Studierendenordnung der Universität Liechtenstein (Abschnitt II

STUDIERENDENORDNUNG DER
UNIVERSITÄT LIECHTENSTEIN
Vaduz, 2. Dezember 2015
INHALTSVERZEICHNIS
I. Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................................... 3
II. Zulassung an die Universität und zu einem Studiengang ...................................................................... 5
A. Bewerbung ............................................................................................................................................. 5
B. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................................... 5
C. Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen ............................................................................ 7
D. Entscheidung ......................................................................................................................................... 7
III. Rechte und Pflichten ........................................................................................................................... 8
A. Rechte .................................................................................................................................................... 8
B. Pflichten ................................................................................................................................................. 9
IV. Prüfungen ......................................................................................................................................... 10
V. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs ....................................................................................... 13
VI. Ausschluss aus dem Studiengang ...................................................................................................... 14
VII. Exmatrikulation von der Universität ................................................................................................ 14
VIII. Besonderheiten .............................................................................................................................. 15
IX. Rechtsschutz ..................................................................................................................................... 16
X. Schlussbestimmungen ....................................................................................................................... 17
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Das Rektorat und der Senat beschliessen gestützt auf Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. November
2004 über die Universität Liechtenstein und Art. 20 Abs. 4 lit. a) der Statuten der Universität Liechtenstein vom 1. März 2011 folgende Studierendenordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Studierendenordnung regelt Allgemeines zum Studium an der Universität Liechtenstein: die
Immatrikulation (Zulassung an die Universität), die Inskription (Zulassung zu einem Studiengang) in
einen Bachelor-, Master-, Doktorats- oder Weiterbildungsstudiengang, die Rechte und Pflichten der
Studierenden, die Prüfungen, den Abschluss, den Ausschluss aus einem Studiengang und die Exmatrikulation von der Universität sowie weitere Angelegenheiten das Studium an der Universität Liechtenstein betreffend.
Art. 2
Bezeichnung
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Ordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Urheberrechte
1) Das Urheberrecht von im Rahmen des Studiums erstellten Werken verbleibt ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung beim jeweiligen Studierenden. Dieser verpflichtet sich, die Universität Liechtenstein als Institution zu nennen, an der das entsprechende Werk entstanden ist.
2) Die Studierenden erklären sich damit einverstanden, dass im Rahmen der Plagiatsprüfung die von
ihnen eingereichten Prüfungsleistungen mittels elektronischer Hilfsmittel überprüft werden sowie
damit, dass ihre Werke in der Universitätsbibliothek, in Räumlichkeiten der Universität Liechtenstein
und via Intranet öffentlich zugänglich gemacht werden können.
3) Prüfungsleistungen können von der Studienleitung auf begründeten Antrag hin mit einem Sperrvermerk für längstens vier Jahre versehen werden. In Weiterbildungsstudiengängen kann in Ausnahmefällen die Dauer des Sperrvermerks auf längstens 10 Jahre ausgedehnt werden. Das Rektorat ist über
vorgenommene Sperrvermerke zu informieren. Mit einem Sperrvermerk versehene Prüfungsleistungen dürfen während der angegebenen Zeit weder öffentlich noch universitätsintern zugänglich gemacht werden. Die Plagiatsprüfung bleibt davon unberührt.
Art. 4
Datenschutz
Die Universität Liechtenstein erhebt zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten von Bewerbern, Studierenden,
Teilnehmern an Weiterbildungsveranstaltungen und Absolventen. Die Bearbeitung dieser Daten erfolgt
im Rahmen und nach Vorgabe des übergeordneten Rechts.
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Art. 5
Studienplan
Inhalt, Lernergebnisse und Aufbau der Studiengänge sind im jeweiligen Studienplan geregelt und in
den Modulbeschreibungen dargestellt.
Art. 6
Anwesenheit
Die Studiengänge bauen grundsätzlich auf der Anwesenheit der Studierenden auf. Spezifische Anwesenheitsregelungen finden sich im Studienplan bzw. in den jeweiligen Modulbeschreibungen.
