Technische Information FEB Nr. 4, 06/2015 Die einen raten dies. Die anderen das. Zu einem Thema, das die wenigsten verstehen. Die Situation nach dem EuGH-Ur teil zur B a u r egelli s te B, Teil 1 www.feb-ev.com Star t Basis EN 14041 Die EN 14041 ist eine Mandatsnorm der Europäischen Kommission. Gültig für elastische, textile Bodenbeläge und Laminatböden. Ziel der harmonisierten Norm ist ein europaweit einheitlicher Standard für diese Bodenbeläge. 1 EuGH Ur teil Fakten Das Das Urteil des EuGH - Europäischen Gerichtshofs bezieht sich auf die Das EuGH hat ein „Feststellungsurteil“ erlassen. Ein Feststellungsurteil hebt keine nationalen Regelungen/Gesetze auf. Das Urteil verpflichtet den Mitgliedsstaat jedoch aus eigener Initiative und nach eigener Entscheidung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben. wie zum Beispiel ein Bodenbelag muss in 2 Deutschland folgenden Vorgaben* 1 Die Verordnung dient der Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten. Die BauPVO ist am 01.07.2013 in Kraft getreten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinine ab. entsprechen: unternehmen muss. Handeln kann es nur im Einvernehmen mit Regelungsgehalt Urteil betrifft nur die alte Richtlinie Das Urteil bezieht sich ausschließlich auf die alte Bauprodukte-Richtlinie 89/106/EWG, die seit dem 01.07.2013 nicht mehr in Kraft ist. Prüfung durch DIBt Das EuGH-Urteil bezieht sich nur auf die alte Bauprodukterichtlinie, die heute nicht mehr gilt. der neuen BauPVO ist umfangreicher als der Mit der aktuellen EU BauPVO besteht eine neue Rechtsgrundlage, die außerdem gehaltvoller im Umfang der Regelungen ist. Umfang in der alten Richtlinie (Emissionen Muss das EuGH-Urteil deshalb überhaupt noch berücksichtigt werden? Das Urteil betrifft explizit drei Produkte 3 Die Landesbauordnungen der Länder schreiben vor, dass technische Regeln zu beachten sind. Auf der ein mal jährlich stattfindenden Bauministerkonferenz wird das DIBt mit der Umsetzung und der Einführung technischer Regeln beauftragt. Das heisst: Das DIBt erarbeitet technische Vorgaben, wie die Bauregellisten im Auftrag der Landesbauminister. Die Bauregellisten werden laufend aktualisiert und zwei mal jährlich vom DIBt herausgegeben. Weitere Maßnahmen werden auf den Folgeseiten beschrieben. Der und Schadstoffe) Bauregelliste B, Teil 1 Das DIBt hat die Bestimmungen in der Bauregelliste zu den drei Produkten aus dem Klagegegenstand des EuGH-Urteils "bis auf weiteres" außer Kraft gesetzt. konferenz. EU BauPVO - Nr. 305/2011 Die BauPVO - Bauprodukteverordnung ist die Verordnung Nr. 305/2011 der Europäischen Kommission und des Rates der Europäischen Union. ob es etwas der Bauminister- Teil 1 Bauprodukt, 1. Maßnahme (2014) DIBt prüft, Bauregelliste B, Ein todos Das EuGH urteilte, dass in Bauregellisten des DIBt enthaltene technische Zusatzanforderungen an bereits europäisch harmonisierte Bauprodukte unzulässige Handelshindernisse darstellten. Das betrifft jedoch nicht alle in der Bauregelliste B, Teil 1 gelisteten Produkte. For tsetzung Neu geregelt: Emissionen von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft. Wirtschaftsakteure (Hersteller etc.) Deshalb musste der EuGH die Klageschrift präzisieren und hat drei Produkte ausgewählt. können für ihre Produkte Klagegegenstand und dadurch auch das Urteil beziehen sich nur auf die drei Produktkategorien: Klage einreichen und - Rohrleitungsdichtungen aus thermoplasti- schem Elastomer - Wärme-Dämmstoffe aus Mineralwolle und - Tore, Fenster und Außentüren. sich dabei auf das EuGH-Urteil berufen. Alle drei erfasst in den harmonisierten Normen EN 681-2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1. Möglichkeiten *1 = „Vorgabe“ hier als Sammelbegriff für Gesetze, Verordnungen, Normen und Richtlinien -2Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 -3Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 -4Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Fakten Fakten Neue Bestandteile der BauPVO sind: 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz EU BauPVO Dieser Punkt enthält folgende neuen Vorgaben: Stand: Daraus folgt CEN-Ausschuss für die EN 14041 ... CEN-Ausschuss TC 351 Zu 3 - Hygiene ff und 7 - Nachhaltige Nutzung ff gibt es in der