White Paper – NGx_PC (neutrale Kasse) E131 Dokumentation (inkl

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White Paper – NGx_PC (neutrale Kasse)
E131 Dokumentation (inkl. RKSV Hinweise)
NGx_PC neutrales Kassensystem
Version 3.1, 28.12.2015, AS AK
Dieses White-Paper zeigt auf, wie unsere Software NGx_PC (PC-Kassensystem) die einzelnen Passagen der
Gesetzestexte genau erfüllt. Diese Lösung wurden zusammen mit Ing. Dr. Axel Kutschera, Fachvortragender
zum Thema Betrugsbekämpfungsgesetz, http://www.kutschera.name, entwickelt und geprüft. Für Fragen
zur technischen Umsetzung wenden Sie sich bitte an unseren CTO Ing. Andreas Schloffer.
Kein Finanzamt in Österreich (auch das BMF selbst) kann (will) eine Zertifizierung der Fiskaltauglichkeit für
Geräte herausgeben. Dies ist dadurch begründet, dass die geforderte Ordnungsmäßigkeit nicht nur von den
technischen Voraussetzungen abhängt sondern immer auch von der jeweiligen Verwendung durch den
Steuerpflichtigen.
Im Folgenden werden jeweils Gesetzestexte zitiert und kommentiert bzw. unsere technische Umsetzung
dokumentiert. So soll sichergestellt sein, dass jeder der diese Systeme benutzt, diese auch versteht. Weiter
soll deutlich werden wo zusätzlicher, eigener Handlungsbedarf (z.B. zyklische Datensicherungen, usw.)
besteht.
In Klammern finden Sie jeweils die Literaturstelle des zitierten Textes.
Wichtiger Hinweis: Der NGx_PC erfüllt FÜR SICH genommen die fiskalen Erfordernisse. Der
NGx_PC (bzw. jedes andere Kassensystem) kann aber niemals die Bedingungen und Gesetze
ALLEIN erfüllen.
Die Ordnungsmäßigkeit ist (entsprechend des Fachgutachtens der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder, KFS/DV1) immer ein Zusammenspiel aus technischen (z.B.
Manipulationssicherheit), organisatorischen (z.B. Personalschulung, Arbeitsanweisungen) und
dokumentarischen (z.B. Handbuch) Mitteln, die ein System ordnungsgemäß
(=gesetzeskonform) machen oder nicht.
Jeder einzelne Steuerpflichtige kann hierbei durch die eigene Situation in eine Regelung fallen
oder nicht (z.B. Umsatzgrenzen) und daher andere Auflagen erfüllen müssen oder nicht.
Der Steuerpflichtige (Anwender des Systems) muss sich daher immer selbst, rechtzeitig und
vor allem zielgerichtet entsprechend der eigenen Situation informieren!
Lassen Sie sich kompetent beraten. Wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder beauftragen
Sie uns zur individuellen Beratung!
Gesetzestext (1)
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO:
„Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne
gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern
oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. …
Beurteilung
Das System schreibt jede Bewegung mit Datum, Uhrzeit und laufender Nummer unverzüglich auf den
Datenträger in zwei voneinander unabhängigen Dateien. Eine davon ist eine durch Passwort geschützte SQL
Datenbank. Das Kennwort wird dem Kassenanwender NICHT mitgeteilt.
Gesetzestext (1)
§ 131 Abs. 1 Z 6 BAO:
„Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle
Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden
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können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen,
richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende
Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.“
Beurteilung
Die beiden Dateien werden immer ergänzt (APPEND), nie überschrieben. Bei Abrechnungen mit
Konsolidierungswirkung (begrenzter Speicherplatz) muss der Anwender die Originaldateien auf einem
anderen Datenträger (SD-Karte/externe Harddisk/CD-ROM usw.) als Backup sichern. Nur wenn dieser
Vorgang erfolgreich durchgeführt werden konnte werden die Arbeitsdateien gelöscht und neu erstellt – also
auch hier nicht überschrieben sondern umbenannt/verschoben.