Art. 7
Module
1) Ein Modul ist ein Lernbaustein, der aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen besteht und einen
definierten Beitrag zum Ausbildungsprofil eines Studiengangs leistet. Die Module sind in den jeweiligen Modulbeschreibungen eines Studienplans umfassend geregelt.
2) Einzelne Module können besonderen Zulassungsvoraussetzungen unterliegen, die den jeweiligen
Modulbeschreibungen des Studiengangs zu entnehmen sind.
Art. 8
Zulässige Höchststudiendauer
1) Für die Absolvierung eines Studiengangs an der Universität Liechtenstein ist die jeweilige Höchststudiendauer zu beachten. Wird diese überschritten, so erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang:
a) Bachelorstudiengänge: 14 Semester;
b) Masterstudiengänge: 10 Semester;
c) Doktoratsstudiengänge: 10 Semester;
d) Weiterbildungsstudiengänge: festgelegt im jeweiligen Studienplan.
Fehlt für den positiven Abschluss des Bachelor- oder Masterstudiums nur noch die Thesis bzw.
zum positiven Abschluss des Doktoratsstudiums nur noch die Einreichung der bibliothekskonformen Exemplare, so kann durch den Prorektor Lehre auf Antrag einmalig ein weiteres Semester
zur Erfüllung dieser noch fehlenden Leistungen genehmigt werden.
2) Urlaubssemester und Unterbrechungen werden nicht auf die zulässige Höchststudiendauer angerechnet.
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II. Zulassung an die Universität und zu einem Studiengang
A. Bewerbung
Art. 9
Bewerbung
Mit der Bewerbung für die Zulassung zu einem Studiengang an der Universität Liechtenstein (Inskription) wird gleichzeitig der Antrag auf Zulassung an die Universität (Immatrikulation) gestellt. Die
Bewerbung erfolgt online oder schriftlich mittels Formulars.
Art. 10
Bewerbungsfristen
Die Bewerbung kann laufend, jedenfalls aber bis spätestens zum Ende der Bewerbungsfrist erfolgen.
Für Bewerber aus dem EU/EWR-Raum und der Schweiz können unterschiedliche Fristen gelten. Eine
verspätete Bewerbung wird nur in Ausnahmefällen und bei ausreichender Kapazität berücksichtigt.
Art. 11
Unterlagen
Die Unterlagen für die Bewerbung sind als Kopie des Originals einzureichen. Eine Überprüfung und
ein Abgleich der Originale mit den eingereichten Kopien erfolgt vor Studienbeginn. Die Universität
behält sich vor, die Studienzulassung von der Vorlage beglaubigter Kopien bestimmter Unterlagen
abhängig zu machen. Jene Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorliegen, sind
zusätzlich als zertifizierte Übersetzungen einzureichen.
B. Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
Art. 12
Allgemein
1) Alle Bewerber für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge haben bei der Bewerbung zu bestätigen, dass kein Ausschluss aus einer anderen Hochschule in der gleichen Fachrichtung vorliegt.
2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung.
Art. 13
Bachelorstudiengang
1) Um zu einem Bachelorstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen
folgende allgemeinen Voraussetzungen erfüllt und mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei
der Bewerbung belegt werden:
a) Kenntnisse der deutschen Sprache auf liechtensteinischem Maturaniveau mit Ausnahme der Studierenden im Rahmen von Austauschprogrammen; und
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b) Matura oder Berufsmatura. Bei ausländischen Maturaausweisen ist entweder eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen, oder die Gleichwertigkeit ergibt sich aus einer Gegenrechtsvereinbarung (Art. 17 ff. HSV).
2) Die erstmalige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang ist nur zum Wintersemester möglich. Davon
ausgenommen sind Gaststudierende und Hochschulwechsler.
3) Bewerber, die ihr Maturazeugnis erst kurz nach Semesterbeginn erhalten werden, können unter der
Bedingung als ausserordentliche Studierende aufgenommen werden, dass sie dieses bis 31. Oktober
nachreichen. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so erfolgt der Ausschluss vom Studiengang ex
tunc.
