Gesamtarbeitsvertrag 2015 Cabin Crew Member

Gesamtarbeitsvertrag 2015
Cabin Crew Member
Gültig ab 1. Mai 2015
Inhaltsverzeichnis
Anhänge zum GAV15
Abkürzungen
Begriffsbestimmungen / Definitionen
3
4
5
I. Allgemeine Bestimmungen
6
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Zweck
Geltungsbereich
Dienstort
Unterwanderungsschutz / Quotenregelung
Rechtsgrundlagen
Koalitionsfreiheit
Vollzugskostenbeitrag
Friedenspflicht
Mitwirkung
6
6
6
6
7
7
8
8
8
II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen
A)
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Anforderungsprofil
Anstellung
Wiedereintritt / Übertritt - Anrechnung früherer Dienstjahre
Probezeit
Kündigung
Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal
Pensionierung / Rücktrittsalter für CCM
10
B)
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Allgemeine Rechte und Pflichten
Gleichstellung
Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz
Datenschutz
Ärztliche Untersuchungen / Vertrauensärzte
Pflicht zur Dienstleistung
Nebenbeschäftigungen / Ausübung öffentlicher Ämter
Bodeneinsätze
Einsätze in Krisengebiete
Operationelle Zusammenarbeit mit anderen
Luftverkehrsunternehmungen
Streikbrecher Flüge
Verhalten
Verantwortlichkeit
Leistungsbeurteilung
Rechtsweg
Ausbildung
Berufsprüfung
Laufbahn
Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmungen
Uniform
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten
16
16
16
16
17
17
18
18
18
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33 Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
-kapers
10
10
10
10
10
11
13
13
14
19
19
19
19
20
20
21
21
22
22
22
22
1
C)
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Artikel 45
Artikel 46
Artikel 47
Arbeitszeit, Ferien, Absenzen
Arbeitszeit
Ferien
Ferienkürzung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Ereignisgebundene Freitage / Austritt
Bildungsurlaub
Jugendurlaub
Teilzeit- und Freelance-Verträge
Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+)
Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV)
Transition into Pension (TIP)
23
23
24
24
25
25
26
26
26
26
26
D)
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Entlöhnung
Salär
Teuerungsanpassung
Verkaufsumsatzbeteiligung
Familienzulage
Ersatz von Dienstauslagen
27
27
27
27
28
28
E)
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Salär bei Krankheit
Salär bei Unfall und Berufskrankheiten
Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst
Heilungskosten bei Krankheit und Unfall
Besondere Ereignisse
Salärfortzahlung bei Todesfall
Mutter- und Vaterschaftsurlaub
29
29
30
30
30
31
32
32
F)
Artikel 60
Vorsorge
Berufliche Vorsorge
34
34
G)
Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen
Veränderungen
Betriebsbedingter Personalabbau
Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung der SWISS/
Höhere Gewalt (Force Majeure)
Artikel 61
Artikel 62
III. Schlussbestimmungen
Artikel 63
Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile
-kapers
35
35
35
36
36
2
Anhänge zum GAV15
Anhang I
Saläre und Salärzulagen
Anhang II
Laufbahn
Anhang III
Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst
Anhang IV
Weiterführung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Schwangerschaft
Anhang V
Teilzeitverträge
Anhang VI
Vorsorge
Anhang VII
Flugleistungen
Anhang VIII
Ferien
Anhang IX
Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+)
Anhang X
Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV)
Anhang XI
Transition into Pension (TIP)
Anhang XII
Einsatzmodell, Wunschsystem und Recurrent Training (RT) für FCCM
-kapers
3
Abkürzungen
Erklärung der im Gesamtarbeitsvertrag verwendeten Abkürzungen:
Abs.
Absatz
AHV
Art.
Eidgenössische Alters- und Hinterlassenen Versicherung
Artikel
SBFI
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation
ATC
Air Traffic Control
BP
Berufsprüfung
CCM
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge
Cabin Crew Member(s) (siehe Definition)
BVG
EBIT
EBM
EMV
EO
FCG
FCCM
Gewinn vor Steuern und Finanzlasten
Erfolgsbeteiligungsmodell
Eidgenössische Militärversicherung
Erwerbsersatzordnung
First Class CCM
Free Lance CCM (siehe Definition)
FDR
ff.
Flight Duty Regulations (Flugdienstregelungen)
und fortfolgende
IV
Eidgenössische Invalidenversicherung
GAV
Gesamtarbeitsvertrag
LH
lit.
Long-haul (Langstreckenbereich)
Littera
MCCM
Monthly paid CCM (siehe Definition)
LT
Local Time
M/C-ASP
M/C-EU
Maître de Cabine in Ausbildung
Maître de Cabine Europe
OR
Schweizerisches Obligationenrecht
M/C-INT
PK
RT
S/C
SDJ
SH
SUVA
TZV
WEF
Ziff.
Maître de Cabine Intercont
Pensionskasse
Recurrent Training
Senior Cabin Crew Member
Salärdienstjahr
Short-haul (Kurzstreckenbereich)
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Teilzeitvertrag
Wohneigentumsförderung
Ziffer
-kapers
4
Begriffsbestimmungen / Definitionen
kapers
Vereinigung des Kabinenpersonals
SWISS
Im nachfolgenden Gesamtarbeitsvertrag GAV15 und den integrierenden Bestandteilen sind - wo
nicht abweichend erwähnt - unter dem Begriff "SWISS" jeweils Swiss International Air Lines AG
und Swiss Global Air Lines AG zu verstehen.
SWISS Dienstjahr (technisches Eintrittsdatum) ist relevant für
- Jubiläum
- Stafftravel Prioritäten
- Ferienberechnungen/-anspruch
- Lohnfortzahlungs-Berechnungen
SWISS Salärdienstjahr = Summe Anzahl Jahre zu 100% gearbeitet
Instruktionstätigkeit
Der Begriff Instruktionstätigkeit umfasst Einführungsaufgaben an Bord in gleicher und/oder
tieferer Funktion, für welche das entsprechende CCM qualifiziert ist.
CCM
Der Begriff CCM (Cabin Crew Member) umfasst die Gesamtheit der
Kabinenbesatzungsmitglieder, unabhängig von Rang, Qualifikation oder Arbeitsmodell.
MCCM
Der Begriff MCCM (monthly-paid Cabin Crew Member) umfasst alle
Kabinenbesatzungsmitglieder - unabhängig von Rang und/oder Qualifikation - welche auf
Monatsbasis entlöhnt werden.
FCCM
Der Begriff FCCM (Freelance Cabin Crew Member) umfasst alle Kabinenbesatzungsmitglieder unabhängig von Rang und/oder Qualifikation - welche auf Tagesbasis entlöhnt werden.
F/A
Der Begriff F/A (Flight Attendant) umfasst alle CCM ohne Führungsfunktion, unabhängig von
ihrem Arbeitsmodell.
M/C
Der Begriff M/C (Maître de Cabine) umfasst alle CCM mit Führungsfunktion (M/C-ASP, M/C-EU,
M/C-INT), unabhängig von ihrem Arbeitsmodell.
-kapers
5
Im Bestreben, eine konstruktive und nachhaltige Sozialpartnerschaft zu gewährleisten,
sozialverträgliche Arbeitsbedingungen und gleichzeitig Wachstumsfähigkeit und Arbeitsplatzsicherheit zu schaffen, schliessen die Vertragsparteien Swiss International Air Lines AG und
Swiss Global Air Lines AG !#
"
Kabinenpersonals #" I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck
Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (GAV15) regelt die arbeitsvertraglichen Beziehungen
zwischen der Swiss International Air Lines AG als auch der Swiss Global Air Lines AG
(nachfolgend SWISS genannt) und deren Kabinenbesatzungsmitgliedern, nachfolgend Cabin
Crew Members (CCM) genannt.
Artikel 2
Geltungsbereich
1
Der GAV gilt für alle CCM mit Ausnahme von leitenden und höheren Angestellten mit
fliegerischer Tätigkeit, unabhängig ob sie bei Swiss International Air Lines AG oder Swiss
Global Air Lines AG eingesetzt werden.
2
Die Arbeitsverhältnisse werden zwischen den CCM und Swiss International Air Lines AG
begründet. Die CCM können sowohl bei Swiss International Air Lines AG wie auch bei Swiss
Global Air Lines AG eingesetzt werden. Die Umsetzung dieses GAV wird von Swiss Global Air
Lines AG vollumfänglich an Swiss International Air Lines AG delegiert.
3
Vorbehalten bleiben die Ausnahmeregelungen unter Art. 4 Unterwanderungsschutz /
Quotenregelung.
Artikel 3
Dienstort
Dienstort der CCM unter diesem GAV ist Zürich-Flughafen. Für weitere Dienstorte ist die
Zustimmung von kapers (gem. Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV) erforderlich. Eine Änderung des
Dienstortes bedarf der Zustimmung des CCM.
Artikel 4
Unterwanderungsschutz / Quotenregelung
1. Quotenregelung
1
25% des Bruttobedarfs der Operation (Flight Duty, Reserve, Freitage; Werte und Begriffe
gemäss Betriebsstatistik) kann durch CCM erbracht werden, die nicht einem GAV zwischen
SWISS und der kapers unterstellt sind.
2
Die massgebliche Bemessungsperiode ist das Kalenderjahr. SWISS stellt der kapers die zur
Überprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
$
-kapers
6
3
Bei Unterschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Unterschreitung erhöht.
Bei Überschreitung der Quote wird diese für das Folgejahr um die Überschreitung reduziert.
Eine Kumulation (Unter- oder Überschreitung) über das Folgejahr hinaus ist nicht zulässig.
4
Für CCM, welche innerhalb der Quote von 25% angestellt sind, können abweichende oder
eigenständige Flugdienstregelungen angewandt werden. Davon ausgenommen sind Foreign
CCM (gem. Art. 4 Ziff. 2 Abs. 2 GAV).
Arbeiten in einer diensttuenden Kabinenbesatzung CCM mit unterschiedlichen Flugdienstregelungen zusammen, kommen die unter diesem GAV vereinbarten Flugdienstregelungen zur Anwendung. Davon abweichende Regelungen bedürfen der
Zustimmung der kapers.
2. CCM mit Dienstort im Ausland (Foreign CCM)
1
Maximal 40% der 25% gemäss Ziff. 1 können durch Foreign CCM mit Crew Base im Ausland
geleistet werden.
2
Die Foreign CCM unterstehen denselben Einsatzbedingungen wie die CCM unter diesem
GAV (FDR, Dienstauslagen und Hotelunterkunft bei Flugeinsatz, Uniform).
3
Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf allen Strecken, welche direkt von ihrem
jeweiligen Dienstort ausgehen bzw. direkt zu ihrem Dienstort führen, eingesetzt werden. Die
maximale Anzahl der Foreign CCM beträgt vier pro Flugteilstück. Für den Einsatz von Foreign
CCM mit Crew Base im Ausland auf anderen Strecken bzw. mehr als vier Foreign CCM pro
Flugteilstück bedarf es der Zustimmung der kapers.
4
Die Foreign CCM mit Dienstort im Ausland können auf max. 5 Destinationen eingesetzt
werden, welche nicht von der jeweiligen Homebase des Foreign CCM ausgehen oder zu
dieser führen. Die maximale Anzahl der Foreign CCM auf diesen Strecken beträgt zwei pro
Flugteilstück.
3. Anstellung von CCM mit eingeschränktem Einsatzgebiet unter diesem GAV
Beabsichtigt SWISS, CCM, die unter den Geltungsbereich dieses GAV fallen, für ein
grundsätzlich eingeschränktes Einsatzgebiet einzustellen, bedarf es des Einvernehmens (MB)
mit der kapers. Nicht davon betroffen sind laufbahnbedingte Einschränkungen.
Artikel 5
Rechtsgrundlagen
Für das Anstellungsverhältnis sind die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Gesetze,
insbesondere die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und des
Luftrechts anwendbar, sofern und soweit in diesem GAV nichts Abweichendes festgehalten ist.
Artikel 6
Koalitionsfreiheit
Die Koalitionsfreiheit ist gewährleistet. Aus der Zugehörigkeit resp. Nichtzugehörigkeit bzw. der
Tätigkeit für die Gewerkschaft erwächst einem CCM seitens der Vertragsparteien kein Nachteil.
SWISS anerkennt die Gewerkschaft kapers als langjährigen Sozialpartner.
SWISS stellt sicher, dass alle diesem GAV unterstellten CCM Zugang zu den relevanten
arbeitsrechtlichen Informationen erhalten.
-kapers
7
Artikel 7
Vollzugskostenbeitrag
1
CCM, welche diesem GAV gemäss Art. 2 unterstellt, jedoch nicht Mitglied der kapers sind,
wird ein Vollzugskostenbeitrag von höchstens 60% des jeweils geltenden ordentlichen kapersMitgliederbeitrages abgezogen und der kapers überwiesen als Beitrag an die Kosten, welche
der kapers im Zusammenhang mit dem Ausbau und dem Vollzug des GAV erwachsen.
2
Die kapers verwendet die erhaltenen Vollzugskostenbeiträge ausschliesslich für ihre
Aufwendungen für den GAV.
Artikel 8
Friedenspflicht
Solange dieser Vertrag gilt, ist der absolute Arbeitsfriede zu wahren. Jegliche
Kampfmassnahmen wie Streik, Aussperrung oder andere vertragswidrige Vorkehren sind
ausgeschlossen, ob sich nun eine Differenz auf den GAV oder auf andere Fragen bezieht.
Artikel 9
Mitwirkung
1. Zweck
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Zusammenarbeit zwischen der SWISS und der
kapers zum Zweck der:
-
Wahrnehmung der Mitgestaltungsrechte und Mitverantwortung durch die kapers
Förderung einer konstruktiven sozialpartnerschaftlichen Beziehung zwischen der SWISS und
der kapers.
2. Stufen und Verfahren der Mitwirkung
Die jeweiligen GAV Artikel regeln, welche der nachgenannten Mitwirkungsstufen zur Anwendung
gelangen. Folgende Mitwirkungsstufen werden unterschieden:
a) Information
Die SWISS informiert die kapers rechtzeitig und umfassend über alle Angelegenheiten, deren
Kenntnis für die kapers zur Wahrnehmung ihrer Funktion als Vertreterin des Kabinenpersonals
erforderlich ist oder die auf dieses direkten Einfluss haben.
b) Mitsprache (MS)
Die kapers wird im Rahmen der Entscheidungsfindung zu den Beratungen beigezogen.
Entscheidet die SWISS gegen den Antrag der kapers, ist der Entscheid schriftlich zu begründen.
c) Mitbestimmung (MB)
1
Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist, kann ein Entscheid nur unter
Mitbestimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen
informiert SWISS die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und
fordert schriftlich zur Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach
Ablauf dieser Frist läuft eine Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren
Verlauf keine Einigung zu Stande, wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen
Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und Ablehnungsgründen festgehalten.
-kapers
8
2
Danach steht es den Parteien offen die Streitfrage gemäss nachfolgendem Verfahren dem
Schiedsgericht zu unterbreiten:
- Im Anschluss an das Schlussprotokoll haben sich die Parteien innert 10 Tagen auf
einen gemeinsamen Schiedsrichter zu einigen.
- Sollte dies nicht möglich sein, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen
zusammen einen Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen
nicht auf einen Obmann einigen, oder versäumt eine der Parteien innert Frist die
Ernennung eines Schiedsrichters, so ernennt auf Ersuchen der jeweiligen Partei oder der
Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a.
und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung den
Parteischiedsrichter und/oder den Obmann.
- Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
d) Zustimmung
Wo dies in diesem GAV ausdrücklich vorgesehen ist , kann ein
Entscheid nur mit Zustimmung der kapers getroffen werden. In diesen Fällen informiert SWISS
die kapers rechtzeitig und umfassend über das beabsichtigte Vorhaben und fordert schriftlich zur
Stellungnahme innert einer Frist von höchstens 20 Tagen auf. Nach Ablauf dieser Frist läuft eine
Verhandlungsdauer von höchstens 30 Tagen. Kommt in deren Verlauf keine Einigung zu Stande,
wird die Nichteinigung in einem gemeinsamen Schlussprotokoll mit den jüngsten Anträgen und
Ablehnungsgründen festgehalten.
-kapers
9
II. Arbeitsvertragliche Bestimmungen
A)
Beginn und Beendigung des Anstellungsverhältnisses
Artikel 10
Anforderungsprofil
Das Anforderungsprofil für CCM wird von SWISS definiert. Die kapers hat Mitsprache (MS).
Artikel 11
Anstellung
1
Die Anstellung erfolgt durch einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Beginn der SWISSspezifischen Ausbildung bzw. mit Aufnahme des Anstellungsverhältnisses bei SWISS.
2
CCM können innerhalb ihres Anstellungsverhältnisses bei SWISS für Zusatzaufgaben
ausserhalb ihres Aufgabenbereichs auf freiwilliger Basis herangezogen werden (z.B.
Sachbearbeitung, Instruktionstätigkeit ausserhalb von Flugzeugen) und unterstehen insofern
ebenfalls diesem GAV.
3
Nicht unter Zusatzaufgaben fallen Bodeneinsätze aus medizinischen oder betrieblichen
Gründen (vgl. Art. 24 GAV).
4
SWISS legt Inhalt und Umfang der Zusatzaufgaben und eine allfällige Zusatzentschädigung
fest. Einzelheiten werden zwischen dem CCM und SWISS geregelt.
Artikel 12
Wiedereintritt / Übertritt Anrechnung früherer Dienstjahre
1
Bei Wiedereintritt in die SWISS werden die früheren Dienstjahre als CCM bei SWISS (inkl. der
Zeit einer allfälligen Aushilfs- und/oder Free-Lance-, respektive FCCM-Tätigkeit) grundsätzlich
angerechnet. Die Details sind im Anhang I, Ziff. 2 geregelt.
2
Bei einem Übertritt vom Bodenpersonal der SWISS zum Kabinenpersonal werden die
Dienstjahre (inkl. Lehrjahre) voll angerechnet.
Artikel 13
Probezeit
Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Fallen Absenzen wie
Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten usw. von insgesamt mehr als zwei Wochen in
die Probezeit, so kann diese um die gesamte Dauer der Absenzen verlängert werden.
-kapers
10
Artikel 14
Kündigung
1. Im Allgemeinen / Frist
1
Der Anstellungsvertrag kann unter Einhaltung nachstehender Fristen beidseitig gekündigt
bzw. geändert werden (z.B. Rückversetzung in Funktion und/oder Salär):
-
während der Probezeit mit sieben Tagen
im ersten Anstellungsjahr mit zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats
im überjährigen Anstellungsverhältnis mit drei Monaten auf das Ende eines
Kalendermonats
Kündigungen durch SWISS bei Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen ab
vollendetem 58. Altersjahr sind ausgeschlossen. In diesen Fällen kommen die
Bestimmungen gemäss Art. 17 Ziff. 6 GAV zur Anwendung.
2
Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist bei der
Gegenpartei eintreffen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2. Stufen-Verfahren: Grundsatz / Ausnahmen
1
Für CCM bis und mit 5. Dienstjahr gilt:
Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS den Anstellungsvertrag mit einem CCM grundsätzlich
nur unter Einhaltung des folgenden Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:
Stufe I.
Stufe II.
Stufe III.
nicht anwendbar
schriftliche Kündigungsandrohung
ordentliche Kündigung
Die schriftliche Kündigungsandrohung erlischt zwei Jahre nach ihrer Verhängung.
2
Für CCM ab 6. Dienstjahr gilt:
SWISS darf den Anstellungsvertrag mit einem CCM grundsätzlich nur unter Einhaltung des
folgenden Drei-Stufen-Verfahrens kündigen bzw. ändern:
Stufe I.
Stufe II.
Stufe III.
schriftliche Ermahnung
schriftliche Kündigungsandrohung
ordentliche Kündigung
Die schriftliche Ermahnung und die schriftliche Kündigungsandrohung erlöschen drei Jahre
nach ihrer Verhängung.
3
Bei einem Wechsel vom 5. in das 6. Dienstjahr und einer laufenden schriftlichen
Kündigungsandrohung (Stufe II, mit 2-jähriger Frist) wird diese beim Dienstjahreswechsel in
eine schriftliche Ermahnung (Stufe I, mit 3-jähriger Frist) umgewandelt. Die bereits
abgelaufene Zeit (der 2-jährigen Frist unter Stufe II) wird von der 3-jährigen Frist (unter Stufe
I) abgezogen.
4
Kündigungsandrohung und Kündigung sind gegenüber dem CCM schriftlich zu begründen.
5
Von diesem Stufen-Verfahren ausgenommen sind:
-
die fristlose Kündigung (gemäss Art. 337 OR)
die Kündigung infolge schwerwiegender Pflichtverletzung bzw. schwerwiegenden
Fehlverhaltens.
-kapers
11
-
Kündigungen wegen betriebsbedingten Personalabbaus (namentlich bei Überbestand)
gemäss Art. 61 GAV
Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen
Kündigungen infolge Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen
3. Recht auf Anhörung
Dem CCM ist jeweils hinreichend Gelegenheit zu bieten, sich zu den Vorwürfen zu äussern und
seine Einwände dagegen vorzubringen.
4. Beistandschaft
Das CCM ist berechtigt, zu Führungsgesprächen mit dem/der Vorgesetzten, die eine
Massnahme gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 1, 2 und 5 nach sich ziehen könnten, eine
Vertrauensperson seiner Wahl zuzuziehen.
5. Information / Mitsprache der kapers
Über eine schriftliche Ermahnung, eine schriftliche Kündigungsandrohung oder eine Kündigung
wird die kapers unmittelbar informiert, sofern das CCM damit einverstanden ist.
6. Rechtsmittel
Das CCM kann die Kündigung wegen Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens gemäss Art. 14
Ziff. 2 Abs. 1 und 2 GAV oder wegen Missbräuchlichkeit im Sinne von Art. 336 OR gegenüber
SWISS innert 20 Tagen seit Erhalt des Kündigungsschreibens anfechten und die
Schlichtungskommission gemäss Art. 31 GAV anrufen.
7. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Stufen-Verfahrens, Nichtvorliegen einer
schwerwiegenden Pflichtverletzung oder bei missbräuchlicher Kündigung
Wird in einem rechtskräftigen Urteil erkannt, dass eine Kündigung unter Nichteinhaltung des
Stufen-Verfahrens ausgesprochen worden ist, dass die der Kündigung zugrundeliegende
Pflichtverletzung bzw. das Fehlverhalten nicht schwerwiegend oder dass die Kündigung
missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war, kann SWISS das Anstellungsverhältnis fortsetzen,
sofern das zu Unrecht gekündigte CCM damit einverstanden ist. Wird das Anstellungsverhältnis
fortgesetzt, gilt eine allfällig durch das Gericht auferlegte Strafzahlung zu Gunsten des CCM im
Sinne von Art. 336a OR als abgegolten und es erfolgt unter Einhaltung des Stufen-Verfahrens
entweder eine schriftliche Ermahnung oder eine schriftliche Kündigungsandrohung. Ausserdem
verpflichtet sich SWISS in diesem Fall zu einer allfällig erforderlichen Nachschulung des
betroffenen CCM für die Wiedererlangung der notwendigen Qualifikationen.
8. Freistellung nach Kündigung
Wird das CCM nach einer Kündigung freigestellt, gelten - unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Mindestanforderungen - noch offene Ansprüche auf Ferien, Freitage und/oder
Überstunden (z.B. aus Bodeneinsätzen) insoweit in dieser Zeit kompensiert, als sie die Anzahl
freigestellter Tage nicht überschreiten.
9. Kündigungsschutz für gewerkschaftliche Tätigkeit
Vorstandsmitgliedern der kapers kann während ihrer Amtszeit sowie zwei Jahre darüber hinaus
nicht gekündigt werden. Ausgenommen davon bleiben Kündigungen während der Probezeit,
-kapers
12
Kündigungen infolge Nichtvorliegens flugsicherheitsrelevanter Qualifikationen und Kündigungen
infolge definitiver Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen.
Artikel 15
1
Kündigung zur Unzeit (Sperrfristen)
Nach Ablauf der Probezeit darf SWISS das Anstellungsverhältnis nicht kündigen:
-
-
während CCM den schweizerischen obligatorischen Militär-, Schutz-, Zivil- und
Rotkreuzdienst leisten sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während
vier Wochen vorher und nachher;
während ein CCM ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder
teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30
Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem
Dienstjahr während 180 Tagen;
während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie
während eines unmittelbar darauffolgenden, bewilligten unbezahlten Urlaubs;
während der Zeit, in der CCM mit Zustimmung der SWISS an einer von der zuständigen
Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnehmen.
2
Die Kündigung, die während einer der vorstehenden festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist
nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die
Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst
nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3
Gilt für die Beendigung des Anstellungsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines
Monats oder einer Arbeitswoche und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten
Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Artikel 16
Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal
1
SWISS erklärt sich bereit, mit CCM, die ohne ihr Verschulden aus dem Flugdienst
ausscheiden, einen Anstellungsvertrag für eine andere Funktion abzuschliessen. Vorbehalten
bleiben Bedarf und persönliche Eignung.
2
Für eine Weiterbeschäftigung beim Bodenpersonal gelten grundsätzlich die Anstellungs- und
Versicherungsbedingungen für das Bodenpersonal.
3
Ergibt sich eine Weiterbeschäftigung als Folge einer sich im Einsatz als CCM zugezogenen
Teilinvalidität, bleibt der Besitzstand im Rahmen des zuletzt bezogenen Salärs gewahrt.
Arbeitsvertragliche Versicherungsleistungen fallen an die SWISS.
-kapers
13
Artikel 17
Pensionierung / Rücktrittsalter für CCM
1. Ordentliches Pensionierungsalter
1
CCM mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Juli 2014 erreichen das ordentliche
Pensionierungsalter am Ende des Kalendermonats, in welchem sie ihr 60. Altersjahr
vollenden.
2
CCM mit Eintrittsdatum bei SWISS ab dem 1. Juli 2014 erreichen das ordentliche
Pensionierungsalter am Ende des Kalendermonats, in welchem sie ihr 62. Altersjahr
vollenden.
2. Transition into Pension (TIP)
MCCM mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Juli 2014 können im Rahmen des TIP-Modells
(Anhang XI) bis zum Ende des Kalendermonats weiterarbeiten, in welchem sie ihr 62. Altersjahr
vollenden.
3. Flexible Pensionierung
1
Auf Wunsch des CCM ist eine vorzeitige Pensionierung ab vollendetem 58. Altersjahr möglich.
Pro Jahr früherer Pensionierung vor Alter 60 erfolgt zum Zeitpunkt der Frühpensionierung eine
Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe von 15% des pensionskassenversicherten Jahressalärs. Unterjährige Pensionierungen werden pro rata temporis berechnet.
Als Berechnungsbasis für die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das durchschnittliche
pensionskassenversicherte Jahressalär der letzten 5 Jahre. Eine Anmeldung zur vorzeitigen
Pensionierung muss 6 Monate im Voraus erfolgen. Nach betrieblichen Bedürfnissen und unter
Berücksichtigung des Pensionskassenreglements kann SWISS auf Antrag des CCM diese
Ankündigungsfrist verkürzen.
2
Eine Teilpensionierung ist für MCCM ab vollendetem 58. Altersjahr möglich.
Teilpensionierungen berechtigen nicht zu einer Arbeitgebereinlage gemäss Abs. 1. Eine
Anmeldung zur Teilpensionierung muss 6 Monate im Voraus erfolgen. Nach betrieblichen
Bedürfnissen und unter Berücksichtigung des Pensionskassenreglements kann SWISS auf
Antrag des MCCM diese Ankündigungsfrist verkürzen. Die Bestimmungen für die
3
Alle MCCM, welche nach vollendetem 58. Altersjahr nahtlos von einer Festanstellung ins
FCCM Korps wechseln, werden seitens Pensionskasse pensioniert und sind als FCCM nicht
mehr pensionskassenpflichtig. Sie erhalten keine Arbeitgebereinlage gemäss Abs. 1.
4. Weiterbeschäftigung nach erfolgter Pensionierung bis zum Erreichen des AHVAlters
1
Pensionierte CCM können bis zum Erreichen des AHV-Alters als FCCM weiterarbeiten.
Weiterbeschäftige FCCM sind nicht mehr pensionskassenpflichtig. Voraussetzung für die
Weiterbeschäftigung ist ein nahtloser Übergang von der Festanstellung in das FCCM Korps.
Bis Alter 62 besteht Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung als FCCM.
2
Die Weiterbeschäftigung ab Alter 62 ist abhängig von den betrieblichen Bedürfnissen und
dem Nachweis der Flugtauglichkeit durch eine jährliche, flugmedizinische Untersuchung
gemäss OM A.
3
Eine Anmeldung für die Weiterbeschäftigung als FCCM muss 6 Monate im Voraus erfolgen.
Nach betrieblichen Bedürfnissen kann SWISS auf Antrag des CCM diese Ankündigungsfrist
verkürzen.
-kapers
14
5. Vorzeitiger Austritt ab Alter 55
1
Für CCM ab vollendetem 55. Altersjahr besteht bis vor Vollendung des 58. Altersjahres die
Möglichkeit eines vorzeitigen Austritts. Pro Jahr früherem Austritt vor Alter 60 erfolgt zum
Zeitpunkt des Austritts eine Arbeitgebereinlage in die Pensionskasse in der Höhe von 15%
des pensionskassenversicherten Jahressalärs. Unterjährige Austritte werden pro rata
temporis berechnet. Als Berechnungsbasis für die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das
durchschnittliche pensionskassenversicherte Jahressalär der letzten 5 Jahre.
Diese CCM werden in Sachen Staff Travel Berechtigungen gleich gestellt wie regulär
pensionierte Mitarbeitende.
CCM können zwischen einem Austritt oder einer externen Mitgliedschaft (siehe Abs. 2) bei der
Pensionskasse wählen. Sofern die externe Mitgliedschaft bei Vollendung des 58. Altersjahres
noch besteht, erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Frühpensionierung durch die Pensionskasse.
Eine Wiederanstellung als CCM ist ausgeschlossen.
2
Externe Pensionskassen-Mitgliedschaft
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Pensionskassenreglements besteht die Möglichkeit
auf externe Mitgliedschaft bei der Berufsvorsorgeeinrichtung. Die maximale Dauer einer
externen Mitgliedschaft wird im Pensionskassenreglement festgeschrieben. Während der
Dauer der externen Mitgliedschaft müssen die Risikobeiträge bei der
Berufsvorsorgeeinrichtung durch den Destinatär selber entrichtet werden. Die externe
Mitgliedschaft ist nur möglich so lange kein Anschluss an eine Pensionskasse eines anderen
Arbeitgebers erfolgt. Erfolgt eine Aufnahme in eine andere Pensionskasse, erfolgt zeitgleich
ein Austritt aus der SWISS Pensionskasse.
6. Vorzeitige Pensionierung infolge Fluguntauglichkeit
Wird nach dem vollendetem 58. Altersjahr des CCM eine definitive Fluguntauglichkeit aus
gesundheitlichen Gründen durch einen Vertrauensarzt gem. Art. 21 GAV festgestellt, so wird das
CCM, sofern es von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht oder keine
Weiterbeschäftigung am Boden möglich ist, vorzeitig pensioniert. Die vorzeitige Pensionierung
erfolgt per Ablauf/Einstellung des Leistungsanspruchs der Krankentaggeldversicherung und/oder
SUVA, spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Auf Wunsch des
CCM kann trotz laufendem Leistungsanspruch der Krankentaggeldversicherung und/oder SUVA
die vorzeitige Pensionierung jederzeit ab Vollendung des 58. Altersjahres erfolgen, jedoch
frühestens 30 Tage nach der durch den Vertrauensarzt attestierten, definitiven Fluguntauglichkeit
auf Ende des Kalendermonates. SWISS leistet in diesen Fällen eine Arbeitgebereinlage in die
Pensionskasse in der Höhe der vollen Pensionskassenbeiträge bis zum Erreichen des
ordentlichen Pensionsalters (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge). Als Berechnungsbasis für
die Höhe der Arbeitgebereinlage gilt das durchschnittliche pensionskassenversicherte
Jahressalär der letzten 5 Jahre.
-kapers
15
B)
Allgemeine Rechte und Pflichten
Artikel 18
Gleichstellung
1
SWISS sorgt dafür, dass CCM unter Vorbehalt flugsicherheitsrelevanter Vorschriften vor
Diskriminierung, insbesondere wegen der Kultur, der Herkunft, des Glaubens, der sexuellen
Orientierung, der Geschlechtsidentität, einer körperlichen oder psychischen Behinderung,
dem Alter oder der Lebensform geschützt sind.
2
Die vertragsschliessenden Parteien setzen sich für die Verwirklichung der Chancengleichheit
von Mann und Frau in der SWISS ein, vor allem in Bezug auf Anstellung, Aufgabenzuteilung,
Aus- und Weiterbildung, Laufbahnmodell(e), Beförderung, Wiedereinstieg, Entlöhnung,
Mitwirkung in Arbeitsgruppen und Entscheidungsgremien sowie Altersvorsorge. Sie streben
die Überwindung aller hier direkt und indirekt wirkenden Diskriminierungsfaktoren an.
Artikel 19
Persönlichkeits- und Gesundheitsschutz
1
Die CCM haben Anspruch auf Achtung und Schutz der Persönlichkeit. SWISS achtet darauf,
dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Würde von Frauen und Männer am Arbeitsplatz
zu jeder Zeit respektieren.
2
SWISS ist besorgt, dass unter den Angestellten ein Klima des gegenseitigen Respekts und
der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierung und Benachteiligung ausschliesst.
3
SWISS nimmt gebührend Rücksicht auf die Gesundheit der CCM.
4
Zur Verhütung von Erkrankungen kann SWISS zu ihren Lasten die Vornahme von
Schutzimpfungen und andere prophylaktische Massnahmen verlangen. Ausnahmsweise kann
das CCM Impfungen auch ausserhalb der SWISS vornehmen lassen.
5
SWISS trifft zum Schutz von Leben und Gesundheit die Massnahmen, die nach der Erfahrung
notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes
angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Anstellungsverhältnis und die
Natur der Arbeitsleistung ihr billigerweise zugemutet werden kann.
6
Die CCM sind verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften gewissenhaft zu befolgen, die zur
Verhütung von Unfällen und Krankheiten zur Verfügung stehenden Geräte und Einrichtungen
richtig zu benützen und Anstrengungen zur Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung zu
unterstützen.
Artikel 20
1
Datenschutz
Die Vertragsparteien garantieren den Schutz der Personendaten und verpflichten sich:
Die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf das betrieblich Sinnvolle und
Angemessene zu beschränken.
Den Zugang zu den besonders schützenswerten personenbezogenen Daten auf jene
Mitarbeitenden zu beschränken, die auf Grund ihrer Funktion Einsicht in diese Daten
haben müssen.
-kapers
16
2
Auskünfte über CCM an Aussenstehende nur zu erteilen, wenn das betroffene CCM
zugestimmt hat oder wenn eine öffentliche Behörde rechtmässig darum ersucht oder es
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen erlauben.
Den CCM im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Verlangen Einsicht
in die sie betreffenden Dokumente des Personaldossiers oder die sie betreffenden
elektronisch gespeicherten Daten zu gewähren. Die Auskunft ist gemäss den
gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen.
Fehlerhafte personenbezogene Daten zu berichtigen.
Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses die Personaldaten für maximal 10 Jahre
aufzubewahren und nur noch für notwendige Zwecke zu verwenden.
SWISS- und kapers-Mitarbeitende, welche im Rahmen ihrer Funktion personenbezogene
Daten erfassen, verwenden oder aufbewahren, tragen für deren Schutz die Verantwortung
und sind verpflichtet, die sachgerechten Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
zu treffen. Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte von anderen
Mitarbeitenden und Dritten, insbesondere den Kunden und Lieferanten zu respektieren. Diese
Verpflichtungen gelten sowohl während als auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Artikel 21
Ärztliche Untersuchungen / Vertrauensärzte
1
Die CCM haben sich den zur Überprüfung ihrer Flugtauglichkeit von Fall zu Fall angeordneten
ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen und die flugärztlichen Weisungen zu befolgen. Die
Kosten solcher Untersuchungen gehen zu Lasten SWISS. Für freiwillige Untersuchungen
übernimmt SWISS die Kosten, sofern sie der Abklärung der Flugtauglichkeit (inkl.
Vorsorgeabklärungen) dienen.
2
Vertrauensärzte zur Abklärung der Flugtauglichkeit werden im Einvernehmen (MB) mit der
kapers bezeichnet und durch SWISS publiziert.
Artikel 22
Pflicht zur Dienstleistung
1
Der Aufgabenbereich der CCM umfasst die Verantwortlichkeit für zugewiesene
Sicherheitsbelange sowie die Betreuung von Passagieren an Bord von Verkehrsflugzeugen.
2
In Notlagen haben die CCM ihre vollen Kräfte in erster Linie für die Rettung der Fluggäste
einzusetzen; im Übrigen haben sie die Weisungen des Bordkommandanten zu befolgen.
3
Die Rechte und Pflichten der CCM sind in Handbüchern und Weisungen festgelegt. Werden
dadurch für die CCM gesamtarbeitsvertragliche Rechte eingeschränkt oder
gesamtarbeitsvertragliche Pflichten erweitert, bedarf es zwingend der Zustimmung der kapers.
4
Die CCM haben sich mit den Dienstaufträgen ihrer Vorgesetzten, den dienstlichen
Reglementen, Handbüchern und Weisungen, den ihnen von SWISS abgegebenen
gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Verfügungen regelmässig und gewissenhaft
vertraut zu machen und diese pflichtgemäss auszuführen.
5
Die CCM dürfen nur fliegen, wenn sie in ihrer Leistungsfähigkeit nicht ernstlich beeinträchtigt
sind und wenn im Verlaufe des Fluges keine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
6
Kosten für Arbeitsbewilligung, Pass/Visa-Verlängerung und -Erneuerung gehen zu Lasten
SWISS.
-kapers
17
Artikel 23
Nebenbeschäftigungen / Ausübung öffentlicher Ämter
1
Nebenbeschäftigungen mit Erwerbszweck dürfen die Interessen der SWISS nicht
beeinträchtigen und unterstehen vor deren Annahme der Meldepflicht an SWISS.
2
Für die Ausübung öffentlicher Ämter bewilligt SWISS im Einzelfall in angemessenem Umfang
bezahlte Freizeit. Die Annahme öffentlicher Ämter ist SWISS zu melden.
Artikel 24
Bodeneinsätze
Die CCM können aus betrieblichen oder medizinischen Gründen sowie bei Schwangerschaft im
Bodendienst eingesetzt werden. Bodeneinsätze aus betrieblichen Gründen bedürfen
grundsätzlich des Einvernehmens (MB) mit der kapers.
Ausnahmen bilden:
-
Tätigkeiten, die in direkter Verbindung mit der Aufgabe als CCM stehen. Die
Einsatzbedingungen für diese Tätigkeiten sind in den FDR geregelt;
-
kurzfristige Repräsentationsaufgaben zugunsten der SWISS, sofern sie die Dauer von
sechs Tagen, inklusive Hin- und Rückreise, nicht überschreiten;
-
freiwillige Angebote, soweit sie für das betreffende CCM drei Monate innerhalb von zwölf
Monaten nicht übersteigen. Bei Einsatz der CCM im Bodendienst gelten die
Arbeitsbedingungen des Bodenpersonals, mit Ausnahme der Lohn-, Versicherungs- und
Vorsorgebestimmungen. Das bisherige Salär des CCM bleibt in jedem Fall gewahrt.
Jegliche weitere Zulagen sind ausgeschlossen.
-
Tätigkeiten aufgrund extremer Verhältnisse im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb,
operationellem Notstand wie Wetterverhältnisse, ATC usw.
Artikel 25
Einsätze in Krisengebiete
1
Einsätze in Zeiten erhöhter Gefährdung des Luftverkehrs, im Besonderen in Gebieten
politischer und kriegerischer Wirren bedürfen des Einvernehmens mit dem Delegierten der
kapers für Sicherheitsfragen.
2
Flüge mit offensichtlich erhöhtem Risiko werden nur aus humanitären Gründen durchgeführt.
Für solche Flüge ist zusätzlich zum Einvernehmen mit dem Delegierten der kapers für
Sicherheitsfragen das persönliche Einverständnis der CCM einzuholen. Ausgenommen von
dieser Regelung sind Flüge, welche SWISS im Auftrag einer schweizerischen Behörde
aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift durchführt.
3
Unabhängig von der Regelung gemäss Abs. 1 und 2 kann es für jedes CCM Gründe
psychischer Natur (z.B. Angst) geben, welche es dem einzelnen CCM aufgrund dieser
psychischen und persönlichen Belastung nicht erlauben, einen bestimmten Flug an eine
bestimmte Destination durchzuführen. Das CCM steht für andere Einsätze uneingeschränkt
zur Verfügung. Eine solche Abmeldung erfordert zwingend ein persönliches Gespräch mit
dem Linienvorgesetzten, welches zum frühestmöglichen Zeitpunkt, jedoch in jedem Fall vor
der Reporting Time zu erfolgen hat.
-kapers
18
Artikel 26
Operationelle Zusammenarbeit mit anderen
Luftverkehrsunternehmungen
1
Der Einsatz von SWISS CCM mit Kabinenbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen
auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
Global Air Lines AG, erfolgt im Einvernehmen (MB) mit der kapers.
2
Der Einsatz von SWISS CCM auf Flugzeugen, welche unter einem AOC einer anderen Airline
operieren, bedarf der Zustimmung der kapers.
3
Der Einsatz von SWISS CCM mit Cockpitbesatzungen anderer Luftverkehrsunternehmungen
auf Flugzeugen, operierend unter einem AOC der Swiss International Air Lines AG oder Swiss
Global Air Lines AG, erfolgt unter Mitsprache (MS) der kapers. Vorgängig muss die
Zustimmung der jeweiligen Pilotengewerkschaft für den Einsatz der entsprechenden
Cockpitbesatzung erfolgt sein.
Artikel 27
Streikbrecher Flüge
SWISS darf ohne Zustimmung der kapers die CCM nicht im Dienste anderer Luftverkehrsunternehmungen einsetzen, die mit ihren eigenen Kabinenbesatzungsmitgliedern in einem
Arbeitskonflikt stehen. Ausgenommen sind Fälle, in denen für Rechnung der SWISS gebuchte
Passagiere fremder Luftverkehrsgesellschaften durch SWISS befördert werden oder soweit es
sich um die Verstärkung von Pool-Strecken handelt. Diese Fälle gelten nicht als Streikbruch.
Artikel 28
Verhalten
1
Die CCM haben alles zu tun, was die Interessen der SWISS fördert, sowie alles zu
unterlassen, was diese beeinträchtigt.
2
Die CCM verpflichten sich zu einem taktvollen, guten und die Zusammenarbeit fördernden
Benehmen gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten. Gegenüber Kunden,
Vertragspartnern und Amtsstellen ist Höflichkeit und Zuvorkommen zu beachten.
3
Die CCM wahren eine gepflegte Erscheinung und sind gemäss dem Uniformenreglement
entsprechend sorgfältig gekleidet.
4
Die CCM sind verpflichtet, während ihrer Anstellung und nach Beendigung ihres
Anstellungsverhältnisses keine Informationen vertraulicher Natur über SWISS oder ihre
Kunden an Aussenstehende zu vermitteln.
Artikel 29
Verantwortlichkeit
1
Die CCM sind der SWISS nur für Schäden verantwortlich, welche sie ihr in Ausübung der
dienstlichen Tätigkeit grobfahrlässig oder vorsätzlich zufügen. Wird SWISS von einem Dritten
belangt, steht ihr der Rückgriff auf das haftbare CCM nur bei Grobfahrlässigkeit und Vorsatz
zu.
2
Die CCM sind für Haftpflichtansprüche Dritter, welche im Zusammenhang mit der Ausübung
der dienstlichen Verpflichtungen entstehen, durch die Haftpflichtversicherung der SWISS
abgedeckt. Vorbehalten bleibt Abs. 1.
-kapers
19
Artikel 30
Leistungsbeurteilung
1
SWISS qualifiziert die CCM nach freiem Ermessen.
2
Leistungsbeurteilungen werden schriftlich festgehalten und dem CCM zur Einsicht vorgelegt.
Dem CCM steht es frei, von seiner Leistungsbeurteilung Kopien zu erstellen.
3
Leistungsbeurteilungen können auf dem Dienstweg bis zum Leiter Kabinenpersonal weiter
gezogen werden. Das CCM hat ein Recht auf mündliche Anhörung und kann eine
Vertrauensperson seiner Wahl beiziehen.
Artikel 31
Rechtsweg
1. Streitigkeiten zwischen SWISS und einem CCM
1
Streitigkeiten zwischen der SWISS und einem CCM aus diesem Vertrag können von jeder
Streitpartei der betriebsinternen Schlichtungskommission (Ziff. 3.1) unterbreitet werden.
