Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Blomberg Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) - SGV. NW. 2023 und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 26. Jan. 1995 nachstehende Satzung beschlossen: §1 Die Stadt Blomberg unterhält zur vorübergehenden Unterbringung der nach dem Landesaufnahmegesetz NW aufzunehmenden ausländischen Flüchtlingen, die nicht ausreichend mit Wohnraum versorgt werden können, Übergangsheime, die vom Regierungspräsidenten anerkannt sind. §2 Die Übergangsheime sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Stadt Blomberg - Sozialamt - entscheidet über die Belegung der Übergangsheime durch Einweisung- oder Ausweisungsverfügungen. Durch die Einweisung wird zwischen der Stadt Blomberg und den zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Sonstige mietrechtliche Schutzbestimmungen finden ebenfalls keine Anwendung. Das Weisungsrecht, dem jeder Benutzer des Übergangsheimes unterworfen ist, wird vom Sozialamt der Stadt Blomberg wahrgenommen, welches sich dazu auch des jeweiligen Hausverwalters bedienen kann. §3 Mit der Aushändigung der Einweisungsverfügung erwirbt der eingewiesene ausländischen Flüchtling - im folgenden Benutzer genannt - das Recht, den ihm zugewiesenen Raum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Heimes nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Hausordnung zu benutzen oder mitzubenutzen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung bestimmter Räume besteht nicht. Das Sozialamt ist somit nicht verpflichtet, besonderen Wünschen der Benutzer in dieser Hinsicht nachzukommen. Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung bereits eingewiesener Personen bezüglich der weiteren Belegung des noch nicht voll ausgenutzten Raumes. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes, von einer Unterkunft in eine andere als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden. Wer durch Einweisungsverfügung ein Übergangsheim benutzen darf, übernimmt zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Hausordnung ergeben. Der Benutzer hat den Anordnungen des Sozialamtes bzw. der mit der Aufsicht beauftragten Person Folge zu leisten. §4 Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn a) der Grund der Einweisung entfällt, b) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist, c) der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Hausordnung, Anlaß dazu gibt, d) die Unterbringung den Zeitraum von 1 Jahr überschritten hat. §5 Die Benutzer der Übergangsheime ist gebührenpflichtig. Die Leistungspflicht und Höhe der Gebühr werden in einer Gebührensatzung geregelt. §6 Die Ordnung in den Übergangsheimen bestimmt im einzelnen eine Hausordnung. §7 Die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Hausordnung können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 1980 (GV NW S. 510) in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden. §8 Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft. Die bisherigen Satzungen über die Unterhaltung des Übergangsheimes “Neue Torstr. 42“ für die Unterbringung von Asylbewerbern in der Stadt Blomberg vom 28. Oktober 1986 und die Satzung über die Unterhaltung des Übergangsheimes “Nederlandstraße“ (Wohncontainer) für die Unterbringung von Asylbewerbern in der Stadt Blomberg vom 26. Oktober 1991 treten mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden, c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergeben. Blomberg, den 27. Jan. 1995 Machentanz (Bürgermeister)
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