Art. 14
Masterstudiengang
1) Um zu einem Masterstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen der
erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen Bachelorstudiums oder eines gleichwertigen anderen
Hochschulstudiums sowie ausreichende Kenntnisse der Studiengangssprache nachgewiesen werden.
2) Bewerber, die nachweislich im letzten Semester ihres Bachelorstudiums oder eines anderen gleichwertigen Hochschulstudiums stehen oder dieses erst kurz nach Semesterbeginn beenden werden,
können unter der Bedingung als ausserordentliche Studierende aufgenommen werden, dass sie den
fehlenden Bachelorabschluss oder gleichwertigen Hochschulabschluss bei Aufnahme zum Wintersemester bis 31. Oktober bzw. bei Aufnahme zum Sommersemester bis 31. März nachreichen. Wird diese Bedingung nicht eingehalten, so erfolgt der Ausschluss vom Studiengang ex tunc.
Art. 15
Doktoratsstudiengang
Um zu einem Doktoratsstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen
der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen universitären Masterstudiums der Ausbildungsstufe
oder eines gleichwertigen anderen Hochschulstudiums sowie ausreichende Kenntnisse der Studiengangssprache nachgewiesen werden.
Art. 16
Weiterbildungs-Masterstudiengang
1) Um zu einem Weiterbildungs-Masterstudiengang an der Universität Liechtenstein zugelassen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation; oder
b) Abschluss einer einschlägigen Aus- oder Weiterbildung auf tertiärer Stufe, die einem Umfang von
mindestens 60 ECTS entspricht, sowie eine sechsjährige Berufserfahrung, wovon mindestens 3
Jahre facheinschlägig sein müssen.
2) Eine Zulassung „sur dossier“ gemäss Art. 24 f. Hochschulverordnung vom 16. August 2011 erfolgt auf
Antrag der Studienleitung durch den Prorektor Lehre, der die Studierfähigkeit im Einzelfall abklärt sowie die Erfüllung der notwendigen Bedingungen überprüft. Der Prorektor Lehre kann zur Erfüllung
dieser Aufgaben durch die jeweiligen Studienleitungen unterstützt werden. Je Studiengang können
maximal 15% der Studierenden „sur dossier“ zugelassen werden.
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Art. 17
Sonstiger Weiterbildungsstudiengang
Für die Zulassung zu einem sonstigen Weiterbildungsstudiengang an der Universität Liechtenstein
müssen die studiengangspezifischen Voraussetzungen erfüllt und mittels Vorlage der entsprechenden Unterlagen bei der Bewerbung belegt werden.
C. Studiengangspezifische Zulassungsvoraussetzungen
Art. 18
Kapazität
Die Zahl der Studienplätze in den einzelnen Studiengängen ist begrenzt.
Art. 19
Weitere Zulassungsbeschränkungen
Die vom Universitätsrat festgelegten weiteren Zulassungsbeschränkungen werden in den studiengangspezifischen Aufnahmerichtlinien weiter ausgeführt und nach sachlichen und einheitlichen Kriterien überprüft.
Art. 20
Auflagen und Ergänzungsleistungen bei Master‐ und Doktoratsstudiengängen
Für Bewerber, denen aus ihrem bisherigen Studienverlauf für den angestrebten Studiengang wesentliche inhaltliche Voraussetzungen fehlen, können die Studienleiter der Masterstudiengänge bzw. die
Doktoratskommission individuell sachgerechte Auflagen oder Ergänzungsleistungen festsetzen, die
vor Antritt eines Master‐ oder Doktoratsstudiums erfüllt sein müssen. Die betreffenden Bewerber
gelten als Gasthörer gemäss Art. 54. Für sie gelten die regulären Studiengebühren.
D. Entscheidung
Art. 21
Zulassung
1) Werden die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so kann der
Bewerber bei sehr gutem Profil sofort zugelassen werden. Ansonsten erfolgt eine Reihung nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und subsidiär nach dem Eingangsdatum.
2) Die Zulassung zum Studiengang erfolgt mittels Verfügung durch den Studienleiter und den Prorektor
Lehre. Damit verbunden erfolgt die gegebenenfalls erstmalige Zulassung an die Universität.
