Sozialversicherungen in der Schweiz, Stand 01.01.2016

Prüfung • Treuhand • Steuern • Beratung
SOZIALVERSICHERUNGEN
IN DER SCHWEIZ
(Stand 01.01.2016)
MIT UNS KÖNNEN SIE SICH VOLL AUF IHRE
STÄRKEN KONZENTRIEREN
BDO AG ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften
der Schweiz. Mit 33 Niederlassungen verfügt
BDO über das dichteste Filialnetz der Branche.
Unsere Kunden vertrauen aber vor allem auf
unsere Professionalität, unser Fachwissen
und unsere Integrität: Wir beraten und prüfen
Unternehmen aus allen Industrie- und
Dienstleistungsbereichen genauso, wie wir
Non-Profit-Organisationen und Einrichtungen
der öffentlichen Hand unterstützen. Für grenzüberschreitende Aufgabenstellungen können
wir auf das finanziell von uns unabhängige,
weltweite BDO Netzwerk zurückgreifen.
Dies bietet uns Zugriff auf Spezialisten in über
145 Ländern.
BDO AG
Bei all dem verlieren wir nie unsere Vision aus
den Augen:
BDO ist erste Adresse für mittelgrosse und
kleine Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Non-Profit-Organisationen.
www.bdo.ch
Aarau
062 834 91 91
Langenthal
062 919 01 70
Affoltern am Albis
043 322 77 55
Laufen
061 766 90 60
Altdorf
041 874 70 70
Lausanne
021 310 23 23
Baden-Dättwil
056 483 02 45
Liestal
061 927 87 00
Basel
061 317 37 77
Lugano
091 913 32 00
Bern
031 327 17 17
Luzern
041 368 12 12
Biel
032 346 22 22
Olten
062 387 95 25
Burgdorf
034 421 88 11
Sarnen
041 666 27 77
Chur
081 403 48 48
Sion
027 324 70 70
Delémont
032 421 06 66
Solothurn
032 624 62 46
Frauenfeld
052 728 35 00
St. Gallen
071 228 62 00
Fribourg
026 435 33 33
Stans
041 618 05 50
Genf
022 322 24 24
Sursee
041 925 55 55
Glarus
055 645 29 30
Wetzikon
044 931 35 85
Grenchen
032 654 96 96
Zug
041 757 50 00
Herisau
071 353 35 33
Zürich
044 444 35 55
Lachen
055 451 52 30
AHVG / IVG / EOG/
Mutterschaft*
AVIG (ALV)*
BVG*
(ohne Zusatzvorsorge)
Säule 3a
UVG*
Kriterien
Art. 1a AHVG, Art. 1a
IVG, Art. 1a EOG
Art. 2 AVIG
Art. 2, 5, 7, BVG, BVV2,
FZG, WEF
BVV3
Art. 1a UVG
Gesetz
Obligatorisch
versicherte
Personen
Alle in der CH
erwerbstätigen oder
wohnhaften Personen.
Alle der AHVVersicherung
unterstellten
Arbeitnehmenden.
Alle Arbeitnehmenden mit
einem AHV-pflichtigen Lohn
von > CHF 21’150/Jahr.
Versicherung unter gewissen
Voraussetzungen auch für
Selbständigerwerbende
möglich.
Kein
Obligatorium.
Alle in der CH
beschäftigten
Arbeitnehmenden
für Berufsunfall und
Nichtberufsunfall.
Selbstständigerwerbende können sich
freiwillig versichern.
Kein
Obligatorium.
Alle Personen mit Wohnsitz
in der CH. Der Bundesrat
kann die Versicherungspflicht auch auf Personen
ohne Wohnsitz in der CH,
insbesondere auf Personen
die in der CH tätig sind
oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
im Ausland von einem
Arbeitgeber mit einem
Sitz in der CH beschäftigt
werden, ausdehnen.
