ARS AEQUI ET BONI IN MUNDO FESTSCHRIFT FÜR ROLF A. SCHÜTZE ZUM 80. GEBURTSTAG Herausgegeben von Reinhold Geimer Athanassios Kaissis Roderich C. Thümmel 2014 INHALTSVERZEICHNIS Vorwort ...................................................................................... V Hans-Jürgen Ahrens Prof. Dr., Universität Osnabrück Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungstiteln .... 1 Charoula Apalagaki Prof. Dr. The Reasoning of the Civil Court Rulings and the Appeal Law, in the Greek Civil procedure Law ............................................................................... 11 Stefan Arnold Prof. Dr. LL.M., Karl-Franzens-Universität Graz Der internationale Gerichtsstand bei Drittwiderklagen im europäischen und internationalen Zivilverfahrensrecht ....................................................... 17 Dagmar Coester-Waltjen Prof. em. Dr. LL.M., Universität Göttingen Allzuständigkeit oder genuine link – eine unendliche Geschichte? ...................... 27 Anatol Dutta Prof. Dr. Jur., Universität Regensburg Grenzüberschreitendes Cash-Pooling ...................................................... 39 Walter Eberl Dr., Rechtsanwalt Einmal Opfer, immer Opfer? § 32 ZPO und negative Feststellungsklagen ............ 51 Hervé Edelmann Dr., Rechtsanwalt Der Bundesgerichtshof als „Preispolizei“! Die „undogmatische“ Billigkeitsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bankentgelten am Beispiel des Bearbeitungsentgelts ......................................................................... 57 Siegfried H. Elsing Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt Zur Anordnung einer Kostensicherheit in internationalen Schiedsverfahren .......... 69 Thomas Garber Ass.-Prof. Mag. Dr., Karl-Franzens-Universität Graz Zum Schutz des Arbeitnehmers in der Neufassung der Brüssel I-VO ................. 81 Martin Gebauer Prof. Dr., Eberhard-Karls-Universität Tübingen Zur subjektiven Reichweite von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen – Maßstab und anwendbares Recht .......................................................... 95 VIII Inhaltsverzeichnis Reinhold Geimer Prof. Dr. Dr. h.c. Unionsweite Titelvollstreckung ohne Exequatur nach der Reform der Brüssel I-Verordnung ....................................................................... 109 Klaus-Albrecht Gerstenmaier Dr., Rechtsanwalt Die (Un-)Bestimmtheit des Antrags im Schiedsverfahren: Konsequenzen für den Schiedsspruch und seine Vollstreckung .................................................... 123 Fritjof Haft Prof. Dr. Technik und Recht – am Beispiel NSA .................................................. 133 Gottfried Hammer Dr., Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Präklusion von Einwendungen bei strukturellem Ungleichgewicht der Schiedsparteien .............................................................................. 141 Wolfgang Hau Prof. Dr., Universität Passau Der Anerkennungsverkehr zwischen Deutschland und Indien in Zivil- und Handelssachen ............................................................................... 151 Jens Haubold Rechtsanwalt Europäische Titelfreizügigkeit und Einwände des Schuldners in der Zwangsvollstreckung ........................................................................ 163 Manfred Heider Dr., Generalsekretär Die Ablehnung von Schiedsrichtern in Verfahren vor dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC ............................. 181 Katharina Hilbig-Lugani Prof. Dr., Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Der gerichtsstandsvereinbarungswidrige Torpedo – wird endlich alles gut? Ein Beitrag zur EuGVVO 1215/2012 .................................................... 195 Erik Jayme/Antonio Maria Marzocco Prof. Dr. Dr. h.c., Universität Heidelberg/Prof. Dott., Universität Neapel Zum gutgläubigen Erwerb in Italien gestohlener Kraftfahrzeuge – Fragen des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts ............................................. 205 Athanassios Kaissis Prof. Dr., International Hellenic University Die Schiedsgerichtsordnung der Deutsch-Griechischen Industrie- und Handelskammer ............................................................................. 213 Peter Kindler Prof. Dr., LMU München Lex loci arbitri vs. lex fori concursus vs. lex societatis: Die Insolvenz der ausländischen Schiedspartei nach der (geplanten) Reform der EuInsVO .............. 