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Art. 22
Ablehnung
Kann nach erfolgter Prüfung der allgemeinen und der studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen der Bewerber nicht zugelassen werden, so erhält er eine formlose Mitteilung von der Studienleitung. Der Bewerber kann innert 14 Tagen die Ausstellung einer rechtsmittelfähigen Verfügung
durch den Prorektor Lehre beantragen.
Art. 23
Weitere Ordnungen und Reglemente
Mit der Zulassung an die Universität Liechtenstein und zu einem Studiengang unterstehen die Studierenden der allgemeinen Ordnung an der Universität Liechtenstein, wozu insbesondere die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen und deren Ausführungsbestimmungen sowie die Disziplinarordnung zählen. Die jeweils aktuellen Fassungen der einschlägigen Reglemente und Ordnungen
sind auf der Homepage der Universität Liechtenstein veröffentlicht.
III. Rechte und Pflichten
Art. 24
Unterschiede
Die Rechte und Pflichten der Studierenden unterscheiden sich nach deren Status. Abschnitt VIII. ist
daher insbesondere zu beachten.
A. Rechte
Art. 25
Beurlaubung
1) Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, können ohne Begründung bis
zu zwei Urlaubssemester je Studiengang schriftlich beantragen. Während eines Urlaubssemesters
können keine Leistungen an der Universität Liechtenstein erbracht oder empfangen werden. Die Studiengebühren reduzieren sich.
2) Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich und spätestens zwei Wochen vor Semesterbeginn bei der
Studienleitung einzureichen und gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt. Falls bei weit
fortgeschrittenen Studierenden keines der zum erfolgreichen Abschluss des Studiums noch fehlenden
Module im betreffenden Semester absolviert werden kann, so ist die Einreichung des Antrags bis spätestens eine Woche nach Semesterbeginn möglich.
Art. 26
Unterbrechung
1) Aus wichtigem Grund kann das Studium unterbrochen werden. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
a) schwerwiegende Krankheit;
b) Unfall;
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c)
d)
e)
f)
Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub;
Kinder- oder Angehörigenbetreuung;
Militärdienst;
schwerwiegende private oder berufliche Situation.
2) Der Studierende hat den Unterbrechungsgrund umgehend der Studienleitung schriftlich und mit entsprechenden Belegen nachzuweisen. Über die Dauer der Unterbrechung, über bereits erbrachte Studienleistungen sowie über die Studiengebühren treffen Studienleitung und Studierender eine angemessene Vereinbarung. Die Unterbrechung gilt erst nach schriftlicher Bestätigung als genehmigt.
3) Die Dauer der Unterbrechung muss dem wichtigen Grund angemessen sein und darf die Bestimmungen über die Höchststudiendauer nicht unverhältnismässig unterlaufen.
Art. 27
Nutzung der Infrastruktur
Die Studierenden der Universität Liechtenstein sind berechtigt, entsprechend den Benutzungsreglementen die Infrastruktur der Universität Liechtenstein, wie Bibliothek, Informatikumgebung etc. zu
nutzen.
Art. 28
Aussercurriculare Module
Studierende haben das Recht, aussercurriculare Module zu besuchen, wenn sie die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und freie Plätze vorhanden sind.
B. Pflichten
Art. 29
Studiengebühren
1) Die Studiengebühren für Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiengänge sind vor Semesterbeginn zu
entrichten. Erst nach Einzahlung der Studiengebühren können Modul- sowie Prüfungsanmeldung erfolgen. Einbezahlte Studiengebühren werden nicht rückerstattet. Studiengebühren in Weiterbildungsstudiengängen sind entsprechend den studiengangspezifischen Regelungen zu begleichen.
2) Die Nichtbezahlung von Studiengebühren führt zum Ausschluss aus dem Studiengang und zur Exmatrikulation gem. Art. 51. Bei verspäteter Zahlung können Bearbeitungsgebühren erhoben werden.
3) Fallen im Rahmen eines Auslandssemesters Studiengebühren an der ausländischen Institution an, so
kann die Studienleitung auf Antrag des Studierenden die Studiengebühren reduzieren oder ganz erlassen.
