1. Änderungssatzung vom 04.11.2015 zur Satzung über

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1. Änderungssatzung vom 04.11.2015
zur Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke
für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos gewordene Personen der
Stadt Kaarst vom 05.12.2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung kommunaler Gesamtabschlüsse
und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 25.06.2015 (GV. NRW. S.496) –
SGV. NRW. 2023, § 1- des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer
Flüchtlinge – (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlügAG) – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur
Novellierung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18.12.2014 (GV. NRW. S. 922) – SGV.
NRW. 24 und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV. NRW. S.
712), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) – SGV. NRW. 610 hat der Rat der Stadt Kaarst in seiner
Sitzung am 01.10.2015 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
1. Änderung der Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für
soziale Zwecke für Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos
gewordene Personen der Stadt Kaarst vom 05.12.2012.
Die Satzung über die Unterhaltung und Nutzung der Wohnanlagen für soziale Zwecke für
Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge und obdachlos gewordene Personen der Stadt
Kaarst vom 05.12.2012 wird wie folgt geändert:
1. § 1 Zweck und Rechtsnorm wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Zur Aufnahme und vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen (§ 1
Flüchtlingsaufnahmegesetz) und solcher obdachloser Personen, die sich kurzfristig nicht
selbst eine andere Unterkunft beschaffen können, unterhält die Stadt Kaarst folgende
Wohnheime für soziale Zwecke:
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

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Kaarst- Ludwig-Erhard-Straße 40 und 42
Kaarst-Holzbüttgen, Rotdornstraße 13
Kaarst-Vorst, Bäumchensweg 4
Kaarst- Büttgen, Vom-Stein-Straße 49
Kaarst- Vorst, Wattmannstraße 2a
als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts.
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2. § 3 Dauer und Nutzung wird wie folgt geändert:
a) § 3 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. § 3 Absatz 1 erhält damit folgende Fassung:
(1) Die Unterbringung in den Wohnheimen für soziale Zwecke erfolgt nur vorübergehend.
b) § 3 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. § 3 Absatz 4 erhält damit folgende Fassung:
(4) Eine Räumung des Wohnheimes für soziale Zwecke kann gefordert werden, wenn die
Benutzer
a) anderweitig ausreichenden Wohnraum zur Verfügung haben oder
b) schwerwiegend oder mehrfach gegen diese Satzung, die Hausordnung oder
mündliche Weisungen nach (3) Ziffer b) verstoßen haben.
3. § 5 Gebührensätze werden wie folgt gefasst:
§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Für die Einrichtungen Bäumchensweg 4 und Rotdornstraße 13, wird jeweils eine
Benutzungsgebühr von 4,00 €/m² und Monat festgelegt. Für die Einrichtungen LudwigErhard-Straße 40 – 42, Vom Stein-Straße 49 und Wattmannstraße 2a wird eine
Benutzungsgebühr von 6,00 €/m² und Monat festgelegt. Eine Anpassung der Gebührensätze
erfolgt alle fünf bis sieben Jahre durch Änderung dieser Satzung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung der Stadt Kaarst über die Unterhaltung und Nutzung der
Wohnanlagen für soziale Zwecke wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen,
sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
1.
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2.
die
Satzung,
die
sonstige
ortsrechtliche
Bestimmung
oder
der
Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht
worden,
3.
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
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oder
ein
vorgeschriebenes
4.
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Kaarst, den 04.11.2015
Die Bürgermeisterin
Dr. Ulrike Nienhaus
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