2
Kommt keine Einigung zu Stande, kann das CCM den ordentlichen Rechtsweg beschreiten.
Gerichtsstand ist Kloten.
2. Streitigkeiten zwischen SWISS und der kapers
1
SWISS und die kapers bemühen sich ihre Streitigkeiten aus diesem Vertrag einvernehmlich
beizulegen. Kann auch nach einem Einigungsversuch auf Stufe kapers Präsident oder
Präsidentin / COO SWISS keine Lösung gefunden werden, können beide Parteien nach ihrer
Wahl die ordentlichen Gerichte am Gerichtsstand Kloten oder das Schiedsgericht anrufen. Die
betriebsinterne Schlichtungskommission findet bei Streitigkeiten zwischen der kapers und
SWISS keine Anwendung.
2
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vertraglich vorgesehenen Mitwirkung kommt
ausschliesslich das in Art. 9 Ziff. 2 lit. c) Abs. 2 GAV geregelte Verfahren zur Anwendung.
3. Betriebsinterne Schlichtungskommission und Schiedsgericht
3.1 Betriebsinterne Schlichtungskommission
1
Die betriebsinterne Schlichtung muss mit eingeschriebenem Brief an die Gegenpartei verlangt
werden.
2
Die betriebsinterne Schlichtungskommission wird von SWISS nach Rücksprache mit dem
betroffenen CCM einberufen. Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des
eingeschriebenen Briefes zusammenzutreten. Das Verfahren ist innerhalb von 14 Tagen nach
der ersten Sitzung abzuschliessen.
3
Die betriebsinterne Schlichtungskommission setzt sich aus vier Personen zusammen. Zwei
Vertreter werden durch SWISS und zwei Vertreter durch das CCM ausgewählt.
4
Die betriebsinterne Schlichtungskommission ordnet ihr Verfahren unter Einhaltung
nachfolgender Bestimmungen selbst:
a)
Die betriebsinterne Schlichtungskommission entscheidet in ihrer ersten Sitzung:
über Eintreten, resp. Nichteintreten
-kapers
20
ob der Vollzug der angefochtenen Massnahme bis zum Abschluss des
betriebsinternen Schlichtungsverfahrens aufgeschoben wird, ausgenommen bei
Kündigung.
b)
Die Verhandlungen der betriebsinternen Schlichtungskommission werden nicht
protokolliert. Der Beschluss wird schriftlich festgehalten, durch die SchlichtungsKommissionsmitglieder unterzeichnet und den Streitparteien mit eingeschriebenem Brief
mitgeteilt.
c)
Kommt bei Streitigkeiten ein Schlichtungsvorschlag zustande, kann dieser von beiden
Streitparteien angenommen oder abgelehnt werden. Die Streitparteien haben ihr
Einverständnis mit dem Schlichtungsvorschlag innerhalb der von der betriebsinternen
Schlichtungskommission gesetzten Frist schriftlich mitzuteilen. Andernfalls gilt der
Vorschlag als abgelehnt.
3.2 Schiedsgericht
1
Ist ein Schiedsgericht einzuberufen, ernennen beide Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen
je einen Schiedsrichter. Diese bezeichnen zusammen den Obmann. Können sich die beiden
Schiedsrichter innerhalb von 10 Tagen nicht auf einen Obmann einigen, so ernennt auf
Ersuchen der jeweiligen Partei oder der Parteischiedsrichter das Obergericht des Kantons
Zürich gestützt auf Art. 362 Abs. 1 lit. a. und b. in Verbindung mit Art. 356 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung den Parteischiedsrichter und/oder den Obmann.
2
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Kloten. Verhandlungssprache ist Deutsch. Das
Verfahren untersteht der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
Artikel 32
Ausbildung
SWISS legt Art und Zeitpunkt sowie Dauer sämtlicher Ausbildungsschritte für alle CCM, inkl.
Spezialisten- (z.B. FCG) und Führungsfunktionen (M/C) fest. Alle CCM sind während der
SWISS-spezifischen Ausbildung salariert.
Artikel 33
Berufsprüfung
1
'# $ $!&! Weiterbildung. Die Zulassungsbedingungen zur Prüfung richten sich nach der
Prüfungsordnung der Schweizerischen Organisation Berufsprüfung Flight Attendants.
2
'# $ $!&"
CCM einen schweizerisch anerkannten Fachausweis, welcher Auswirkungen auf das Salär
hat.
3
Für das Auswahlverfahren zu Karriereschritten (Spezialisten, Führungsfunktionen) werden
Kandidaten mit bestandener Berufsprüfung bevorzugt eingeladen und behandelt. Bei positiv
assessierten Kandidaten mit gleichen Qualifikationen erhalten diejenigen mit Berufsprüfung
den Vorzug. Die Berufsprüfung ist für Karriereschritte jedoch keine Voraussetzung.
(
-kapers
21
Artikel 34
Laufbahn
1
Das Laufbahnkonzept definiert die Ausbildungsstufen, Entwicklungsmöglichkeiten und
Karrieremodelle innerhalb des Kabinenpersonals und ist in Anhang II dieses GAV geregelt.
2
Die Bedingungen im Zusammenhang mit Instruktionstätigkeiten sind in Anhang I bei der
entsprechenden Salärtabelle geregelt.
Artikel 35
Übertritte von anderen Luftverkehrsunternehmungen
1
Für CCM, welche bei anderen Luftverkehrsunternehmen Berufserfahrung als
Kabinenbesatzungsmitglied erworben haben, kann die Ausbildungsdauer entsprechend
angepasst werden.
2
CCM mit Berufserfahrung bei anderen Luftverkehrsunternehmungen werden per
Eintrittsdatum in das 1. Salärdienstjahr der jeweiligen Funktion eingereiht.
Artikel 36
Uniform
1
SWISS stellt den CCM die Uniform grundsätzlich kostenlos zur Verfügung und ist für deren
Unterhalt und Reinigung besorgt. Der Umfang der Kostenbeteiligung an Uniformteilen, die von
SWISS nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird einvernehmlich zwischen SWISS
und der kapers festgelegt.
2
Einzelheiten werden im Uniformenreglement geregelt, welches von SWISS erstellt wird. Die
kapers hat Mitsprache (MS). Einzelne im Uniformenreglement gekennzeichnete Punkte
bedürfen des Einvernehmens (MB) mit der kapers. Die Ordnung der Abzeichen ist Sache der
SWISS.
Artikel 37
Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Ruhemöglichkeiten
Vor Neugestaltungen und Änderungsvorhaben in Bezug auf Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und
Ruhemöglichkeiten ist die kapers rechtzeitig zu orientieren. Sie hat Mitsprache (MS).
-kapers
22
C)
Arbeitszeit, Ferien, Absenzen
Artikel 38
Arbeitszeit
1
Die Flugleistungen der CCM sind im Anhang VII geregelt.
2
Weitere Grenzwerte und Einsatzbedingungen für CCM sind in den Flugdienstregelungen
(FDR) geregelt, welche einen integrierenden Bestandteil des GAV bilden. Zusätzlich gelten
#"
Sie gelten ab dem ersten Tag, an dem ein CCM als diensttuendes Crew Member eingesetzt
wird.
3
Besatzungsrotationen innerhalb der FDR Limiten werden im Einvernehmen (MB) mit der
kapers festgelegt. Besteht kein Einvernehmen, kann die kapers das Schiedsverfahren
gemäss Art. 9 Ziff. 2 lit. c) GAV einleiten und die SWISS die Rotation bis zum Entscheid des
Schiedsgerichts fliegen.
4
Bei Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR Limiten ist die Zustimmung der kapers gemäss
Art. 9 Ziff. 2 lit. d) GAV nötig. Besatzungsrotationen ausserhalb der FDR dürfen erst nach der
Zustimmung der kapers eingeplant und operiert werden.
5
Alterserleichterungen
Anspruchsberechtigt sind CCM (ausgenommen FCCM), bei welchen die Summe von
Lebensalter und Dienstjahren zusammen mind. 80 ergibt (Index 80). Diese haben wahlweise
Anspruch auf Alterserleichterungen (Option 1) oder zwei zusätzliche Ferientage (Option 2).
Die Entscheidung ist einmalig und muss spätestens 6 Monate im Voraus mitgeteilt werden.
Bei einem Rangwechsel (z.B. von M/C-INT zu M/C-EU) kann die Option erneut gewählt
werden.
Option 1:
F/A und M/C-INT haben die Möglichkeit Shorthaul- und/oder geplante Reserve-Einsätze (auch
in Kombination) auf max. 5 Tage im Monat zu beschränken.
M/C-EU werden keine Reserven geplant.
Option 2:
Zwei zusätzliche Ferientage
6
Während Bodendiensteinsatz >30 Tage infolge Schwangerschaft, Unfall oder Krankheit sind
die FDR nicht anwendbar und bzgl. Arbeitszeiten gelten die Bestimmungen des
Bodenpersonals (inkl. Freitages- und Feiertagsregelung). Bei Rückkehr in die
Flugdiensttätigkeit stellt SWISS die Anwendbarkeit der FDR ab dem ersten Tag sicher.
$-kapers
23
Artikel 39
Ferien
1
Der Ferienanspruch pro Kalenderjahr ist in Anhang VIII geregelt.
2
Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr.
3
Bei Ein- und Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird den MCCM der Ferienanspruch pro
rata temporis gewährt.
4
Bei einem Wechsel in einen anderen Ferienanspruch (infolge Dienstjahres- oder
Altersjahreswechsel) erfolgt die Berechnung des Ferienanspruchs pro rata temporis.
5
Bei Austritt werden zu viel bezogene Ferien verrechnet.
6
Der Ferienbezug für MCCM richtet sich nach dem Ferienreglement, das im Einvernehmen (MB) mit der kapers erstellt wird. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der Ferien
nimmt SWISS auf die Wünsche der MCCM Rücksicht, soweit dies mit den betrieblichen
Erfordernissen vereinbar ist.
7
Der Ferienanspruch für MCCM wird auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet und im
Ferienkonto geführt. Ferienkürzungen jeglicher Art werden auf zwei Stellen nach dem Komma
berechnet und im Ferienkonto abgezogen. Ferienschlussberechnungen werden auf zwei
Stellen nach dem Komma festgehalten und entsprechend verrechnet.
Artikel 40
Ferienkürzung bei Verhinderung an der
Arbeitsleistung
Die nachfolgenden Bestimmungen betr. Ferienkürzung gelten nur für MCCM. Für FCCM finden
sie keine Anwendung.
Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wird der jährliche Ferienanspruch im Verhältnis zur
Dauer der Abwesenheit gekürzt. Die Kürzung beträgt für jeden vollen Monat der Absenz 1/12 des
Ferienanspruchs, wenn die Verhinderung während eines Kalenderjahres zusammengezählt
länger dauert als:
-
30 Tage infolge unbezahlten Urlaubs und freiwilligen Militärdienstes, z.B. Wehrsport.
-
60 Tage infolge Krankheit, Nichtbetriebsunfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B.
Militärdienst, Beförderungsdienste, Schutzdienst, Feuerwehr) oder Ausübung eines
öffentlichen Amtes oder Jugendurlaubs. Bei der Berechnung der Kürzung fällt der erste
Absenzmonat ausser Betracht.
-
90 Tage infolge Schwangerschaft oder Niederkunft (Krankheit und bezahlter
Mutterschaftsurlaub), wobei die ersten zwei Absenzmonate für die Kürzung ausser Betracht
fallen.
-
180 Tage infolge Berufsunfalls oder Berufskrankheit.
-kapers
24
Artikel 41
1
Ereignisgebundene Freitage / Austritt
In nachfolgenden Fällen werden den CCM, nach vorheriger Verständigung mit dem
Vorgesetzten, bezahlte, an das Ereignis gebundene, zusätzliche Freitage gewährt. Für FCCM
gilt der Anspruch nur, wenn das Ereignis in eine bestätigte Einsatzperiode fällt.
a) bei eigener Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft
b) bei Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft von
Familienangehörigen (Geschwister, Kinder, Eltern)
c) bei Todesfall
- des/der Gatten/-in, des/der Lebenspartners/-in, des Kindes
- der Eltern, Geschwister
- der Schwiegereltern
- der Grosseltern, Nichten/Neffen, des Schwagers, der Schwägerin
- von nahe stehenden Verwandten oder Bekannten, mit Bewilligung
des Vorgesetzten: Teilnahme an Bestattung
d) bei Waffeninspektion und Rekrutierung und Erfüllung anderer
gesetzlicher Pflichten (z.B. als Geschworene, Zeugen usw.)
e) bei Wohnungswechsel **
bis 100 km Ortsdistanz
über 100 km Ortsdistanz
f) Zeit für Stellensuche nach Kündigung
3 Tage
1 Tag
5 Tage*
3 Tage*
2 Tage
1 Tag
max.
1 Tag
min.
1 Tag
min.
1 Tag
2 Tage
1 Tag
*
weitere Freistellungen in Absprache mit dem Linienvorgesetzten unter teilweiser
Anrechnung von Ferientagen oder UBU
** ausgenommen bei gekündigtem Anstellungsverhältnis.
2
Fallen ereignisgebundene Freitage gemäss lit. c) alinea 1 bis 4 und lit. d) in die Ferien, so
können die Ferientage nachbezogen werden. Während unbezahltem Urlaub und TZV-Bezug
besteht hingegen kein Anspruch auf ereignisgebundene Freitage.
3
Ereignet sich ein unvorhersehbares Ereignis gemäss lit. c) alinea 1 bis 4 während eines
dienstlichen Einsatzes im Ausland, werden sämtliche daraus entstehenden, angemessenen
Auslandauslagen (inkl. Transportkosten) von SWISS übernommen. Das CCM wird sobald als
möglich in die Schweiz zurücktransportiert.
4
SWISS ist dafür besorgt, dass bei Austritt die Abgabe von Uniform, Ausweisen etc. während
der Dienstzeit erfolgt. Für Austritte infolge Pensionierung wird ein Last Day geplant, an
welchem die Abgabe erfolgen kann. Für übrige Austritte wird am letzten Einsatztag ein
Flugeinsatz geplant, welcher ermöglicht, die Abgabe gleichentags an einem zentralisierten Ort
im Operations Center vorzunehmen.
Artikel 42
Bildungsurlaub
Die Mitglieder der kapers können für die Teilnahme an den durch die kapers ausgeschriebenen
Bildungsveranstaltungen, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betriebes, bezahlten
Urlaub beziehen. Das Total der Arbeitstage des durch SWISS zur Verfügung gestellten
bezahlten Bildungsurlaubs beträgt maximal 200 Tage pro Kalenderjahr.
-kapers
25
Artikel 43
Jugendurlaub
1
Die MCCM haben bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltlich leitende, betreuende
oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder
sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung pro Kalenderjahr
Anspruch auf Jugendurlaub bis zu insgesamt 7 Tagen.
2
SWISS bezahlt während diesen maximal 7 Tagen das volle Salär. EO Entschädigungen fallen
an SWISS, sofern diese die Salärzahlungen an das MCCM nicht übersteigen.
3
Bei der Gewährung sind die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen.
Artikel 44
Teilzeit- und Freelance-Verträge
1
Innerhalb dieses GAV besteht im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit zu
einer Veränderung des Arbeitszeitmodelles durch Teilzeit- oder Freelance-Verträge gemäss
Anhang V resp. XII.
2
Ab vollendetem 52. Altersjahr haben die MCCM Anspruch auf Reduktion des Arbeitspensums
im Rahmen der bestehenden Teilzeitmodelle gemäss Anhang V.
Artikel 45
Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+)
Die Einzelheiten zum unbezahlten Langzeiturlaub (UBU+) sind in Anhang IX geregelt.
Artikel 46
Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV)
Die Einzelheiten zum Ruhenden Arbeitsverhältnis (RAV) sind in Anhang X geregelt.
Artikel 47
Transition into Pension (TIP)
Die Einzelheiten zu Transition into Pension (TIP) sind in Anhang XI geregelt.
-kapers
26
D)
Entlöhnung
Artikel 48
Salär
1
Saläre und Salärzulagen sind im Anhang I dieses GAV geregelt.
2
Eine allfällige Entschädigung für Zusatzaufgaben ausserhalb des CCM-Aufgabenbereichs ist
Sache der SWISS (vgl. Art. 11 Abs. 4 GAV).
3
Weibliche und männliche CCM haben Anspruch auf gleiches Salär, sofern sie eine
gleichwertige Funktion ausüben.
Artikel 49
Teuerungsanpassung
Für die Dauer des GAV werden die Teuerungsverhandlungen ausgesetzt.
Artikel 50
Verkaufsumsatzbeteiligung
1
Die CCM haben Anspruch auf eine Verkaufsumsatzbeteiligung für die an Bord getätigten
Verkäufe. Wenn keine Bordverkäufe stattfinden, besteht kein Ersatzanspruch auf entgangene
Umsatzbeteiligung.
2
10% des Umsatzes aus den abgeschlossenen Bordverkäufen sind zur Ausrichtung von
Umsatzbeteiligungen an die SWISS CCM bestimmt. Die vereinbarte Gesamtumsatzbeteiligung von 10% wird aufgeteilt in einen Umsatzbeteiligungsanteil für das CCM, welches
den Verkauf ',''1!!%/(###"&'+'!(#&#'!-%&"'
%*#$%
1
%*$#$%/&*!#!(&&'!(#%('!(#+*&#1!!%/(#
1
%*$#$%/&'%
3
Umsatzbeteiligungsberechtigt sind sämtliche im Flugzeug vollumfänglich abgewickelten
Verkäufe (namentlich Duty-%% ,(1-%' !/'("&'+'!(#&%''
sind Fluggutscheine, Upgrades, virtuelle Produkte wie Online Voucher oder Pay-per-View
Angebote.
4
In der Umsatzbeteiligung von 10% ist der 1Ferienlohn/ (Anteil auf Verkaufsumsatzbeteiligung
während den Ferien) bereits enthalten. Die Lohnfortzahlung während Krankheit/Unfall wird
von SWISS zusätzlich entrichtet.
5
Bei abgeschlossenen Bordverkäufen an SWISS-Mitarbeiter wird nur d%1!!%/-Anteil der
Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
6
Für Luxusartikel ab einem Verkaufspreis von mehr als 0000, welche ausserhalb des
%(!,%#$%)% (&#$'#*%#*%#(%%1
%*$#$%/-Anteil der
Umsatzbeteiligung ausgerichtet.
7
Zwecks Nachprüfung der Abrechnung stellt SWISS der kapers die massgeblichen Unterlagen
zur Verfügung.
2-kapers
27
Artikel 51
Familienzulage
Das CCM erhält Familienzulagen (Kinderzulagen und Ausbildungszulagen) nach Massgabe der
gültigen gesetzlichen Bestimmungen am Dienstort (gemäss Art. 3 GAV).
Artikel 52
Ersatz von Dienstauslagen
1
Das Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen bildet einen integrierenden Bestandteil
zu diesem GAV.
2
Sonderregelung für Weihnachten/Neujahr:
In der Periode vom 24. Dezember 15:00 (LT) 26. Dezember 14:59 (LT) sowie in der Periode
vom 31. Dezember 15:00 (LT) 1. Januar 14:59 (LT) werden die per diem Spesenansätze
gemäss Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen verdoppelt.
-kapers
28
E)
Salärfortzahlung bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Artikel 53
Salär bei Krankheit
1
Das Fernbleiben von der Arbeit infolge Krankheit muss unverzüglich der zuständigen Stelle
gemeldet werden. Ein Arztzeugnis ist ab dem in den internen Weisungen der SWISS
festgelegten Zeitpunkt einzureichen. SWISS kann die Untersuchung durch einen
Vertrauensarzt anordnen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das CCM
ermächtigt den Vertrauensarzt, SWISS die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit
mitzuteilen. Hat das CCM Einwände gegenüber dem Vertrauensarzt, wird ein anderer
Vertrauensarzt beigezogen.
2
Bei vorschriftsgemässer Erfüllung der Meldepflicht wird das Grundsalär zusätzlich allfälliger
fixer und variabler Zulagen von SWISS während 90 Tagen, vom ersten Krankheitstag an
gerechnet, zu 100% ausgerichtet.
3
Für FCCM kommt in Abweichung von Abs. 2 folgende Regelung zur Anwendung:
Bei vorschriftsgemässer Erfüllung der Meldepflicht leistet SWISS ab dem ersten Krankheitstag
eine Lohnfortzahlung für die Dauer von maximal 90 Tagen.
Die Höhe der Lohnfortzahlung ergibt sich entweder aus:
a) dem 100%-igen Tagesansatz zusätzlich Ferienanteil für bestätigte Einsatzperioden
oder
b)
! " #
Zur Anwendung gelangt jene Berechnung, welche in einer höheren Lohnfortzahlung resultiert.
4
Für jedes CCM hat SWISS ab dem Zeitpunkt des Stellenantritts eine KrankentaggeldVersicherung abzuschliessen, die bei ausgewiesener Krankheit für die Dauer von höchstens
730 Tagen abzüglich der Lohnfortzahlungspflicht mindestens 80% des versicherten Salärs
sicherstellt.
5
Das Einkommen darf im Krankheitsfall nicht höher sein als bei voller Arbeitsfähigkeit.
Zusätzliche Leistungen Dritter werden verrechnet.
6
Grundlage für die Versicherungsleistungen bilden die allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) der Krankentaggeld-Versicherung. Kürzt die Versicherung ihre Leistungen, ist SWISS
berechtigt, ihre Leistungen im gleichen Umfang zu kürzen.
7
SWISS übernimmt 50% der Prämien.
8
Die genannten Leistungen verstehen sich als Zeit-, und nicht als Lohnminima. Für die
Berechnung der Lohnfortzahlung werden Absenzen aus Verhinderungsgründen gemäss
diesem Artikel innerhalb eines Kalenderjahres zusammengezählt.
-kapers
29
Artikel 54
Salär bei Unfall und Berufskrankheiten
1
Die CCM sind nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei
der SUVA gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert.
2
Die Höhe der Leistungen der Lohnfortzahlung durch SWISS entspricht derjenigen im
Krankheitsfall (90 Tage). Die anschliessend ausbezahlten Taggelder der SUVA werden bis
zur Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit bzw. bis zum Beginn einer allfälligen
Invalidenrente ausbezahlt.
3
Bei rückwirkend ausgerichteten Leistungen der IV oder anderer Sozialversicherungen wird
eine Verrechnung der Rentennachzahlungen ausdrücklich vorbehalten.
