RH/12 Waldbestattung am Ketzerborn“ Rosbach vor der Höhe

Begründung zum Bebauungsplan
gemäß § 2a S.1 BauGB
„RH/12 Waldbestattung am Ketzerborn“
Rosbach vor der Höhe“
Stand: 6. März 2015
Entwurf zur Offenlage
BLFP • Frielinghaus Architekten • Planungs GmbH • Architekten BDA
•
61169 Friedberg
Begründung zum Bebauungsplan „RH/12 Waldbestattung am Ketzerborn“, Rosbach vor der Höhe
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Im Auftrag von:
Stadt Rosbach vor der Höhe
Herr Volker Stuhl, Sachgebietsleiter
Stadtentwicklung u. Immobilienwirtschaft, Stadt Rosbach vor der Höhe
Homburger Straße 64
61191 Rosbach vor der Höhe
Tel. 06003-822-17
Fax. 06003-822-52
email:[email protected]
Erstellt von:
BLFP - Frielinghaus Architekten
Planungs GmbH, Architekten BDA
Bearbeiterin:
Dr. Annette Erpenstein
Anja K. Mann
Straßheimer Straße 7
61169 Friedberg
Tel: 06031/6002-00
Fax: 06031/6002-22
e-mail: [email protected]
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INHALTSVERZEICHNIS
1
RECHTSGRUNDLAGEN ...................................................................................................... 4
2
VERFAHRENSART .............................................................................................................. 5
VERFAHRENSART .................................................................................................................... 5
VERFAHRENSABLAUF .............................................................................................................. 5
2.1
2.2
2.2.1
2.2.2
2.2.3
3
3.1
3.2
3.3
3.4
4
Aufstellungsbeschluss ........................................................................................................................ 5
Frühzeitige Beteiligung...................................................................................................................... 5
Beteiligung der Behörden, Offenlage und Abwägung........................................................................ 5
PLANUNGSANLASS, ZIELE UND ZWECKE, ERFORDERNIS ......................................... 6
PLANUNGSANLASS, ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG ............................................................ 6
PLANERFORDERNIS UND -HINTERGRUND ................................................................................... 6
STANDORTWAHL...................................................................................................................... 7
FRIEDHOFSSATZUNG ................................................................................................................ 7
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ................................................................................. 8
5
5.1
5.2
5.3
5.4
PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION............................................................................... 9
REGIONALER FLÄCHENNUTZUNGSPLAN .................................................................................... 9
LANDSCHAFTSPLAN ............................................................................................................... 10
RECHTSVERBINDLICHE BEBAUUNGSPLÄNE ............................................................................. 10
SCHUTZGEBIETE .................................................................................................................... 10
5.4.1
5.4.2
5.4.3
6
6.1
6.2
BESTANDSANALYSE........................................................................................................ 11
LAGE DES PLANGEBIETES ...................................................................................................... 11
STÄDTEBAULICHE SITUATION ................................................................................................. 12
6.2.1
6.2.2
6.3
7.1
7.2
Einfriedung ...................................................................................................................................... 17
Beschilderung und Werbeanlagen ................................................................................................... 17
VERKEHRSFLÄCHEN .............................................................................................................. 17
7.3.1
7.3.2
7.4
7.5
7.6
Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiet ...................................................................................... 15
Abwasser.......................................................................................................................................... 16
STÄDTEBAULICHE LÖSUNG UND PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ..... 16
FLÄCHEN FÜR WALD .............................................................................................................. 16
AUF LANDESRECHT BERUHENDE FESTSETZUNGEN ................................................................. 17
7.2.1
7.2.2
7.3
Äußere Erschließung........................................................................................................................ 12
Innere Erschließung......................................................................................................................... 13
ÖPNV............................................................................................................................................... 14
LÄRMIMMISSIONEN UND -EMISSIONEN ..................................................................................... 14
LANDSCHAFTSPLANERISCHE ANALYSE UND BEWERTUNG ....................................................... 14
DENKMALSCHUTZ .................................................................................................................. 14
ALTLASTEN ........................................................................................................................... 15
MUNITIONSSCHUTZBEREICH ................................................................................................... 15
WASSERSCHUTZ UND WASSERWIRTSCHAFT ........................................................................... 15
6.9.1
6.9.2
7
Bau- und Nutzungsstruktur .............................................................................................................. 12
Technische Infrastruktur.................................................................................................................. 12
VERKEHR .............................................................................................................................. 12
6.3.1
6.3.2
6.3.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
Geschützte Biotope gemäß §30 BNatSchG ...................................................................................... 10
FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete ........................................................................ 11
Besonderer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG .............................................................................. 11
Stellplätze......................................................................................................................................... 17
Verkehrsflächen ............................................................................................................................... 18
LANDSCHAFTPLANERISCHE FESTSETZUNGEN ......................................................................... 18
FORSTWIRTSCHAFT ............................................................................................................... 19
LÄRMIMMISSIONEN UND -EMISSIONEN ..................................................................................... 19
8
BODENORDNUNG, UMSETZUNG DER PLANUNG......................................................... 19
9
KOSTEN DER GEMEINDE................................................................................................. 19
10
ANLAGEN ........................................................................................................................... 20
O
O
O
UMWELTBERICHT GEM. §2A BAUGB MIT INTEGRIERTEM LANDSCHAFTSPLANERISCHEM FACHBEITRAG ......... 20
LANDSCHAFTSPLANERISCHER FACHBEITRAG .......................................................................................... 20
ARTENSCHUTZRECHTLICHE PRÜFUNG .................................................................................................... 20
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1 Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748)
Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) zuletzt geändert durch Gesetz vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) m.W.v. 20.09.2013
Planzeichenverordnung 1990
(Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509).