Gesetzestext (1)
§ 131 Abs. 3 BAO:
„Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die
inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist
jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle
soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden.“
Beurteilung
Die Dateien werden intern auf Festplatten oder Flash-Datenträgern gesichert, die nach Stand der Technik als
sicher gelten. Die Speicher sind ausreichend dimensioniert, dass mindestens 7 Jahre darauf Platz finden.
Zusätzlich dazu können jederzeit Sicherungen auf USB-Stick, LAN oder PCs (und damit CD-ROMs oder
ähnliches) durchgeführt werden, sodass dem Anwender eine breite Palette von Datensicherungsmedien zur
Verfügung steht. Wir gehen davon aus, dass die Anwender die zwingende elektronische Lieferung der
Journaldaten auch zum eigenen Vorteil benutzen wollen wird (z.B. elektronische Weiterverarbeitung der
Daten in höheren Systemen etwa Warenwirtschaft oder Buchhaltung) und so ebenfalls Datensicherungen
entstehen. Eine Sicherung auf externen Datenträgern mind. alle 3 Monate ist gesetzlich vorgeschrieben!
Gesetzestext (1)
§ 163 BAO:
„(1) Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, haben die Vermutung
ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein
begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
(2) Gründe, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse Anlass geben, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu
ziehen, liegen insbesondere dann vor, wenn die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt und berechnet werden
können oder eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht
nicht möglich ist.“
Beurteilung:
Das System arbeitet nach den Regeln der ordnungsmäßigen Buchführung (siehe auch (4) und weiter unten).
Die Mitwirkungspflicht wird erfüllt sobald Sie eine Sicherung Ihres Datenbestands auf USB-Stick oder eine
externe Festplatte abgeben. Benutzen Sie daher die Menüfunktion „Sicherung auf USB-Stick (FULLSAVE)“.
Barbewegungs-VO (2)
§ 1. (1) Die vereinfachte Losungsermittlung kann unter folgenden Voraussetzungen ab Beginn eines
Wirtschaftsjahres für einen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in Anspruch genommen
werden:
1. Die Umsätze für den einzelnen Betrieb oder einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben in
den beiden unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahren den Betrag von 150.000 Euro nicht
überschritten. Als Umsätze gelten solche im Sinne des § 125 Abs. 1 Unterabs. 2 BAO.
2. Für die Dauer der Inanspruchnahme der Barbewegungs-VO werden über die Bareingänge keine
Einzelaufzeichnungen geführt, die eine Losungsermittlung ermöglichen.
Beurteilung
Vorsicht Falle: Wenn Sie (freiwillig) ein System haben, das Einzelaufzeichnungen aufzeichnet (z.B. eine
Waage mit Ausdruck, elektronische Schankanlage, Registrierkasse mit Bonstreifen) sind Sie auch unter der
EUR 150.000 Grenze NICHT berechtigt die vereinfachte Losungsermittlung durchzuführen, weil die
Voraussetzungen nicht erfüllt werden. Es müssen die Einzelaufzeichnungen entsprechend dem § 132 BAO
(elektronisch) aufbewahrt werden!
Beurteilung II:
Über das StRefG 2015/2016 wurde die Grenze auf 15.000 € Umsatz sowie 7.500 € Barumsatz herabgesetzt!
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Barbewegungs-VO (2)
§ 1. (5) Entsprechen die im Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb geführten Bücher und
Aufzeichnungen nicht den Vorschriften des § 131 BAO, kann das zuständige Finanzamt für die Dauer
von maximal drei Wirtschaftjahren begründet die Berechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung
entziehen.
Beurteilung
Zwar wird in der Barbewegungs-VO eine Umsatz-Grenze von EUR 150.000 eingeführt, ab der genaue
Aufzeichnungen jeder einzelnen Barbewegung (Umsatz) verpflichtend sind. Trotzdem kann es bei kleineren
oder grenznahen Betrieben sinnvoll sein genaue Aufzeichnungen freiwillig zu führen, weil sonst die
Vereinfachung entzogen werden kann.
