1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2016 4. Verordnung: Ausgegeben am 18. Jänner 2016 www.ris.bka.gv.at Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung 4. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. Jänner 2016, Zl. 10-AR-1/58-2015, betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung 2015 (Kärntner Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – K-FUG-VO) Auf Grund der §§ 4, 5 und 7 des Kärntner Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2015 – K-FlUGG, LGBl. Nr. 55/2015, wird verordnet: §1 Gebühr für den Verfügungsberechtigten (1) Die Höhe der Gebühr setzt sich aus der Grundgebühr (GrG) und dem Fleischuntersuchungsgebühren-Ausgleichskassenzuschlag (FUAKZ) zusammen und beträgt a) Pro Schlachtung, unabhängig von der Anzahl der Tiere ist eine Basisgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt: Tätigkeit GrG Euro 7,00 Basisgebühr FUAKZ Euro 3,00 Gebühr Euro 10,00 b) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung ohne Trichinenuntersuchung je Tier gemäß Z 1 bis 4 und je viertel Stunde gemäß Z 5 für: Tierart 1. 2. 3. 4. 5. Einhufer und Rinder Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM) und Zuchtwild Schweine Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM Geflügel je angefangene ¼ Stunde GrG Euro 6,40 FUAKZ Euro 4,50 Gebühr Euro 10,90 4,20 2,70 6,90 4,20 2,10 16,50 2,50 1,40 6,80 6,70 3,50 23,30 c) für die Trichinenuntersuchung; Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und Kosten für die Untersuchung: Tätigkeit 1. 2. Probennahme und Versandvorbereitung Verdauungsuntersuchung GrG Euro 1,50 0,60 FUAKZ Euro 0,80 0,80 Gebühr Euro 2,30 1,40 d) für die Fleischuntersuchung bei Wildhuftieren, ohne Trichinenuntersuchung, je Tier und bei Kleinwild und Fischen je angefangener viertel Stunde pro Untersuchungsgang: Tierart 1. 2. www.ris.bka.gv.at Reh-, Gams-, Muffel-, Damwild Schwarzwild und Rotwild GrG Euro 2,10 4,20 FUAKZ Euro 1,30 2,50 Gebühr Euro 3,40 6,70 Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016 3. Kleinwild und Fische 16,50 2 von 4 6,80 23,30 (2) Die Höhe der Gebühren in Schlachtstätten beträgt, wenn eine durchschnittliche Stundenleistung bei Rindern von mindestens 10 Stück, bei Kälbern, Schafen, Ziegen und Zuchtwild sowie Wildhuftieren von mindestens 20 Stück, bei Schweinen von mindestens 25 Stück erreicht wird: a) für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier, ohne Trichinenuntersuchung: Tierart 1. 2. 3. Einhufer und Rinder Kälber bis 220 kg Lebendmasse (LM), Schweine, Zuchtwild und Wildhuftiere Schafe, Ziegen bzw. Ferkel bis 30 kg LM GrG Euro 4,80 FUAKZ Euro 2,70 Gebühr Euro 7,50 3,10 1,60 1,70 0,90 4,80 2,50 b) für die Trichinenuntersuchung; Diese besteht aus den Kosten für die Probenentnahme und Bereitstellung zur Versendung und den Kosten für die Untersuchung und beträgt: Tätigkeit 1. 2. Probennahme und Versandvorbereitung Verdauungsuntersuchung GrG Euro 1,50 0,60 FUAKZ Euro 0,80 0,60 Gebühr Euro 2,30 1,20 GrG Euro FUAKZ Euro Gebühr Euro (3) für die Kontrolluntersuchung gemäß § 54 LMSVG: Tätigkeit 1. 2. Je angefangene ¼ Stunde (gem. LMSVG-KoGeV) Jedoch insgesamt je Tag nicht mehr als 13,50 54,00 13,50 54,00 27,00 108,00 (4) Für die Schlachtungen bzw. Notschlachtungen fällt für die Schlachttieruntersuchung und die Fleischuntersuchung, sofern diese nicht in einem bzw. durch dasselbe Fleischuntersuchungsorgan erfolgt, die Hälfte der Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b an. §2 Zuschläge (1) Wenn die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Trichinenuntersuchung über ausdrückliches Verlangen des Verfügungsberechtigten oder Betriebsinhabers zu folgenden Zeiten durchgeführt werden muss, so erhöhen sich die Gebühren an Samstagen um 50 vH und an Sonntag und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 19:00 und 6:00 um 100 vH. (2) Wenn das zur Schlachttieruntersuchung angemeldete Tier erst mehr als eine halbe Stunde nach der vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeit zur Untersuchung bereitsteht oder wenn die Fleischuntersuchung bei Schlachttieren erst mehr als eine halbe Stunde nach dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, ist vom Gebührenschuldner eine Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 3 Z 1 für den Zeitaufwand zu entrichten. (3) Wenn weitergehende Laboruntersuchungen durchzuführen sind, weil vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung der geschlachteten Tierkörper oder eine unzulässige Entfernung oder Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder wenn gemäß § 56 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Rückstände im Schlachttier oder Fleisch nachgewiesen werden, die durch den Verfügungsberechtigten verursacht wurden, so sind vom Gebührenschuldner die Kosten der