Festschrift Rolf A. Schütze, 2014, S. 457 ff.

ARS AEQUI ET BONI
IN MUNDO
FESTSCHRIFT FÜR
ROLF A. SCHÜTZE
ZUM 80. GEBURTSTAG
Herausgegeben von
Reinhold Geimer
Athanassios Kaissis
Roderich C. Thümmel
2014
INHALTSVERZEICHNIS
Vorwort ......................................................................................
V
Hans-Jürgen Ahrens
Prof. Dr., Universität Osnabrück
Die grenzüberschreitende Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungstiteln ....
1
Charoula Apalagaki
Prof. Dr.
The Reasoning of the Civil Court Rulings and the Appeal Law, in the Greek Civil
procedure Law ...............................................................................
11
Stefan Arnold
Prof. Dr. LL.M., Karl-Franzens-Universität Graz
Der internationale Gerichtsstand bei Drittwiderklagen im europäischen und
internationalen Zivilverfahrensrecht .......................................................
17
Dagmar Coester-Waltjen
Prof. em. Dr. LL.M., Universität Göttingen
Allzuständigkeit oder genuine link – eine unendliche Geschichte? ......................
27
Anatol Dutta
Prof. Dr. Jur., Universität Regensburg
Grenzüberschreitendes Cash-Pooling ......................................................
39
Walter Eberl
Dr., Rechtsanwalt
Einmal Opfer, immer Opfer? § 32 ZPO und negative Feststellungsklagen ............
51
Hervé Edelmann
Dr., Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof als „Preispolizei“! Die „undogmatische“
Billigkeitsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Bankentgelten am Beispiel des
Bearbeitungsentgelts .........................................................................
57
Siegfried H. Elsing
Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Zur Anordnung einer Kostensicherheit in internationalen Schiedsverfahren ..........
69
Thomas Garber
Ass.-Prof. Mag. Dr., Karl-Franzens-Universität Graz
Zum Schutz des Arbeitnehmers in der Neufassung der Brüssel I-VO .................
81
Martin Gebauer
Prof. Dr., Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Zur subjektiven Reichweite von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen –
Maßstab und anwendbares Recht ..........................................................
95
VIII
Inhaltsverzeichnis
Reinhold Geimer
Prof. Dr. Dr. h.c.
Unionsweite Titelvollstreckung ohne Exequatur nach der Reform der
Brüssel I-Verordnung ....................................................................... 109
Klaus-Albrecht Gerstenmaier
Dr., Rechtsanwalt
Die (Un-)Bestimmtheit des Antrags im Schiedsverfahren: Konsequenzen für den
Schiedsspruch und seine Vollstreckung .................................................... 123
Fritjof Haft
Prof. Dr.
Technik und Recht – am Beispiel NSA .................................................. 133
Gottfried Hammer
Dr., Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Präklusion von Einwendungen bei strukturellem Ungleichgewicht der
Schiedsparteien .............................................................................. 141
Wolfgang Hau
Prof. Dr., Universität Passau
Der Anerkennungsverkehr zwischen Deutschland und Indien in Zivil- und
Handelssachen ............................................................................... 151
Jens Haubold
Rechtsanwalt
Europäische Titelfreizügigkeit und Einwände des Schuldners in der
Zwangsvollstreckung ........................................................................ 163
Manfred Heider
Dr., Generalsekretär
Die Ablehnung von Schiedsrichtern in Verfahren vor dem Internationalen
Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC ............................. 181
Katharina Hilbig-Lugani
Prof. Dr., Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Der gerichtsstandsvereinbarungswidrige Torpedo – wird endlich alles gut?