Art. 30
Minimal zu erbringende Studienleistungen
1) Studierende, mit Ausnahme der Gast- und Weiterbildungsstudierenden, haben pro jeweils zwei aufeinanderfolgenden Semestern (mit Ausnahme von Urlaubssemestern und Unterbrechungen) Studienleistungen von mindestens 20 ECTS-Punkten zu erbringen. Bei Unterschreitung erfolgt der Ausschluss
vom Studiengang.
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2) Aus wichtigen Gründen und bei Vorliegen eines begründeten Antrags des Studierenden kann die Studienleitung eine Ausnahme von den minimal zu erbringenden Studienleistungen bewilligen. Als wichtige Gründe gelten:
a) schwerwiegende Krankheit;
b) Unfall;
c) Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub;
d) Kinder- und Angehörigenbetreuung;
e) Militärdienst;
f) schwerwiegende private oder berufliche Situation.
Art. 31
Meldepflichten
1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Studienleitung unverzüglich Änderungen von personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Staatsangehörigkeit) mitzuteilen.
2) Die fristgerechte Zahlung der Studiengebühren gilt als Fortsetzungsmeldung. Nach Fortsetzungsmeldung muss der Studierendenausweis verlängert werden. Erfolgt keine Fortsetzungsmeldung, so führt
dies zum Ausschluss aus dem Studiengang.
Art. 32
Kommunikation
Informationen an die Studierenden werden primär über die elektronischen Kommunikationsmittel
der Universität zugestellt. Studierende sind daher verpflichtet, den Eingang von elektronischen
Nachrichten regelmässig zu prüfen.
Art. 33
Qualitätsmanagement
Die Studierenden sind verpflichtet, sich an Massnahmen zu beteiligen, die zur Förderung und Sicherung der Qualität an der Universität beitragen.
Art. 34
Versicherung
Die Versicherung von Krankheits-, Unfall- und Haftpflichtrisiken obliegt den Studierenden.
IV. Prüfungen
Art. 35
Modulprüfung
Die Modulprüfung weist nach, in welchem Masse die in der Modulbeschreibung geforderten Ziele
erreicht wurden. Näheres regeln die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen bzw. die Modulbe-
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schreibungen. Sofern ein im Curriculum vorgesehenes Modul nicht mehr angeboten wird, definiert
die Studienleitung ein gleichwertiges Modul, das ersatzweise zu absolvieren ist.
Art. 36
Durchführung von Prüfungen
1) Liegen keine Zulassungshindernisse wie insbesondere Beurlaubung oder Unterbrechung vor, so werden jene Studierende zu Prüfungen zugelassen, welche die jeweiligen Voraussetzungen laut Studienplan erfüllen.
2) Studierende haben bei einer körperlichen Beeinträchtigung das Recht, die Durchführung der Prüfung
in einer alternativen Prüfungsform bei der Studienleitung im Vorfeld zu beantragen.
3) Prüfungen zu regelmässig stattfindenden Vorlesungen werden in den konsekutiven Studiengängen
zumindest einmal pro Semester angeboten. Bei nicht regelmässig stattfindenden Vorlesungen wird
jedenfalls jeweils ein Termin im Semester der Vorlesung sowie in den beiden nachfolgenden Semestern angeboten.
4) Die Präsentation und Verteidigung von Masterthesen kann in den ersten 10 Tagen des auf die Thesiserstellung folgenden Semesters stattfinden. Sie zählt diesfalls als Leistung jenes Semesters, in dem
die Thesis erstellt und beurteilt wurde. Falls es sich dabei um die letzte noch zum Studienabschluss
fehlende Leistung handelt, bleibt die Inskription in den Studiengang bis zum Absolvieren dieser Leistung aufrecht (ohne Studiengebühren).
