Oberlandesgericht Rostock Pressemitteilung vom 16.11.2015

Oberlandesgericht Rostock
- Pressestelle -
Pressemitteilung
vom 16.11.2015
Berufungsverfahren Backhaus gegen Wehr
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts verhandelt am 18.11.2015 zwei von drei
Berufungsverfahren aus den Streitigkeiten Backhaus ./. Wehr, in denen das Landgericht Rostock 10 O 932/12 - drei Teilurteile gefällt hat:
In dem Verfahren 2 U 9/15 (Termin: 18.11.2015, 13:30 Uhr) klagt Dr. Jan Backhaus aus
abgetretenem Recht des Dr. Till Backhaus auf Herausgabe der Kfz-Papiere für einen Traktor. Das
Eigentum am Traktor ist streitig, beide Parteien haben einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem
früheren Eigentümer Bodo P. vorgelegt und bestreiten jeweils die Wirksamkeit des gegnerischen
Kaufvertrags nebst Übereignung.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe der Kfz-Papiere verurteilt, hiergegen richtet sich
ihre Berufung.
In dem auf 14:00 Uhr terminierten Verfahren 2 U 8/15 klagt Dr. Jan Backhaus – ebenfalls aus
abgetretenem Recht des Dr. Till Backhaus - auf Rückzahlung von Zuwendungen, die Dr. Till
Backhaus der Beklagten während ihrer dreijährigen Beziehung von 2008 - 2010 geleistet hat. Die
Beklagte Wehr verlangt ihrerseits widerklagend von Dr. Till Backhaus die Rückzahlung von
unstreitig ihrerseits gezahlten 32.000 €.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung von 153.439,21 € verurteilt. Hierbei handele es
sich um Zahlungen des Dr. Till Backhaus in den Landwirtschaftsbetrieb der Beklagten in Höhe von
185.439,21 € (abzüglich schon zurückgezahlter 32.000 €), die mit dem - jetzt weggefallenen Zweck einer späteren Beteiligung des Dr. Till Backhaus am Landwirtschaftsbetrieb der Beklagten
geleistet worden seien. Die übrige Klage über ca. 35.500 € ist abgewiesen worden, da es sich um
nicht zu erstattende private Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt
habe. Die (Dritt-) Widerklage über 32.000 € gegen Dr. Till Backhaus ist ebenfalls abgewiesen
worden, da die Forderung auf die berechtigten Ansprüche des Dr. Till Backhaus anzurechnen sei.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen ihre Verurteilung in Höhe von 153.439,21 € sowie
die Abweisung ihrer Drittwiderklage in Höhe von 32.000 €. Die Beklagte bestreitet nunmehr den
Empfang der geschäftsbezogenen Zahlungen von 185.439,21 €.
Kontakt:
Christine Böhm
Richterin am Oberlandesgericht
- Pressesprecherin Tel.: 0381/331109
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