Ein Beitrag zur EuGVVO 1215/2012 .................................................... 195
Erik Jayme/Antonio Maria Marzocco
Prof. Dr. Dr. h.c., Universität Heidelberg/Prof. Dott., Universität Neapel
Zum gutgläubigen Erwerb in Italien gestohlener Kraftfahrzeuge – Fragen des
Internationalen Privat- und Verfahrensrechts ............................................. 205
Athanassios Kaissis
Prof. Dr., International Hellenic University
Die Schiedsgerichtsordnung der Deutsch-Griechischen Industrie- und
Handelskammer ............................................................................. 213
Peter Kindler
Prof. Dr., LMU München
Lex loci arbitri vs. lex fori concursus vs. lex societatis: Die Insolvenz der
ausländischen Schiedspartei nach der (geplanten) Reform der EuInsVO .............. 221
Inhaltsverzeichnis
IX
Thomas R. Klötzel
Dr., Rechtsanwalt
Aktive und passive Rechtsbehelfe im Schiedsrecht – Singapurische Erwägungen und
deutscher Abschied von der Präklusionsrechtsprechung – ............................... 231
Oliver L. Knöfel
PD Dr., Universität Hamburg
Außenpolitik im Zivilprozess .............................................................. 243
Georg E. Kodek
Univ.-Prof. Dr. LL.M., Wirtschaftsuniversität Wien
Auslandsklage und Verjährung – Zum Zusammenspiel von materiellem Recht und
Prozessrecht bei § 1497 ABGB ............................................................. 259
Claudia Krapfl/Marius E. Mann
Dr., Rechtsanwältin/Dr. MBA, M.Jur., Rechtsanwalt
Die Grenzen der Urkundenvorlage durch eine Partei: Eine Bestandsaufnahme zu
§ 142 ZPO ................................................................................... 279
Susanne Kratzsch
Dr., Rechtsanwältin
„Das größte und unvergesslichste Ereignis ist jenes, das noch nicht eingetreten ist“ –
Beobachtungen zum Schiedsverfahrensrecht in Dubai ................................... 295
Stefan Kröll
Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Materiell-rechtliche Einwendungen im Exequaturverfahren bei Schiedssprüchen –
Zeit für eine Neujustierung ................................................................ 305
Peter Landau
Prof. em. Dr. Dr. h.c. mult.
Rolf Schütze, gemeinsame Erinnerungen an Studienjahre in Freiburg im Breisgau
und Bonn 1954–1958. Bemerkungen zu den Anfängen der
Prozessrechtswissenschaft. ................................................................... 321
Björn Laukemann
Dr., Max Planck Institute Luxembourg
Die lex rei sitae in der Europäischen Erbrechtsverordnung
Inhalt, Schranken und Funktion ........................................................... 325
Quentin Loh
Judge, Supreme Court of Singapore
The Limits of International Arbitration and Introduction to the Concept of the
Singapore International Commercial Court .............................................. 343
Karl-Georg Loritz
Univ.-Prof. Dr., Steuerberater
Schadensersatz bei Rückabwicklung von Kapitalanlagen mit entstandenen
Steuervorteilen .............................................................................. 355
Peter Mankowski
Prof. Dr., Universität Hamburg
§ 1051 ZPO und die europäischen IPR-Verordnungen ................................. 369
X
Inhaltsverzeichnis
Franz Matscher
D.Dr. Dr. h.c. mult. em. Prof., Universität Salzburg
Die Anforderungen der EMRK auf das IZVR – Neue Entwicklungen ............... 387
Anton G. Maurer
Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Enforcing Foreign Arbitral Awards in India – is there Really Light at the End of the
Tunnel? ....................................................................................... 393
Bernd v. Maydell
Baron, Prof. Dr.
Internationalisierung des Sozialrechts? ..................................................... 403
Christoph G. Paulus
Prof. Dr. LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin
Europäische Kartellbußen in deutscher Zwangsvollstreckung und Insolvenz .......... 411
Thomas Pfeiffer
Prof. Dr., Universität Heidelberg
Die Unwirksamkeit insolvenzbedingter Lösungsklauseln im Internationalen
Privat- und Verfahrensrecht ................................................................ 421
Karl Pörnbacher/Sebastian Baur
Rechtsanwalt/Dr., Rechtsanwalt
Rechtswahl und ihre Grenzen in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit .......... 431
Hanns Prütting
Prof. Dr., Direktor, Universität zu Köln
Die Überprüfung des ausländischen Rechts in der Revisionsinstanz ................... 449
Hilmar Raeschke-Kessler
Prof. LL.M., Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS .................... 457
Thomas Rauscher
Prof. Dr., Universität Leipzig
Schutzinstrumente bei vorsorgender Rechtswahl nach der Rom III-Verordnung .... 463
Walter H. Rechberger
o. Univ.-Prof. DDr. h.c. Dr., Universität Wien
Neue Entwicklungen im österreichischen Schiedsrecht ................................. 477
Markus S. Rieder
Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Post-M&A Streitigkeiten zwischen Vertrag und Gesetz ................................. 491
Klaus Sachs/Susanne Häusler
Prof. Dr., Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Import of Umbrella Clauses by Way of Invoking Most-Favored-Nation-Treatment
Clauses in International Investment Treaty Law .......................................... 499
Haimo Schack
Prof. Dr., Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Sonderkollisionsrecht für private Schiedsgerichte? ....................................... 511
Inhaltsverzeichnis
XI
Peter Schlosser
Prof. Dr. Dr. h.c.
