Gesamtarbeitsvertrag 2015 Cabin Crew Member Gültig ab 1. Mai 2015 Inhaltsverzeichnis Anhänge zum GAV15 Abkürzungen Begriffsbestimmungen / Definitionen 3 4 5 I. Allgemeine Bestimmungen 6 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 Zweck Geltungsbereich Dienstort Unterwanderungsschutz / Quotenregelung Rechtsgrundlagen Koalitionsfreiheit Vollzugskostenbeitrag Friedenspflicht Mitwirkung 6 6 6 6 7 7 8 8 8 II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen A) Artikel 10 Artikel 11 Artikel 12 Artikel 13 Artikel 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses Anforderungsprofil Anstellung Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre Probezeit Kündigung Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal Pensionierung / Rücktrittsalter für CCM 10 B) Artikel 18 Artikel 19 Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Allgemeine Rechte und Pflichten Gleichstellung Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz Datenschutz Ärztliche Untersuchungen / Vertrauensärzte Pflicht zur Dienstleistung Nebenbeschäftigungen / Ausübung öffentlicher Ämter Bodeneinsätze Einsätze in Krisengebiete Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen Streikbrecher Flüge Verhalten Verantwortlichkeit Leistungsbeurteilung Rechtsweg Ausbildung Berufsprüfung Laufbahn Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmungen Uniform Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten 16 16 16 16 17 17 18 18 18 Artikel 27 Artikel 28 Artikel 29 Artikel 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 -kapers 10 10 10 10 10 11 13 13 14 19 19 19 19 20 20 21 21 22 22 22 22 1 C) Artikel 38 Artikel 39 Artikel 40 Artikel 41 Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Artikel 46 Artikel 47 Arbeitszeit, Ferien, Absenzen Arbeitszeit Ferien Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Ereignisgebundene Freitage / Austritt Bildungsurlaub Jugendurlaub Teilzeit- und Freelance-Verträge Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+) Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Transition into Pension (TIP) 23 23 24 24 25 25 26 26 26 26 26 D) Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Entlöhnung Salär Teuerungsanpassung Verkaufsumsatzbeteiligung Familienzulage Ersatz von Dienstauslagen 27 27 27 27 28 28 E) Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Salär bei Krankheit Salär bei Unfall und Berufskrankheiten Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst Heilungskosten bei Krankheit und Unfall Besondere Ereignisse Salärfortzahlung bei Todesfall Mutter- und Vaterschaftsurlaub 29 29 30 30 30 31 32 32 F) Artikel 60 Vorsorge Berufliche Vorsorge 34 34 G) Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen Betriebsbedingter Personalabbau Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung der SWISS/ Höhere Gewalt (Force Majeure) Artikel 61 Artikel 62 III. Schlussbestimmungen Artikel 63 Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile -kapers 35 35 35 36 36 2 Anhänge zum GAV15 Anhang I Saläre und Salärzulagen Anhang II Laufbahn Anhang III Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst Anhang IV Weiterführung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft Anhang V Teilzeitverträge Anhang VI Vorsorge Anhang VII Flugleistungen Anhang VIII Ferien Anhang IX Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+) Anhang X Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Anhang XI Transition into Pension (TIP) Anhang XII Einsatzmodell, Wunschsystem und Recurrent Training (RT) für FCCM -kapers 3 Abkürzungen Erklärung der im Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Abkürzungen: Abs. Absatz AHV Art. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen Versicherung Artikel SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation ATC Air Traffic Control BP Berufsprüfung CCM Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Cabin Crew Member(s) (siehe Definition) BVG EBIT EBM EMV EO FCG FCCM Gewinn vor Steuern und Finanzlasten Erfolgsbeteiligungsmodell Eidgenössische Militärversicherung Erwerbsersatzordnung First Class CCM Free Lance CCM (siehe Definition) FDR ff. Flight Duty Regulations (Flugdienstregelungen) und fortfolgende IV Eidgenössische Invalidenversicherung GAV Gesamtarbeitsvertrag LH lit. Long-haul (Langstreckenbereich) Littera MCCM Monthly paid CCM (siehe Definition) LT Local Time M/C-ASP M/C-EU Maître de Cabine in Ausbildung Maître de Cabine Europe OR Schweizerisches Obligationenrecht M/C-INT PK RT S/C SDJ SH SUVA TZV WEF Ziff. Maître de Cabine Intercont Pensionskasse Recurrent Training Senior Cabin Crew Member Salärdienstjahr Short-haul (Kurzstreckenbereich) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Teilzeitvertrag Wohneigentumsförderung Ziffer -kapers 4 Begriffsbestimmungen / Definitionen kapers Vereinigung des Kabinenpersonals SWISS Im nachfolgenden Gesamtarbeitsvertrag GAV15 und den integrierenden Bestandteilen sind - wo nicht abweichend erwähnt - unter dem Begriff "SWISS" jeweils Swiss International Air Lines AG und Swiss Global Air Lines AG zu verstehen. SWISS Dienstjahr (technisches Eintrittsdatum) ist relevant für - Jubiläum - Stafftravel Prioritäten - Ferienberechnungen/-anspruch - Lohnfortzahlungs-Berechnungen SWISS Salärdienstjahr = Summe Anzahl Jahre zu 100% gearbeitet Instruktionstätigkeit Der Begriff Instruktionstätigkeit umfasst Einführungsaufgaben an Bord in gleicher und/oder tieferer Funktion, für welche das entsprechende CCM qualifiziert ist. CCM Der Begriff CCM (Cabin Crew Member) umfasst die Gesamtheit der Kabinenbesatzungsmitglieder, unabhängig von Rang, Qualifikation oder Arbeitsmodell. MCCM Der Begriff MCCM (monthly-paid Cabin Crew Member) umfasst alle Kabinenbesatzungsmitglieder - unabhängig von Rang und/oder Qualifikation - welche auf Monatsbasis entlöhnt werden. FCCM Der Begriff FCCM (Freelance Cabin Crew Member) umfasst alle Kabinenbesatzungsmitglieder unabhängig von Rang und/oder Qualifikation - welche auf Tagesbasis entlöhnt werden. F/A Der Begriff F/A (Flight Attendant) umfasst alle CCM ohne Führungsfunktion, unabhängig von ihrem Arbeitsmodell. M/C Der Begriff M/C (Maître de Cabine) umfasst alle CCM mit Führungsfunktion (M/C-ASP, M/C-EU, M/C-INT), unabhängig von ihrem Arbeitsmodell. -kapers 5 Im Bestreben, eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten, sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien Swiss International Air Lines AG und Swiss Global Air Lines AG !# " Kabinenpersonals #" I. Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Zweck Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV15) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Swiss International Air Lines AG als auch der Swiss Global Air Lines AG (nachfolgend SWISS genannt) und deren Kabinenbesatzungsmitgliedern, nachfolgend Cabin Crew Members (CCM) genannt. Artikel 2 Geltungsbereich 1 Der GAV gilt für alle CCM mit Ausnahme von leitenden und höheren Angestellten mit fliegerischer Tätigkeit, unabhängig ob sie bei Swiss International Air Lines AG oder Swiss Global Air Lines AG eingesetzt werden. 2 Die Arbeitsverhältnisse werden zwischen den CCM und Swiss International Air Lines AG begründet. Die CCM können sowohl bei Swiss International Air Lines AG wie auch bei Swiss Global Air Lines AG eingesetzt werden. Die Umsetzung dieses GAV wird von Swiss Global Air Lines AG vollumfänglich an Swiss International Air Lines AG delegiert. 3 Vorbehalten bleiben die Ausnahmeregelungen unter Art. 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung. Artikel 3 Dienstort Dienstort der CCM unter diesem GAV ist Zürich-Flughafen. Für weitere Dienstorte ist die Zustimmung von kapers (gem. Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV) erforderlich. Eine Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des CCM. Artikel 4 Unterwanderungsschutz / Quotenregelung 1. Quotenregelung 1 25% des Bruttobedarfs der Operation (Flight Duty, Reserve, Freitage; Werte und Begriffe gemäss Betriebsstatistik) kann durch CCM erbracht werden, die nicht einem GAV zwischen SWISS und der kapers unterstellt sind. 2 Die massgebliche Bemessungsperiode ist das Kalenderjahr. SWISS stellt der kapers die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. $ -kapers 6 3 Bei Unterschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Unterschreitung erhöht. Bei Überschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Überschreitung reduziert. Eine Kumulation (Unter- oder Überschreitung) über das Folgejahr hinaus ist nicht zulässig. 4 Für CCM, welche innerhalb der Quote von 25% angestellt sind, können abweichende oder eigenständige Flugdienstregelungen angewandt werden. Davon ausgenommen sind Foreign CCM (gem. Art. 4 Ziff. 2 Abs. 2 GAV). Arbeiten in einer diensttuenden Kabinenbesatzung CCM mit unterschiedlichen Flugdienstregelungen zusammen, kommen die unter diesem GAV vereinbarten Flugdienstregelungen zur Anwendung. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung der kapers. 2. CCM mit Dienstort im Ausland (Foreign CCM) 1 Maximal 40% der 25% gemäss Ziff. 1 können durch Foreign CCM mit Crew Base im Ausland geleistet werden. 2 Die Foreign CCM unterstehen denselben Einsatzbedingungen wie die CCM unter diesem GAV (FDR, Dienstauslagen und Hotelunterkunft bei Flugeinsatz, Uniform). 3 Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf allen Strecken, welche direkt von ihrem jeweiligen Dienstort ausgehen bzw. direkt zu ihrem Dienstort führen, eingesetzt werden. Die maximale Anzahl der Foreign CCM beträgt vier pro Flugteilstück. Für den Einsatz von Foreign CCM mit Crew Base im Ausland auf anderen Strecken bzw. mehr als vier Foreign CCM pro Flugteilstück bedarf es der Zustimmung der kapers. 4 Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf max. 5 Destinationen eingesetzt werden, welche nicht von der jeweiligen Homebase des Foreign CCM ausgehen oder zu dieser führen. Die maximale Anzahl der Foreign CCM auf diesen Strecken beträgt zwei pro Flugteilstück. 3. Anstellung von CCM mit eingeschränktem Einsatzgebiet unter diesem GAV Beabsichtigt SWISS, CCM, die unter den Geltungsbereich dieses GAV fallen, für ein grundsätzlich eingeschränktes Einsatzgebiet einzustellen, bedarf es des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Nicht davon betroffen sind laufbahnbedingte Einschränkungen. Artikel 5 Rechtsgrundlagen Für das Anstellungsverhältnis sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Gesetze, insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und des Luftrechts anwendbar, sofern und soweit in diesem GAV nichts Abweichendes festgehalten ist. Artikel 6 Koalitionsfreiheit Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw. der Tätigkeit für die Gewerkschaft erwächst einem CCM seitens der Vertragsparteien kein Nachteil. SWISS anerkennt die Gewerkschaft kapers als langjährigen Sozialpartner. SWISS stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten CCM Zugang zu den relevanten arbeitsrechtlichen Informationen erhalten. -kapers 7 Artikel 7 Vollzugskostenbeitrag 1 CCM, welche diesem GAV gemäss Art. 2 unterstellt, jedoch nicht Mitglied der kapers sind, wird ein Vollzugskostenbeitrag von höchstens 60% des jeweils geltenden ordentlichen kapersMitgliederbeitrages abgezogen und der kapers überwiesen als Beitrag an die Kosten, welche der kapers im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem Vollzug des GAV erwachsen. 2 Die kapers verwendet die erhaltenen Vollzugskostenbeiträge ausschliesslich für ihre Aufwendungen für den GAV. Artikel 8 Friedenspflicht Solange dieser Vertrag gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung oder andere vertragswidrige Vorkehren sind ausgeschlossen, ob sich nun eine Differenz auf den GAV oder auf andere Fragen bezieht. Artikel 9 Mitwirkung 1. Zweck Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und der kapers zum Zweck der: - Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch die kapers Förderung einer konstruktiven sozialpartnerschaftlichen Beziehung zwischen der SWISS und der kapers. 2. Stufen und Verfahren der Mitwirkung Die jeweiligen GAV Artikel regeln, welche der nachgenannten Mitwirkungsstufen zur Anwendung gelangen. Folgende Mitwirkungsstufen werden unterschieden: a) Information Die SWISS informiert die kapers rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis für die kapers zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin des Kabinenpersonals erforderlich ist oder die auf dieses direkten Einfluss haben. b) Mitsprache (MS) Die kapers wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen. Entscheidet die SWISS gegen den Antrag der kapers, ist der Entscheid schriftlich zu begründen. c) Mitbestimmung (MB) 1 Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Entscheid nur unter Mitbestimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten. -kapers 8 2 Danach steht es den Parteien offen die Streitfrage gemäss nachfolgendem Verfahren dem Schiedsgericht zu unterbreiten: - Im Anschluss an das Schlussprotokoll haben sich die Parteien innert 10 Tagen auf einen gemeinsamen Schiedsrichter zu einigen. - Sollte dies nicht möglich sein, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen einen Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, oder versäumt eine der Parteien innert Frist die Ernennung eines Schiedsrichters, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann. - Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung. d) Zustimmung Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist , kann ein Entscheid nur mit Zustimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten. -kapers 9 II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen A) Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses Artikel 10 Anforderungsprofil Das Anforderungsprofil für CCM wird von SWISS definiert. Die kapers hat Mitsprache (MS). Artikel 11 Anstellung 1 Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Beginn der SWISSspezifischen Ausbildung bzw. mit Aufnahme des Anstellungsverhältnisses bei SWISS. 2 CCM können innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses bei SWISS für Zusatzaufgaben ausserhalb ihres Aufgabenbereichs auf freiwilliger Basis herangezogen werden (z.B. Sachbearbeitung, Instruktionstätigkeit ausserhalb von Flugzeugen) und unterstehen insofern ebenfalls diesem GAV. 3 Nicht unter Zusatzaufgaben fallen Bodeneinsätze aus medizinischen oder betrieblichen Gründen (vgl. Art. 24 GAV). 4 SWISS legt Inhalt und Umfang der Zusatzaufgaben und eine allfällige Zusatzentschädigung fest. Einzelheiten werden zwischen dem CCM und SWISS geregelt. Artikel 12 Wiedereintritt / Übertritt Anrechnung früherer Dienstjahre 1 Bei Wiedereintritt in die SWISS werden die früheren Dienstjahre als CCM bei SWISS (inkl. der Zeit einer allfälligen Aushilfs- und/oder Free-Lance-, respektive FCCM-Tätigkeit) grundsätzlich angerechnet. Die Details sind im Anhang I, Ziff. 2 geregelt. 2 Bei einem Übertritt vom Bodenpersonal der SWISS zum Kabinenpersonal werden die Dienstjahre (inkl. Lehrjahre) voll angerechnet. Artikel 13 Probezeit Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Fallen Absenzen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. von insgesamt mehr als zwei Wochen in die Probezeit, so kann diese um die gesamte Dauer der Absenzen verlängert werden. -kapers 10 Artikel 14 Kündigung 1. Im Allgemeinen / Frist 1 Der Anstellungsvertrag kann unter Einhaltung nachstehender Fristen beidseitig gekündigt bzw. geändert werden (z.B. Rückversetzung in Funktion und/oder Salär): - während der Probezeit mit sieben Tagen im ersten Anstellungsjahr mit zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats im überjährigen Anstellungsverhältnis mit drei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats Kündigungen durch SWISS bei Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ab vollendetem 58. Altersjahr sind ausgeschlossen. In diesen Fällen kommen die Bestimmungen gemäss Art. 17 Ziff. 6 GAV zur Anwendung. 2 Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der Gegenpartei eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 2. Stufen-Verfahren: Grundsatz / Ausnahmen 1 Für CCM bis und mit 5. Dienstjahr gilt: Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS den Anstellungsvertrag mit einem CCM grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern: Stufe I. Stufe II. Stufe III. nicht anwendbar schriftliche Kündigungsandrohung ordentliche Kündigung Die schriftliche Kündigungsandrohung erlischt zwei Jahre nach ihrer Verhängung. 2 Für CCM ab 6. Dienstjahr gilt: SWISS darf den Anstellungsvertrag mit einem CCM grundsätzlich nur unter Einhaltung des folgenden Drei-Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern: Stufe I. Stufe II. Stufe III. schriftliche Ermahnung schriftliche Kündigungsandrohung ordentliche Kündigung Die schriftliche Ermahnung und die schriftliche Kündigungsandrohung erlöschen drei Jahre nach ihrer Verhängung. 3 Bei einem Wechsel vom 5. in das 6. Dienstjahr und einer laufenden schriftlichen Kündigungsandrohung (Stufe II, mit 2-jähriger Frist) wird diese beim Dienstjahreswechsel in eine schriftliche Ermahnung (Stufe I, mit 3-jähriger Frist) umgewandelt. Die bereits abgelaufene Zeit (der 2-jährigen Frist unter Stufe II) wird von der 3-jährigen Frist (unter Stufe I) abgezogen. 4 Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem CCM schriftlich zu begründen. 5 Von diesem Stufen-Verfahren ausgenommen sind: - die fristlose Kündigung (gemäss Art. 337 OR) die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung bzw. schwerwiegenden Fehlverhaltens. -kapers 11 - Kündigungen wegen betriebsbedingten Personalabbaus (namentlich bei Überbestand) gemäss Art. 61 GAV Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen Kündigungen infolge Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen 3. Recht auf Anhörung Dem CCM ist jeweils hinreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und seine Einwände dagegen vorzubringen. 4. Beistandschaft Das CCM ist berechtigt, zu Führungsgesprächen mit dem/der Vorgesetzten, die eine Massnahme gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 5 nach sich ziehen könnten, eine Vertrauensperson seiner Wahl zuzuziehen. 5. Information / Mitsprache der kapers Über eine schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Kündigungsandrohung oder eine Kündigung wird die kapers unmittelbar informiert, sofern das CCM damit einverstanden ist. 6. Rechtsmittel Das CCM kann die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 GAV oder wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber SWISS innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die Schlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV anrufen. 7. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens, Nichtvorliegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei missbräuchlicher Kündigung Wird in einem rechtskräftigen Urteil erkannt, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war, kann SWISS das Anstellungsverhältnis fortsetzen, sofern das zu Unrecht gekündigte CCM damit einverstanden ist. Wird das Anstellungsverhältnis fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des CCM im Sinne von Art. 336a OR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufen-Verfahrens entweder eine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem verpflichtet sich SWISS in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen Nachschulung des betroffenen CCM für die Wiedererlangung der notwendigen Qualifikationen. 8. Freistellung nach Kündigung Wird das CCM nach einer Kündigung freigestellt, gelten - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestanforderungen - noch offene Ansprüche auf Ferien, Freitage und/oder Überstunden (z.B. aus Bodeneinsätzen) insoweit in dieser Zeit kompensiert, als sie die Anzahl freigestellter Tage nicht überschreiten. 9. Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Tätigkeit Vorstandsmitgliedern der kapers kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus nicht gekündigt werden. Ausgenommen davon bleiben Kündigungen während der Probezeit, -kapers 12 Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen und Kündigungen infolge definitiver Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen. Artikel 15 1 Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen) Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS das Anstellungsverhältnis nicht kündigen: - - während CCM den schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz-, Zivil- und Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; während ein CCM ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen; während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie während eines unmittelbar darauffolgenden, bewilligten unbezahlten Urlaubs; während der Zeit, in der CCM mit Zustimmung der SWISS an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen. 2 Die Kündigung, die während einer der vorstehenden festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. 3 Gilt für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin. Artikel 16 Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal 1 SWISS erklärt sich bereit, mit CCM, die ohne ihr Verschulden aus dem Flugdienst ausscheiden, einen Anstellungsvertrag für eine andere Funktion abzuschliessen. Vorbehalten bleiben Bedarf und persönliche Eignung. 2 Für eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal gelten grundsätzlich die Anstellungs- und Versicherungsbedingungen für das Bodenpersonal. 3 Ergibt sich eine Weiterbeschäftigung als Folge einer sich im Einsatz als CCM zugezogenen Teilinvalidität, bleibt der Besitzstand im Rahmen des zuletzt bezogenen Salärs gewahrt. Arbeitsvertragliche Versicherungsleistungen fallen an die SWISS. -kapers 13 Artikel 17 Pensionierung / Rücktrittsalter für CCM 1. Ordentliches Pensionierungsalter 1 CCM mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Juli 2014 erreichen das ordentliche Pensionierungsalter am Ende des Kalendermonats, in welchem sie ihr 60. Altersjahr vollenden. 2 CCM mit Eintrittsdatum bei SWISS ab dem 1. Juli 2014 erreichen das ordentliche Pensionierungsalter am Ende des Kalendermonats, in welchem sie ihr 62. Altersjahr vollenden. 2. Transition into Pension (TIP) MCCM mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Juli 2014 können im Rahmen des TIP-Modells (Anhang XI) bis zum Ende des Kalendermonats weiterarbeiten, in welchem sie ihr 62. Altersjahr vollenden. 3. Flexible Pensionierung 1 Auf Wunsch des CCM ist eine vorzeitige Pensionierung ab vollendetem 58. Altersjahr möglich. Pro Jahr früherer Pensionierung vor Alter 60 erfolgt zum Zeitpunkt der Frühpensionierung eine Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe von 15% des pensionskassenversicherten Jahressalärs. Unterjährige Pensionierungen werden pro rata temporis berechnet. Als Berechnungsbasis für die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das durchschnittliche pensionskassenversicherte Jahressalär der letzten 5 Jahre. Eine Anmeldung zur vorzeitigen Pensionierung muss 6 Monate im Voraus erfolgen. Nach betrieblichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung des Pensionskassenreglements kann SWISS auf Antrag des CCM diese Ankündigungsfrist verkürzen. 2 Eine Teilpensionierung ist für MCCM ab vollendetem 58. Altersjahr möglich. Teilpensionierungen berechtigen nicht zu einer Arbeitgebereinlage gemäss Abs. 1. Eine Anmeldung zur Teilpensionierung muss 6 Monate im Voraus erfolgen. Nach betrieblichen Bedürfnissen und unter Berücksichtigung des Pensionskassenreglements kann SWISS auf Antrag des MCCM diese Ankündigungsfrist verkürzen. Die Bestimmungen für die 3 Alle MCCM, welche nach vollendetem 58. Altersjahr nahtlos von einer Festanstellung ins FCCM Korps wechseln, werden seitens Pensionskasse pensioniert und sind als FCCM nicht mehr pensionskassenpflichtig. Sie erhalten keine Arbeitgebereinlage gemäss Abs. 1. 4. Weiterbeschäftigung nach erfolgter Pensionierung bis zum Erreichen des AHVAlters 1 Pensionierte CCM können bis zum Erreichen des AHV-Alters als FCCM weiterarbeiten. Weiterbeschäftige FCCM sind nicht mehr pensionskassenpflichtig. Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung ist ein nahtloser Übergang von der Festanstellung in das FCCM Korps. Bis Alter 62 besteht Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung als FCCM. 2 Die Weiterbeschäftigung ab Alter 62 ist abhängig von den betrieblichen Bedürfnissen und dem Nachweis der Flugtauglichkeit durch eine jährliche, flugmedizinische Untersuchung gemäss OM A. 3 Eine Anmeldung für die Weiterbeschäftigung als FCCM muss 6 Monate im Voraus erfolgen. Nach betrieblichen Bedürfnissen kann SWISS auf Antrag des CCM diese Ankündigungsfrist verkürzen. -kapers 14 5. Vorzeitiger Austritt ab Alter 55 1 Für CCM ab vollendetem 55. Altersjahr besteht bis vor Vollendung des 58. Altersjahres die Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts. Pro Jahr früherem Austritt vor Alter 60 erfolgt zum Zeitpunkt des Austritts eine Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe von 15% des pensionskassenversicherten Jahressalärs. Unterjährige Austritte werden pro rata temporis berechnet. Als Berechnungsbasis für die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das durchschnittliche pensionskassenversicherte Jahressalär der letzten 5 Jahre. Diese CCM werden in Sachen Staff Travel Berechtigungen gleich gestellt wie regulär pensionierte Mitarbeitende. CCM können zwischen einem Austritt oder einer externen Mitgliedschaft (siehe Abs. 2) bei der Pensionskasse wählen. Sofern die externe Mitgliedschaft bei Vollendung des 58. Altersjahres noch besteht, erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Frühpensionierung durch die Pensionskasse. Eine Wiederanstellung als CCM ist ausgeschlossen. 2 Externe Pensionskassen-Mitgliedschaft Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Pensionskassenreglements besteht die Möglichkeit auf externe Mitgliedschaft bei der Berufsvorsorgeeinrichtung. Die maximale Dauer einer externen Mitgliedschaft wird im Pensionskassenreglement festgeschrieben. Während der Dauer der externen Mitgliedschaft müssen die Risikobeiträge bei der Berufsvorsorgeeinrichtung durch den Destinatär selber entrichtet werden. Die externe Mitgliedschaft ist nur möglich so lange kein Anschluss an eine Pensionskasse eines anderen Arbeitgebers erfolgt. Erfolgt eine Aufnahme in eine andere Pensionskasse, erfolgt zeitgleich ein Austritt aus der SWISS Pensionskasse. 6. Vorzeitige Pensionierung infolge Fluguntauglichkeit Wird nach dem vollendetem 58. Altersjahr des CCM eine definitive Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen durch einen Vertrauensarzt gem. Art. 21 GAV festgestellt, so wird das CCM, sofern es von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht oder keine Weiterbeschäftigung am Boden möglich ist, vorzeitig pensioniert. Die vorzeitige Pensionierung erfolgt per Ablauf/Einstellung des Leistungsanspruchs der Krankentaggeldversicherung und/oder SUVA, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Auf Wunsch des CCM kann trotz laufendem Leistungsanspruch der Krankentaggeldversicherung und/oder SUVA die vorzeitige Pensionierung jederzeit ab Vollendung des 58. Altersjahres erfolgen, jedoch frühestens 30 Tage nach der durch den Vertrauensarzt attestierten, definitiven Fluguntauglichkeit auf Ende des Kalendermonates. SWISS leistet in diesen Fällen eine Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe der vollen Pensionskassenbeiträge bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Als Berechnungsbasis für die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das durchschnittliche pensionskassenversicherte Jahressalär der letzten 5 Jahre. -kapers 15 B) Allgemeine Rechte und Pflichten Artikel 18 Gleichstellung 1 SWISS sorgt dafür, dass CCM unter Vorbehalt flugsicherheitsrelevanter Vorschriften vor Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer körperlichen oder psychischen Behinderung, dem Alter oder der Lebensform geschützt sind. 2 Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich für die Verwirklichung der Chancengleichheit von Mann und Frau in der SWISS ein, vor allem in Bezug auf Anstellung, Aufgabenzuteilung, Aus- und Weiterbildung, Laufbahnmodell(e), Beförderung, Wiedereinstieg, Entlöhnung, Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Entscheidungsgremien sowie Altersvorsorge. Sie streben die Überwindung aller hier direkt und indirekt wirkenden Diskriminierungsfaktoren an. Artikel 19 Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz 1 Die CCM haben Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit. SWISS achtet darauf, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde von Frauen und Männer am Arbeitsplatz zu jeder Zeit respektieren. 2 SWISS ist besorgt, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung und Benachteiligung ausschliesst. 3 SWISS nimmt gebührend Rücksicht auf die Gesundheit der CCM. 4 Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWISS zu ihren Lasten die Vornahme von Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise kann das CCM Impfungen auch ausserhalb der SWISS vornehmen lassen. 5 SWISS trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit die Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden kann. 6 Die CCM sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu unterstützen. Artikel 20 1 Datenschutz Die Vertragsparteien garantieren den Schutz der Personendaten und verpflichten sich: Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Sinnvolle und Angemessene zu beschränken. Den Zugang zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten auf jene Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten haben müssen. -kapers 16 2 Auskünfte über CCM an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn das betroffene CCM zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder es die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben. Den CCM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Verlangen Einsicht in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie betreffenden elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. Die Auskunft ist gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen. Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Personaldaten für maximal 10 Jahre aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden. SWISS- und kapers-Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes zu treffen. Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte von anderen Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere den Kunden und Lieferanten zu respektieren. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Artikel 21 Ärztliche Untersuchungen / Vertrauensärzte 1 Die CCM haben sich den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall angeordneten ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und die flugärztlichen Weisungen zu befolgen. Die Kosten solcher Untersuchungen gehen zu Lasten SWISS. Für freiwillige Untersuchungen übernimmt SWISS die Kosten, sofern sie der Abklärung der Flugtauglichkeit (inkl. Vorsorgeabklärungen) dienen. 2 Vertrauensärzte zur Abklärung der Flugtauglichkeit werden im Einvernehmen (MB) mit der kapers bezeichnet und durch SWISS publiziert. Artikel 22 Pflicht zur Dienstleistung 1 Der Aufgabenbereich der CCM umfasst die Verantwortlichkeit für zugewiesene Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von Passagieren an Bord von Verkehrsflugzeugen. 2 In Notlagen haben die CCM ihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen. 3 Die Rechte und Pflichten der CCM sind in Handbüchern und Weisungen festgelegt. Werden dadurch für die CCM gesamtarbeitsvertragliche Rechte eingeschränkt oder gesamtarbeitsvertragliche Pflichten erweitert, bedarf es zwingend der Zustimmung der kapers. 4 Die CCM haben sich mit den Dienstaufträgen ihrer Vorgesetzten, den dienstlichen Reglementen, Handbüchern und Weisungen, den ihnen von SWISS abgegebenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen regelmässig und gewissenhaft vertraut zu machen und diese pflichtgemäss auszuführen. 5 Die CCM dürfen nur fliegen, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht ernstlich beeinträchtigt sind und wenn im Verlaufe des Fluges keine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. 6 Kosten für Arbeitsbewilligung, Pass/Visa-Verlängerung und -Erneuerung gehen zu Lasten SWISS. -kapers 17 Artikel 23 Nebenbeschäftigungen / Ausübung öffentlicher Ämter 1 Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht beeinträchtigen und unterstehen vor deren Annahme der Meldepflicht an SWISS. 2 Für die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligt SWISS im Einzelfall in angemessenem Umfang bezahlte Freizeit. Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden. Artikel 24 Bodeneinsätze Die CCM können aus betrieblichen oder medizinischen Gründen sowie bei Schwangerschaft im Bodendienst eingesetzt werden. Bodeneinsätze aus betrieblichen Gründen bedürfen grundsätzlich des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Ausnahmen bilden: - Tätigkeiten, die in direkter Verbindung mit der Aufgabe als CCM stehen. Die Einsatzbedingungen für diese Tätigkeiten sind in den FDR geregelt; - kurzfristige Repräsentationsaufgaben zugunsten der SWISS, sofern sie die Dauer von sechs Tagen, inklusive Hin- und Rückreise, nicht überschreiten; - freiwillige Angebote, soweit sie für das betreffende CCM drei Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht übersteigen. Bei Einsatz der CCM im Bodendienst gelten die Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals, mit Ausnahme der Lohn-, Versicherungs- und Vorsorgebestimmungen. Das bisherige Salär des CCM bleibt in jedem Fall gewahrt. Jegliche weitere Zulagen sind ausgeschlossen. - Tätigkeiten aufgrund extremer Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb, operationellem Notstand wie Wetterverhältnisse, ATC usw. Artikel 25 Einsätze in Krisengebiete 1 Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten politischer und kriegerischer Wirren bedürfen des Einvernehmens mit dem Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen. 2 Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen durchgeführt. Für solche Flüge ist zusätzlich zum Einvernehmen mit dem Delegierten der kapers für Sicherheitsfragen das persönliche Einverständnis der CCM einzuholen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer schweizerischen Behörde aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt. 3 Unabhängig von der Regelung gemäss Abs. 1 und 2 kann es für jedes CCM Gründe psychischer Natur (z.B. Angst) geben, welche es dem einzelnen CCM aufgrund dieser psychischen und persönlichen Belastung nicht erlauben, einen bestimmten Flug an eine bestimmte Destination durchzuführen. Das CCM steht für andere Einsätze uneingeschränkt zur Verfügung. Eine solche Abmeldung erfordert zwingend ein persönliches Gespräch mit dem Linienvorgesetzten, welches zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch in jedem Fall vor der Reporting Time zu erfolgen hat. -kapers 18 Artikel 26 Operationelle Zusammenarbeit mit anderen Luftverkehrsunternehmungen 1 Der Einsatz von SWISS CCM mit Kabinenbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss Global Air Lines AG, erfolgt im Einvernehmen (MB) mit der kapers. 2 Der Einsatz von SWISS CCM auf Flugzeugen, welche unter einem AOC einer anderen Airline operieren, bedarf der Zustimmung der kapers. 3 Der Einsatz von SWISS CCM mit Cockpitbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss Global Air Lines AG, erfolgt unter Mitsprache (MS) der kapers. Vorgängig muss die Zustimmung der jeweiligen Pilotengewerkschaft für den Einsatz der entsprechenden Cockpitbesatzung erfolgt sein. Artikel 27 Streikbrecher Flüge SWISS darf ohne Zustimmung der kapers die CCM nicht im Dienste anderer Luftverkehrsunternehmungen einsetzen, die mit ihren eigenen Kabinenbesatzungsmitgliedern in einem Arbeitskonflikt stehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen für Rechnung der SWISS gebuchte Passagiere fremder Luftverkehrsgesellschaften durch SWISS befördert werden oder soweit es sich um die Verstärkung von Pool-Strecken handelt. Diese Fälle gelten nicht als Streikbruch. Artikel 28 Verhalten 1 Die CCM haben alles zu tun, was die Interessen der SWISS fördert, sowie alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigt. 2 Die CCM verpflichten sich zu einem taktvollen, guten und die Zusammenarbeit fördernden Benehmen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Gegenüber Kunden, Vertragspartnern und Amtsstellen ist Höflichkeit und Zuvorkommen zu beachten. 3 Die CCM wahren eine gepflegte Erscheinung und sind gemäss dem Uniformenreglement entsprechend sorgfältig gekleidet. 4 Die CCM sind verpflichtet, während ihrer Anstellung und nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses keine Informationen vertraulicher Natur über SWISS oder ihre Kunden an Aussenstehende zu vermitteln. Artikel 29 Verantwortlichkeit 1 Die CCM sind der SWISS nur für Schäden verantwortlich, welche sie ihr in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit grobfahrlässig oder vorsätzlich zufügen. Wird SWISS von einem Dritten belangt, steht ihr der Rückgriff auf das haftbare CCM nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz zu. 2 Die CCM sind für Haftpflichtansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der SWISS abgedeckt. Vorbehalten bleibt Abs. 1. -kapers 19 Artikel 30 Leistungsbeurteilung 1 SWISS qualifiziert die CCM nach freiem Ermessen. 