221 Inhaltsverzeichnis IX Thomas R. Klötzel Dr., Rechtsanwalt Aktive und passive Rechtsbehelfe im Schiedsrecht – Singapurische Erwägungen und deutscher Abschied von der Präklusionsrechtsprechung – ............................... 231 Oliver L. Knöfel PD Dr., Universität Hamburg Außenpolitik im Zivilprozess .............................................................. 243 Georg E. Kodek Univ.-Prof. Dr. LL.M., Wirtschaftsuniversität Wien Auslandsklage und Verjährung – Zum Zusammenspiel von materiellem Recht und Prozessrecht bei § 1497 ABGB ............................................................. 259 Claudia Krapfl/Marius E. Mann Dr., Rechtsanwältin/Dr. MBA, M.Jur., Rechtsanwalt Die Grenzen der Urkundenvorlage durch eine Partei: Eine Bestandsaufnahme zu § 142 ZPO ................................................................................... 279 Susanne Kratzsch Dr., Rechtsanwältin „Das größte und unvergesslichste Ereignis ist jenes, das noch nicht eingetreten ist“ – Beobachtungen zum Schiedsverfahrensrecht in Dubai ................................... 295 Stefan Kröll Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt Materiell-rechtliche Einwendungen im Exequaturverfahren bei Schiedssprüchen – Zeit für eine Neujustierung ................................................................ 305 Peter Landau Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult. Rolf Schütze, gemeinsame Erinnerungen an Studienjahre in Freiburg im Breisgau und Bonn 1954–1958. Bemerkungen zu den Anfängen der Prozessrechtswissenschaft. ................................................................... 321 Björn Laukemann Dr., Max Planck Institute Luxembourg Die lex rei sitae in der Europäischen Erbrechtsverordnung Inhalt, Schranken und Funktion ........................................................... 325 Quentin Loh Judge, Supreme Court of Singapore The Limits of International Arbitration and Introduction to the Concept of the Singapore International Commercial Court .............................................. 343 Karl-Georg Loritz Univ.-Prof. Dr., Steuerberater Schadensersatz bei Rückabwicklung von Kapitalanlagen mit entstandenen Steuervorteilen .............................................................................. 355 Peter Mankowski Prof. Dr., Universität Hamburg § 1051 ZPO und die europäischen IPR-Verordnungen ................................. 369 X Inhaltsverzeichnis Franz Matscher D.Dr. Dr. h.c. mult. em. Prof., Universität Salzburg Die Anforderungen der EMRK auf das IZVR – Neue Entwicklungen ............... 387 Anton G. Maurer Dr. LL.M., Rechtsanwalt Enforcing Foreign Arbitral Awards in India – is there Really Light at the End of the Tunnel? ....................................................................................... 393 Bernd v. Maydell Baron, Prof. Dr. Internationalisierung des Sozialrechts? ..................................................... 403 Christoph G. Paulus Prof. Dr. LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin Europäische Kartellbußen in deutscher Zwangsvollstreckung und Insolvenz .......... 411 Thomas Pfeiffer Prof. Dr., Universität Heidelberg Die Unwirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht ................................................................ 421 Karl Pörnbacher/Sebastian Baur Rechtsanwalt/Dr., Rechtsanwalt Rechtswahl und ihre Grenzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit .......... 431 Hanns Prütting Prof. Dr., Direktor, Universität zu Köln Die Überprüfung des ausländischen Rechts in der Revisionsinstanz ................... 449 Hilmar Raeschke-Kessler Prof. LL.M., Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS .................... 457 Thomas Rauscher Prof. Dr., Universität Leipzig Schutzinstrumente bei vorsorgender Rechtswahl nach der Rom III-Verordnung .... 463 Walter H. Rechberger o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr., Universität Wien Neue Entwicklungen im österreichischen Schiedsrecht ................................. 477 Markus S. Rieder Dr. LL.M., Rechtsanwalt Post-M&A Streitigkeiten zwischen Vertrag und Gesetz ................................. 491 Klaus Sachs/Susanne Häusler Prof. Dr., Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Import of Umbrella Clauses by Way of Invoking Most-Favored-Nation-Treatment Clauses in International Investment Treaty Law .......................................... 499 Haimo Schack Prof. Dr., Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Sonderkollisionsrecht für private Schiedsgerichte? ....................................... 