Die Situation nach dem EuGH-Urteil zur Bauregelliste B, Teil 1

Technische Information
FEB Nr. 4, 06/2015
Die einen raten dies. Die anderen das.
Zu einem Thema, das die wenigsten verstehen.
Die Situation nach dem
EuGH-Ur teil zur
B a u r egelli s te B, Teil 1
www.feb-ev.com
Star t
Basis
EN 14041
Die EN 14041 ist eine Mandatsnorm der Europäischen Kommission.
Gültig für elastische, textile Bodenbeläge und
Laminatböden.
Ziel der harmonisierten Norm ist ein europaweit
einheitlicher Standard für diese Bodenbeläge.
1
EuGH Ur teil
Fakten
Das
Das
Urteil des
EuGH - Europäischen
Gerichtshofs bezieht sich
auf die
Das EuGH hat ein „Feststellungsurteil“ erlassen.
Ein Feststellungsurteil hebt keine nationalen
Regelungen/Gesetze auf.
Das Urteil verpflichtet den Mitgliedsstaat
jedoch aus eigener Initiative und nach eigener
Entscheidung die notwendigen Maßnahmen zu
ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben.
wie zum Beispiel ein
Bodenbelag muss in
2
Deutschland
folgenden Vorgaben* 1
Die Verordnung dient der Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten.
Die BauPVO ist am 01.07.2013 in Kraft getreten und
löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinine ab.
entsprechen:
unternehmen muss.
Handeln kann es nur im
Einvernehmen mit
Regelungsgehalt
Urteil betrifft nur die alte Richtlinie
Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf die
alte Bauprodukte-Richtlinie 89/106/EWG, die
seit dem 01.07.2013 nicht mehr in Kraft ist.
Prüfung durch DIBt
Das EuGH-Urteil bezieht sich nur auf die alte
Bauprodukterichtlinie, die heute nicht mehr gilt.
der neuen BauPVO ist
umfangreicher als der
Mit der aktuellen EU BauPVO besteht eine neue
Rechtsgrundlage, die außerdem gehaltvoller im
Umfang der Regelungen ist.
Umfang in der alten
Richtlinie (Emissionen
Muss das EuGH-Urteil deshalb überhaupt
noch berücksichtigt werden?
Das Urteil betrifft explizit drei Produkte
3
Die Landesbauordnungen der Länder schreiben
vor, dass technische Regeln zu beachten sind.
Auf der ein mal jährlich stattfindenden Bauministerkonferenz wird das DIBt mit der Umsetzung
und der Einführung technischer Regeln beauftragt.
Das heisst:
Das DIBt erarbeitet technische Vorgaben, wie die
Bauregellisten im Auftrag der Landesbauminister.
Die Bauregellisten werden laufend aktualisiert
und zwei mal jährlich vom DIBt herausgegeben.
Weitere Maßnahmen werden auf den Folgeseiten beschrieben.
Der
und Schadstoffe)
Bauregelliste B, Teil 1
Das DIBt hat die Bestimmungen in der Bauregelliste zu den drei Produkten aus dem
Klagegegenstand des EuGH-Urteils "bis auf
weiteres" außer Kraft gesetzt.
konferenz.
EU BauPVO - Nr. 305/2011
Die BauPVO - Bauprodukteverordnung ist die
Verordnung Nr. 305/2011 der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union.
ob es etwas
der Bauminister-
Teil 1
Bauprodukt,
1. Maßnahme (2014)
DIBt prüft,
Bauregelliste B,
Ein
todos
Das EuGH urteilte, dass in Bauregellisten des
DIBt enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte
Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse
darstellten.
Das betrifft jedoch nicht alle in der Bauregelliste
B, Teil 1 gelisteten Produkte.
For tsetzung
Neu geregelt:
Emissionen von gefährlichen Stoffen, flüchtigen
organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder
gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft.
Wirtschaftsakteure
(Hersteller etc.)