2 Leistungsbeurteilungen werden schriftlich festgehalten und dem CCM zur Einsicht vorgelegt. Dem CCM steht es frei, von seiner Leistungsbeurteilung Kopien zu erstellen. 3 Leistungsbeurteilungen können auf dem Dienstweg bis zum Leiter Kabinenpersonal weiter gezogen werden. Das CCM hat ein Recht auf mündliche Anhörung und kann eine Vertrauensperson seiner Wahl beiziehen. Artikel 31 Rechtsweg 1. Streitigkeiten zwischen SWISS und einem CCM 1 Streitigkeiten zwischen der SWISS und einem CCM aus diesem Vertrag können von jeder Streitpartei der betriebsinternen Schlichtungskommission (Ziff. 3.1) unterbreitet werden. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, kann das CCM den ordentlichen Rechtsweg beschreiten. Gerichtsstand ist Kloten. 2. Streitigkeiten zwischen SWISS und der kapers 1 SWISS und die kapers bemühen sich ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe kapers Präsident oder Präsidentin / COO SWISS keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach ihrer Wahl die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand Kloten oder das Schiedsgericht anrufen. Die betriebsinterne Schlichtungskommission findet bei Streitigkeiten zwischen der kapers und SWISS keine Anwendung. 2 Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Mitwirkung kommt ausschliesslich das in Art. 9 Ziff. 2 lit. c) Abs. 2 GAV geregelte Verfahren zur Anwendung. 3. Betriebsinterne Schlichtungskommission und Schiedsgericht 3.1 Betriebsinterne Schlichtungskommission 1 Die betriebsinterne Schlichtung muss mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei verlangt werden. 2 Die betriebsinterne Schlichtungskommission wird von SWISS nach Rücksprache mit dem betroffenen CCM einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des eingeschriebenen Briefes zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Sitzung abzuschliessen. 3 Die betriebsinterne Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei Vertreter werden durch SWISS und zwei Vertreter durch das CCM ausgewählt. 4 Die betriebsinterne Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung nachfolgender Bestimmungen selbst: a) Die betriebsinterne Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung: über Eintreten, resp. Nichteintreten -kapers 20 ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des betriebsinternen Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird, ausgenommen bei Kündigung. b) Die Verhandlungen der betriebsinternen Schlichtungskommission werden nicht protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die SchlichtungsKommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt. c) Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der betriebsinternen Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der Vorschlag als abgelehnt. 3.2 Schiedsgericht 1 Ist ein Schiedsgericht einzuberufen, ernennen beide Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen je einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen den Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann. 2 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung. Artikel 32 Ausbildung SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer sämtlicher Ausbildungsschritte für alle CCM, inkl. Spezialisten- (z.B. FCG) und Führungsfunktionen (M/C) fest. Alle CCM sind während der SWISS-spezifischen Ausbildung salariert. Artikel 33 Berufsprüfung 1 '# $ $!&! Weiterbildung. Die Zulassungsbedingungen zur Prüfung richten sich nach der Prüfungsordnung der Schweizerischen Organisation Berufsprüfung Flight Attendants. 2 '# $ $!&" CCM einen schweizerisch anerkannten Fachausweis, welcher Auswirkungen auf das Salär hat. 3 Für das Auswahlverfahren zu Karriereschritten (Spezialisten, Führungsfunktionen) werden Kandidaten mit bestandener Berufsprüfung bevorzugt eingeladen und behandelt. Bei positiv assessierten Kandidaten mit gleichen Qualifikationen erhalten diejenigen mit Berufsprüfung den Vorzug. Die Berufsprüfung ist für Karriereschritte jedoch keine Voraussetzung. ( -kapers 21 Artikel 34 Laufbahn 1 Das Laufbahnkonzept definiert die Ausbildungsstufen, Entwicklungsmöglichkeiten und Karrieremodelle innerhalb des Kabinenpersonals und ist in Anhang II dieses GAV geregelt. 2 Die Bedingungen im Zusammenhang mit Instruktionstätigkeiten sind in Anhang I bei der entsprechenden Salärtabelle geregelt. Artikel 35 Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmungen 1 Für CCM, welche bei anderen Luftverkehrsunternehmen Berufserfahrung als Kabinenbesatzungsmitglied erworben haben, kann die Ausbildungsdauer entsprechend angepasst werden. 2 CCM mit Berufserfahrung bei anderen Luftverkehrsunternehmungen werden per Eintrittsdatum in das 1. Salärdienstjahr der jeweiligen Funktion eingereiht. Artikel 36 Uniform 1 SWISS stellt den CCM die Uniform grundsätzlich kostenlos zur Verfügung und ist für deren Unterhalt und Reinigung besorgt. Der Umfang der Kostenbeteiligung an Uniformteilen, die von SWISS nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird einvernehmlich zwischen SWISS und der kapers festgelegt. 2 Einzelheiten werden im Uniformenreglement geregelt, welches von SWISS erstellt wird. Die kapers hat Mitsprache (MS). Einzelne im Uniformenreglement gekennzeichnete Punkte bedürfen des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Die Ordnung der Abzeichen ist Sache der SWISS. Artikel 37 Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten Vor Neugestaltungen und Änderungsvorhaben in Bezug auf Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten ist die kapers rechtzeitig zu orientieren. Sie hat Mitsprache (MS). -kapers 22 C) Arbeitszeit, Ferien, Absenzen Artikel 38 Arbeitszeit 1 Die Flugleistungen der CCM sind im Anhang VII geregelt. 2 Weitere Grenzwerte und Einsatzbedingungen für CCM sind in den Flugdienstregelungen (FDR) geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV bilden. Zusätzlich gelten #" Sie gelten ab dem ersten Tag, an dem ein CCM als diensttuendes Crew Member eingesetzt wird. 3 Besatzungsrotationen innerhalb der FDR Limiten werden im Einvernehmen (MB) mit der kapers festgelegt. Besteht kein Einvernehmen, kann die kapers das Schiedsverfahren gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. c) GAV einleiten und die SWISS die Rotation bis zum Entscheid des Schiedsgerichts fliegen. 4 Bei Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR Limiten ist die Zustimmung der kapers gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV nötig. Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR dürfen erst nach der Zustimmung der kapers eingeplant und operiert werden. 5 Alterserleichterungen Anspruchsberechtigt sind CCM (ausgenommen FCCM), bei welchen die Summe von Lebensalter und Dienstjahren zusammen mind. 80 ergibt (Index 80). Diese haben wahlweise Anspruch auf Alterserleichterungen (Option 1) oder zwei zusätzliche Ferientage (Option 2). Die Entscheidung ist einmalig und muss spätestens 6 Monate im Voraus mitgeteilt werden. Bei einem Rangwechsel (z.B. von M/C-INT zu M/C-EU) kann die Option erneut gewählt werden. Option 1: F/A und M/C-INT haben die Möglichkeit Shorthaul- und/oder geplante Reserve-Einsätze (auch in Kombination) auf max. 5 Tage im Monat zu beschränken. M/C-EU werden keine Reserven geplant. Option 2: Zwei zusätzliche Ferientage 6 Während Bodendiensteinsatz >30 Tage infolge Schwangerschaft, Unfall oder Krankheit sind die FDR nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagsregelung). Bei Rückkehr in die Flugdiensttätigkeit stellt SWISS die Anwendbarkeit der FDR ab dem ersten Tag sicher. $-kapers 23 Artikel 39 Ferien 1 Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr ist in Anhang VIII geregelt. 2 Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr. 3 Bei Ein- und Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird den MCCM der Ferienanspruch pro rata temporis gewährt. 4 Bei einem Wechsel in einen anderen Ferienanspruch (infolge Dienstjahres- oder Altersjahreswechsel) erfolgt die Berechnung des Ferienanspruchs pro rata temporis. 5 Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien verrechnet. 6 Der Ferienbezug für MCCM richtet sich nach dem Ferienreglement, das im Einvernehmen (MB) mit der kapers erstellt wird. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Ferien nimmt SWISS auf die Wünsche der MCCM Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen Erfordernissen vereinbar ist. 7 Der Ferienanspruch für MCCM wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto geführt. Ferienkürzungen jeglicher Art werden auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im Ferienkonto abgezogen. Ferienschlussberechnungen werden auf zwei Stellen nach dem Komma festgehalten und entsprechend verrechnet. Artikel 40 Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Die nachfolgenden Bestimmungen betr. Ferienkürzung gelten nur für MCCM. Für FCCM finden sie keine Anwendung. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der jährliche Ferienanspruch im Verhältnis zur Dauer der Abwesenheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Absenz 1/12 des Ferienanspruchs, wenn die Verhinderung während eines Kalenderjahres zusammengezählt länger dauert als: - 30 Tage infolge unbezahlten Urlaubs und freiwilligen Militärdienstes, z.B. Wehrsport. - 60 Tage infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Militärdienst, Beförderungsdienste, Schutzdienst, Feuerwehr) oder Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs. Bei der Berechnung der Kürzung fällt der erste Absenzmonat ausser Betracht. - 90 Tage infolge Schwangerschaft oder Niederkunft (Krankheit und bezahlter Mutterschaftsurlaub), wobei die ersten zwei Absenzmonate für die Kürzung ausser Betracht fallen. - 180 Tage infolge Berufsunfalls oder Berufskrankheit. -kapers 24 Artikel 41 1 Ereignisgebundene Freitage / Austritt In nachfolgenden Fällen werden den CCM, nach vorheriger Verständigung mit dem Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene, zusätzliche Freitage gewährt. Für FCCM gilt der Anspruch nur, wenn das Ereignis in eine bestätigte Einsatzperiode fällt. a) bei eigener Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft b) bei Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft von Familienangehörigen (Geschwister, Kinder, Eltern) c) bei Todesfall - des/der Gatten/-in, des/der Lebenspartners/-in, des Kindes - der Eltern, Geschwister - der Schwiegereltern - der Grosseltern, Nichten/Neffen, des Schwagers, der Schwägerin - von nahe stehenden Verwandten oder Bekannten, mit Bewilligung des Vorgesetzten: Teilnahme an Bestattung d) bei Waffeninspektion und Rekrutierung und Erfüllung anderer gesetzlicher Pflichten (z.B. als Geschworene, Zeugen usw.) e) bei Wohnungswechsel ** bis 100 km Ortsdistanz über 100 km Ortsdistanz f) Zeit für Stellensuche nach Kündigung 3 Tage 1 Tag 5 Tage* 3 Tage* 2 Tage 1 Tag max. 1 Tag min. 1 Tag min. 1 Tag 2 Tage 1 Tag * weitere Freistellungen in Absprache mit dem Linienvorgesetzten unter teilweiser Anrechnung von Ferientagen oder UBU ** ausgenommen bei gekündigtem Anstellungsverhältnis. 2 Fallen ereignisgebundene Freitage gemäss lit. c) alinea 1 bis 4 und lit. d) in die Ferien, so können die Ferientage nachbezogen werden. Während unbezahltem Urlaub und TZV-Bezug besteht hingegen kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage. 3 Ereignet sich ein unvorhersehbares Ereignis gemäss lit. c) alinea 1 bis 4 während eines dienstlichen Einsatzes im Ausland, werden sämtliche daraus entstehenden, angemessenen Auslandauslagen (inkl. Transportkosten) von SWISS übernommen. Das CCM wird sobald als möglich in die Schweiz zurücktransportiert. 4 SWISS ist dafür besorgt, dass bei Austritt die Abgabe von Uniform, Ausweisen etc. während der Dienstzeit erfolgt. Für Austritte infolge Pensionierung wird ein Last Day geplant, an welchem die Abgabe erfolgen kann. Für übrige Austritte wird am letzten Einsatztag ein Flugeinsatz geplant, welcher ermöglicht, die Abgabe gleichentags an einem zentralisierten Ort im Operations Center vorzunehmen. Artikel 42 Bildungsurlaub Die Mitglieder der kapers können für die Teilnahme an den durch die kapers ausgeschriebenen Bildungsveranstaltungen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes, bezahlten Urlaub beziehen. Das Total der Arbeitstage des durch SWISS zur Verfügung gestellten bezahlten Bildungsurlaubs beträgt maximal 200 Tage pro Kalenderjahr. -kapers 25 Artikel 43 Jugendurlaub 1 Die MCCM haben bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltlich leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung pro Kalenderjahr Anspruch auf Jugendurlaub bis zu insgesamt 7 Tagen. 2 SWISS bezahlt während diesen maximal 7 Tagen das volle Salär. EO Entschädigungen fallen an SWISS, sofern diese die Salärzahlungen an das MCCM nicht übersteigen. 3 Bei der Gewährung sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Artikel 44 Teilzeit- und Freelance-Verträge 1 Innerhalb dieses GAV besteht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit zu einer Veränderung des Arbeitszeitmodelles durch Teilzeit- oder Freelance-Verträge gemäss Anhang V resp. XII. 2 Ab vollendetem 52. Altersjahr haben die MCCM Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums im Rahmen der bestehenden Teilzeitmodelle gemäss Anhang V. Artikel 45 Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+) Die Einzelheiten zum unbezahlten Langzeiturlaub (UBU+) sind in Anhang IX geregelt. Artikel 46 Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) Die Einzelheiten zum Ruhenden Arbeitsverhältnis (RAV) sind in Anhang X geregelt. Artikel 47 Transition into Pension (TIP) Die Einzelheiten zu Transition into Pension (TIP) sind in Anhang XI geregelt. -kapers 26 D) Entlöhnung Artikel 48 Salär 1 Saläre und Salärzulagen sind im Anhang I dieses GAV geregelt. 2 Eine allfällige Entschädigung für Zusatzaufgaben ausserhalb des CCM-Aufgabenbereichs ist Sache der SWISS (vgl. Art. 11 Abs. 4 GAV). 3 Weibliche und männliche CCM haben Anspruch auf gleiches Salär, sofern sie eine gleichwertige Funktion ausüben. Artikel 49 Teuerungsanpassung Für die Dauer des GAV werden die Teuerungsverhandlungen ausgesetzt. Artikel 50 Verkaufsumsatzbeteiligung 1 Die CCM haben Anspruch auf eine Verkaufsumsatzbeteiligung für die an Bord getätigten Verkäufe. Wenn keine Bordverkäufe stattfinden, besteht kein Ersatzanspruch auf entgangene Umsatzbeteiligung. 2 10% des Umsatzes aus den abgeschlossenen Bordverkäufen sind zur Ausrichtung von Umsatzbeteiligungen an die SWISS CCM bestimmt. Die vereinbarte Gesamtumsatzbeteiligung von 10% wird aufgeteilt in einen Umsatzbeteiligungsanteil für das CCM, welches den Verkauf ',''1!!%/(###"&'+'!(#&#'!-%&"' %*#$% 1 %*$#$%/&*!#!(&&'!(#%('!(#+*!!%/(# 1 %*$#$%/&'% 3 Umsatzbeteiligungsberechtigt sind sämtliche im Flugzeug vollumfänglich abgewickelten Verkäufe (namentlich Duty-%% ,(1-%' !/'("&'+'!(#&%'' sind Fluggutscheine, Upgrades, virtuelle Produkte wie Online Voucher oder Pay-per-View Angebote. 4 In der Umsatzbeteiligung von 10% ist der 1Ferienlohn/ (Anteil auf Verkaufsumsatzbeteiligung während den Ferien) bereits enthalten. Die Lohnfortzahlung während Krankheit/Unfall wird von SWISS zusätzlich entrichtet. 5 Bei abgeschlossenen Bordverkäufen an SWISS-Mitarbeiter wird nur d%1!!%/-Anteil der Umsatzbeteiligung ausgerichtet. 6 Für Luxusartikel ab einem Verkaufspreis von mehr als 0000, welche ausserhalb des %(!,%#$%)% (&#$'#*%#*%#(%%1 %*$#$%/-Anteil der Umsatzbeteiligung ausgerichtet. 7 Zwecks Nachprüfung der Abrechnung stellt SWISS der kapers die massgeblichen Unterlagen zur Verfügung. 2-kapers 27 Artikel 51 Familienzulage Das CCM erhält Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) nach Massgabe der gültigen gesetzlichen Bestimmungen am Dienstort (gemäss Art. 3 GAV). Artikel 52 Ersatz von Dienstauslagen 1 Das Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen bildet einen integrierenden Bestandteil zu diesem GAV. 2 Sonderregelung für Weihnachten/Neujahr: In der Periode vom 24. Dezember 15:00 (LT) 26. Dezember 14:59 (LT) sowie in der Periode vom 31. Dezember 15:00 (LT) 1. Januar 14:59 (LT) werden die per diem Spesenansätze gemäss Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen verdoppelt. -kapers 28 E) Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung Artikel 53 Salär bei Krankheit 1 Das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss unverzüglich der zuständigen Stelle gemeldet werden. Ein Arztzeugnis ist ab dem in den internen Weisungen der SWISS festgelegten Zeitpunkt einzureichen. SWISS kann die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das CCM ermächtigt den Vertrauensarzt, SWISS die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. Hat das CCM Einwände gegenüber dem Vertrauensarzt, wird ein anderer Vertrauensarzt beigezogen. 2 Bei vorschriftsgemässer Erfüllung der Meldepflicht wird das Grundsalär zusätzlich allfälliger fixer und variabler Zulagen von SWISS während 90 Tagen, vom ersten Krankheitstag an gerechnet, zu 100% ausgerichtet. 3 Für FCCM kommt in Abweichung von Abs. 2 folgende Regelung zur Anwendung: Bei vorschriftsgemässer Erfüllung der Meldepflicht leistet SWISS ab dem ersten Krankheitstag eine Lohnfortzahlung für die Dauer von maximal 90 Tagen. Die Höhe der Lohnfortzahlung ergibt sich entweder aus: a) dem 100%-igen Tagesansatz zusätzlich Ferienanteil für bestätigte Einsatzperioden oder b) ! " # Zur Anwendung gelangt jene Berechnung, welche in einer höheren Lohnfortzahlung resultiert. 4 Für jedes CCM hat SWISS ab dem Zeitpunkt des Stellenantritts eine KrankentaggeldVersicherung abzuschliessen, die bei ausgewiesener Krankheit für die Dauer von höchstens 730 Tagen abzüglich der Lohnfortzahlungspflicht mindestens 80% des versicherten Salärs sicherstellt. 5 Das Einkommen darf im Krankheitsfall nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit. Zusätzliche Leistungen Dritter werden verrechnet. 6 Grundlage für die Versicherungsleistungen bilden die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeld-Versicherung. Kürzt die Versicherung ihre Leistungen, ist SWISS berechtigt, ihre Leistungen im gleichen Umfang zu kürzen. 7 SWISS übernimmt 50% der Prämien. 8 Die genannten Leistungen verstehen sich als Zeit-, und nicht als Lohnminima. Für die Berechnung der Lohnfortzahlung werden Absenzen aus Verhinderungsgründen gemäss diesem Artikel innerhalb eines Kalenderjahres zusammengezählt. -kapers 29 Artikel 54 Salär bei Unfall und Berufskrankheiten 1 Die CCM sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. 2 Die Höhe der Leistungen der Lohnfortzahlung durch SWISS entspricht derjenigen im Krankheitsfall (90 Tage). Die anschliessend ausbezahlten Taggelder der SUVA werden bis zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen Invalidenrente ausbezahlt. 