4
Die Prämien der SUVA für Betriebsunfall und Berufskrankheit gehen zu Lasten der SWISS,
diejenigen für Nichtbetriebsunfall werden vom CCM übernommen. Die Prämien für die
Zusatzversicherung werden je zur Hälfte von SWISS und dem CCM getragen.
5
Unfälle, auch Bagatellunfälle und Berufskrankheiten sind unverzüglich SWISS zu melden.
Verspätete oder unwahre Angaben können Kürzungen oder einen Entzug von
Versicherungsleistungen zur Folge haben.
6
Im Übrigen gelten bei Grobfahrlässigkeit und Wagnis die gesetzlichen Bestimmungen (UVG).
Artikel 55
Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst
1
Die Salärzahlung bei Dienstleistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz ist im Anhang III
geregelt.
2
Die Leistungen gemäss Erwerbsersatzgesetz fliessen, soweit sie das von SWISS ausbezahlte
Salär nicht übersteigen, der SWISS zu.
3
Für den Fall einer Mobilmachung der Schweizer Armee werden Verhandlungen zwischen
SWISS und der kapers über eine der Situation angepasste Lösung aufgenommen.
Artikel 56
Heilungskosten bei Krankheit und Unfall
1
Bei Erkrankungen sind die in der Schweiz allfällig entstehenden Auslagen für Arzt-, Arzneiund Spitalkosten usw. vom CCM grundsätzlich selbst zu tragen, soweit nicht gesetzliche
Leistungen zur Deckung herangezogen werden können.
2
Vertretbare Heilungskosten als Folge von Betriebsunfällen und Berufskrankheiten, welche die
Leistungen der SUVA übersteigen, werden von SWISS übernommen.
3
Alle angemessenen Kosten aus den von der SUVA nicht anerkannten Berufskrankheiten, die
jedoch spezifisch durch einen dienstlichen Einsatz bedingt sind, gehen unabhängig vom
Ausbruchsort der Erkrankung zu Lasten SWISS.
4
Bei akuten Erkrankungen oder Unfällen jeglicher Art während eines dienstlichen Einsatzes
werden sämtliche Kosten für erstklassige medizinische Behandlung und Hospitalisation (inkl.
allfällige Rücktransportkosten) von SWISS übernommen. Die private Krankenkasse des CCM
geht dieser Deckung vor. SWISS übernimmt aber subsidiär alle ungedeckten Kosten (inkl.
Selbstbehalte/Franchise).
5
Leistungen der SUVA und allfälliger privater Versicherungen werden an die Leistungen der
SWISS angerechnet.
-kapers
30
Artikel 57
1
Besondere Ereignisse
Erleidet ein CCM während eines Einsatzes einen Schaden infolge
-
kriegerischer oder kriegsähnlicher Auseinandersetzungen,
Bürgerkriegen oder ähnlicher Unruhen,
verbrecherischer oder politischer Anschläge, wie Hijacking, Sabotage,
Freiheitsberaubung,
eines Einsatzes, der unter Art. 25 dieses GAV fällt,
ohne dass ihm ein Selbstverschulden oder mangelnde Vorsicht nachgewiesen werden kann,
so garantiert die SWISS gegenüber ihm oder seinen Hinterbliebenen folgende Leistungen:
a) bei Vollinvalidität eine Invalidenrente ab Eintritt des Ereignisses, die für MCCM beim
Eintritt des Ereignisses 100% des zuletzt bezogenen Salärs ausmacht resp. die für FCCM
beim Eintritt des Ereignisses 100% des durchschnittlichen Monatssalärs der letzten 12
Monate ausmacht;
b) bei Teilinvalidität eine Teilinvalidenrente, die für MCCM zusammen mit dem zumutbaren
Erwerbseinkommen 100% des zuletzt bezogenen Salärs entspricht resp. die für FCCM
zusammen mit dem zumutbaren Erwerbseinkommen 100% des durchschnittlichen
Monatssalärs der letzten 12 Monate ausmacht;
c) bei Tod eines MCCM eine Witwen/Witwerrente von 100% des zuletzt bezogenen Salärs
für Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern resp. bei Tod eines FCCM eine
Witwen/Witwerrente in der Höhe von 100% des durchschnittlichen Monatssalärs der
letzten 12 Monate für Witwen/Witwer mit einem oder mehreren Kindern. Diese Rente
reduziert sich auf 75%, wenn keine nach PK-Reglement rentenberechtigte Kinder mehr
vorhanden sind oder wenn diese Kinder die Berechtigung durch Erreichen des
reglementarischen Alters verlieren. Sie reduziert sich auf 50% für Witwen/Witwer ohne
Kinder. Den gesetzlichen Witwen/Witwern gleichgestellt sind hinterbliebene
Lebenspartner einer eingetragenen Partnerschaft und hinterbliebene Lebenspartner mit
Anspruchsberechtigung für eine Lebenspartnerrente der Pensionskasse;
d) bei Tod oder Vollinvalidität zusätzlich eine Kapitalabfindung von CHF 100'000.-; bei
Teilinvalidität eine entsprechend dem Grad der Invalidität reduzierte Kapitalabfindung.
Der Grad der Teilinvalidität wird gemäss Entscheid der PK festgelegt;
e) bei materiellem Schaden sämtliche versicherten Leistungen, die von bestehenden
Versicherungen nicht oder nur unvollständig übernommen werden. Dies umfasst
ausdrücklich auch Versicherungen, die von CCM auf privater Basis abgeschlossen
wurden;
f) die Heimschaffung des CCM sowie die Übernahme von Heilungskosten sind in Art. 56
Abs. 4 GAV geregelt;
g) über Härtefälle entscheidet SWISS.
2
Die Rentenleistungen gemäss Abs. 1 lit. a) c) werden nur in dem Umfang von SWISS
ausgerichtet, welcher nicht bereits durch allfällige Leistungen der AHV/IV, SUVA oder der
Pensionskasse abgedeckt ist.
3
Die unter Abs. 1 lit. a) c) fallenden Renten werden jährlich gemäss Landesindex der
Konsumentenpreise der Teuerung angepasst.
4
Bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters des CCM wird die Voll- bzw.
Teilinvalidenrente des betroffenen CCM in eine normale PK-Rente gemäss PK-Reglement
umgewandelt.
-kapers
31
5
Die Leistungen aus diesem Artikel werden bis zum Zeitpunkt, in dem der/die Verstorbene das
ordentliche Pensionierungsalter vollenden würde, ausgerichtet und dann in eine normale PKRente umgewandelt. Basis bildet die zuletzt bezogene Rente gemäss Abs. 1 lit. c) auf 100 %
aufgewertet. Vorbehalten bleibt die Bestimmung betreffend Wiederverheiratung bzw. erneuter
Eintragung einer Partnerschaft gemäss PK-Reglement.
6
SWISS delegiert die Abwicklung der Rentenzahlung an die PK.
Artikel 58
Salärfortzahlung bei Todesfall
Beim Tod eines CCM wird den Hinterbliebenen, neben allfälligen Versicherungsleistungen, in
jedem Fall das letzte Monatssalär inkl. Zulagen für zwei Monate (Berechnungsgrundlage für
FCCM: durchschnittliches Salär der letzten 12 Monate inkl. Zulagen), vom Todestag an
gerechnet, ausgerichtet. Sofern die gesetzlichen Bestimmungen keine anderen Regelungen
vorsehen, bestimmt SWISS die Begünstigten, wobei in erster Linie die beim Zeitpunkt des
Ablebens des CCM von diesem wirtschaftlich abhängigen Hinterbliebenen Anspruch auf die
Salärnachzahlung haben. Bei Bedürftigkeit der Hinterbliebenen kann die Salärfortzahlung von
SWISS den Verhältnissen entsprechend verlängert werden.
Artikel 59
Mutter- und Vaterschaftsurlaub
Mutterschaftsurlaub
1
Das weibliche MCCM im ersten Dienstjahr hat anschliessend an die Niederkunft Anspruch auf
14 Wochen zu 80% bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub.
Ab dem zweiten Dienstjahr hat das weibliche MCCM Anspruch auf 16 Wochen zu 100%
bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub.
2
Das weibliche FCCM im ersten Dienstjahr hat anschliessend an die Niederkunft Anspruch auf
14 Wochen bezahlten, ununterbrochenen Mutterschaftsurlaub.
Ab dem zweiten Dienstjahr hat das weibliche FCCM Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub
von 16 Wochen.
Dafür entrichtet SWISS eine Einmalzahlung im Betrag von im ersten Dienstjahr 5
Tagesansätzen zuzüglich Ferienanteil, ab zweiten Dienstjahr 30 Tagesansätze zuzüglich
Ferienanteil.
Die Mutterschaftsentschädigung fliesst SWISS zu. Sollte die Mutterschaftsentschädigung die
Einmalzahlung der SWISS übersteigen, so wird der die Einmalzahlung übersteigende Teil der
Mutterschaftsentschädigung dem FCCM ausbezahlt.
3
Für weibliche CCM besteht grundsätzlich das Recht, nach der Geburt eines Kindes den
Mutterschaftsurlaub durch Bezug von unbezahltem Urlaub auf maximal ein Jahr
auszudehnen. Dieser unbezahlte Urlaub kann unter Berücksichtigung der betrieblichen
Möglichkeiten ganz oder teilweise auch vom Vater bezogen werden, wenn beide Elternteile
bei SWISS in der Schweiz arbeiten. Während dieses Urlaubs besteht eine
Weiterbeschäftigungsgarantie durch SWISS.
4
Die Arbeitsaufnahme ist unabhängig von der Dauer des bezahlten Mutterschaftsurlaubs
frühestens 16 Wochen nach der Niederkunft zulässig.
5
Die besonderen Bedingungen über Weiterführung oder Auflösung des
Anstellungsverhältnisses bei Schwangerschaft sind im Anhang IV zu diesem GAV geregelt.
-kapers
32
Vaterschaftsurlaub
1
Für die Geburt des eigenen Kindes wird ein Vaterschaftsurlaub von 7 Kalendertagen gewährt.
Dieser wird unmittelbar nach der Geburt gewährt. Fällt die Geburt in die Ferien, unbezahlten
Urlaub oder TZV-Perioden kann der Vaterschaftsurlaub nachbezogen werden. Auf Wunsch
des CCM kann der Vaterschaftsurlaub alternativ auch zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb
von 3 Kalendermonaten nach Geburt in Absprache mit der Crew Planung nachbezogen
werden.
2
Im Falle einer unplanmässigen, frühzeitigen Geburt des eigenen Kindes während eines
dienstlichen Einsatzes, wird das CCM bei Bedarf auf Kosten der SWISS, sobald als möglich
an den Dienstort zurücktransportiert.
Adoptionsurlaub
Für die Adoption eines Kindes wird ein Adoptionsurlaub von 7 Kalendertagen gewährt. Dieser
wird unmittelbar nach der Adoption gewährt. Auf Wunsch des CCM kann der Adoptionsurlaub
alternativ innerhalb von 3 Kalendermonaten nach Adoption in Absprache mit der Crew Planung
nachbezogen werden.
-kapers
33
F)
Vorsorge
Artikel 60
Berufliche Vorsorge
1
Der Beitritt zur Pensionskasse ist für alle MCCM und alle AHV-pflichtigen FCCM obligatorisch
und erfolgt auf den 1. Januar desjenigen Jahres in dem das 25. Altersjahr erreicht wird, sofern
die im Reglement der betreffenden Pensionskasse festgesetzten Aufnahmebedingungen
erfüllt sind und das Jahressalär mindestens der Hälfte des Grenzbetrags entsprechend der
einfachen maximalen AHV-Einzelrente gemäss Art. 5 BVV2 entspricht. Der Beitritt zur
Risikoversicherung erfolgt mit Vollendung des 17. Altersjahres, sofern die reglementarischen
Aufnahme-Bedingungen erfüllt sind.
2
Nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden FCCM, die bereits für eine hauptberufliche
Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige
Erwerbstätigkeit ausüben. Nicht obligatorisch versicherte FCCM, die im Dienst mehrerer
Arbeitgeber stehen und deren gesamtes Jahressalär das festgelegte BVG-Minimum
übersteigt, können sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder der Vorsorgeeinrichtung
des anderen Arbeitgebers versichern lassen, sofern dessen reglementarische Bestimmungen
dies vorsehen (Art. 46 BVG). Den FCCM, die Beiträge direkt an eine Vorsorgeeinrichtung
bezahlen, schuldet die SWISS die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge.
3
Die Rechte und Pflichten des Versicherten bzw. seiner Rechtsnachfolger werden
grundsätzlich durch die Stiftungsurkunde und das Reglement der Pensionskasse bestimmt.
4
Die Beiträge an die berufliche Vorsorge und weitere Einzelheiten sind im Anhang VI geregelt.
-kapers
34
G)
Massnahmen bei wirtschaftlichen und strukturellen
Veränderungen
Artikel 61
Betriebsbedingter Personalabbau
1
Bei betriebsbedingtem Personalabbau wird SWISS frühzeitig, nach Anhörung der kapers
(MS), einen Sozialplan gemäss den in Abs. 2 & 3 genannten Grundlagen ausarbeiten. Im
Vordergrund stehen dabei die Milderung von sozialen Härten und die Sicherung der weiteren
beruflichen Existenz der betroffenen CCM.
2
CCM ab 6. Dienstjahr wird ein Kündigungsschutz bei betriebsbedingtem Personalabbau
gewährt.
3
Abbaumassnahmen betreffen in erster Linie CCM mit befristeten Anstellungsverträgen.
Ausserdem werden keine neuen CCM eingestellt. Sind Entlassungen von CCM mit weniger
als 6. Dienstjahren unumgänglich, sind in folgender Prioritätenfolge soziale Situation,
Dienstalter, Qualifikation und Einsetzbarkeit angemessen zu berücksichtigen. Weitere
Massnahmen bleiben vorbehalten. Bei der Bezeichnung der zu entlassenden CCM hat die
kapers Mitsprache (MS).
4
Bei Übergang des Anstellungsverhältnisses auf einen Dritten und/oder Massenentlassungen
finden ausserdem die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts Anwendung.
Artikel 62
Existenzielle wirtschaftliche Bedrohung der
SWISS/Höhere Gewalt (Force Majeure)
1
Falls ein wirtschaftlicher Notfall (verursacht durch Höhere Gewalt oder Ereignisse wie z.B.
durch Krieg, Terror, Naturkatastrophe, Pandemie, Ausdehnung des Nachtflugverbots,
allgemeine wirtschaftliche Krise) zu einschneidenden Massnahmen zwingt, verpflichtet sich
die kapers mit SWISS unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen. Ziel solcher
Verhandlungen ist eine Reduktion des Gesamtaufwandes um möglichst viele Arbeitsplätze
und das Überleben der Unternehmung als Ganzes zu sichern.
2
Die Verhandlungen müssen innerhalb eines Monates abgeschlossen sein. Die Feststellung
eines wirtschaftlichen Notfalles erfolgt im Einvernehmen mit der kapers. Bei Massnahmen, die
drei Monate übersteigen, ist eine Abstimmung unter den kapers-Mitgliedern erforderlich.
-kapers
35
III. Schlussbestimmungen
Artikel 63
Geltungsdauer / Integrierende Bestandteile
1
Dieser GAV ersetzt die GAV09CCM, GAV09FCCM und GAV10mbV zwischen
Swiss International Air Lines AG / Swiss Global Air Lines AG und der kapers.
2
Dieser GAV tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
3
Der GAV15 wird für eine unbefristete Laufzeit abgeschlossen. Er kann von jeder Partei jeweils
per 30. April, frühestens jedoch per 30. April 2019, mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
schriftlich gekündigt werden. Der GAV15 hat somit eine minimale Laufzeit bis zum 30. April
2020.
4
Folgende Vereinbarungen und Reglemente sind integrierender Bestandteil:
-
Anhänge I XII zu diesem GAV
Flugdienstregelungen (FDR), inkl. Anpassungen FDR2015
Ferienreglement
Uniformenreglement
Reglement über den Ersatz von Dienstauslagen
Schlussprotokoll zum GAV15
Zürich-Flughafen, 3. März 2015
Swiss International Air Lines AG
sig.
sig.
Harry Hohmeister
Chief Executive Officer
Rainer Hiltebrand
Chief Operating Officer
Swiss Global Air Lines AG
sig.
sig.
Andreas Thurnheer
Head of Swiss Global Air Lines AG
Christoph Ulrich
Head of Compensation &
Labour Agreements SWISS
kapers, Vereinigung des Kabinenpersonals
sig.
sig.
Dionysios Manimanakis
Präsident
Harry Kreienbühl
Vizepräsident
-kapers
36
Anhänge I – XII
Anhang I
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Saläre und Salärzulagen (Artikel 48 ff. GAV)
1.1. Die in den nachfolgenden Salärtabellen aufgeführten Saläre sind als Brutto-Monatssaläre bei
Vollzeitbeschäftigung (100%-Pensum) zu verstehen.
Für Teilzeit-Angestellte errechnet sich das Salär inkl. Salärzulagen und variable
Salärbestandteile (13. Monatssälar oder EBM) pro rata im Verhältnis zum Arbeitspensum.
Für FCCM gilt: Der Saläranspruch berechnet sich auf der Basis eines Tagesansatzes. Dieser
2 der in den entsprechenden Tabellen aufgeführten Saläre (zuzüglich Zulagen
und variable Salärbestandteile (13. Monatssalär oder EBM) und Ferienkompensation gem.
Anhang VIII).
Der Tagesansatz wird für jeden Einsatz- und Freitag entrichtet, wobei auch Teile eines
Freitages berücksichtigt werden (auf zwei Stellen nach dem Komma, z.B. 3,27 Tage).
1.2. Das Salär wird abhängig nach Salärband und Salärdienstjahren (sowie allfälliger Zulagen in
den entsprechenden Salärtabellen III) festgelegt.
1.3. Die Auszahlung erfolgt bargeldlos auf ein Schweizer Bank- oder Postkonto.
Für MCCM erfolgt die Auszahlung monatlich. Das Salär wird bis am 27. des Monats
ausgerichtet. Fällt der 27. auf einen Samstag oder Sonntag, so erfolgt die Auszahlung am
vorangehenden Freitag. Sonderregelungen für gesetzliche Feiertage bleiben vorbehalten.
Für FCCM erfolgt die Auszahlung in der Regel bis jeweils am 10. des Folgemonats. Fällt der
10. auf einen Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Auszahlung mit Valuta 11. des Folgemonats.
Fällt der 10. auf einen Samstag, erfolgt die Auszahlung mit Valuta 9. des Folgemonats.
1.4. Der Wechsel ins nächsthöhere Salärdienstjahr erfolgt für MCCM jeweils nach einem
vollendeten Dienstjahr zu 100% Arbeitspensum (entspricht einem Salärdienstjahr).
Fällt das Ereignis (Anstellungsdatum) auf die erste Hälfte (bis 15.) des Monats, findet der
Wechsel auf den 1. desselben Monats statt. Fällt das Ereignis indessen auf die 2. Hälfte (ab
16.) des Monats, findet der Wechsel auf den 1. des folgenden Monats statt.
Für FCCM erfolgt nach kumulativ 320 bezahlten Tagen (Einsatz- und Freitage) die Einstufung
in das nächsthöhere Salärdienstjahr.
1.5. Während der Laufdauer des GAV15 haben alle CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 ein
einmaliges Recht, auf Wunsch in die Vertragskonditionen (insbesondere Salär, Ferien,
Pensionskasse) zu wechseln, welche für die CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014 gelten.
Beim Übertritt in die Salärtabelle III werden für F/A Funktionen nur effektiv geleistete
Salärdienstjahre als CCM angerechnet. Beim Übertritt in die Salärtabelle III werden für M/C-EU
und M/C-INT Funktionen nur effektiv geleistete Salärdienstjahre als M/C-EU und/oder M/C-INT
angerechnet.
SWISS-kapers
1
-
2.1. Für Neueintritte ab 1. Juli 2014 gilt:
Die Einstufung erfolgt in der Regel ins erste Salärdienstjahr in der entsprechenden Salärtabelle
III, zuzüglich Zulagen gemäss entsprechender Tabellen.
2.2. Für Wiedereintritte innerhalb von 5 Jahren gilt:
CCM, mit Eintritt in die SWISS vor dem 1. Juli 2014, werden unter den Vertragsbestimmungen
für Eintritte vor dem 1. Juli 2014 eingestellt und in die entsprechende Salärtabelle II eingestuft.
Es werden sowohl die Dienstjahre als auch die Salärdienstjahre angerechnet.
CCM, mit Eintritt bei der SWISS ab dem 1. Juli 2014, werden unter den Vertragsbestimmungen
für Eintritte ab 1. Juli 2014 eingestellt und in die entsprechende Salärtabelle III zuzüglich
Zulagen gemäss entsprechender Tabellen eingestuft. Es werden sowohl die Dienstjahre als
auch die Salärdienstjahre angerechnet.
2.3. Für Wiedereintritte nach 5 Jahren und mehr gilt:
CCM werden unter den Vertragsbestimmungen für Eintritte ab 1. Juli 2014 eingestellt und in
die entsprechende Salärtabelle III ins SDJ 1 eingestuft.
Sofern der Wiedereintritt innerhalb von 10 Jahren stattfindet, werden die früheren Dienstjahre
angerechnet.
3.1 Grundsatz
Flugleistungen von mehr als 70 Blockstunden im Kalendermonat (ohne Dead Heading
Stunden) werden gemäss folgender Berechnungsformel entschädigt:
&'""('%!*$"&&'"*$!# %&'""
,"
$!'!%&'""&#&! !# %&'""
, , * k = effektive Anzahl Blockstunden innerhalb eines Kalendermonats
3.2 Kürzung bei Abwesenheiten
Bei Ein- oder Austritten, Ferien, bezahltem Mutterschaftsurlaub, unbezahltem Urlaub, TZV,
RAV, Militärdienst, Fluguntauglichkeit und Bodeneinsatz zufolge Fluguntauglichkeit reduziert
sich die Anspruchsschwelle von 70 Blockstunden um je eine (1) Stunde pro Abwesenheitstag.
Dieser Wert wird anstelle der Zahl 70 in der unter Ziff. 3.1 stehenden Formel eingesetzt.
-")"-SWISS-kapers
2
Die nachfolgende Salärtabelle I gilt nur für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS
vor dem 1. Oktober 2006.
