Steuern sparen durch Vorauszahlung der Krankenversicherung Basis-Beiträge sind unbegrenzt abzugsfähig, sonstige Vorsorgeaufwendungen werden hingegen auf jährlich € 1.900 (Angestellte, Beamte, Arbeitnehmer) bzw. € 2.800 (Unternehmer) begrenzt. Da bereits die Basis-Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel die genannten Grenzen übersteigen, fallen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in den meisten Fällen steuerlich unter den Tisch. Diesen Effekt gilt es durch die Vorauszahlung zu vermeiden. Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Vorsorgeaufwendungen zwischen Basis-Kranken/Pflegeversicherungsbeiträgen (Basis-KV) und sonstigen Versicherungsbeiträgen (Sonstige). Zu den Sonstigen zählen zum Beispiel die Arbeitslosenversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Risikolebensversicherung, Krankenzusatzversicherung und `alte` Kapitallebens- oder Rentenversicherungen (Abschluss vor 2005). Dieses Sparmodell kann alle zwei Jahre durchgeführt werden. Wenn Sie bereits Ende 2014 Basis-KVBeiträge vorausgezahlt haben, ist eine erneute Vorauszahlung also erst Ende 2016 sinnvoll. Es funktioniert wie folgt: 1. Für Unternehmer Sie überweisen noch im Jahr 2015 Ihre gesamten KV-Jahresbeiträge für das Jahr 2016. Im Jahr 2015 kommen die zweifach entrichteten KV Beiträge steuerlich voll zum Abzug, im Jahr 2016 gibt es dann natürlich keine Basis-KV-Beiträge mehr. Dafür wirken sich 2016 aber die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag bis € 2.800 aus. Diese wären bei jährlich gleichbleibender Überweisung der Krankenversicherung nicht zum Abzug gekommen. 2. Für Arbeitnehmer, die freiwillig in der privaten oder gesetzlichen Krankenkasse versichert sind Diese Arbeitnehmer haben ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und sind freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert. Ferner muss der Arbeitnehmer seine Beiträge an die Krankenkasse selbst überweisen, einschließlich Arbeitgeberanteil (sog. Selbstzahler, kein Firmenzahler!). Wenn Sie noch kein Selbstzahler sind, sollte die Umstellung spätestens mit der Lohnabrechnung Dezember 2015 erfolgen. Dieser Personenkreis sollte im Jahr 2015 lediglich den halben Jahresbeitrag für 2016 vorauszahlen. Im nächsten Jahr entsteht dadurch eine Zahlungspause für das erste Halbjahr. Erst ab Juli 2016 sind wieder die vollen Beiträge zu entrichten. Damit saldieren sich 2016 der Arbeitgeberzuschuss und Ihre eigenen Basis-KV-Beiträge auf € 0. Sprechen Sie diese Zahlungen aber vorab mit Ihrer Krankenkasse ab. Sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer gilt, je höher die übrigen Vorsorgeaufwendungen und je höher der Steuersatz, desto höher ist natürlich auch die Ersparnis. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Vorauszahlung bis zu einem Betrag des 1,5-fachen des Basis-KV-Beitrags gedeckelt aber eben auch bis zu dieser Höhe genehmigt (§ 10 (1) Nr. 3 S. 4 EStG). Die Überweisung für 2016 sollte bis zum 20.12.2015 erfolgen. In Einzelfällen kann es dazu kommen, daß aufgrund der Anwendung alter Übergangsregeln zur Ermittlung des Höchstbetrags der Steuerspareffekt nicht eintritt. Allerdings können Sie sich mit dem Vorziehen der Zahlung steuerlich auch nicht schlechter stellen. Wenn Sie es genau wissen wollen, berechnen wir Ihren individuellen Vorteil gern. Hamburg, 17.11.2015
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