Beförderungsanlagen 23-15

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Neue Brandschutz Richtlinie
«Beförderungsanlagen 23-15»
SiBe-Tagung: «Die neuen Brandschutzvorschriften 2015: Umsetzung in die Praxis», 09.09.2015
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• Kurzinformation über Aufzug und deren Funktion
• Gesetze und Normen / Verordnung
• EN 81-73 (Europäisch)
• VKF 23-15 Brandschutzrichtlinie für
Beförderungsanlagen
• Geltungsbereich
• Anforderungen an Aufzüge
• Schachtentrauchung
• Brandfallsteuerung für Aufzüge
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Aufzugsgeschichte
Der Aufzug kennt keinen direkten Erfinder. Seine
grundlegende Ausführung als Hebezeug mit Seilwinde
geht weit ins Altertum zurück.
Aristoteles beschreibt in seinen "mechanischen Problemen"
bereits Kurbel, Rolle und einen Flaschenzug. (384-322 v.
Chr.)
Archimedes dem so viele frühe technische Erfindungen
zugeschrieben werden, entdeckte auf rechnerischer Weise
das Hebelgesetz. Da er sich auch mit Seilrolle und
Seilwinde beschäftigt hat, wird ihm die Erfindung des
Aufzuges zugeschrieben. (287-212 v. Chr.)
Das wichtigste Ereignis in der Geschichte des Aufzugs fällt
jedoch in das Jahr 1852, in dem Elisha Graves Otis den
weltweit ersten Aufzug mit Sicherheits-Fangvorrichtung
erfand.
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Aufzugsgeschichte
https://www.youtube.com/watch?v=XX0tYqS6URA#t=620
Letzter Paternoster Aufzug in Bern
Der letzte öffentliche Paternoster der Schweiz
Der Paternoster funktioniert ein bisschen wie ein Flaschenzug. Einzelkabinen,
die an Ketten befestigt und ständig im Umlauf sind, befördern üblicherweise
zwei Personen. Laut Schindler Schweiz, die auch den ursprünglich von
Schlieren gebauten Paternoster im Sportgeschäft Vaucher gewartet haben,
gibt es weltweit nur noch wenige Paternoster. Derjenige im Berner
Sportgeschäft soll der letzte öffentliche in der Schweiz sein.
Abschied vom Traditions-Paternoster: Seit 1974 beglückte der
Vaucher-Paternoster in der Berner Innenstadt die Bevölkerung 31. Juli
2014 (Quelle Regula Zehnder/SRF)
Aufzüge gelten als das sicherste Verkehrsmittel. Die
Schweiz als «Liftland» schlechthin hat die höchste
Anzahl Aufzüge pro Kopf auf der Welt.
Die Schweiz verfügt zugleich über einen der ältesten
Aufzugsbestände in Europa. Von den rund 220’000
Aufzügen im Betrieb sind die Hälfte über zwanzig
Jahre alt.
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Aufzugsgeschichte
WarenLastenaufzug
Schrägaufzug
Auto- / LKW
Aufzug
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Aufzugsgeschichte
Personenaufzug
Duplex Anlagen
PA / BA / SE
Feuerwehraufzug
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Glasaufzüge
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Aufzugstypen
Kleingüteraufzug bis max. 300kg (ohne Personentransport)
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Aufzugstypen
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Maschinenraum
Antrieb
Aufzugsteuerung
Geschwindigkeitsbegrenzer
Kabine / Fahrkorb
Türantrieb / Kabinentüre(n)
Tragseile
Fangvorrichtung
Antriebsregelung
Aufzugschacht
Schachttüren
Haupt- & Hilfsführungsschienen
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Treibscheibenantrieb
Die am meisten anzutreffende Antriebsart
ist der Treibscheibenantrieb (elektr. mech.) Kabine und Gegengewicht sind
hierbei über ein Tragseil (Drahtseil/
Riemen) verbunden. Der Antriebsmotor
treibt direkt oder über ein Getriebe die
Treibscheibe an, welche die Seile und
damit Kabine und Gegengewicht auf- und
ab bewegt. Dank des Gegengewichtes
muss der Antriebsmotor nicht die Massen
von Kabine und Gegengewicht, sondern
nur die halbe Nutzlast bewegen.