3 Bei rückwirkend ausgerichteten Leistungen der IV oder anderer Sozialversicherungen wird eine Verrechnung der Rentennachzahlungen ausdrücklich vorbehalten. 4 Die Prämien der SUVA für Betriebsunfall und Berufskrankheit gehen zu Lasten der SWISS, diejenigen für Nichtbetriebsunfall werden vom CCM übernommen. Die Prämien für die Zusatzversicherung werden je zur Hälfte von SWISS und dem CCM getragen. 5 Unfälle, auch Bagatellunfälle und Berufskrankheiten sind unverzüglich SWISS zu melden. Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder einen Entzug von Versicherungsleistungen zur Folge haben. 6 Im Übrigen gelten bei Grobfahrlässigkeit und Wagnis die gesetzlichen Bestimmungen (UVG). Artikel 55 Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst 1 Die Salärzahlung bei Dienstleistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz ist im Anhang III geregelt. 2 Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz fliessen, soweit sie das von SWISS ausbezahlte Salär nicht übersteigen, der SWISS zu. 3 Für den Fall einer Mobilmachung der Schweizer Armee werden Verhandlungen zwischen SWISS und der kapers über eine der Situation angepasste Lösung aufgenommen. Artikel 56 Heilungskosten bei Krankheit und Unfall 1 Bei Erkrankungen sind die in der Schweiz allfällig entstehenden Auslagen für Arzt-, Arzneiund Spitalkosten usw. vom CCM grundsätzlich selbst zu tragen, soweit nicht gesetzliche Leistungen zur Deckung herangezogen werden können. 2 Vertretbare Heilungskosten als Folge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, welche die Leistungen der SUVA übersteigen, werden von SWISS übernommen. 3 Alle angemessenen Kosten aus den von der SUVA nicht anerkannten Berufskrankheiten, die jedoch spezifisch durch einen dienstlichen Einsatz bedingt sind, gehen unabhängig vom Ausbruchsort der Erkrankung zu Lasten SWISS. 4 Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen jeglicher Art während eines dienstlichen Einsatzes werden sämtliche Kosten für erstklassige medizinische Behandlung und Hospitalisation (inkl. allfällige Rücktransportkosten) von SWISS übernommen. Die private Krankenkasse des CCM geht dieser Deckung vor. SWISS übernimmt aber subsidiär alle ungedeckten Kosten (inkl. Selbstbehalte/Franchise). 5 Leistungen der SUVA und allfälliger privater Versicherungen werden an die Leistungen der SWISS angerechnet. -kapers 30 Artikel 57 1 Besondere Ereignisse Erleidet ein CCM während eines Einsatzes einen Schaden infolge - kriegerischer oder kriegsähnlicher Auseinandersetzungen, Bürgerkriegen oder ähnlicher Unruhen, verbrecherischer oder politischer Anschläge, wie Hijacking, Sabotage, Freiheitsberaubung, eines Einsatzes, der unter Art. 25 dieses GAV fällt, ohne dass ihm ein Selbstverschulden oder mangelnde Vorsicht nachgewiesen werden kann, so garantiert die SWISS gegenüber ihm oder seinen Hinterbliebenen folgende Leistungen: a) bei Vollinvalidität eine Invalidenrente ab Eintritt des Ereignisses, die für MCCM beim Eintritt des Ereignisses 100% des zuletzt bezogenen Salärs ausmacht resp. die für FCCM beim Eintritt des Ereignisses 100% des durchschnittlichen Monatssalärs der letzten 12 Monate ausmacht; b) bei Teilinvalidität eine Teilinvalidenrente, die für MCCM zusammen mit dem zumutbaren Erwerbseinkommen 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht resp. die für FCCM zusammen mit dem zumutbaren Erwerbseinkommen 100% des durchschnittlichen Monatssalärs der letzten 12 Monate ausmacht; c) bei Tod eines MCCM eine Witwen/Witwerrente von 100% des zuletzt bezogenen Salärs für Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern resp. bei Tod eines FCCM eine Witwen/Witwerrente in der Höhe von 100% des durchschnittlichen Monatssalärs der letzten 12 Monate für Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern. Diese Rente reduziert sich auf 75%, wenn keine nach PK-Reglement rentenberechtigte Kinder mehr vorhanden sind oder wenn diese Kinder die Berechtigung durch Erreichen des reglementarischen Alters verlieren. Sie reduziert sich auf 50% für Witwen/Witwer ohne Kinder. Den gesetzlichen Witwen/Witwern gleichgestellt sind hinterbliebene Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft und hinterbliebene Lebenspartner mit Anspruchsberechtigung für eine Lebenspartnerrente der Pensionskasse; d) bei Tod oder Vollinvalidität zusätzlich eine Kapitalabfindung von CHF 100'000.-; bei Teilinvalidität eine entsprechend dem Grad der Invalidität reduzierte Kapitalabfindung. Der Grad der Teilinvalidität wird gemäss Entscheid der PK festgelegt; e) bei materiellem Schaden sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden Versicherungen nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst ausdrücklich auch Versicherungen, die von CCM auf privater Basis abgeschlossen wurden; f) die Heimschaffung des CCM sowie die Übernahme von Heilungskosten sind in Art. 56 Abs. 4 GAV geregelt; g) über Härtefälle entscheidet SWISS. 2 Die Rentenleistungen gemäss Abs. 1 lit. a) c) werden nur in dem Umfang von SWISS ausgerichtet, welcher nicht bereits durch allfällige Leistungen der AHV/IV, SUVA oder der Pensionskasse abgedeckt ist. 3 Die unter Abs. 1 lit. a) c) fallenden Renten werden jährlich gemäss Landesindex der Konsumentenpreise der Teuerung angepasst. 4 Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des CCM wird die Voll- bzw. Teilinvalidenrente des betroffenen CCM in eine normale PK-Rente gemäss PK-Reglement umgewandelt. -kapers 31 5 Die Leistungen aus diesem Artikel werden bis zum Zeitpunkt, in dem der/die Verstorbene das ordentliche Pensionierungsalter vollenden würde, ausgerichtet und dann in eine normale PKRente umgewandelt. Basis bildet die zuletzt bezogene Rente gemäss Abs. 1 lit. c) auf 100 % aufgewertet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung betreffend Wiederverheiratung bzw. erneuter Eintragung einer Partnerschaft gemäss PK-Reglement. 6 SWISS delegiert die Abwicklung der Rentenzahlung an die PK. Artikel 58 Salärfortzahlung bei Todesfall Beim Tod eines CCM wird den Hinterbliebenen, neben allfälligen Versicherungsleistungen, in jedem Fall das letzte Monatssalär inkl. Zulagen für zwei Monate (Berechnungsgrundlage für FCCM: durchschnittliches Salär der letzten 12 Monate inkl. Zulagen), vom Todestag an gerechnet, ausgerichtet. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen keine anderen Regelungen vorsehen, bestimmt SWISS die Begünstigten, wobei in erster Linie die beim Zeitpunkt des Ablebens des CCM von diesem wirtschaftlich abhängigen Hinterbliebenen Anspruch auf die Salärnachzahlung haben. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen kann die Salärfortzahlung von SWISS den Verhältnissen entsprechend verlängert werden. Artikel 59 Mutter- und Vaterschaftsurlaub Mutterschaftsurlaub 1 Das weibliche MCCM im ersten Dienstjahr hat anschliessend an die Niederkunft Anspruch auf 14 Wochen zu 80% bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub. Ab dem zweiten Dienstjahr hat das weibliche MCCM Anspruch auf 16 Wochen zu 100% bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub. 2 Das weibliche FCCM im ersten Dienstjahr hat anschliessend an die Niederkunft Anspruch auf 14 Wochen bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub. Ab dem zweiten Dienstjahr hat das weibliche FCCM Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Dafür entrichtet SWISS eine Einmalzahlung im Betrag von im ersten Dienstjahr 5 Tagesansätzen zuzüglich Ferienanteil, ab zweiten Dienstjahr 30 Tagesansätze zuzüglich Ferienanteil. Die Mutterschaftsentschädigung fliesst SWISS zu. Sollte die Mutterschaftsentschädigung die Einmalzahlung der SWISS übersteigen, so wird der die Einmalzahlung übersteigende Teil der Mutterschaftsentschädigung dem FCCM ausbezahlt. 3 Für weibliche CCM besteht grundsätzlich das Recht, nach der Geburt eines Kindes den Mutterschaftsurlaub durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf maximal ein Jahr auszudehnen. Dieser unbezahlte Urlaub kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ganz oder teilweise auch vom Vater bezogen werden, wenn beide Elternteile bei SWISS in der Schweiz arbeiten. Während dieses Urlaubs besteht eine Weiterbeschäftigungsgarantie durch SWISS. 4 Die Arbeitsaufnahme ist unabhängig von der Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs frühestens 16 Wochen nach der Niederkunft zulässig. 5 Die besonderen Bedingungen über Weiterführung oder Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Schwangerschaft sind im Anhang IV zu diesem GAV geregelt. -kapers 32 Vaterschaftsurlaub 1 Für die Geburt des eigenen Kindes wird ein Vaterschaftsurlaub von 7 Kalendertagen gewährt. Dieser wird unmittelbar nach der Geburt gewährt. Fällt die Geburt in die Ferien, unbezahlten Urlaub oder TZV-Perioden kann der Vaterschaftsurlaub nachbezogen werden. Auf Wunsch des CCM kann der Vaterschaftsurlaub alternativ auch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Geburt in Absprache mit der Crew Planung nachbezogen werden. 2 Im Falle einer unplanmässigen, frühzeitigen Geburt des eigenen Kindes während eines dienstlichen Einsatzes, wird das CCM bei Bedarf auf Kosten der SWISS, sobald als möglich an den Dienstort zurücktransportiert. Adoptionsurlaub Für die Adoption eines Kindes wird ein Adoptionsurlaub von 7 Kalendertagen gewährt. Dieser wird unmittelbar nach der Adoption gewährt. Auf Wunsch des CCM kann der Adoptionsurlaub alternativ innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Adoption in Absprache mit der Crew Planung nachbezogen werden. -kapers 33 F) Vorsorge Artikel 60 Berufliche Vorsorge 1 Der Beitritt zur Pensionskasse ist für alle MCCM und alle AHV-pflichtigen FCCM obligatorisch und erfolgt auf den 1. Januar desjenigen Jahres in dem das 25. Altersjahr erreicht wird, sofern die im Reglement der betreffenden Pensionskasse festgesetzten Aufnahmebedingungen erfüllt sind und das Jahressalär mindestens der Hälfte des Grenzbetrags entsprechend der einfachen maximalen AHV-Einzelrente gemäss Art. 5 BVV2 entspricht. Der Beitritt zur Risikoversicherung erfolgt mit Vollendung des 17. Altersjahres, sofern die reglementarischen Aufnahme-Bedingungen erfüllt sind. 2 Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden FCCM, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Nicht obligatorisch versicherte FCCM, die im Dienst mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamtes Jahressalär das festgelegte BVG-Minimum übersteigt, können sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder der Vorsorgeeinrichtung des anderen Arbeitgebers versichern lassen, sofern dessen reglementarische Bestimmungen dies vorsehen (Art. 46 BVG). Den FCCM, die Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung bezahlen, schuldet die SWISS die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge. 3 Die Rechte und Pflichten des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger werden grundsätzlich durch die Stiftungsurkunde und das Reglement der Pensionskasse bestimmt. 4 Die Beiträge an die berufliche Vorsorge und weitere Einzelheiten sind im Anhang VI geregelt. -kapers 34 G) Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen Veränderungen Artikel 61 Betriebsbedingter Personalabbau 1 Bei betriebsbedingtem Personalabbau wird SWISS frühzeitig, nach Anhörung der kapers (MS), einen Sozialplan gemäss den in Abs. 2 & 3 genannten Grundlagen ausarbeiten. Im Vordergrund stehen dabei die Milderung von sozialen Härten und die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz der betroffenen CCM. 2 CCM ab 6. Dienstjahr wird ein Kündigungsschutz bei betriebsbedingtem Personalabbau gewährt. 3 Abbaumassnahmen betreffen in erster Linie CCM mit befristeten Anstellungsverträgen. Ausserdem werden keine neuen CCM eingestellt. Sind Entlassungen von CCM mit weniger als 6. Dienstjahren unumgänglich, sind in folgender Prioritätenfolge soziale Situation, Dienstalter, Qualifikation und Einsetzbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Weitere Massnahmen bleiben vorbehalten. Bei der Bezeichnung der zu entlassenden CCM hat die kapers Mitsprache (MS). 4 Bei Übergang des Anstellungsverhältnisses auf einen Dritten und/oder Massenentlassungen finden ausserdem die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung. Artikel 62 Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung der SWISS/Höhere Gewalt (Force Majeure) 1 Falls ein wirtschaftlicher Notfall (verursacht durch Höhere Gewalt oder Ereignisse wie z.B. durch Krieg, Terror, Naturkatastrophe, Pandemie, Ausdehnung des Nachtflugverbots, allgemeine wirtschaftliche Krise) zu einschneidenden Massnahmen zwingt, verpflichtet sich die kapers mit SWISS unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Ziel solcher Verhandlungen ist eine Reduktion des Gesamtaufwandes um möglichst viele Arbeitsplätze und das Überleben der Unternehmung als Ganzes zu sichern. 2 Die Verhandlungen müssen innerhalb eines Monates abgeschlossen sein. Die Feststellung eines wirtschaftlichen Notfalles erfolgt im Einvernehmen mit der kapers. Bei Massnahmen, die drei Monate übersteigen, ist eine Abstimmung unter den kapers-Mitgliedern erforderlich. -kapers 35 III. Schlussbestimmungen Artikel 63 Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile 1 Dieser GAV ersetzt die GAV09CCM, GAV09FCCM und GAV10mbV zwischen Swiss International Air Lines AG / Swiss Global Air Lines AG und der kapers. 2 Dieser GAV tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. 3 Der GAV15 wird für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei jeweils per 30. April, frühestens jedoch per 30. April 2019, mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten schriftlich gekündigt werden. Der GAV15 hat somit eine minimale Laufzeit bis zum 30. April 2020. 4 Folgende Vereinbarungen und Reglemente sind integrierender Bestandteil: - Anhänge I XII zu diesem GAV Flugdienstregelungen (FDR), inkl. Anpassungen FDR2015 Ferienreglement Uniformenreglement Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen Schlussprotokoll zum GAV15 Zürich-Flughafen, 3. März 2015 Swiss International Air Lines AG sig. sig. Harry Hohmeister Chief Executive Officer Rainer Hiltebrand Chief Operating Officer Swiss Global Air Lines AG sig. sig. Andreas Thurnheer Head of Swiss Global Air Lines AG Christoph Ulrich Head of Compensation & Labour Agreements SWISS kapers, Vereinigung des Kabinenpersonals sig. sig. Dionysios Manimanakis Präsident Harry Kreienbühl Vizepräsident -kapers 36 Anhänge I – XII Anhang I zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Saläre und Salärzulagen (Artikel 48 ff. GAV) 1.1. Die in den nachfolgenden Salärtabellen aufgeführten Saläre sind als Brutto-Monatssaläre bei Vollzeitbeschäftigung (100%-Pensum) zu verstehen. Für Teilzeit-Angestellte errechnet sich das Salär inkl. Salärzulagen und variable Salärbestandteile (13. Monatssälar oder EBM) pro rata im Verhältnis zum Arbeitspensum. Für FCCM gilt: Der Saläranspruch berechnet sich auf der Basis eines Tagesansatzes. Dieser 2 der in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Saläre (zuzüglich Zulagen und variable Salärbestandteile (13. Monatssalär oder EBM) und Ferienkompensation gem. Anhang VIII). Der Tagesansatz wird für jeden Einsatz- und Freitag entrichtet, wobei auch Teile eines Freitages berücksichtigt werden (auf zwei Stellen nach dem Komma, z.B. 3,27 Tage). 1.2. Das Salär wird abhängig nach Salärband und Salärdienstjahren (sowie allfälliger Zulagen in den entsprechenden Salärtabellen III) festgelegt. 1.3. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto. Für MCCM erfolgt die Auszahlung monatlich. Das Salär wird bis am 27. des Monats ausgerichtet. Fällt der 27. auf einen Samstag oder Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am vorangehenden Freitag. Sonderregelungen für gesetzliche Feiertage bleiben vorbehalten. Für FCCM erfolgt die Auszahlung in der Regel bis jeweils am 10. des Folgemonats. Fällt der 10. auf einen Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Auszahlung mit Valuta 11. des Folgemonats. Fällt der 10. auf einen Samstag, erfolgt die Auszahlung mit Valuta 9. des Folgemonats. 1.4. Der Wechsel ins nächsthöhere Salärdienstjahr erfolgt für MCCM jeweils nach einem vollendeten Dienstjahr zu 100% Arbeitspensum (entspricht einem Salärdienstjahr). Fällt das Ereignis (Anstellungsdatum) auf die erste Hälfte (bis 15.) des Monats, findet der Wechsel auf den 1. desselben Monats statt. Fällt das Ereignis indessen auf die 2. Hälfte (ab 16.) des Monats, findet der Wechsel auf den 1. des folgenden Monats statt. Für FCCM erfolgt nach kumulativ 320 bezahlten Tagen (Einsatz- und Freitage) die Einstufung in das nächsthöhere Salärdienstjahr. 1.5. Während der Laufdauer des GAV15 haben alle CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 ein einmaliges Recht, auf Wunsch in die Vertragskonditionen (insbesondere Salär, Ferien, Pensionskasse) zu wechseln, welche für die CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014 gelten. Beim Übertritt in die Salärtabelle III werden für F/A Funktionen nur effektiv geleistete Salärdienstjahre als CCM angerechnet. Beim Übertritt in die Salärtabelle III werden für M/C-EU und M/C-INT Funktionen nur effektiv geleistete Salärdienstjahre als M/C-EU und/oder M/C-INT angerechnet. SWISS-kapers 1 - 2.1. Für Neueintritte ab 1. Juli 2014 gilt: Die Einstufung erfolgt in der Regel ins erste Salärdienstjahr in der entsprechenden Salärtabelle III, zuzüglich Zulagen gemäss entsprechender Tabellen. 2.2. Für Wiedereintritte innerhalb von 5 Jahren gilt: CCM, mit Eintritt in die SWISS vor dem 1. Juli 2014, werden unter den Vertragsbestimmungen für Eintritte vor dem 1. Juli 2014 eingestellt und in die entsprechende Salärtabelle II eingestuft. Es werden sowohl die Dienstjahre als auch die Salärdienstjahre angerechnet. CCM, mit Eintritt bei der SWISS ab dem 1. Juli 2014, werden unter den Vertragsbestimmungen für Eintritte ab 1. Juli 2014 eingestellt und in die entsprechende Salärtabelle III zuzüglich Zulagen gemäss entsprechender Tabellen eingestuft. Es werden sowohl die Dienstjahre als auch die Salärdienstjahre angerechnet. 2.3. Für Wiedereintritte nach 5 Jahren und mehr gilt: CCM werden unter den Vertragsbestimmungen für Eintritte ab 1. Juli 2014 eingestellt und in die entsprechende Salärtabelle III ins SDJ 1 eingestuft. Sofern der Wiedereintritt innerhalb von 10 Jahren stattfindet, werden die früheren Dienstjahre angerechnet. 3.1 Grundsatz Flugleistungen von mehr als 70 Blockstunden im Kalendermonat (ohne Dead Heading Stunden) werden gemäss folgender Berechnungsformel entschädigt: &'""('%!*$"&&'"*$!# %&'"" ," $!'!%&'""&#&! !