Einheitliche Regelung bei nachrichtenlosen Vermögen

Einheitliche Regelung
bei nachrichtenlosen Vermögen
Die Schweizer Banken sind bei kontakt- und
nachrichtenlosen Vermögenswerten einer
neuen Regelung verpflichtet.
Drei Tipps, wie Sie einen Kontaktabbruch
vermeiden:
§ Teilen Sie Ihrer Bank Änderungen Ihres Wohnsitzes
oder Ihres Namens mit.
Diese hält Folgendes fest:
§ Vermögenswerte, bei denen kein
Kundenkontakt mehr hergestellt werden
kann, werden 10 Jahre lang als kontaktlos
gekennzeichnet.
§ Danach gelten diese Verbindungen für 50
Jahre als nachrichtenlos und werden
anschliessend auf einer noch zu
benennenden Internetseite publiziert.
§ Meldet sich innert eines Jahres kein
Anspruchsberechtigter auf die Publikation,
liefern die Banken die Vermögenswerte
dem Bund ab.
Das ausführliche Reglement finden Sie unter
www.raiffeisen.ch/reglemente.
§ Informieren Sie Ihre Bank, wenn Sie für längere Zeit
verreisen und die Mitteilungen Ihrer Bank z. B. an
eine Drittadresse umgeleitet oder zurückgehalten
werden sollen.
§ Erwähnen Sie in Ihrer letztwilligen Verfügung die bei
Ihrer Bank deponierten Werte.