511 Inhaltsverzeichnis XI Peter Schlosser Prof. Dr. Dr. h.c. Das Zeugnisverweigerungsrecht von Schiedsrichtern und Mediatoren ................ 519 Götz Schulze Prof. Dr., Universität Potsdam Präklusion von Grundrechtsverstößen bei Anerkennung ausländischer Schiedssprüche ............................................................................... 527 Franz-Jörg Semler Prof. Dr., Rechtsanwalt Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast – Ein Instrument zur Steigerung der Effizienz auch von internationalen Schiedsverfahren .................................... 535 Daphne-Ariane Simotta o.Univ.-Prof. MMag. Dr., Karl-Franzens-Universität Graz Zur materiellen Nichtigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO) ............................................................. 541 Stephan Spehl Dr. LL.M., Rechtsanwalt Wann ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig oder ist die BGH-Rechtsprechung dazu unrichtig? .............................................................................. 553 Astrid Stadler Prof. Dr., Universität Konstanz Die internationale Anerkennung von Urteilen und Vergleichen aus Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes mit opt-out Mechanismen .................................. 561 Michael Stürner Prof. Dr. M. Jur., Universität Konstanz Die Anerkennung von Rechtskraftwirkungen englischer Schiedssprüche in Deutschland .................................................................................. 579 Rolf Stürner Prof. Dr. Dres. h.c., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Die Verfahrensdauer in Zivilprozessen wichtiger Staaten der Europäischen Union und die Rechtsprechung des EGMR ..................................................... 593 Christoph Thole Prof. Dr., Eberhard Karls Universität Tübingen Anwendbares Recht und verfahrensrechtliche Anerkennung bei der Restrukturierung von Auslandsanleihen deutscher Emittenten ......................... 601 Stefan Thomas Prof. Dr., Eberhard Karls Universität Tübingen Beweisfragen der Organhaftung in Kartellfällen .......................................... 613 Roderich C. Thümmel Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt Organhaftung und D&O-Versicherung in der schiedsgerichtlichen Praxis ............ 633 Rolf Trittmann Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt Waffengleichheit beim Forum Shopping für deutsche Parteien im Verhältnis zu US-amerikanischen Gegenparteien? ....................................................... 647 XII Inhaltsverzeichnis Karl J. T. Wach Dr., Rechtsanwalt Zeitbombe BGHZ 152, 280: Erfolgshaftung für unternehmerische Entscheidungen? ............................................................................. 663 Gerhard Wagner Prof. Dr. LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin Die Richtlinie über Alternative Streitbeilegung und die Schiedsgerichtsbarkeit ...... 679 Gerhard Wegen Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York) Witness Conferencing Revisited ........................................................... 691 Lutz Weipert Prof. Dr., Rechtsanwalt Kautelarpraxis vs. Kodifikation – Das Seehandelsrecht in der Reibungszone zwischen Praktikabilität und Begriffsjurisprudenz – ..................................... 699 Matthias Weller Prof. Dr. Mag.rer.publ., EBS Universität für Wirtschaft und Recht Wiesbaden Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen: Haager Übereinkommen – Brüssel I-Reform ............................................................................ 705 Harm Peter Westermann Prof. Dr. Dres. h.c., Eberhard Karls Universität Tübingen Die vom Stimmrecht ausgeschlossene Komplementär-GmbH .......................... 717 Stephan Wilske Dr. LL.M., Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York) Abweichende Meinung zur dissenting opinion in internationalen Schiedsverfahren .... 729 Rolf M. Winkler Dr. LL.M., Rechtsanwalt Der große kleine Unterschied zwischen dem Investitionsschutz durch Schiedsgerichtsbarkeit im TTIP-Freihandelsabkommen einerseits und zivilrechtlichen Schiedsverfahren von Unternehmen andererseits ...................... 739 Christian Wolf/Nassim Eslami Prof. Dr., Universität Hannover/wissenschaftl. Mitarbeiterin, Universität Hannover Die neuen UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Arbitration (UNCITRAL-TR) ......................................................................... 