bestehenden harmonisierten Norm EN 14041 : 2008-5 noch keine definierten Anforderungen. ... ist aktiv um die fehlenden technischen Anforderungen für die neue BauPVO zu definieren. Der CEN-Ausschuss trifft sich im Jahresrhythmus und hat das letzte Mal im Juni 2014 getagt. Die nächste Sitzung ist im Juni 2015 angesetzt. - von gefährlichen Stoffen, - flüchtigen organischen Verbindungen, - Treibhausgasen oder - gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft. Außerdem wurde die BauPVO um einen Punkt erweitert: Die BauPVO steht über allen Normen Die harmonisierte Norm EN 14041 enthält folgende Vorgaben: 7 - Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen - Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung und - Erstellung einer Leistungserklärung (DoP) Sicher ist: A)Ungeregelt! Emissionen 01.07.2013 Einschätzung Status B) Anhang ZA der EN 14041 Die harmonisierte Norm enthält im Anhang ZA die Anmerkung 1: CEN / TC 351 Zusätzlich zu den spezifischen Abschnitten dieser Europäischen Norm, die sich auf gefährliche Stoffe beziehen, ... ... kann es weitere Anforderungen an die Produkte geben, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen (z.B. umgesetzte europäische Rechtsvorschriften und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Festlegungen der BauPVO zu erfüllen, ist es notwendig, diese Anforderungen ebenfalls einzuhalten. Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus Bauprodukten Eines der Probleme besteht in unterschiedlichen NIK Listen*. Diese Listen bestehen für Europa und abweichend davon auch in nationalen Ausführungen, wie z.B. in Frankreich und Deutschland. Für diese verschiedenen Ausführungen muss eine einheitliche europäische Lösung gefunden werden. Sollte ein Entwurf der neuen Norm EN 14041 in 2016 erscheinen ist jedoch nicht sicher, ob Deutschland diesen Entwurf übernimmt und in geltendes Recht überführt. Der Anhang ZA der BauPVO (siehe links) erlaubt weitere Anforderungen und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften. *NIK Niedrigste Interessierende Konzentrationen (von Schadstoffen), NIK-Werte, engl. LCI, franz. CLI. Bis zu einer Reaktion vom DIBt oder CEN bleiben abZ und Ü für den Einbau von elastischen, textilen Bodenbelägen und Laminat vorgeschrieben. FEB: Es ist erkennbarer politischer Wille von Bund und Ländern nicht von den Standards der Sicherheitsund Schadstoffprüfungen Aber: Entsprechend Abweichend von dem EuGH-Urteil sollen der alten BauPRi, auf die Vorgaben aus der die sich das Urteil bezieht, EN 14041 für den freien hat die neue BauPVO den Warenverkehr in der Regelraum um weitere EU ausreichen Bestandteile ergänzt -6Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Das DIBt kündigt an: 1. Maßnahme (Dezember 2014) Bis zum 15.10.2016 sollen die Bauregelliste B Teil 1 und sonstige Zusatzanforderungen an harmonisierte Bauprodukte vollständig aufgehoben werden. Für die drei Produkte, auf die sich das Urteil bezieht, wurden die Regelungen in der Bauregelliste B Teil 1 außer Vollzug gesetzt. Dieser Anhang ist die 2. Maßnahme (April 2015) "Ermächtigungsgrundlage" für das Handeln des DIBt und anderen, nationalen Behörden in BE, FR und FI Maßnahmen des DIBt: Ab sofort wird das DIBt für die drei Produkte aus dem EuGH-Urteil keine bauaufsichtlichen Zulassungen mehr erteilen. Das DIBt überarbeitet die Bauregellisten. Alle sofort verzichtbaren Zusatzanforderungen sollen nach Beratung in den Gremien der Bauministerkonferenz voraussichtlich zum 31.07.2015 ersatzlos entfallen. Das DIBt betont: Bis zu einer nächsten Information vom DIBt bleiben die Bauregellisten unverändert bestehen. -7Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 abzuweichen. Die weiterhin national für erforderlich gehaltenen Anforderungen sollen spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Bauwerksebene konkretisiert werden. FEB: Für die über diesen Zeitraum hinaus geltenden Zulassungen werden Übergangsfristen geschaffen. Beim Thema Zulassungsanträge für eine abZ werden nur noch bis zum 31.01.2016 angenommen. Wohngesundheit stehen die Mögliche Alternative: FEB Mitglieder geschlossen An Stelle der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung kommt als Nachweis auch eine Europäische Technische