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Hydraulikantrieb
Hydraulik Antrieb Direkt
Hydraulische Aufzüge können für
Anwendungen bis 20m Förderhöhe
eingesetzt werden. Die Kabine kann direkt
vom Hydraulikzylinder oder indirekt über
Seile/Ketten, die vom Zylinder angetrieben
werden, bewegt werden.
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Hydraulikantrieb
Hydraulikantrieb indirekt
über Seile/Ketten, die vom Zylinder
angetrieben werden.
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
Warum gibt es immer wieder neue
Verordnungen und Gesetze ??
Durch Unfälle und Erkenntnisse
z.B. Gefahren / Unfälle mit einem Aufzug
(z.B. ohne Kabinenabschluss)
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
Aufzugsrichtlinie 95/16/EG (Europa)
Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni
1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge
Aufzugsverordnung (Schweiz)
SR 819.13 Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen
vom 23. Juni 1999 (Stand am 31. Januar 2013)
EN Normen
EN 81-1
EN 81-2
EN 81-72
EN 81-73
Schweiz
SN EN 81-1+A3: 2009;
SN EN 81-1+A3: 2009,
SN EN 81-72: 2003,
SN EN 81-73: 2005,
SIA 370.001+A3: 2009
SIA 370.001+A3: 2009
SIA 370.072 (Neu ab 2017)
SIA 370.073 (Neu ab 2017)
Nationale Normen
VKF 24-03
BR Brandschutzrichtlinie für Aufzüge
VKF 108-03
Erläuterung zu Feuerwehraufzügen
VKF 23-15
BSR Beförderungsanlagen
(NEU ab 01.01.2015)
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
Der Inhalt dieser Präsentation ist nur
ein Auszug aus den von der VKF
publizierten Normen, Richtlinien und
Hilfsmittel.
Für den vollständigen Wortlaut sind die
VKF Dokumente hinzuzuziehen.
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Angewandte Normen und Richtlinien
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –
Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge –
Teil 72: Feuerwehraufzüge Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –
Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
Ende 2015 wird auch EN 81-73 neu
Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
 Die alte Brandschutzrichtlinie BR 24-03, Aufzug, ist in die
BR 23-15 überführt worden.
 Die Brandschutzerläutern 108-03, Feuerwehraufzüge, ist
zurückgezogen worden und in die Brandschutzrichtlinie
BR 23-15, Beförderungsanlagen integriert worden.
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
 Ziffer 3.1.1; Die Schachtdecke muss gegen die Dachhaut die gleiche Feuerwider-
standsklasse haben wie die Wände. Min. Anforderung gleich wie früher, EI30.
 (NEUE Bezeichnung der Anforderung an Materialisierung = RF1)
 Ziffer 3.1.1; Liegt die Steuerung ausserhalb des Schachtes wird die Anforderung
an den Steuerschrank durch die Behörde festgelegt. (Position & Ausführung
Steuerschrank).
 Ziffer 3.1.2; Keine spez. Anforderungen bezüglich Feuerwiderstand des Schachtes,
wenn der Aufzug keine unterschiedlichen Brandabschnitte verbindet.
 Ziffer 3.1.3; Schächte aus brennbarem Material sind innen mit RF1-Baustoffen
auszukleiden.
 Ziffer 3.1.5; Im Aufzugsschacht dürfen keine Fremdinstallationen angebracht werden.
Innenbekleidungen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen.
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Gesetze & Verordnungen / Neuerungen
 Ziffer 3.2.1; Verbot für Fremdleitungen in Triebwerksräumen.
 Ziffer 3.2.2; Triebwerks- und Rollenräume sind mit gleichem Feuerwiderstand wie
das Tragwerk, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aus Baustoffen der RF1
zu erstellen.
 Ziffer 3.3; Sofern eine anlagetechnisch erforderliche Entlüftungsleitung durch
Fremdräume geführt wird, ist diese mit Feuerwiderstand EI 30 zu bekleiden.
 Ziffer 3.4.1; Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der RF1 ausgeführt sein.
 Ziffer 3.4.2; Aufzugsschachttüren, die unmittelbar in die Nutzungseinheit führen,
müssen den Feuerwiderstand E 30, bei grosser Brandbelastung (über 1‘000 MJ/m2
in den Räumen) E 60 erfüllen.
 Ziffer 3.4.4; Schachtfronten müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie
die dazugehörenden Aufzugsschachttüren.