747 Autorenverzeichnis .......................................................................... 763 Schriftenverzeichnis ......................................................................... 767 HILMAR RAESCHKE-KESSLER Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS I. Einführung Der hier zu ehrende Jubilar hat im Laufe seines an Veröffentlichungen reichen Lebens u.a. das Standardwerk zur institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit herausgegeben.1 Er hat dort selbst deren Grundzüge bearbeitet, während er die Kommentierung der einzelnen von den Schiedsgerichtsinstitutionen herausgegebenen Schiedsordnungen anderen überlassen hat.2 Zu den Vorteilen der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der ad hocSchiedsgerichtsbarkeit gehört, dass die jeweilige Schiedsgerichtsinstitution möglichen Parteien eines Schiedsverfahrens vor Abschluss der Schiedsvereinbarung, oder auch zwischen dem Abschluss der Schiedsvereinbarung und dem eigentlichen Beginn des Schiedsverfahrens, mit Rat und Auskunft nicht nur zur Seite stehen kann, sondern auch tatsächlich zur Seite steht. Sie leistet damit den Parteien unschätzbare Hilfe bei der Vorbereitung und Durchführung von Schiedsverfahren.3 Die Hilfestellung für eine der Parteien kann in Konflikt mit der auch für die Schiedsgerichtsinstitution bestehenden Neutralitätspflicht geraten. Es ist der Zweck dieses Beitrags, sich daraus ergebende Problemen zu beleuchten. Die DIS, die die in Deutschland führende Schiedsgerichtsorganisation für nationale und internationale Schiedsverfahren ist, hat, wie dies jede andere angesehene internationale Schiedsgerichtsinstitution ebenfalls tut, eine Standardschiedsklausel herausgegeben, die die Parteien entweder bereits bei Abschluss ihres Vertrages in den Vertrag aufnehmen können oder auf die sich erst geeinigt haben, nachdem zwischen ihnen ein Streit entstanden ist. Die Standardschiedsklausel lautet seit 1998: „Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“ Die DIS-Klausel folgt im wesentlichen dem Muster der UNCITRAL-Standardschiedsklausel und weist im Verhältnis zu den Klauseln anderer international führender Schiedsgerichtsinstitutionen wie der der ICC-SchiedsO 2012 oder der Schweizer Regeln keine Besonderheiten auf. Haben sich die Parteien auf den Abschluss der DIS-Standardschiedsklausel geeinigt, so hat dies für den Fall, dass zwischen ihnen ein Streit entstanden ist, drei Wirkungen: (1) Die Entscheidung des Streites ist dem sonst zuständigen staatlichen Gericht entzogen und ausschließlich einem nach den Regeln der DIS-Schiedsgerichtsordnung – im folgenden DIS-SchiedsO – zu bildenden Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. (2) Zwischen der DIS und den Parteien entstehen eigenständige vertragliche Beziehungen.4 (3) Die DIS hat gegenüber den Parteien beginnend mit der Einreichung der Klageschrift die in der DIS-SchiedsO spezifiziert 1 Schütze, Hrsg., Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. z. B. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit – Reiner/Jahnel, S. 21 ff., zur ICC-SchiedsO; Theune, S. 147 ff. zur DIS-SchiedsO. 3 Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 41, vor Rn. 13. 4 vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 3060 ff. 2 458 Hilmar Raeschke-Kessler aufgeführten Dienstleistungen zu erbringen, die für die geordnete Einleitung, Durchführung und Beendigung des institutionellen Schiedsverfahrens erforderlich sind. Die gleichen Wirkungen treten gemäß § 1042 Abs. 3 ZPO ein, wenn die Parteien ihre Schiedsvereinbarung selbst ohne Rücksicht auf die DIS-Musterklausel verfasst haben, diese aber mit hinreichender Deutlichkeit auf ein Schiedsverfahren nach der DIS-SchiedsO verweist. Im folgenden ist zunächst der Frage nachzugehen, ab wann vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien der Schiedsklausel auf der einen Seite und der DIS auf der anderen Seite bestehen. Sodann ist zu untersuchen, ob, ab welchem Stadium und in welchem Umfang die DIS bei der Erbringung ihrer Leistungen einem Neutralitätsgebot unterliegt. II. Zur Rechtsnatur der Beziehungen zwischen den Parteien und der DIS Nach § 1042 Abs. 3 ZPO können die Parteien das Schiedsverfahren durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.5 § 1042 Abs. 3 ZPO enthält aber nichts dazu, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und der Schiedsgerichtsorganisation bestehen, auf deren