Bewertung (ETA) (Art. 19 Abs. 1 Bauproduktenverordnung) in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass die ETA eventuell als einzige Nachweismöglichkeit verbleibt. für messbare Sicherheit, Qualität und Nachhaltigkeit. -8Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 FEB Glossar BauPRI - Bauproduktenrichtlinie Welche Rolle spielen Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung? Die bisher geltende BauPRi - Bauproduktenrichtlinine (89/106/EWG) Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung sind wichtig für das wurde am 01.07.2013 durch die neue EU-BauPVO (CPR) ersetzt. Konzept der BauPVO. Anders als bei der früheren BauproduktenRichtlinie liegt die alleinige Verantwortung für das Inverkehrbringen von Bauprodukten jetzt bei dem Hersteller, der eine BauPVO - EU-Bauproduktenverordnung Leistungserklärung für ein Produkt abgibt und auf Grund dieser Was regelt die BauPVO? Leistungserklärung das Bauprodukt mit einer CE-Kennzeichnung Entsprechend der etwas umständlichen Sprache des Art. 1 legt versieht. die EU-BauPVO Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bau- Mit der CE-Kennzeichnung übernimmt der Hersteller die Ver- produkten durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln in antwortung für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale fest. in der Leistungserklärung angegebenen Leistungen sowie der Die BauPVO setzt also nicht selber Bauprodukte-Standards. Die Einhaltung der sonstigen einschlägigen europäischen Rechts- harmonisierten Regeln oder genauer die harmonisierten technischen vorschriften. Nationale Behörden spielen nur als Marktüberwa- Spezifikationen werden von europäischen Gremien erstellt und chungsbehörden eine Rolle. Sie sind keine Zulassungsbehörde für enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leis- Bauprodukte. tung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale. Regelt die BauPVO auch nicht harmonisierte Bauprodukte und Die BauPVO legt ferner die Verwendung der CE-Kennzeichnung welche deutschen Vorschriften bestehen für solche Bauprodukte? für sog. harmonisierte Bauprodukte fest, also Bauprodukte, die Die BauPVO gilt nicht für Bauprodukte, die nicht unter die (euro- unter die harmonisierten technischen Spezifikationen fallen. päischen) harmonisierten Spezifikationen fallen (nicht harmonisierte Bauprodukte). Eigenschaften eines Bauprodukts, die sich Ab wann gilt die neue BauPVO? Die neue Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPVO) ist am 01.07.2013 in Kraft getreten und löst die bisher geltende Bauproduktenrichtlinine (89/106/EWG) ab. Gleichzeitig zum 1.07.2013 ist das deutsche Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes in Kraft getreten. Die EU-Bauproduktenverordnung ist dadurch ab dem 01.07.2013 in Deutschland ein geltendes Recht. nicht auf Wesentliche Merkmale beziehen, sind nicht Gegenstand der BauPVO. Nicht harmonisierte oder nicht harmonisierungsfähige Bauprodukte dürfen auch nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden. Für solche Bauprodukte kann allerdings eine nationale Zulassung im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen notwendig sein. Diese nationalen Zulassungen werden in Deutschland durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt. Gem. § 7 des Gesetzes zur Anpassung des Bauproduktengesetzes kann die Bundesregierung Rechtsverordnungen zum Inverkehrbringen von Gilt die BauPVO in Deutschland unmittelbar? solchen nicht harmonisierten Bauprodukten erlassen. Dabei können Als europäische Verordnung gilt die BauPVO unmittelbar in allen insbesondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigungen, EU-Mitgliedsstaaten und damit auch in Deutschland. EU-Verordnungen müssen anders als EU-Richtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Das deutsche Gesetz zur Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie nationale Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben werden. Wer erteilt in den EU-Mitgliedsstaaten Auskunft über die national Anpassung des Bauproduktengesetzes, das am 1.07.2013 in Kraft geltenden Bestimmungen für Bauprodukte? getreten ist, ist kein Umsetzungsgesetz der BauPVO, sondern hat Gem. Artikel 10 BauPVO müssen die EU-Mitgliedsstaaten Pro- vor