Bundesnaturschutzgesetz
(Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), in Kraft getreten am 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.08.2013
(BGBl. I S. 3154) m.W.v. 15.08.2013.
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(HAGBNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 2010 (GVBl. I
2010, 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBl. S. 458).
Hessische Bauordnung
(HBO) in der Fassung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I 2011, 46, 180), zuletzt geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622).
Friedhofsgesetz
(FHG) Friedhofs- und Bestattungsgesetz vom 05. Juli 2007 (GVBl. I 2007, 338).
Verordnung über die Walderhaltungsabgabe
(WaldAbgV HE) vom 19. Dezember 2007 (GVBl. I 2007, 960).
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2 Verfahrensart
2.1 Verfahrensart
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im zweistufigen Regelverfahren nach BauGB
mit Umweltprüfung.
2.2 Verfahrensablauf
2.2.1 Aufstellungsbeschluss
Am 12.11.2013 erfolgte in der Stadtverordnetenversammlung der Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan Nr. RH / 12 „Waldbestattung am Ketzerborn“ in der Gemarkung Rodheim.
2.2.2 Frühzeitige Beteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden nach den Paragraphen 3 (1)
BauGB und 4 (1) BauGB fand im April / Mai 2014 statt.
Die Behörden wurden mit Schreiben vom 11. April 2014 zur Stellungnahme bis zum 16. Mai
2014 aufgefordert. Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen einer öffentlichen Bürgeranhörung am
27. Mai 2014 und vom 11. April 2014 bis 16. Mai 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Von Seiten der Öffentlichkeit kamen keine Anregungen zum Bauleitplanverfahren, das
Interesse und die Fragen in der Bürgeranhörung galten der Bestattung selbst.
Von Seiten der Behörden gab es einige Hinweise und Anregungen. Bei der weiteren
Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs wurden diese soweit möglich berücksichtigt. So
wurden z.B. Hinweise bezüglich der Denkmalpflege aufgenommen, verschiedene Themen
wie die Lage und der Umgang mit den Grabhügeln oder der Waldrodung für den Parkplatz
mit den zuständigen Behörden geklärt und entsprechend die zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen bzw. die Begründung ergänzt. Auch die Themen Wasserschutzgebiet und
Bodenschutz konnten abschließend geklärt werden.
Bezüglich der Zufahrt über die Waldbahn wurden Bedenken von dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (früher: Wehrbereichsverwaltung) geäußert. Diese konnten nicht ausgeräumt werden, so dass eine andere
Erschließungslösung gewählt werden musste und die Stellplätze verlegt wurden. Dadurch
kam auch ein zweiter Geltungsbereich des Bebauungsplans hinzu.
2.2.3 Beteiligung der Behörden, Offenlage und Abwägung
Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit nach den Paragraphen 3 (2) BauGB und
4 (2) BauGB ist für März/April 2015 geplant.
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3 Planungsanlass, Ziele und Zwecke, Erfordernis
3.1 Planungsanlass, Ziele und Zwecke der Planung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rosbach vor der Höhe hat am 12.11.2013 beschlossen, für einen Bereich „Am Ketzerborn“ in der Gemarkung Rodheim, Flur 29, Nr. 1
einen Bereich bauleitplanerisch auszuweisen, der vorrangig für die Nutzung einer Waldbestattungsfläche vorgesehen ist.
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes war es, im Jahr 2014 die Serviceleistung
der Waldbestattung anbieten zu können. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes
wurde der Magistrat beauftragt die konkrete Konzeption zu entwickeln und umzusetzen, entsprechendes Satzungsrecht herzustellen (Friedhofssatzung und Gebührenordnung), die notwendigen straßenbaulichen Maßnahmen einzuleiten sowie Hessen Forst mit der Herrichtung
des Waldbestandes zur Nutzung als Waldbestattungsanlage zu beauftragen.
Ziel der Bauleitplanung ist es
-
die Ausweisung von Wald,
-
überlagert durch Festsetzungen, die die Nutzung als Friedhof gestatten,
-
einschließlich der notwendigen Stellplätze und einer Andachtsfläche
um eine geordnete städtebauliche Entwicklung hinsichtlich einer Waldbestattung im Stadtgebiet von Rosbach vor der Höhe zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan RH / 12 „Waldbestattung“ soll für diese genannten Ziele die planungsrechtliche Grundlage schaffen.
3.2 Planerfordernis und -hintergrund
In den vergangenen Jahren hat die Waldbestattung als alternative Bestattungsform zunehmend an Bedeutung gewonnen. Hierbei wird die Asche Verstorbener in einer biologisch abbaubaren Urne an den Wurzeln eines Baumes beigesetzt. Nur ein Namensschild am Baum
macht die Grabstätte kenntlich. Eine Grabpflege durch Angehörige ist nicht notwendig. Sie
ist insofern eine Bestattungsform, die dem Ansinnen vieler Angehörigen Rechnung trägt: sie
ist nicht anonym und dennoch bezüglich der Grabbetreuung pflegeleicht.