Schiedsordnung sich die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung geeinigt haben. Diese Frage ist anhand der allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte auf der Grundlage des BGB zu lösen. In der Zurverfügungstellung der Musterschiedsklausel und der DIS-SchiedsO liegt noch kein verbindliches Angebot der DIS an einen unbestimmten Personenkreis vor (offerta ad incertas personas).6 Es handelt sich vielmehr um eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Einladung, der DIS ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu machen (invitatio ad offerendum).7 Der Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien durch Übernahme der Musterschiedsklausel der DIS oder durch eine sonstige Vereinbarung, die mit hinreichender Klarheit auf die DIS-SchiedsO Bezug nimmt, führt damit noch nicht zu vertraglichen Beziehungen zwischen der DIS und den Parteien der Schiedsvereinbarung, sondern betrifft allein das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. In diesem Stadium hat die DIS regelmäßig auch keinerlei Kenntnis, dass sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren nach der DIS-SchiedsO geeinigt haben. Die Parteien können daher auch jederzeit davon wieder Abstand nehmen. Vertragliche Beziehungen zwischen der DIS und den Parteien, die eine Schiedsvereinbarung unter Bezugnahme auf die DIS-SchiedsO abgeschlossen haben, entstehen erst mit der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens, indem der Kläger die Klageschrift gemäß § 6 DIS-SchiedsO bei der DIS-Geschäftsstelle einreicht und hierdurch zugleich für die beklagte Partei die Dienstleistungen der DIS in Anspruch nimmt. Die Einreichung der Schiedsklage bei der DIS ist damit das unverzichtbar notwendige Element, das für alle Parteien, die wirksam die Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, zugleich die vertraglichen Beziehungen zur DIS begründet. Der hierdurch zustandegekommene Vertrag ist seiner Natur nach ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Regeln des § 675 BGB unterliegt. Als besondere Bezeichnung des Vertragstyps hat sich der Begriff Schiedsorganisationsvertrag durchgesetzt.8 Die von den Parteien der DIS für deren Tätigkeit geschuldete Vergütung ist die DISBearbeitungsgebühr gemäß Nr. 18 der Anlage zu § 40.5 DIS-SchiedsO. Die DIS-Bearbeitungsgebühr ist streitwertabhängig und beträgt ab 1.4.2014 gemäß Nr. 18 der Anlage zu § 14.5 höchstens A 30.000,-. Die DIS erbringt ausschließlich administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Einleitung, Durchführung und Beendigung des Schiedsverfahrens. Eine eigene schieds5 Wieczorek/Schütze-Schütze, ZPO 4. Aufl., § 1042, Rn. 25 f.; MünchKomm-Münch, ZPO, 4. Aufl., § 1042, Rn. 88 ff. 6 Flume, das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., S. 636. 7 Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit – Schütze, S. 14, Rn. 42 m. w. N. 8 Institutionelle schiedsgerichtsbarkeit – Schütze, I. Kap., Rn. 36 ff. m. w. N. Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS 459 richterliche Tätigkeit übt sie hierbei nicht aus. Die Entscheidung des Streites zwischen den Parteien ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten. III. Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution 1. Keine Regelung der Neutralitätspflicht in den Schiedsordnungen Die Beratungsfunktion der Schiedsgerichtsinstitution, die ausschließlich dem reibungslosen Ablauf eines Schiedsverfahrens dienen soll, ist in den institutionellen Schiedsordnungen nur bruchstückhaft oder gar nicht geregelt. Überhaupt nicht geregelt ist Art und Inhalt der damit zusammenhängenden Pflicht zur Neutralität gegenüber den Parteien. Die Pflicht zur Neutralität und deren Grenzen lassen sich jedoch aus der jeweiligen Tätigkeit ableiten, zu der sich die Institution in ihrer Schiedsordnung verpflichtet hat. Die DIS-SchiedsO enthält in § 2.3 eine Regelung für eine unterstützende Tätigkeit bei der Vorbereitung des Schiedsverfahrens, indem die DIS „auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl“ gibt. Die Regelung ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die DIS bereits im Vorfeld eines Schiedsverfahrens einem strikten Neutralitätsgebot unterliegt. Sie darf der anfragenden Partei keine Anregungen in Bezug auf einen Schiedsrichter geben, den sie später gemäß § 17.1 DIS-SchiedsO wegen Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen nicht ernennen darf. Das lässt sich an einem Beispiel