Laboruntersuchungen sowie eine zusätzliche Gebühr in der Höhe von § 1 Abs. 1 lit. b für den Zeitaufwand zu entrichten. (4) Die Kosten der gefahrenen Kilometer für Untersuchungen gemäß Abs. 3 trägt der Verfügungsberechtigte. www.ris.bka.gv.at Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016 3 von 4 §3 Gebühr für weitergehende Untersuchungen (1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten: a) für den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde à 16,50 Euro, b) die jeweils anfallenden Laborkosten, c) die jeweils anfallenden Kilometergeldkosten, d) für die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde á 16,50 Euro. (2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen. §4 Vergütungen und Aufwandsersätze für Aufsichtsorgane (1) Die Höhe der Vergütung für Aufsichtsorgane, die die Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchführen, beträgt die jeweils anwendbare Grundgebühr (GrG). Die Grundgebühr der Basisgebühr dient zur Abdeckung des Dokumentationsaufwandes. (2) Diese Vergütung beinhaltet den Zeitaufwand und die Tätigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 3 K-FlUGG, nicht jedoch die Zuschläge gemäß § 2. (3) Ist aufgrund des Ergebnisses von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen oder sonstigen Untersuchungen eine nochmalige Untersuchung des Fleisches zu seiner Beurteilung erforderlich, so hat das Fleischuntersuchungsorgan erneut Anspruch auf die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 und auf die Weggebühr gemäß § 6. (4) Wird die Schlachttieruntersuchung im Falle einer Schlachtung bzw. Notschlachtung von einem anderen Tierarzt als dem Fleischuntersuchungstierarzt durchgeführt, so gebührt beiden Tierärzten bzw. den amtlichen Untersuchungsorganen lediglich die Hälfte der Vergütung und der dafür vorgesehenen Zuschläge. (5) Bei Schlachtungen von Tieren, die ausschließlich zur häuslichen Verwendung des Fleisches geschlachtet werden und wenn die Bedingungen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 3 LMSVG gegeben sind, reduziert sich die Gebühr gemäß § 1 Abs. 1 um die Hälfte, sofern lediglich eine Fleischuntersuchung nach § 2 Abs. 2 der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung, BGBl. II Nr. 90/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 192/2012, durchgeführt wird. (6) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke weitergehender, insbesondere bakteriologischer Fleischuntersuchungen, sowie Proben im Zuge des nationalen Rückstandsuntersuchungsplanes, ausgenommen die Proben für die Trichinenuntersuchung und TSE-Untersuchungen an die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen, gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz in der Höhe von 9,80 Euro. (7) Für die Probenentnahme, die Verpackung und den Versand von Proben zum Zwecke der TSEUntersuchung gebührt dem Aufsichtsorgan ein Aufwandersatz von 4,90 Euro. §5 Versandkosten Wenn der Versand der Proben nicht durch beauftragte Firmen erfolgt, werden dem Aufsichtsorgan die Versandkosten in Höhe von 5,50 Euro, maximal einmal pro Tag, rückerstattet. §6 Wegentschädigung (1) Dem Aufsichtsorgan gebührt für den Untersuchungsvorgang, je zurückgelegtem Kilometer des Weges, ein Kilometergeld in Höhe des amtlichen Kilometergeldes, sowie ein Zuschlag für den zeitlichen Mehraufwand in Höhe von 0,164 Euro. (2) Bei der Ermittlung der zurückgelegten Kilometer ist die kürzeste fahrbare Entfernung zwischen Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans und der Untersuchungsstelle zugrunde zu legen. Werden am selben Tag mehrere Untersuchungen, Kontrollen oder Überprüfungen nach dem LMSVG an verschiedenen Orten durchgeführt und können diese in einem Zuge vorgenommen werden, gebührt die Weggebühr nur für den kürzesten fahrbaren Weg vom Berufssitz (Dienstort) zu den Untersuchungsstellen und zurück. www.ris.bka.gv.at Ktn. LGBl. Nr. 4/2016 - Ausgegeben am 18. Jänner 2016 4 von 4 (3) Es darf pro Tag und pro Schlachtbetrieb nur einmal der Weg für die Schlachttieruntersuchung und einmal für die Fleischuntersuchung verrechnet werden. Die Schlachttieruntersuchung hat am Schlachtbetrieb zu erfolgen. (4) Für Tätigkeiten in Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG ist kein Kilometergeld zu vergüten. §7 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, LGBl. Nr. 52/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 60/2004, außer Kraft. Für die Kärntner Landesregierung: Der Landeshauptmann: Mag. Dr. K a i s e r Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.ktn.gv.at/amtssignatur. Die Echtheit des Ausdrucks dieses Dokuments kann durch schriftliche, persönliche oder telefonische Rückfrage bei der erledigenden Stelle während ihrer Amtsstunden geprüft werden. www.ris.bka.gv.at
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