Die Waldbestattung wäre somit ein zusätzliches Angebot zu den bisher bestehenden Urnenund Erdbestattungsmöglichkeiten auf den Rosbacher Friedhöfen.
Es wurden vorab mehrerer Standorte von der Stadt Rosbach vor der Höhe gemeinsam mit
dem Fortsamt Hessen geprüft, der nun benannte Waldabschnitt in der Gemarkung Rodheim
Flur 29, Nr. 1 erwies sich als am besten geeignet (vgl. auch Kapitel 3.3).
Der Bereich „Am Ketzerborn“ im Rosbacher Stadtwald mit seinem zum Teil 137 Jahre alten
Buchenbestand und einer Größe von rund 6 ha wurde sowohl von Hessen-Forst als auch
vom Magistrat in seiner Sitzung vom 02.05.2012 für eine Waldbestattungsfläche als grundsätzlich geeignet angesehen.
Im Rahmen von zwei Bürgerversammlungen mit reger Bürgerbeteiligung wurde das Konzept
„Waldbestattung“ Ende 2013 vorgestellt und bislang haben ca. 200 Personen (Rosbacher
und Auswärtige) konkret ihr Interesse für eine derartige Bestattungsform bekundet. Von einer
entsprechenden Nachfrage kann somit ausgegangen werden.
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Auch wenn sich die Fläche als naturbelassenes Waldstück darstellt, handelt es sich doch um
einen Friedhof im Sinne des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes. Nach § 4 Abs. 1 FBG besteht ein allgemeiner Friedhofszwang, Verstorbene sind auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten. Friedhöfe dürfen gem. § 5 Abs. 1 FBG nur neu angelegt und erweitert werden, wenn
1. der Friedhofszweck gewahrt ist,
2. Erfordernisse der Landesplanung und des Städtebaus nicht entgegenstehen und
3. außer bei nur geringfügigen Erweiterungen die Friedhofsfläche durch Bebauungsplan
festgesetzt ist.
Diese gesetzliche Vorgabe begründet die Notwendigkeit zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Einrichtung des rund 6 ha großen Bestattungswaldes an der Waldbahn nordwestlich oberhalb des Köpperner Kreuzes.
Da sich die baulichen Anlagen auf die Herstellung einer Stellplatzanlage (Schotterfläche) und
einer Andachtsfläche mit Schutzhütte beschränken, kann der Bebauungsplan auf einer Ausweisung als Wald aufbauen und damit auch aus der entsprechenden Darstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes entwickelt werden.
Auch wenn der Bebauungsplan aufgrund seiner begrenzten Regelungsdichte ein
sogenannter „einfacher“ Bebauungsplan im Sinne § 30 Abs. 3 BauGB ist, so setzt sein
Erlass doch das zweistufige Regelverfahren mit Umweltprüfung voraus.
3.3 Standortwahl
Im Vorfeld des Bauleitplan-Verfahrens wurden verschiedene Waldflächen auf ihre Eignung
geprüft.
Wichtige Voraussetzungen für die Auswahl der Flächen waren: geeigneter (= vorhandener
alter) Baumbestand, Verkehrserschließung, möglichst geringe Lärmbelastung. Aufgrund
dessen schieden viele städtische Waldflächen als nicht geeignet aus.
Die gewählte Fläche hat zahlreiche Vorteile: geeigneter (= vorhandener alter) Baumbestand,
gute Verkehrserschließung (gute Anbindung an die L3041), asphaltierte Zuwegung, da Zufahrt zum Bundeswehrdepot, geringe Lärmbelastung durch Straßenverkehr (BAB 5 und
L3041)
Eine vergleichbar gute und geeignete Fläche ist im Stadtgebiet der Stadt Rosbach vor der
Höhe nicht vorhanden. In vielen Fällen ist der Baumbestand zu jung und damit nicht geeignet, als Bestattungsbäume genutzt zu werden.
Auf den verbleibenden Flächen ist die Erschließung schwierig und/oder die Lärmbelastung
hoch.
3.4 Friedhofssatzung
Die Stadt Rosbach vor der Höhe wird parallel zur Bauleitplanung für die geplante Nutzung
der Waldbestattung eine separate Friedhofssatzung erarbeiten und beschließen.
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4 Räumlicher Geltungsbereich
Der Bebauungsplan hat zwei Geltungsbereiche: Der Bereich der Waldbestattung umfasst ein
Areal von 61.714 m². Dies ist der Geltungsbereich 1. Im südöstlich davon liegenden Geltungsbereich 2 sind die erforderlichen Besucherstellplätze festgesetzt.
Der Geltungsbereich 1 liegt in der Gemarkung Rodheim in Flur 29 Flurstück 1 und wird
begrenzt:
• im Nordenwesten durch einen Waldweg - Rückegasse,
• im Südwesten durch den Waldweg Hühnerpfad,
• im Süden tangiert die Straße zum Bundeswehrdepot (sog. Waldbahn),
• im Südosten durch den Waldweg Köhlerpfad,
• im Nordosten durch den Waldweg Lange Schneise.
Da das Flurstück Nr. 1 deutlich größer als 6 ha ist, wurde das Areal von einem öffentlich bestellten Vermessungsbüro aufgemessen, um die Lage der Rückegasse und des Weges, an
der die Andachtsfläche liegen soll, zu bestimmen. Die als Gedenkbäume vorgesehenen
Buchen werden ebenfalls eingemessen.