festmachen. Es ist allgemein anerkannt, dass die wissenschaftlich veröffentlichte Meinung eines Autors zu einem bestimmten Rechtsproblem kein Anlass ist, an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu zweifeln, wenn dieser Autor zum Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren bestellt werden soll, in dem u.a. über diese Rechtsfrage zu entscheiden ist.9 Ist Streitgegenstand ein bestimmtes Rechtsproblem, etwa die Wirkung von AGB-Recht in vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen, und bittet eine Partei im Vorfeld eines Schiedsverfahrens gezielt um Namen von Schiedsrichtern, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Recht kritisieren und deren Übernahme auf Streitigkeiten zwischen Unternehmen ablehnen, verletzt die DIS das Neutralitätsgebot, wenn sie jemanden als Schiedsrichter vorschlägt, von dem sie weiß, dass er der Übernahme der BGH-Rechtsprechung auf Wirtschaftsstreitigkeiten kritisch gegenüber steht. Das gilt etwa für den Autor.10 2. Auskünfte vor Abschluss einer Schiedsvereinbarung Einer der wesentlichen Vorzüge der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit besteht darin, dass die Schiedsgerichtsinstitution bereit ist, potentiellen Parteien eines Rechtsstreits und/oder deren Verfahrensbevollmächtigten Auskünfte über den Inhalt einer notwendigen Schiedsvereinbarung, die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter sowie den Ablauf eines Schiedsverfahrens zu erteilen. Diese Auskünfte erfolgen unentgeltlich und unabhängig davon, ob als Folge der erteilten Auskunft tatsächlich eine Schiedsvereinbarung unter Zugrundelegung der jeweiligen Schiedsordnung der Institution erfolgt, die die Auskünfte erteilt hat. Dies ist bei der DIS nicht anders. Deren Geschäftsführung und Mitarbeiter der Geschäftsstellen in Köln und Berlin sind dafür bekannt, dass sie prompt, freundlich und hilfsbereit Auskünfte zu allen Fragen, die mit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit zusammenhängen, erteilen. Derartige Auskünfte werden ihrer Natur nach einseitig erteilt. Die potentielle andere Partei erhält hiervon regelmäßig keine Kenntnis. Erteilt die DIS derartige Auskünfte, bevor die Parteien eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, so geschieht dies lediglich aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit, nicht jedoch auf der Grundlage eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrags. 9 10 Vgl. statt aller: Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1036, Rn. 11. Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl., Rn. 374 ff. 460 Hilmar Raeschke-Kessler Bei einer außerrechtlichen Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, der zu einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag führt, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Das ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger sind lediglich Indizien, die bei der Würdigung der Gesamtumstände einzubeziehen sind.11 Erteilt die Geschäftsstelle der DIS derartige Auskünfte, bevor die Person, für die die Auskunft bestimmt ist, eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen hat, liegt für diese Person erkennbar noch kein Rechtsbindungswille auf der Grundlage der DIS-SchiedsO vor. Das gleiche gilt für die DIS. Bei derartigen allgemein gehaltenen Auskünften scheidet von vorneherein eine mögliche Verletzung des Neutralitätsgebots durch die DIS aus. Es besteht auch keine nachträgliche Informationspflicht für die DIS über den Inhalt der erteilten Auskünfte, nachdem zwischen den Parteien ein Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die DIS kann auch ohne weiteres im Rahmen derartiger Auskünfte die Vorzüge eines DIS-Schiedsverfahrens gegenüber einem ad hoc-Schiedsverfahren oder einem Schiedsverfahren nach anderen institutionellen Schiedsordnungen herausstellen. Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn die DIS bereits vor Abschluss der DISSchiedsvereinbarung im Rahmen der Auskunftserteilung eine konkrete Rechtsberatung vornehmen würde oder zu einzelnen Streitpunkten, die zwischen der Auskunft begehrenden Person und dritten Personen bestehen können, konkret Stellung nimmt. Eine derartige konkrete Rechtsberatung ist aber mit dem Selbstverständnis der DIS unvereinbar und daher ganz unwahrscheinlich. 