allem den Zweck, die laut BauPVO festzulegenden nationalen duktinformationsstellen für das Bauwesen benennen, die Infor- Behörden zu benennen. mationen über die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden nationalen Bauproduktbestimmungen in leicht verständlicher Formulierung In welchen Nationen gilt die BauPVO? bereitstellen. Als EU-Verordnung gilt die BauPVO in allen EU-Mitgliedsstaaten einschließlich Kroatiens, das am 1. Juli 2013 der EU beigetreten ist. Darüber hinaus gilt sie indirekt auch in den Staaten, die Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (European Organisation for Technical Approval) „EOTA“ sind. Die EOTA Eine Liste der Produktinformationsstellen in der EU kann unter http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/construction/files/cpr-natcontact-points_en.pdf abgerufen werden. entwickelt und verabschiedet gem. Artikel 31 Absatz BauPVO In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- europäische Bewertungsdokumente für die Vermarktung von fung (BAM) als deutsche Produktionsinformationsstelle benannt. Bauprodukten. Mitgliedsstaaten der EOTA sind gem. Ziffer 1.5 ihrer Statuten Bauministerkonferenz neben den EU-Mitgliedsstaaten die EFTA-Staaten also Schweiz, Die Bauministerkonferenz ist die Arbeitsgemeinschaft der für Lichtenstein, Norwegen und Island sowie die Türkei auf Grund Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und einer Entscheidung der Kommission. Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland. -9Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Das wichtigste Gremium ist die einmal im Jahr tagende Konferenz der Minister und Senatoren (Bauministerkonferenz), an der auch - Darüber hinaus sind Anwendungsnormen und das für das Bauwesen zuständige Bundesministerium teilnimmt. Anwendungsregelungen für Bauprodukte und Bausätze Die 126. Sitzung der Bauministerkonferenz hat am 13. und 14. nach technischen Spezifikationen (hEN, ETAG und ETA) November 2014 in Chemnitz stattgefunden. nach der Bauproduktenverordnung in der Liste der Die Bauministerkonferenz erörtert Fragen und trifft Entschei- Technischen Baubestimmungen enthalten. dungen zum Wohnungswesen, Städtebau und Baurecht und zur In die Bauregelliste B Teil 2 werden Bauprodukte aufgenommen, Bautechnik, die für die Länder von gemeinsamer Bedeutung sind. Sie formuliert Länderinteressen gegenüber dem Bund und gibt Stellungnahmen auch gegenüber anderen Körperschaften und Organisationen ab. Von der Bauministerkonferenz verabschiedete Mustervorschriften und Mustererlasse dienen als Grundlage für die Umsetzung in spezifisches Landesrecht. Jedes Land entscheidet, in welchem Umfang die Landesregelung dem Muster folgt. Die Zusammenstellung wird durch Handlungsanleitungen und Arbeitshilfen ergänzt. Leistungsstufen gibt. - die aufgrund der Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht werden, - die CE-Kennzeichnung tragen und Grundanforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Bauproduktenverordnung nicht berücksichtigen. Zusätzliche Verwendbarkeits- nachweise sind deshalb erforderlich. Liste C In die Liste C werden nicht geregelte Bauprodukte aufgenommen, für die es weder technische Baubestimmungen noch Regeln der Bauregellisten / Technische Baubestimmungen Technik gibt, und die für die Erfüllung baurechtlicher Anforderungen Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass die von den obers- nur eine untergeordnete Rolle spielen. ten Bauaufsichtsbehörden der Länder durch öffentliche Bekanntmachung eingeführten technischen Regeln zu beachten sind. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat die Aufgabe, die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Bauregellisten A und B sowie Liste C aufzustellen und im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt zu machen. Das Deutsche Institut für Bautechnik hat auch die Aufgabe, die Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten. CE-Kennzeichnung Mit der CE-Kennzeichnung erklärt ein Hersteller, Inverkehrbringer oder EU-Bevollmächtigter gemäß EU-Verordnung 765/2008, „dass ein Produkt den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft über ihre Anbringung festgelegt sind.