Der Geltungsbereich 2 liegt am südöstlichen Rand des Flurstückes 1/8 in Flur 38 und
umfasst eine Fläche von 931 m² und wird begrenzt
• im Norden durch einen landwirtschaftlichen Weg (Flurstück 153 und 154,
Gemarkungsgrenze zu Köppern),
• im Osten durch eine Freifläche mit Hundeplatz (Flurstück 1/30),
• im Süden durch die Straße (Waldbahn, Flurstück 4/6),
• im Westen befindet sich das restliche Flurstück 1/8 (Wald).
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5 Planungsrechtliche Situation
5.1 Regionaler Flächennutzungsplan
Quelle: Ausschnitt aus dem Regionalen Flächennutzungsplans 2010 – Regionalversammlung Südhessen – Regionalverband
FrankfurtRheinMain (unmaßstäblich)
Im Regionalen Flächennutzungsplan 2010, bekannt gegeben am 17.10.2011, sind die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes als
-
Wald (Bestand),
-
Vorranggebiet Regionaler Grünzug,
-
Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz
-
Vorbehaltsgebiet für besondere Klimafunktionen
dargestellt.
Gemäß Stellungnahme des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vom 24. April 2014 ist
für einen Friedwald eine Darstellung als „Grünfläche Friedhof“ im RPS/RegFNP 2010 nicht
unbedingt erforderlich. Aufgrund der geringen Infratrukturmaßnahmen (Andachtsfläche, Stellplätze) wird eine Änderung der Darstellung im RegFNP nicht als notwendig angesehen.
Der Bebauungsplan „RH/12 Waldbestattung am Ketzerborn“ ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und entspricht den Zielen der Raumordnung gem. § 1 Abs. 4 BauGB.
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5.2 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan UVF (Planungsverband Frankfurt Region Rhein-Main, März 2001) stellt
Waldfläche und Wasserschutzgebiet dar.
Quelle: Ausschnitt aus dem Regionalen Flächennutzungsplans 2010 – Beikarte 1: Vermerke, nachr. Übernahmen,
Kennzeichnungen, Blatt 1, Regionalversammlung Südhessen – Regionalverband FrankfurtRheinMain (unmaßstäblich )
5.3 Rechtsverbindliche Bebauungspläne
Im Plangebiet existieren keine rechtsverbindlichen Bebauungspläne. Der Geltungsbereich
überschneidet sich nicht mit den Geltungsbereichen rechtskräftiger benachbarter Bebauungspläne.
5.4 Schutzgebiete
Im Plangebiet und auf den angrenzenden Flächen sind keine ausgewiesenen Schutzgebiete
der folgenden Kategorien vorhanden:
- Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
der EU (FFH-Gebiet)
- Europäisches Vogelschutzgebiet
- Naturschutzgebiet
- Naturdenkmal
- Geschützter Landschaftsbestandteil
5.4.1 Geschützte Biotope gemäß §30 BNatSchG
Im Planungsbereich sind keine geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG vorhanden.
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5.4.2 FFH-Gebiete und Europäische Vogelschutzgebiete
Im Rahmen von „Natura 2000“ (zusammenhängendes ökologisches Netz besonderer
Schutzgebiete innerhalb der europäischen Gemeinschaft) benannte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) sowie Europäische Vogelschutzgebiete sind von der
Planung nicht betroffen.
5.4.3 Besonderer Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG
Im Plangebiet wird vom Vorkommen geschützter Arten ausgegangen. Es wird auf die artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG verwiesen (siehe Anhang).
6 Bestandsanalyse
6.1 Lage des Plangebietes
Beide Geltungsbereiche des Bebauungsplans liegen im Südwesten des Stadtgebietes von
Rosbach v.d. Höhe und nördlich des Ortsteils Köppern der Stadt Friedrichsdorf im Wald.
Sie liegen westlich der BAB 5 auf der Höhe der Abfahrt Rosbach und nördlich der L 3041.
Quelle: Ausschnitt aus der Freizeitkarte des Wetteraukreises (unmaßstäblich), markiert ist die Fläche der Waldbestattung,
südöstlich davon ist die Fläche für die nachzuweisenden Stellplätze.
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6.2 Städtebauliche Situation
6.2.1 Bau- und Nutzungsstruktur
Quelle: Fotos BLFP,
Ortstermin
12. März 2014
Die Geltungsbereiche werden derzeit als Wald genutzt, sind vollständig unbebaut und
werden von HessenForst bewirtschaftet.
Der Geltungsbereich 1 ist in allen Himmelsrichtungen von Wald umgeben. Im Südwesten
verläuft ein Waldweg / Forstwirtschaftsweg („Hühnerpfad“) am Plangebiet entlang.
Der Geltungsbereich 2 befindet sich nördlich der Einmündung der „Waldbahn“ (Zufahrt zum
Bundeswehr-Depot) westlich des Hundeplatzes. Im Norden grenzen ein landwirtschaftlicher
Weg und landwirtschaftliche Flächen an. Im Westen setzt sich der Wald fort.
6.2.2 Technische Infrastruktur
Die technischen Infrastrukturen (Wasser, Abwasser, Strom, Telekommunikation) sind im
Plangebiet nicht vorhanden und werden für die Nutzung als Waldbestattung nicht benötigt.