3. Auskünfte zwischen Abschluss der Schiedsvereinbarung und Einreichung der Klageschrift Auch nachdem die Parteien eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, steht die Geschäftsstelle der DIS den Parteien oder deren Vertretern weiterhin für Auskünfte über die Einleitung, die Schiedsrichterauswahl und deren Bestellung sowie die Durchführung des Schiedsverfahrens auf der Grundlage der DIS-SchiedsO zur Verfügung. Die DIS hat bei diesen Auskünften jedoch das Neutralitätsgebot zu beachten und muss in gleicher Weise wie ein Schiedsrichter jeden Eindruck vermeiden, der Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnte. In diesem Stadium vor der Einleitung des Schiedsverfahrens durch Einreichung der Schiedsklage bleibt eine einseitige Kommunikation zwischen der DIS und der Auskunft suchenden Partei möglich, sofern sich die Anfrage und die hierauf erteilte Auskunft auf den formalen Ablauf des Schiedsverfahrens beziehen. Die Möglichkeit für die DIS, nach § 2.3 DIS-SchiedsO „auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl“ zu geben, ist ein prägendes Beispiel für die Art derartiger Auskünfte. Anfragen, die über den formalen Ablauf des Schiedsverfahrens hinausgehen, und etwa den konkreten Streit zwischen den Parteien betreffen, darf die DIS dagegen nicht beantworten. Geschähe dies doch, verletzte sie das für sie gegenüber allen Parteien bestehende Neutralitätsgebot. 4. Auskünfte der DIS nach Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 6 DISSchiedsO Mit der Einreichung einer Schiedsklage bei der DIS-Geschäftsstelle gemäß § 6.1 DISSchiedsO entsteht eine absolut wirkende Neutralitätspflicht für die DIS, die jede einseitige Kommunikation zwischen der DIS und einer der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien ausschließt. Die DIS hat sich jeder eigenen Stellungnahme zum Streit zwischen den Par11 vgl. BGH v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142, Rn. 7, 10, m. w. N. Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS 461 teien zu enthalten. Das gilt selbstverständlich in Bezug auf den materiell-rechtlichen Streit des Schiedsverfahrens. Es gilt aber auch für verfahrensrechtliche Streitpunkte, die ebenfalls ausschließlich durch das Schiedsgericht zu entscheiden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die DIS-SchiedsO der DIS insoweit eine eigene Entscheidungskompetenz zuweist. Das ist etwa für die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 39.3 DIS-SchiedsO der Fall. Danach kann die DIS Geschäftsstelle das Schiedsverfahren für beendet erklären, wenn eine Partei keinen Schiedsrichter benennt und keine der Parteien einen Antrag auf Benennung durch den DIS Ernennungsausschuss stellt. Ausdrücklich erforderlich ist jedoch, dass die DIS die Parteien vor ihrer Entscheidung, das Verfahren für beendet zu erklären, anhört. Die in § 39.3 DIS-SchiedsO angeordnete Anhörungspflicht der Parteien durch die DISGeschäftsstelle dient dazu, den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und die Neutralität der DIS bei ihrer Entscheidung zu sichern. Die Anhörungspflicht der Parteien ist damit zugleich das „Leitbild“12 für alle sonstigen Entscheidungen, die die DIS während eines DIS-Schiedsverfahrens zu treffen hat. Nur eine erfolgte Anhörung sichert die Neutralität der DIS. 5. Fortbestehen der Neutralitätspflicht nach Erlass des Schiedsspruchs Die Neutralitätspflicht der Schiedsgerichtsinstitution endet nicht mit Erlass und Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien, sondern besteht als nachwirkende Vertragspflicht für die Dauer etwaiger Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO oder Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO fort. Zwar endet der Dienstleistungsvertrag zwischen der DIS und den Parteien im Regelfall mit der Übersendung des Schiedsspruchs an die Parteien nach § 36 DIS-SchiedsO. Kommt es nicht zum Erlass eines Schiedsspruchs, endet der Dienstleistungsvertrag mit dem Beschluss des Schiedsgerichts über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 39.2 DIS-SchiedsO und dessen Zustellung an die Parteien oder durch einen Beschluss der DIS Geschäftsstelle nach § 39.3. Auch nach Beendigung eines Vertrages können nachwirkende Treupflichten bestehen, wenn dies zur Sicherung des Vertragszwecks erforderlich ist.13 Diese nachvertragliche Treuepflicht besteht für die Schiedsgerichtsinstitution für die Dauer eines etwaigen Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO fort. In keinem der beiden Verfahren darf die Schiedsgerichtsinstitution „Streithelfer“ für eine der Parteien werden, die an dem jeweiligen Verfahren beteiligt