Das Zeugnisverweigerungsrecht von Schiedsrichtern und Mediatoren ................ 519
Götz Schulze
Prof. Dr., Universität Potsdam
Präklusion von Grundrechtsverstößen bei Anerkennung ausländischer
Schiedssprüche ............................................................................... 527
Franz-Jörg Semler
Prof. Dr., Rechtsanwalt
Die sekundäre Darlegungs- und Beweislast – Ein Instrument zur Steigerung der
Effizienz auch von internationalen Schiedsverfahren .................................... 535
Daphne-Ariane Simotta
o.Univ.-Prof. MMag. Dr., Karl-Franzens-Universität Graz
Zur materiellen Nichtigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen
(Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO) ............................................................. 541
Stephan Spehl
Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Wann ist ein Schiedsgutachten offenbar unrichtig oder ist die BGH-Rechtsprechung
dazu unrichtig? .............................................................................. 553
Astrid Stadler
Prof. Dr., Universität Konstanz
Die internationale Anerkennung von Urteilen und Vergleichen aus Verfahren des
kollektiven Rechtsschutzes mit opt-out Mechanismen .................................. 561
Michael Stürner
Prof. Dr. M. Jur., Universität Konstanz
Die Anerkennung von Rechtskraftwirkungen englischer Schiedssprüche in
Deutschland .................................................................................. 579
Rolf Stürner
Prof. Dr. Dres. h.c., Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Die Verfahrensdauer in Zivilprozessen wichtiger Staaten der Europäischen Union
und die Rechtsprechung des EGMR ..................................................... 593
Christoph Thole
Prof. Dr., Eberhard Karls Universität Tübingen
Anwendbares Recht und verfahrensrechtliche Anerkennung bei der
Restrukturierung von Auslandsanleihen deutscher Emittenten ......................... 601
Stefan Thomas
Prof. Dr., Eberhard Karls Universität Tübingen
Beweisfragen der Organhaftung in Kartellfällen .......................................... 613
Roderich C. Thümmel
Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Organhaftung und D&O-Versicherung in der schiedsgerichtlichen Praxis ............ 633
Rolf Trittmann
Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Waffengleichheit beim Forum Shopping für deutsche Parteien im Verhältnis zu
US-amerikanischen Gegenparteien? ....................................................... 647
XII
Inhaltsverzeichnis
Karl J. T. Wach
Dr., Rechtsanwalt
Zeitbombe BGHZ 152, 280: Erfolgshaftung für unternehmerische
Entscheidungen? ............................................................................. 663
Gerhard Wagner
Prof. Dr. LL.M., Humboldt-Universität zu Berlin
Die Richtlinie über Alternative Streitbeilegung und die Schiedsgerichtsbarkeit ...... 679
Gerhard Wegen
Prof. Dr. LL.M., Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York)
Witness Conferencing Revisited ........................................................... 691
Lutz Weipert
Prof. Dr., Rechtsanwalt
Kautelarpraxis vs. Kodifikation – Das Seehandelsrecht in der Reibungszone
zwischen Praktikabilität und Begriffsjurisprudenz – ..................................... 699
Matthias Weller
Prof. Dr. Mag.rer.publ., EBS Universität für Wirtschaft und Recht Wiesbaden
Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen: Haager Übereinkommen –
Brüssel I-Reform ............................................................................ 705
Harm Peter Westermann
Prof. Dr. Dres. h.c., Eberhard Karls Universität Tübingen
Die vom Stimmrecht ausgeschlossene Komplementär-GmbH .......................... 717
Stephan Wilske
Dr. LL.M., Rechtsanwalt, Attorney-at-Law (New York)
Abweichende Meinung zur dissenting opinion in internationalen Schiedsverfahren .... 729
Rolf M. Winkler
Dr. LL.M., Rechtsanwalt
Der große kleine Unterschied zwischen dem Investitionsschutz durch
Schiedsgerichtsbarkeit im TTIP-Freihandelsabkommen einerseits und
zivilrechtlichen Schiedsverfahren von Unternehmen andererseits ...................... 739
Christian Wolf/Nassim Eslami
Prof. Dr., Universität Hannover/wissenschaftl. Mitarbeiterin, Universität Hannover
Die neuen UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty-based Arbitration
(UNCITRAL-TR) ......................................................................... 747
Autorenverzeichnis .......................................................................... 763
Schriftenverzeichnis ......................................................................... 767
HILMAR RAESCHKE-KESSLER
Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der
DIS
I. Einführung
Der hier zu ehrende Jubilar hat im Laufe seines an Veröffentlichungen reichen Lebens
u.a. das Standardwerk zur institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit herausgegeben.1 Er hat
dort selbst deren Grundzüge bearbeitet, während er die Kommentierung der einzelnen von
den Schiedsgerichtsinstitutionen herausgegebenen Schiedsordnungen anderen überlassen
hat.2
Zu den Vorteilen der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit gegenüber der ad hocSchiedsgerichtsbarkeit gehört, dass die jeweilige Schiedsgerichtsinstitution möglichen Parteien eines Schiedsverfahrens vor Abschluss der Schiedsvereinbarung, oder auch zwischen
dem Abschluss der Schiedsvereinbarung und dem eigentlichen Beginn des Schiedsverfahrens, mit Rat und Auskunft nicht nur zur Seite stehen kann, sondern auch tatsächlich zur
Seite steht. Sie leistet damit den Parteien unschätzbare Hilfe bei der Vorbereitung und
Durchführung von Schiedsverfahren.3 Die Hilfestellung für eine der Parteien kann in Konflikt mit der auch für die Schiedsgerichtsinstitution bestehenden Neutralitätspflicht geraten.