F/A Salärtabelle I in CHF
Salärband A CCM
2 Sprachen
SDJ
SDJ
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
Salärband B CCM
3 Sprachen
SDJ
SDJ
1
3607
2
3659
3
3712
4
3800
5
3889
6
3950
7
4011
8
4104
9
4197
10
4301
11
4404
12
4519
13
4633
14
4735
15
4837
16
4935
17
5033
18
5131
19
5228
20
5327
21
5425
22
5518
23
5610
24
5703
25
5795
26
5888
27
5981
28
6053
29
6125
30
6202
31
6278
32
6355
33
6433
34
6506
35
6578
36
6578
Salärband C CCM
Instruktor mit BP
SDJ
SDJ
1
3968
2
4021
3
4073
4
4161
5
4249
6
4311
7
4372
8
4481
9
4590
10
4683
11
4775
12
4884
13
4992
14
5100
15
5208
16
5306
17
5404
18
5502
19
5599
20
5692
21
5784
22
5883
23
5981
24
6069
25
6156
26
6249
27
6342
28
6419
29
6496
30
6573
31
6649
32
6722
33
6794
34
6867
35
6939
36
6939
Für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006 wird das neue Salärdienstjahr
nach folgender Formel berechnet:
(altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr
Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung
erfolgt gemäss Salärtabelle I.
Bei einem Funktionswechsel innerhalb dieser Salärtabelle werden die bisherigen
Salärdienstjahre angerechnet.
Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das Salärband D
der Salärtabelle I M/C. Die bisherigen Salärdienstjahre werden angerechnet.
SWISS-kapers
3
Regelungen für 13. Monatssalär
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A Anspruch auf ein
garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär.
Unterjährige Ein- und Austritte werden pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und andere
unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt.
Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist
abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS:
- Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der
Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs;
- Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im
Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13.
Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
- Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige
Anspruch unverändert bestehen.
Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert.
Berufsprüfung
Nach bestandener Berufsprüfung erfolgt die Einstufung in das Salärband C rückwirkend auf
das Datum des Entscheids der Prüfungskommission. Im entsprechenden Monat wird das neue
Salär des Salärbandes C anteilsmässig bezahlt.
Instruktion
Instruktoren (Salärbänder C), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene
Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt.
Ausgenommen von obiger Bestimmung sind diejenigen Instruktoren (Salärbänder C), welche
diese Funktion be #&"
##
%#
Für alle CCM im Salärband C ist die Instruktionstätigkeit obligatorisch. Davon ausgenommen
sind CCM mit bestandener Berufsprüfung vor 1. Juli 2014. Diese CCM sind nicht verpflichtet
Instruktionstätigkeiten zu übernehmen. In diesem Falle bleibt die Einstufung im Salärband B
respektive erfolgt bei Abgabe der Instruktionstätigkeit eine Rückstufung vom Salärband C ins
Salärband B.
Dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung, welche bereits per Inkrafttreten dieses GAV
Instruktionstätigkeiten ausführen, können diese beibehalten und werden im Salärband C
eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne
Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von
Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat.
Bei betrieblichem Bedarf können weitere dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung für eine
befristete Zeit Instruktionstätigkeiten übernehmen und werden für diese Zeit im Salärband C
eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne
Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von
Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat.
'!'SWISS-kapers
4
Die nachfolgende Salärtabelle II gilt für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen
dem 1. Oktober 2006 und dem 30. Juni 2014.
F/A Salärtabelle II in CHF
Salärband A CCM
2 Sprachen
SDJ
SDJ
1a
1b
1c
1d
1e
1
3550
2
3550
3
3550
4
3550
5
3550
6
3550
7
3550
8
3550
9
3550
10
3550
11
3550
12
3550
13
3550
14
3550
15
3550
16
3550
17
3550
18
3550
19
3550
20
3550
21
3550
22
3550
23
3550
24
3550
25
3550
26
3550
27
3550
28
3550
29
3550
30
3550
31
3550
32
3550
33
3550
34
3550
35
3550
36
3550
37
3550
38
3550
39
3550
40
3550
41
3550
42
3550
43
3550
44
3550
45
3550
46
3550
47
3550
48
3550
Salärband B CCM
3 Sprachen
SDJ
SDJ
1a
1b
1c
1d
1e
1
3700
2
3750
3
3800
4
3850
5
3900
6
3950
7
4000
8
4050
9
4100
10
4150
11
4200
12
4250
13
4300
14
4367
15
4434
16
4501
17
4568
18
4635
19
4702
20
4769
21
4836
22
4903
23
4970
24
5037
25
5104
26
5171
27
5238
28
5305
29
5372
30
5439
31
5506
32
5573
33
5640
34
5707
35
5774
36
5841
37
5908
38
5975
39
6042
40
6109
41
6176
42
6243
43
6310
44
6377
45
6444
46
6511
47
6578
48
6578
Salärband C CCM
Instruktor mit BP
SDJ
SDJ
1a
1b
1c
1d
1e
1
4000
2
4050
3
4100
4
4150
5
4200
6
4250
7
4300
8
4350
9
4400
10
4450
11
4500
12
4550
13
4600
14
4667
15
4734
16
4801
17
4868
18
4953
19
5002
20
5069
21
5136
22
5203
23
5270
24
5340
25
5409
26
5479
27
5548
28
5618
29
5687
30
5757
31
5826
32
5896
33
5965
34
6035
35
6104
36
6174
37
6243
38
6313
39
6382
40
6452
41
6521
42
6591
43
6660
44
6730
45
6799
46
6869
47
6939
48
6939
Für F/A mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und 30. April 2012 wird
das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet:
(altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr
Für F/A mit Eintrittsdatum bei der SWISS zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. Juni 2014 wird
das neue Salärdienstjahr nach folgender Tabelle festgelegt:
Einstufung GAV10mbV
Salärdienstjahr 1
Salärdienstjahr 2
Salärdienstjahr 3
Einstufung GAV15
1a
1c
1e
Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung
erfolgt gemäss Salärtabelle II.
SWISS-kapers
5
Bei einem Funktionswechsel innerhalb der Salärtabelle II werden die bisherigen
Salärdienstjahre angerechnet.
Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt eine Einstufung in das Salärband D
der Salärtabelle II M/C. Die bisherigen Salärdienstjahre werden angerechnet.
Regelungen für 13. Monatssalär
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A Anspruch auf ein
garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär.
Unterjährige Ein- und Austritte werden pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und andere
unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt.
Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist
abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS:
- Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der
Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs;
- Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im
Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13.
Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
- Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige
Anspruch unverändert bestehen.
Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert.
Berufsprüfung
Nach bestandener Berufsprüfung erfolgt die Einstufung in das Salärband C rückwirkend auf
das Datum des Entscheids der Prüfungskommission. Im entsprechenden Monat wird das neue
Salär des Salärbandes C anteilsmässig bezahlt.
Instruktion
Instruktoren (Salärbänder C), welche nicht über den eidg. Fachausweis (bestandene
Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro Monat gekürzt.
Für alle CCM im Salärband C ist die Instruktionstätigkeit obligatorisch. Davon ausgenommen
sind CCM mit bestandener Berufsprüfung vor 1. Juli 2014. Diese CCM sind nicht verpflichtet
Instruktionstätigkeiten zu übernehmen. In diesem Falle bleibt die Einstufung im Salärband B
respektive erfolgt bei Abgabe der Instruktionstätigkeit eine Rückstufung vom Salärband C ins
Salärband B.
Dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung, welche bereits per Inkrafttreten dieses GAV
Instruktionstätigkeiten ausführen, können diese beibehalten und werden im Salärband C
eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne
Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von
Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat.
Bei betrieblichem Bedarf können weitere dreisprachige CCM ohne Berufsprüfung für eine
befristete Zeit Instruktionstätigkeiten übernehmen und werden für diese Zeit im Salärband C
eingestuft, jedoch wird das Salär um CHF 250.- pro Monat gekürzt. Zweisprachige CCM ohne
Berufsprüfung mit Instruktionstätigkeit (Einstufung im Salärband A mit Übernahme von
Einführungen) erhalten eine Salärzulage von CHF 150.- pro Monat.
SWISS-kapers
6
Die nachfolgende Salärtabelle III gilt für F/A mit Eintrittsdatum bei der SWISS ab 1. Juli 2014.
F/A Salärtabelle III in CHF
SDJ
1
3
5
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
Salärband A F/A
SDJ
2
4
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
Für Auszubildende ohne Berufserfahrung als F/A wird das Salär in den ersten acht Anstellungswochen auf CHF 2000.- brutto reduziert.
Nach 12 Monaten in entsprechender Funktion kann SWISS jedes F/A für Instruktionstätigkeiten einsetzen (bedarfsabhängig gesteuert).
Bei einem Funktionswechsel von F/A zu M/C-EU erfolgt die Einstufung in das Salärband D der
Salärtabelle III M/C.
Salär-Zulagen
Für zusätzliche Fähigkeiten und Tätigkeiten werden gemäss nachfolgender Tabelle monatliche
Zulagen in CHF entrichtet und zusammen mit dem Brutto-Monatssalär ausbezahlt. Bei Teilzeit,
UBU und anderen unbezahlten Abwesenheiten werden die Zulagen pro rata temporis
berechnet.
Drei- oder Mehrsprachigkeit (Deutsch und Englisch als Voraussetzung sowie eine oder
mehrere der folgenden Sprachen: Französisch, Italienisch oder Spanisch) berechtigen zu einer
oder mehreren Sprachzulagen. Es werden maximal 3 zusätzliche Sprachen entschädigt.
Nach erfolgreich absolvierter Berufs-/Sprachprüfung wird die Zulage rückwirkend auf das
Datum des Entscheids der Berufsprüfungskommission resp. das Datum der bestandenen
Sprachprüfung ausbezahlt. Im entsprechenden Monat wird die Zulage anteilsmässig bezahlt.
Per Ersten des Monats, in welchem die jeweilige Ernennung zu einer Funktion (Spezialist
und/oder Instruktor) erfolgt ist, wird die entsprechende Zulage vergütet.
Zulagentabelle Salärband A (in CHF)
SDJ
1
2
3ff.
Sprache
50
50
50
Instruktor
--50
50
SWISS-kapers
BP
----300
Spezialist
--50
50
7
Regelungen für 13. Monatssalär
Zusätzlich zu den oben aufgeführten Brutto-Monatssalären haben alle F/A ab dem 6.
Salärdienstjahr (grau hinterlegte Salärdienstjahre in der Salärtabelle III) Anspruch auf ein
garantiertes halbes 13. Monatssalär. Die Auszahlung erfolgt jeweils mit dem November-Salär.
Unterjährige Anspruchsberechtigung wird pro rata temporis abgerechnet. TZV, UBU und
andere unbezahlte Abwesenheiten werden anteilig berücksichtigt.
Der Anspruch auf Weiterentwicklung bis zu maximal einem ganzen 13. Monatssalär ist
abhängig vom Geschäftsverlauf der SWISS:
- Bei einer publizierten EBIT Marge von mind. 8.00% erhöht sich für das Folgejahr der
Anspruch um 1/8 eines 13. Monatssalärs;
- Bei einer publizierten EBIT Marge von weniger als 6.00% reduziert sich der Anspruch im
Folgejahr um 1/8 eines 13. Monatssalärs. Der Anspruch auf mind. ein halbes 13.
Monatssalär bleibt jedoch in jedem Fall bestehen.
- Bei einer publizierten EBIT Marge zwischen 6.00% und 7.99% bleibt der aktuell gültige
Anspruch unverändert bestehen.
Das (anteilige) 13. Monatssalär ist sozialversicherungspflichtig und pensionskassenversichert.
SWISS-kapers
8
Die nachfolgende Salärtabelle I gilt nur für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS
vor dem 1. Oktober 2006.
M/C Salärtabelle I in CHF
SDJ
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
31
33
35
Salärband D
M/C-EU mit BP
SDJ
2
4886
4
4944
5002
6
5059
5116
8
5215
5313
10
5422
5530
12
5639
5747
14
5855
5962
16
6055
6147
18
6246
6344
20
6442
6540
22
6633
6725
24
6813
6900
26
6998
7095
28
7167
7239
30
7316
7393
32
7471
7549
34
7621
7692
36
7692
SDJ
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
31
33
35
Salärband E
M/C-INT mit BP
SDJ
2
4
5234
6
5340
5445
8
5548
5650
10
5754
5857
12
5966
6074
14
6183
6291
16
6388
6485
18
6578
6671
20
6769
6867
22
6960
7052
24
7145
7237
26
7331
7424
28
7500
7576
30
7649
7722
32
7799
7876
34
7948
8019
36
8019
Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS vor dem 1. Oktober 2006 wird das neue Salärdienstjahr
nach folgender Formel berechnet:
(altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr
Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung
erfolgt gemäss Salärtabelle I.
Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung ins Salärband D.
Per Ersten des Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung)
abgeschlossen hat, findet die Einstufung in das Salärband E statt.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT oder M/C-INT zu M/C-EU erfolgt eine
Einstufung in das entsprechende Salärband.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das
entsprechende Salärband der Salärtabelle I F/A. In allen Fällen werden die bisherigen
Salärdienstjahre angerechnet.
SWISS-kapers
9
Berufsprüfung
M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D und E), welche nicht über den eidg. Fachausweis
(bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro
Monat gekürzt.
Ausgenommen von obiger Bestimmung sind diejenigen M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D
und E), welche diese Funktion bereits vor der Einführ&!
"
"%"
Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM)
1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C.
2. Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog
Cockpit (EBM) & Kader (PBC).
3. Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs
(ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die
entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem pauschalen
Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär.
4. Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär
(Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve:
Payout Kurve
Corporate
Payout in % des
Performance
Bruttosalärs
<50%
0%
50%
1%
75%
2%
90%
3.5%
100%
5%
125%
7.5%
>=130%
8.33%
Die Zwischenschritte werden jeweils linear
interpoliert.
5. Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden
Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim
Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten
Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im
gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im
April des Folgejahres.
6. Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der
Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der
Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig
berücksichtigt.
7. Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. $ende sowie bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata
temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die
Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat.
Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer
fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von
Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte,
besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das
Erfolgsbeteiligungsmodell.
' 'SWISS-kapers
10
Die nachfolgende Salärtabelle II gilt für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS zwischen
dem 1. Oktober 2006 und dem 30. Juni 2014.
M/C Salärtabelle II in CHF
SDJ
1a
1c
1e
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
31
33
35
37
39
41
43
45
47
Salärband D
M/C-EU mit BP
SDJ
1b
1d
4600
2
4650
4700
4
4750
4800
6
4850
4900
8
4950
5000
10
5050
5100
12
5150
5200
14
5267
5334
16
5401
5468
18
5535
5602
20
5669
5736
22
5803
5870
24
5946
6022
26
6098
6174
28
6250
6326
30
6402
6478
32
6554
6630
34
6706
6782
36
6858
6934
38
7010
7086
40
7162
7238
42
7314
7390
44
7466
7542
46
7617
7692
48
7692
Salärband E
M/C-INT mit BP
SDJ
SDJ
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
31
33
35
37
39
41
43
45
47
4900
5000
5100
5200
5300
5400
5500
5634
5768
5902
6036
6170
6324
6478
6632
6786
6940
7094
7248
7402
7556
7710
7864
8019
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
26
28
30
32
34
36
38
40
42
44
46
48
4950
5050
5150
5250
5350
5450
5567
5701
5835
5969
6103
6247
6401
6555
6709
6863
7017
7171
7325
7479
7633
7787
7942
8019
Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Oktober 2006 und 30. April 2012 wird
das neue Salärdienstjahr nach folgender Formel berechnet:
(altes Salärdienstjahr x 2 ) - 1 = neues Salärdienstjahr
Für M/C mit Eintrittsdatum bei SWISS zwischen dem 1. Mai 2012 und 30. Juni 2014 wird das
neue Salärdienstjahr nach folgender Tabelle festgelegt:
Einstufung GAV10mbV
Salärdienstjahr 1
Salärdienstjahr 2
Salärdienstjahr 3
Einstufung GAV15
1a
1c
1e
Bereits angebrochene Salärdienstjahre werden fortgeführt. Die weitere Salärentwicklung
erfolgt gemäss Salärtabelle II.
SWISS-kapers
11
Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung ins Salärband D.
Per Ersten des Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung)
abgeschlossen hat, findet die Einstufung in das Salärband E statt.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT oder M/C-INT zu M/C-EU erfolgt eine
Einstufung in das entsprechende Salärband.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das
entsprechende Salärband der Salärtabelle II F/A.
In allen Fällen werden die bisherigen Salärdienstjahre angerechnet.
Berufsprüfung
M/C-EU und M/C-INT (Salärbänder D und E), welche nicht über den eidg. Fachausweis
(bestandene Berufsprüfung) verfügen, wird das Salär gemäss Salärband um CHF 250.- pro
Monat gekürzt.
Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM)
1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C.
2.
Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog
Cockpit (EBM) & Kader (PBC).
3.
Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs
(ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die
entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem
pauschalen Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär.
4.
Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär
(Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve:
Payout Kurve
Corporate
Payout in % des
Performance
Bruttosalärs
<50%
0%
50%
1%
75%
2%
90%
3.5%
100%
5%
125%
7.5%
>=130%
8.33%
Die Zwischenschritte werden jeweils linear
interpoliert.
5.
Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden
Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim
Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten
Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im
gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im
April des Folgejahres.
6.
Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der
Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der
Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig
berücksichtigt.
7.
Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. ende sowie bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata
temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungs-
SWISS-kapers
12
verhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die
Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat.
Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer
fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von
Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte,
besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das
Erfolgsbeteiligungsmodell.
SWISS-kapers
13
Die nachfolgende Salärtabelle III gilt für M/C mit Eintrittsdatum als CCM bei SWISS
ab 1. Juli 2014.
M/C Salärtabelle III in CHF
SDJ
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
Salärband D
M/C-EU
SDJ
2
4
6
8
10
12
14
16
18
20
22
24
SDJ
1
3
5
7
9
11
13
15
17
19
21
23
25
27
29
Salärband E
M/C-INT
SDJ
N/A
2
200
4
80
6
60
8
40
10
20
12
100
14
80
16
60
18
40
20
20
22
7000
24
80
26
60
28
40
30
N/A
90
70
50
30
6010
90
70
50
30
910
90
70
50
30
Mit Beginn der Ausbildung zum M/C-EU erfolgt die Einstufung in das erste Salärdienstjahr des
Salärbandes D (M/C-EU) der Salärtabelle III. Sollte das aktuelle Salär in der F/A Funktion
bereits höher sein, so erfolgt die Einstufung in dasjenige Salärdienstjahr mit dem gleichen oder
dem nächsthöheren Salär. Die weitere Salärentwicklung erfolgt gemäss obiger Tabelle.
Nach 12 Monaten in entsprechender Funktion kann SWISS jeden M/C für Instruktionstätigkeiten einsetzen. Die Instruktionstätigkeit von M/C-EU wird gemäss Zulagentabelle separat
entschädigt. Die Zulage für Instruktionstätigkeit von M/C-INT ist im Basissalär des Salärbandes
E berücksichtigt.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU zu M/C-INT werden die geleisteten Salärdienstjahre
als M/C-EU angerechnet. Das neue Salär gem. Salärband E (M/C-INT) ist per Ersten des
Monats, in welchem der M/C-INT seine Ausbildung (nach der Diplomierung) abgeschlossen
hat, anwendbar.
Bei einem Funktionswechsel von M/C-INT zu M/C-EU erfolgt unter Mitnahme der
Salärdienstjahre eine Einstufung in das Salärband D (M/C-EU).
Bei einem Funktionswechsel von M/C-EU resp. M/C-INT zu F/A erfolgt eine Einstufung in das
Salärband A (F/A) der Salärtabelle III. Alle bisher geleisteten Salärdienstjahre als F/A und M/C
werden angerechnet.
Salär-Zulagen
Für zusätzliche Fähigkeiten und Tätigkeiten werden gemäss nachfolgenden Tabellen
monatliche Zulagen in CHF entrichtet und zusammen mit dem Brutto-Monatssalär ausbezahlt.
Bei Teilzeit, UBU und anderen unbezahlten Abwesenheiten werden die Zulagen pro rata
temporis berechnet.
SWISS-kapers
14
Drei- oder Mehrsprachigkeit (Deutsch und Englisch als Voraussetzung sowie eine oder
mehrere der folgenden Sprachen: Französisch, Italienisch oder Spanisch) berechtigen zu einer
oder mehreren Sprachzulagen. Es werden maximal 3 zusätzliche Sprachen entschädigt.
Nach erfolgreich absolvierter Berufs-/Sprachprüfung wird die Zulage rückwirkend auf das
Datum des Entscheids der Berufsprüfungskommission resp. das Datum der bestandenen
Sprachprüfung ausbezahlt. Im entsprechenden Monat wird die Zulage anteilsmässig bezahlt.
Per Ersten des Monats, in welchem die jeweilige Ernennung zu einer Funktion (Spezialist
und/oder Instruktor) erfolgt ist, wird die entsprechende Zulage vergütet.
Zulagentabelle Salärband D (in CHF)
SDJ
1
2
3ff.
Sprache
50
50
50
Instruktor
50
50
50
BP
300
300
300
Spezialist
50
50
50
BP
300
300
300
Spezialist
50
50
50
Zulagentabelle Salärband E (in CHF)
SDJ
1
2
3ff.
Sprache
50
50
50
Instruktor
-------
Erfolgsbeteiligungsmodell für M/C (EBM)
1. Anspruchsberechtigt sind alle CCM in der Funktion als M/C.
2.
Massgabe für das Erfolgsbeteiligungssystem sind unternehmensweite Zielwerte analog
Cockpit (EBM) & Kader (PBC).
3.
Der EBM-Anspruch richtet sich nach Massgabe des effektiv ausbezahlten Bruttosalärs
(ohne jegliche Zulagen). Bei allen Pensenkürzungen (wie z.B. TZV, UBU, RAV) sind die
entsprechend reduzierten Saläre massgebend. Die EBM-Zahlung ist sozialversicherungspflichtig. Die Berücksichtigung des EBM in der Pensionskasse erfolgt mit einem
pauschalen Aufschlag von 5% auf das versicherte Salär.
4.
Basis für die Payoutberechnung der Erfolgsbeteiligung ist das effektiv erzielte Jahressalär
(Bruttobasisgehalt, ohne jegliche Zulagen) und richtet sich nach folgender Payoutkurve:
Payout Kurve
Corporate
Payout in % des
Performance
Bruttosalärs
<50%
0%
50%
1%
75%
2%
90%
3.5%
100%
5%
125%
7.5%
>=130%
8.33%
Die Zwischenschritte werden jeweils linear
interpoliert.
5.
