Verordnung der Kärntner Landesregierung vom……

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LANDESGESETZBLATT
FÜR KÄRNTEN
Jahrgang 2016
4. Verordnung:
Ausgegeben am 18. Jänner 2016
www.ris.bka.gv.at
Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung
4. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Jänner 2016, Zl. 10-AR-1/58-2015,
betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 2015 (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO)
Auf Grund der §§ 4, 5 und 7 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2015 – K-FlUGG,
LGBl. Nr. 55/2015, wird verordnet:
§1
Gebühr für den Verfügungsberechtigten
(1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt
a) Pro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die
Höhe der Gebühr beträgt:
Tätigkeit
GrG
Euro
7,00
Basisgebühr
FUAKZ
Euro
3,00
Gebühr
Euro
10,00
b) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier gemäß Z 1 bis
4 und je viertel Stunde gemäß Z 5 für:
Tierart
1.
2.
3.
4.
5.
Einhufer und Rinder
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und
Zuchtwild
Schweine
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
Geflügel je angefangene ¼ Stunde
GrG
Euro
6,40
FUAKZ
Euro
4,50
Gebühr
Euro
10,90
4,20
2,70
6,90
4,20
2,10
16,50
2,50
1,40
6,80
6,70
3,50
23,30
c) für die Trichinenuntersuchung; Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur
Versendung und Kosten für die Untersuchung:
Tätigkeit
1.
2.
Probennahme und Versandvorbereitung
Verdauungsuntersuchung
GrG
Euro
1,50
0,60
FUAKZ
Euro
0,80
0,80
Gebühr
Euro
2,30
1,40
d) für die Fleischuntersuchung bei Wildhuftieren, ohne Trichinenuntersuchung, je Tier und bei
Kleinwild und Fischen je angefangener viertel Stunde pro Untersuchungsgang:
Tierart
1.
2.
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Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild
Schwarzwild und Rotwild
GrG
Euro
2,10
4,20
FUAKZ
Euro
1,30
2,50
Gebühr
Euro
3,40
6,70
Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016
3.
Kleinwild und Fische
16,50
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6,80
23,30
(2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung
bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren
von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird:
a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung:
Tierart
1.
2.
3.
Einhufer und Rinder
Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM),
Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere
Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM
GrG
Euro
4,80
FUAKZ
Euro
2,70
Gebühr
Euro
7,50
3,10
1,60
1,70
0,90
4,80
2,50
b) für die Trichinenuntersuchung; Diese besteht aus den Kosten für die Probenentnahme und
Bereitstellung zur Versendung und den Kosten für die Untersuchung und beträgt:
Tätigkeit
1.
2.
Probennahme und Versandvorbereitung
Verdauungsuntersuchung
GrG
Euro
1,50
0,60
FUAKZ
Euro
0,80
0,60
Gebühr
Euro
2,30
1,20
GrG
Euro
FUAKZ
Euro
Gebühr
Euro
(3) für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG:
Tätigkeit
1.
2.
Je angefangene ¼ Stunde
(gem. LMSVG-KoGeV)
Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als
13,50
54,00
13,50
54,00
27,00
108,00
(4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die
Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt,
die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an.
§2
Zuschläge
(1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über
ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten
durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und
Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH.
(2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach
der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die
Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom
Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom
Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten.
(3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der
Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige
Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56
Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder
Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom
Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von
§ 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten.
(4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der
Verfügungsberechtigte.
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Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016
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§3
Gebühr für weitergehende Untersuchungen
(1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch
den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr
zu entrichten:
a) für den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde à 16,50 Euro,
b) die jeweils anfallenden Laborkosten,
c) die jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
d) für die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde á 16,50 Euro.
(2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung
des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu
tragen.
§4
Vergütungen und Aufwandsersätze für Aufsichtsorgane
(1) Die Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr
dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes.
(2) Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und
Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2.
(3) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen
oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung
erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1
Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6.
(4) Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem
anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt, so gebührt beiden Tierärzten bzw.
den amtlichen Untersuchungsorganen lediglich die Hälfte der Vergütung und der dafür vorgesehenen
Zuschläge.
(5) Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches
geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind,
reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach
§ 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung
BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird.
(6) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke
weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des
nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und
TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem
Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 9,80 Euro.
(7) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSEUntersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 4,90 Euro.
§5
Versandkosten
Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan
die Versandkosten in Höhe von 5,50 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet.
§6
Wegentschädigung
(1) Dem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des
Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen
Mehraufwand in Höhe von 0,164 Euro.
(2) Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer ist die kürzeste fahrbare Entfernung zwischen
Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans und der Untersuchungsstelle zugrunde zu legen. Werden
am selben Tag mehrere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen nach dem LMSVG an
verschiedenen Orten durchgeführt und können diese in einem Zuge vorgenommen werden, gebührt die
Weggebühr nur für den kürzesten fahrbaren Weg vom Berufssitz (Dienstort) zu den Untersuchungsstellen
und zurück.
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Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016
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(3) Es darf pro Tag und pro Schlachtbetrieb nur einmal der Weg für die Schlachttieruntersuchung
und einmal für die Fleischuntersuchung verrechnet werden. Die Schlachttieruntersuchung hat am
Schlachtbetrieb zu erfolgen.
(4) Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten.
§7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der
Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die
Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Mag. Dr. K a i s e r
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https://www.ktn.gv.at/amtssignatur. Die Echtheit des Ausdrucks dieses Dokuments kann durch schriftliche,
persönliche oder telefonische Rückfrage bei der erledigenden Stelle während ihrer Amtsstunden geprüft werden.
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