Beurteilung II:
Über das StRefG 2015/2016 wurde die Grenze auf 15.000 € Umsatz sowie 7.500 € Barumsatz herabgesetzt!
Eine vereinfachte Losungsermittlung ist grundsätzlich nicht mehr gestattet!
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
1.1. Betroffene Abgabepflichtige
Die im Gesetz normierte Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen betrifft Buchführungspflichtige,
freiwillig Buchführende, sowie nach § 126 Abs. 2 BAO Aufzeichnungspflichtige mit ihren betrieblichen
Einkünften. Von der Aufzeichnungspflicht betroffen sind daher auch Abgabepflichtige, die ihren Gewinn
nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 oder nach § 17 EStG 1988 (hinsichtlich derjenigen Größen, die nicht pauschaliert
sind) ermitteln. Die in der Folge für Bareingänge und Barausgänge getroffenen Ausführungen gelten auch
für Bareinnahmen und Barausgaben bei Einnahmen/Ausgabenrechnern.
Beurteilung
Es geht also (fast) jeden etwas an… Insbesondere Branchen mit hohem Bargeldverkehr.
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
Es besteht, außer bei Vorliegen der durch die Verordnung geschaffenen Ausnahmeregelungen, die
Verpflichtung die Barbewegungen (Bareingänge und Barausgänge) einzeln festzuhalten und aufzuzeichnen,
wobei grundsätzlich die Aufzeichnung des einzelnen Bareingangs pro Geschäftsfall ausreichend ist. Allein
aus § 131 Abs.2 Z.1 BAO ist eine darüber hinausgehende Verpflichtung die einzelnen Produkte und
Dienstleistungen zum Zweck der Losungsermittlung festzuhalten, nicht abzuleiten.
Andere bestehende Aufzeichnungsverpflichtungen werden dadurch weder aufgehoben noch eingeschränkt.
Wenn Aufzeichnungen geführt werden, die über die Aufzeichnung der einzelnen Bareingänge hinausgehen
und für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind (beispielsweise die Aufzeichnung der einzelnen
verkauften Produkte oder Leistungen), sind diese aufzubewahren.
Beurteilung
Das System arbeitet nach den Regeln der ordnungsmäßigen Buchführung. Jede Bewegung (Einzelleistung)
wird einzeln und sofort im Datenerfassungsprotokoll (DEP) erfasst. Die Kasse erlaubt keine Eingabe der
Barsumme ohne Artikelzuordnung. Der Preis der Einzelleistung kann aber in Ausnahmefällen manuell
eingegeben werden (Spartenbonierung; Artikeltyp „Preisabfrage“).
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
Die Form der Einzelaufzeichnungen bleibt dem Unternehmer überlassen, wobei unter Einzelaufzeichnungen
insbesondere chronologische händische Aufzeichnungen der Einzellosungen, Paragondurchschriften,
Rechenstreifen, Losungsblätter, Kassabucheinzelaufzeichnungen, Registrierkassenstreifen von mechanischen
Registrierkassen oder elektronische Registrierkassensysteme und andere Aufzeichnungen, die aufgrund
Summenbildung der einzelnen Bareingänge eine Ermittlung der Tageslosung ermöglichen, zu verstehen sind.
Beurteilung
Vorsicht Falle: bei elektronischen Geräten steht an anderer Stelle (§ 131 Abs. 3 und im § 132 Abs. 3 BAO
"Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.", dass
die Daten der Registrierkassenstreifen auch elektronisch als Datei (Exportdatei, Druckdateien) zur Verfügung
gestellt werden müssen!
Diese Regelung ist übrigens nicht neu sondern gilt bereits seit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 (AbgÄG
1998), BGBl 28/99 unter Berücksichtigung sämtlicher Übergangsfristen seit 1.1.2001.
