Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von

Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von
Übergangsheime für ausländische Flüchtlinge
in der Stadt Blomberg
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666)
- SGV. NW. 2023 und der §§ 2, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) in der jeweils gültigen
Fassung hat der Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung am 26. Jan. 1995 nachstehende Satzung beschlossen:
§1
Die Stadt Blomberg unterhält zur vorübergehenden Unterbringung der nach dem
Landesaufnahmegesetz NW aufzunehmenden ausländischen Flüchtlingen, die nicht
ausreichend mit Wohnraum versorgt werden können, Übergangsheime, die vom
Regierungspräsidenten anerkannt sind.
§2
Die Übergangsheime sind nichtrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die
Stadt Blomberg - Sozialamt - entscheidet über die Belegung der Übergangsheime
durch Einweisung- oder Ausweisungsverfügungen.
Durch die Einweisung wird zwischen der Stadt Blomberg und den zugewiesenen
ausländischen Flüchtlingen kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches begründet. Sonstige mietrechtliche Schutzbestimmungen finden
ebenfalls keine Anwendung.
Das Weisungsrecht, dem jeder Benutzer des Übergangsheimes unterworfen ist, wird
vom Sozialamt der Stadt Blomberg wahrgenommen, welches sich dazu auch des
jeweiligen Hausverwalters bedienen kann.
§3
Mit der Aushändigung der Einweisungsverfügung erwirbt der eingewiesene
ausländischen Flüchtling - im folgenden Benutzer genannt - das Recht, den ihm
zugewiesenen Raum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Heimes nach
Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Hausordnung zu benutzen oder
mitzubenutzen.
Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung bestimmter Räume besteht nicht. Das Sozialamt
ist somit nicht verpflichtet, besonderen Wünschen der Benutzer in dieser Hinsicht
nachzukommen. Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung bereits eingewiesener Personen bezüglich der weiteren Belegung des noch nicht voll ausgenutzten Raumes.
Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen
sowohl innerhalb eines Übergangsheimes, von einer Unterkunft in eine andere als
auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden.
Wer durch Einweisungsverfügung ein Übergangsheim benutzen darf, übernimmt
zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Hausordnung ergeben. Der
Benutzer hat den Anordnungen des Sozialamtes bzw. der mit der Aufsicht
beauftragten Person Folge zu leisten.
§4
Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn
a)
der Grund der Einweisung entfällt,
b)
eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im
einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist,
c)
der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die
Hausordnung, Anlaß dazu gibt,
d)
die Unterbringung den Zeitraum von 1 Jahr überschritten hat.
§5
Die Benutzer der Übergangsheime ist gebührenpflichtig. Die Leistungspflicht und
Höhe der Gebühr werden in einer Gebührensatzung geregelt.
§6
Die Ordnung in den Übergangsheimen bestimmt im einzelnen eine Hausordnung.
§7
Die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Hausordnung können nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai
1980 (GV NW S. 510) in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.
§8
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft. Die bisherigen Satzungen über die
Unterhaltung des Übergangsheimes “Neue Torstr. 42“ für die Unterbringung von
Asylbewerbern in der Stadt Blomberg vom 28. Oktober 1986 und die Satzung über
die Unterhaltung des Übergangsheimes “Nederlandstraße“ (Wohncontainer) für die
Unterbringung von Asylbewerbern in der Stadt Blomberg vom 26. Oktober 1991
treten mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden,
c)
der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergeben.
Blomberg, den 27. Jan. 1995
Machentanz
(Bürgermeister)