14 Art. 51 Von Seiten der Universität Studierende werden von der Universität exmatrikuliert, wenn ein Exmatrikulationsgrund vorliegt. Exmatrikulationsgründe sind insbesondere: a) disziplinarrechtliche Sanktion; b) wenn keine Inskription in einen Studiengang besteht; c) Nichtbezahlung der Studiengebühren. Art. 52 Auf Antrag Studierende werden von der Universität exmatrikuliert, wenn sie a) einen Studiengang an der Universität abgeschlossen haben und die Exmatrikulation beantragen; b) das Studium an der Universität abbrechen oder aus einem Studiengang ausgeschlossen wurden und sie die Exmatrikulation beantragen. VIII. Besonderheiten Art. 53 Gaststudierende Studierende anderer Hochschulen mit gültiger Immatrikulationsbestätigung der Heimathochschule können um die Teilnahme an Modulen in Studiengängen der Universität Liechtenstein ansuchen und Prüfungen ablegen, sofern sie die die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweisen. Für sie gelten die regulären Studiengebühren, sofern diese nicht aufgrund von Austauschabkommen entfallen. Art. 54 Gasthörer 1) Personen, die an keiner Hochschule immatrikuliert sind, können um die Teilnahme an Modulen in Studiengängen ansuchen und Prüfungen ablegen, sofern sie die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweisen. 2) Die Teilnahme an aussercurricularen Modulen ist beim Prorektor Lehre zu beantragen. Voraussetzungen dafür sind Matura und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache. 3) Gasthörer gelten nicht als Studierende. Sie unterstehen aber der allgemeinen Ordnung der Universität iSd Art. 23 und der Disziplinarordnung. StudO der Universität Liechtenstein 15 Art. 55 Belegung von Mastermodulen durch höhersemestrige Bachelorstudierende Höhersemestrige Bachelorstudierende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Module facheinschlägiger Masterstudiengänge zu besuchen. Detailregelungen werden durch den Prorektor Lehre erlassen. Art. 56 Begabtenförderung von Schülern Im Rahmen der Begabtenförderung können nachweislich begabte Schüler ab dem 16. Lebensjahr in Ausnahmefällen um die Teilnahme an Modulen in Bachelorstudiengängen ansuchen. Sie können Prüfungen ablegen. Die Teilnahme an Modulen ist kostenlos. IX. Rechtsschutz Art. 57 Rechtsmittel bei Prüfungen Gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Falle eines schweren Mangels bei der Durchführung einer Prüfung kann der Studierende einen Antrag auf Aufhebung seiner Prüfungsleistung an das Rektorat stellen. Der Antrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Bewertung einzureichen. Der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Hebt das Rektorat die Prüfungsleistung auf, so ist diese nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen. Art. 58 Sonstige Rechtsmittel 1) Gegen Entscheidungen der Universität kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Rektorat erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen des Rektorats kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Universitätsrat erhoben werden. 3) Gegen Entscheidungen des Universitätsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 4) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 5) Beschwerden müssen begründet werden. 6) Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Rechtswirksamkeit ausgesprochen wurde. Verfügungen, die Anträgen von Studierenden vollinhaltlich entsprechen, sind sofort rechtswirksam. Bei Beschwerden gegen Ausschlussverfügungen gelten die während des Rechtsmittelverfahrens erbrachten Leistungen nur bei Stattgebung des Rechtsmittels, sie sind insofern bis zur rechtskräftigen Entscheidung schwebend unwirksam. StudO der Universität Liechtenstein 16 X. Schlussbestimmungen Art. 59 Studienpläne, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weitere Regelungen Ergänzend zu dieser Studierendenordnung gelten die jeweiligen Studienpläne, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weitere studiengangspezifische Regelungen. Art. 60 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und ersetzt die Studierendenordnung vom 3. Oktober 2012. StudO der Universität Liechtenstein 17
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