6.3 Verkehr
6.3.1 Äußere Erschließung
Das Plangebiet ist über die sogenannte „Waldbahn“ im Süden des Plangebietes erschlossen, die sich im Eigentum der Stadt Rosbach vor der Höhe befindet (Parzelle Waltersgräben,
Flur 38, Flurstück 4/6). Die Waldbahn erschließt das nordwestlich des Plangebiets befindliche Bundeswehrdepot Köppern.
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Über die Waldbahn gelangt man nach rund 100m zur L 3041 und im weiteren östlichen
Verlauf zur B 455.
Über die Nutzung der Waldbahn besteht ein Gestattungsvertrag mit dem Bund. Eine Freigabe dieses Teilstücks für den öffentlichen Verkehr durch den Bund ist deshalb erforderlich,
wurde jedoch nicht erteilt.
Deshalb wurde eine andere Lösung zur Erschließung des Bestattungwaldes gefunden: Die
Zufahrt für den Transport der Urnen erfolgt über „Die Sang“.
Die Stellplätze für Besucher werden weiter südlich gegenüber des Hundeplatzes angeordnet.
Hier befindet sich eine Fläche, die nach Abstimmung mit HessenForst und HessenMobil
genutzt werden kann, um dort die erforderlichen Stellplätze anzuordnen. Von hier aus erfolgt
eine fußläufige Erschließung zum Bestattungswald.
Bezüglich der fußläufigen Erschließung ist darauf hinzuweisen, dass Trauer-Feierlichkeiten
in den jeweiligen Trauerhallen des Ortes stattfinden sollen. Zur Beisetzung der Urne wird mit
einem kleinen Kreis engster Angehöriger gerechnet. Besucher sollen später im Rahmen
eines Waldspazierganges die Grabstelle besichtigen können.
6.3.2 Innere Erschließung
Das Plangebiet der Waldbestattung (Geltungsbereich 1) ist von Waldwegen begrenzt, dem
Hühnerpfad im Südwesten, der Langen Schneise im Norden und einem weiteren Waldweg
im Osten sowie einer Rückegasse im Nordwesten. Im Inneren verläuft noch ein weiterer
Waldweg. Die innere Erschließung des Gebietes soll über den Hühnerpfad erfolgen und fußBLFP • Frielinghaus Architekten • Planungs GmbH • Architekten BDA
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läufig stattfinden. Eine Befahrung und Nutzung der vorhandenen Waldwege ist außer durch
Bestattungsfahrzeuge nicht geplant und nicht erforderlich.
Die Fläche für Stellplätze (Geltungsbereich 2) ist über den vorhandenen landwirtschaftlichen
Weg erschlossen, der am Einmündungsbereich der Waldbahn in die L3041 abgeht.
6.3.3 ÖPNV
Das Plangebiet liegt im Wald und ist mit dem ÖPNV nicht erschlossen. Die nächstgelegene
Haltestelle ist in Köppern „Alter Friedhof“ und liegt über 800m Luftlinie südlich. Die nächstgelegene Haltestelle in Rosbach - Die Sang - liegt rund 2400 m nordöstlich.
Da die Waldbestattungen unregelmäßig und nach Bedarf stattfinden werden, ist die Einrichtung eines ÖPNV-Betriebs mit festen Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten nicht sinnvoll. Ein Fahrdienst wird bei Bedarf organisiert.
6.4 Lärmimmissionen und -emissionen
Im Planungsbereich ist die derzeit bedeutendste Lärmquelle die BAB 5. Weiterer Lärm dringt
von der L 3041 in das Plangebiet.
6.5 Landschaftsplanerische Analyse und Bewertung
Das Plangebiet wird vollständig als Wald genutzt und wird von Hessenforst bewirtschaftet.
Für weitere Informationen wird auf den Umweltbericht und den landschaftsplanerischen
Fachbeitrag (Anlage) verwiesen.
6.6 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich 1 und unmittelbar westlich und östlich angrenzend befinden sich Hügelgräber. Diese wurden in einem Ortstermin von Herrn Dr. Lindenthal (Wetteraukreis, Archäologische Denkmalpflege) begutachtet.
Zwei der Hügelgräber befinden sich innerhalb des
Geltungsbereichs 1 und sind zu schützen.
Die Lage der zu schützenden Hügelgräber wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
Da der Wald als Friedwald genutzt werden soll und keine baulichen Maßnahmen in diesen
Bereichen stattfinden, ist als Schutz lediglich zu beachten, dass Abgrabungen / Eingriffe in
den Boden im Bereich des Gräberfeldes zu unterlassen sind. Urnenbestattungen mit
Abstand zu den erkennbaren Hügelgräbern können nach Abstimmung mit Hr. Dr. Lindenthal
toleriert werden. Somit ist zu beachten, dass in dem Bereich der Hügelgräber keine Bäume
als Bestattungsbäume ausgewählt werden dürfen. Ein entsprechender Hinweis wird in den
Bebauungsplan aufgenommen.
