Prüfung • Treuhand • Steuern • Beratung SOZIALVERSICHERUNGEN IN DER SCHWEIZ (Stand 01.01.2016) MIT UNS KÖNNEN SIE SICH VOLL AUF IHRE STÄRKEN KONZENTRIEREN BDO AG ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz. Mit 33 Niederlassungen verfügt BDO über das dichteste Filialnetz der Branche. Unsere Kunden vertrauen aber vor allem auf unsere Professionalität, unser Fachwissen und unsere Integrität: Wir beraten und prüfen Unternehmen aus allen Industrie- und Dienstleistungsbereichen genauso, wie wir Non-Profit-Organisationen und Einrichtungen der öffentlichen Hand unterstützen. Für grenzüberschreitende Aufgabenstellungen können wir auf das finanziell von uns unabhängige, weltweite BDO Netzwerk zurückgreifen. Dies bietet uns Zugriff auf Spezialisten in über 145 Ländern. BDO AG Bei all dem verlieren wir nie unsere Vision aus den Augen: BDO ist erste Adresse für mittelgrosse und kleine Unternehmen, öffentliche Verwaltungen und Non-Profit-Organisationen. www.bdo.ch Aarau 062 834 91 91 Langenthal 062 919 01 70 Affoltern am Albis 043 322 77 55 Laufen 061 766 90 60 Altdorf 041 874 70 70 Lausanne 021 310 23 23 Baden-Dättwil 056 483 02 45 Liestal 061 927 87 00 Basel 061 317 37 77 Lugano 091 913 32 00 Bern 031 327 17 17 Luzern 041 368 12 12 Biel 032 346 22 22 Olten 062 387 95 25 Burgdorf 034 421 88 11 Sarnen 041 666 27 77 Chur 081 403 48 48 Sion 027 324 70 70 Delémont 032 421 06 66 Solothurn 032 624 62 46 Frauenfeld 052 728 35 00 St. Gallen 071 228 62 00 Fribourg 026 435 33 33 Stans 041 618 05 50 Genf 022 322 24 24 Sursee 041 925 55 55 Glarus 055 645 29 30 Wetzikon 044 931 35 85 Grenchen 032 654 96 96 Zug 041 757 50 00 Herisau 071 353 35 33 Zürich 044 444 35 55 Lachen 055 451 52 30 AHVG / IVG / EOG/ Mutterschaft* AVIG (ALV)* BVG* (ohne Zusatzvorsorge) Säule 3a UVG* Kriterien Art. 1a AHVG, Art. 1a IVG, Art. 1a EOG Art. 2 AVIG Art. 2, 5, 7, BVG, BVV2, FZG, WEF BVV3 Art. 1a UVG Gesetz Obligatorisch versicherte Personen Alle in der CH erwerbstätigen oder wohnhaften Personen. Alle der AHVVersicherung unterstellten Arbeitnehmenden. Alle Arbeitnehmenden mit einem AHV-pflichtigen Lohn von > CHF 21’150/Jahr. Versicherung unter gewissen Voraussetzungen auch für Selbständigerwerbende möglich. Kein Obligatorium. Alle in der CH beschäftigten Arbeitnehmenden für Berufsunfall und Nichtberufsunfall. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. Kein Obligatorium. Alle Personen mit Wohnsitz in der CH. Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auch auf Personen ohne Wohnsitz in der CH, insbesondere auf Personen die in der CH tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der CH beschäftigt werden, ausdehnen. Arbeitnehmende Arbeitgeber Arbeitnehmende ab 01. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für Tod und Invalidität und ab 01. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres zusätzlich noch für Altersleistung bis zum Erreichen des Rentenalters. Kein Obligatorium (freiwillige private Vorsorge). Arbeitnehmende Nichtberufsunfälle. Arbeitgeber Berufsunfälle und Krankheiten. Gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, im Krankheitsfall Lohn des Arbeitnehmenden während gewisser Dauer weiterzubezahlen (324a OR). Der Arbeitgeber kann sich gegen dieses Risiko durch Abschluss einer Lohnausfallversicherung, unter Beteiligung des Arbeitnehmenden an der Prämie, absichern. 3 Monate ab Geburt/ Wohnsitz in der CH. Versicherung Unter gewissen Voraussetzungen auch CH-Bürger die im Ausland tätig sind z. B. im Dienste der Eidgenossenschaft. Beitragspflicht Arbeitnehmende/ Selbständigerwerbende ab 18 Jahren (17. Altersjahr zurückgelegt) Nichterwerbstätige ab 21 Jahren bis zum Erreichen des AHV-Alters. KTG Krankenversicherung* Art. 3 KVG, KVV Versicherungsgrundlage Erwerbstätige Erwerbseinkommen (Lohn oder Reingewinn) Nichterwerbstätige Reinvermögen und Renteneinkommen Lohn Lohn Voraussetzung: Erwerbstätigkeit. Lohn i.d.R. Lohn oder fixe Lohnsumme. individuell - gemäss Versicherungsbestimmungen. Leistungen Altersrente, Hinterlassenenrente, Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung für Alters- und IV-Rentner, Ein-/Wiedereingliederungsmassnahmen, IV- und