Die Zurverfügungstellung von Druck- oder Exportdateien auf Datenträgern ist durch Zwangsstrafe
erzwingbar. Die Nichtvorlage stellt eine Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Dies hätte auch Auswirkung
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auf die Ermessensübung, soweit es sich um Fragen handelt, die dem abgabenrechtlichen Verhalten der
Partei Bedeutung beimessen.
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
1.2.3. Tischabrechnung
Wenn beim Inkasso mehrere Produkte zu einem bestimmten Zeitpunkt an Kunden in einer Gesamtsumme
abgerechnet und boniert werden und das Inkasso der Gesamtsumme zu Teilbeträgen bei mehreren Personen
(Tischabrechnung) zeitnah erfolgt, kann die Tischbonierung als einzelne Bareingangsaufzeichnung gewertet
werden. Voraussetzung ist, dass der Zeitpunkt der Bonierung, der Verrechnungskreis (Tisch) und die auf die
einzelnen Produkte entfallenden Teilbeträge ersichtlich oder ermittelbar sind.
Beurteilung
Die Systeme erfüllen diesen Passus durch Eintrag des Zahlungsvorgangs als separate Journal-Zeile. Beim
Tisch-Splitten und allen anderen Situationen wo dies zutrifft, wird ebenfalls buchhalterisch vorgegangen, d.h.
es erfolgt ein Storno der gesplitteten Artikel auf dem Quelltisch und eine Bonierung am Zieltisch. So sind
wiederum alle Summenbildungen nachvollziehbar.
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
1.2.4. Stock- oder Standverrechnung
Bei einer Stockverrechnung oder Standverrechnung ist der Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche
Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter
(Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiert für diesen in dessen Namen und für dessen Rechnung die
Einnahmen und kann daher nicht selbstständig kontrahieren. Eine Stockverrechnung kann etwa für die
Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen Warenlagerbuchführung verwendet werden, ersetzt aber nicht
eine ordnungsgemäße Losungsermittlung.
Beurteilung
Die Kasse stellt die ideale Ergänzung zur Stockkontrolle dar. An der Kasse werden die Umsätze zeitnah
erfasst und die Losung ermittelt. Über den Stock werden die Kellner kontrolliert.
Durchführungserlass zur Barbewegungs-VO (3)
1.2.5. Automatenumsätze
Wenn Waren oder Dienstleistungen durch Automaten (z.B. Zigarettenautomaten, Personenwaage) verkauft
werden, ist die Einzelaufzeichnungspflicht gesondert für jeden einzelnen Automaten durch Aufzeichnung der
Anzahl der verkauften Waren oder Dienstleistungen (bzw. Zählwerkstand) und Erfassung und Aufzeichnung
der vereinnahmten Erlöse möglich. Die Zählwerkstände der einzelnen Automaten sind festzuhalten.
Eine tägliche Entleerung der Automaten ist nicht notwendig. Als nächstfolgender Arbeitstag ist der Tag der
nächstfolgenden Kassenentleerung des Automaten (siehe Abschnitt 3) anzusehen.
Beurteilung
Die Kasse ist nicht als Automatenumsatz zu verstehen. Es gibt keine Zählwerke.
Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/DV 1 (4)
Die Ordnungsmäßigkeit von EDV-gestützten Buchführungssystemen kann prinzipiell durch
– technische,
– organisatorische und
– dokumentarische
Maßnahmen gewährleistet werden. Technische Maßnahmen (z.B. automatische Programmkontrollen)
besitzen dabei den höchsten Sicherheitsgrad (werden aber, v.a. bei älteren Programmsystemen, nicht immer
im optimalen Ausmaß zur Verfügung stehen). Durch technische Kontrollen nicht abgedeckte Bereiche
können jedoch auch durch organisatorische Maßnahmen (z.B. manuelle Kontrollen in den Fällen, in denen
keine programmierten Kontrollen existieren) in ordnungsgemäßer Weise ergänzt werden.
Beurteilung:
Organisatorische und dokumentarische Maßnahmen können nur durch den Anwender individuell umgesetzt
werden! Lassen Sie sich von einem Fachmann beraten und dokumentieren Sie diese Beratung schriftlich.
Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS/DV 1 (4)
Sinngemäß: Eine Buchhaltung muss den Grundsätzen nach a) der Verantwortung für die
Ausführung delegierter Funktionen, b) Transparenz, c) Kontrollierbarkeit, d) Funktionssicherheit
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Kasse)
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genügen und die Vorgänge über e) die Belegfunktion, f) die Journalfunktion und g) die
Kontenfunktion sicherstellen. Der Unternehmer (in unserem Fall Inhaber/Anwender des Geräts)
trägt IMMER die Verantwortung und muss daher eine interne Kontrollfunktion aufbauen und pflegen, die
sicherstellt, dass alle Komponenten seiner Buchhaltungskette korrekt arbeiten und Fehler erkannt werden.
Beurteilung:
Die Kasse stellt einen Teil dieser Buchhaltungskette dar und erfordert ihre entsprechende Aufmerksamkeit
und Kontrolle im Rahmen der Buchhaltung.
Kassenrichtlinie (7)
Beurteilung:
Das NGx_PC Kassensystem ist ein Typ 3 PC-Kassensystem für Windows.
Die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe werden durch das Datenerfassungsprotokoll (DEP)
sichergestellt.
Im DEP liegen die fortlaufende Nummerierung der Geschäftsfälle als auch die fortlaufende Nummerierung
der Einzelleistungen vor.
Änderungen an den Stammdaten oder der Konfiguration werden in den LOG-Dateien und Datensicherungen
verzeichnet.
Zusätzliche Informationen zu den technischen und logischen Gegebenheiten wurden in den anderen Punkten
dieser Dokumentation beschreiben.
Steuerreformgesetz 2015/2016 (8)
§ 10 Abs. 3 und § 24 UStG
Beurteilung:
Ein zusätzlicher Steuersatz von 13% ist möglich (5 Steuersätze insgesamt; aktuell 20%, 10%, 13%, 0%,
19%).
Steuerreformgesetz 2015/2016 (8)
„§ 132a. (1) Unternehmer (§ 2 Abs. 1 UStG 1994) haben unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften dem
die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige
Leistungen (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994) zu erteilen. Als Beleg gilt auch ein entsprechender elektronischer
Beleg, welcher unmittelbar nach erfolgter Zahlung für den Zugriff durch den die Barzahlung Leistenden
verfügbar ist. Erfolgt die Gegenleistung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare
elektronische Zahlungsformen, so gilt dies als Barzahlung. Als Barzahlung gilt weiters die Hingabe von
Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebener und von ihm an Geldes statt angenommener Gutscheine,
Bons, Geschenkmünzen und dergleichen.
Beurteilung:
Ein Beleg (Ausdruck auf Bondrucker) wird erstellt und enthält die vorgeschriebenen Datenfelder.
Die Zweitschrift erfolgt automatisch auf Datenträger in der Datenbank – Details siehe oben.
Erlass zur Einzel-Aufz.-Pfl., RegK-Pfl. und Bel-Ert.-Pfl. vom 12.11.2015 (9)
Beurteilung:
Der Erlass enthält unserer Ansicht nach keine Neuerungen oder großen Erweiterungen sondern nur
erklärende Worte zu verschiedenen Vorgängen.
Zu 2.4.2 nichterfolgswirksame Vorgänge. Diese können über Buchung / Gegenbuchung, beides mit 0%
Steuersatz gebucht werden.
Beispiel durchlaufender Posten:
1 x Ortstaxe
1,50
0%
1 x Durchlaufposten
-1,50
0%
Auf diese Weise ist der Einzelaufzeichnungspflicht genüge getan (Auswertung über die gesammelten
Ortstaxen ist jederzeit möglich) und die Umsatzwirksamkeit wurde durch die Gegenbuchung verhindert.
Zu 2.4.3 Trainingsbuchungen. Das System unterstützt keine speziellen Trainingsbuchungen. Stornieren Sie
die Beträge mit der Stornofunktion, bewahren Sie die Storno-Belege 7 Jahre auf und markieren Sie diese mit
dem Vermerk „Training“.