Deshalb musste der EuGH die Klageschrift präzisieren und hat drei Produkte ausgewählt.
können für ihre Produkte
Klagegegenstand und dadurch auch das Urteil beziehen sich nur auf die drei Produktkategorien:
Klage einreichen und
- Rohrleitungsdichtungen aus thermoplasti-
schem Elastomer
- Wärme-Dämmstoffe aus Mineralwolle und
- Tore, Fenster und Außentüren.
sich dabei auf das
EuGH-Urteil
berufen.
Alle drei erfasst in den harmonisierten Normen EN 681-2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1.
Möglichkeiten
*1 = „Vorgabe“ hier als Sammelbegriff für Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien
-2Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
-3Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
-4Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
Fakten
Fakten
Neue Bestandteile der BauPVO sind:
3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
EU BauPVO
Dieser Punkt enthält folgende neuen Vorgaben:
Stand:
Daraus folgt
CEN-Ausschuss für die EN 14041 ...
CEN-Ausschuss TC 351
Zu 3 - Hygiene ff und 7 - Nachhaltige Nutzung ff
gibt es in der bestehenden harmonisierten Norm
EN 14041 : 2008-5 noch keine definierten Anforderungen.
... ist aktiv um die fehlenden technischen
Anforderungen für die neue BauPVO zu
definieren.
Der CEN-Ausschuss trifft sich im Jahresrhythmus
und hat das letzte Mal im Juni 2014 getagt. Die
nächste Sitzung ist im Juni 2015 angesetzt.
- von gefährlichen Stoffen,
- flüchtigen organischen Verbindungen,
- Treibhausgasen oder
- gefährlichen Partikeln
in die Innen- oder Außenluft.
Außerdem wurde die BauPVO um einen Punkt
erweitert:
Die BauPVO steht über allen Normen
Die harmonisierte Norm EN 14041 enthält
folgende Vorgaben:
7 - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
- Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung und
- Erstellung einer Leistungserklärung (DoP)
Sicher ist:
A)Ungeregelt!
Emissionen
01.07.2013
Einschätzung
Status
B)
Anhang ZA der EN 14041
Die harmonisierte Norm enthält im Anhang ZA
die Anmerkung 1:
CEN / TC 351
Zusätzlich zu den spezifischen Abschnitten dieser Europäischen Norm, die sich auf gefährliche
Stoffe beziehen, ...
... kann es weitere Anforderungen
an die Produkte geben, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen (z.B. umgesetzte
europäische Rechtsvorschriften und nationale
Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um
die Festlegungen der BauPVO zu erfüllen, ist
es notwendig, diese Anforderungen ebenfalls
einzuhalten.
Bewertung
der Freisetzung von
gefährlichen Stoffen aus
Bauprodukten
Eines der Probleme besteht in unterschiedlichen
NIK Listen*. Diese Listen bestehen für Europa
und abweichend davon auch in nationalen Ausführungen, wie z.B. in Frankreich und Deutschland. Für diese verschiedenen Ausführungen muss
eine einheitliche europäische Lösung gefunden
werden.
Sollte ein Entwurf der neuen Norm EN 14041
in 2016 erscheinen ist jedoch nicht sicher, ob
Deutschland diesen Entwurf übernimmt und in
geltendes Recht überführt. Der Anhang ZA der
BauPVO (siehe links) erlaubt weitere Anforderungen
und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
*NIK
Niedrigste Interessierende Konzentrationen (von
Schadstoffen), NIK-Werte, engl. LCI, franz. CLI.
Bis zu einer Reaktion
vom DIBt oder CEN bleiben
abZ und Ü für den Einbau von
elastischen, textilen Bodenbelägen und Laminat
vorgeschrieben.
FEB:
Es ist erkennbarer
politischer Wille von Bund
und Ländern nicht von den
Standards der Sicherheitsund Schadstoffprüfungen
Aber:
Entsprechend
Abweichend von
dem EuGH-Urteil sollen
der alten BauPRi, auf
die Vorgaben aus der
die sich das Urteil bezieht,
EN 14041 für den freien
hat die neue BauPVO den
Warenverkehr in der
Regelraum um weitere
EU ausreichen
Bestandteile
ergänzt
-6Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
Das DIBt kündigt an:
1. Maßnahme (Dezember 2014)
Bis zum 15.10.2016 sollen die Bauregelliste B Teil 1
und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte
Bauprodukte vollständig aufgehoben werden.
