Newsletter 4 - November 2015

Agrar 04/2015
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, liebe Kollegin!
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, lieber Kollege!
Der Tiroler Gemeindeverband informiert zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften:
Abänderung der Satzungen – Beschlussfassung durch den Ausschuss
bzw. die Vollversammlung (Beachtung der Frist!)
Zu dieser Thematik erging ein mit 22.10.2015, GZl. AGM-DI1/686-2015, datiertes Schreiben
der Abteilung Agrargemeinschaften beim Amt der Tiroler Landesregierung mit folgendem
Inhalt:
„Seit Inkrafttreten der Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz mit LGBl. Nr. 70/2014
am 01.07.2014 gehen die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Satzungen der
Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 mit den aktuellen
gesetzlichen Bestimmungen des TFLG 1996 nicht mehr konform.
Die Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 sind gemäß §
87 Abs. 2 leg. cit., wenn die Bestimmungen der Satzungen in Widerspruch mit dem Gesetz
stehen, verpflichtet, diese anzupassen. Hierfür ist in eine Beschlussfassung im zuständigen
Organ der Agrargemeinschaft (in der Regel im Ausschuss) erforderlich. Der diesbezügliche
Organbeschluss war der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Novelle zur
Genehmigung vorzulegen.
Es werden nunmehr jene Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2
TFLG 1996, welche bis dato noch keinen Organbeschluss für die Satzungsänderung vorgelegt
haben, aufgefordert, eine Beschlussfassung im zuständigen Organ der Agrargemeinschaft
herbeizuführen und den Beschluss bis zum 30.11.2015 der Agrarbehörde zur Genehmigung
vorzulegen.
Bei der Beschlussfassung für die Abänderung der Satzungen handelt es sich um eine
sogenannte „gemischte“ Angelegenheit, welche sowohl den Substanzwert als auch die landund forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betrifft. In dieser Angelegenheit kann gemäß § 36c
Abs. 2 TFLG 1996 auch der Substanzverwalter den Ausschuss oder die Vollversammlung
einberufen.
Es werden nunmehr die Substanzverwalter jener Agrargemeinschaften, welche bis dato noch
keinen Organbeschluss in dieser Angelegenheit herbeigeführt und der Agrarbehörde zur
Genehmigung vorgelegt haben, ersucht, eine Ausschusssitzung (in eventu eine
Vollversammlung) einzuberufen und den Beschlusspunkt „Abänderung der Satzung“ auf die
Tagesordnung zu setzen.
Die Mustersatzungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd. § 33 Abs. 2 lit. c Z 2
TFLG 1996 können auf der Homepage der Abteilung Agrargemeinschaften
(https://www.tirol.gv.at/landwirtschaft-forstwirtschaft/agrar/agrargemeinschaften)
abgerufen werden.
Auf die Bestimmung in § 85 Abs. 4 TFLG 1996 wird ausdrücklich hingewiesen.“
Im Sinne einer rechtskonformen Umsetzung der in Rede stehenden Rechtsmaterie ergeht
abschließend auch von Seiten des Tiroler Gemeindeverbandes an die Substanzverwalter die
Bitte, dem Begehren der Abteilung Agrargemeinschaften im Sinne obiger Ausführungen
nachzukommen.
Anlagenverzeichnis
Nach § 4 Abs. 3 der Buchführungs- und GebarungsVO ist ein Anlagenverzeichnis zu führen.
Die Aufnahme und Anlage des Anlageverzeichnisses ist – soweit nicht bereits erfolgt –
möglichst in diesem Jahr noch zu erledigen. Da die Einnahmen Ausgabenrechnung nach TFLG
1996 den Zahlungsfluss abbildet, scheinen angeschaffte Anlagegüter in den der Anschaffung
folgenden Jahren nur mehr im Anlageverzeichnis auf.
Umschreibung Spareinlagen nach § 10 der Buchführungs- und
Gebarungsverordnung – Erinnerung
Nach § 10 der BuGebVO sind Sparurkunden (Sparbücher) über Geldanlagen mit dem
satzungsmäßigen Namen der Gemeindegutsagrargemeinschaft zu bezeichnen. Es ist deshalb
die Umschreibung der Sparbücher, Depots, etc. auf „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ ….
vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
Meldung über Änderung der Anschrift der GG-AG beim Finanzamt –
Erinnerung
Wenn die GG-AG eine Steuernummer hat, ist die Kontrolle der beim Finanzamt
gespeicherten Daten (Adresse) vorzunehmen.
