Wahlbekanntmachung der Stadtverwaltung Neuwied der Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz und der Neuwahl zum Ortsbeirat Block Am Sonntag, den 13. März 2016, findet die Wahl zum 17. Landtag von Rheinland-Pfalz und gleichzeitig die Neuwahl zum Ortsbeirat Block statt. I. Wahlzeit Die Wahl findet in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. II. Stimmbezirke und Wahlräume Die Stadt Neuwied ist in 50 allgemeine Stimmbezirke und 14 Briefwahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimm-/Wahlberechtigten bis spätestens zum 21.02.2016 zugestellt wurden, sind Stimmbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Stimm-/Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Wahlräume sind zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen barrierefrei eingerichtet. Dies gilt nicht für den Wahlraum 210 - Clubhaus Hüllenberg. Im Vergleich zur Oberbürgermeisterwahl vom 08. November 2015 wurden folgende Wahlräume verlegt: Stimmbezirk 605/606 126 Wahlraum bisher Wahlraum neu Sporthalle Gladbach, An der Marienkirche 5 a, 56566 Neuwied-Gladbach Wülfersberg-Grundschule, Frans-Hals-Straße 6, 56566 Neuwied-Gladbach Heinrich-Heine-Realschule Plus, Reckstraße 24, 56564 Neuwied Werner-Heisenberg-Gymnasium, Cafeteria, Engerser Landstraße 32, 56564 Neuwied Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses Sonntag, den 13. März 2016, um 14:00 Uhr, in der Turnhalle IGS Johanna Loewenherz Neuwied, Julius-Remy-Straße 1, 56564 Neuwied, zusammen. III. am der Wahlhandlung Die Stimm-/Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimm-/Wahlberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis mitzubringen. Unionsbürger, die an der Neuwahl zum Ortsbeirat Block teilnehmen wollen, haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. A. Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz Bei der Landtagswahl wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Stimmzettelumschlägen gewählt. Zur Wahl erhalten alle Stimmberechtigten einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Landtagswahl im Wahlkreis 4 am 13. März 2016“ und einen blauen Stimmzettelumschlag. Die amtlichen Stimmzettel enthalten am oberen, rechten Rand eine Ausstanzung – eine Lochung. Die Lochung versetzt blinde und sehbehinderte Stimmberechtigte in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit sind alle Stimmzettel mit der Lochung versehen, sodass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Stimmberechtigten nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt. Jeder Stimmberechtigte hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer 1. für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung, 2. für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landesund Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Stimmberechtigten geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von den Stimmberechtigten in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet werden. Anschließend falten die Stimmberechtigten in der Wahlkabine den Stimmzettel so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben. Die Stimmberechtigten stecken den Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag und legen diesen unverschlossen in die Wahlurne für die Landtagswahl, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. In den Stimmbezirken 111 – Josef-Ecker-Stift, Erlenweg 42, 56564 Neuwied-Heddesdorf 214 – Altentagesstätte (AWO), Jahnstraße 22, 56567 Neuwied-Feldkirchen 302 – evangelisches Gemeindehaus, Am Kirchberg 11, 56567 Neuwied-Niederbieber 606 – Wülfersberg-Grundschule, Frans-Hals-Straße 6, 56566 Neuwied-Gladbach wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. B. Neuwahl zum Ortsbeirat Block Gleichzeitig mit der Landtagswahl findet die Neuwahl zum Ortsbeirat Block statt. Die Neuwahl zum Ortsbeirat Block wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (Kumulieren) durchgeführt. Diese Tatsache wurde von der Stadtverwaltung Neuwied in ihrer öffentlichen Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahl zum Ortsbeirat Block vom 06. Februar 2016 bereits veröffentlicht. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte öffentliche Bekanntmachung wird erneut ausgeführt, dass die Mehrheitswahl zum Ortsbeirat Block unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgeführt wird: 1. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz - KWG). Sie dürfen somit höchstens 4 Personen wählen. 2. Die Wahlberechtigten vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG). 3. Die Wahlberechtigten können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Ortsbeiratsmitglieder zu wählen sind. 4. Die Wahlberechtigten können auf dem Stimmzettel bis zu 4 andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG). 5. Die Wahlberechtigten können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlages von oben nach unten mit Ausnahme der von dem Wahlberechtigten bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragene Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG). 6. Eintragungen anderer wählbarer Personen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG). Die Wahlberechtigten falten in der Wahlkabine den Stimmzettel entsprechend der Vorfaltung so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben. Sie legen den Stimmzettel in die Wahlurne für die Neuwahl zum Ortsbeirat Block, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet. IV. Briefwahl Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Landtagswahl haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Neuwahl zum Ortsbeirat Block haben, können an dieser Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung Neuwied, Briefwahlbüro, 3. OG, Büro 357 – 359, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Stimm-/Wahlberechtigten haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl ihre Stimme abzugeben. Die Stimm-/Wahlberechtigten, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Stadtverwaltung Neuwied selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Post, müssen sie diese so rechtzeitig an die Stadtverwaltung Neuwied, Wahlamt, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zur Stadtverwaltung Neuwied, Wahlamt, Engerser Landstraße 17, 56564 Neuwied, überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit am Sonntag, 13. März 2016, um 18:00 Uhr, eingehen. Stimm-/Wahlberechtigte, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freitag, 11. März 2016, 18:00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Neuwied einen Wahlschein und Wahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötzlichen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag noch bis zum Wahltag am Sonntag, 13. März 2016, 15:00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist gilt auch für nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden nicht rechtzeitig Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben haben oder über ihre Einwendungen erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses entschieden wird oder wenn die Voraussetzungen für ihre Eintragung erst nach dem 07. Februar 2016 eingetreten sind oder noch eintreten. V. Stimm-/Wahlrecht Das Stimm-/Wahlrecht kann nur einmal und ausschließlich persönlich ausgeübt werden. Stimm-/Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, können sich einer Hilfsperson bedienen; die Möglichkeit der Briefwahl bleibt unberührt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der/des Stimm-/Wahlberechtigten zu kennzeichnen. Sie ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). VI. Öffentlichkeit Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Neuwied, den 25. Februar 2016 Gez. (Roth) Oberbürgermeister als Gemeindewahlleiter
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