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Wichtige Neuerungen VKF
Ziffer 3.4.1; Neue Anforderungen an Aufzugsteuerschränke:
In Schachtfront integriert
Freistehend oder in Wandnische
In separatem Brandabschnitt
Ziffer 3.5; Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind neu Baustoffe
der RF2 zulässig.
Ziffer 3.6; Führen Aufzugsanlagen in Untergeschosse, dürfen die Schachttüren nur in
Schleusen, horizontale und vertikale Fluchtwege oder feuerwiderstandsfähige
Vorplätze münden.
FAQ zu Ziffer 3.6 23-002de / 05.03.2015
Antwort ABSV:
Forderung nach Schleusen bei einem Untergeschoss: Führt ein Aufzug nur in ein
Untergeschoss, darf die Aufzugsschachttüre direkt in eine Nutzungseinheit (Betriebs-,
Lagerräume usw.) führen. Dabei muss die Aufzugsschachttüre über den gemäss Ziffer
3.4, Absatz 2, erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen.
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Wichtige Neuerungen VKF
Ziffer 3.7; Brandfallsteuerung (siehe Anhang)
Ziffer 3.7.1; Aufzüge dürfen im Brandfall nicht benützt werden. Vorbehalten bleibt die
Nutzung von Feuerwehraufzügen durch die Feuerwehr.
Ziffer 3.7.2; Aufzüge, die in Hochhäusern, Beherbergungsbetrieben, Verkaufsgeschäften oder in Bauten und Anlagen mit Räumen mit grosser Personenbelegung
mehr als drei Haltestellen miteinander verbinden, müssen eine Brandfallsteuerung
aufweisen.
Ziffer 3.7.3; Mit dem Einschalten der Brandfallsteuerung ist der Fahrkorb auf die
Hauptzugangs- bzw. Feuerwehrzugangsebene zu steuern und dort mit geöffneter bzw.
entriegelter Schacht- und Fahrkorbtüre zu blockieren.
Ziffer 3.7.4; Für das Einschalten der Brandfallsteuerung ist unmittelbar beim Aufzug,
auf der Hauptzugangs- bzw. Feuerwehrzugangsebene ein mit dem Einheitsschlüssel
der Feuerwehr zu bedienender Schlüsselschalter zu montieren. Dieser ist eindeutig
und dauerhaft zu kennzeichnen.
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Wichtige Neuerungen VKF
Ziffer 3.7.2; Notwendigkeit einer Brandfallsteuerung
Hochhäuser
(> 30 m Höhe)
und / oder
Beherbergungsbetriebe
> 20 Pers
und / oder
> 3 Haltestellen
Verkaufsgeschäfte
> 1200 m2
und / oder
Räume grosser
Personenbelegung
> 300 Pers
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Brandfallsteuerung (BR1)
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Feuerwehraufzüge in der Schweiz
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Feuerwehraufzüge in der Schweiz
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
Ziffer 4.1.2; Die erforderliche Anzahl Feuerwehraufzüge in Hochhäusern wird
im Brandschutzkonzept festgelegt. Vom Feuerwehraufzug muss jede Nutzungseinheit der einzelnen Geschosse über einen sicheren Zugang (horizontaler
Fluchtweg) erreichbar sein.
Ziffer 4.1.3; Feuerwehraufzüge sind in einem separaten Schacht anzuordnen und
mit einer Sicherheitsstromversorgung auszurüsten. Der Schacht ist mit einer
Rauchschutz-Druckanlage (RDA), gegen eindringenden Rauch zu schützen. Sind
im Schacht noch andere Aufzüge angeordnet, müssen auch diese die baulichen
Anforderungen (wie Feuerwiderstand, Aufzugsschachtfronten, Wasserschutzkonzept und RDA eines Feuerwehraufzuges erfüllen.
Ziffer 4.1.7 Aufzugssteuerungen können
müssen in die Schachtfront integriert werden und
mindestens den gleichen Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen. Sie
müssen gegen den Vorraum rauchdicht ausgeführt sein oder in einem separaten
Brandabschnitt ohne Fremdnutzung, in einem Schrank aus Baustoffen der RF1
angeordnet sein.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
4.2 Schutz gegen Löschwasser (siehe Anhang)
Ziffer 4.2.1; Der Aufzugsschacht ist baulich gegen das Eindringen von Löschwasser bis zu einer Stauhöhe von 20 mm zu schützen. Diese Anforderung ist
mittels Anzug im Fussboden vor der Aufzugsschachttüre oder eine Drainage vor
der Aufzugsschachttüre umzusetzen.