# %&'"" , , * k = effektive Anzahl Blockstunden innerhalb eines Kalendermonats 3.2 Kürzung bei Abwesenheiten Bei Ein- oder Austritten, Ferien, bezahltem Mutterschaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, TZV, RAV, Militärdienst, Fluguntauglichkeit und Bodeneinsatz zufolge Fluguntauglichkeit reduziert sich die Anspruchsschwelle von 70 Blockstunden um je eine (1) Stunde pro Abwesenheitstag. Dieser Wert wird anstelle der Zahl 70 in der unter Ziff. 3.1 stehenden Formel eingesetzt. -")"-SWISS-kapers 2 Die nachfolgende Salärtabelle I gilt nur für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006. F/A Salärtabelle I in CHF Salärband A CCM 2 Sprachen SDJ SDJ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Salärband B CCM 3 Sprachen SDJ SDJ 1 3607 2 3659 3 3712 4 3800 5 3889 6 3950 7 4011 8 4104 9 4197 10 4301 11 4404 12 4519 13 4633 14 4735 15 4837 16 4935 17 5033 18 5131 19 5228 20 5327 21 5425 22 5518 23 5610 24 5703 25 5795 26 5888 27 5981 28 6053 29 6125 30 6202 31 6278 32 6355 33 6433 34 6506 35 6578 36 6578 Salärband C CCM Instruktor mit BP SDJ SDJ 1 3968 2 4021 3 4073 4 4161 5 4249 6 4311 7 4372 8 4481 9 4590 10 4683 11 4775 12 4884 13 4992 14 5100 15 5208 16 5306 17 5404 18 5502 19 5599 20 5692 21 5784 22 5883 23 5981 24 6069 25 6156 26 6249 27 6342 28 6419 29 6496 30 6573 31 6649 32 6722 33 6794 34 6867 35 6939 36 6939 Für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet: (altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss Salärtabelle I. Bei einem Funktionswechsel innerhalb dieser Salärtabelle werden die bisherigen Salärdienstjahre angerechnet. Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das Salärband D der Salärtabelle I M/C. Die bisherigen Salärdienstjahre werden angerechnet. SWISS-kapers 3 Regelungen für 13. Monatssalär Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A Anspruch auf ein garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär. Unterjährige Ein- und Austritte werden pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und andere unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt. Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS: - Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs; - Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13. Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen. - Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige Anspruch unverändert bestehen. Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert. Berufsprüfung Nach bestandener Berufsprüfung erfolgt die Einstufung in das Salärband C rückwirkend auf das Datum des Entscheids der Prüfungskommission. Im entsprechenden Monat wird das neue Salär des Salärbandes C anteilsmässig bezahlt. Instruktion Instruktoren (Salärbänder C), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Ausgenommen von obiger Bestimmung sind diejenigen Instruktoren (Salärbänder C), welche diese Funktion be #&" ## %# Für alle CCM im Salärband C ist die Instruktionstätigkeit obligatorisch. Davon ausgenommen sind CCM mit bestandener Berufsprüfung vor 1. Juli 2014. Diese CCM sind nicht verpflichtet Instruktionstätigkeiten zu übernehmen. In diesem Falle bleibt die Einstufung im Salärband B respektive erfolgt bei Abgabe der Instruktionstätigkeit eine Rückstufung vom Salärband C ins Salärband B. Dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung, welche bereits per Inkrafttreten dieses GAV Instruktionstätigkeiten ausführen, können diese beibehalten und werden im Salärband C eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat. Bei betrieblichem Bedarf können weitere dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung für eine befristete Zeit Instruktionstätigkeiten übernehmen und werden für diese Zeit im Salärband C eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat. '!'SWISS-kapers 4 Die nachfolgende Salärtabelle II gilt für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. Juni 2014. F/A Salärtabelle II in CHF Salärband A CCM 2 Sprachen SDJ SDJ 1a 1b 1c 1d 1e 1 3550 2 3550 3 3550 4 3550 5 3550 6 3550 7 3550 8 3550 9 3550 10 3550 11 3550 12 3550 13 3550 14 3550 15 3550 16 3550 17 3550 18 3550 19 3550 20 3550 21 3550 22 3550 23 3550 24 3550 25 3550 26 3550 27 3550 28 3550 29 3550 30 3550 31 3550 32 3550 33 3550 34 3550 35 3550 36 3550 37 3550 38 3550 39 3550 40 3550 41 3550 42 3550 43 3550 44 3550 45 3550 46 3550 47 3550 48 3550 Salärband B CCM 3 Sprachen SDJ SDJ 1a 1b 1c 1d 1e 1 3700 2 3750 3 3800 4 3850 5 3900 6 3950 7 4000 8 4050 9 4100 10 4150 11 4200 12 4250 13 4300 14 4367 15 4434 16 4501 17 4568 18 4635 19 4702 20 4769 21 4836 22 4903 23 4970 24 5037 25 5104 26 5171 27 5238 28 5305 29 5372 30 5439 31 5506 32 5573 33 5640 34 5707 35 5774 36 5841 37 5908 38 5975 39 6042 40 6109 41 6176 42 6243 43 6310 44 6377 45 6444 46 6511 47 6578 48 6578 Salärband C CCM Instruktor mit BP SDJ SDJ 1a 1b 1c 1d 1e 1 4000 2 4050 3 4100 4 4150 5 4200 6 4250 7 4300 8 4350 9 4400 10 4450 11 4500 12 4550 13 4600 14 4667 15 4734 16 4801 17 4868 18 4953 19 5002 20 5069 21 5136 22 5203 23 5270 24 5340 25 5409 26 5479 27 5548 28 5618 29 5687 30 5757 31 5826 32 5896 33 5965 34 6035 35 6104 36 6174 37 6243 38 6313 39 6382 40 6452 41 6521 42 6591 43 6660 44 6730 45 6799 46 6869 47 6939 48 6939 Für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und 30. April 2012 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet: (altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr Für F/A mit Eintrittsdatum bei der SWISS zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. Juni 2014 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Tabelle festgelegt: Einstufung GAV10mbV Salärdienstjahr 1 Salärdienstjahr 2 Salärdienstjahr 3 Einstufung GAV15 1a 1c 1e Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss Salärtabelle II. SWISS-kapers 5 Bei einem Funktionswechsel innerhalb der Salärtabelle II werden die bisherigen Salärdienstjahre angerechnet. Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das Salärband D der Salärtabelle II M/C. Die bisherigen Salärdienstjahre werden angerechnet. Regelungen für 13. Monatssalär Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A Anspruch auf ein garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär. Unterjährige Ein- und Austritte werden pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und andere unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt. Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS: - Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs; - Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13. Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen. - Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige Anspruch unverändert bestehen. Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert. Berufsprüfung Nach bestandener Berufsprüfung erfolgt die Einstufung in das Salärband C rückwirkend auf das Datum des Entscheids der Prüfungskommission. Im entsprechenden Monat wird das neue Salär des Salärbandes C anteilsmässig bezahlt. Instruktion Instruktoren (Salärbänder C), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Für alle CCM im Salärband C ist die Instruktionstätigkeit obligatorisch. Davon ausgenommen sind CCM mit bestandener Berufsprüfung vor 1. Juli 2014. Diese CCM sind nicht verpflichtet Instruktionstätigkeiten zu übernehmen. In diesem Falle bleibt die Einstufung im Salärband B respektive erfolgt bei Abgabe der Instruktionstätigkeit eine Rückstufung vom Salärband C ins Salärband B. Dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung, welche bereits per Inkrafttreten dieses GAV Instruktionstätigkeiten ausführen, können diese beibehalten und werden im Salärband C eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat. Bei betrieblichem Bedarf können weitere dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung für eine befristete Zeit Instruktionstätigkeiten übernehmen und werden für diese Zeit im Salärband C eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat. SWISS-kapers 6 Die nachfolgende Salärtabelle III gilt für F/A mit Eintrittsdatum bei der SWISS ab 1. Juli 2014. F/A Salärtabelle III in CHF SDJ 1 3 5 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 Salärband A F/A SDJ 2 4 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 Für Auszubildende ohne Berufserfahrung als F/A wird das Salär in den ersten acht Anstellungswochen auf CHF 2000.- brutto reduziert. Nach 12 Monaten in entsprechender Funktion kann SWISS jedes F/A für Instruktionstätigkeiten einsetzen (bedarfsabhängig gesteuert). Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt die Einstufung in das Salärband D der Salärtabelle III M/C. Salär-Zulagen Für zusätzliche Fähigkeiten und Tätigkeiten werden gemäss nachfolgender Tabelle monatliche Zulagen in CHF entrichtet und zusammen mit dem Brutto-Monatssalär ausbezahlt. Bei Teilzeit, UBU und anderen unbezahlten Abwesenheiten werden die Zulagen pro rata temporis berechnet. Drei- oder Mehrsprachigkeit (Deutsch und Englisch als Voraussetzung sowie eine oder mehrere der folgenden Sprachen: Französisch, Italienisch oder Spanisch) berechtigen zu einer oder mehreren Sprachzulagen. Es werden maximal 3 zusätzliche Sprachen entschädigt. Nach erfolgreich absolvierter Berufs-/Sprachprüfung wird die Zulage rückwirkend auf das Datum des Entscheids der Berufsprüfungskommission resp. das Datum der bestandenen Sprachprüfung ausbezahlt. Im entsprechenden Monat wird die Zulage anteilsmässig bezahlt. Per Ersten des Monats, in welchem die jeweilige Ernennung zu einer Funktion (Spezialist und/oder Instruktor) erfolgt ist, wird die entsprechende Zulage vergütet. Zulagentabelle Salärband A (in CHF) SDJ 1 2 3ff. Sprache 50 50 50 Instruktor --50 50 SWISS-kapers BP ----300 Spezialist --50 50 7 Regelungen für 13. Monatssalär Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A ab dem 6. Salärdienstjahr (grau hinterlegte Salärdienstjahre in der Salärtabelle III) Anspruch auf ein garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär. Unterjährige Anspruchsberechtigung wird pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und andere unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt. Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS: - Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs; - Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13. Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen. - Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige Anspruch unverändert bestehen. Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert. SWISS-kapers 8 Die nachfolgende Salärtabelle I gilt nur für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006. M/C Salärtabelle I in CHF SDJ 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 Salärband D M/C-EU mit BP SDJ 2 4886 4 4944 5002 6 5059 5116 8 5215 5313 10 5422 5530 12 5639 5747 14 5855 5962 16 6055 6147 18 6246 6344 20 6442 6540 22 6633 6725 24 6813 6900 26 6998 7095 28 7167 7239 30 7316 7393 32 7471 7549 34 7621 7692 36 7692 SDJ 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 Salärband E M/C-INT mit BP SDJ 2 4 5234 6 5340 5445 8 5548 5650 10 5754 5857 12 5966 6074 14 6183 6291 16 6388 6485 18 6578 6671 20 6769 6867 22 6960 7052 24 7145 7237 26 7331 7424 28 7500 7576 30 7649 7722 32 7799 7876 34 7948 8019 36 8019 Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet: (altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss Salärtabelle I. Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung ins Salärband D. Per Ersten des Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung) abgeschlossen hat, findet die Einstufung in das Salärband E statt. Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT oder M/C-INT zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das entsprechende Salärband. Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das entsprechende Salärband der Salärtabelle I F/A. In allen Fällen werden die bisherigen Salärdienstjahre angerechnet. SWISS-kapers 9 Berufsprüfung M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D und E), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Ausgenommen von obiger Bestimmung sind diejenigen M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D und E), welche diese Funktion bereits vor der Einführ&! " "%" Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM) 1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C. 2. Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog Cockpit (EBM) & Kader (PBC). 3. Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs (ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem pauschalen Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär. 4. Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär (Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve: Payout Kurve Corporate Payout in % des Performance Bruttosalärs <50% 0% 50% 1% 75% 2% 90% 3.5% 100% 5% 125% 7.5% >=130% 8.33% Die Zwischenschritte werden jeweils linear interpoliert. 5. Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im April des Folgejahres. 6. Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig berücksichtigt. 7. Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. $ende sowie bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat. Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte, besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. ' 'SWISS-kapers 10 Die nachfolgende Salärtabelle II gilt für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem 30. Juni 2014. M/C Salärtabelle II in CHF SDJ 1a 1c 1e 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 Salärband D M/C-EU mit BP SDJ 1b 1d 4600 2 4650 4700 4 4750 4800 6 4850 4900 8 4950 5000 10 5050 5100 12 5150 5200 14 5267 5334 16 5401 5468 18 5535 5602 20 5669 5736 22 5803 5870 24 5946 6022 26 6098 6174 28 6250 6326 30 6402 6478 32 6554 6630 34 6706 6782 36 6858 6934 38 7010 7086 40 7162 7238 42 7314 7390 44 7466 7542 46 7617 7692 48 7692 Salärband E M/C-INT mit BP SDJ SDJ 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 31 33 35 37 39 41 43 45 47 4900 5000 5100 5200 5300 5400 5500 5634 5768 5902 6036 6170 6324 6478 6632 6786 6940 7094 7248 7402 7556 7710 7864 8019 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 40 42 44 46 48 4950 5050 5150 5250 5350 5450 5567 5701 5835 5969 6103 6247 6401 6555 6709 6863 7017 7171 7325 7479 7633 7787 7942 8019 Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und 30. April 2012 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet: (altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. Juni 2014 wird das neue Salärdienstjahr nach folgender Tabelle festgelegt: Einstufung GAV10mbV Salärdienstjahr 1 Salärdienstjahr 2 Salärdienstjahr 3 Einstufung GAV15 1a 1c 1e Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss Salärtabelle II. SWISS-kapers 11 Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung ins Salärband D. Per Ersten des Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung) abgeschlossen hat, findet die Einstufung in das Salärband E statt. Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT oder M/C-INT zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das entsprechende Salärband. Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das entsprechende Salärband der Salärtabelle II F/A. In allen Fällen werden die bisherigen Salärdienstjahre angerechnet. Berufsprüfung M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D und E), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM) 1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C. 2. Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog Cockpit (EBM) & Kader (PBC). 3. Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs (ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem pauschalen Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär. 4. Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär (Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve: Payout Kurve Corporate Payout in % des Performance Bruttosalärs <50% 0% 50% 1% 75% 2% 90% 3.5% 100% 5% 125% 7.5% >=130% 8.33% Die Zwischenschritte werden jeweils linear interpoliert. 5. Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im April des Folgejahres. 6. Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig berücksichtigt. 7. Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. ende sowie bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungs- SWISS-kapers 12 verhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat. Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte, besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. SWISS-kapers 13 Die nachfolgende Salärtabelle III gilt für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS ab 1. Juli 2014. M/C Salärtabelle III in CHF SDJ 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 Salärband D M/C-EU SDJ 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22 24 SDJ 1 3 5 7 9 11 13 15 17 19 21 23 25 27 29 Salärband E M/C-INT SDJ N/A 2 200 4 80 6 60 8 40 10 20 12 100 14 80 16 60 18 40 20 20 22 7000 24 80 26 60 28 40 30 N/A 90 70 50 30 6010 90 70 50 30 910 90 70 50 30 Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung in das erste Salärdienstjahr des Salärbandes D (M/C-EU) der Salärtabelle III. Sollte das aktuelle Salär in der F/A Funktion bereits höher sein, so erfolgt die Einstufung in dasjenige Salärdienstjahr mit dem gleichen oder dem nächsthöheren Salär. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss obiger Tabelle. Nach 12 Monaten in entsprechender Funktion kann SWISS jeden M/C für Instruktionstätigkeiten einsetzen. Die Instruktionstätigkeit von M/C-EU wird gemäss Zulagentabelle separat entschädigt. Die Zulage für Instruktionstätigkeit von M/C-INT ist im Basissalär des Salärbandes E berücksichtigt. Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT werden die geleisteten Salärdienstjahre als M/C-EU angerechnet. Das neue Salär gem. Salärband E (M/C-INT) ist per Ersten des Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung) abgeschlossen hat, anwendbar. Bei einem Funktionswechsel von M/C-INT zu M/C-EU erfolgt unter Mitnahme der Salärdienstjahre eine Einstufung in das Salärband D (M/C-EU). Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das Salärband A (F/A) der Salärtabelle III. Alle bisher geleisteten Salärdienstjahre als F/A und M/C werden angerechnet. Salär-Zulagen Für zusätzliche Fähigkeiten und Tätigkeiten werden gemäss nachfolgenden Tabellen monatliche Zulagen in CHF entrichtet und zusammen mit dem Brutto-Monatssalär ausbezahlt. Bei Teilzeit, UBU und anderen unbezahlten Abwesenheiten werden die Zulagen pro rata temporis berechnet. SWISS-kapers 14 Drei- oder Mehrsprachigkeit (Deutsch und Englisch als Voraussetzung sowie eine oder mehrere der folgenden Sprachen: Französisch, Italienisch oder Spanisch) berechtigen zu einer oder mehreren Sprachzulagen. Es werden maximal 3 zusätzliche Sprachen entschädigt. Nach erfolgreich absolvierter Berufs-/Sprachprüfung wird die Zulage rückwirkend auf das Datum des Entscheids der Berufsprüfungskommission resp. das Datum der bestandenen Sprachprüfung ausbezahlt. Im entsprechenden Monat wird die Zulage anteilsmässig bezahlt. Per Ersten des Monats, in welchem die jeweilige Ernennung zu einer Funktion (Spezialist und/oder Instruktor) erfolgt ist, wird die entsprechende Zulage vergütet. Zulagentabelle Salärband D (in CHF) SDJ 1 2 3ff. Sprache 50 50 50 Instruktor 50 50 50 BP 300 300 300 Spezialist 50 50 50 BP 300 300 300 Spezialist 50 50 50 Zulagentabelle Salärband E (in CHF) SDJ 1 2 3ff. Sprache 50 50 50 Instruktor ------- Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM) 1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C. 2. Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog Cockpit (EBM) & Kader (PBC). 3. Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs (ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem pauschalen Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär. 4. Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär (Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve: Payout Kurve Corporate Payout in % des Performance Bruttosalärs <50% 0% 50% 1% 75% 2% 90% 3.5% 100% 5% 125% 7.5% >=130% 8.33% Die Zwischenschritte werden jeweils linear interpoliert. 5. Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten SWISS-kapers 15 Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im April des Folgejahres. 6. Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig berücksichtigt. 7. Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. ende sowie bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat. Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte, besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. SWISS-kapers 16 Anhang II zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Laufbahn (Artikel 34 GAV) Führungslaufbahn M/C-EU CCM Y-Class C-Class M/C-INT Spezialisten (z.B. FCG) Fachlaufbahn Mit entsprechender Qualifikation ist ein direkter Einstieg in sämtliche Funktionen mit Ausnahme von M/C-INT möglich. 1.1 Die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte ist abhängig von der Anzahl neu eintretender CCM. 1.2 Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in der Regel verlängert. 1.3 Nach Abschluss der Ausbildung zum Business Class Longhaul CCM besteht die Möglichkeit, bei entsprechendem Bedarf sich als Spezialist/Spezialistin oder M/C-EU zu bewerben. 1.4 Als Spezialistenfunktion qualifiziert die Funktion FCG. Weitere Spezialistenfunktionen werden bei Bedarf unter Mitsprache (MS) kapers definiert. SWISS-kapers 17 ! - 2.1 M/C-EU-Kandidaten werden nach Bedarf assessiert. Kandidaten mit Berufsprüfung werden bevorzugt behandelt (Art. 33 Abs.3 GAV). 2.2 M/C-EU-Aspiranten durchlaufen verschiedene Ausbildungsschritte. SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte fest, die sich in der Regel über eine Zeitspanne von 12 Monaten erstrecken. Je nach Ausbildungsstand der M/C-EUAspiranten kann die Dauer der Ausbildung individuell verkürzt werden. M/C-EU werden gemäss ihrer Funktion vorwiegend auf der Kurzstrecke eingesetzt. 2.3 Das Pflichtenheft des M/C-EU beinhaltet unter anderem Instruktionen und Leistungsbeurteilungen von CCM an Bord. 2.4 Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in der Regel verlängert. 3.1 ! - Entscheidet sich ein M/C-EU zur weiteren Ausbildung zum M/C-INT, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Insgesamt mindestens 5 Dienstjahre als CCM 24 Monate und mindestens 1'000 Blockstunden in der Funktion als M/C-EU ab Beginn Grundkurs M/C-EU. Dreisprachigkeit (Deutsch und Englisch sowie mindestens eine der folgenden Sprachen: Französisch, Italienisch oder Spanisch) MC-INT Kandidaten werden nach Bedarf assessiert. Kandidaten mit Berufsprüfung werden bevorzugt behandelt (Art. 33 Abs.3 GAV). 3.2 Das Pflichtenheft des M/C-INT beinhaltet unter anderem Instruktionen und Leistungsbeurteilungen von CCM an Bord. 3.3 Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in der Regel verlängert. "- - 4.1 Wird die Ausbildung durch den M/C-Aspiranten, den M/C-EU oder SWISS abgebrochen, muss dies schriftlich und begründet unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten angezeigt werden. 4.2 SWISS kann aus qualifikatorischen oder disziplinarischen Gründen die M/C-EU- und M/CINT Ausbildung abbrechen. Das Stufen-Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 2 GAV findet in diesem Fall keine Anwendung. 4.3 M/C-EU-Aspiranten, deren Ausbildung zum M/C-EU abgebrochen wird, werden gemäss ihrer vorgängigen Qualifikation und nach Ablauf der unter Ziff. 4.1. aufgeführten Frist wieder als CCM eingesetzt. 4.4 M/C-INT-Aspiranten, deren Ausbildung zum M/C-INT abgebrochen wird, werden gemäss ihrer vorgängigen Qualifikation als M/C-EU eingesetzt. 4.5 Die aus dem Ausbildungsabbruch folgende salärmässige Einstufung ist in den jeweiligen Salärtabellen beschrieben. !"- - M/C-EU und M/C-INT in Weiterbildung werden selbständig nur auf KurzstreckenFlugzeugtypen und dies nur im Kurzstreckenbereich (Definition gemäss FDR) eingesetzt. SWISS-kapers 18 - - Bei einer Abgabe der Funktion M/C-EU oder M/C-INT (z.B. Wechsel ins FCCM Korps) erfolgt die Weiterbeschäftigung als F/A auf Wunsch in der letzterworbenen Funktion/Qualifikation. Das CCM hat jedoch keinen Anspruch auf eine Nachschulung. SWISS-kapers 19 Anhang III zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst (Artikel 55 GAV) Bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst in der Schweiz richtet SWISS folgende Saläransätze (inkl. Familienzulagen) aus: ledig-geschieden-verwitwet 1. Verheiratet Eingetragene Partnerschaft ohne Unterstützungspflicht mit Unterstützungspflicht ohne Kinder mit Kindern OBLIGATORISCHE MILITÄRDIENSTLEISTUNGEN 1.1 RS 50% 50% 80% 80% 1.2 UOS, Abverdienen Uof, Beförderungsdienste für höhere UOf und Of (Schule und Abverdienen) 80% 80% 80% 80% 1.3 FDT (Fortbildungsdienste der Truppe), obligatorischer Assistenz- oder Ordnungsdienst 100% 80% 100% 80% 100% 80% 100% 80% Wo zwei Saläransätze pro Kategorie aufgeführt sind, gilt der erste für Dienstleistungen bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr, der zweite für die nachfolgende Zeit 2. FREIWILLIGE MILITÄRDIENSTLEISTUNGEN 2.1 Militärische Kurse im Interesse der SWISS (Erweiterung beruflicher Kenntnisse) 2.2 Sommer- und Wintergebirgskurse 2.3 Teilnahme an nationalen oder internationalen Militärwettkämpfen 3. Kein Saläranspruch; bei besonderen Situationen Festlegung des Saläranspruchs von Fall zu Fall (allenfalls teilweise Anrechnung an Ferien möglich) ZIVILDIENST UND SCHUTZDIENSTLEISTUNGEN 3.1 Reduzierte RS und FDT in Rotkreuzformationen 3.2 Dienstleistungen in der Zivilschutzorganisation SWISS-kapers = gleicher Saläranspruch wie 1.1 (RS) oder 1.3 = gleicher Saläranspruch wie 1.3 20 4. Übriges 4.1. Für nicht in diesem Anhang aufgeführte Dienstleistungen wird der Saläranspruch von Fall zu Fall durch Human Resources geregelt. 4.2. Für Militärdienstabwesenheiten, die nicht durch eine entsprechende Lohnausgleichskarte belegt sind, wird kein Salär ausgerichtet. 5. Berechnung der Lohnfortzahlung für FCCM Für FCCM entrichtet SWISS bei schweizerischem Militär-, Schutz-, Zivil- und Rotkreuzdienst den 100%-igen Tagesansatz (zuzüglich Ferienanteil) für bestätigte Einsatzperioden, welche in die Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 53 Abs. 2 GAV hiervor fallen. SWISS-kapers 21 Anhang IV zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Weiterführung / Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei Schwangerschaft (Artikel 59 GAV) 1. Eine Schwangerschaft ist unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes SWISS Medical Services und Human Resources frühzeitig zu melden und gleichzeitig ein Arztzeugnis beizubringen, das beinhaltet, in welchem Schwangerschaftsmonat sich das CCM befindet. 2. Bei Schwangerschaft entscheidet das CCM, ob sie ihr Anstellungsverhältnis nach einer entsprechenden Unterbrechung des Flugdienstes fortführen oder auflösen will. 3. Bei Fortführung des Anstellungsverhältnisses gilt die folgende Regelung: 3.1 Für MCCM beginnt der Unterbruch im Flugdienst mit dem vorübergehenden Bodeneinsatz gemäss Art. 24 GAV, spätestens jedoch nach Ablauf der 16. Schwangerschaftswoche. Der Unterbruch endet spätestens vier Monate nach der Niederkunft. 3.2 Für FCCM beginnt der Unterbruch im Flugdienst spätestens nach Ablauf der 16. Schwangerschaftswoche. Bestätigte Einsatzperioden bis zur Niederkunft werden gem. Salärfortzahlung bei Krankheit (Art. 53 Abs. 2 GAV) bezahlt. 3.3 Der Einsatz für MCCM im Bodendienst endet spätestens mit der Niederkunft. 3.4 Auf ausdrücklichen Wunsch des MCCM kann anstelle des vorübergehenden Bodeneinsatzes ein unbezahlter Urlaub bis zur Niederkunft treten. 4. Sofern sich ein CCM nicht für die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses gemäss Ziff. 2 entscheidet, gilt folgende Regelung: 4.1 Das MCCM scheidet mit Beginn des vorübergehenden Bodeneinsatzes gemäss Art. 24 GAV aus dem Flugdienst aus, spätestens jedoch nach Ablauf der 16. Schwangerschaftswoche. 4.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des MCCM kann anstelle des vorübergehenden Bodeneinsatzes ein vorzeitiger Austritt vereinbart werden. 4.3 Wird das Anstellungsverhältnis wegen Schwangerschaft in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, richtet die SWISS bei Austritt ein Schwangerschaftsgeld in der Höhe des gemäss Art. 59 GAV vorgesehenen bezahlten Mutterschaftsurlaubs aus, sofern und soweit das CCM ihren Anspruch auf Mutterschaftsurlaub der SWISS abtritt. SWISS-kapers 22 Anhang V zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Teilzeitverträge (Artikel 44 GAV) A) Allgemeines 1. Innerhalb dieses GAV besteht für MCCM im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten Gelegenheit zu einer Reduktion des Arbeitspensums. 2. Teilzeitverträge sind unbefristet. 3. Bei Personalabbau gelten für MCCM mit Teilzeitverträgen die gleichen Bestimmungen wie für Vollbeschäftigte (Art. 61 GAV). 4. Für die nachfolgend aufgeführten Punkte werden Leistung und Entschädigung pro rata reduziert: Salär, Pensionskasse, Versicherungen, Ferien, minimale Freitage pro Monat (SWISS FDR). Die Kürzung der Ferien bei Verhinderung an der Arbeitsleistung erfolgt gemäss Art. 40 GAV. Eine Reduktion der kürzungsfreien Tage ist nicht zulässig. Die mit TZV/TZVM bezeichneten Tage gelten nicht als Verhinderung an der Arbeitsleistung. 5. Ein Wiederaufbau eines einmal reduzierten Pensums setzt entsprechenden Personalbedarf voraus. 6. Jede Reduktion des Arbeitspensums wird im individuellen Anstellungsvertrag zwischen dem MCCM und der SWISS festgehalten. Die Detailregelungen sind in einer separaten Beilage zum Anstellungsvertrag enthalten. Diese werden im Einvernehmen (MB) mit der kapers festgelegt. 7. Die zusätzlichen Freitage werden im Einsatz bezeichnet, entweder mit TZVM (Tagesmodell) oder mit TZV (Blockmodell). 8. Eine Erweiterung der Teilzeitmodelle ist mit Zustimmung der kapers möglich. 9. Änderungen im Sinne von Auf- oder Abbau des Arbeitspensums können jährlich beantragt werden. 10. Der Salärsprung erfolgt jeweils nach einem vollendeten Dienstjahr zu 100% Arbeitspensum (entspricht einem Salärdienstjahr). 11. Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität und Tod sind gemäss den Bestimmungen im GAV auf Basis des effektiv versicherten Salärs durchgehend gewährleistet. SWISS-kapers 23 B) Modelle 1. Allgemeines 1.1 Es besteht die Möglichkeit einer Reduktion des Arbeitspensums mittels zweier verschiedener Teilzeitmodelle: Tageweise (über den Monat verteilt) oder Blockweise (30 Tage am Stück). 1.2 Ein einmal gewähltes Modell kann während des Jahres nicht gewechselt werden. 2. Tagesmodell: Reduktion in Tagen (TZVM) 2.1 Das Arbeitspensum kann auf 90%, 80%, 70% oder 60% reduziert werden. 2.2 Die Reduktion des Arbeitspensums bezieht sich grundsätzlich auf den entsprechenden Teil des Monatspensums, basierend auf dem Kalenderjahr. 2.3 Bei einer Reduktion des Arbeitspensums berechnen sich die zusätzlichen freien Tage (TZVM-Tage) pro Kalenderjahr wie folgt: T = (365 * R) (F * R) Legende: T = effektiver Anspruch an TZVM-Tagen pro Kalenderjahr R = Reduktion des Arbeitspensums in Prozenten F = vertraglicher Ferienanspruch pro Kalenderjahr Anmerkung: Der Faktor (F * R) wird auf die nächst höhere ganze Zahl gerundet. Der jährliche Ferienanspruch bleibt dadurch ungekürzt. 2.4 Sofern Abwesenheiten dies nicht verunmöglichen, wird der Gesamtanspruch an TZVM-Tagen pro Jahr gleichmässig auf 12 Kalendermonate verteilt geplant. Dabei müssen jeweils mindestens zwei TZVM-Tage am Stück geplant werden. Die Zuteilung der Tagesblöcke ist Sache der SWISS. 3. Blockmodell: Reduktion in Blöcken à 30 Tage (TZV) 3.1 Das Arbeitspensum kann um einen, zwei, drei, vier, fünf oder sechs Blöcke (TZV 11-6) reduziert werden. 3.2 Der erste Block beginnt jeweils am 4. Januar, der letzte Block endet jeweils am 29. Dezember, bzw. am 28. Dezember während Schaltjahren. Das Startdatum kann mit Zustimmung der kapers auf Beginn des Kalenderjahres angepasst werden. Die genauen Daten der einzelnen Blöcke sind in der Beilage zum Anstellungsvertrag ersichtlich. 3.3 Der Ferienanspruch wird pro einsatzfreien Tag um 1/365, respektive 1/366 gekürzt. 3.4 Die arbeitsfreien Blöcke (30 Tage) werden jährlich, unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten und der persönlichen Wünsche, durch die SWISS zugeteilt. 3.5 Bei Unfall in einem arbeitsfreien Block deckt die SUVA-Abredeversicherung den Versicherungsschutz ab. Die Kosten dieser Prämie gehen voll zu Lasten der SWISS. SWISS-kapers 24 C) TZV PLUS 1. In Bezug auf die Modelle gemäss vorstehend lit. B) kann sich das MCCM schriftlich bereit erklären, gegen Entgelt über den durch TZV reduzierten Blockstundenwert hinaus bis zur maximal gesetzlich zulässigen Blockstundenlimite pro Kalenderjahr eingesetzt zu werden (TZV Plus). 2. Jeweils anlässlich der jährlichen TZV-Ausschreibung haben die MCCM die Möglichkeit, sich für den TZV-Plus zur Verfügung zu stellen, respektive davon zurückzutreten. Voraussetzung ist ein Bedarf seitens SWISS. Somit besteht kein Anspruch, über den durch TZV reduzierten Blockstundenwert hinaus eingesetzt zu werden. 3. Bei unterjährigem Austritt und/oder allfälligem Bodeneinsatz werden nur die Blockstunden entschädigt, welche zum Zeitpunkt des Austritts über dem maximalen Blockstundenwert pro Kalenderjahr gemäss reduziertem Arbeitspensum liegen. 4. Die effektiv geflogenen Blockstunden über dem reduzierten Blockstundenwert werden finanziell wie folgt kompensiert: Jahressalär gemäss Teilzeitpensum dividiert durch die reduzierte Blockstundenlimite gemäss TZV-Pensum, ergibt die Entschädigung pro Blockstunde über dem reduzierten Blockstundenlimit im Kalenderjahr. Die Auszahlung erfolgt auf Basis der effektiv geflogenen Blockstunden des Kalenderjahres mit dem Februar-Gehalt des Folgejahres respektive bei Austritt. Beispiel: Reduktion des Arbeitspensums Maximaler Blockstundenwert pro Kalenderjahr aufgrund des Arbeitspensums Tatsächlich geleistete Anzahl Blockstunden im betreffenden Kalenderjahr : 50% : 450 : 500 Berechnung des Beispiels: 50% des 100%-Jahressaläres mal (500 Blockstunden 450 Blockstunden) 900 Blockstunden mal 50% SWISS-kapers 25 Anhang VI zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Vorsorge (Artikel 17 und 60 GAV) A) Altersleistungen Die Altersleistungen richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse. B) Beiträge an die berufliche Vorsorge Die Höhe der Beiträge an die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem jeweiligen Lebensalter und ist in den nachfolgenden Tabellen festgehalten. Beitragstabelle für CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 (ordentliche Pensionierung mit Alter 60) Alter des CCM 1) Höhe des Beitrages für Altersgutschriften an die berufliche Vorsorge in Prozenten des Salärs gem. Salärtabelle (Anhang I GAV) Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil Total Beiträge 25-27 2.9% 2.9% 5.8% 28-30 4.8% 4.8% 9.6% 31-35 5.5% 5.5% 11.0% 36-40 7.9% 7.9% 15.8% 41-45 8.9% 10.8% 19.7% 46-54 8.6% 12.5% 21.1% 55-60 8.6% 10.6% 19.2% 60-624) 6.0%2) 6.0%2) 12.0%3) Beitragstabelle für CCM mit Eintritt ab dem 1. Juli 2014 (ordentliche Pensionierung mit Alter 62) Alter des CCM1) 1) 2) 3) 4) C) Höhe des Beitrages für Altersgutschriften an die berufliche Vorsorge in Prozenten des Salärs gem. Salärtabelle (Anhang I GAV) Arbeitnehmeranteil Arbeitgeberanteil 25-27 2.75% 2.75% Total Beiträge 5.50% 28-30 4.60% 4.60% 9.20% 31-35 5.05% 5.05% 10.10% 36-40 7.25% 7.25% 14.50% 41-45 8.15% 9.95% 18.10% 46-54 7.70% 11.70% 19.40% 55-62 7.70% 10.00% 17.70% Der Wechsel in die nächsthöhere Altersstufe erfolgt jeweils am 1.1. des Jahres, in welchem das entsprechende Altersjahr erreicht wird. Im Minimum 9% des BVG-Koordinationslohnes Im Minimum 18% des BVG-Koordinationslohnes Der Wechsel in diese Altersstufe erfolgt nach Vollendung des 60. Altersjahres auf den nächsten Monatsersten. Risikoprämien Die Prämien für die Risiken Tod und Invalidität gehen zu Lasten des Arbeitgebers. SWISS-kapers 26 Anhang VII zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Flugleistungen (Artikel 38 GAV) A) Flugleistungen Die Flugleistungen der CCM sind wie folgt: a) b) Maximale Flugzeit pro Jahr (Blockhours): 900 h Maximale Flugzeit pro Monat (Blockhours): 100 h Die maximalen Flugdienstzeiten sind in den FDR geregelt und sind in den entsprechenden Handbüchern publiziert. B) Freitageanspruch a) b) Am Dienstort sind mindestens 9 Freitage pro Kalendermonat zu gewähren. Innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalendermonaten (rollend) sind kumulativ jeweils mindestens 32 Freitage am Dienstort zu gewähren (Feiertage eingeschlossen). Einzelheiten sind in den FDR geregelt. c) SWISS-kapers 27 Anhang VIII zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Ferien (Artikel 39 GAV) 1. 1.1 Ferienanspruch für CCM mit Eintritt vor 1. Juli 2014 Für CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 richtet sich der Anspruch auf bezahlte Ferien pro Kalenderjahr gemäss der nachfolgenden Tabelle. MCCM FCCM bis zum vollendeten 20. Altersjahr 35 Kalendertage 10.64% Tagesansatz 0 bis 5 Dienstjahre 28 Kalendertage 8.33% Tagesansatz 6 bis 9 Dienstjahre 35 Kalendertage 10.64% Tagesansatz 10 bis 13 Dienstjahre 37 Kalendertage 11.31% Tagesansatz 14 bis 16 Dienstjahre 39 Kalendertage 12.00% Tagesansatz 17 und ff. Dienstjahre 42 Kalendertage 13.05% Tagesansatz zusätzlich 2 Kalendertage 0.7% Tagesansatz ab dem vollendeten 49. Altersjahr Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr. CCM, bei welchen aufgrund dieser Tabelle neu ein tieferer Ferienanspruch resultiert, verbleiben auf ihrem bisherigen Ferienanspruch, bis gemäss obenstehender Tabelle ein höherer Ferienanspruch entsteht (Gilt nicht für Lebensalterszuschlag ab vollendetem 54. Altersjahr. Dieser entfällt und ist im Rahmen der Alterserleichterungen gemäss Art. 38 Abs. 5 GAV neu geregelt). 