“ Die CE-Kennzeichnung ist kein (Prüf-) „Siegel“, sondern ein Verwaltungszeichen, das die Freiverkehrsfähigkeit entsprechend gekennzeichneter Industrieerzeugnisse im Europäischen Binnen- Bauregellisten markt zum Ausdruck bringt. Die Bauregellisten werden halbjährlich überarbeitet und vom DIBt herausgegeben. Sie sind online und kostenfrei auf der DIBt-website erhältlich. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der beteiligten Benannten Stelle, weiteren Angaben und vor dem Inverkehrbringen des Bauproduk- Bauregelliste A Teil 1, Teil 2 und Teil 3 tes angebracht.. In der Bauregelliste A Teil 1 werden: CEN - Bauprodukte, für die es technische Regeln gibt Das Europäische Komitee für Normung (CEN; französisch Comité (geregelte Bauprodukte), Européen de Normalisation; englisch European Committee for - die Regeln selbst, - die erforderlichen Übereinstimmungsnachweise und - die bei Abweichung von den technischen Regeln erforderlichen Verwendbarkeitsnachweise Standardization) ist eine private, nicht gewinnorientierte Organisation, deren Mission es ist, die europäische Wirtschaft im globalen Handel zu fördern, das Wohlbefinden der Bürger zu gewährleisten und den Umweltschutz voranzutreiben. Dies soll mit Hilfe einer bekannt gemacht. effizienten Infrastruktur zur Entwicklung, Verwaltung und Ver- Die Bauregelliste A Teil 2 gilt für nicht geregelte Bauprodukte, teilung von europaweit kohärenten Normen und Spezifikationen - die entweder nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen geschehen, die allen interessierten Kreisen zugänglich sind. CEN ist eine der drei großen Normungsorganisationen in Europa. an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und - für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Das CEN ist verantwortlich für europäische Normen (EN, die Kurz- bezeichnung „Euronorm“ ist nicht korrekt) in allen technischen Technik gibt oder - die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden Bereichen außer der Elektrotechnik und der Telekommunikation. Die Bauregelliste A Teil 3 gilt entsprechend für nicht geregelte Quelle und weitere Informationen hierzu: www.wikipedia.de Bauarten. CPR - Construction Product Regulation Bauregelliste B Teil 1 und Teil 2 Die Bauregelliste B Teil 1 ist Bauprodukten vorbehalten, - die aufgrund der Bauproduktenverordnung in Verkehr gebracht werden, - für die es harmonisierte technische Spezifikationen und in Abhängigkeit vom Verwendungszweck Klassen und -> BauPVO - EU-Bauproduktenverordnung DIBt - Deutsches Institut für Bautechnik vertreten durch den Präsidenten Dipl.-Ing. Gerhard Breitschaft Sitz: Kolonnenstr. 30 B, 10829 Berlin - 10 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Aufsichtsbehörde: der Bauproduktenverodnung in den Mitgliedsstaaten der EU. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin Die von Deutschland benannte Technische Bewertungsstelle ist Württembergische Str. 6, 10707 Berlin das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Rechtsgrundlagen: siehe https://www.dibt.de/de/DIBt/Rechtsgrundlagen.html Europäische Union (EU) - Institution DoP - Declaration of Performance Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss europäischer -> Leistungserklärung Länder (Mitgliedstaaten), die unter dem gemeinsamen Dach der EN 14041 EU ihre Hoheitsrechte bündeln, um wirtschaftlich und politisch Elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge - Wesentliche Eigenschaften Ausgabe 2008-05. Inhaltsverzeichnis DIN EN 14041: eine Einheit zu erlangen. Dies bedeutet für die Mitgliedstaaten, einen Teil ihrer nationalen Souveränität an die von ihnen geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen abzugeben, um bei spezifischen Fragen eine einheit- 1 Anwendungsbereich 2 Normative Verweisungen 3 Begriffe 4 Anforderungen 4.1 Brandverhalten 4.2 Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) 4.3 Emission von Formaldehyd der EU und am Mitentscheidungsverfahren beteiligt sind, sind: 4.4 Wasserdichtigkeit - Europäisches Parlament (vertritt die Interessen der 4.5 Gleitwiderstand 4.6 Elektrisches Verhalten (statische Elektrizität) - Rat der Europäischen Union (vertritt die Interessen 4.7 Wärmeleitfähigkeit 5 Konformitätsbewertung - Europäische Kommission (vertritt und wahrt die 6 Kennzeichnung und Etikettierung