Es ist der Zweck dieses Beitrags, sich daraus ergebende Problemen zu beleuchten.
Die DIS, die die in Deutschland führende Schiedsgerichtsorganisation für nationale und
internationale Schiedsverfahren ist, hat, wie dies jede andere angesehene internationale
Schiedsgerichtsinstitution ebenfalls tut, eine Standardschiedsklausel herausgegeben, die die
Parteien entweder bereits bei Abschluss ihres Vertrages in den Vertrag aufnehmen können
oder auf die sich erst geeinigt haben, nachdem zwischen ihnen ein Streit entstanden ist.
Die Standardschiedsklausel lautet seit 1998:
„Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit
ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.“
Die DIS-Klausel folgt im wesentlichen dem Muster der UNCITRAL-Standardschiedsklausel und weist im Verhältnis zu den Klauseln anderer international führender Schiedsgerichtsinstitutionen wie der der ICC-SchiedsO 2012 oder der Schweizer Regeln keine
Besonderheiten auf.
Haben sich die Parteien auf den Abschluss der DIS-Standardschiedsklausel geeinigt, so hat
dies für den Fall, dass zwischen ihnen ein Streit entstanden ist, drei Wirkungen: (1) Die Entscheidung des Streites ist dem sonst zuständigen staatlichen Gericht entzogen und ausschließlich einem nach den Regeln der DIS-Schiedsgerichtsordnung – im folgenden DIS-SchiedsO –
zu bildenden Schiedsgericht zur Entscheidung zugewiesen. (2) Zwischen der DIS und den
Parteien entstehen eigenständige vertragliche Beziehungen.4 (3) Die DIS hat gegenüber den
Parteien beginnend mit der Einreichung der Klageschrift die in der DIS-SchiedsO spezifiziert
1
Schütze, Hrsg., Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl.
z. B. Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit – Reiner/Jahnel, S. 21 ff., zur ICC-SchiedsO;
Theune, S. 147 ff. zur DIS-SchiedsO.
3
Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 41, vor Rn. 13.
4
vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 3060 ff.
2
458
Hilmar Raeschke-Kessler
aufgeführten Dienstleistungen zu erbringen, die für die geordnete Einleitung, Durchführung
und Beendigung des institutionellen Schiedsverfahrens erforderlich sind. Die gleichen Wirkungen treten gemäß § 1042 Abs. 3 ZPO ein, wenn die Parteien ihre Schiedsvereinbarung
selbst ohne Rücksicht auf die DIS-Musterklausel verfasst haben, diese aber mit hinreichender
Deutlichkeit auf ein Schiedsverfahren nach der DIS-SchiedsO verweist.
Im folgenden ist zunächst der Frage nachzugehen, ab wann vertragliche Beziehungen
zwischen den Parteien der Schiedsklausel auf der einen Seite und der DIS auf der anderen
Seite bestehen. Sodann ist zu untersuchen, ob, ab welchem Stadium und in welchem
Umfang die DIS bei der Erbringung ihrer Leistungen einem Neutralitätsgebot unterliegt.
II. Zur Rechtsnatur der Beziehungen zwischen den Parteien und der DIS
Nach § 1042 Abs. 3 ZPO können die Parteien das Schiedsverfahren durch Bezugnahme
auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.5 § 1042 Abs. 3 ZPO enthält aber
nichts dazu, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und der Schiedsgerichtsorganisation bestehen, auf deren Schiedsordnung sich die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung geeinigt haben. Diese Frage ist anhand der allgemeinen Regeln über Rechtsgeschäfte auf der Grundlage des BGB zu lösen.
In der Zurverfügungstellung der Musterschiedsklausel und der DIS-SchiedsO liegt noch
kein verbindliches Angebot der DIS an einen unbestimmten Personenkreis vor (offerta ad incertas
personas).6 Es handelt sich vielmehr um eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete
Einladung, der DIS ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu machen (invitatio ad offerendum).7 Der Abschluss der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien durch Übernahme der
Musterschiedsklausel der DIS oder durch eine sonstige Vereinbarung, die mit hinreichender
Klarheit auf die DIS-SchiedsO Bezug nimmt, führt damit noch nicht zu vertraglichen Beziehungen zwischen der DIS und den Parteien der Schiedsvereinbarung, sondern betrifft allein
das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. In diesem Stadium hat die DIS regelmäßig auch
keinerlei Kenntnis, dass sich die Parteien auf ein Schiedsverfahren nach der DIS-SchiedsO
geeinigt haben. Die Parteien können daher auch jederzeit davon wieder Abstand nehmen.