Arbeitnehmende
Arbeitgeber
Arbeitnehmende
ab 01. Januar nach
Vollendung des
17. Altersjahres für Tod
und Invalidität und ab
01. Januar nach
Vollendung des
24. Altersjahres zusätzlich
noch für Altersleistung
bis zum Erreichen des
Rentenalters.
Kein
Obligatorium
(freiwillige
private Vorsorge).
Arbeitnehmende
Nichtberufsunfälle.
Arbeitgeber
Berufsunfälle und
Krankheiten.
Gesetzliche
Verpflichtung des
Arbeitgebers, im
Krankheitsfall Lohn
des Arbeitnehmenden
während gewisser
Dauer weiterzubezahlen (324a OR).
Der Arbeitgeber kann
sich gegen dieses
Risiko durch Abschluss
einer Lohnausfallversicherung, unter
Beteiligung des Arbeitnehmenden an der
Prämie, absichern.
3 Monate ab Geburt/
Wohnsitz in der CH.
Versicherung
Unter gewissen Voraussetzungen auch CH-Bürger
die im Ausland tätig sind
z. B. im Dienste der
Eidgenossenschaft.
Beitragspflicht
Arbeitnehmende/
Selbständigerwerbende
ab 18 Jahren
(17. Altersjahr zurückgelegt)
Nichterwerbstätige ab 21
Jahren bis zum Erreichen
des AHV-Alters.
KTG
Krankenversicherung*
Art. 3 KVG, KVV
Versicherungsgrundlage
Erwerbstätige
Erwerbseinkommen
(Lohn oder Reingewinn)
Nichterwerbstätige
Reinvermögen und
Renteneinkommen
Lohn
Lohn
Voraussetzung:
Erwerbstätigkeit.
Lohn
i.d.R. Lohn oder fixe
Lohnsumme.
individuell - gemäss
Versicherungsbestimmungen.
Leistungen
Altersrente, Hinterlassenenrente, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung für
Alters- und IV-Rentner,
Ein-/Wiedereingliederungsmassnahmen,
IV- und EO-Taggelder,
IV-Rente, MutterschaftsTaggelder. Max. Vollrente CHF 2’350/Monat
Mind. Vollrente
CHF 1’175/Monat.
Taggeld,
Kurzarbeits-/
Schlechtwetterentschädigung,
Insolvenzentschädigung,
Präventivmassnahmen
(arbeitsmarktliche
Massnahmen).
Altersrente, IV-Rente,
Hinterlassenenrente, Kinderrente, Prämienbefreiung
nach 3 Monaten bei Unfall-/
Krankheit. Mindestverzinsung Altersguthaben:
1.25 % Umwandlungssatz
für die Rente: Angespartes
Altersguthaben multipliziert
mit 6.80 %; ab Jahrgang
1951 für Männer, für Frauen
ab Jahrgang 1952.
Altersrente
oder Kapitalzahlungen bei
Pensionierung.
Arzt-, Medikamenten-, Spital- und
Rehabilitationskosten,
Taggeld (80 % vom versicherten Lohn während
max. 720 Tagen), Rente,
Integritätsentschädigung, Hinterlassenenrente. Rettungs- und
Bergungsmassnahmen
max. CHF 29’640,
Kosten für Leichentransport max.
CHF 29’640, Bestattungskosten an die
Hinterbliebenen max.
CHF 2’849.
Falls der Arbeitgeber
eine Versicherung
abgeschlossen hat =
Taggeld
(in der Regel 80 %).
Arzt- und Spitalkosten,
Medikamente
Prämienzahlung
durch versicherte
Person.
Lohnbeiträge Arbeitgeber
und Arbeitnehmende.
Individuell, i.d.R.
paritätische Aufteilung
der Prämie.
Prämien vollumfänglich durch Versicherten
finanziert, Prämienhöhe
aufgrund gewählter
Leistung und Franchise.
Zusätzlich
möglich:
IV-Rente und
Hinterlassenenrente.