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Fotos vom Ortstermin: Begutachtung der Hügelgräber
6.7 Altlasten
Im Bereich des durch den Geltungsbereich 1 führenden Weges befanden sich Betankungsrampen der US-Army. Diese wurden bis in die 1970er Jahre genutzt und im Jahr 2011 durch
das Hessische Baumanagement zurückgebaut. Aus den Unterlagen die dem Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) vorgelegt wurden geht
hervor, dass im Rahmen dieses Rückbaus keinerlei Auffälligkeiten im Untergrund festgestellt
wurden. Somit bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Folgender Hinweis wird gemäß
Stellungnahme des Regierungspräsidiums Darmstadt aufgenommen:
Sollten im Zuge der Erstellung des Bestattungswaldes Auffälligkeiten oder Verunreinigungen
des Untergrundes festgestellt werden, ist von einem qualifizierten Gutachter eine organoleptische Ansprache vorzunehmen und ggf. Probenahme und Analyse zu veranlassen.
Sofern hierbei sanierungsrelevante Verunreinigungen nachgewiesen werden, ist dem Regierungspräsidium Darmstadt (Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat 41.5
Bodenschutz West) dies sofort mitzuteilen und die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
6.8 Munitionsschutzbereich
Der Geltungsbereich 1 liegt im Munitionsschutzbereich Köppern.
6.9 Wasserschutz und Wasserwirtschaft
6.9.1 Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiet
Das Plangebiet befindet sich vollständig in der Wasserschutzzone WSZ III B für die
Wassergewinnungsanlage des Wasserwerks Harb des Zweckverbandes Niddatal der
Gemeinde Rosbach vor der Höhe und Friedrichsdorf sowie in der Schutzzone III A für die
Gewinnungsanlage „Brunnen Ketzerborn“ der Stadtwerke Friedrichsdorf. In der Zone III A
sind gem. geltender Schutzgebietsverordnung vom 24.9.1998 das Anlegen und Erweitern
von Friedhöfen verboten.
Eine Antragsstellung auf Befreiung von dem Verbot wurde mit der Unteren Wasserbehörde
des Wetteraukreises sowie der Stadt Friedrichsdorf (die im Rahmen des Verfahrens beteiligt
wird) abgestimmt. Um die Bedenken ausräumen zu können, wurde eine Umweltgeologische
Stellungnahme eingeholt (TerraControl vom 10.07.2014). Der Gutachter kommt zu dem
Schluss, dass die Einrichtung und der Betrieb eines Waldfriedhofs keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser haben werden, welches im Tiefbrunnen Ketzerborn gefördert
wird. Dieser Meinung schließen sich die Stadtwerke Friedrichsdorf an.
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Die Stadt Rosbach vor der Höhe wird den Antrag auf Befreiung von dem Verbot der
Schutzverordnung beim Wetteraukreis stellen.
Außerdem wurde vereinbart, zusätzliche Messungen als Monitoring-Maßnahme im Zusammenhang mit der Waldbestattung durchzuführen. So können frühzeitig Veränderungen festgestellt werden, falls diese doch wider Erwarten auftreten sollten, und Maßnahmen ergriffen
werden. Die Standorte der Messstellen und die Parameter die dort untersucht werden sind
noch festzulegen. Dies wird im Rahmen des Verfahrens zur Befreiung vom Verbot geschehen.
6.9.2 Abwasser
Das Plangebiet ist nicht an das Abwassersystem der Stadt Rosbach vor der Höhe angeschlossen. Ein Anschluss ist nicht erforderlich.
7 Städtebauliche Lösung und planungsrechtliche Festsetzungen
Das Ziel der Waldbestattung wird durch die entsprechende Ausweisung einer Fläche im
Wald erreicht. Die Andachtsstätte wird in einem Bereich angeordnet, der wenig
Herstellungsaufwand erfordert und gut fußläufig erschlossen und im Wald zu finden ist: an
der Einmündung eines Waldweges in den Hühnerpfad. Die Stellplätze werden in einem
zweiten Geltungsbereich an der öffentlich befahrbaren Einmündung der Waldbahn
angeordnet. Hier ist bereits ein Weg zur Erschließung vorhanden.
Die zur Bestattung geeigneten Bäume sind vom Forstamt Weilrod (Hessen Forst) festgelegt
und markiert worden. Die geometrisch eindeutigen Grenzen des Plangebietes sowie die
Lage der einzelnen vom Forstamt Weilrod ausgewählten Bäume werden von einem öffentlich
bestellten Vermessungsbüro eingemessen. Die ausgesuchten Bäume sollen kategorisiert
werden; die Kategorie und damit auch der Preis eines Baumes sind abhängig von Stärke, Art
und Lage des Baumes. Diese Kategorisierung erfolgt gemeinsam durch Hessen Forst und
Stadtplanung und fließt in das Satzungsrecht der Stadt Rosbach vor der Höhe ein.
Schließlich ist der Waldbestand für die Waldbestattungsanlage vorzubereiten, d.h. teilweise
ist Beseitigung von Unterholz/Naturverjüngung im Bereich der Urnenflächen, Zuwegungen
und der Andachtsstätte vorzunehmen. Diese Vorarbeiten sind im Winter 2013/2014 erfolgt.
7.1
Flächen für Wald
Das Planungskonzept verbindet städtebauliche Regelungen mit den Belangen des Naturund Landschaftsschutzes. Der Bestattungswald ist ein Natur belassenes Waldgrundstück, in
dem lediglich eine Andachtsstätte mit Schutzhütte errichtet werden darf.
Entsprechend den städtebaulichen Zielen, das Areal für die Nutzung als Waldbestattung zu
entwickeln wird das gesamte Plangebiet als Wald mit der Zweckbestimmung: Bestattungsund Wirtschaftswald festgesetzt.