Für die drei Produkte, auf die sich das Urteil bezieht,
wurden die Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1
außer Vollzug gesetzt.
Dieser
Anhang ist die
2. Maßnahme (April 2015)
"Ermächtigungsgrundlage"
für das Handeln des DIBt
und anderen, nationalen
Behörden in BE, FR
und FI
Maßnahmen des DIBt:
Ab sofort wird das DIBt für die drei Produkte aus dem EuGH-Urteil keine bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilen.
Das DIBt überarbeitet die Bauregellisten. Alle sofort
verzichtbaren Zusatzanforderungen sollen nach
Beratung in den Gremien der Bauministerkonferenz
voraussichtlich zum 31.07.2015 ersatzlos entfallen.
Das DIBt betont:
Bis zu einer nächsten Information vom DIBt bleiben
die Bauregellisten unverändert bestehen.
-7Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
abzuweichen.
Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen
Anforderungen sollen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Bauwerksebene konkretisiert werden.
FEB:
Für die über diesen Zeitraum hinaus geltenden Zulassungen werden Übergangsfristen geschaffen.
Beim Thema
Zulassungsanträge für eine abZ werden nur noch
bis zum 31.01.2016 angenommen.
Wohngesundheit stehen die
Mögliche Alternative:
FEB Mitglieder geschlossen
An Stelle der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kommt als Nachweis auch eine Europäische Technische Bewertung (ETA) (Art. 19 Abs. 1
Bauproduktenverordnung) in Betracht. Dabei ist
zu beachten, dass die ETA eventuell als einzige
Nachweismöglichkeit verbleibt.
für messbare Sicherheit,
Qualität und
Nachhaltigkeit.
-8Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
FEB Glossar
BauPRI - Bauproduktenrichtlinie
Welche Rolle spielen Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung?
Die bisher geltende BauPRi - Bauproduktenrichtlinine (89/106/EWG)
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sind wichtig für das
wurde am 01.07.2013 durch die neue EU-BauPVO (CPR) ersetzt.
Konzept der BauPVO. Anders als bei der früheren BauproduktenRichtlinie liegt die alleinige Verantwortung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten jetzt bei dem Hersteller, der eine
BauPVO - EU-Bauproduktenverordnung
Leistungserklärung für ein Produkt abgibt und auf Grund dieser
Was regelt die BauPVO?
Leistungserklärung das Bauprodukt mit einer CE-Kennzeichnung
Entsprechend der etwas umständlichen Sprache des Art. 1 legt
versieht.
die EU-BauPVO Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bau-
Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Ver-
produkten durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln in
antwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den
Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale fest.
in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen sowie der
Die BauPVO setzt also nicht selber Bauprodukte-Standards. Die
Einhaltung der sonstigen einschlägigen europäischen Rechts-
harmonisierten Regeln oder genauer die harmonisierten technischen
vorschriften. Nationale Behörden spielen nur als Marktüberwa-
Spezifikationen werden von europäischen Gremien erstellt und
chungsbehörden eine Rolle. Sie sind keine Zulassungsbehörde für
enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leis-
Bauprodukte.
tung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale.
Regelt die BauPVO auch nicht harmonisierte Bauprodukte und
Die BauPVO legt ferner die Verwendung der CE-Kennzeichnung
welche deutschen Vorschriften bestehen für solche Bauprodukte?
für sog. harmonisierte Bauprodukte fest, also Bauprodukte, die
Die BauPVO gilt nicht für Bauprodukte, die nicht unter die (euro-
unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fallen.
päischen) harmonisierten Spezifikationen fallen (nicht harmonisierte Bauprodukte). Eigenschaften eines Bauprodukts, die sich
Ab wann gilt die neue BauPVO?
Die neue Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
(BauPVO) ist am 01.07.2013 in Kraft getreten und löst die bisher
geltende Bauproduktenrichtlinine (89/106/EWG) ab.