Vertragliche Beziehungen zwischen der DIS und den Parteien, die eine Schiedsvereinbarung unter Bezugnahme auf die DIS-SchiedsO abgeschlossen haben, entstehen erst mit der
Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens, indem der Kläger die Klageschrift gemäß
§ 6 DIS-SchiedsO bei der DIS-Geschäftsstelle einreicht und hierdurch zugleich für die
beklagte Partei die Dienstleistungen der DIS in Anspruch nimmt. Die Einreichung der
Schiedsklage bei der DIS ist damit das unverzichtbar notwendige Element, das für alle
Parteien, die wirksam die Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, zugleich die vertraglichen Beziehungen zur DIS begründet.
Der hierdurch zustandegekommene Vertrag ist seiner Natur nach ein entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag, der den Regeln des § 675 BGB unterliegt. Als besondere
Bezeichnung des Vertragstyps hat sich der Begriff Schiedsorganisationsvertrag durchgesetzt.8
Die von den Parteien der DIS für deren Tätigkeit geschuldete Vergütung ist die DISBearbeitungsgebühr gemäß Nr. 18 der Anlage zu § 40.5 DIS-SchiedsO. Die DIS-Bearbeitungsgebühr ist streitwertabhängig und beträgt ab 1.4.2014 gemäß Nr. 18 der Anlage zu
§ 14.5 höchstens A 30.000,-.
Die DIS erbringt ausschließlich administrative Dienstleistungen im Zusammenhang mit
der Einleitung, Durchführung und Beendigung des Schiedsverfahrens. Eine eigene schieds5
Wieczorek/Schütze-Schütze, ZPO 4. Aufl., § 1042, Rn. 25 f.; MünchKomm-Münch, ZPO,
4. Aufl., § 1042, Rn. 88 ff.
6
Flume, das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., S. 636.
7
Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit – Schütze, S. 14, Rn. 42 m. w. N.
8
Institutionelle schiedsgerichtsbarkeit – Schütze, I. Kap., Rn. 36 ff. m. w. N.
Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS
459
richterliche Tätigkeit übt sie hierbei nicht aus. Die Entscheidung des Streites zwischen den
Parteien ist ausschließlich dem Schiedsgericht vorbehalten.
III. Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution
1. Keine Regelung der Neutralitätspflicht in den Schiedsordnungen
Die Beratungsfunktion der Schiedsgerichtsinstitution, die ausschließlich dem reibungslosen Ablauf eines Schiedsverfahrens dienen soll, ist in den institutionellen Schiedsordnungen
nur bruchstückhaft oder gar nicht geregelt. Überhaupt nicht geregelt ist Art und Inhalt der
damit zusammenhängenden Pflicht zur Neutralität gegenüber den Parteien. Die Pflicht zur
Neutralität und deren Grenzen lassen sich jedoch aus der jeweiligen Tätigkeit ableiten, zu
der sich die Institution in ihrer Schiedsordnung verpflichtet hat.
Die DIS-SchiedsO enthält in § 2.3 eine Regelung für eine unterstützende Tätigkeit bei
der Vorbereitung des Schiedsverfahrens, indem die DIS „auf Anfrage Anregungen für die
Schiedsrichterauswahl“ gibt. Die Regelung ist ein wichtiges Indiz dafür, dass die DIS bereits
im Vorfeld eines Schiedsverfahrens einem strikten Neutralitätsgebot unterliegt. Sie darf der
anfragenden Partei keine Anregungen in Bezug auf einen Schiedsrichter geben, den sie
später gemäß § 17.1 DIS-SchiedsO wegen Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit oder der Erfüllung vereinbarter Voraussetzungen nicht ernennen darf.