Die Erfolgsbeteiligung basiert auf den jeweils für das SWISS-Management geltenden
Corporate-Zielen. SWISS stellt sicher, dass es aufgrund von Änderungen beim
Management-Erfolgsbeteiligungsmodell zu keiner Verwässerung des vereinbarten
SWISS-kapers
15
Anspruches der M/C auf Erfolgsbeteiligung kommt. Eine allfällige Auszahlung erfolgt im
gleichen Monat wie die Auszahlung für das SWISS-Management, jedoch spätestens im
April des Folgejahres.
6.
Ist der M/C während eines Kalenderjahres aus Gründen wie Krankheit, Unfall,
Schwangerschaft oder Militärdienst insgesamt für mehr als 90 Kalendertage an der
Arbeitsleistung verhindert, entfällt für die 90 Tage übersteigende Abwesenheitsdauer der
Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Teilarbeitsfähigkeit wird nur anteilig
berücksichtigt.
7.
Bei unterjährigem Anspruchsbeginn resp. ende sowie bei Beendigung des
Anstellungsverhältnisses besteht ein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell pro rata
temporis. Die abschliessende Payout Berechnung bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses stützt sich auf die letzten verfügbaren und publizierten Messgrössen. Die
Auszahlung erfolgt spätestens im Folgemonat.
Bei Austritt bzw. Kündigung durch die SWISS während der Probezeit oder bei einer
fristlosen Entlassung besteht kein Anspruch auf das Erfolgsbeteiligungsmodell. Im Fall von
Freistellung von der Arbeit, unabhängig der Tatsache durch wen die Kündigung erfolgte,
besteht für die Freistellungsperiode weiterhin ein Anspruch auf das
Erfolgsbeteiligungsmodell.
SWISS-kapers
16
Anhang II
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Laufbahn (Artikel 34 GAV)
Führungslaufbahn
M/C-EU
CCM
Y-Class
C-Class
M/C-INT
Spezialisten (z.B. FCG)
Fachlaufbahn
Mit entsprechender Qualifikation ist ein direkter Einstieg in sämtliche Funktionen mit Ausnahme
von M/C-INT möglich.
1.1
Die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte ist abhängig von der Anzahl neu eintretender
CCM.
1.2
Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in
der Regel verlängert.
1.3
Nach Abschluss der Ausbildung zum Business Class Longhaul CCM besteht die
Möglichkeit, bei entsprechendem Bedarf sich als Spezialist/Spezialistin oder M/C-EU zu
bewerben.
1.4
Als Spezialistenfunktion qualifiziert die Funktion FCG. Weitere Spezialistenfunktionen
werden bei Bedarf unter Mitsprache (MS) kapers definiert.
SWISS-kapers
17
! -
2.1
M/C-EU-Kandidaten werden nach Bedarf assessiert. Kandidaten mit Berufsprüfung werden
bevorzugt behandelt (Art. 33 Abs.3 GAV).
2.2
M/C-EU-Aspiranten durchlaufen verschiedene Ausbildungsschritte. SWISS legt Art und
Zeitpunkt sowie Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte fest, die sich in der Regel über
eine Zeitspanne von 12 Monaten erstrecken. Je nach Ausbildungsstand der M/C-EUAspiranten kann die Dauer der Ausbildung individuell verkürzt werden.
M/C-EU werden gemäss ihrer Funktion vorwiegend auf der Kurzstrecke eingesetzt.
2.3
Das Pflichtenheft des M/C-EU beinhaltet unter anderem Instruktionen und
Leistungsbeurteilungen von CCM an Bord.
2.4
Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in
der Regel verlängert.
3.1
! -
Entscheidet sich ein M/C-EU zur weiteren Ausbildung zum M/C-INT, müssen folgende
Voraussetzungen erfüllt sein:
Insgesamt mindestens 5 Dienstjahre als CCM
24 Monate und mindestens 1'000 Blockstunden in der Funktion als M/C-EU ab Beginn
Grundkurs M/C-EU.
Dreisprachigkeit (Deutsch und Englisch sowie mindestens eine der folgenden Sprachen:
Französisch, Italienisch oder Spanisch)
MC-INT Kandidaten werden nach Bedarf assessiert. Kandidaten mit Berufsprüfung
werden bevorzugt behandelt (Art. 33 Abs.3 GAV).
3.2
Das Pflichtenheft des M/C-INT beinhaltet unter anderem Instruktionen und
Leistungsbeurteilungen von CCM an Bord.
3.3
Bei längeren Absenzen vom Flugdienst wird die Dauer der einzelnen Ausbildungsschritte in
der Regel verlängert.
"-
-
4.1
Wird die Ausbildung durch den M/C-Aspiranten, den M/C-EU oder SWISS abgebrochen,
muss dies schriftlich und begründet unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten angezeigt
werden.
4.2
SWISS kann aus qualifikatorischen oder disziplinarischen Gründen die M/C-EU- und M/CINT Ausbildung abbrechen. Das Stufen-Verfahren gemäss Art. 14 Ziff. 2 GAV findet in
diesem Fall keine Anwendung.
4.3
M/C-EU-Aspiranten, deren Ausbildung zum M/C-EU abgebrochen wird, werden gemäss
ihrer vorgängigen Qualifikation und nach Ablauf der unter Ziff. 4.1. aufgeführten Frist wieder
als CCM eingesetzt.
4.4
M/C-INT-Aspiranten, deren Ausbildung zum M/C-INT abgebrochen wird, werden gemäss
ihrer vorgängigen Qualifikation als M/C-EU eingesetzt.
4.5
Die aus dem Ausbildungsabbruch folgende salärmässige Einstufung ist in den jeweiligen
Salärtabellen beschrieben.
!"-
- M/C-EU und M/C-INT in Weiterbildung werden selbständig nur auf KurzstreckenFlugzeugtypen und dies nur im Kurzstreckenbereich (Definition gemäss FDR) eingesetzt.
SWISS-kapers
18
-
- Bei einer Abgabe der Funktion M/C-EU oder M/C-INT (z.B. Wechsel ins FCCM Korps) erfolgt
die Weiterbeschäftigung als F/A auf Wunsch in der letzterworbenen Funktion/Qualifikation. Das
CCM hat jedoch keinen Anspruch auf eine Nachschulung.
SWISS-kapers
19
Anhang III
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Salär bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst (Artikel 55 GAV)
Bei Militär-, Schutz-, Zivil- sowie Rotkreuzdienst in der Schweiz richtet SWISS folgende
Saläransätze (inkl. Familienzulagen) aus:
ledig-geschieden-verwitwet
1.
Verheiratet
Eingetragene
Partnerschaft
ohne
Unterstützungspflicht
mit
Unterstützungspflicht
ohne
Kinder
mit Kindern
OBLIGATORISCHE
MILITÄRDIENSTLEISTUNGEN
1.1
RS
50%
50%
80%
80%
1.2
UOS, Abverdienen Uof,
Beförderungsdienste für höhere UOf und
Of (Schule und Abverdienen)
80%
80%
80%
80%
1.3
FDT (Fortbildungsdienste der Truppe),
obligatorischer Assistenz- oder
Ordnungsdienst
100%
80%
100%
80%
100%
80%
100%
80%
Wo zwei Saläransätze pro Kategorie aufgeführt sind, gilt der
erste für Dienstleistungen bis zu 30 Tagen pro Kalenderjahr,
der zweite für die nachfolgende Zeit
2.
FREIWILLIGE
MILITÄRDIENSTLEISTUNGEN
2.1
Militärische Kurse im Interesse der SWISS
(Erweiterung beruflicher Kenntnisse)
2.2
Sommer- und Wintergebirgskurse
2.3
Teilnahme an nationalen oder
internationalen Militärwettkämpfen
3.
Kein Saläranspruch; bei besonderen Situationen Festlegung
des Saläranspruchs von Fall zu Fall (allenfalls teilweise
Anrechnung an Ferien möglich)
ZIVILDIENST UND
SCHUTZDIENSTLEISTUNGEN
3.1
Reduzierte RS und FDT in
Rotkreuzformationen
3.2
Dienstleistungen in der
Zivilschutzorganisation
SWISS-kapers
= gleicher Saläranspruch wie 1.1 (RS) oder 1.3
= gleicher Saläranspruch wie 1.3
20
4.
Übriges
4.1. Für nicht in diesem Anhang aufgeführte Dienstleistungen wird der Saläranspruch von Fall zu
Fall durch Human Resources geregelt.
4.2. Für Militärdienstabwesenheiten, die nicht durch eine entsprechende Lohnausgleichskarte
belegt sind, wird kein Salär ausgerichtet.
5.
Berechnung der Lohnfortzahlung für FCCM
Für FCCM entrichtet SWISS bei schweizerischem Militär-, Schutz-, Zivil- und Rotkreuzdienst
den 100%-igen Tagesansatz (zuzüglich Ferienanteil) für bestätigte Einsatzperioden, welche in
die Lohnfortzahlungsdauer gemäss Art. 53 Abs. 2 GAV hiervor fallen.
SWISS-kapers
21
Anhang IV
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Weiterführung / Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei
Schwangerschaft (Artikel 59 GAV)
1.
Eine Schwangerschaft ist unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes SWISS Medical
Services und Human Resources frühzeitig zu melden und gleichzeitig ein Arztzeugnis
beizubringen, das beinhaltet, in welchem Schwangerschaftsmonat sich das CCM befindet.
2.
Bei Schwangerschaft entscheidet das CCM, ob sie ihr Anstellungsverhältnis nach einer
entsprechenden Unterbrechung des Flugdienstes fortführen oder auflösen will.
3.
Bei Fortführung des Anstellungsverhältnisses gilt die folgende Regelung:
3.1 Für MCCM beginnt der Unterbruch im Flugdienst mit dem vorübergehenden Bodeneinsatz
gemäss Art. 24 GAV, spätestens jedoch nach Ablauf der 16. Schwangerschaftswoche. Der
Unterbruch endet spätestens vier Monate nach der Niederkunft.
3.2 Für FCCM beginnt der Unterbruch im Flugdienst spätestens nach Ablauf der 16.
Schwangerschaftswoche. Bestätigte Einsatzperioden bis zur Niederkunft werden gem.
Salärfortzahlung bei Krankheit (Art. 53 Abs. 2 GAV) bezahlt.
3.3 Der Einsatz für MCCM im Bodendienst endet spätestens mit der Niederkunft.
3.4 Auf ausdrücklichen Wunsch des MCCM kann anstelle des vorübergehenden Bodeneinsatzes
ein unbezahlter Urlaub bis zur Niederkunft treten.
4.
Sofern sich ein CCM nicht für die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses gemäss Ziff. 2
entscheidet, gilt folgende Regelung:
4.1 Das MCCM scheidet mit Beginn des vorübergehenden Bodeneinsatzes gemäss Art. 24 GAV
aus dem Flugdienst aus, spätestens jedoch nach Ablauf der 16. Schwangerschaftswoche.
4.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des MCCM kann anstelle des vorübergehenden Bodeneinsatzes
ein vorzeitiger Austritt vereinbart werden.
4.3 Wird das Anstellungsverhältnis wegen Schwangerschaft in gegenseitigem Einvernehmen
aufgelöst, richtet die SWISS bei Austritt ein Schwangerschaftsgeld in der Höhe des gemäss
Art. 59 GAV vorgesehenen bezahlten Mutterschaftsurlaubs aus, sofern und soweit das CCM
ihren Anspruch auf Mutterschaftsurlaub der SWISS abtritt.
SWISS-kapers
22
Anhang V
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Teilzeitverträge (Artikel 44 GAV)
A)
Allgemeines
1.
Innerhalb dieses GAV besteht für MCCM im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
Gelegenheit zu einer Reduktion des Arbeitspensums.
2.
Teilzeitverträge sind unbefristet.
3.
Bei Personalabbau gelten für MCCM mit Teilzeitverträgen die gleichen Bestimmungen wie für
Vollbeschäftigte (Art. 61 GAV).
4.
Für die nachfolgend aufgeführten Punkte werden Leistung und Entschädigung pro rata
reduziert: Salär, Pensionskasse, Versicherungen, Ferien, minimale Freitage pro Monat
(SWISS FDR).
Die Kürzung der Ferien bei Verhinderung an der Arbeitsleistung erfolgt gemäss Art. 40 GAV.
Eine Reduktion der kürzungsfreien Tage ist nicht zulässig. Die mit TZV/TZVM bezeichneten
Tage gelten nicht als Verhinderung an der Arbeitsleistung.
5.
Ein Wiederaufbau eines einmal reduzierten Pensums setzt entsprechenden Personalbedarf
voraus.
6.
Jede Reduktion des Arbeitspensums wird im individuellen Anstellungsvertrag zwischen dem
MCCM und der SWISS festgehalten. Die Detailregelungen sind in einer separaten Beilage
zum Anstellungsvertrag enthalten. Diese werden im Einvernehmen (MB) mit der kapers
festgelegt.
7.
Die zusätzlichen Freitage werden im Einsatz bezeichnet, entweder mit TZVM (Tagesmodell)
oder mit TZV (Blockmodell).
8.
Eine Erweiterung der Teilzeitmodelle ist mit Zustimmung der kapers möglich.
9.
Änderungen im Sinne von Auf- oder Abbau des Arbeitspensums können jährlich beantragt
werden.
10.
Der Salärsprung erfolgt jeweils nach einem vollendeten Dienstjahr zu 100% Arbeitspensum
(entspricht einem Salärdienstjahr).
11.
Lohnfortzahlung und Versicherungsschutz bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Invalidität und
Tod sind gemäss den Bestimmungen im GAV auf Basis des effektiv versicherten Salärs
durchgehend gewährleistet.
SWISS-kapers
23
B)
Modelle
1.
Allgemeines
1.1
Es besteht die Möglichkeit einer Reduktion des Arbeitspensums mittels zweier verschiedener
Teilzeitmodelle: Tageweise (über den Monat verteilt) oder Blockweise (30 Tage am Stück).
1.2
Ein einmal gewähltes Modell kann während des Jahres nicht gewechselt werden.
2.
Tagesmodell: Reduktion in Tagen (TZVM)
2.1
Das Arbeitspensum kann auf 90%, 80%, 70% oder 60% reduziert werden.
2.2
Die Reduktion des Arbeitspensums bezieht sich grundsätzlich auf den entsprechenden Teil
des Monatspensums, basierend auf dem Kalenderjahr.
2.3
Bei einer Reduktion des Arbeitspensums berechnen sich die zusätzlichen freien Tage
(TZVM-Tage) pro Kalenderjahr wie folgt:
T = (365 * R) (F * R)
Legende:
T = effektiver Anspruch an TZVM-Tagen pro Kalenderjahr
R = Reduktion des Arbeitspensums in Prozenten
F = vertraglicher Ferienanspruch pro Kalenderjahr
Anmerkung: Der Faktor (F * R) wird auf die nächst höhere ganze Zahl
gerundet.
Der jährliche Ferienanspruch bleibt dadurch ungekürzt.
2.4
Sofern Abwesenheiten dies nicht verunmöglichen, wird der Gesamtanspruch an TZVM-Tagen
pro Jahr gleichmässig auf 12 Kalendermonate verteilt geplant. Dabei müssen jeweils
mindestens zwei TZVM-Tage am Stück geplant werden. Die Zuteilung der Tagesblöcke ist
Sache der SWISS.
3.
Blockmodell: Reduktion in Blöcken à 30 Tage (TZV)
3.1
Das Arbeitspensum kann um einen, zwei, drei, vier, fünf oder sechs Blöcke (TZV 11-6)
reduziert werden.
3.2
Der erste Block beginnt jeweils am 4. Januar, der letzte Block endet jeweils am 29.
Dezember, bzw. am 28. Dezember während Schaltjahren. Das Startdatum kann mit
Zustimmung der kapers auf Beginn des Kalenderjahres angepasst werden. Die genauen
Daten der einzelnen Blöcke sind in der Beilage zum Anstellungsvertrag ersichtlich.
3.3
Der Ferienanspruch wird pro einsatzfreien Tag um 1/365, respektive 1/366 gekürzt.
3.4
Die arbeitsfreien Blöcke (30 Tage) werden jährlich, unter Berücksichtigung der betrieblichen
Möglichkeiten und der persönlichen Wünsche, durch die SWISS zugeteilt.
3.5
Bei Unfall in einem arbeitsfreien Block deckt die SUVA-Abredeversicherung den
Versicherungsschutz ab. Die Kosten dieser Prämie gehen voll zu Lasten der SWISS.
SWISS-kapers
24
C)
TZV PLUS
1.
In Bezug auf die Modelle gemäss vorstehend lit. B) kann sich das MCCM schriftlich bereit
erklären, gegen Entgelt über den durch TZV reduzierten Blockstundenwert hinaus bis zur
maximal gesetzlich zulässigen Blockstundenlimite pro Kalenderjahr eingesetzt zu werden
(TZV Plus).
2.
Jeweils anlässlich der jährlichen TZV-Ausschreibung haben die MCCM die Möglichkeit, sich
für den TZV-Plus zur Verfügung zu stellen, respektive davon zurückzutreten. Voraussetzung
ist ein Bedarf seitens SWISS. Somit besteht kein Anspruch, über den durch TZV reduzierten
Blockstundenwert hinaus eingesetzt zu werden.
3.
Bei unterjährigem Austritt und/oder allfälligem Bodeneinsatz werden nur die Blockstunden
entschädigt, welche zum Zeitpunkt des Austritts über dem maximalen Blockstundenwert pro
Kalenderjahr gemäss reduziertem Arbeitspensum liegen.
4.
Die effektiv geflogenen Blockstunden über dem reduzierten Blockstundenwert werden
finanziell wie folgt kompensiert: Jahressalär gemäss Teilzeitpensum dividiert durch die
reduzierte Blockstundenlimite gemäss TZV-Pensum, ergibt die Entschädigung pro
Blockstunde über dem reduzierten Blockstundenlimit im Kalenderjahr. Die Auszahlung erfolgt
auf Basis der effektiv geflogenen Blockstunden des Kalenderjahres mit dem Februar-Gehalt
des Folgejahres respektive bei Austritt.
Beispiel:
Reduktion des Arbeitspensums
Maximaler Blockstundenwert pro Kalenderjahr
aufgrund des Arbeitspensums
Tatsächlich geleistete Anzahl Blockstunden im
betreffenden Kalenderjahr
: 50%
: 450
: 500
Berechnung des Beispiels:
50% des 100%-Jahressaläres mal (500 Blockstunden 450 Blockstunden)
900 Blockstunden mal 50%
SWISS-kapers
25
Anhang VI
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Vorsorge (Artikel 17 und 60 GAV)
A)
Altersleistungen
Die Altersleistungen richten sich nach den reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse.
B)
Beiträge an die berufliche Vorsorge
Die Höhe der Beiträge an die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem jeweiligen Lebensalter und
ist in den nachfolgenden Tabellen festgehalten.
Beitragstabelle für CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 (ordentliche Pensionierung mit Alter 60)
Alter des CCM
1)
Höhe des Beitrages für Altersgutschriften an die berufliche
Vorsorge in Prozenten des Salärs gem. Salärtabelle (Anhang I GAV)
Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil
Total Beiträge
25-27
2.9%
2.9%
5.8%
28-30
4.8%
4.8%
9.6%
31-35
5.5%
5.5%
11.0%
36-40
7.9%
7.9%
15.8%
41-45
8.9%
10.8%
19.7%
46-54
8.6%
12.5%
21.1%
55-60
8.6%
10.6%
19.2%
60-624)
6.0%2)
6.0%2)
12.0%3)
Beitragstabelle für CCM mit Eintritt ab dem 1. Juli 2014 (ordentliche Pensionierung mit Alter 62)
Alter des CCM1)
1)
2)
3)
4)
C)
Höhe des Beitrages für Altersgutschriften an die berufliche
Vorsorge in Prozenten des Salärs gem. Salärtabelle (Anhang I GAV)
Arbeitnehmeranteil
Arbeitgeberanteil
25-27
2.75%
2.75%
Total Beiträge
5.50%
28-30
4.60%
4.60%
9.20%
31-35
5.05%
5.05%
10.10%
36-40
7.25%
7.25%
14.50%
41-45
8.15%
9.95%
18.10%
46-54
7.70%
11.70%
19.40%
55-62
7.70%
10.00%
17.70%
Der Wechsel in die nächsthöhere Altersstufe erfolgt jeweils am 1.1. des Jahres, in welchem
das entsprechende Altersjahr erreicht wird.
Im Minimum 9% des BVG-Koordinationslohnes
Im Minimum 18% des BVG-Koordinationslohnes
Der Wechsel in diese Altersstufe erfolgt nach Vollendung des 60. Altersjahres auf den
nächsten Monatsersten.
Risikoprämien
Die Prämien für die Risiken Tod und Invalidität gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
SWISS-kapers
26
Anhang VII
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Flugleistungen (Artikel 38 GAV)
A)
Flugleistungen
Die Flugleistungen der CCM sind wie folgt:
a)
b)
Maximale Flugzeit pro Jahr (Blockhours): 900 h
Maximale Flugzeit pro Monat (Blockhours): 100 h
Die maximalen Flugdienstzeiten sind in den FDR geregelt und sind in den entsprechenden
Handbüchern publiziert.
B)
Freitageanspruch
a)
b)
Am Dienstort sind mindestens 9 Freitage pro Kalendermonat zu gewähren.
Innerhalb von drei aufeinander folgenden Kalendermonaten (rollend) sind kumulativ jeweils
mindestens 32 Freitage am Dienstort zu gewähren (Feiertage eingeschlossen).
Einzelheiten sind in den FDR geregelt.
c)
SWISS-kapers
27
Anhang VIII
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Ferien (Artikel 39 GAV)
1.
1.1
Ferienanspruch für CCM mit Eintritt vor 1. Juli 2014
Für CCM mit Eintritt vor dem 1. Juli 2014 richtet sich der Anspruch auf bezahlte Ferien pro
Kalenderjahr gemäss der nachfolgenden Tabelle.
MCCM
FCCM
bis zum vollendeten 20. Altersjahr
35 Kalendertage
10.64% Tagesansatz
0 bis 5 Dienstjahre
28 Kalendertage
8.33% Tagesansatz
6 bis 9 Dienstjahre
35 Kalendertage
10.64% Tagesansatz
10 bis 13 Dienstjahre
37 Kalendertage
11.31% Tagesansatz
14 bis 16 Dienstjahre
39 Kalendertage
12.00% Tagesansatz
17 und ff. Dienstjahre
42 Kalendertage
13.05% Tagesansatz
zusätzlich 2
Kalendertage
0.7% Tagesansatz
ab dem vollendeten 49. Altersjahr
Für die Berechnung des Ferienanspruchs gilt das Dienstjahr.