Art. 37
Bewertung
1) Die Bewertung von Lehrveranstaltungen erfolgt in den konsekutiven Studiengängen in Form einer
1
numerischen Note auf halbe Noten genau. Einzelne Lehrveranstaltungen bzw. Teilleistungen von
Modulen können als verpflichtend positiv zu absolvieren deklariert werden. In den Weiterbildungsstudiengängen können mehrere Lehrveranstaltungen gemeinsam zu Gesamtprüfungen zusammengefasst werden, die ebenfalls in Form einer numerischen Note auf halbe Noten genau bewertet werden.
2) Bei der Bewertung mit numerischen Noten gilt:
6.0
=
hervorragende Leistung;
5.5
=
sehr gute Leistung;
5.0
=
gute Leistung;
4.5
=
genügende bis gute Leistung;
4.0
=
Leistung, die trotz Mängeln noch den Anforderungen genügt;
3.5
=
Leistung, die den Anforderungen knapp nicht genügt;
3.0
=
Leistung, die den Anforderungen klar nicht genügt.
3) Eine verbale Bewertung erfolgt, wenn dies in der Modulbeschreibung vorgesehen ist und lautet wie
folgt:
a) Bestanden;
b) Nicht bestanden.
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Auslaufende Regelung für vor dem 1.9.2015 in Kraft getretene Master-Curricula in den Wirtschaftswissenschaften: Die
Bewertung von Teilleistungen von Modulen erfolgt in Form einer numerischen Note auf Zehntel genau.
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4) Die Aggregierung von Teilleistungs- bzw. Lehrveranstaltungsbewertungen zu Modulnoten ist studiengangspezifisch geregelt. Numerische Bewertungen von Modulen werden auf halbe Noten kaufmännisch gerundet.
Art. 38
Bekanntgabe von Bewertungen
Die Bewertungen werden elektronisch im Intranet für jeden Studierenden individuell und geschützt
bekannt gegeben. Auf Ansuchen der Studierenden werden die Bewertungen auch schriftlich bestätigt.
Art. 39
Versäumnis
1) Nicht eingehaltene Prüfungstermine werden im Falle nicht rechtzeitiger Abmeldung auf die Gesamtzahl der zulässigen Prüfungsantritte angerechnet und mit 3.0 bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Als wichtiger Grund gelten ausschliesslich Krankheit und Unfall. Dies ist ehestmöglich
mittels ärztlichen Attests oder polizeilicher Bescheinigung nachzuweisen.
2) Bei Nichteinhaltung von Abgabeterminen gilt die entsprechende Arbeit als nicht bestanden und wird
mit 3.0 bewertet, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe für das Nichteinhalten eines Abgabetermins gelten Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst sowie notwendige Kinder- oder Angehörigenbetreuung. Die Gründe sind glaubhaft zu machen und dem jeweiligen
Studienleiter schriftlich mitzuteilen. Der jeweilige Studienleiter kann eine Fristverlängerung für den
Abgabetermin gewähren.
Art. 40
Wiederholung von Prüfungen
1) Prüfungen können grundsätzlich zweimal wiederholt werden, wobei die zweite Wiederholung eine
kommissionelle Prüfung ist, die von mindestens zwei Prüfern bewertet wird. Die Studienleitung legt
dabei den Termin fest sowie ob die Prüfung mündlich oder schriftlich abgehalten wird.
2) Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen (das sind solche, bei denen die Bewertung aufgrund von
mindestens zwei unabhängigen Teilleistungen erfolgt, die während des Semesters erbracht werden)
können bei nachfolgenden Durchführungen zweimal wiederholt werden.
3) Für Abschlussarbeiten und Thesen kann die Zahl der zulässigen Wiederholungen in den Studien- und
Prüfungsordnungen der Studiengänge eingeschränkt werden.
Art. 41
Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten
Studierende haben das Recht, ihre korrigierten Prüfungsarbeiten längstens bis zum Ende des Folgesemesters unter Aufsicht einzusehen.
Art. 42
Unredlichkeit
Eine Prüfungsleistung wird mit der schlechtesten Bewertung versehen, wenn Studierende eine Täuschungshandlung versuchen oder begehen oder durch ihr Verhalten einen ordnungsgemässen Prü-
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fungsablauf verunmöglichen. Disziplinarrechtliche Konsequenzen gemäss Disziplinarordnung bleiben
davon unberührt.