Gleichzeitig zum 1.07.2013 ist das deutsche Gesetz zur Anpassung
des Bauproduktengesetzes in Kraft getreten. Die EU-Bauproduktenverordnung ist dadurch ab dem 01.07.2013 in Deutschland ein
geltendes Recht.
nicht auf Wesentliche Merkmale beziehen, sind nicht Gegenstand
der BauPVO.
Nicht harmonisierte oder nicht harmonisierungsfähige Bauprodukte dürfen auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen
werden. Für solche Bauprodukte kann allerdings eine nationale
Zulassung im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen notwendig sein. Diese nationalen Zulassungen werden in Deutschland durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Gem. § 7
des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes kann die
Bundesregierung Rechtsverordnungen zum Inverkehrbringen von
Gilt die BauPVO in Deutschland unmittelbar?
solchen nicht harmonisierten Bauprodukten erlassen. Dabei können
Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen
insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen,
EU-Mitgliedsstaaten und damit auch in Deutschland.
EU-Verordnungen müssen anders als EU-Richtlinien nicht in
nationales Recht umgesetzt werden. Das deutsche Gesetz zur
Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie
nationale Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden.
Wer erteilt in den EU-Mitgliedsstaaten Auskunft über die national
Anpassung des Bauproduktengesetzes, das am 1.07.2013 in Kraft
geltenden Bestimmungen für Bauprodukte?
getreten ist, ist kein Umsetzungsgesetz der BauPVO, sondern hat
Gem. Artikel 10 BauPVO müssen die EU-Mitgliedsstaaten Pro-
vor allem den Zweck, die laut BauPVO festzulegenden nationalen
duktinformationsstellen für das Bauwesen benennen, die Infor-
Behörden zu benennen.
mationen über die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen
Bauproduktbestimmungen in leicht verständlicher Formulierung
In welchen Nationen gilt die BauPVO?
bereitstellen.
Als EU-Verordnung gilt die BauPVO in allen EU-Mitgliedsstaaten
einschließlich Kroatiens, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist.
Darüber hinaus gilt sie indirekt auch in den Staaten, die Mitglied der
Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (European
Organisation for Technical Approval) „EOTA“ sind. Die EOTA
Eine Liste der Produktinformationsstellen in der EU kann unter
http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/files/cpr-natcontact-points_en.pdf
abgerufen werden.
entwickelt und verabschiedet gem. Artikel 31 Absatz BauPVO
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
europäische Bewertungsdokumente für die Vermarktung von
fung (BAM) als deutsche Produktionsinformationsstelle benannt.
Bauprodukten.
Mitgliedsstaaten der EOTA sind gem. Ziffer 1.5 ihrer Statuten
Bauministerkonferenz
neben den EU-Mitgliedsstaaten die EFTA-Staaten also Schweiz,
Die Bauministerkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft der für
Lichtenstein, Norwegen und Island sowie die Türkei auf Grund
Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und
einer Entscheidung der Kommission.
Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland.
-9Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
Das wichtigste Gremium ist die einmal im Jahr tagende Konferenz
der Minister und Senatoren (Bauministerkonferenz), an der auch
- Darüber hinaus sind Anwendungsnormen und das für das Bauwesen zuständige Bundesministerium teilnimmt.
Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze Die 126. Sitzung der Bauministerkonferenz hat am 13. und 14.
nach technischen Spezifikationen (hEN, ETAG und ETA) November 2014 in Chemnitz stattgefunden.
nach der Bauproduktenverordnung in der Liste der Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entschei-
Technischen Baubestimmungen enthalten.
dungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur
In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen,
Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind.
Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt
Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und
Organisationen ab.
Von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschriften
und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in
spezifisches Landesrecht.
Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung
dem Muster folgt.
Die Zusammenstellung wird durch Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen ergänzt.
Leistungsstufen gibt.
- die aufgrund der Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht werden,
- die CE-Kennzeichnung tragen und Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen. Zusätzliche Verwendbarkeits-
nachweise sind deshalb erforderlich.