CCM, bei welchen aufgrund dieser Tabelle neu ein tieferer Ferienanspruch resultiert, verbleiben auf
ihrem bisherigen Ferienanspruch, bis gemäss obenstehender Tabelle ein höherer Ferienanspruch
entsteht (Gilt nicht für Lebensalterszuschlag ab vollendetem 54. Altersjahr. Dieser entfällt und ist im
Rahmen der Alterserleichterungen gemäss Art. 38 Abs. 5 GAV neu geregelt).
2.
Ferienanspruch für CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014
2.1
Für CCM mit Eintritt ab 1. Juli 2014 beträgt der Anspruch auf bezahlte Ferien pro
Kalenderjahr
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
35 Kalendertage
ab dem vollendeten 20. Lebensjahr
28 Kalendertage
2.2
Zuschläge aufgrund Lebensalter und Dienstjahren
In Abhängigkeit zur Summe von Lebensalter und Dienstjahren werden zusätzlich zum
Grundanspruch folgende Zuschläge gewährt:
Summe von Lebensalter und
Dienstjahren
Zuschlag (kumulativ)
+ 2 Kalendertage
+ 2 Kalendertage
+ 2 Kalendertage
+ 2 Kalendertage
+ 2 Kalendertage
SWISS-kapers
28
2.3
Zuschlag für Führungsfunktionen
CCM mit Führungsfunktionen (M/C-EU und M/C-INT) erhalten zusätzlich zu den unter
Ziff. 2.2 aufgeführten Zuschlägen 2 weitere Kalendertage auf ihren jeweiligen Ferienanspruch gutgeschrieben.
2.4
Berechnung des Ferienanspruchs für FCCM
Für FCCM wird die Kompensation des anteiligen Ferienanspruchs gem. nachfolgender
Formel berechnet:
d = Ferienanspruch pro Kalenderjahr
x = Anteil eines Tagesansatzes (in %) der pro bezahltem Arbeitstag (Einsatz und Freitage)
zusätzlich zum Tagesansatz vergütet wird. Dieser Betrag wird mit dem Salär ausbezahlt
und auf der Salärabrechnung separat ausgewiesen.
SWISS-kapers
29
Anhang IX
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Unbezahlter Langzeiturlaub (UBU+) (Artikel 45 GAV)
1.
Grundsatz / Zweck
1
Im Rahmen von definierten Kontingenten und der betrieblichen Möglichkeiten wird den im
Monatslohn angestellten MCCM ab dem 6. Dienstjahr die Möglichkeit eines unbezahlten
Langzeiturlaubs angeboten.
2
Ein unbezahlter Langzeiturlaub soll die Möglichkeit abdecken, um für eine im Voraus
bestimmte Zeit eine Auszeit zu nehmen.
3
Der Bezug eines unbezahlten Langzeiturlaubs ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf einen
unbezahlten Langzeiturlaub.
4
Ein unbezahlter Langzeiturlaub kann in der Regel maximal einmal alle 10 Jahre bezogen
werden.
5
Für die nachfolgend aufgeführten Punkte werden Leistung und Entschädigung pro rata
reduziert: Salär, Pensionskasse, Versicherungen, Ferien, minimale Freitage pro Monat (SWISS
FDR).
2.
Dauer
Ein unbezahlter Langzeiturlaub dauert zwischen 60 bis maximal 150 Tage.
3.
Anmeldung
Das Gesuch für einen unbezahlten Langzeiturlaub ist so früh wie möglich schriftlich an den
Vorgesetzen einzureichen, jedoch bis spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn. Ein
eingereichtes Gesuch ist verbindlich.
4.
Bestätigung / Auflagen
1
Die Bestätigung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Kontingents (pro MCCM-Kategorie) und
der betrieblichen Möglichkeiten.
2
Bei zeitgleichen Gesuchen für die gleiche Periode innerhalb der gleichen Kategorie erfolgt die
Bestätigung zugunsten des MCCM mit der höheren Seniorität und zugunsten des MCCM,
welches noch nie einen unbezahlten Langzeiturlaub bezogen hat.
3
Falls das Recurrent Training und/oder die Pass-/Visa-Erneuerung in die gewünschte Periode
des unbezahlten Langzeiturlaubs fällt, dann obliegt es jedem MCCM selbst, vorgängig mit
SWISS eine Lösung zu finden, welche den Erhalt der Qualifikation und die Gültigkeit der
Reisedokumente sicherstellt.
4
Allfällige Auflagen des Vorgesetzten aus qualifikatorischen Gründen müssen dabei
berücksichtigt werden. Änderungen in der zeitlichen Festlegung nach erfolgter Bestätigung
bedürfen des Einvernehmens mit dem MCCM.
5
Ist das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft, kann dieses durch SWISS, unter
Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, erhöht werden.
SWISS-kapers
30
5.
Salär / Beiträge an die berufliche Vorsorgeeinrichtung
1
Das Monatssalär, inkl. allfälliger Funktionszulagen, wird anteilsmässig pro Kalendertag gekürzt.
Ein unbezahlter Langzeiturlaub-Tag entspricht 1/n (n=Anzahl Kalendertage des Bezugsmonates) des (TZV-gekürzten) Monatssalärs.
2
Bei einem unbezahlten Langzeiturlaub hat das bisher versicherte Salär weiterhin Gültigkeit.
SWISS bezahlt die vollen Risikoprämien an die berufliche Vorsorgeeinrichtung für die Dauer
des unbezahlten Langzeiturlaubs.
3
AHV / ALV / Pensionskasse (Sparbeiträge/IBK) werden für die Dauer des unbezahlten
Langzeiturlaubs keine entrichtet.
6.
Versicherungsschutz
1
Bei Krankheit und Unfall ist der volle Versicherungsschutz auf der Basis des Salärs vor dem
unbezahlten Langzeiturlaub gewährleistet.
2
Die bei Nichtberufsunfällen notwendige Abredeversicherung wird von SWISS abgeschlossen
und bezahlt. Die maximale Dauer der Abredeversicherung gemäss UVG
(Unfallversicherungsgesetz) ist auf 6 Monate beschränkt. Diese Limite ist bei Kombination von
unbezahltem Langzeiturlaub mit anderen unbezahlten Abwesenheiten zu beachten.
7.
Ferien/Teilzeittage
Beim unbezahlten Langzeiturlaub wird der fixe Ferienanspruch und der Anspruch an TZVresp. TZVM-Tagen pro rata gekürzt (ab dem 1. Tag).
8.
Rückkehr aus unbezahltem Langzeiturlaub
1
SWISS verpflichtet sich, das MCCM nach Ablauf des unbezahlten Langzeiturlaubs weiter zu
beschäftigen. Vorbehalten sind Verstösse gegen Treue- und Konkurrenzenthaltungspflicht.
2
Eine allfällige Requalifikation findet unmittelbar bei Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses
statt. Die Kosten gehen zu Lasten SWISS.
9.
Zusätzliche Bestimmungen
1
Ein unbezahlter Langzeiturlaub hat keinen Einfluss auf die Dienst- und Salärdienstjahresberechnung.
2
Die Flugvergünstigungen laufen während der Dauer des unbezahlten Langzeiturlaubs
unverändert weiter.
3
Bei Krankheit (>7 Tage) und Unfall während des unbezahlten Langzeiturlaubs bleibt die
Meldepflicht an SWISS bestehen. Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz-, Rotkreuz- und Zivildienst
während eines unbezahlten Langzeiturlaubs berechtigen nicht zu einem Nachbezug der
entgangenen einsatzfreien Periode.
SWISS-kapers
31
Anhang X
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Ruhendes Arbeitsverhältnis (RAV) (Artikel 46 GAV)
1.
Grundsatz / Zweck
1
Zur Erleichterung einer möglichen beruflichen Neuorientierung, oder wenn der geplante RAV
im Interesse von SWISS und kapers liegt, wird den CCM ab dem 6. Dienstjahr im Rahmen des
vereinbarten Kontingents (pro CCM-Kategorie) und der betrieblichen Möglichkeiten angeboten,
das Anstellungsverhältnis für eine zum Voraus bestimmte Zeit ruhen zu lassen (nachfolgend
RAV genannt).
2
Der Bezug von RAV ist freiwillig. Es besteht kein Anspruch auf RAV. Prioritär werden Gesuche
für berufliche Neuorientierung oder für Weiterbildung bewilligt.
3
Ein RAV soll eine längerfristige Abwesenheit ermöglichen.
4
Während dem RAV ruhen generell die Rechte und Pflichten aus dem Anstellungsverhältnis
(inklusive Freiflugberechtigungen). Insbesondere die Treuepflicht und Konkurrenzenthaltungspflicht gelten unverändert auch während des RAV. Rückkehrmodalitäten in Bezug
auf Seniorität und Saläreinstufung werden nachfolgend speziell geregelt.
5
Tätigkeiten mit Konkurrenzcharakter werden grundsätzlich nicht bewilligt.
2.
Allgemeines
Die minimale Bezugsdauer beträgt 6 Monate, die maximale Bezugsdauer 3 Jahre.
3.
Anmeldung
Das Gesuch für ein RAV ist so früh wie möglich schriftlich an den Vorgesetzen einzureichen,
jedoch bis spätestens 6 Monate vor dem gewünschten Beginn. Ein eingereichtes Gesuch ist
verbindlich. Insbesondere ist die beabsichtigte Tätigkeit während dem RAV darzulegen.
4.
Bestätigung / Auflagen
1
Die Bestätigung erfolgt im Rahmen des vereinbarten Kontingents (pro CCM-Kategorie) und der
betrieblichen Möglichkeiten.
2
Bei zeitgleichen Gesuchen für die gleiche Periode innerhalb der gleichen Kategorie erfolgt die
Bestätigung zugunsten des CCM mit der höheren Seniorität und zugunsten des CCM, welches
noch nie einen RAV bezogen hat.
3
Es obliegt jedem CCM selbst, vorgängig zum Wiedereintritt mit SWISS eine Lösung zu
vereinbaren, welche den Erhalt resp. die Re-Qualifikation und die Gültigkeit der Reisedokumente sicherstellt.
4
Allfällige Auflagen des Vorgesetzten aus qualifikatorischen Gründen müssen dabei
berücksichtigt werden. Änderungen in der zeitlichen Festlegung nach erfolgter Bestätigung
bedürfen des Einvernehmens mit dem CCM.
5
Ist das vereinbarte Kontingent ausgeschöpft, kann dieses durch SWISS, unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse, erhöht werden.
5.
Rückmeldung und Wiedereintritt
1
Will das CCM von seinem Wiedereintrittsrecht Gebrauch machen, muss es sich spätestens 3
Monate vor Ablauf des RAV bei Human Resources schriftlich melden. Ohne Rückmeldung
verfällt das Wiedereintrittsrecht.
SWISS-kapers
32
2
SWISS verpflichtet sich, das CCM nach Ablauf des RAV wieder zu beschäftigen. Vorbehalten
sind:
- Verstösse gegen Treuepflicht und Konkurrenzenthaltungspflicht.
- Verstösse gegen die Auflagen gem. Ziff. 4 dieses Anhangs.
- Definitive Fluguntauglichkeit aus gesundheitlichen Gründen
3
6.
Eine allfällige Requalifikation findet unmittelbar bei Wiederaufnahme des Anstellungsverhältnisses statt. Die Kosten gehen zu Lasten SWISS.
Dienst- / Salärdienstjahr
Bei RAV wird die Anrechnung des Dienst- und Salärdienstjahres nach einer Karenzfrist von
6 Monaten für die restliche Dauer des RAV ausgesetzt.
7.
Berufsvorsorgeeinrichtung
Während des RAV kann das CCM Destinatär der Berufsvorsorgeeinrichtung bleiben, sofern es
die gesetzlichen Bestimmungen dazu erfüllt. Es gelten die entsprechenden reglementarischen
Bestimmungen der Berufsvorsorgeeinrichtung.
SWISS leistet für die Dauer des RAV keine Beiträge an die Berufsvorsorgeeinrichtung.
8.
Versicherungsschutz
Während des RAV ruht der gesamte Versicherungsschutz.
9.
Zusätzliche Bestimmungen
Bei der Rückkehr in ein Anstellungsverhältnis mit SWISS gelten die Anstellungsbedingungen
des GAV15, respektive dessen Nachfolgevertrag.
Das CCM wird bei der Rückkehr bezüglich Salärtabelle, Ferienanspruch und Funktion (unter
Berücksichtigung der Karenzfrist gemäss Ziff. 6) gleich eingestuft wie vor Beginn des RAV.
CCM sind während des RAV und bis ein Jahr nach der Rückkehr zu SWISS von allfälligen
freiwilligen Abgangsentschädigungsprogrammen ausgeschlossen (inkl. Regelungen gemäss
Art. 17 Ziff. 3 und 5 GAV).
SWISS-kapers
33
Anhang XI
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Transition into Pension (TIP) (Artikel 47 GAV)
1.
TIP ermöglicht den MCCM mit ordentlichem Pensionierungsalter 60 eine Verlängerung der
Anstellungsdauer bis maximal zur Vollendung des 62. Altersjahres. Voraussetzung ist ein
stufenweiser Abbau des Arbeitspensums ab vollendetem 58. Altersjahr auf 70% oder
weniger.
2.
Das TIP Modell ist in allen TZV-Varianten (gemäss Anhang V) möglich, bei welchen das
Arbeitspensum 70% oder weniger beträgt.
3.
Der Abschluss eines TIP erfolgt auf Initiative des MCCM und ist freiwillig.
4.
Ohne gegenteilige Bestimmung in diesem Anhang, richten sich die Modalitäten,
Anmeldefenster und Abläufe nach denjenigen des TZV.
5.
Das MCCM stellt sechs Monate vor der Vollendung des 58. Altersjahres Antrag auf TIP.
Anmeldungen sind schriftlich an Human Resources zu richten und sind bindend. Zum
Zeitpunkt der Anmeldung darf keine definitive Fluguntauglichkeit vorliegen.
Die Bestätigung des eingegangenen Antrags erfolgt schriftlich innerhalb von zwei Monaten
nach Antragseingang. Ein Antrag auf TIP nach Erreichen des 58. Altersjahres ist
ausgeschlossen, auch wenn das TZV-Pensum bereits 70% oder weniger beträgt.
6.
Das TIP-Modell beginnt im Folgemonat nach Vollendung des 58. Altersjahres.
7.
MCCM werden mit Vollendung des 62. Altersjahres pensioniert. Eine Pensionierung auf
Wunsch des MCCM vor Vollendung des 62. Altersjahres muss der SWISS spätestens 6
Monate im Voraus angekündigt werden.
8.
MCCM die zum Zeitpunkt der Einführung des GAV15 älter als 57 Jahre und 6 Monate sind,
haben ein einmaliges, ausserordentliches Wechselrecht in das TIP Modell. Die Anmeldung
ist innert 3 Monaten nach Inkrafttreten des GAV15 schriftlich an Human Resources zu
richten. Nach erfolgter Anmeldung gilt für diese MCCM eine verkürzte Frist von 3 Monaten
bis zum Beginn des TIP Vertrages.
GAV15 SWISS-kapers
34
Anhang XII
zum Gesamtarbeitsvertrag SWISS / kapers
Einsatzmodell, Wunschsystem und Recurrent Training (RT) für FCCM
(Artikel 44 GAV)
A) Einsatzmodell
Das Einsatzmodell besteht aus folgenden zwei Teilen:
a) Garantierte Periode (GP):
garantierte Arbeitszeit, zwingend für jedes FCCM
b) Freelance Periode (FP):
nicht garantierte Arbeitszeit, optional
Aus Duties resultierende Freitage können ausserhalb der Perioden liegen.
Das Arbeitsjahr besteht aus zwei Teilen (H1, H2) und orientiert sich an dem im Ferienreglement
festgelegten Ferienjahr. Die Eingabe und Verarbeitung erfolgt jeweils für H1 und H2.
1.
Garantierte Periode (GP)
1
Ein FCCM ist verpflichtet pro Arbeitsjahr total 30 Einsatztage GP in den von SWISS
definierten Zeitfenstern einzugeben,
je 15 Einsatztage im H1 und H2.
2
a)
Jede GP muss eine Mindestlänge von 5 zusammenhängenden Einsatztagen betragen,
maximal 15 Einsatztage.
b)
Die GP ist auf 30 Einsatztage pro Arbeitsjahr begrenzt.
FCCM mit M/C-EU Qualifikation und FCCM mit FCG Qualifikation sind verpflichtet pro
Arbeitsjahr total 60 Einsatztage als GP in den von SWISS definierten Zeitfenstern
einzugeben, je 30 Einsatztage im H1 und 30 Einsatztage im H2.
a)
Jede GP muss eine Mindestlänge von 5 zusammenhängenden Einsatztagen betragen,
maximal jedoch 30 Einsatztage
b)
Die GP ist auf 60 Einsatztage pro Arbeitsjahr begrenzt.
3
Die Zeitfenster für GP werden jährlich aufgrund betrieblicher Bedürfnisse angepasst und an
die FCCM kommuniziert.
4
Pro Arbeitsjahr muss jedes FCCM eine GP eingeben, die mindestens eines der folgenden
Daten beinhaltet: Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag (25.12.), Silvester (31.12.).
5
Die GP Zeitfenster werden für jeden Teil des Arbeitsjahres 3 Monate vor Beginn des
jeweiligen Teils bekanntgegeben. Die Eingabefrist endet 2 Monate vor Beginn des jeweiligen
Teils. Jede GP Eingabe gilt als bestätigt, sofern die o.g. Bestimmungen erfüllt sind. Ist dies
nicht der Fall, verzögert sich die Bestätigung so lange bis eine regelkonforme Eingabe durch
das FCCM erfolgt ist.
2.
Freelance Periode (FP)
1
Zusätzlich zu den GP kann ein FCCM FP eingeben. Diese können uneingeschränkt während
des gesamten Arbeitsjahres eingegeben werden und müssen mindestens 1 Einsatztag
umfassen.
2
Die Eingabe erfolgt via Planung für zukünftige Monate oder via Crew Control für den
laufenden Monat.
3
Eingaben via Planung können ab 2 Monaten vor Beginn des jeweiligen Teils eines
Arbeitsjahres bis kurz vor Abschluss eines Planungsmonats (Start des Final Optimization
Runs, ca. 19. des Vormonats) gemacht werden.
-kapers
35
4
Eingaben via Crew Control können ab Publikation der Einsatzpläne eines Monats bis zum
Vortag des Flugeinsatzes gemacht werden.
5
Die Bestätigung erfolgt nach betrieblichen Bedürfnissen. Es besteht kein Anspruch auf eine
Erfüllung/Bestätigung der angebotenen FP. FP Eingaben können durch das FCCM jederzeit
wieder annulliert werden, solange sie unbestätigt sind. Nach erfolgter Bestätigung sind die
FP verbindlich.
6
Eingaben via Planung werden bedarfsbestimmt zwischen Eingabedatum und Publikation der
Einsatzpläne, spätestens jedoch mit der Publikation des Einsatzplanes, bestätigt.
7
Eingaben via Crew Control werden bedarfsbestimmt im laufenden Monat bestätigt.
B) Wunschsystem
Das Wunschsystem ist für sämtliche FCCM gemäss FDR anwendbar.
Ausnahme: Freiwünsche, welche die Must-Daten der GP tangieren, sind nicht gestattet
(Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag 25.12., Silvester 31.12.).
C) Recurrent Training (RT)
1
Jedes FCCM ist verpflichtet, ein Recurrent Training gemäss den in den entsprechenden
Handbüchern festgelegten Bestimmungen zu absolvieren. Es obliegt jedem FCCM, sich
frühzeitig für die publizierten Kursdaten anzumelden.
2
FCCM mit Fälligkeitsdatum RT (Due Date) zwischen dem 1. Oktober und 31. Dezember
müssen sich spätestens bis am 30. September des jeweiligen Jahres für das RT angemeldet
haben.
3
Für den Fall des Verlustes der flugsicherheitsrelevanten Qualifikation infolge
Vernachlässigung dieser Pflichten kann die Kündigung gemäss Art. 14 Ziff. 2 Abs. 5 GAV
ausgesprochen werden. Wird von einer Kündigung seitens SWISS abgesehen, besteht bis
zur Wiedererlangung der Qualifikation kein Saläranspruch für bestätigte Einsatzperioden
sowie für die Dauer des Requalifikationskurses inklusive der generierten Freitage.
4
Auf Aufforderung des FCCM plant die SWISS ein RT ausserhalb der Einsatzperiode. Ein RT
Tag berechtigt zu 1.4 Tagesansätzen.
5
Nach Bestehen des RT oder des Conversion Trainings muss innerhalb von 6 Monaten ein
Flugeinsatz erfolgen.
D) Übertritt zu FCCM / Einsetzbarkeit / Typenqualifikationen
1
CCM, die in eine Freelance-Tätigkeit unter diesem Anhang wechseln, behalten in der Regel
ihre als CCM erworbenen Typen-Qualifikationen.
2
FCCM können entsprechend ihrer Typen-Qualifikationen auf Kurz- und Langstrecken
eingesetzt werden.
3
Eine als CCM erlangte höhere Qualifikation als Longhaul C-Class bleibt beim Übertritt in die
Freelance-Tätigkeit unter diesem Anhang erhalten (Ausnahme: M/C-INT können als M/C-EU
weiterfliegen). Für FA3, FCG und M/C-EU bleibt die Pflicht zur Übernahme von InstruktorenTätigkeiten.
-kapers
36
Schlussprotokoll der Verhandlungen betr. GAV15
Zürich Flughafen, den 3. März 2015
1. Gesamtarbeitsvertrag
Die Verhandlungsparteien (Swiss International Air Lines AG/Swiss Global Air Lines AG und kapers)
haben sich auf den GAV15 als Nachfolgevertrag für die Gesamtarbeitsverträge GAV09CCM,
GAV09FCCM und GAV10mbV geeinigt. Vorbehältlich der Annahme durch die in dieser Sache
stimmberechtigten Mitglieder der kapers tritt dieser GAV per 1. Mai 2015 in Kraft.
2.
Vertragsablösung bisherige Verträge (GAV09CCM, GAV09FCCM, GAV10mbV,
CCMZ (EAV seit 1. Juli 2014))
Ziel von SWISS und der kapers ist, dass mit Inkrafttreten des GAV15 die Mitarbeitenden der Verträge
GAV09CCM, GAV09FCCM, GAV10mbV und CCMZ (EAV seit 1. Juli 2014) in den GAV15 überführt
werden.