Alternativ dazu kann ein eigener Bediener definiert werden, der den Namen „Training“ erhält. Sämtliche
Buchungen auf diesem „Trainingsbediener“ können dann wiederum getrennt ausgewertet und verwaltet
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werden. Es handelt sich jedoch um einen normalen Bediener, der lediglich den Namen „Training“ trägt und
sich sonst in keiner Weise in Bedienung/Verbuchung usw. von anderen Bedienern unterscheidet. Sprechen
Sie mit Ihrem Steuerberater über die beiden Möglichkeiten.
Zu 2.4.10 Gutscheine. Diese können über Buchung / Gegenbuchung, beides mit 0% Steuersatz gebucht
werden.
Beispiel Gutschein Verkauf:
1 x Bonverkauf
20,00
0%
1 x Herausgabe Gutschein
-20,00
0%
Auf diese Weise ist der Einzelaufzeichnungspflicht genüge getan (Auswertung über die gesammelten
Bonverkäufe ist jederzeit möglich) und die Umsatzwirksamkeit wurde durch die Gegenbuchung verhindert.
Das Einlösen eines solchen Gutscheins erfolgt auf der Zahlungsart Gutschein zum vollen Umsatz und
Barbetrag sowie zu den pro Artikel jeweils zutreffenden Umsatzsteuersätzen.
Erlass zur Einzel-Aufz.-Pfl., RegK-Pfl. und Bel-Ert.-Pfl. vom 12.11.2015 (9)
Punkt 4.4.4 Menge / handelsübliche Bezeichnung
Beurteilung:
Der Erlass enthält einige Beispiele für ein paar wenige Branchen. Bitte prüfen Sie die Bezeichnungen für Ihre
Branche, sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater und/oder der Kammer ihres Gewerkes.
RKSV vom 11.12.2015 (10)
Beurteilung:
Die RKSV enthält umfassende und komplexe Anforderungen, die aktuell NICHT vollständig erfüllt werden.
Nachdem die aktuell nicht erfüllten Paragraphen jedoch erst mit 1.1.2017 in Kraft treten, sehen wir die
aktuelle Version bis mind. 1.7.2016 als gültig an.
Mittels Update wird die Software im Laufe des Jahres an die neuen Voraussetzungen angepasst.
Literaturverweise
(1) BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 26. Juni
2006 Teil I 99. Bundesgesetz: Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 (NR: GP XXII RV 1435 AB 1470
S. 150. BR: AB 7552 S. 735.)
(2) BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 21.
November 2006 Teil II 441. Verordnung: Barbewegungs-VO
(3) BMF - IV/2 (IV/2) 27. Dezember 2006 BMF-010102/0004-IV/2/2006 Durchführungserlass zur
Barbewegungsverordnung
(4) Erlass des BMF, GZ BMF-010102/0001-IV/2/2007 vom 3. 8. 2007 Ergänzende Ausführungen zum
Durchführungserlass
(5) Fachgutachten „Die Ordnungsmäßigkeit von EDV-Buchführungen“ Kommentierte Fassung
des Fachsenats für Datenerfassung vom 3.6.1998
(6) Die Zurverfügungstellung von Unterlagen auf Datenträgern von Bernhard Kurz, Leiter des
Projekts "Einsatz von Prüfsoftware in der Betriebsprüfung" des BMF
(7) Kassenrichtlinie 2012, Erlass des BMF vom 28.12.2011, BMF-010102/0007-IV/2/2011
(8) BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 14. August
2015 Teil I 118. Bundesgesetz: StRefG 2015/2016
(9) Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vom 12.11.2015, BMF010102/0012-IV/2/2015
(10)
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 11.
Dezember 2015 Teil II 410. Verordnung: Registrierkassensicherheitsverordnung, RKSV
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Der Inhalt dieser Dokumentation unterliegt ständiger Überarbeitung und Verbesserung ohne vorherige
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