Agrar 04/2015 Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin! Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege! Der Tiroler Gemeindeverband informiert zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften: Abänderung der Satzungen – Beschlussfassung durch den Ausschuss bzw. die Vollversammlung (Beachtung der Frist!) Zu dieser Thematik erging ein mit 22.10.2015, GZl. AGM-DI1/686-2015, datiertes Schreiben der Abteilung Agrargemeinschaften beim Amt der Tiroler Landesregierung mit folgendem Inhalt: „Seit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit LGBl. Nr. 70/2014 am 01.07.2014 gehen die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Satzungen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mit den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 nicht mehr konform. Die Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sind gemäß § 87 Abs. 2 leg. cit., wenn die Bestimmungen der Satzungen in Widerspruch mit dem Gesetz stehen, verpflichtet, diese anzupassen. Hierfür ist in eine Beschlussfassung im zuständigen Organ der Agrargemeinschaft (in der Regel im Ausschuss) erforderlich. Der diesbezügliche Organbeschluss war der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle zur Genehmigung vorzulegen. Es werden nunmehr jene Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996, welche bis dato noch keinen Organbeschluss für die Satzungsänderung vorgelegt haben, aufgefordert, eine Beschlussfassung im zuständigen Organ der Agrargemeinschaft herbeizuführen und den Beschluss bis zum 30.11.2015 der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Beschlussfassung für die Abänderung der Satzungen handelt es sich um eine sogenannte „gemischte“ Angelegenheit, welche sowohl den Substanzwert als auch die landund forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft. In dieser Angelegenheit kann gemäß § 36c Abs. 2 TFLG 1996 auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung einberufen. Es werden nunmehr die Substanzverwalter jener Agrargemeinschaften, welche bis dato noch keinen Organbeschluss in dieser Angelegenheit herbeigeführt und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorgelegt haben, ersucht, eine Ausschusssitzung (in eventu eine Vollversammlung) einzuberufen und den Beschlusspunkt „Abänderung der Satzung“ auf die Tagesordnung zu setzen. Die Mustersatzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 können auf der Homepage der Abteilung Agrargemeinschaften (https://www.tirol.gv.at/landwirtschaft-forstwirtschaft/agrar/agrargemeinschaften) abgerufen werden. Auf die Bestimmung in § 85 Abs. 4 TFLG 1996 wird ausdrücklich hingewiesen.“ Im Sinne einer rechtskonformen Umsetzung der in Rede stehenden Rechtsmaterie ergeht abschließend auch von Seiten des Tiroler Gemeindeverbandes an die Substanzverwalter die Bitte, dem Begehren der Abteilung Agrargemeinschaften im Sinne obiger Ausführungen nachzukommen. Anlagenverzeichnis Nach § 4 Abs. 3 der Buchführungs- und GebarungsVO ist ein Anlagenverzeichnis zu führen. Die Aufnahme und Anlage des Anlageverzeichnisses ist – soweit nicht bereits erfolgt – möglichst in diesem Jahr noch zu erledigen. Da die Einnahmen Ausgabenrechnung nach TFLG 1996 den Zahlungsfluss abbildet, scheinen angeschaffte Anlagegüter in den der Anschaffung folgenden Jahren nur mehr im Anlageverzeichnis auf. Umschreibung Spareinlagen nach § 10 der Buchführungs- und Gebarungsverordnung – Erinnerung Nach § 10 der BuGebVO sind Sparurkunden (Sparbücher) über Geldanlagen mit dem satzungsmäßigen Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu bezeichnen. Es ist deshalb die Umschreibung der Sparbücher, Depots, etc. auf „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ …. vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Meldung über Änderung der Anschrift