50.000 1. Änderungssatzung vom 04.11.2015 zur Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos gewordene Personen der Stadt Kaarst vom 05.12.2012 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.496) – SGV. NRW. 2023, § 1- des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge – (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlügAG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 922) – SGV. NRW. 24 und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) – SGV. NRW. 610 hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner Sitzung am 01.10.2015 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 1. Änderung der Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos gewordene Personen der Stadt Kaarst vom 05.12.2012. Die Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos gewordene Personen der Stadt Kaarst vom 05.12.2012 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Zweck und Rechtsnorm wird wie folgt gefasst: § 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Zur Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz) und solcher obdachloser Personen, die sich kurzfristig nicht selbst eine andere Unterkunft beschaffen können, unterhält die Stadt Kaarst folgende Wohnheime für soziale Zwecke: Kaarst- Ludwig-Erhard-Straße 40 und 42 Kaarst-Holzbüttgen, Rotdornstraße 13 Kaarst-Vorst, Bäumchensweg 4 Kaarst- Büttgen, Vom-Stein-Straße 49 Kaarst- Vorst, Wattmannstraße 2a als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. 1 2. § 3 Dauer und Nutzung wird wie folgt geändert: a) § 3 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. § 3 Absatz 1 erhält damit folgende Fassung: (1) Die Unterbringung in den Wohnheimen für soziale Zwecke erfolgt nur vorübergehend. b) § 3 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. § 3 Absatz 4 erhält damit folgende Fassung: (4) Eine Räumung des Wohnheimes für soziale Zwecke kann gefordert werden, wenn die Benutzer a) anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung haben oder b) schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Hausordnung oder mündliche Weisungen nach (3) Ziffer b) verstoßen haben. 3. § 5 Gebührensätze werden wie folgt gefasst: § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die Einrichtungen Bäumchensweg 4 und Rotdornstraße 13, wird jeweils eine Benutzungsgebühr von 4,00 €/m² und Monat festgelegt. Für die Einrichtungen LudwigErhard-Straße 40 – 42, Vom Stein-Straße 49 und Wattmannstraße 2a wird eine Benutzungsgebühr von 6,00 €/m² und Monat festgelegt. Eine Anpassung der Gebührensätze erfolgt alle fünf bis sieben Jahre durch Änderung dieser Satzung. Artikel 2 Inkrafttreten Die 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, 2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, 3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 2 oder ein vorgeschriebenes 4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kaarst, den 04.11.2015 Die Bürgermeisterin Dr. Ulrike Nienhaus 3
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