Der Andachtsplatz ist auf einer Grundfläche von max. 100m² (10m x 10m) zulässig. Die Lage
kann von den zeichnerischen Festsetzungen abweichen und auch gedreht werden. Lediglich
die Lage an der Einmündung des dort abgehenden, in den zeichnerischen Festsetzungen
eingetragenen unbefestigten Weges ist festgesetzt. So kann die Lage an die örtlichen Gegebenheiten angepasst werden und so gewählt werden, dass der Andachtsplatz gut erkennbar
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und auffindbar an der Einmündung des Weges liegt und zugleich möglichst wenig Eingriffe
durch Aufschüttungen u.ä. erfolgen müssen.
Bauliche Anlagen sind unzulässig außer in dem als Andachtsstätte festgesetzten Bereich.
Im Bereich des Andachtsplatzes sind dem Nutzungszweck entsprechende Anlagen wie
Sitzbänke, Holzkreuz bzw. Skulptur zulässig. Außerdem sind eine Befestigung (z.B.
wassergebundene Decke) und eine Schutzhütte zulässig.
7.2
Auf Landesrecht beruhende Festsetzungen
7.2.1 Einfriedung
Es ist vorgesehen die Waldbestattungsanlage teilweise einzufrieden, um diese besser
kenntlich zu machen bzw. vom restlichen umgebenden Wald besser unterscheidbar zu
machen. Die Einfriedung soll aus einer einfachen, naturnahen Konstruktion aus Holzpfählen
mit einer Querlattung ausgeführt werden. Ein Hinweis auf das Friedhofs- und Bestattungsgesetz bezüglich der Kenntlichmachung als Friedhof wird aufgenommen.
7.2.2 Beschilderung und Werbeanlagen
Werbeanlagen sind mit Rücksicht auf Natur und Landschaft sowie den Nutzungszweck nicht
zulässig. Die Zugangswege sind deutlich mit einem Hinweisschild auf die Waldbestattungsanlage zu kennzeichnen. Satzungstafeln und Tafeln mit allgemeinen Informationen werden
an den Zugangswegen aufgestellt. Beschilderungen für die Besucherstellplätze und den
Fußweg sind ebenfalls zulässig.
7.3
Verkehrsflächen
7.3.1 Stellplätze
Entsprechend der gültigen Stellplatzsatzung sind für Friedhöfe 1 Stellplatz je 2.000 qm
Grundstücksfläche jedoch mind. 10 Stellplätze vorzusehen d.h. in für die geplante Waldbestattungsfläche von 6 ha sind 30 Stellplätze nachzuweisen.
Die erforderlichen Stellplätze werden im Geltungsbereich 2 in Verlängerung der Einmündung
der Waldbahn in die L3041 gegenüber des Hundeplatzes vorgesehen und sind im Bebauungsplan entsprechend als öffentlicher Besucherparkplatz festgesetzt. Die Größe der Fläche
beträgt 931 m², bei einer Tiefe von 5m und einer Länge von 86,5 m. Davon sind
Schutzflächen für zu erhaltende Bäume (Stieleichen) abzuziehen, so dass die erforderlichen
30 Stellplätze Platz finden, aber auch nicht mehr. Der angrenzende Weg muss zur
Erschließung noch im Randbereich befestigt werden, da er derzeit nur auf einer Breite von 3
Metern asphaltiert ist.
Der Standort für den Parkplatz wurde aus mehreren Gründen gewählt: zum einen liegt er
direkt an der öffentlichen Straße und zieht keinen Park-Verkehr in das Plangebiet, zum
anderen befindet sich die Fläche in städtischem Besitz und es sind nur wenige Bäume zu
fällen. Der Standort wurde mit HessenForst und HessenMobil abgestimmt.
Die Stellplätze werden als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz für Besucher der Waldbestattung – festgesetzt. Die Beschränkung hat unmittelbar Auswirkung auf
die zu erwartende Nutzungsintensität. Im Rahmen der Umsetzung der Planung wird zur SiBLFP • Frielinghaus Architekten • Planungs GmbH • Architekten BDA
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cherstellung, dass die Stellplätze von Besuchern der Waldbestattung genutzt werden und
nicht z.B. als Park & Ride Parkplatz dauerhaft belegt werden, eine Beschränkung der Parkzeit (Parkscheibe) erfolgen. Außerdem werden Kontrollen durchgeführt werden.
7.3.2 Verkehrsflächen
Zur Erschließung der Stellplätze wird der angrenzende Weg als öffentliche Verkehrsfläche
festgesetzt.
7.4 Landschaftplanerische Festsetzungen
Im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Umweltbericht mit integriertem landschaftsplanerischen Fachbeitrag und eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP) gemäß §
44 BNatSchG zu erarbeiten. Es ist vorgesehen den Waldcharakter für den Bestattungswald
zu erhalten. Mit dem Vorhaben können dennoch – wenn auch in geringem Umfang – bauliche Maßnahmen und Nutzungsänderungen verbunden sein, die als arten- und naturschutzrelevante Eingriffe zu bewerten sind.
Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß Kompensationsverordnung (KV) erfolgt als Bestandteil des integrierten Landschaftsplanerischen Fachbeitrags. Im
Rahmen dieses Fachbeitrages werden darüber hinaus Vermeidungs-, Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen untersucht, die ggf. in den Bebauungsplan zu integrieren sind.