Das lässt sich an einem Beispiel festmachen. Es ist allgemein anerkannt, dass die wissenschaftlich veröffentlichte Meinung eines Autors zu einem bestimmten Rechtsproblem kein
Anlass ist, an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit zu zweifeln, wenn dieser Autor
zum Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren bestellt werden soll, in dem u.a. über diese
Rechtsfrage zu entscheiden ist.9 Ist Streitgegenstand ein bestimmtes Rechtsproblem, etwa
die Wirkung von AGB-Recht in vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen, und
bittet eine Partei im Vorfeld eines Schiedsverfahrens gezielt um Namen von Schiedsrichtern, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum AGB-Recht kritisieren und
deren Übernahme auf Streitigkeiten zwischen Unternehmen ablehnen, verletzt die DIS das
Neutralitätsgebot, wenn sie jemanden als Schiedsrichter vorschlägt, von dem sie weiß,
dass er der Übernahme der BGH-Rechtsprechung auf Wirtschaftsstreitigkeiten kritisch
gegenüber steht. Das gilt etwa für den Autor.10
2. Auskünfte vor Abschluss einer Schiedsvereinbarung
Einer der wesentlichen Vorzüge der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit besteht darin,
dass die Schiedsgerichtsinstitution bereit ist, potentiellen Parteien eines Rechtsstreits und/oder
deren Verfahrensbevollmächtigten Auskünfte über den Inhalt einer notwendigen Schiedsvereinbarung, die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter sowie den Ablauf eines Schiedsverfahrens zu erteilen. Diese Auskünfte erfolgen unentgeltlich und unabhängig davon, ob als
Folge der erteilten Auskunft tatsächlich eine Schiedsvereinbarung unter Zugrundelegung der
jeweiligen Schiedsordnung der Institution erfolgt, die die Auskünfte erteilt hat. Dies ist bei der
DIS nicht anders. Deren Geschäftsführung und Mitarbeiter der Geschäftsstellen in Köln und
Berlin sind dafür bekannt, dass sie prompt, freundlich und hilfsbereit Auskünfte zu allen Fragen,
die mit der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit zusammenhängen, erteilen.
Derartige Auskünfte werden ihrer Natur nach einseitig erteilt. Die potentielle andere
Partei erhält hiervon regelmäßig keine Kenntnis. Erteilt die DIS derartige Auskünfte, bevor
die Parteien eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, so geschieht dies lediglich
aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit, nicht jedoch auf der Grundlage eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrags.
9
10
Vgl. statt aller: Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 1036, Rn. 11.
Raeschke-Kessler/Berger, Recht und Praxis des Schiedsverfahrens, 3. Aufl., Rn. 374 ff.
460
Hilmar Raeschke-Kessler
Bei einer außerrechtlichen Gefälligkeit fehlt der Rechtsbindungswille. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, der zu einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag
führt, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach
Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen
durfte. Das ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens
der Parteien zu ermitteln. Die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der
Auskunft für den Empfänger sind lediglich Indizien, die bei der Würdigung der Gesamtumstände einzubeziehen sind.11 Erteilt die Geschäftsstelle der DIS derartige Auskünfte, bevor
die Person, für die die Auskunft bestimmt ist, eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen
hat, liegt für diese Person erkennbar noch kein Rechtsbindungswille auf der Grundlage der
DIS-SchiedsO vor. Das gleiche gilt für die DIS.
Bei derartigen allgemein gehaltenen Auskünften scheidet von vorneherein eine mögliche
Verletzung des Neutralitätsgebots durch die DIS aus. Es besteht auch keine nachträgliche
Informationspflicht für die DIS über den Inhalt der erteilten Auskünfte, nachdem zwischen
den Parteien ein Schiedsverfahren eingeleitet worden ist. Die DIS kann auch ohne weiteres
im Rahmen derartiger Auskünfte die Vorzüge eines DIS-Schiedsverfahrens gegenüber
einem ad hoc-Schiedsverfahren oder einem Schiedsverfahren nach anderen institutionellen
Schiedsordnungen herausstellen.
Etwas anderes gilt selbstverständlich, wenn die DIS bereits vor Abschluss der DISSchiedsvereinbarung im Rahmen der Auskunftserteilung eine konkrete Rechtsberatung
vornehmen würde oder zu einzelnen Streitpunkten, die zwischen der Auskunft begehrenden Person und dritten Personen bestehen können, konkret Stellung nimmt. Eine derartige
konkrete Rechtsberatung ist aber mit dem Selbstverständnis der DIS unvereinbar und daher
ganz unwahrscheinlich.
3. Auskünfte zwischen Abschluss der Schiedsvereinbarung und Einreichung der
Klageschrift
Auch nachdem die Parteien eine DIS-Schiedsvereinbarung abgeschlossen haben, steht
die Geschäftsstelle der DIS den Parteien oder deren Vertretern weiterhin für Auskünfte
über die Einleitung, die Schiedsrichterauswahl und deren Bestellung sowie die Durchführung des Schiedsverfahrens auf der Grundlage der DIS-SchiedsO zur Verfügung. Die DIS
hat bei diesen Auskünften jedoch das Neutralitätsgebot zu beachten und muss in gleicher
Weise wie ein Schiedsrichter jeden Eindruck vermeiden, der Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnte. In diesem Stadium vor der Einleitung des
Schiedsverfahrens durch Einreichung der Schiedsklage bleibt eine einseitige Kommunikation zwischen der DIS und der Auskunft suchenden Partei möglich, sofern sich die Anfrage
und die hierauf erteilte Auskunft auf den formalen Ablauf des Schiedsverfahrens beziehen.
