Newsletter Quartal 1 2015 Anbei erhalten Sie den digitalen KroeseWevers Newsletter. Wir wünschen Ihnen viel Lesevergnügen! Falls Sie bezüglich dieses Newsletters Fragen haben sollten, melden Sie sich bitte. Sie können hierzu Kontakt mit den Mitarbeitern unseres Deutschland-Niederlande Teams Oldenzaal aufnehmen: Harold Oude Smeijers, Mariëlle Kisfeld, Arne ter Beek, Emile Klomp und Christoph Arning. Sie helfen Ihnen gerne weiter. Sollten Sie diesen Newsletter noch nicht per E-Mail empfangen können Sie sich gerne anmelden bei [email protected]. Steuerabkommen zwischen Niederlande und Deutschland: Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Wohnen Sie in den Niederlanden oder in Deutschland und haben Sie Einkünfte aus dem anderen Staat? Dann müssen Sie sich in beiden Staaten mit den Steuerlichen Folgen auseinandersetzen. Damit das Einkommen nicht in beiden Ländern (doppelt) versteuert wird, haben die Niederlande und Deutschland Vereinbarungen getroffenen. Diese Vereinbarungen werden in einem Steuerabkommen erfasst. In dem Steuerabkommen wird festgestellt welches Land Steuern erheben darf. Voraussichtlich tritt am 1. Januar 2016 ein neues Steuerabkommen mit Deutschland in Kraft. Durch das neue Abkommen wird es viele Änderungen geben. Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen Das neue Steuerabkommen enthält in Artikel 15 eine Sonderregelung für Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen. Zurzeit zahlt ein Aufsichtsratsmitglied, das in den Niederlanden lebt und in Deutschland Direktor einer GmbH ist, in Deutschland steuern über sein Gehalt. Arbeitet er z.B. zwei Tage in der Woche in Deutschland, so muss er für diesen Zeitraum steuern in Deutschland abführen. Im Rahmen des neuen Steuerabkommens muss der Direktor in dem Staat Steuern abführen in dem die GmbH ihren Sitz hat. Hat die GmbH ihren Sitz in Holland, dann müssen demnächst in Holland steuern abgeführt werden. Zurzeit ist noch nicht geklärt welche Personen als Aufsichtsratsmitglied qualifiziert werden. Geschäftsführer, finanzielle und technische Direktoren werden sich auf jeden Fall mit Artikel 15 auseinander setzen müssen. Diese Personen leiten formell das Unternehmen. Der Artikel bezieht sich daher nicht auf alle Manager, sondern nur auf Personen die im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen sind. Außerdem bezieht sich der Artikel nur auf Vergütungen die als “echte“ Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen gesehen werden. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden wird die Niederlande für Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen aus Deutschland eine Verrechnung der in Deutschland gezahlten Steuern gewähren. Haben Sie Fragen zum Thema Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen? Sprechen Sie uns an! Einkommensteuererklärung 2014 In den Niederlanden ist es Zeit für die jährliche Einkommensteuererklärungen. Dieses Jahr kann die Einkommensteuer für 2014 eingereicht werden. Wohnen Sie in Deutschland und haben Sie in 2014 niederländische Einkünfte gehabt? Dann ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Sie in den Niederlanden Steuern erstattet bekommen können. Bei Einreichung des Einkommensteuerbescheides 2014 ist es wichtig gute Kenntnisse zu besitzen, unser spezifisches Wissen in steuerlichen Angelegenheiten zwischen Deutschland und den Niederlanden kann hier zu enormen Vorteilen führen. Wir von KroeseWevers begleiten Sie gerne bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung in den Niederlanden. Möchten Sie wissen, was wir für Sie persönlich tun können? Nehmen Sie bitte