Art. 43
Anrechnung von Studienleistungen
1) An anderen Hochschulen erbrachte Studienleistungen können an der Universität Liechtenstein auf
Antrag von der jeweiligen Studienleitung angerechnet werden, wenn:
a) sie den Studienleistungen des entsprechenden Studienplans der Universität Liechtenstein gleichwertig sind; und
b) wenn deren erfolgreiche Absolvierung nachgewiesen wird.
2) Die Anzahl der maximal anrechenbaren ECTS-Punkte wird in den Studien- und Prüfungsordnungen der
einzelnen Studiengänge geregelt.
3) Bei einem Wechsel zwischen Studiengängen an der Universität Liechtenstein werden erfolgreich absolvierte Module, die in den jeweiligen Studienplänen identisch angeboten werden, jedenfalls angerechnet.
4) Abschlussarbeiten und Thesen werden nie angerechnet.
5) Studienleistungen aus Weiterbildungsstudiengängen werden auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge nie angerechnet.
V. Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs
Art. 44
Erfolgreicher Abschluss eines Studiengangs
1) Ein Studiengang gilt dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn sämtliche erforderlichen Modulprüfungen des Studienplans innerhalb der maximal zulässigen Studienzeit erfolgreich abgelegt oder angerechnet wurden.
2) Bei Studiengängen, die eine Thesis vorsehen, setzt der erfolgreiche Abschluss die fristgerechte Vorlage
richtlinienkonformer Exemplare voraus.
Art. 45
Gesamtnote
Die Gesamtnote gibt Auskunft über den Gesamterfolg in einem Studiengang und errechnet sich als
das mit den ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen bewerteten Module des
Studienplans, kaufmännisch gerundet auf Zehntel-Noten. Dabei bleiben verbal bewertete Module
sowie anerkannte Module unberücksichtigt.
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Art. 46
Prädikate
1) In Bachelor- und Masterstudiengängen werden folgende Prädikate vergeben:
a) bei einer Gesamtnote von 5.5 bis 6.0: mit Auszeichnung bestanden;
b) bei einer Gesamtnote von 5.0 bis 5.4: mit sehr gutem Erfolg bestanden.
2) In Doktoratsstudiengängen werden folgende Prädikate vergeben:
a) bei einer Gesamtnote von 5.5 bis 6.0: summa cum laude;
b) bei einer Gesamtnote von 5.0 bis 5.4: magna cum laude.
Art. 47
Diplom und Diploma Supplement
Das Diplom und das Diploma Supplement für den Abschluss von Bachelor-, Master-, Doktorats- und
Weiterbildungsstudiengängen werden in deutscher und in englischer Sprache verfasst. Das Diplom
trägt die Unterschrift des Rektors und des Senatsvorsitzenden. Im Diploma Supplement werden die
erfolgreich absolvierten Module sowie die erreichte Gesamtnote aufgeführt.
Art. 48
Verleihung der Hochschulqualifikation
Der Senatsvorsitzende verleiht im Rahmen einer öffentlichen Feier die jeweilige Hochschulqualifikation. Damit ist das Recht verbunden, den Titel oder Grad entsprechend der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen.
VI. Ausschluss aus dem Studiengang
Art. 49
Ausschluss
Der Ausschluss aus einem Studiengang erfolgt mittels schriftlicher Verfügung durch den Studienleiter
und den Prorektor Lehre für die Bachelor-, Master- und Doktoratsstudiengänge und durch den Prorektor Lehre für die Weiterbildungsstudiengänge.
VII. Exmatrikulation von der Universität
Art. 50
Rechtsfolgen
1) Die Zulassung zur Universität Liechtenstein (Immatrikulation) wird mittels förmlicher Exmatrikulation
beendet. Durch die Exmatrikulation endet das Rechtsverhältnis zwischen der Universität Liechtenstein
und dem Studierenden.
2) Die Exmatrikulation erfolgt mittels schriftlicher Verfügung durch den Prorektor Lehre. Die Exmatrikulation gem. Art. 51 kann auf das Ende des vorangegangenen Semesters erfolgen.