Die Möglichkeit für die DIS, nach § 2.3 DIS-SchiedsO „auf Anfrage Anregungen für die Schiedsrichterauswahl“ zu geben, ist ein prägendes Beispiel für die Art derartiger Auskünfte. Anfragen,
die über den formalen Ablauf des Schiedsverfahrens hinausgehen, und etwa den konkreten
Streit zwischen den Parteien betreffen, darf die DIS dagegen nicht beantworten. Geschähe dies
doch, verletzte sie das für sie gegenüber allen Parteien bestehende Neutralitätsgebot.
4. Auskünfte der DIS nach Einleitung des Schiedsverfahrens gemäß § 6 DISSchiedsO
Mit der Einreichung einer Schiedsklage bei der DIS-Geschäftsstelle gemäß § 6.1 DISSchiedsO entsteht eine absolut wirkende Neutralitätspflicht für die DIS, die jede einseitige
Kommunikation zwischen der DIS und einer der am Schiedsverfahren beteiligten Parteien
ausschließt. Die DIS hat sich jeder eigenen Stellungnahme zum Streit zwischen den Par11
vgl. BGH v. 18.12.2008 – IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141, 1142, Rn. 7, 10, m. w. N.
Zur Neutralität der Schiedsgerichtsinstitution am Beispiel der DIS
461
teien zu enthalten. Das gilt selbstverständlich in Bezug auf den materiell-rechtlichen Streit
des Schiedsverfahrens. Es gilt aber auch für verfahrensrechtliche Streitpunkte, die ebenfalls
ausschließlich durch das Schiedsgericht zu entscheiden sind.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die DIS-SchiedsO der DIS insoweit eine eigene
Entscheidungskompetenz zuweist. Das ist etwa für die Beendigung des schiedsrichterlichen
Verfahrens nach § 39.3 DIS-SchiedsO der Fall. Danach kann die DIS Geschäftsstelle das
Schiedsverfahren für beendet erklären, wenn eine Partei keinen Schiedsrichter benennt und
keine der Parteien einen Antrag auf Benennung durch den DIS Ernennungsausschuss stellt.
Ausdrücklich erforderlich ist jedoch, dass die DIS die Parteien vor ihrer Entscheidung, das
Verfahren für beendet zu erklären, anhört.
Die in § 39.3 DIS-SchiedsO angeordnete Anhörungspflicht der Parteien durch die DISGeschäftsstelle dient dazu, den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör und die Neutralität der DIS bei ihrer Entscheidung zu sichern. Die Anhörungspflicht der Parteien ist
damit zugleich das „Leitbild“12 für alle sonstigen Entscheidungen, die die DIS während
eines DIS-Schiedsverfahrens zu treffen hat. Nur eine erfolgte Anhörung sichert die Neutralität der DIS.
5. Fortbestehen der Neutralitätspflicht nach Erlass des Schiedsspruchs
Die Neutralitätspflicht der Schiedsgerichtsinstitution endet nicht mit Erlass und Zustellung
des Schiedsspruchs an die Parteien, sondern besteht als nachwirkende Vertragspflicht für die
Dauer etwaiger Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO oder Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO fort. Zwar endet der Dienstleistungsvertrag zwischen der DIS und den Parteien im Regelfall mit der Übersendung des Schiedsspruchs an die
Parteien nach § 36 DIS-SchiedsO. Kommt es nicht zum Erlass eines Schiedsspruchs, endet der
Dienstleistungsvertrag mit dem Beschluss des Schiedsgerichts über die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 39.2 DIS-SchiedsO und dessen Zustellung an die Parteien oder
durch einen Beschluss der DIS Geschäftsstelle nach § 39.3.
Auch nach Beendigung eines Vertrages können nachwirkende Treupflichten bestehen,
wenn dies zur Sicherung des Vertragszwecks erforderlich ist.13 Diese nachvertragliche
Treuepflicht besteht für die Schiedsgerichtsinstitution für die Dauer eines etwaigen Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder eines Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs nach § 1060 ZPO fort. In keinem der beiden Verfahren darf die Schiedsgerichtsinstitution „Streithelfer“ für eine der Parteien werden, die an dem jeweiligen Verfahren beteiligt ist.