Kontakt mit unserer German Desk auf. Newsletter Quartal 1 2015 Anwaltskosten und die Werkkostenregelung Heutzutage werden viele Arbeitsverträge im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Parteien schließen sehr oft einen Aufhebungsvertrag, oder der Arbeitsvertrag wird mittels einer Entscheidung des Amtsrichters beendet. Bei einem Rechtsstreit zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird öfters über die Erstattung der Anwalts- und außergerichtliche Kosten durch den Arbeitgeber verhandelt. Bis 2014 konnte ein Arbeitgeber Anwalts- und außergerichtliche Kosten die ein Mitarbeiter zahlen musste steuerfrei an den Mitarbeiter vergüten. Die Rechnung wurde auf den Arbeitgeber ausgestellt und der Arbeitgeber zahlte die Kosten. Er konnte die MwSt. verrechnen und die Kosten geltend machen. Der Arbeitnehmer musste keine MwSt. zahlen und somit war dies für beide Parteien günstig. Ab Januar 2015 ist es nicht mehr möglich Anwalts- und außergerichtliche Kosten steuerfrei zu erstatten und gilt in den Niederlanden die sogenannte Werkkostenregelung (WKR). Diese Regelung ist Pflicht für alle Arbeitgeber und beinhaltet dass eventuelle Kostenerstattungen oder Vergütungen die einen Arbeitgeber an seine Mitarbeiter zahlt, möglicherweise in Gegensatz zu 2014 versteuert werden müssen. Unter die WKR fallen alle Vergütungen und Sachleistungen die zum Lohn des Arbeitnehmers gehören. Alles, was der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer an geldwerte Leistungen per Jahr über einen Betrag von 1,2% der gesamte Lohnsumme ausgibt, muss ab dem 1. Januar versteuert werden. Ein Arbeitgeber darf Anwalts- und außergerichtliche Kosten nur steuerfrei erstatten wenn die Kosten innerhalb 1,2% der gesamten Lohnsumme bleiben. Wird mehr erstattet, muss der Arbeitgeber die zusätzliche Steuer tragen. Der Steuersatz beträgt 80%. Natürlich kann ein Arbeitgeber die Erstattung der Anwaltskosten auch als ˋnormalesˊ, zu versteuerndes Gehalt betrachten. Der Arbeitnehmer trägt in diesem Fall eigentlich die Kosten selber. Falls Sie nähere Informationen über die WKR wünschen, setzen Sie sich bitte mit unserer German Desk in Verbindung! Finanzamt warnt vor Fehler in Steuererklärung 2014! Steuerpflichtigen die selber Ihre Holländische Steuererklärung online vor dem 27. Marz 2015 abgegeben haben, sollten die eingereichte Steuererklärung nochmal gründlich kontrollieren. Das Finanzamt hat neulich bekanntgegeben das sich in dem online Programm des Finanzamtes Fehler eingeschlichen haben. In manchen Steuererklärungen kann dies zu erhebliche Konsequenzen führen. Vor allem Steuerpflichtige die kein Eigenheim mehr besitzen, aber wohl noch eine Restschuld, sollten die Steuererklärung überprüfen. Auch Steuerpflichtige mit deutschem Einkommen sollten die Steuererklärung überprüfen und gegebenenfalls neu einreichen. Private Nutzung eines Firmenwagens Viele Arbeitnehmer bekommen von Ihrem Arbeitgeber einen Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Wenn ein Arbeitnehmer den Wagen für Privatfahrten nutzt, muss er für die private Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil zu seinem Brutto Lohn versteuern. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass die private Nutzung weniger als 500 km (pro Jahr) beträgt. Mittels eines Fahrtenbuches und einer sogenannten “Verklaring geen privegebruik auto“ kann er nachweisen dass der Wagen nicht privat genutzt wird. Die Höhe des geldwerten Vorteils ist abhängig vom niederländischen Listenpreis (inklusive Mehrwertsteuer und BPM (Luxussteuer)) und vom CO2 Ausstoß. Der Prozentsatz richtet sich nach der Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges. Newsletter Quartal 1 2015 Ab dem 1. Januar haben sich die CO2-Ausstoß Grenzen geändert: Hinzurechnung 4% 7% 14% 20% 25% CO2-Ausstoß 0g/km 1 bis 50g/km 51 bis 82g/km 83 bis 110/km Für alle anderen Fahrzeuge Fahrzeuge die vor dem 01.07.2012 erstmals zugelassen wurden erhalten einen Bestandschutz solange der Halter nicht wechselt. Für Fahrzeuge die nach dem 010.7.2012 erstmals zugelassen wurden gilt die Hinzurechnung für 60 Monate, danach werden die dann geltenden CO2-Ausstoß Grenzen angewendet. Ab 2016 werden die Grenzen angezogen. So werden Autos dann mit einem CO2 Ausstoß von 51 bis 106g/km mit 21% versteuert, anstatt mit 14% oder 20%. Auch die Kfz-steuer für neue Autos wird angehoben. Es lohnt sich noch in 2015 einen Neuwagen anzuschaffen! Oldtimer Für Fahrzeuge die vor mehr als 15 Jahren erstmals zugelassen wurden kann seit 2010 an Stelle des Bruttolistenpreises auch 35% des Verkehrswertes zu Grunde gelegt werden. Kfz-Steuer von Oldtimer Sehr lange waren Oldtimer von der Kfz-Steuer befreit. Bis 2013 zahlten Halter von Oldtimer, älter als 25 Jahre keine Kfz-Steuer. Seit 2014 sind nur Oldtimer, älter als vierzig Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für Oldtimer zwischen 26 und 40 Jahre gilt eine Übergangsregelung. Viele Besitzer haben gegen die Begrenzung der Kfz-Steuerbefreiung geklagt. Das Gericht in Nord Holland hat am 13. April entschieden, das die Begrenzung nicht rechtswidrig ist. Kriterien der gesetzlichen Kontrollpflicht in Holland In Holland gibt es drei Arten von Rechtpersonen: kleine, mittelgroße und große Rechtspersonen. Diese Rechtspersonen, dazugehörend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen im Holland einen Jahresabschluss erstellen. Nur Große und mittelgroße Rechtspersonen unterliegen der Kontrollpflicht, was beinhaltet dass der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer überprüft werden muss. Die Jahresabschlüsse von kleinen Unternehmen müssen nicht zwingend notwendig von einem Wirtschaftsprüfer überprüft werden. Der Jahresabschluss unterliegt der gesetzlichen Kontrollpflicht, wenn die bestimmte Rechtsperson in zwei aufeinander folgenden Bilanzposten folgende Kriterien erfüllt: Netto-Umsatz > als 8,8 Millionen Euro; Bilanzsumme > als 4,4 Millionen Euro; Durchschnittlich 50 oder mehr beschäftigte Mitarbeiter. Auf Basis einer angepassten europäischen Richtlinie die ab 01. Januar 2016 in Kraft treten soll, können Mitgliedsstaaten die Grenzen für Kontrollpflichtige Rechtspersonen selber anpassen. Wenn Holland von diesem Freiraum den diese Europäische Richtlinie bietet Gebrauch macht, werden die Kriterien für die gesetzliche Kontrollpflicht wahrscheinlich wie folgt erhöht: Newsletter Quartal 1 2015 Netto-Umsatz 12 Millionen Euro oder mehr; Bilanzsumme 8 Millionen Euro oder mehr; Durchschnittlich 50 oder mehr beschäftigte Mittarbeiter. Falls Sie sich fragen ob ihr Unternehmen der gesetzlichen Kontrollpflicht unterliegt, oder nähere Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit unserer German Desk in Verbindung! Elektronische Dienstleistungen Ab dem 01. Januar 2015 müssen Unternehmer die elektronische Dienstleistungen an Privatkunden liefern sich mit neuer Gesetzgebung auseinander setzen. Inländische Unternehmen die Leistungen an Privatpersonen erbringen wie z.B. Webhosting, Fernwartung und Software-Dienstleistungen aller Art; Digitaler Content (Fotos, Bilder, Musik, E-Books, Online-Zeitschriften etc.); Digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen; Erstellen von Datenbanken. müssen ab dem 01. Januar in der