PDF - Jäggi AG

Normen, Vorschriften [1]
Grundsätzlich gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), insbesondere die SIA 118 (Allgemeine Bedingungen) und
die SIA 343 (Türen und Tore), ferner die technischen Merkblätter des Verbands
Schweizerische Türenbranche (VST). Hier Teil eins unseres Überblicks:
1.
Stahlzargen
Es ist pro Zarge je ein Meterriss anzubringen. Müssen Meterrisse mit mehr
als 2m Distanz übertragen werden, so wird der Aufwand verrechnet.
Die Zargenmontage kann nur bei einer Umgebungs- und Mauertemperatur
von mindestens +5°C erfolgen.
Alle Spitz- und Schlitzarbeiten haben vor der Zargenmontage zu erfolgen.
Im Montagepreis bei Mauerzargen ist das Verteilen, Verkeilen und drei­seitige
Ausgiessen der Zargen sowie das Unterschlagen der Schwellen­eisen mit einer Mörtelpatsche inbegriffen.
Im Montagepreis von Steckzargen ist nur die reine Montage der Zarge inbegriffen. Allfällige Isolationen und Abdichtungen werden separat verrechnet,
sofern sie nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
Das Versetzen der Stahlzargen muss ohne Unterbruch erfolgen können. Ansonsten werden Etappenzuschläge verrechnet.
Bei Normzargen sind die Mauerleibungen gegenüber dem Zargenlichtmass
dreiseitig 40-50mm grösser auszuführen. Allfällige Anpassungen müssen
bauseits ausgeführt werden.
Format 2/09
jäggi-türen: mehr augenmass
Format 2/09
Haftbrücken oder zusätzliche Verankerungen werden vom Unternehmer
entschieden und sind zuschlagpflichtig.
Fehlende Maueranschläge sind zuschlagpflichtig.
Spriesse sowie Montagekeile dürfen frühestens 48 Stunden nach der Montage entfernt werden. Das Entfernen der Montagekeile und Schwellenpatschen erfolgt bauseits.
Als Zargenmörtel wird nur Werk-Nassmörtel (Langzeitmörtel) der Qualität
SN EN 998-2:2003 (Produktenorm) sowie SIA 266 akzeptiert. Die Kontrolle
und Haftung liegt beim Auftraggeber.
Die Mörtellieferung erfolgt bauseits auf Stockwerk.
Für die Mörtelüberschüsse muss bauseits eine Entsorgungsmöglichkeit zur
Verfügung gestellt werden.
Montage in Sichtmauerwerk sind in jedem Fall zuschlagpflichtig. Einfüllöffnungen/Aussparungen oder entsprechende Rohbaumasse sind bauseits
nach Angabe des Unternehmers vorzusehen.
Das Ausführen von Sichtfugen (Kosmetikmörtel) ist bauseits auszuführen
oder aber zuschlagpflichtig.
Provisorische Verbindungseisen sind bauseits zu entfernen oder aber zuschlagpflichtig.
Bei Dilatationszargen sind die Fugen bauseits zu versiegeln.
Schutzfolien sind erst bei der Gebäudereinigung bauseits zu entfernen.
Fragen sie uns, wir sind immer auf dem aktuellen Stand und beraten sie gerne.
Detailierte Infos unter: www.schreinerei-jaeggi.ch