Tritt eine der Parteien, die in einem Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO involviert ist,
an die Schiedsgerichtsinstitution mit der Bitte um Hilfestellung heran, so hat diese die
andere Parteiseite des Schiedsverfahrens von der Bitte unverzüglich zu unterrichten und
dies mit der Frage zu verbinden, ob die andere Seite Bedenken gegen eine derartige Tätigkeit geltend machen will. Macht die andere Seite derartige Bedenken geltend, ist es der
Schiedsgerichtsinstitution schlechterdings verwehrt, der anfragenden Partei im Verfahren
nach §§ 1059, 1060 ZPO „zu helfen“, etwa indem sie dieser eine schriftliche Stellungnahme zur Verfügung stellt, die zur Vorlage bei Gericht bestimmt ist.
Das gilt auch und gerade, wenn die Auslegung einer Bestimmung der institutionellen
Schiedsordnung ein zentraler Streitpunkt im gerichtlichen Verfahren nach §§ 1059, 1060
ZPO ist. Bei der institutionellen Schiedsordnung handelt es sich immer um Allgemeine
Geschäftsbedingungen.14 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vom Gericht nach ihrem
12
Zur Leitbildfunktion vgl. BGH v. 7.3.2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, Rn. 24 ff.
m. w. N.
13
Esser/Schmidt, Schuldrecht Bd. I Allgemeiner Teil, 6. Aufl., § 6 V; MünchKommBGBRoth/Bachmann, 6. Aufl., § 241, Rn. 100 ff.
14
st.Rspr. seit BGHZ 104, 178.
462
Hilmar Raeschke-Kessler
objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen
und redlichen Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden.15 Das gilt auch für die Verfahren nach §§ 1059, 1060 ZPO.
Auf die subjektive Auffassung der Schiedsgerichtsorganisation als Verfasser der Schiedsordnung kommt es daher nicht an. Diese ist allenfalls ein Indiz für eine objektive Auslegung.
Die Schiedsgerichtsorganisation hat daher in einem solchen Fall eine Tätigkeit für die
anfragende Partei schlicht abzulehnen, wenn die andere Seite dem nicht zustimmt.
In einem Verfahren nach §§1059, 1060 ZPO sind die beteiligten Parteien jedoch nicht
daran gehindert, sich für die jeweils von ihnen vertretene Auffassung auf das sachverständige
Zeugnis der institutionellen Schiedsgerichtsorganisation zu berufen. Hält das Gericht den
Beweisantritt für erheblich und erhebt den angebotenen Beweis, wird die Schiedsgerichtsinstitution gegenüber dem Gericht auskunftspflichtig. Erteilt sie dem Gericht die
gewünschte Auskunft, verletzt sie hierdurch keine nachvertragliche Treuepflicht gegenüber
den Parteien des Schiedsvertrags, weil sie kein eigenes Zeugnisverweigerungsrecht hat.
IV. Keine Haftung der DIS für eine Verletzung der Neutralitätspflicht
§ 44.2 DIS-SchiedsO schließt eine Haftung der DIS für jede Handlung oder Unterlassung aus, soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
beruht. Dieser Haftungsausschluss ist schon deswegen nach den allgemeinen Regeln wirksam, weil die DIS zwar die DIS-SchiedsO zur Verfügung gestellt hat, aber nicht deren
Verwender ist. Verwender sind ausschließlich die Parteien, die sich in ihrer Schiedsvereinbarung auf die DIS-SchiedsO geeinigt haben. Als Verwender der DIS-SchiedsO ist es ihnen
verwehrt, sich auf eine etwaige Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses in § 44.2 DISSchiedsO zu berufen.16
V. Zusammenfassung
(1) Als Schiedsgerichtsinstitution unterliegt die DIS keiner Neutralitätspflicht, soweit sie
vor Abschluss einer DIS-Schiedsvereinbarung allgemeine Anfragen zum Ablauf des von
ihr administrierten Schiedsverfahrens beantwortet.
(2) Mit Einreichung der Schiedsklage bei der DIS entsteht zwischen den Parteien der
Schiedsvereinbarung und der DIS ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der die DIS verpflichtet, gegen Entgelt ihre in der DIS-SchiedsO beschriebenen Dienste während des
Schiedsverfahrens zu erbringen.
(3) Ab Einreichung der Schiedsklage bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens unterliegt
die DIS einer Neutralitätspflicht.
(4) Für die Dauer eines Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach §§ 1059,
1060 ZPO besteht die Neutralitätspflicht als nachwirkende Treuepflicht trotz Beendigung des Geschäftsbesorgungsvertrags fort.
(5) Die DIS haftet nicht für eine fahrlässige Verletzung der Neutralitätspflicht.
15
st.Rspr. seit BGHZ 22, 90, 98.
vgl. Schütze-Theune, institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., DIS-Schiedsgerichtsordnung, § 44, Rn. 1 bei Fn. 420.
16