liche demokratische Entscheidung zu treffen. Ziel ist es, den Frieden zu wahren, den Binnenmarkt zu fördern, Handelshemmnisse abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Produzenten zu stärken. Die drei wichtigsten Organe, die am Beschlussfassungsverfahren europäischen Bürger) der Mitgliedstaaten) Interessen der EU insgesamt) Anhang A, (informativ), Weitere Europäische Normen für Sie erstellen politische Programme und Rechtsvorschriften (Richtli- elastische, textile und Laminat-Bodenbeläge nien, Verordnungen, Entscheidungen), die in der ganzen EU gelten. Anhang B, (normativ), Analyse von Pentachlorphenol in Verschiedene Einrichtungen und sonstige Stellen ergänzen diese Ein- Bodenbelägen richtungen. Wesentlich für die Europäische Union ist das Prinzip der Anhang C, (informativ), Hinweise zur Verringerung der Rutschge- Rechtsstaatlichkeit, d.h. alle Entscheidungen und alle Verfahren der fahr Anhang D, (normativ), Werkseigene Produktionskontrolle und Prüfung des Brandverhaltens Anhang ZA, (informativ), Zusammenhang zwischen dieser Europäischen Norm und den grundlegenden Anforderungen der EU-Richtlinie Bauproduktenrichtlinie Diese Norm legt die Anforderungen an die Produkteigenschaften hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit und Energieeinsparung fest für: - elastische Bodenbeläge, hergestellt aus Kunststoff, Linoleum, Kork oder Gummi, außer lose liegenden Matten; - textile Bodenbeläge, außer lose liegenden Matten und wurden. In den ersten Jahren beschränkte sich die Zusammenarbeit hauptsächlich auf Handel und Wirtschaft. Europäische Union - Kommission Eines der wichtigsten Organe der EU ist die Kommission. Sie ist Hüterin der Verträge und europäische Exekutive zugleich. Erläuterungen: EU beruhen auf EG-Verträgen, die von allen EU-Ländern vereinbart abgepassten Teppichen; Ihre Rolle wird im Verfassungsentwurf eindeutig definiert: „Die Europäische Kommission fördert die allgemeinen europäischen Interessen und ergreift entsprechende Initiativen zu diesem Zweck.“ Zu ihren Aufgaben zählen u.a. das Ausarbeiten von Gesetzesvorschlägen (als einziges Organ!), die Umsetzung der EU-Politik, Verwaltung von EU-Geldern und Kontrolle der Einhaltung der Europa-Verträge. Unterstützt wird die Kommission durch 36 Gene- -Laminat-Bodenbeläge; raldirektionen. - Paneele für lose Verlegung. Sie legt auch die Prüfverfahren zur Bewertung der Konformität der Produkte, die allgemeinen Anforderungen und die Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung fest. Der EG-Vertrag verpflichtet die Kommission dazu, zu prüfen, ob das Europarecht im gesamten Binnenmarkt eingehalten wird. Bei Verstößen ist sie diejenige Stelle, die die betreffenden Staaten ermahnen oder vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen muss. European Technical Assessment (ETA) Europäische Technische Bewertung (ETA) Freier Warenverkehr Die Europäische Technische Zulassung bzw. European Technical Der freie Warenverkehr – die erste der vier Grundfreiheiten Approval nach der früher gültigen Bauproduktenrichtlinie wird seit des Binnenmarkts – wird durch die Abschaffung von Zöllen und Inkrafttreten der Europäischen Bauproduktenverordnung als Euro- mengenmäßigen Beschränkungen sowie durch das Verbot von päische Technische Bewertung bzw. European Technical Assess- Maßnahmen mit gleicher Wirkung gewährleistet. Die Grundsätze ment (ETA) bezeichnet und ist ein allgemein anerkannter Nach- der gegenseitigen Anerkennung, der Beseitigung physischer und weis zur technischen Brauchbarkeit eines Bauproduktes im Sinne technischer Hindernisse und der Förderung der Normung wurden - 11 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 hinzugefügt, um zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen. Harmonisierte Bauprodukte Durch die Annahme des Neuen Rechtsrahmens im Jahr 2008 Harmonisierte Bauprodukte, sind Bauprodukte, für die es eine wurden die Vorschriften für die Vermarktung von Produkten, der harmonisierte Norm (hEN) oder eine Europäische Technische Be- freie Warenverkehr, das Marktüberwachungssystem der EU und wertung (ETA) gibt. Harmonisierte Normen werden im Auftrag die CE-Kennzeichnung erheblich gestärkt. Darüber hinaus wurde der Europäischen Kommission von europäischen