2. Ferienanspruch für CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014 2.1 Für CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014 beträgt der Anspruch auf bezahlte Ferien pro Kalenderjahr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 35 Kalendertage ab dem vollendeten 20. Lebensjahr 28 Kalendertage 2.2 Zuschläge aufgrund Lebensalter und Dienstjahren In Abhängigkeit zur Summe von Lebensalter und Dienstjahren werden zusätzlich zum Grundanspruch folgende Zuschläge gewährt: Summe von Lebensalter und Dienstjahren Zuschlag (kumulativ) + 2 Kalendertage + 2 Kalendertage + 2 Kalendertage + 2 Kalendertage + 2 Kalendertage SWISS-kapers 28 2.3 Zuschlag für Führungsfunktionen CCM mit Führungsfunktionen (M/C-EU und M/C-INT) erhalten zusätzlich zu den unter Ziff. 2.2 aufgeführten Zuschlägen 2 weitere Kalendertage auf ihren jeweiligen Ferienanspruch gutgeschrieben. 2.4 Berechnung des Ferienanspruchs für FCCM Für FCCM wird die Kompensation des anteiligen Ferienanspruchs gem. nachfolgender Formel berechnet: d = Ferienanspruch pro Kalenderjahr x = Anteil eines Tagesansatzes (in %) der pro bezahltem Arbeitstag (Einsatz und Freitage) zusätzlich zum Tagesansatz vergütet wird. Dieser Betrag wird mit dem Salär ausbezahlt und auf der Salärabrechnung separat ausgewiesen. SWISS-kapers 29 Anhang IX zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+) (Artikel 45 GAV) 1. Grundsatz / Zweck 1 Im Rahmen von definierten Kontingenten und der betrieblichen Möglichkeiten wird den im Monatslohn angestellten MCCM ab dem 6. Dienstjahr die Möglichkeit eines unbezahlten Langzeiturlaubs angeboten. 2 Ein unbezahlter Langzeiturlaub soll die Möglichkeit abdecken, um für eine im Voraus bestimmte Zeit eine Auszeit zu nehmen. 3 Der Bezug eines unbezahlten Langzeiturlaubs ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf einen unbezahlten Langzeiturlaub. 4 Ein unbezahlter Langzeiturlaub kann in der Regel maximal einmal alle 10 Jahre bezogen werden. 5 Für die nachfolgend aufgeführten Punkte werden Leistung und Entschädigung pro rata reduziert: Salär, Pensionskasse, Versicherungen, Ferien, minimale Freitage pro Monat (SWISS FDR). 2. Dauer Ein unbezahlter Langzeiturlaub dauert zwischen 60 bis maximal 150 Tage. 3. Anmeldung Das Gesuch für einen unbezahlten Langzeiturlaub ist so früh wie möglich schriftlich an den Vorgesetzen einzureichen, jedoch bis spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn. Ein eingereichtes Gesuch ist verbindlich. 4. Bestätigung / Auflagen 1 Die Bestätigung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Kontingents (pro MCCM-Kategorie) und der betrieblichen Möglichkeiten. 2 Bei zeitgleichen Gesuchen für die gleiche Periode innerhalb der gleichen Kategorie erfolgt die Bestätigung zugunsten des MCCM mit der höheren Seniorität und zugunsten des MCCM, welches noch nie einen unbezahlten Langzeiturlaub bezogen hat. 3 Falls das Recurrent Training und/oder die Pass-/Visa-Erneuerung in die gewünschte Periode des unbezahlten Langzeiturlaubs fällt, dann obliegt es jedem MCCM selbst, vorgängig mit SWISS eine Lösung zu finden, welche den Erhalt der Qualifikation und die Gültigkeit der Reisedokumente sicherstellt. 4 Allfällige Auflagen des Vorgesetzten aus qualifikatorischen Gründen müssen dabei berücksichtigt werden. Änderungen in der zeitlichen Festlegung nach erfolgter Bestätigung bedürfen des Einvernehmens mit dem MCCM. 5 Ist das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft, kann dieses durch SWISS, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, erhöht werden. SWISS-kapers 30 5. Salär / Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung 1 Das Monatssalär, inkl. allfälliger Funktionszulagen, wird anteilsmässig pro Kalendertag gekürzt. Ein unbezahlter Langzeiturlaub-Tag entspricht 1/n (n=Anzahl Kalendertage des Bezugsmonates) des (TZV-gekürzten) Monatssalärs. 2 Bei einem unbezahlten Langzeiturlaub hat das bisher versicherte Salär weiterhin Gültigkeit. SWISS bezahlt die vollen Risikoprämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung für die Dauer des unbezahlten Langzeiturlaubs. 3 AHV / ALV / Pensionskasse (Sparbeiträge/IBK) werden für die Dauer des unbezahlten Langzeiturlaubs keine entrichtet. 6. Versicherungsschutz 1 Bei Krankheit und Unfall ist der volle Versicherungsschutz auf der Basis des Salärs vor dem unbezahlten Langzeiturlaub gewährleistet. 2 Die bei Nichtberufsunfällen notwendige Abredeversicherung wird von SWISS abgeschlossen und bezahlt. Die maximale Dauer der Abredeversicherung gemäss UVG (Unfallversicherungsgesetz) ist auf 6 Monate beschränkt. Diese Limite ist bei Kombination von unbezahltem Langzeiturlaub mit anderen unbezahlten Abwesenheiten zu beachten. 7. Ferien/Teilzeittage Beim unbezahlten Langzeiturlaub wird der fixe Ferienanspruch und der Anspruch an TZVresp. TZVM-Tagen pro rata gekürzt (ab dem 1. Tag). 8. Rückkehr aus unbezahltem Langzeiturlaub 1 SWISS verpflichtet sich, das MCCM nach Ablauf des unbezahlten Langzeiturlaubs weiter zu beschäftigen. Vorbehalten sind Verstösse gegen Treue- und Konkurrenzenthaltungspflicht. 2 Eine allfällige Requalifikation findet unmittelbar bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses statt. Die Kosten gehen zu Lasten SWISS. 9. Zusätzliche Bestimmungen 1 Ein unbezahlter Langzeiturlaub hat keinen Einfluss auf die Dienst- und Salärdienstjahresberechnung. 2 Die Flugvergünstigungen laufen während der Dauer des unbezahlten Langzeiturlaubs unverändert weiter. 3 Bei Krankheit (>7 Tage) und Unfall während des unbezahlten Langzeiturlaubs bleibt die Meldepflicht an SWISS bestehen. Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz-, Rotkreuz- und Zivildienst während eines unbezahlten Langzeiturlaubs berechtigen nicht zu einem Nachbezug der entgangenen einsatzfreien Periode. SWISS-kapers 31 Anhang X zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) (Artikel 46 GAV) 1. Grundsatz / Zweck 1 Zur Erleichterung einer möglichen beruflichen Neuorientierung, oder wenn der geplante RAV im Interesse von SWISS und kapers liegt, wird den CCM ab dem 6. Dienstjahr im Rahmen des vereinbarten Kontingents (pro CCM-Kategorie) und der betrieblichen Möglichkeiten angeboten, das Anstellungsverhältnis für eine zum Voraus bestimmte Zeit ruhen zu lassen (nachfolgend RAV genannt). 2 Der Bezug von RAV ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf RAV. Prioritär werden Gesuche für berufliche Neuorientierung oder für Weiterbildung bewilligt. 3 Ein RAV soll eine längerfristige Abwesenheit ermöglichen. 4 Während dem RAV ruhen generell die Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis (inklusive Freiflugberechtigungen). Insbesondere die Treuepflicht und Konkurrenzenthaltungspflicht gelten unverändert auch während des RAV. Rückkehrmodalitäten in Bezug auf Seniorität und Saläreinstufung werden nachfolgend speziell geregelt. 5 Tätigkeiten mit Konkurrenzcharakter werden grundsätzlich nicht bewilligt. 2. Allgemeines Die minimale Bezugsdauer beträgt 6 Monate, die maximale Bezugsdauer 3 Jahre. 3. Anmeldung Das Gesuch für ein RAV ist so früh wie möglich schriftlich an den Vorgesetzen einzureichen, jedoch bis spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn. Ein eingereichtes Gesuch ist verbindlich. Insbesondere ist die beabsichtigte Tätigkeit während dem RAV darzulegen. 4. Bestätigung / Auflagen 1 Die Bestätigung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Kontingents (pro CCM-Kategorie) und der betrieblichen Möglichkeiten. 2 Bei zeitgleichen Gesuchen für die gleiche Periode innerhalb der gleichen Kategorie erfolgt die Bestätigung zugunsten des CCM mit der höheren Seniorität und zugunsten des CCM, welches noch nie einen RAV bezogen hat. 3 Es obliegt jedem CCM selbst, vorgängig zum Wiedereintritt mit SWISS eine Lösung zu vereinbaren, welche den Erhalt resp. die Re-Qualifikation und die Gültigkeit der Reisedokumente sicherstellt. 4 Allfällige Auflagen des Vorgesetzten aus qualifikatorischen Gründen müssen dabei berücksichtigt werden. Änderungen in der zeitlichen Festlegung nach erfolgter Bestätigung bedürfen des Einvernehmens mit dem CCM. 5 Ist das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft, kann dieses durch SWISS, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, erhöht werden. 5. Rückmeldung und Wiedereintritt 1 Will das CCM von seinem Wiedereintrittsrecht Gebrauch machen, muss es sich spätestens 3 Monate vor Ablauf des RAV bei Human Resources schriftlich melden. Ohne Rückmeldung verfällt das Wiedereintrittsrecht. SWISS-kapers 32 2 SWISS verpflichtet sich, das CCM nach Ablauf des RAV wieder zu beschäftigen. Vorbehalten sind: - Verstösse gegen Treuepflicht und Konkurrenzenthaltungspflicht. - Verstösse gegen die Auflagen gem. Ziff. 4 dieses Anhangs. - Definitive Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen 3 6. Eine allfällige Requalifikation findet unmittelbar bei Wiederaufnahme des Anstellungsverhältnisses statt. Die Kosten gehen zu Lasten SWISS. Dienst- / Salärdienstjahr Bei RAV wird die Anrechnung des Dienst- und Salärdienstjahres nach einer Karenzfrist von 6 Monaten für die restliche Dauer des RAV ausgesetzt. 7. Berufsvorsorgeeinrichtung Während des RAV kann das CCM Destinatär der Berufsvorsorgeeinrichtung bleiben, sofern es die gesetzlichen Bestimmungen dazu erfüllt. Es gelten die entsprechenden reglementarischen Bestimmungen der Berufsvorsorgeeinrichtung. SWISS leistet für die Dauer des RAV keine Beiträge an die Berufsvorsorgeeinrichtung. 8. Versicherungsschutz Während des RAV ruht der gesamte Versicherungsschutz. 9. Zusätzliche Bestimmungen Bei der Rückkehr in ein Anstellungsverhältnis mit SWISS gelten die Anstellungsbedingungen des GAV15, respektive dessen Nachfolgevertrag. Das CCM wird bei der Rückkehr bezüglich Salärtabelle, Ferienanspruch und Funktion (unter Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Ziff. 6) gleich eingestuft wie vor Beginn des RAV. CCM sind während des RAV und bis ein Jahr nach der Rückkehr zu SWISS von allfälligen freiwilligen Abgangsentschädigungsprogrammen ausgeschlossen (inkl. Regelungen gemäss Art. 17 Ziff. 3 und 5 GAV). SWISS-kapers 33 Anhang XI zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Transition into Pension (TIP) (Artikel 47 GAV) 1. TIP ermöglicht den MCCM mit ordentlichem Pensionierungsalter 60 eine Verlängerung der Anstellungsdauer bis maximal zur Vollendung des 62. Altersjahres. Voraussetzung ist ein stufenweiser Abbau des Arbeitspensums ab vollendetem 58. Altersjahr auf 70% oder weniger. 2. Das TIP Modell ist in allen TZV-Varianten (gemäss Anhang V) möglich, bei welchen das Arbeitspensum 70% oder weniger beträgt. 3. Der Abschluss eines TIP erfolgt auf Initiative des MCCM und ist freiwillig. 4. Ohne gegenteilige Bestimmung in diesem Anhang, richten sich die Modalitäten, Anmeldefenster und Abläufe nach denjenigen des TZV. 5. Das MCCM stellt sechs Monate vor der Vollendung des 58. Altersjahres Antrag auf TIP. Anmeldungen sind schriftlich an Human Resources zu richten und sind bindend. Zum Zeitpunkt der Anmeldung darf keine definitive Fluguntauglichkeit vorliegen. Die Bestätigung des eingegangenen Antrags erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang. Ein Antrag auf TIP nach Erreichen des 58. Altersjahres ist ausgeschlossen, auch wenn das TZV-Pensum bereits 70% oder weniger beträgt. 6. Das TIP-Modell beginnt im Folgemonat nach Vollendung des 58. Altersjahres. 7. MCCM werden mit Vollendung des 62. Altersjahres pensioniert. Eine Pensionierung auf Wunsch des MCCM vor Vollendung des 62. Altersjahres muss der SWISS spätestens 6 Monate im Voraus angekündigt werden. 8. MCCM die zum Zeitpunkt der Einführung des GAV15 älter als 57 Jahre und 6 Monate sind, haben ein einmaliges, ausserordentliches Wechselrecht in das TIP Modell. Die Anmeldung ist innert 3 Monaten nach Inkrafttreten des GAV15 schriftlich an Human Resources zu richten. Nach erfolgter Anmeldung gilt für diese MCCM eine verkürzte Frist von 3 Monaten bis zum Beginn des TIP Vertrages. GAV15 SWISS-kapers 34 Anhang XII zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers Einsatzmodell, Wunschsystem und Recurrent Training (RT) für FCCM (Artikel 44 GAV) A) Einsatzmodell Das Einsatzmodell besteht aus folgenden zwei Teilen: a) Garantierte Periode (GP): garantierte Arbeitszeit, zwingend für jedes FCCM b) Freelance Periode (FP): nicht garantierte Arbeitszeit, optional Aus Duties resultierende Freitage können ausserhalb der Perioden liegen. Das Arbeitsjahr besteht aus zwei Teilen (H1, H2) und orientiert sich an dem im Ferienreglement festgelegten Ferienjahr. Die Eingabe und Verarbeitung erfolgt jeweils für H1 und H2. 1. Garantierte Periode (GP) 1 Ein FCCM ist verpflichtet pro Arbeitsjahr total 30 Einsatztage GP in den von SWISS definierten Zeitfenstern einzugeben, je 15 Einsatztage im H1 und H2. 2 a) Jede GP muss eine Mindestlänge von 5 zusammenhängenden Einsatztagen betragen, maximal 15 Einsatztage. b) Die GP ist auf 30 Einsatztage pro Arbeitsjahr begrenzt. FCCM mit M/C-EU Qualifikation und FCCM mit FCG Qualifikation sind verpflichtet pro Arbeitsjahr total 60 Einsatztage als GP in den von SWISS definierten Zeitfenstern einzugeben, je 30 Einsatztage im H1 und 30 Einsatztage im H2. a) Jede GP muss eine Mindestlänge von 5 zusammenhängenden Einsatztagen betragen, maximal jedoch 30 Einsatztage b) Die GP ist auf 60 Einsatztage pro Arbeitsjahr begrenzt. 3 Die Zeitfenster für GP werden jährlich aufgrund betrieblicher Bedürfnisse angepasst und an die FCCM kommuniziert. 4 Pro Arbeitsjahr muss jedes FCCM eine GP eingeben, die mindestens eines der folgenden Daten beinhaltet: Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.), Silvester (31.12.). 5 Die GP Zeitfenster werden für jeden Teil des Arbeitsjahres 3 Monate vor Beginn des jeweiligen Teils bekanntgegeben. Die Eingabefrist endet 2 Monate vor Beginn des jeweiligen Teils. Jede GP Eingabe gilt als bestätigt, sofern die o.g. Bestimmungen erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, verzögert sich die Bestätigung so lange bis eine regelkonforme Eingabe durch das FCCM erfolgt ist. 2. Freelance Periode (FP) 1 Zusätzlich zu den GP kann ein FCCM FP eingeben. Diese können uneingeschränkt während des gesamten Arbeitsjahres eingegeben werden und müssen mindestens 1 Einsatztag umfassen. 2 Die Eingabe erfolgt via Planung für zukünftige Monate oder via Crew Control für den laufenden Monat. 3 Eingaben via Planung können ab 2 Monaten vor Beginn des jeweiligen Teils eines Arbeitsjahres bis kurz vor Abschluss eines Planungsmonats (Start des Final Optimization Runs, ca. 19. des Vormonats) gemacht werden. -kapers 35 4 Eingaben via Crew Control können ab Publikation der Einsatzpläne eines Monats bis zum Vortag des Flugeinsatzes gemacht werden. 5 Die Bestätigung erfolgt nach betrieblichen Bedürfnissen. Es besteht kein Anspruch auf eine Erfüllung/Bestätigung der angebotenen FP. FP Eingaben können durch das FCCM jederzeit wieder annulliert werden, solange sie unbestätigt sind. Nach erfolgter Bestätigung sind die FP verbindlich. 6 Eingaben via Planung werden bedarfsbestimmt zwischen Eingabedatum und Publikation der Einsatzpläne, spätestens jedoch mit der Publikation des Einsatzplanes, bestätigt. 7 Eingaben via Crew Control werden bedarfsbestimmt im laufenden Monat bestätigt. B) Wunschsystem Das Wunschsystem ist für sämtliche FCCM gemäss FDR anwendbar. Ausnahme: Freiwünsche, welche die Must-Daten der GP tangieren, sind nicht gestattet (Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag 25.12., Silvester 31.12.). C) Recurrent Training (RT) 1 Jedes FCCM ist verpflichtet, ein Recurrent Training gemäss den in den entsprechenden Handbüchern festgelegten Bestimmungen zu absolvieren. Es obliegt jedem FCCM, sich frühzeitig für die publizierten Kursdaten anzumelden. 2 FCCM mit Fälligkeitsdatum RT (Due Date) zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember müssen sich spätestens bis am 30. September des jeweiligen Jahres für das RT angemeldet haben. 3 Für den Fall des Verlustes der flugsicherheitsrelevanten Qualifikation infolge Vernachlässigung dieser Pflichten kann die Kündigung gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV ausgesprochen werden. Wird von einer Kündigung seitens SWISS abgesehen, besteht bis zur Wiedererlangung der Qualifikation kein Saläranspruch für bestätigte Einsatzperioden sowie für die Dauer des Requalifikationskurses inklusive der generierten Freitage. 4 Auf Aufforderung des FCCM plant die SWISS ein RT ausserhalb der Einsatzperiode. Ein RT Tag berechtigt zu 1.4 Tagesansätzen. 5 Nach Bestehen des RT oder des Conversion Trainings muss innerhalb von 6 Monaten ein Flugeinsatz erfolgen. D) Übertritt zu FCCM / Einsetzbarkeit / Typenqualifikationen 1 CCM, die in eine Freelance-Tätigkeit unter diesem Anhang wechseln, behalten in der Regel ihre als CCM erworbenen Typen-Qualifikationen. 2 FCCM können entsprechend ihrer Typen-Qualifikationen auf Kurz- und Langstrecken eingesetzt werden. 3 Eine als CCM erlangte höhere Qualifikation als Longhaul C-Class bleibt beim Übertritt in die Freelance-Tätigkeit unter diesem Anhang erhalten (Ausnahme: M/C-INT können als M/C-EU weiterfliegen). Für FA3, FCG und M/C-EU bleibt die Pflicht zur Übernahme von InstruktorenTätigkeiten. -kapers 36 Schlussprotokoll der Verhandlungen betr. GAV15 Zürich Flughafen, den 3. März 2015 1. Gesamtarbeitsvertrag Die Verhandlungsparteien (Swiss International Air Lines AG/Swiss Global Air Lines AG und kapers) haben sich auf den GAV15 als Nachfolgevertrag für die Gesamtarbeitsverträge GAV09CCM, GAV09FCCM und GAV10mbV geeinigt. Vorbehältlich der Annahme durch die in dieser Sache stimmberechtigten Mitglieder der kapers tritt dieser GAV per 1. Mai 2015 in Kraft. 2. Vertragsablösung bisherige Verträge (GAV09CCM, GAV09FCCM, GAV10mbV, CCMZ (EAV seit 1. Juli 2014)) Ziel von SWISS und der kapers ist, dass mit Inkrafttreten des GAV15 die Mitarbeitenden der Verträge GAV09CCM, GAV09FCCM, GAV10mbV und CCMZ (EAV seit 1. Juli 2014) in den GAV15 überführt werden. Alle stimmberechtigten Mitglieder stimmen pro CCM Gruppe (GAV09CCM, GAV09FCCM, GAV10mbV) einzeln über den GAV15 ab. Bei Zustimmung von mindestens einer CCM Gruppe, tritt der GAV15 in Kraft und gilt für die zustimmenden Gruppen. Die CCMZ werden im Falle des Inkrafttretens des GAV15 mittels Änderungskündigungen in den GAV15 überführt. Im GAV15 sind unterschiedliche Vertragskonditionen (insb. Saläre / Ferien / Pensionierungsalter) festgehalten, welche vom jeweiligen Eintrittsdatum des einzelnen CCM abhängen. FCCM, welche vor dem 28. November 2014 im GAV09FCCM waren, verbleiben bis 31. Dezember 2015 im bisherigen Einsatzmodell gem. GAV09FCCM (mit min. 50 GP Einsatztagen). Für FCCM New (Vereinbarung mit Wirkung vom 28. November 2014) sowie SEASmbV gilt das Einsatzmodell gem. GAV15 bereits für das laufende Jahr. Ab 1. Januar 2016 gilt für sämtliche FCCM ausschliesslich das Einsatzmodell gem. GAV15. FCCM (ausgeschlossen FCCM New und SEASmbV) haben nach der Überführung in den GAV15 mit einer Vorlauffrist von 6 Monaten (d.h. Bekanntgabe des Übertritts bis spätestens 30. Juni 2015) im Rahmen des regulären TZV Anmelde- und Vergabeprozesses das Anrecht, per 1. Januar 2016 in einen TZV oder in ein 100% Pensum überzutreten. 