Liste C
In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen,
für die es weder technische Baubestimmungen noch Regeln der
Bauregellisten / Technische Baubestimmungen
Technik gibt, und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen
Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obers-
nur eine untergeordnete Rolle spielen.
ten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind.
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten
A und B sowie Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit den
obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen.
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat auch die Aufgabe, die
Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten.
CE-Kennzeichnung
Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, Inverkehrbringer
oder EU-Bevollmächtigter gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass
ein Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre
Anbringung festgelegt sind.“
Die CE-Kennzeichnung ist kein (Prüf-) „Siegel“, sondern ein
Verwaltungszeichen, das die Freiverkehrsfähigkeit entsprechend
gekennzeichneter Industrieerzeugnisse im Europäischen Binnen-
Bauregellisten
markt zum Ausdruck bringt.
Die Bauregellisten werden halbjährlich überarbeitet und vom DIBt
herausgegeben. Sie sind online und kostenfrei auf der DIBt-website
erhältlich.
Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, in Verbindung mit
der vierstelligen Kennnummer der beteiligten Benannten Stelle,
weiteren Angaben und vor dem Inverkehrbringen des Bauproduk-
Bauregelliste A Teil 1, Teil 2 und Teil 3
tes angebracht..
In der Bauregelliste A Teil 1 werden:
CEN
- Bauprodukte, für die es technische Regeln gibt Das Europäische Komitee für Normung (CEN; französisch Comité
(geregelte Bauprodukte),
Européen de Normalisation; englisch European Committee for
- die Regeln selbst,
- die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und
- die bei Abweichung von den technischen Regeln erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise
Standardization) ist eine private, nicht gewinnorientierte Organisation, deren Mission es ist, die europäische Wirtschaft im globalen
Handel zu fördern, das Wohlbefinden der Bürger zu gewährleisten
und den Umweltschutz voranzutreiben. Dies soll mit Hilfe einer
bekannt gemacht.
effizienten Infrastruktur zur Entwicklung, Verwaltung und Ver-
Die Bauregelliste A Teil 2 gilt für nicht geregelte Bauprodukte,
teilung von europaweit kohärenten Normen und Spezifikationen
- die entweder nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen
geschehen, die allen interessierten Kreisen zugänglich sind. CEN
ist eine der drei großen Normungsorganisationen in Europa.
an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und
- für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Das CEN ist verantwortlich für europäische Normen (EN, die Kurz-
bezeichnung „Euronorm“ ist nicht korrekt) in allen technischen
Technik gibt oder
- die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden
Bereichen außer der Elektrotechnik und der Telekommunikation.
Die Bauregelliste A Teil 3 gilt entsprechend für nicht geregelte
Quelle und weitere Informationen hierzu: www.wikipedia.de
Bauarten.
CPR - Construction Product Regulation
Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2
Die Bauregelliste B Teil 1 ist Bauprodukten vorbehalten,
- die aufgrund der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht werden,
- für die es harmonisierte technische Spezifikationen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Klassen und -> BauPVO - EU-Bauproduktenverordnung
DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik
vertreten durch den Präsidenten Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft
Sitz: Kolonnenstr. 30 B, 10829 Berlin
- 10 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
Aufsichtsbehörde:
der Bauproduktenverodnung in den Mitgliedsstaaten der EU.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin
Die von Deutschland benannte Technische Bewertungsstelle ist
Württembergische Str. 6, 10707 Berlin
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt).
Rechtsgrundlagen:
siehe https://www.dibt.de/de/DIBt/Rechtsgrundlagen.html
Europäische Union (EU) - Institution
DoP - Declaration of Performance
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss europäischer
-> Leistungserklärung
Länder (Mitgliedstaaten), die unter dem gemeinsamen Dach der
EN 14041
EU ihre Hoheitsrechte bündeln, um wirtschaftlich und politisch
Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge - Wesentliche Eigenschaften
Ausgabe 2008-05. Inhaltsverzeichnis DIN EN 14041:
eine Einheit zu erlangen.