Normungsgremien der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung weiter gefestigt, erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. der für eine breite Palette weiterer Produkte gilt, die nicht durch Das bedeutet, dass für diese Bauprodukte EU-weit die gleichen die Harmonisierung innerhalb der EU abgedeckt sind. Grundanforderungen gestellt werden. Geregelte Bauprodukte LCI - Lowest Concentrate of Interest Das sind Bauprodukte im Geltungsbereich harmonisierter Normen -> NIK Liste nach der Bauproduktenverordnung. Leistungserklärung Harmonisierte Norm (hEN) = Mandatsnorm Eine Leistungserklärung gibt die individuelle Leistung eines Bau- Harmonisierte Normen sind europäische Normen für Produkte. produkts in Bezug auf die wichtigen Merkmale dieses Produkts Sie werden durch die Organisationen CEN, CENELEC und ETSI im gemäß den anwendbaren harmonisierten technischen Anforde- Auftrag der Europäischen Kommission und der EFTA erarbeitet, rungen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO). das heißt es liegt ein Normungsauftrag (Mandat) an diese europäischen Normungsorganisationen vor. Die Leistungserklärung ist notwendig, wenn ein Bauprodukt von einer europäischen harmonisierten Norm erfasst wird oder einer Sie sind ein Hauptelement des 1985 vorgestellten Neuen Konzeptes innerhalb des Europäischen Binnenmarktes und dienen dem freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen. Europäischen Technischen Bewertung entspricht (Art. 4 BauPVO). Der Inhalt einer Leistungserklärung wird im Anhang III der BauPVO aufgeführt. Eine Grundlage der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes war das von der Europäischen Kommission publizierte Weißbuch vom Juni 1985. Darin heißt es unter anderem: „Die Harmonisierung von technischen Normen durch die Ausarbeitung Europäischer Normen wird weitestmöglich gefördert“. Notwendige Elemente einer Leistungserklärung sind: - Eindeutiger Kenncode des Produkttyps (alternativ auch für eine Produktgruppe) - Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifikation des Bauproduktes - Vom Hersteller vorgesehener Verwendungszweck Seit dem Beginn des Neuen Konzeptes sind bisher 26 produktbezogene Europäische Richtlinien in Kraft getreten. Zu ihrer technischen - Name und Kontaktanschrift des Herstellers Umsetzung dienen die Harmonisierten Normen. - Name und Adresse des Bevollmächtigten (nur falls zutreffend) Die Harmonisierung von Normen wird im Amtsblatt der Europäi- - System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän- schen Union bekannt gegeben. Dabei wird auch der Termin fest- gelegt, ab dem die Anwendung der Norm, und damit Konformität digkeit (System 1, 3 oder 4) - Aussage zur notifizierten Stelle, falls das Produkt von einer mit den Anforderungen, möglich ist. Die europäischen Normungsorganisationen sind für den Inhalt der - Aussage zur technischen Bewertungsstelle, falls für das harmonisierten Normen verantwortlich. Normen werden nicht durch europäische oder nationale Behörden geprüft, die Mitwirkung der betreffenden Behörden an der Erstellung ist aber erwünscht. Harmonisierte Normen müssen nicht unbedingt neu erarbeitet werden, es können auch bereits bestehende Normen zur Harmonisierung vorgelegt werden. Dazu können diese auch überarbeitet und mit neuem Ausgabedatum veröffentlicht werden. harmonisierten Norm erfasst wird Produkt eine europäische technische Bewertung ausgestellt ist - Erklärte Leistung, d.h. Angabe der wesentlichen Merkmale, der Leistung und der harmonisierten technischen Spezifikation - Bestätigung, dass das Produkt der erklärten Leistung entspricht, durch Unterschrift für den Hersteller und Nennung von Namen und Funktion des Unterzeichners Weiterhin können auch bereits bestehende nationale Normen Mit Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller (DIN, ÖNORM, SN, …) oder internationale Normen (ISO, …) als die Verantwortung für die erklärte Leistung. europäische Normen übernommen und dann der Kommission zur Harmonisierung vorgeschlagen werden. Die Leistungserklärung ist verpflichtend ab dem 01.07.2013 und muss erstellt werden, bevor ein Produkt in den Verkehr gebracht Alle europäischen harmonisierten Normen müssen als nationale wird. Normen umgesetzt