der GG-AG beim Finanzamt – Erinnerung Wenn die GG-AG eine Steuernummer hat, ist die Kontrolle der beim Finanzamt gespeicherten Daten (Adresse) vorzunehmen. „Gemeindegutsagrargemeinschaft (oder GG-AG) …… Adresse ist Sitz der Gemeinde PLZ Gemeinde“ Die richtige Anschrift erleichtert die Kommunikation zwischen der GG-AG und den Behörden. Änderung der Bezeichnung im Grundbuch Die Änderung der Bezeichnung im Grundbuch (von „Agrargemeinschaft in Gemeindegutsagrargemeinschaft“) wird von der Agrarbehörde vorgenommen. Der Substanzverwalter muss daher in diesem Zusammenhang keine Maßnahmen setzen. Steuerthemen: Bewirtschaftungsbeitrag/Bewirtschaftungsübereinkommen Die endgültige Klärung über die umsatzsteuerliche Behandlung des Bewirtschaftungsbeitrages bzw. der Bewirtschaftungsabgeltung bei abgeschlossenen Bewirtschaftungsübereinkommen wird voraussichtlich bis Jahresende erfolgen (Bearbeitung erfolgt derzeit im BMF). Grundtransaktionen zwischen GG-AG umgekehrt und der Gemeinde oder Bei Grundstücksübertragungen zwischen der GG-AG und der Gemeinde fallen weder eine Grunderwerbsteuer noch eine ImmoESt an. Allfällige Fragen dazu können an die E-Mailadresse: [email protected] gerichtet werden. Beschäftigung von Mitgliedern der GG-AG bzw. Durchführung von Auftragsvergaben – abgabenrechtliche Aspekte Die Auftragsvergabe an den Maschinenring ist unproblematisch. Bei der Beauftragung von Mitgliedern ist zu unterscheiden: a.) Auftrag über Maschinenstunden – diese können als solche abgerechnet werden. b.) Persönliche Dienstleistungen: generell wird die Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger empfohlen (als „geringfügig Beschäftigte“, etc.). c.) Derzeit wird geprüft, ob Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Vergaberecht unterliegen. Nach Abschluss der Prüfungen erfolgen weitere Informationen dazu. Verteilung der Überschüsse 2014 Durch die Regelung des BMF besteht für die Zurechnung ein Wahlrecht für 2014 (Aufteilung 50 : 50 oder direkte Zurechnung) an die Gemeinde bzw. an die GG-AG. Einige GG-AG`s haben für Zeiträume vor 2014 Rechtsmittel eingelegt, um auch für diese Zeiträume eine geänderte Zurechnung zu erreichen. Es wird gebeten, noch „offene Rechtsmittel“ unter der E-Mailadresse: [email protected] bekannt zu geben. Runder Tisch für Angelegenheiten der GG-AG`s Es wird im Dezember 2015 noch ein „Runder Tisch“ aller Beteiligten Behörden und des Gemeindeverbandes (Abteilungen Agrargemeinschaften, Gemeinden beim Amt der Tiroler Landesregierung, Finanzamt, Gemeindeverband, Stb. Othmar Schönherr, Univ. Prof. DDr. Peyerl) stattfinden, um offene Fragen zu diskutieren und Lösungsansätze zu erarbeiten. Wenn Sie konkrete Anfragen bzw. noch offene Fragen zu einzelnen Themenbereichen haben, können diese in die Tagesordnung mit aufgenommen werden. Fragen und Vorschläge richten [email protected]. Sie bitte ebenfalls an die E-Mailadresse: Ausblick Neues Formular für die Jahresrechnung 2015 Für die Jahresrechnung 2015 ist die Änderung des Formulars in Bearbeitung. Die bisher gesammelten „Erfahrungen aus der Praxis“ werden im Wege der Abteilung Agrargemeinschaften in das neue Formular eingearbeitet. Die näheren Details zu dem ab 2016 auch „online“ zur Verfügung stehenden Formular erfolgen im „Dezember – Rundschreiben 2015“ ebenfalls durch die Abteilung Agrargemeinschaften. Laufende Bearbeitung und Abänderung der Regulierungsbescheide Von der Abteilung Agrargemeinschaften (Agrarbehörde) werden die Regulierungsbescheide den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst. Bei dieser Abänderung der Regulierungsbescheide werden die Nutzungsrechte der Mitglieder exakt berechnet und festgestellt. Mit besten Grüßen Ihr Ernst Schöpf e.h. Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes
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