EU bei elektronischen Dienstleistungen die Umsatzsteuer des Mitgliedstaates des Verbrauchers angeben und dort die MwSt. abführen. Diese neue Gesetzgebung bringt zusätzliche administrative Lasten mit sich. Folgende Dienstleistungen sind keine elektronischen Dienstleistungen: Beratung per email; Gewähren von Zugang zum Internet. Auch die Lieferung von Waren (wie CDs, DVDs oder Bücher) über das Internet sind keine elektronische Dienstleitungen, sondern „normale“ Lieferungen. Ein Unternehmer muss bei elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen die MwSt. im Mitgliedstaat des Verbrauchers abführen. Er muss sich somit in diesem Staat als Steuerpflichtiger registrieren. Bei Dienstleistungen an andere EU-Unternehmer ist nach wie vor der Leistungsempfänger Steuerschuldner. Für die Meldung stehen zwei Wege zur Wahl: Der Unternehmer muss sich pro EU-Mitgliedstaat einzeln registrieren und die MwSt. abführen; Der Unternehmer nutzt das sogenannte „Mini-One-Stop-Shop“ (auch MOSS-Verfahren). Bei diesem Verfahren ist der Unternehmer berechtigt die MwSt. des Mitgliedstaates wo er registriert ist anzugeben. Das MOSS-Verfahren wurde neu eingeführt, um gerade Kleinunternehmern die umsatzsteuerliche Registrierung in mehreren EU-Ländern zu ersparen. Das Moss-Verfahren erleichtert vieles weil Unternehmer alle Auslandsumsätze an einer Stelle melden können. Falls Sie nähere Informationen über elektronische Dienstleistungen wünschen, setzen Sie sich bitte mit unserer German Desk in Verbindung! 6% btw Steuersatz bei Renovierung von Wohnungen nicht verlängert! Für den Umbau/die Renovierung von Wohnungen die älter als 2 Jahre sind, gilt in den Niederlanden eine zeitlich beschränkte Ermäßigung des Steuertarifs. Der Steuersatz von 6 % gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die zwischen dem 1. März 2013 und dem 1. Juli 2015 abgeschlossen werden und ist nur auf die Arbeitsleistung, nicht auf die Materialien anzuwenden. Zum 1. Juli 2015 läuft diese besondere Regelung aus und wird nicht verlängert. Sofern Sie Leistung erbringen, bei denen Abschlagszahlungen vereinbart wurden, und, so ist für die gesamte Leistung mit 21 % btw abzurechnen, wenn die Endabrechnung nach dem 1. Juli 2015 erfolgt. Es ist daher wichtig, die laufenden Aufträge bis zum 1. Juli 2015 abzuschließen. Nur dann darf die Rechnung mit 6% btw abgerechnet werden! Newsletter Quartal 1 2015 Tarife Einkommenssteuer & Sozialversicherungen In der Tabelle finden Sie die Tarife für die Einkommenssteuer und Sozialversicherungen 2015. Tarife Lohnsteuer / Sozialversicherungen Einkommen (euro) Tarife Einkommenssteuer / Sozialversicherung (euro) 0 - 19.822 36,50% 7.234 19.823 - 33.589 42,00% 13.016 33.590 - 57.585 42,00% 23.093 57.586 - oder mehr 52,00% Kontakt Team Deutschland – Niederlande Harold Oude Smeijers: [email protected] Christoph Arning: [email protected] Arne ter Beek: [email protected] Mariëlle Kisfeld: [email protected] Emile Klomp: [email protected] Disclaimer Die Informationen in dieser Broschüre stellen keine rechtliche Beratung in irgendeiner Art und Weise dar. Kein Leser sollte Aufgrund der Angaben in dieser Broschüre handeln ohne vorher eine auf ihn abgestimmte Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese Informationsbroschüre wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. KroeseWevers und die Verfasser können jedoch keine Haftung hierfür übernehmen; weder für die Richtigkeit der in dieser Sprechen Sie uns an: KroeseWevers Oldenzaal, De Matenstraat 47, 7570 AB, Oldenzaal +31 (541) 53 06 66 [email protected] www.kroesewevers.nl
© Copyright 2024 ExpyDoc