werden (DIN EN…, ÖNORM EN…, SN EN… usw.); dazu im Widerspruch stehende nationale Normen müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgezogen werden. Die Fundstelle der umgesetzten nationalen Norm muss durch den Mandatsnorm -> Harmonisierte Norm (hEN) betreffenden Staat ebenfalls veröffentlicht werden. In Deutschland geschieht dies im Bundesanzeiger. Nicht geregelte Bauprodukte Quelle und weitere Informationen zu Harmonisierte Norm und Bauprodukte, für die es Technische Baubestimmungen oder Mandatsnorm siehe: www.wikipedia.de allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für - 12 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderun- Wirtschaftsakteure gen nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden Oberbegriff für Hersteller, Importeure, Händler oder Bevollmächtigte können. wie nachfolgend detailliert aufgelistet: -> Geregelte Bauprodukte Hersteller -Industrie - Großhändler, Einkaufsorganisationen und Händler, wenn sie ein Nicht harmonisierte Bauprodukte -> Harmonisierte Bauprodukte Produkt unter eigener Marke vertreiben Importeur NIK Liste = Niedrigste Interessierende Konzentrationen Für eine europaweite Begrenzung und Kennzeichnung von Produktausgasungen sind einheitliche Messmethoden und - Industrie, Großhändler und Händler, die Produkte aus einem Nicht-EUStaat importieren und innerhalb der EU in den Verkehr bringen Bewertungen erforderlich, um fundierte Anforderungen zum Händler Schutz der Verbraucher zu treffen. - Großhändler (exklusive Eigenmarkengeschäft) Deutschland und Frankreich haben sogenannte Niedrigste Interes- - Einkaufsorganisationen (exklusive Eigenmarkengeschäft) sierende Konzentrationen ( engl. LCI) entwickelt, die in den natio- -Einzelhändler nalen rechtlichen Regelungen zur Bewertung von Emissionen aus - Handwerker, wenn er nicht nur die Dienstleistung erbringt Bauprodukten in die Raumluft herangezogen werden. Bevollmächtigte -> BauPVO, Art. 12 EU-Richtlinie Eine EU-Richtlinie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden und unterschiedliche Auslegungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind möglich. Beispiel Deutschland: Bauproduktengesetz EU-Verordnung Eine EU-Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Nur einzelne delegierte Aufgaben müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden. Beispiel Deutschland: Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten – BauPGAnpG. Quellen: Wikipedia, BauPVO, FEB Recherchen - 13 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Herausgeber und copyright: FEB - Fachverband der Hersteller elastischer Bodenbeläge e. V. Jahnstr. 57 48147 Münster www.feb-ev.com Erstellt vom FEB Arbeitskreis Marketing und der FEB Projektgruppe Qualität unter Mitwirkung von Fördermitgliedern und Mitgliedern. © FEB Juni 2015, 1. aktualisierte Nachauflage Verbreitung, Nachdruck oder elektronische Nutzung sind in Verbindung mit der Quellenangabe ausdrücklich erwünscht. Haftungsausschluss: Diese Information wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Alle Angaben und Hinweise in dieser Information entsprechen unserem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Drucklegung. Im Einzelfall kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Durch Weiterentwicklungen bedingte Änderungen sind vorbehalten. Weitere Informationen vom FEB: Weitere Informationen, Bildmaterial und die nachfolgend abgebildeten Broschüren finden Sie unter: www.feb-ev.com - 14 Technische Information FEB Nr. 4 – 06/2015 Technische Information FEB Mitgliedsunternehmen: FEB Fördermitglieder: www.altro.de www.ardex.de www.magiglide.de www.amtico.com www.basf.com www.mapei.de www.armstrong.com www.bau-muenchen.de www.olbrich.de www.debolon.de www.carlprinz.de www.sandvik.com www.dunloplan-objekt.de www.cro.de www.designstudiomg.de www.forbo.com www.doellken-weimar.de www.schoenox.de www.gerflor.com www.domotex.de www.silfox.de www.ivcgroup.com www.dr-schutz.com www.tfi-online.de www.objectflor.de www.eurocol.de www.ungricht.de www.project-floors.com www.eurofins.com www.uzin-utz.com www.tarkett.de www.fnprofile.com www.windmoeller.de www.lott-lacke.de www.feb-ev.com FEB 06-2015 FEB Nr. 4, 06/2015
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