Die Prüfung des Vorhabens unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten stellt sicher, dass
der späteren Baugenehmigung und Nutzungsänderung keine Verbotstatbestände gemäß §
44 BNatSchG entgegenstehen.
Zu diesem Zweck ist das Büro NaturProfil aus Friedberg von der Stadt Rosbach vor der
Höhe mit einem Umweltbericht mit integriertem landschaftspflegerischen Fachbeitrag und
artenschutzrechtlicher Prüfung beauftragt worden.
Die Ergebnisse des Umweltberichtes und der Artenschutzprüfung wurden soweit erforderlich
in die Bauleitplanung eingearbeitet.
Um das Ziel eines Bestattungswaldes umzusetzen, Eingriffe zu minimieren, die vorhandene
Flora und Fauna zu schützen und zu erhalten wurden folgende Maßnahmen festgesetzt:
• Innerhalb des Bestattungswaldes sind die ausgewählten Bestattungsbäume von einer
forstwirtschaftlichen Nutzung auszunehmen und ihrer dynamischen Altersentwicklung bis
zur natürlichen Zerfallsphase zu überlassen.
• Innerhalb des Bestattungswaldes sind Feuchtstellen zu erhalten. Im Bereich der Zuwegungen und der Andachtsfläche entnommenes liegendes Totholz und Baumstubben
sind an anderer Stelle innerhalb des Bestattungswaldes zu verbringen. Die Beseitigung
von Naturverjüngung ist auf das Urnenbestattungsfeld um die ausgewählten Bestattungsbäume, die Andachtsfläche und die darauf zuführenden Wegeschneisen zu beschränken.
• Der Parkplatz und die Andachtsstätte einschließlich deren Zuwegung sind mit wasserdurchlässigen Belägen wie z.B. Schotter, Fugenpflaster oder Rasengittersteinen auszuführen. Eine mineralische Befestigung der Zuwegungen zu den Bestattungsbäumen ist
nicht zulässig.
• Bei der Herstellung des Parkplatzes anfallender Oberboden ist seitlich zu lagern und
wieder zu verwenden.
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• Rodungsarbeiten zur Herstellung des Parkplatzes sind ausschließlich außerhalb der Fortpflanzungszeit von Vögeln, d. h. nur zwischen dem 01.10. und dem 01.03. des Folgejahres, durchzuführen.
• Im Bereich des Parkplatzes sind die vorhandenen Stieleichen (Stammdurchmesser >40
cm, gemessen in 1,5m Höhe) zu erhalten und vor Beeinträchtigungen während der
Bauphase gemäß DIN 18920 zu schützen. Sollte es trotz geeigneter Schutzmaßnahmen
zum Verlust von Bäumen kommen, sind Ersatzpflanzungen derselben Art (Hochstamm,
3xv, Stammumfang 18-20 cm) vorzunehmen. Die Ersatzpflanzungen sind zu pflegen und
bei Verlust zu ersetzen.
Entsprechend des Ergebnisses der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung wurde eine Festsetzung
zur Zuordnung von Ökopunkten getroffen.
Außerdem wurden Hinweise zum Artenschutz aufgenommen.
7.5 Forstwirtschaft
Nutzungsänderungen im Wald bedürfen grundsätzlich einer forstrechtlichen Genehmigung.
Der überwiegende Teil der Geltungsbereiche ist als „Wald“ festgesetzt.
Die Fläche des Andachtsplatzes kann gemäß Stellungnahme des RP Darmstadt im Waldverband verbleiben.
Die Fläche der Stellplätze ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt
und die Festsetzung und Nutzung gemäß Stellungnahme des RP Darmstadt mit dem
Waldbegriff nicht kompatibel. Nach Rücksprache mit dem Wetteraukreis und in Abstimmung
mit Hr. Götz von Hessenforst kann die rechtlich erforderliche Rodung im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geregelt werden, ein Rodungsverfahren gemäß Hessischem Waldgesetz
ist nicht erforderlich (Anmerkung: der Begriff Rodung ist hier im Sinne einer Entlassung aus
dem Waldverband zu verstehen, d.h. unabhängig davon, ob am konkreten Standort Bäume
zu fällen sind).
Für die Fläche ist seitens der Stadt Rosbach eine Walderhaltungsabgabe zu zahlen. Deren
Höhe richtet sich u.a. nach dem Bodenwert und wird gesondert ermittelt.
7.6 Lärmimmissionen und -emissionen
Durch die Nutzung des Gebietes ist keine zusätzliche Lärmbelastung bzw. keine wesentliche
Änderung der Lärmwerte zu erwarten.
8 Bodenordnung, Umsetzung der Planung
Bodenordnerischen Maßnahmen nach § 45ff BauGB sind nicht notwendig.
9 Kosten der Gemeinde
Der Stadt Rosbach vor der Höhe entstehen durch die Umsetzung der Planung Kosten für die
Herrichtung der Stellplätze und der Andachtsfläche.
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10 Anlagen
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Umweltbericht gem. §2a BauGB mit integriertem Landschaftsplanerischem Fachbeitrag
Naturprofil, März 2015
o
Landschaftsplanerischer Fachbeitrag
Karte Bestand Naturprofil, Februar 2015
o
Artenschutzrechtliche Prüfung
Naturprofil, März 2015
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