Ziffer 4.2.2; In der Schachtgrube sind geeignete Massnahmen vorzukehren, um
ein Ansteigen des Wassers über den voll zusammengedrückten Kabinenpuffer
hinaus zu verhindern.
Ziffer 4.2.3; Die Kabinen und Stockwerktableaus, Türsteuerungen sowie die
Haltestellenanzeigen müssen die Anforderungen der Schutzart IP X3 erfüllen.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
4.5.5 Notausstieg
Ziffer 4.5.5.1 Im Kabinendach ist eine nach aussen öffnende Notausstiegsklappe mit
den Mindestmassen von 0.6 x 0.8 m anzuordnen ….
Ziffer 4.5.5.2 Die Notausstiegsklappe ist mit einer mechanischen Verriegelung
geschlossen zu halten. Die mechanische Verriegelung muss mit dem Dreikantschlüssel von der Kabinenseite her leicht geöffnet werden können. Bei Kabinenhöhen über 2.1 m sind Steighilfen oder andere geeignete Vorrichtungen vorzusehen.
Ziffer 4.5.5.3 Abgehängte Decken müssen auch bei vollbesetzter Kabine von innen
auf einfache Weise zu öffnen oder zu entfernen sein.
Ziffer 4.5.5.4 Für die Selbstrettung der Feuerwehr sind in jeder Position der Kabine
Aufstiegsmöglichkeiten auf das Dach der Kabine und von dort zur nächsten Schachttür vorzusehen. Anstelle der Zugänge können spezielle Ausstiegsluken an einen
sicheren Ort ins Freie, in einen Motorenraum oder eine Schleuse erstellt werden.
Die Abschlüsse dieser Notausstiegsluken sind mittels Sicherheitskontakt in den
Sicherheitsstromkreis des Feuerwehraufzuges zu integrieren.
Ziffer 4.5.5.5 Die Entriegelungseinrichtungen der Schachttüren müssen so
konstruiert sein, dass sie bei jedem Kabinenstandort vom Kabinendach aus
oder unter Verwendung der Aufstiegsleiter betätigt werden können.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
4.9 Sicherheitstromversorgung
Ziffer 4.9.1; Die Sicherheitsstromversorgung des Feuerwehraufzuges muss bei
Störung der allgemeinen Stromversorgung spätestens nach 15 Sekunden und
während einer Betriebsdauer, die der Anforderung an das Tragwerk entspricht,
wirksam sein.
Ziffer 4.9.2; Für die Erstellung der Sicherheitsstromversorgung sind die
Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Kennzeichnung von Fluchtwegen
Sicherheitsbeleuchtung Sicherheitsstromversorgung“ einzuhalten.
Ziffer 4.9.3; Alle für den Feuerwehrbetrieb notwendigen elektrischen Installationen
sind über die Sicherheitsstromversorgung zu speisen (Antrieb Aufzug, Steuerung,
Schachtbeleuchtung, RDA usw.).
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
Ziffer 4.12.1; Projekte
Projekte von Feuerwehraufzügen sind vor Ausführungsbeginn durch die Erstellerfirma
der Brandschutzbehörde auf Verlangen zur Begutachtung einzureichen.
Ziffer 4.12.2; Abnahmeprüfung
1 Feuerwehraufzüge werden nach der Erstellung einer Abnahmeprüfung unterzogen.
2 Dies gilt auch für wesentliche Erweiterungen und Änderungen bestehender Anlagen.
Ziffer 4.12.3; Periodische Kontrollen
1 Feuerwehraufzüge sind auf Verlangen periodisch zu kontrollieren.
2 Mit Feuerwehraufzügen sind Probefahrten durchzuführen. Über Funktionskontrollen und Instandhaltungsarbeiten ist ein Kontrollbuch zu führen.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
Ziffer 5.1.3; Im Bereich eines Brandes müssen Fahrtreppen und Fahrsteige, die mit
einer Kriechgangfunktion ausgerüstet sind, in den Kriechgang geschaltet werden.
…….. (Ist noch in Abklärung)
……..
