Normen, Vorschriften [1] Grundsätzlich gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA), insbesondere die SIA 118 (Allgemeine Bedingungen) und die SIA 343 (Türen und Tore), ferner die technischen Merkblätter des Verbands Schweizerische Türenbranche (VST). Hier Teil eins unseres Überblicks: 1. Stahlzargen Es ist pro Zarge je ein Meterriss anzubringen. Müssen Meterrisse mit mehr als 2m Distanz übertragen werden, so wird der Aufwand verrechnet. Die Zargenmontage kann nur bei einer Umgebungs- und Mauertemperatur von mindestens +5°C erfolgen. Alle Spitz- und Schlitzarbeiten haben vor der Zargenmontage zu erfolgen. Im Montagepreis bei Mauerzargen ist das Verteilen, Verkeilen und dreiseitige Ausgiessen der Zargen sowie das Unterschlagen der Schwelleneisen mit einer Mörtelpatsche inbegriffen. Im Montagepreis von Steckzargen ist nur die reine Montage der Zarge inbegriffen. Allfällige Isolationen und Abdichtungen werden separat verrechnet, sofern sie nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind. Das Versetzen der Stahlzargen muss ohne Unterbruch erfolgen können. Ansonsten werden Etappenzuschläge verrechnet. Bei Normzargen sind die Mauerleibungen gegenüber dem Zargenlichtmass dreiseitig 40-50mm grösser auszuführen. Allfällige Anpassungen müssen bauseits ausgeführt werden. Format 2/09 jäggi-türen: mehr augenmass Format 2/09 Haftbrücken oder zusätzliche Verankerungen werden vom Unternehmer entschieden und sind zuschlagpflichtig. Fehlende Maueranschläge sind zuschlagpflichtig. Spriesse sowie Montagekeile dürfen frühestens 48 Stunden nach der Montage entfernt werden. Das Entfernen der Montagekeile und Schwellenpatschen erfolgt bauseits. Als Zargenmörtel wird nur Werk-Nassmörtel (Langzeitmörtel) der Qualität SN EN 998-2:2003 (Produktenorm) sowie SIA 266 akzeptiert. Die Kontrolle und Haftung liegt beim Auftraggeber. Die Mörtellieferung erfolgt bauseits auf Stockwerk. Für die Mörtelüberschüsse muss bauseits eine Entsorgungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Montage in Sichtmauerwerk sind in jedem Fall zuschlagpflichtig. Einfüllöffnungen/Aussparungen oder entsprechende Rohbaumasse sind bauseits nach Angabe des Unternehmers vorzusehen. Das Ausführen von Sichtfugen (Kosmetikmörtel) ist bauseits auszuführen oder aber zuschlagpflichtig. Provisorische Verbindungseisen sind bauseits zu entfernen oder aber zuschlagpflichtig. Bei Dilatationszargen sind die Fugen bauseits zu versiegeln. Schutzfolien sind erst bei der Gebäudereinigung bauseits zu entfernen. Fragen sie uns, wir sind immer auf dem aktuellen Stand und beraten sie gerne. Detailierte Infos unter: www.schreinerei-jaeggi.ch
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