Dies bedeutet für die Mitgliedstaaten, einen Teil ihrer nationalen
Souveränität an die von ihnen geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen abzugeben, um bei spezifischen Fragen eine einheit-
1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe 4 Anforderungen 4.1 Brandverhalten 4.2 Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) 4.3 Emission von Formaldehyd
der EU und am Mitentscheidungsverfahren beteiligt sind, sind:
4.4 Wasserdichtigkeit - Europäisches Parlament (vertritt die Interessen der 4.5 Gleitwiderstand 4.6 Elektrisches Verhalten (statische Elektrizität)
- Rat der Europäischen Union (vertritt die Interessen 4.7 Wärmeleitfähigkeit
5 Konformitätsbewertung
- Europäische Kommission (vertritt und wahrt die 6 Kennzeichnung und Etikettierung
liche demokratische Entscheidung zu treffen. Ziel ist es, den
Frieden zu wahren, den Binnenmarkt zu fördern, Handelshemmnisse abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen
Produzenten zu stärken.
Die drei wichtigsten Organe, die am Beschlussfassungsverfahren
europäischen Bürger)
der Mitgliedstaaten)
Interessen der EU insgesamt)
Anhang A, (informativ), Weitere Europäische Normen für Sie erstellen politische Programme und Rechtsvorschriften (Richtli-
elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge
nien, Verordnungen, Entscheidungen), die in der ganzen EU gelten.
Anhang B, (normativ), Analyse von Pentachlorphenol in Verschiedene Einrichtungen und sonstige Stellen ergänzen diese Ein-
Bodenbelägen
richtungen.
Wesentlich für die Europäische Union ist das Prinzip der
Anhang C, (informativ), Hinweise zur Verringerung der Rutschge-
Rechtsstaatlichkeit, d.h. alle Entscheidungen und alle Verfahren der
fahr Anhang D, (normativ), Werkseigene Produktionskontrolle und
Prüfung des Brandverhaltens
Anhang ZA, (informativ), Zusammenhang zwischen dieser
Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der
EU-Richtlinie Bauproduktenrichtlinie Diese Norm legt die Anforderungen an die Produkteigenschaften
hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung fest für:
- elastische Bodenbeläge, hergestellt aus Kunststoff,
Linoleum, Kork oder Gummi, außer lose liegenden Matten;
- textile Bodenbeläge, außer lose liegenden Matten und
wurden. In den ersten Jahren beschränkte sich die Zusammenarbeit
hauptsächlich auf Handel und Wirtschaft.
Europäische Union - Kommission
Eines der wichtigsten Organe der EU ist die Kommission. Sie ist
Hüterin der Verträge und europäische Exekutive zugleich.
Erläuterungen:
EU beruhen auf EG-Verträgen, die von allen EU-Ländern vereinbart
abgepassten Teppichen;
Ihre Rolle wird im Verfassungsentwurf eindeutig definiert:
„Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen
Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck.“
Zu ihren Aufgaben zählen u.a. das Ausarbeiten von Gesetzesvorschlägen (als einziges Organ!), die Umsetzung der EU-Politik,
Verwaltung von EU-Geldern und Kontrolle der Einhaltung der
Europa-Verträge. Unterstützt wird die Kommission durch 36 Gene-
-Laminat-Bodenbeläge;
raldirektionen.
- Paneele für lose Verlegung.
Sie legt auch die Prüfverfahren zur Bewertung der Konformität der
Produkte, die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen
an die Kennzeichnung und Etikettierung fest.
Der EG-Vertrag verpflichtet die Kommission dazu, zu prüfen, ob
das Europarecht im gesamten Binnenmarkt eingehalten wird. Bei
Verstößen ist sie diejenige Stelle, die die betreffenden Staaten ermahnen oder vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen muss.