5.2 Spezialförderanlagen
Für spezielle Anlagen wie Aussen- und Panoramaaufzüge, Schrägaufzüge, Aufzüge
für Autosilos sowie Trottoir- und Palettenaufzüge gelten die Anforderungen für
Beförderungsanlagen sinngemäss.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
Ziffer 4.12.1; Vor Baufreigabe sind über die
massgeblichen Eckpunkte für die Planung
der Aufzugsanlagen und insbesondere der
Feuerwehraufzugsanlagen Vorabklärungen
mit der Brandschutzbehörde zu treffen.
Vor allem wenn unterschiedliche
Brandabschnitte angefahren werden!
z.B. Direktzugänge zu Wohnungen
oder Büroräumen
Ziffer 6; Der Anlageeigentümer ist dafür
verantwortlich, dass die Aufzugsanlagen und
Feuerwehraufzüge bestimmungsgemäss in
Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit
sind.
Der Umfang der Wartungsarbeiten, die
erforderliche Anzahl von Probefahrten usw.
wird durch den Stand der Technik bestimmt.
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Wichtige Neuerungen FWA VKF
Die Schachtentrauchung entfällt nach der
neuen BSR 23-15
RWA wird durch anlagetechnisch empfohlene
Entlüftung gem. EN 81 ersetzt
 Schachtentrauchung ersatzlos gestrichen. (Ziffer 4.3 BR 24-03;)
Somit gibt es keine nationalen Vorschriften, die eine Entrauchung verlangen.
Folglich gilt EN81-1/2.
a. Ziffer 0.3.15, Betriebstemperatur +5°C - +40°C
b. Ziffer 5.2.3, Entlüftung min. 1% Schachtquerschnitt (empfohlen)
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Zusammenfassung
 BSR 24-03 und FW Aufzug 108-03 zusammengefasst
 BSR 23 – 15 verweist in vielen Punkten direkt auf die EN 81 -72 / -73
 EN 81 – 73 wird Ende 2015 in überarbeiteter Version erscheinen
(Mit Übergangsfrist bis 2017)
 Keine Schachtentrauchung mehr gefordert Pkt. 3.3
 Aufzugschachttüren gemäss EN 81 – 58 (Zertifikat)
 Neue Brandkennziffer Anforderungen
 Vorgaben für Steuerungsschrank im Fluchtweg Pkt. 3.4.1
 Notwendigkeit der Brandfallsteuerung für Aufzüge
 Feuerwehraufzug: Löschwasserkonzept; Anfahren Haltestellen etc.
 Neuerungen für Fahrtreppen - Fahrsteige
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Fragen
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Besten Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Guido Rohner
[email protected]
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Anhang
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Normen & Richtlinien VKF
Bezeichnung der Etagen aus Sicht aus dem Aufzugschacht
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Normen & Richtlinien VKF
Steuerschränke Anordnung
Aussenbereich in Betonwand integriert
In die Türfront integriert
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In Maschinenraum
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Normen & Richtlinien VKF
Brandfallsteuerung / Bezeichnung und Schalter
Haupttableau bei FW
Aufzug / Duplexanlage
Aussentableau
mit BF Schalter
Haupttableau FW Haupttableau FW
Aufzug in Gruppe Aufzug simplex
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Normen & Richtlinien VKF
Ziffer 3.4.1; Falls sich die Steuerung ausserhalb des Aufzugsschachtes
befindet, muss sie:
a.
in die Schachtfront integriert, mindestens den gleichen
Feuerwiderstand wie die Schachttüren aufweisen und gegen den
Vorraum rauchdicht ausgeführt sein;
b.
freistehend oder in der Wandnische, mindestens Feuerwiderstand EI
30 aus Baustoffen der RF1 aufweisen;
c.
in einem separaten Brandabschnitt, in einem Schrank aus Baustoffen
der RF1 angeordnet sein.
Verbindungen (z. B. Kabel, Hydraulikleitungen usw.) zwischen den
Brandabschnitten müssen sinngemäss geschützt werden.
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Normen & Richtlinien VKF
Steuerschränke Anordnung
Aussenbereich in Betonwand integriert
In die Türfront integriert
In Maschinenraum
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Normen & Richtlinien VKF
Kommunikationssystem:
FW Tableau (Single)
FW Tableau (Duplex)
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Sprechstelle (MRL)
Normen & Richtlinien VKF
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Heruntergehängte Decke
Entriegelung mit Dreikant
Ausstieg Leiter
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Schutz gegen Löschwasser
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Notausstieg
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