Alle stimmberechtigten Mitglieder stimmen pro CCM Gruppe (GAV09CCM, GAV09FCCM,
GAV10mbV) einzeln über den GAV15 ab. Bei Zustimmung von mindestens einer CCM Gruppe, tritt
der GAV15 in Kraft und gilt für die zustimmenden Gruppen. Die CCMZ werden im Falle des
Inkrafttretens des GAV15 mittels Änderungskündigungen in den GAV15 überführt.
Im GAV15 sind unterschiedliche Vertragskonditionen (insb. Saläre / Ferien / Pensionierungsalter)
festgehalten, welche vom jeweiligen Eintrittsdatum des einzelnen CCM abhängen.
FCCM, welche vor dem 28. November 2014 im GAV09FCCM waren, verbleiben bis 31. Dezember
2015 im bisherigen Einsatzmodell gem. GAV09FCCM (mit min. 50 GP Einsatztagen). Für FCCM New
(Vereinbarung mit Wirkung vom 28. November 2014) sowie SEASmbV gilt das Einsatzmodell gem.
GAV15 bereits für das laufende Jahr.
Ab 1. Januar 2016 gilt für sämtliche FCCM ausschliesslich das Einsatzmodell gem. GAV15.
FCCM (ausgeschlossen FCCM New und SEASmbV) haben nach der Überführung in den GAV15 mit
einer Vorlauffrist von 6 Monaten (d.h. Bekanntgabe des Übertritts bis spätestens 30. Juni 2015) im
Rahmen des regulären TZV Anmelde- und Vergabeprozesses das Anrecht, per 1. Januar 2016 in
einen TZV oder in ein 100% Pensum überzutreten.
3. Befristetes / unbefristetes Arbeitsverhältnis
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag unter diesem GAV15 ist als unbefristeter Vertrag zu verstehen.
In diesem Sinne ist auch die Überführung der CCM ex GAV10mbV in den GAV15 so zu handhaben.
Mit der Überführung erhalten diese CCM einen Anspruch auf den Abschluss eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Kündigungsfrist gemäss
GAV10mbV.
Abweichende Regelungen bedürfen der Zustimmung von kapers.
Ohne Zustimmung von kapers können unter diesem GAV keine befristeten Verträge ausgestellt
werden.
4. Besitzstandsregelung Alterserleichterungen
Alle heutigen Inhaber von Alterserleichterungen behalten unabhängig vom Index 80 ihre Berechtigung.
Ab 1. Januar 2016 müssen sie sich für eines der beiden neuen Angebote gem. Art. 38 Abs. 5 GAV15
entscheiden. Eine Rückschulung auf Shorthaul erfolgt nicht für CCM, welche zwei Jahre oder weniger vor
der Pensionierung stehen. FCCM haben keinen Anspruch auf Alterserleichterungen (auch nicht bei
Übertritt ex MCCM).
5. Arbeitsgruppe Flight Time Limitations (FTL)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe die Flugdienstregelungen zur
zeitgerechten Sicherstellung der Kompatibilität mit den Flight Time Limitations (FTL) der EASA, welche
per Februar 2016 in Kraft treten, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Anpassungen
haben dannzumal produktivitätsneutral zu erfolgen.
SWISS-kapers
1
6. Calvin / Sozialpartnerschaft
Die Parteien verpflichten sich bis Ende 2015 einen separaten GAV für die GVA-CCM zu verhandeln,
mit Einführungszeitpunkt spätestens per Juli 2016. Basis für diese Verhandlungen bilden die aktuell
gültigen Allgemeinen Anstellungsbedingungen für CCMG.
Die Parteien sind sich einig, dass die im Rahmen des Projekts Calvin angestellten CCM der Crew
Basis Genf solange unter die Quotenregelung gem. Art. 4 GAV15 fallen, bis ein spezifischer GAV für
anwendbar erklärt wird.
7. Arbeitsgruppe Überarbeitung Berufsprüfung/Aus- und Weiterbildung
Die Vertragsparteien wirken darauf hin, die Inhalte, Themen und Fächer der Berufsprüfung in den
nächsten 12 Monaten nach Annahme des GAV15 weiterzuentwickeln. Beide Parteien verpflichten
sich über die Zentralkommission entsprechende Vorstösse zu lancieren.
Das Modell und das Angebot der SWISS internen Aus- und Weiterbildung für CCM soll in den
nächsten 12 Monaten nach Annahme des GAV15 überprüft und ggf. weiterentwickelt werden.
8. Inkasso Mitgliederbeiträge/Vollzugskosten (Art. 7 GAV)
SWISS führt im Auftrag von kapers das Inkasso von Mitglieder- und Vollzugskostenbeiträgen mittels
Lohnabzug unentgeltlich durch. Dies erfolgt quartalsweise, jeweils mit dem Lohnlauf März, Juni,
September, Dezember. Auf der Lohnabrechnung wird der kapers 6 Mitgliederbeitrag resp. der
Vollzugskostenbeitrag separat ausgewiesen.
9. Pflege naher Angehöriger
Benötigen Personen, für deren Pflege das MCCM verantwortlich ist, aus gesundheitlichen oder ähnlichen
Gründen dringend dessen Anwesenheit, gewährt SWISS die Lohnfortzahlung, bis der Arbeitnehmer
einen geeigneten Ersatz gefunden hat. Dies sollte in der Regel nicht mehr als drei Tage pro Ereignis
beanspruchen. SWISS kann in diesen Fällen schon vom ersten Abwesenheitstag an ein Arztzeugnis für
die pflegebedürftige Person verlangen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für FCCM während bestätigter
Einsatzperioden.
10. Disziplinarverfahren / Code of Conduct / Leitfaden
Die Parteien vereinbaren, für Disziplinarverfahren gemeinsam bis Ende 2015 einen Leitfaden zu
entwickeln (Code of Conduct). Ziel ist die Festlegung klarer, für den Mitarbeitenden und
Linienvorgesetzen transparenter, fairer und messbarer Eckwerte.
11. Kombination von Kurz- und Langstreckenrotationen auf freiwilliger Basis
Eine Kombination von Kurz- und Langstreckenrotationen ist auf freiwilliger Basis bis zu fünf Tagen
erlaubt. Die Rahmenbedingungen werden von SWISS definiert.
12. M/C Automatismus
M/C-EU, welche die Ausbildung zum M/C-EU vor dem 30. April 2012 begonnen haben und die
8 +.!,*+4!.("!4+$(+ 0 ' +7 ,-( (# (%3(( (,$#$,,*2- ,- (,.($!4+
die M/C-INT Laufbahn anmelden. OK weist die betroffenen M/C-EU mittels einem an sie persönlich
" +$#- - (#+ $ (.!$ , *-$)(#$((# (-!2&&-$ , 8-.-)'-$,'.,*-$)(7
ersatzlos.
M/C-EU, welche die Ausbildung zum M/C-EU vor dem 30. April 2012 begonnen haben und die
8 +.!,*+4!.("!4+$(+ 0 ' +7($#-,)&/$ +-# (0$+1.+,)&/$ +.(" +8 +.!,*+4!.("
!4+$(+ 0 ' +7 $( +$,-$, 1 ' +
" , -1- $ +!)&"+ $# ',#&.,, +
Berufsprüfung innert dieser Frist profitieren diese M/C-/)( +8-INT Automatismus Op-$)(7
andernfalls entfällt diese ersatzlos. OK weist die betroffenen M/C-EU mittels einem an sie persönlich
gerichteten Schreiben auf diese Option hin und setzt ihnen bis 30. Juni 2015 Frist, OK zu melden, ob sie
gewillt sind (keine verbindliche Verpflichtung) die Berufsprüfung bis Ende 2016 zu absolvieren.
13. Übergangsregelung für Arbeit bis 62 (GAV09)
Für CCM aus dem GAV09CCM, welche infolge der bisherigen Härtefallregelung eine Bestätigung zur
Weiterarbeit bis Alter 62 vorliegen haben, ist die TIP Regelung für eine Weiterbeschäftigung bis Alter 62
nicht vorgeschrieben.
#&.,,*+)-)%)&&1.'9-kapers
2
14. Einmalige Überprüfung der Spesenregelung (75%)
Zielwert der neuen Spesenphilosophie ist 75% der bisherigen jährlichen Spesenaufwendungen.
Basierend auf den aktuellen Kosten des heutigen Systems erfolgt ein Jahr nach Einführung des neuen
Systems eine Nachkontrolle durch SWISS und die kapers. Abweichungen von mehr als +/- 2.5% werden
durch eine einmalige Anpassung der Pauschalentschädigung korrigiert. Bei geringerer Abweichung
erfolgt keine Anpassung.
Sollte das neue Spesenreglement von den Steuer- und Sozialversicherungsbehörden nicht oder nur mit
Änderungen genehmigt werden, verpflichten sich die Parteien unverzüglich für neue Verhandlungen,
welche eine gleichwertige Lösung für die CCM sicherstellt.
15. Arbeitsgruppe Ferien
Die Vertragsparteien verpflichten sich bis Ende 2016, in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe das
Ferienreglement (Ferienarten, Bestimmungen bezüglich Zuteilungsprioritäten, Eingabe- und
Bestätigungstermine usw. jedoch nicht den Ferienanspruch) zu überarbeiten.
16. Ferieneingabe
Im Rahmen der Verhandlungen zum GAV15 wurde vereinbart, dass die kleinste Eingabegrösse für Ferien
4 Tage beträgt bzw. die verbleibenden Tage des Restanspruchs, falls dieser weniger als 4 Tage beträgt.
Diese Regelung ist ab Ferienjahr 2016 gültig. 17. Kontingente für unbezahlten Langzeiturlaub (UBU+) und RAV (Art. 45 und 46 GAV, sowie
Anhänge IX und X)
Die im GAV stipulierten Kontingente (zeitgleich aus dem System freigestellte CCM) für Langzeiturlaub
(UBU+) und RAV betragen folgende Mindestwerte:
Funktion
M/C-INT
M/C-EU
Spezialisten
(FCG)
übrige CCM
Langzeiturlaub (UBU+)
% des FTE Bedarfs /
(Positionen in 2016)*
1% / (4)
1% / (2)
RAV
% des FTE Bedarfs /
(Positionen in 2016)*
1% / (4)
1% / (2)
1% / (4)
1% / (4)
0.75% / (11)
0.75% / (11)
Die nicht ausgeschöpften Kontingente für UBU+ und RAV können innerhalb der gleichen Kategorie
untereinander verschoben werden.
Die sich aus den relativen Kontingenten (prozentualer Wert des FTE Bedarfs der einzelnen Funktion)
ergebenden Positionen pro Jahr und Funktion werden jeweils im Budgetprozess für das Folgejahr (e.g.
Sommer 2015 für das Budgetjahr 2016) von SWISS festgelegt. Die Werte für 2016 (*) sind in der Tabelle
oben vermerkt (Werte in Klammern). Die festgelegten Mindest- resp. Budgetwerte können von der
Planung bei entsprechender Bestandessituation jederzeit erhöht werden. UBU+ und RAV können
erstmalig ab 4. Januar 2016 vergeben werden.
18. Schuhzulage
Die Kompensation für Schuhe (CHF 180.-/Jahr) aus dem Anhang 2 des Uniformenreglements findet mit
Inkrafttreten des GAV15 keine Anwendung mehr (die Schuhpauschale ist mit der SpesenPauschalentschädigung abgegolten).
19. Nettolohnausgleich auf 90% bei Krankheit
Die SWISS verpflichtet sich, für diejenigen CCM, welche nicht der Beitragspflicht an die berufliche
Vorsorge gemäss Art. 60 GAV unterstehen oder aufgrund eines ungünstigen PK Beitragssatzes bei
ausgewiesener Krankheit gesamthaft unter 90% des versicherten Lohnes fallen würden, sicherzustellen,
dass zusammen mit der allgemeinen Krankentaggeld-Versicherung für die Dauer von höchstens 730
Tagen abzüglich der Lohnfortzahlungspflicht mindestens 90% des versicherten Lohns sichergestellt ist.
Massgebend ist der Vergleich des Nettolohnes vor Krankheit mit dem Nettolohn nach Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht.
-kapers
3
Die konkrete Umsetzung dieser Bestimmung wird innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des GAV
mit den jeweiligen Pensionskassen- und Sozialversicherungsexperten überprüft und im Einvernehmen
beschlossen.
20. Ersatz für PK-Prämienausfall
Die SWISS hat nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht (gem. Art. 53 und 54 GAV) bei Krankheit und
Unfall den Erlass der Vorsorgeprämien sicherzustellen. Die PK-Prämienbefreiung setzt nach Ablauf der
Lohnfortzahlungspflicht ein. Allfällige Prämien gehen zu Lasten des Arbeitgebers.
21. Abredeversicherung bei TZV (Anhang V lit. B) Ziff. 3.5)
'$& !*# ")
abgeschlossen, die die durchgängige Versicherungsdeckung für alle TZV CCM deckt (auch während
TZV-Blöcken). Die Versicherung wird vollumfänglich von SWISS finanziert.
22.
Zeitliche Implementierung der verschiedenen Massnahmen
Salär und Pensionskasse per 1. Mai 2015
Varlo-Ablösung; Einführung 13. Monatslohn/ EBM rückwirkend per 1. Januar 2015
Spesen und FDR15 spätestens per 1. Juli 2015, auf jeden Fall gleichzeitige Einführung
Zürich-Flughafen, 3. März 2015
Swiss International Air Lines AG
sig.
sig.
Harry Hohmeister
Chief Executive Officer
Rainer Hiltebrand
Chief Operating Officer
Swiss Global Air Lines AG
sig.
sig.
Andreas Thurnheer
Head of Swiss Global Air Lines AG
Christoph Ulrich
Head of Compensation &
Labour Agreements SWISS
kapers, Vereinigung des Kabinenpersonals
sig.
sig.
Dionysios Manimanakis
Präsident
Harry Kreienbühl
Vizepräsident
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-kapers
4
Flight Duty Regulations 2015
Grundlage bilden die FDR 2006 inkl. sämtlicher Anpassungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie FDRrelevante Vereinbarungen (Schlussprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Sideletter) zwischen SWISS und kapers
seit Inkrafttreten der FDR 2006, wobei untenstehende FDR-Änderungen im Zuge des GAV15 in jedem Falle
vorgehen und spätestens per 1. Juli 2015 in Kraft treten:
a) The commander may decide to exceed the limitations given in these Flight Duty Regulations (FDR) in
order to complete a planned operation in case of unforeseen circumstances. During the actual flight
operation which starts at reporting time, the limitations regarding MFDP as prescribed in OM A 7.1/7.2
may be applied at the CMD discretion and after consultation with all crew members.
b) Duty in excess of the limitations may only be carried out after commander's careful consideration of
the stress on his entire crew. The commander will inform all crew members on the occasion of a crew
briefing about all known and relevant factors concerning the actual operation, thus allowing the crew
members to decide about their ability to exceed the limitations. Following this, the decision lies solely
with the commander according OM A 7.1/7.2 and with due respect of SWISS operations policies and
regulations (OM A 2.0.1, i.e. safety shall always have first priority). Legal limitations must not be
exceeded in any case.
c) When flight duty assignments are not identical for flight and cabin crews, such a decision can only be
taken after consultation with the senior cabin crew member.
d) Any duty exceeding these limitations has to be reported by the flight deck.
Ziffer 3.9.4 a) der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt:
3.9.4
Freitage vor Abwesenheiten
a) Cabin Crew Member mit home base in der Schweiz
Vor Ferien von 7 und mehr Tagen Dauer sind immer 2 Freitage zu gewähren. Ergibt der
den Ferien vorangehende Dienst weniger als 2 Freitage, so wird die Differenz dem
Freitagekonto belastet.
Vor Ferien von weniger als 7 Tagen Dauer ist immer 1 Freitag zu gewähren.
Vor Militär-, Schutz-, Zivil- und Rotkreuzdienst ist immer 1 Freitag zu gewähren.
Vor sämtlichen anderen Abwesenheiten (TZV, UBU, usw.) ist kein Freitag erforderlich.
Ziffer 3.9.7 der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt:
3.9.7
Freitage in Verbindung mit Bereitschaftsdienst
a) Freitage für Bereitschaftsdienst
Jeder Bereitschaftsdienst berechtigt zu 0.3 Freitagen, ausser Bereitschaftsdienst am
Flughafen, der mit 0.4 Freitagen abgegolten wird.
b) Freitage für Einsatz aus Bereitschaftsdienst
Wird nach Beginn eines Bereitschaftsdienstes ein Flugeinsatz zugeteilt, so wird der
Freitagewert gemäss Belastungsberechnung dem Freitagekonto gutgeschrieben, mindestens
jedoch 0.3 beziehungsweise 0.4 Freitage bei Bereitschaftsdienst am Flughafen.
Werden Bereitschaftsdienste zu Rotationen kombiniert, so müssen im Anschluss an
Rotationen von 3 oder mehr Tagen mindestens 2 Freitage eingeplant werden. Rotationen
aus Bereitschaftsdiensten von weniger als 3 Tagen Dauer können mit 1 Freitag geplant
werden.
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Ergeben die Belastungswerte eines short haul-Einsatzes aus einem Bereitschaftsdienst
einen Freitageanspruch, welcher um mindestens 0.5 Tage höher ist als die geplante Anzahl
Freitage (z.B. bei 2 geplanten Freitagen einen Freitageanspruch von 2.5 oder mehr), so kann
das betroffene CCM die Aufrundung auf den nächst höheren Ganztag und dessen sofortige
Abgeltung verlangen. Die sofortige Abgeltung muss vom Cabin Crew Member beim Crew
Control unmittelbar nach Beendigung der Rotation verlangt werden.
Ergeben die Belastungswerte eines long haul-Einsatzes aus einem Bereitschaftsdienst einen
Freitageanspruch, welcher um mindestens 0.7 Tage höher ist als die geplante Anzahl
Freitage (z.B. bei 2 geplanten Freitagen einen Freitageanspruch von 2.7 oder mehr), so kann
das betroffene CCM die Aufrundung auf den nächst höheren Ganztag und dessen sofortige
Abgeltung verlangen. Die sofortige Abgeltung muss vom Cabin Crew Member beim Crew
Control unmittelbar nach Beendigung der Rotation verlangt werden.
Fordert ein CCM keine unverzügliche Abgeltung oder ergibt die effektiv geflogene Rotation
weniger frei, dann wird die Differenz mit dem Freitagekonto verrechnet. Wird aus einem
Bereitschaftsdienst im laufenden Monat eine Rotation gemäss Ziffer 2.34 zugeteilt, so
können dadurch die Minimumfreitage pro Monat reduziert werden. In einem solchen Fall
müssen die fehlenden Minimumfreitage, als FREI FDR, unmittelbar im Anschluss an die
Rotationsfreitage der aus dem Bereitschaftsdienst zugeteilten Rotation gewährt werden.
Ziffer 3.9.8 a) der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt:
3.9.8
Rundung von Freitagewerten
a) Grundsatz für sämtliche Cabin Crew Member
Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen auf- oder abgerundet werden.
Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben.
Für die monatliche Einsatzplanung (Rostering) gilt zusätzlich folgendes:
Freitage bei Kurzstreckenrotationen und Kombinationen von Kurstreckenrotationen mit anderen
Diensten:
Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen bis x.499 auf- oder abgerundet
werden.
Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte ab x.5 müssen mindestens auf die
nächsthöhere Ganzzahl aufgerundet werden.
Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben.
Freitage bei Langstreckenrotationen und Kombination von Langstreckenrotationen mit anderen
Diensten:
Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte dürfen bis x.699 auf- oder abgerundet
werden.
Die Dezimalstellen der errechneten Freitagewerte ab x.7 müssen mindestens auf die
nächsthöhere Ganzzahl aufgerundet werden.
Auf- oder Abrundungen werden dem Freitagekonto belastet oder gutgeschrieben.
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Ziffer 4.6.1 der in deutscher Sprache verfassten FDR wird wie folgt ersetzt:
4.6.1 Rotationsdauer
Kurzstreckenflüge oder Kurzstreckenflüge und andere Dienste oder andere Dienste allein dürfen zu
Rotationen von höchstens 5 Tagen Dauer kombiniert werden.
Charterflüge mit mehr als 11:30 Stunden duty time werden alleine gestellt, resp. dürfen nur nach Absprache mit kapers mit anderen Flügen kombiniert werden.
Ein 6. Arbeitstag kann aus Gründen von Daily Irregularities oder wegen beschränkter Rückkehrmöglichkeiten an die home base notwendig werden. In einem solchen Fall muss die Besatzung am 6. Tag
rasch möglichst zurückkehren. An diesem Arbeitstag darf die Besatzung nur zwei Flugteilstücke mit Arbeit an Bord durchführen, eine Durchreise durch die home base ist nicht erlaubt.
Nac
ight tmit anderen Flügen kombiniert sind, am Schluss der
Rotation geplant. Dies trifft auch für Flüge nach CAI und TLV zu, sofern sie nicht alleine stehen (gilt nur für Crew
Planung).
Anpassungen in den SWR FDR (Kapitel 7.4)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die entsprechenden Artikel der in den SWR FDR (Kapitel 7.4)
publizierten englischen Version der FDR entsprechend anzupassen:
7.4.3.11.4 a)
Free days before absences
7.4.3.11.7
Free days for standby duty
7.4.3.11.8 a)
Rounding-up/down of free day values
7.4.4.6.1
Duration
Führungsgespräche
Vor einem Flugeinsatz finden keine Führungsgespräche statt. Führungsgespräche können nach einem
Flugeinsatz FDR-konform geplant werden. Für die nicht FDR-konforme Planung eines
Führungsgespräches ist das Einverständnis des CCM zwingend erforderlich. Führungsgespräche im
Freitag sind freiwillig und werden mit 0.2 Freitagen abgegolten.
MIA-Flug mit Flugzeug ohne Crew Bunk
Der MIA-Flug wird im Winterflugplan während drei Monaten (in der Regel in den Monaten Dezember Februar) jeweils im 2-Nächter geflogen. Werden diese Flüge mit einem Flugzeugtyp ohne Crew Bunk
operiert, müssen die CCM grundsätzlich einen Mindestaufenthalt von 44 Stunden in MIA haben (2Nächter). Im Gegenzug erhöht sich die höchstzulässige Flugdienstzeit gemäss FDR um eine Stunde (von
12:30 auf 13:30). Ausnahmen von dieser Regelung oder eine geplante Überschreitung der Flight Duty
Period von 13:30 bedürfen der Zustimmung der kapers.
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Notizen
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