European Technical Assessment (ETA)
Europäische Technische Bewertung (ETA)
Freier Warenverkehr
Die Europäische Technische Zulassung bzw. European Technical
Der freie Warenverkehr – die erste der vier Grundfreiheiten
Approval nach der früher gültigen Bauproduktenrichtlinie wird seit
des Binnenmarkts – wird durch die Abschaffung von Zöllen und
Inkrafttreten der Europäischen Bauproduktenverordnung als Euro-
mengenmäßigen Beschränkungen sowie durch das Verbot von
päische Technische Bewertung bzw. European Technical Assess-
Maßnahmen mit gleicher Wirkung gewährleistet. Die Grundsätze
ment (ETA) bezeichnet und ist ein allgemein anerkannter Nach-
der gegenseitigen Anerkennung, der Beseitigung physischer und
weis zur technischen Brauchbarkeit eines Bauproduktes im Sinne
technischer Hindernisse und der Förderung der Normung wurden
- 11 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
hinzugefügt, um zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen.
Harmonisierte Bauprodukte
Durch die Annahme des Neuen Rechtsrahmens im Jahr 2008
Harmonisierte Bauprodukte, sind Bauprodukte, für die es eine
wurden die Vorschriften für die Vermarktung von Produkten, der
harmonisierte Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Be-
freie Warenverkehr, das Marktüberwachungssystem der EU und
wertung (ETA) gibt. Harmonisierte Normen werden im Auftrag
die CE-Kennzeichnung erheblich gestärkt. Darüber hinaus wurde
der Europäischen Kommission von europäischen Normungsgremien
der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung weiter gefestigt,
erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
der für eine breite Palette weiterer Produkte gilt, die nicht durch
Das bedeutet, dass für diese Bauprodukte EU-weit die gleichen
die Harmonisierung innerhalb der EU abgedeckt sind.
Grundanforderungen gestellt werden.
Geregelte Bauprodukte
LCI - Lowest Concentrate of Interest
Das sind Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen
-> NIK Liste
nach der Bauproduktenverordnung.
Leistungserklärung
Harmonisierte Norm (hEN) = Mandatsnorm
Eine Leistungserklärung gibt die individuelle Leistung eines Bau-
Harmonisierte Normen sind europäische Normen für Produkte.
produkts in Bezug auf die wichtigen Merkmale dieses Produkts
Sie werden durch die Organisationen CEN, CENELEC und ETSI im
gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Anforde-
Auftrag der Europäischen Kommission und der EFTA erarbeitet,
rungen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO).
das heißt es liegt ein Normungsauftrag (Mandat) an diese europäischen Normungsorganisationen vor.
Die Leistungserklärung ist notwendig, wenn ein Bauprodukt von
einer europäischen harmonisierten Norm erfasst wird oder einer
Sie sind ein Hauptelement des 1985 vorgestellten Neuen Konzeptes
innerhalb des Europäischen Binnenmarktes und dienen dem freien
Verkehr von Waren und Dienstleistungen.
Europäischen Technischen Bewertung entspricht (Art. 4 BauPVO).
Der Inhalt einer Leistungserklärung wird im Anhang III der BauPVO aufgeführt.
Eine Grundlage der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes war das von der Europäischen Kommission publizierte
Weißbuch vom Juni 1985. Darin heißt es unter anderem:
„Die Harmonisierung von technischen Normen durch die Ausarbeitung Europäischer Normen wird
weitestmöglich gefördert“.
Notwendige Elemente einer Leistungserklärung sind:
- Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (alternativ auch für eine Produktgruppe)
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes
- Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck
Seit dem Beginn des Neuen Konzeptes sind bisher 26 produktbezogene Europäische Richtlinien in Kraft getreten. Zu ihrer technischen
- Name und Kontaktanschrift des Herstellers
Umsetzung dienen die Harmonisierten Normen.
- Name und Adresse des Bevollmächtigten (nur falls zutreffend)
Die Harmonisierung von Normen wird im Amtsblatt der Europäi-
- System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-
schen Union bekannt gegeben. Dabei wird auch der Termin fest-
gelegt, ab dem die Anwendung der Norm, und damit Konformität
digkeit (System 1, 3 oder 4)
- Aussage zur notifizierten Stelle, falls das Produkt von einer mit den Anforderungen, möglich ist.