EO-Taggelder, IV-Rente, MutterschaftsTaggelder. Max. Vollrente CHF 2’350/Monat Mind. Vollrente CHF 1’175/Monat. Taggeld, Kurzarbeits-/ Schlechtwetterentschädigung, Insolvenzentschädigung, Präventivmassnahmen (arbeitsmarktliche Massnahmen). Altersrente, IV-Rente, Hinterlassenenrente, Kinderrente, Prämienbefreiung nach 3 Monaten bei Unfall-/ Krankheit. Mindestverzinsung Altersguthaben: 1.25 % Umwandlungssatz für die Rente: Angespartes Altersguthaben multipliziert mit 6.80 %; ab Jahrgang 1951 für Männer, für Frauen ab Jahrgang 1952. Altersrente oder Kapitalzahlungen bei Pensionierung. Arzt-, Medikamenten-, Spital- und Rehabilitationskosten, Taggeld (80 % vom versicherten Lohn während max. 720 Tagen), Rente, Integritätsentschädigung, Hinterlassenenrente. Rettungs- und Bergungsmassnahmen max. CHF 29’640, Kosten für Leichentransport max. CHF 29’640, Bestattungskosten an die Hinterbliebenen max. CHF 2’849. Falls der Arbeitgeber eine Versicherung abgeschlossen hat = Taggeld (in der Regel 80 %). Arzt- und Spitalkosten, Medikamente Prämienzahlung durch versicherte Person. Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Individuell, i.d.R. paritätische Aufteilung der Prämie. Prämien vollumfänglich durch Versicherten finanziert, Prämienhöhe aufgrund gewählter Leistung und Franchise. Zusätzlich möglich: IV-Rente und Hinterlassenenrente. Finanzierung Paritätische Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Bemessungsgrundlage Arbeitnehmer Bruttolohn ohne Familien- und Kinderzulagen, keine Plafonierung. Selbständigerwerbende Reingewinn plus Bruttoaufrechnung. Nichterwerbstätige Renten und Vermögen. Mind. versicherte Lohnsumme CHF 148’200/ Jahr. Gesetzliche Versicherungspflicht ab einem Jahreslohn von CHF 21’150 bis zu einem Höchstbetrag von CHF 84’600. Versicherbar ist nur die Differenz von CHF 59’925/Jahr = max. koordinierter Lohn. Das den Lohn von CHF 84’600/Jahr übersteigende Gehalt kann bis zu einem Max. von CHF 846’000/Jahr freiwillig versichert werden. Es wird ein Einkommen vorausgesetzt. Max. versicherte Lohnsumme CHF 148’200/ Jahr (Satzberechnung auf UVG-Lohnsumme). Übersteigender Lohn kann über eine Zusatzversicherung versichert werden. (Achtung Maximum beachten). Bei freiwilliger Versicherung = Lohn, Maximum in der Regel CHF 200’000 bis CHF 250’000 je nach Versicherung. Keine Beiträge Arbeitnehmende Arbeitnehmende AHV/IV/EO=5.125 %. Selbständigerwerbende AHV/IV/EO= 5.196 bis 9.65 % je nach Reingewinn, mind. CHF 478/Jahr. Nichterwerbstätige mind. CHF 478/Jahr, max. CHF 23’900. Freibetrag Rentner CHF 16’800/Jahr. 1.1 % des versicherten Lohns bis CHF 148’200 und über CHF 148’200 0.5 % Solidaritätsbeitrag. Mindestansätze für die Berechnung der Altersgutschrift in % des koordinierten Lohns. In der Regel 50 % der errechneten Prämie: 25.-34. Altersjahr: 3.5 % 35.-44. Altersjahr: 5.0 % 45.-54. Altersjahr: 7.5 % 55.-65. Altersjahr: 9.0 % zuzgl. Risikoprämie. Mit 2. Säule CHF 6’768, ohne 2. Säule max. CHF 33’840 resp. max. 20 % des Erwerbseinkommens. Nichtberufsunfall Prämie unterteilt in Gefahrenklassen nach Lohn, bei einer Arbeitszeit von mind. 8 Std./Woche. Höhe abhängig von Versicherungsumfang, Prämienteilung i.d.R. paritätisch. Vollständig durch Arbeitnehmende zu bezahlen (Privatsache). Beiträge Arbeitgeber AHV/IV/EO=5.125 % Familienzulagen ca. 0.15-3.9 % (kantonal und branchenspezifisch) Verwaltungskosten max. 5.0 % der Beiträge. 1.1 % des versicherten Lohns bis CHF 148’200 und über CHF 148’200 0.5 % Solidaritätsbeitrag. Mindestens 50 % der errechneten Prämie: 25.-34. Altersjahr: 3.5 % 35.-44. Altersjahr: 5.0 % 45.-54. Altersjahr: 7.5 % 55.-65. Altersjahr: 9.0 % zuzgl. Risikoprämie. Keine Privatsache der Arbeitnehmenden. Berufsunfall Prämie abgestuft nach Gefahrenklassen. Höhe abhängig von Versicherungsumfang, Prämienteilung i.d.R. paritätisch. Keine Paritätische Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Paritätische Lohnbeiträge Arbeitgeber und Arbeitnehmende. * Gemäss Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU ist das EU Koordinationsrecht für die Versicherungsunterstellung anwendbar.
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