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Art. 51
Von Seiten der Universität
Studierende werden von der Universität exmatrikuliert, wenn ein Exmatrikulationsgrund vorliegt.
Exmatrikulationsgründe sind insbesondere:
a) disziplinarrechtliche Sanktion;
b) wenn keine Inskription in einen Studiengang besteht;
c) Nichtbezahlung der Studiengebühren.
Art. 52
Auf Antrag
Studierende werden von der Universität exmatrikuliert, wenn sie
a) einen Studiengang an der Universität abgeschlossen haben und die Exmatrikulation beantragen;
b) das Studium an der Universität abbrechen oder aus einem Studiengang ausgeschlossen wurden
und sie die Exmatrikulation beantragen.
VIII. Besonderheiten
Art. 53
Gaststudierende
Studierende anderer Hochschulen mit gültiger Immatrikulationsbestätigung der Heimathochschule
können um die Teilnahme an Modulen in Studiengängen der Universität Liechtenstein ansuchen und
Prüfungen ablegen, sofern sie die die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache nachweisen. Für sie gelten
die regulären Studiengebühren, sofern diese nicht aufgrund von Austauschabkommen entfallen.
Art. 54
Gasthörer
1) Personen, die an keiner Hochschule immatrikuliert sind, können um die Teilnahme an Modulen in
Studiengängen ansuchen und Prüfungen ablegen, sofern sie die allgemeinen und studiengangspezifischen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache
nachweisen.
2) Die Teilnahme an aussercurricularen Modulen ist beim Prorektor Lehre zu beantragen. Voraussetzungen dafür sind Matura und ausreichende Kenntnisse der Unterrichtssprache.
3) Gasthörer gelten nicht als Studierende. Sie unterstehen aber der allgemeinen Ordnung der Universität
iSd Art. 23 und der Disziplinarordnung.
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Art. 55
Belegung von Mastermodulen durch höhersemestrige Bachelorstudierende
Höhersemestrige Bachelorstudierende haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
Module facheinschlägiger Masterstudiengänge zu besuchen. Detailregelungen werden durch den
Prorektor Lehre erlassen.
Art. 56
Begabtenförderung von Schülern
Im Rahmen der Begabtenförderung können nachweislich begabte Schüler ab dem 16. Lebensjahr in
Ausnahmefällen um die Teilnahme an Modulen in Bachelorstudiengängen ansuchen. Sie können
Prüfungen ablegen. Die Teilnahme an Modulen ist kostenlos.
IX. Rechtsschutz
Art. 57
Rechtsmittel bei Prüfungen
Gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Falle eines schweren Mangels bei der Durchführung einer Prüfung kann der Studierende einen Antrag auf Aufhebung
seiner Prüfungsleistung an das Rektorat stellen. Der Antrag ist binnen 14 Tagen ab Kenntnis der Bewertung einzureichen. Der schwere Mangel ist glaubhaft zu machen. Hebt das Rektorat die Prüfungsleistung auf, so ist diese nicht auf die zulässige Anzahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
Art. 58
Sonstige Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen der Universität kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Rektorat erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen des Rektorats kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Universitätsrat erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen des Universitätsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die
Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
4) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14
Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
5) Beschwerden müssen begründet werden.
6) Beschwerden haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern nicht die sofortige Rechtswirksamkeit ausgesprochen wurde. Verfügungen, die Anträgen von Studierenden vollinhaltlich entsprechen,
sind sofort rechtswirksam. Bei Beschwerden gegen Ausschlussverfügungen gelten die während des
Rechtsmittelverfahrens erbrachten Leistungen nur bei Stattgebung des Rechtsmittels, sie sind insofern
bis zur rechtskräftigen Entscheidung schwebend unwirksam.
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X. Schlussbestimmungen
Art. 59
Studienpläne, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weitere Regelungen
Ergänzend zu dieser Studierendenordnung gelten die jeweiligen Studienpläne, Studien- und Prüfungsordnungen sowie weitere studiengangspezifische Regelungen.
Art. 60
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und ersetzt die Studierendenordnung vom 3. Oktober 2012.
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