Die europäischen Normungsorganisationen sind für den Inhalt der
- Aussage zur technischen Bewertungsstelle, falls für das harmonisierten Normen verantwortlich. Normen werden nicht durch
europäische oder nationale Behörden geprüft, die Mitwirkung der
betreffenden Behörden an der Erstellung ist aber erwünscht.
Harmonisierte Normen müssen nicht unbedingt neu erarbeitet
werden, es können auch bereits bestehende Normen zur Harmonisierung vorgelegt werden. Dazu können diese auch überarbeitet und mit neuem Ausgabedatum veröffentlicht werden.
harmonisierten Norm erfasst wird
Produkt eine europäische technische Bewertung ausgestellt ist
- Erklärte Leistung, d.h. Angabe der wesentlichen Merkmale, der Leistung und der harmonisierten technischen Spezifikation
- Bestätigung, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht, durch Unterschrift für den Hersteller und Nennung von Namen und Funktion des Unterzeichners
Weiterhin können auch bereits bestehende nationale Normen
Mit Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller
(DIN, ÖNORM, SN, …) oder internationale Normen (ISO, …) als
die Verantwortung für die erklärte Leistung.
europäische Normen übernommen und dann der Kommission zur
Harmonisierung vorgeschlagen werden.
Die Leistungserklärung ist verpflichtend ab dem 01.07.2013 und
muss erstellt werden, bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht
Alle europäischen harmonisierten Normen müssen als nationale
wird.
Normen umgesetzt werden (DIN EN…, ÖNORM EN…, SN EN…
usw.); dazu im Widerspruch stehende nationale Normen müssen
innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgezogen werden.
Die Fundstelle der umgesetzten nationalen Norm muss durch den
Mandatsnorm
-> Harmonisierte Norm (hEN)
betreffenden Staat ebenfalls veröffentlicht werden. In Deutschland geschieht dies im Bundesanzeiger.
Nicht geregelte Bauprodukte
Quelle und weitere Informationen zu Harmonisierte Norm und
Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder
Mandatsnorm siehe: www.wikipedia.de
allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für
- 12 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderun-
Wirtschaftsakteure
gen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden
Oberbegriff für Hersteller, Importeure, Händler oder Bevollmächtigte
können.
wie nachfolgend detailliert aufgelistet:
-> Geregelte Bauprodukte
Hersteller
-Industrie
- Großhändler, Einkaufsorganisationen und Händler, wenn sie ein Nicht harmonisierte Bauprodukte
-> Harmonisierte Bauprodukte
Produkt unter eigener Marke vertreiben
Importeur
NIK Liste = Niedrigste Interessierende Konzentrationen
Für eine europaweite Begrenzung und Kennzeichnung von Produktausgasungen sind einheitliche Messmethoden und - Industrie, Großhändler und Händler, die Produkte aus einem Nicht-EUStaat importieren und innerhalb der EU in den Verkehr bringen
Bewertungen erforderlich, um fundierte Anforderungen zum
Händler
Schutz der Verbraucher zu treffen.
- Großhändler (exklusive Eigenmarkengeschäft)
Deutschland und Frankreich haben sogenannte Niedrigste Interes-
- Einkaufsorganisationen (exklusive Eigenmarkengeschäft)
sierende Konzentrationen ( engl. LCI) entwickelt, die in den natio-
-Einzelhändler
nalen rechtlichen Regelungen zur Bewertung von Emissionen aus
- Handwerker, wenn er nicht nur die Dienstleistung erbringt
Bauprodukten in die Raumluft herangezogen werden.
Bevollmächtigte
-> BauPVO, Art. 12
EU-Richtlinie
Eine EU-Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt
werden und unterschiedliche Auslegungen in den verschiedenen
Mitgliedstaaten sind möglich.
Beispiel Deutschland: Bauproduktengesetz
EU-Verordnung
Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nur
einzelne delegierte Aufgaben müssen noch in nationales Recht
umgesetzt werden.
Beispiel Deutschland:
Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer
Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur
Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten – BauPGAnpG.
Quellen: Wikipedia, BauPVO, FEB Recherchen
- 13 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
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- 14 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015
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FEB Nr. 4, 06/2015