Finanzierung
Paritätische Lohnbeiträge
Arbeitgeber und
Arbeitnehmende.
Bemessungsgrundlage
Arbeitnehmer
Bruttolohn ohne
Familien- und Kinderzulagen, keine Plafonierung.
Selbständigerwerbende
Reingewinn plus
Bruttoaufrechnung.
Nichterwerbstätige
Renten und Vermögen.
Mind. versicherte
Lohnsumme
CHF 148’200/
Jahr.
Gesetzliche Versicherungspflicht ab einem Jahreslohn von CHF 21’150 bis zu
einem Höchstbetrag von
CHF 84’600. Versicherbar
ist nur die Differenz von
CHF 59’925/Jahr = max.
koordinierter Lohn. Das den
Lohn von CHF 84’600/Jahr
übersteigende Gehalt kann
bis zu einem Max. von
CHF 846’000/Jahr freiwillig
versichert werden.
Es wird ein
Einkommen
vorausgesetzt.
Max. versicherte Lohnsumme CHF 148’200/
Jahr (Satzberechnung
auf UVG-Lohnsumme).
Übersteigender
Lohn kann über eine
Zusatzversicherung
versichert werden.
(Achtung Maximum
beachten).
Bei freiwilliger
Versicherung = Lohn,
Maximum in der
Regel CHF 200’000 bis
CHF 250’000 je nach
Versicherung.
Keine
Beiträge
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende
AHV/IV/EO=5.125 %.
Selbständigerwerbende
AHV/IV/EO= 5.196 bis
9.65 % je nach Reingewinn, mind. CHF 478/Jahr.
Nichterwerbstätige
mind. CHF 478/Jahr,
max. CHF 23’900.
Freibetrag Rentner
CHF 16’800/Jahr.
1.1 % des
versicherten
Lohns bis
CHF 148’200
und über
CHF 148’200
0.5 %
Solidaritätsbeitrag.
Mindestansätze für
die Berechnung der
Altersgutschrift in % des
koordinierten Lohns.
In der Regel 50 % der
errechneten Prämie:
25.-34. Altersjahr: 3.5 %
35.-44. Altersjahr: 5.0 %
45.-54. Altersjahr: 7.5 %
55.-65. Altersjahr: 9.0 %
zuzgl. Risikoprämie.
Mit 2. Säule
CHF 6’768,
ohne 2. Säule
max.
CHF 33’840
resp. max.
20 % des
Erwerbseinkommens.
Nichtberufsunfall
Prämie unterteilt in
Gefahrenklassen
nach Lohn, bei einer
Arbeitszeit von mind.
8 Std./Woche.
Höhe abhängig von
Versicherungsumfang,
Prämienteilung i.d.R.
paritätisch.
Vollständig durch Arbeitnehmende zu bezahlen
(Privatsache).
Beiträge
Arbeitgeber
AHV/IV/EO=5.125 %
Familienzulagen ca.
0.15-3.9 % (kantonal
und branchenspezifisch)
Verwaltungskosten max.
5.0 % der Beiträge.
1.1 % des versicherten Lohns bis
CHF 148’200
und über
CHF 148’200
0.5 % Solidaritätsbeitrag.
Mindestens 50 % der
errechneten Prämie:
25.-34. Altersjahr: 3.5 %
35.-44. Altersjahr: 5.0 %
45.-54. Altersjahr: 7.5 %
55.-65. Altersjahr: 9.0 %
zuzgl. Risikoprämie.
Keine Privatsache der
Arbeitnehmenden.
Berufsunfall
Prämie abgestuft nach
Gefahrenklassen.
Höhe abhängig von
Versicherungsumfang,
Prämienteilung i.d.R.
paritätisch.
Keine
Paritätische
Lohnbeiträge
Arbeitgeber und
Arbeitnehmende.
Paritätische Lohnbeiträge
Arbeitgeber und
Arbeitnehmende.
* Gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU ist das EU Koordinationsrecht für die Versicherungsunterstellung anwendbar.