ist. Tritt eine der Parteien, die in einem Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO involviert ist, an die Schiedsgerichtsinstitution mit der Bitte um Hilfestellung heran, so hat diese die andere Parteiseite des Schiedsverfahrens von der Bitte unverzüglich zu unterrichten und dies mit der Frage zu verbinden, ob die andere Seite Bedenken gegen eine derartige Tätigkeit geltend machen will. Macht die andere Seite derartige Bedenken geltend, ist es der Schiedsgerichtsinstitution schlechterdings verwehrt, der anfragenden Partei im Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO „zu helfen“, etwa indem sie dieser eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung stellt, die zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist. Das gilt auch und gerade, wenn die Auslegung einer Bestimmung der institutionellen Schiedsordnung ein zentraler Streitpunkt im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO ist. Bei der institutionellen Schiedsordnung handelt es sich immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen.14 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vom Gericht nach ihrem 12 Zur Leitbildfunktion vgl. BGH v. 7.3.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, Rn. 24 ff. m. w. N. 13 Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. I Allgemeiner Teil, 6. Aufl., § 6 V; MünchKommBGBRoth/Bachmann, 6. Aufl., § 241, Rn. 100 ff. 14 st.Rspr. seit BGHZ 104, 178. 462 Hilmar Raeschke-Kessler objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.15 Das gilt auch für die Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO. Auf die subjektive Auffassung der Schiedsgerichtsorganisation als Verfasser der Schiedsordnung kommt es daher nicht an. Diese ist allenfalls ein Indiz für eine objektive Auslegung. Die Schiedsgerichtsorganisation hat daher in einem solchen Fall eine Tätigkeit für die anfragende Partei schlicht abzulehnen, wenn die andere Seite dem nicht zustimmt. In einem Verfahren nach §§1059, 1060 ZPO sind die beteiligten Parteien jedoch nicht daran gehindert, sich für die jeweils von ihnen vertretene Auffassung auf das sachverständige Zeugnis der institutionellen Schiedsgerichtsorganisation zu berufen. Hält das Gericht den Beweisantritt für erheblich und erhebt den angebotenen Beweis, wird die Schiedsgerichtsinstitution gegenüber dem Gericht auskunftspflichtig. Erteilt sie dem Gericht die gewünschte Auskunft, verletzt sie hierdurch keine nachvertragliche Treuepflicht gegenüber den Parteien des Schiedsvertrags, weil sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht hat. IV. Keine Haftung der DIS für eine Verletzung der Neutralitätspflicht § 44.2 DIS-SchiedsO schließt eine Haftung der DIS für jede Handlung oder Unterlassung aus, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dieser Haftungsausschluss ist schon deswegen nach den allgemeinen Regeln wirksam, weil die DIS zwar die DIS-SchiedsO zur Verfügung gestellt hat, aber nicht deren Verwender ist. Verwender sind ausschließlich die Parteien, die sich in ihrer Schiedsvereinbarung auf die DIS-SchiedsO geeinigt haben. Als Verwender der DIS-SchiedsO ist es ihnen verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses in § 44.2 DISSchiedsO zu berufen.16 V. Zusammenfassung (1) Als Schiedsgerichtsinstitution unterliegt die DIS keiner Neutralitätspflicht, soweit sie vor Abschluss einer DIS-Schiedsvereinbarung allgemeine Anfragen zum Ablauf des von ihr administrierten Schiedsverfahrens beantwortet. (2) Mit Einreichung der Schiedsklage bei der DIS entsteht zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung und der DIS ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die DIS verpflichtet, gegen Entgelt ihre in der DIS-SchiedsO beschriebenen Dienste während des Schiedsverfahrens zu erbringen. (3) Ab Einreichung der Schiedsklage bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens unterliegt die DIS einer Neutralitätspflicht. (4) Für die Dauer eines Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach §§ 1059, 1060 ZPO besteht die Neutralitätspflicht als nachwirkende Treuepflicht trotz Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags fort. (5) Die DIS haftet nicht für eine fahrlässige Verletzung der Neutralitätspflicht. 15 st.Rspr. seit BGHZ 22, 90, 98. vgl. Schütze-Theune, institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., DIS-Schiedsgerichtsordnung, § 44, Rn. 1 bei Fn. 420. 16
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