3. Befristetes / unbefristetes Arbeitsverhältnis Ein schriftlicher Arbeitsvertrag unter diesem GAV15 ist als unbefristeter Vertrag zu verstehen. In diesem Sinne ist auch die Überführung der CCM ex GAV10mbV in den GAV15 so zu handhaben. Mit der Überführung erhalten diese CCM einen Anspruch auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kündigungsfrist gemäss GAV10mbV. Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung von kapers. Ohne Zustimmung von kapers können unter diesem GAV keine befristeten Verträge ausgestellt werden. 4. Besitzstandsregelung Alterserleichterungen Alle heutigen Inhaber von Alterserleichterungen behalten unabhängig vom Index 80 ihre Berechtigung. Ab 1. Januar 2016 müssen sie sich für eines der beiden neuen Angebote gem. Art. 38 Abs. 5 GAV15 entscheiden. Eine Rückschulung auf Shorthaul erfolgt nicht für CCM, welche zwei Jahre oder weniger vor der Pensionierung stehen. FCCM haben keinen Anspruch auf Alterserleichterungen (auch nicht bei Übertritt ex MCCM). 5. Arbeitsgruppe Flight Time Limitations (FTL) Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Flugdienstregelungen zur zeitgerechten Sicherstellung der Kompatibilität mit den Flight Time Limitations (FTL) der EASA, welche per Februar 2016 in Kraft treten, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Anpassungen haben dannzumal produktivitätsneutral zu erfolgen. SWISS-kapers 1 6. Calvin / Sozialpartnerschaft Die Parteien verpflichten sich bis Ende 2015 einen separaten GAV für die GVA-CCM zu verhandeln, mit Einführungszeitpunkt spätestens per Juli 2016. Basis für diese Verhandlungen bilden die aktuell gültigen Allgemeinen Anstellungsbedingungen für CCMG. Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Projekts Calvin angestellten CCM der Crew Basis Genf solange unter die Quotenregelung gem. Art. 4 GAV15 fallen, bis ein spezifischer GAV für anwendbar erklärt wird. 7. Arbeitsgruppe Überarbeitung Berufsprüfung/Aus- und Weiterbildung Die Vertragsparteien wirken darauf hin, die Inhalte, Themen und Fächer der Berufsprüfung in den nächsten 12 Monaten nach Annahme des GAV15 weiterzuentwickeln. Beide Parteien verpflichten sich über die Zentralkommission entsprechende Vorstösse zu lancieren. Das Modell und das Angebot der SWISS internen Aus- und Weiterbildung für CCM soll in den nächsten 12 Monaten nach Annahme des GAV15 überprüft und ggf. weiterentwickelt werden. 8. Inkasso Mitgliederbeiträge/Vollzugskosten (Art. 7 GAV) SWISS führt im Auftrag von kapers das Inkasso von Mitglieder- und Vollzugskostenbeiträgen mittels Lohnabzug unentgeltlich durch. Dies erfolgt quartalsweise, jeweils mit dem Lohnlauf März, Juni, September, Dezember. Auf der Lohnabrechnung wird der kapers 6 Mitgliederbeitrag resp. der Vollzugskostenbeitrag separat ausgewiesen. 9. Pflege naher Angehöriger Benötigen Personen, für deren Pflege das MCCM verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder ähnlichen Gründen dringend dessen Anwesenheit, gewährt SWISS die Lohnfortzahlung, bis der Arbeitnehmer einen geeigneten Ersatz gefunden hat. Dies sollte in der Regel nicht mehr als drei Tage pro Ereignis beanspruchen. SWISS kann in diesen Fällen schon vom ersten Abwesenheitstag an ein Arztzeugnis für die pflegebedürftige Person verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für FCCM während bestätigter Einsatzperioden. 10. Disziplinarverfahren / Code of Conduct / Leitfaden Die Parteien vereinbaren, für Disziplinarverfahren gemeinsam bis Ende 2015 einen Leitfaden zu entwickeln (Code of Conduct). Ziel ist die Festlegung klarer, für den Mitarbeitenden und Linienvorgesetzen transparenter, fairer und messbarer Eckwerte. 11. Kombination von Kurz- und Langstreckenrotationen auf freiwilliger Basis Eine Kombination von Kurz- und Langstreckenrotationen ist auf freiwilliger Basis bis zu fünf Tagen erlaubt. Die Rahmenbedingungen werden von SWISS definiert. 12. M/C Automatismus M/C-EU, welche die Ausbildung zum M/C-EU vor dem 30. April 2012 begonnen haben und die 8 +.!,*+4!.("!4+$(+ 0 ' +7 ,-( (# (%3(( (,$#$,,*2- ,- (,.($!4+ die M/C-INT Laufbahn anmelden. OK weist die betroffenen M/C-EU mittels einem an sie persönlich " +$#- - (#+ $ (.!$ , *-$)(#$((# (-!2&&-$ , 8-.-)'-$,'.,*-$)(7 ersatzlos. M/C-EU, welche die Ausbildung zum M/C-EU vor dem 30. April 2012 begonnen haben und die 8 +.!,*+4!.("!4+$(+ 0 ' +7($#-,)&/$ +-# (0$+1.+,)&/$ +.(" +8 +.!,*+4!.(" !4+$(+ 0 ' +7 $( +$,-$, 1 ' + " , -1- $ +!)&"+ $# ',#&.,, + Berufsprüfung innert dieser Frist profitieren diese M/C-/)( +8-INT Automatismus Op-$)(7 andernfalls entfällt diese ersatzlos. OK weist die betroffenen M/C-EU mittels einem an sie persönlich gerichteten Schreiben auf diese Option hin und setzt ihnen bis 30. Juni 2015 Frist, OK zu melden, ob sie gewillt sind (keine verbindliche Verpflichtung) die Berufsprüfung bis Ende 2016 zu absolvieren. 13. Übergangsregelung für Arbeit bis 62 (GAV09) Für CCM aus dem GAV09CCM, welche infolge der bisherigen Härtefallregelung eine Bestätigung zur Weiterarbeit bis Alter 62 vorliegen haben, ist die TIP Regelung für eine Weiterbeschäftigung bis Alter 62 nicht vorgeschrieben. #&.,,*+)-)%)&&1.'9-kapers 2 14. Einmalige Überprüfung der Spesenregelung (75%) Zielwert der neuen Spesenphilosophie ist 75% der bisherigen jährlichen Spesenaufwendungen. Basierend auf den aktuellen Kosten des heutigen Systems erfolgt ein Jahr nach Einführung des neuen Systems eine Nachkontrolle durch SWISS und die kapers. Abweichungen von mehr als +/- 2.5% werden durch eine einmalige Anpassung der Pauschalentschädigung korrigiert. Bei geringerer Abweichung erfolgt keine Anpassung. Sollte das neue Spesenreglement von den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden nicht oder nur mit Änderungen genehmigt werden, verpflichten sich die Parteien unverzüglich für neue Verhandlungen, welche eine gleichwertige Lösung für die CCM sicherstellt. 15. Arbeitsgruppe Ferien Die Vertragsparteien verpflichten sich bis Ende 2016, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe das Ferienreglement (Ferienarten, Bestimmungen bezüglich Zuteilungsprioritäten, Eingabe- und Bestätigungstermine usw. jedoch nicht den Ferienanspruch) zu überarbeiten. 16. Ferieneingabe Im Rahmen der Verhandlungen zum GAV15 wurde vereinbart, dass die kleinste Eingabegrösse für Ferien 4 Tage beträgt bzw. die verbleibenden Tage des Restanspruchs, falls dieser weniger als 4 Tage beträgt. Diese Regelung ist ab Ferienjahr 2016 gültig. 17. Kontingente für unbezahlten Langzeiturlaub (UBU+) und RAV (Art. 45 und 46 GAV, sowie Anhänge IX und X) Die im GAV stipulierten Kontingente (zeitgleich aus dem System freigestellte CCM) für Langzeiturlaub (UBU+) und RAV betragen folgende Mindestwerte: Funktion M/C-INT M/C-EU Spezialisten (FCG) übrige CCM Langzeiturlaub (UBU+) % des FTE Bedarfs / (Positionen in 2016)* 1% / (4) 1% / (2) RAV % des FTE Bedarfs / (Positionen in 2016)* 1% / (4) 1% / (2) 1% / (4) 1% / (4) 0.75% / (11) 0.75% / (11) Die nicht ausgeschöpften Kontingente für UBU+ und RAV können innerhalb der gleichen Kategorie untereinander verschoben werden. Die sich aus den relativen Kontingenten (prozentualer Wert des FTE Bedarfs der einzelnen Funktion) ergebenden Positionen pro Jahr und Funktion werden jeweils im Budgetprozess für das Folgejahr (e.g. Sommer 2015 für das Budgetjahr 2016) von SWISS festgelegt. Die Werte für 2016 (*) sind in der Tabelle oben vermerkt (Werte in Klammern). Die festgelegten Mindest- resp. Budgetwerte können von der Planung bei entsprechender Bestandessituation jederzeit erhöht werden. UBU+ und RAV können erstmalig ab 4. Januar 2016 vergeben werden. 18. Schuhzulage Die Kompensation für Schuhe (CHF 180.-/Jahr) aus dem Anhang 2 des Uniformenreglements findet mit Inkrafttreten des GAV15 keine Anwendung mehr (die Schuhpauschale ist mit der SpesenPauschalentschädigung abgegolten). 19. Nettolohnausgleich auf 90% bei Krankheit Die SWISS verpflichtet sich, für diejenigen CCM, welche nicht der Beitragspflicht an die berufliche Vorsorge gemäss Art. 60 GAV unterstehen oder aufgrund eines ungünstigen PK Beitragssatzes bei ausgewiesener Krankheit gesamthaft unter 90% des versicherten Lohnes fallen würden, sicherzustellen, dass zusammen mit der allgemeinen Krankentaggeld-Versicherung für die Dauer von höchstens 730 Tagen abzüglich der Lohnfortzahlungspflicht mindestens 90% des versicherten Lohns sichergestellt ist. Massgebend ist der Vergleich des Nettolohnes vor Krankheit mit dem Nettolohn nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht. -kapers 3 Die konkrete Umsetzung dieser Bestimmung wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des GAV mit den jeweiligen Pensionskassen- und Sozialversicherungsexperten überprüft und im Einvernehmen beschlossen. 20. Ersatz für PK-Prämienausfall Die SWISS hat nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht (gem. Art. 53 und 54 GAV) bei Krankheit und Unfall den Erlass der Vorsorgeprämien sicherzustellen. Die PK-Prämienbefreiung setzt nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht ein. Allfällige Prämien gehen zu Lasten des Arbeitgebers. 21. Abredeversicherung bei TZV (Anhang V lit. B) Ziff. 3.5) '$& !*# ") abgeschlossen, die die durchgängige Versicherungsdeckung für alle TZV CCM deckt (auch während TZV-Blöcken). Die Versicherung wird vollumfänglich von SWISS finanziert. 22. Zeitliche Implementierung der verschiedenen Massnahmen Salär und Pensionskasse per 1. Mai 2015 Varlo-Ablösung; Einführung 13. Monatslohn/ EBM rückwirkend per 1. Januar 2015 Spesen und FDR15 spätestens per 1. Juli 2015, auf jeden Fall gleichzeitige Einführung Zürich-Flughafen, 3. März 2015 Swiss International Air Lines AG sig. sig. Harry Hohmeister Chief Executive Officer Rainer Hiltebrand Chief Operating Officer Swiss Global Air Lines AG sig. sig. Andreas Thurnheer Head of Swiss Global Air Lines AG Christoph Ulrich Head of Compensation & Labour Agreements SWISS kapers, Vereinigung des Kabinenpersonals sig. sig. Dionysios Manimanakis Präsident Harry Kreienbühl Vizepräsident " !%"+ -kapers 4 Flight Duty Regulations 2015 Grundlage bilden die FDR 2006 inkl. sämtlicher Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie FDRrelevante Vereinbarungen (Schlussprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Sideletter) zwischen SWISS und kapers seit Inkrafttreten der FDR 2006, wobei untenstehende FDR-Änderungen im Zuge des GAV15 in jedem Falle vorgehen und spätestens per 1. Juli 2015 in Kraft treten: a) The commander may decide to exceed the limitations given in these Flight Duty Regulations (FDR) in order to complete a planned operation in case of unforeseen circumstances. During the actual flight operation which starts at reporting time, the limitations regarding MFDP as prescribed in OM A 7.1/7.2 may be applied at the CMD discretion and after consultation with all crew members. b) Duty in excess of the limitations may only be carried out after commander's careful consideration of the stress on his entire crew. The commander will inform all crew members on the occasion of a crew briefing about all known and relevant factors concerning the actual operation, thus allowing the crew members to decide about their ability to exceed the limitations. Following this, the decision lies solely with the commander according OM A 7.1/7.2 and with due respect of SWISS operations policies and regulations (OM A 2.0.1, i.e. safety shall always have first priority). Legal limitations must not be exceeded in any case. c) When flight duty assignments are not identical for flight and cabin crews, such a decision can only be taken after consultation with the senior cabin crew member. d) Any duty exceeding these limitations has to be reported by the flight deck. Ziffer 3.9.4 a) der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt: 3.9.4 Freitage vor Abwesenheiten a) Cabin Crew Member mit home base in der Schweiz Vor Ferien von 7 und mehr Tagen Dauer sind immer 2 Freitage zu gewähren. Ergibt der den Ferien vorangehende Dienst weniger als 2 Freitage, so wird die Differenz dem Freitagekonto belastet. Vor Ferien von weniger als 7 Tagen Dauer ist immer 1 Freitag zu gewähren. Vor Militär-, Schutz-, Zivil- und Rotkreuzdienst ist immer 1 Freitag zu gewähren. Vor sämtlichen anderen Abwesenheiten (TZV, UBU, usw.) ist kein Freitag erforderlich. Ziffer 3.9.7 der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt: 3.9.7 Freitage in Verbindung mit Bereitschaftsdienst a) Freitage für Bereitschaftsdienst Jeder Bereitschaftsdienst berechtigt zu 0.3 Freitagen, ausser Bereitschaftsdienst am Flughafen, der mit 0.4 Freitagen abgegolten wird. b) Freitage für Einsatz aus Bereitschaftsdienst Wird nach Beginn eines Bereitschaftsdienstes ein Flugeinsatz zugeteilt, so wird der Freitagewert gemäss Belastungsberechnung dem Freitagekonto gutgeschrieben, mindestens jedoch 0.3 beziehungsweise 0.4 Freitage bei Bereitschaftsdienst am Flughafen. Werden Bereitschaftsdienste zu Rotationen kombiniert, so müssen im Anschluss an Rotationen von 3 oder mehr Tagen mindestens 2 Freitage eingeplant werden. Rotationen aus Bereitschaftsdiensten von weniger als 3 Tagen Dauer können mit 1 Freitag geplant werden. Flight Duty Regulations 2015 1 Ergeben die Belastungswerte eines short haul-Einsatzes aus einem Bereitschaftsdienst einen Freitageanspruch, welcher um mindestens 0.5 Tage höher ist als die geplante Anzahl Freitage (z.B. bei 2 geplanten Freitagen einen Freitageanspruch von 2.5 oder mehr), so kann das betroffene CCM die Aufrundung auf den nächst höheren Ganztag und dessen sofortige Abgeltung verlangen. Die sofortige Abgeltung muss vom Cabin Crew Member beim Crew Control unmittelbar nach Beendigung der Rotation verlangt werden. Ergeben die Belastungswerte eines long haul-Einsatzes aus einem Bereitschaftsdienst einen Freitageanspruch, welcher um mindestens 0.7 Tage höher ist als die geplante Anzahl Freitage (z.B. bei 2 geplanten Freitagen einen Freitageanspruch von 2.7 oder mehr), so kann das betroffene CCM die Aufrundung auf den nächst höheren Ganztag und dessen sofortige Abgeltung verlangen. Die sofortige Abgeltung muss vom Cabin Crew Member beim Crew Control unmittelbar nach Beendigung der Rotation verlangt werden. Fordert ein CCM keine unverzügliche Abgeltung oder ergibt die effektiv geflogene Rotation weniger frei, dann wird die Differenz mit dem Freitagekonto verrechnet. Wird aus einem Bereitschaftsdienst im laufenden Monat eine Rotation gemäss Ziffer 2.34 zugeteilt, so können dadurch die Minimumfreitage pro Monat reduziert werden. In einem solchen Fall müssen die fehlenden Minimumfreitage, als FREI FDR, unmittelbar im Anschluss an die Rotationsfreitage der aus dem Bereitschaftsdienst zugeteilten Rotation gewährt werden. Ziffer 3.9.8 a) der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt: 3.9.8 Rundung von Freitagewerten a) Grundsatz für sämtliche Cabin Crew Member Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen auf- oder abgerundet werden. Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben. Für die monatliche Einsatzplanung (Rostering) gilt zusätzlich folgendes: Freitage bei Kurzstreckenrotationen und Kombinationen von Kurstreckenrotationen mit anderen Diensten: Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen bis x.499 auf- oder abgerundet werden. Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte ab x.5 müssen mindestens auf die nächsthöhere Ganzzahl aufgerundet werden. Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben. Freitage bei Langstreckenrotationen und Kombination von Langstreckenrotationen mit anderen Diensten: Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen bis x.699 auf- oder abgerundet werden. Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte ab x.7 müssen mindestens auf die nächsthöhere Ganzzahl aufgerundet werden. Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben. Flight Duty Regulations 2015 2 Ziffer 4.6.1 der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt: 4.6.1 Rotationsdauer Kurzstreckenflüge oder Kurzstreckenflüge und andere Dienste oder andere Dienste allein dürfen zu Rotationen von höchstens 5 Tagen Dauer kombiniert werden. Charterflüge mit mehr als 11:30 Stunden duty time werden alleine gestellt, resp. dürfen nur nach Absprache mit kapers mit anderen Flügen kombiniert werden. Ein 6. Arbeitstag kann aus Gründen von Daily Irregularities oder wegen beschränkter Rückkehrmöglichkeiten an die home base notwendig werden. In einem solchen Fall muss die Besatzung am 6. Tag rasch möglichst zurückkehren. An diesem Arbeitstag darf die Besatzung nur zwei Flugteilstücke mit Arbeit an Bord durchführen, eine Durchreise durch die home base ist nicht erlaubt. Nac ight tmit anderen Flügen kombiniert sind, am Schluss der Rotation geplant. Dies trifft auch für Flüge nach CAI und TLV zu, sofern sie nicht alleine stehen (gilt nur für Crew Planung). Anpassungen in den SWR FDR (Kapitel 7.4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die entsprechenden Artikel der in den SWR FDR (Kapitel 7.4) publizierten englischen Version der FDR entsprechend anzupassen: 7.4.3.11.4 a) Free days before absences 7.4.3.11.7 Free days for standby duty 7.4.3.11.8 a) Rounding-up/down of free day values 7.4.4.6.1 Duration Führungsgespräche Vor einem Flugeinsatz finden keine Führungsgespräche statt. Führungsgespräche können nach einem Flugeinsatz FDR-konform geplant werden. Für die nicht FDR-konforme Planung eines Führungsgespräches ist das Einverständnis des CCM zwingend erforderlich. Führungsgespräche im Freitag sind freiwillig und werden mit 0.2 Freitagen abgegolten. MIA-Flug mit Flugzeug ohne Crew Bunk Der MIA-Flug wird im Winterflugplan während drei Monaten (in der Regel in den Monaten Dezember Februar) jeweils im 2-Nächter geflogen. Werden diese Flüge mit einem Flugzeugtyp ohne Crew Bunk operiert, müssen die CCM grundsätzlich einen Mindestaufenthalt von 44 Stunden in MIA haben (2Nächter). Im Gegenzug erhöht sich die höchstzulässige Flugdienstzeit gemäss FDR um eine Stunde (von 12:30 auf 13:30). Ausnahmen von dieser Regelung oder eine geplante Überschreitung der Flight Duty Period von 13:30 bedürfen der Zustimmung der kapers. Flight Duty Regulations 2015 3 Notizen Swiss International Air Lines AG Postfach CH-8058 Zürich Flughafen SWISS.COM
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