„Gemeindegutsagrargemeinschaft (oder GG-AG) ……
Adresse ist Sitz der Gemeinde
PLZ Gemeinde“
Die richtige Anschrift erleichtert die Kommunikation zwischen der GG-AG und den Behörden.
Änderung der Bezeichnung im Grundbuch
Die Änderung der Bezeichnung im Grundbuch (von „Agrargemeinschaft in
Gemeindegutsagrargemeinschaft“) wird von der Agrarbehörde vorgenommen. Der
Substanzverwalter muss daher in diesem Zusammenhang keine Maßnahmen setzen.
Steuerthemen:
Bewirtschaftungsbeitrag/Bewirtschaftungsübereinkommen
Die
endgültige
Klärung
über
die
umsatzsteuerliche
Behandlung
des
Bewirtschaftungsbeitrages bzw. der Bewirtschaftungsabgeltung bei abgeschlossenen
Bewirtschaftungsübereinkommen wird voraussichtlich bis Jahresende erfolgen (Bearbeitung
erfolgt derzeit im BMF).
Grundtransaktionen zwischen GG-AG
umgekehrt
und der Gemeinde
oder
Bei Grundstücksübertragungen zwischen der GG-AG und der Gemeinde fallen weder eine
Grunderwerbsteuer noch eine ImmoESt an.
Allfällige Fragen dazu können an die E-Mailadresse: [email protected]
gerichtet werden.
Beschäftigung von Mitgliedern der GG-AG bzw. Durchführung von
Auftragsvergaben – abgabenrechtliche Aspekte
Die Auftragsvergabe an den Maschinenring ist unproblematisch.
Bei der Beauftragung von Mitgliedern ist zu unterscheiden:
a.) Auftrag über Maschinenstunden – diese können als solche abgerechnet werden.
b.) Persönliche Dienstleistungen: generell wird die Anmeldung beim zuständigen
Sozialversicherungsträger empfohlen (als „geringfügig Beschäftigte“, etc.).
c.) Derzeit wird geprüft, ob Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Vergaberecht
unterliegen. Nach Abschluss der Prüfungen erfolgen weitere Informationen dazu.
Verteilung der Überschüsse 2014
Durch die Regelung des BMF besteht für die Zurechnung ein Wahlrecht für 2014 (Aufteilung
50 : 50 oder direkte Zurechnung) an die Gemeinde bzw. an die GG-AG.
Einige GG-AG`s haben für Zeiträume vor 2014 Rechtsmittel eingelegt, um auch für diese
Zeiträume eine geänderte Zurechnung zu erreichen.
Es wird gebeten, noch „offene Rechtsmittel“ unter der E-Mailadresse: [email protected] bekannt zu geben.
Runder Tisch für Angelegenheiten der GG-AG`s
Es wird im Dezember 2015 noch ein „Runder Tisch“ aller Beteiligten Behörden und des
Gemeindeverbandes (Abteilungen Agrargemeinschaften, Gemeinden beim Amt der Tiroler
Landesregierung, Finanzamt, Gemeindeverband, Stb. Othmar Schönherr, Univ. Prof. DDr.
Peyerl) stattfinden, um offene Fragen zu diskutieren und Lösungsansätze zu erarbeiten.
Wenn Sie konkrete Anfragen bzw. noch offene Fragen zu einzelnen Themenbereichen
haben, können diese in die Tagesordnung mit aufgenommen werden.
Fragen und Vorschläge richten
[email protected].
Sie
bitte
ebenfalls
an
die
E-Mailadresse:
Ausblick
Neues Formular für die Jahresrechnung 2015
Für die Jahresrechnung 2015 ist die Änderung des Formulars in Bearbeitung. Die bisher
gesammelten „Erfahrungen aus der Praxis“ werden im Wege der Abteilung
Agrargemeinschaften in das neue Formular eingearbeitet. Die näheren Details zu dem ab
2016 auch „online“ zur Verfügung stehenden Formular erfolgen im „Dezember –
Rundschreiben 2015“ ebenfalls durch die Abteilung Agrargemeinschaften.
Laufende Bearbeitung und Abänderung der Regulierungsbescheide
Von der Abteilung Agrargemeinschaften (Agrarbehörde) werden die Regulierungsbescheide
den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechend angepasst. Bei dieser Abänderung der
Regulierungsbescheide werden die Nutzungsrechte der Mitglieder exakt berechnet und
festgestellt.
Mit besten Grüßen
Ihr Ernst Schöpf e.h.
Präsident des Tiroler Gemeindeverbandes