und Sanierungspflichtigen für das künstliche Gewässer "Roter

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Herrn Dr. Matthias Rößler
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lhre Nachricht vom
Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE
Drs.-Nr.:6/3907
Thema: Klärung der Unterhaltungs- und Sanierungspflichtigen für das
künstliche Gewässer,,Roter Graben" zwischen Halsbach und
Halsbrücke
20. Januar 2016
Aktenzeichen
(bitte bei Antwort angeben)
z-o't41.5011915069
Dresden,
47, Z,'Zç
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich
die Kleine Anfrage wie folgt:
Frage 1:
Welche Körperschaften, welche Unternehmen oder welche
Stellen waren auf welcher konkreten Rechtsgrundlage oder
vertraglichen Vereinbarung bis zum Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik am 3. Oktober 1990 Träger der Unterhaltungs- und Sanierungslast für das bereits im 17. Jahrhundert im Rahmen des Altbergbaus als Kunstgraben
angelegte künstliche Gewässer ,,Roter Graben" zwischen
dem Ortsteil Halsbach der Stadt Freiberg und der Gemeinde Halsbrücke bis zum Halsbrücker Südschlag (HSA) in die
Freiberger Mulde? (Bitte unter Angabe der jeweiligen zeitlichen Abschnitte und Rechtsgrundlagen bzw. vertraglichen Vereinbarungen darstellen.)
Die Historie des ,,Roten Grabens" ist nicht abschließend und eindeutig
geklärt. Dies wurde bereits im Rahmen der Kleinen Anfrage der Abgeordneten, Frau Dr. Jana Pinka, Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/7005 (Thema:
Bergbauliches Denkmal ,,Roter Graben", Halsbrücke) mit Schreiben des
damaligen Staatsministers, Herrn Frank Kupfer, vom 18. Oktober 2011
mitgeteilt.
Tag der
Deutschen Einhe¡t
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Nach hiesigem Kenntnisstand wurde der ,,Rote Graben" durch den Bergbau im
17. Jahrhundert als Kunstgraben angelegt. Er diente einerseits der Grubenentwässerung im Freiberger Revier (zum Beispiel Alter Tiefer Fürstenstolln, Hauptstolln
Umbruch) und andererseits der Heranführung von Aufschlagwasser für das Halsbrücker Revier (Gruben St. Johannes und St. Lorenz auf dem Halsbrücker Spat). ln
den nachfolgenden Jahrhunderten wurde der Graben von den am Standort vorhandenen Bergbaugruben für den Betrieb der Halsberger Hütten genutzt. Die Stilllegung
des Halsbrücker Bergbaus erfolgte um das Jahr 1900. Die Wiederinbetriebnahme
erfolgte im Jahr 1935. Die letzte bergbauliche Nutzung war im Jahr 1968.
Dabei stellt das Jahr 1945 eine rechtliche Zäsur für die Rechtsnachfolge der Bergbaubetriebe dar. Es handelt sich hier um sogenannten Altbergbau ohne Rechtsnachfolger,
da ab 1945 auf dem Gebiet der späteren DDR Verstaatlichungen und Enteignungen
von Bergbaubetrieben durchgeführt wurden und die neuen Eigentümer (volkseigene
Betriebe) nicht in die Rechtsnachfolge ihrer Vorgänger eintraten.
Nach den Regelungen des Wassergesetzes der DDR vom 17. April 1963 oblag die
Verantwortung für die lnstandhaltung und den Ausbau der Gewässer und der dazugehörigen wasseruvirtschaftlichen Anlagen, die einzelnen Betrieben, Einrichtungen oder
Grundstücken dienen, den Nutzern der Gewässer ($ 21 Absatz 3 Buchstabe b), bei
,,sonstigen Gewässern" den Rechtsträgern oder Eigentümern ($ 21 Absatz 3 Buchstabe
c). Diese Zuständigkeitsverteilung blieb auch nach dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982
im Wesentlichen unverändert erhalten. Nach $ 32 Absatz 2 oblag diese Verantwortung
den Rechtsträgern, Eigentümern oder Gewässernutzern, sofern keine ausdrückliche
Zuordnung auf eine bestimmte Behörde (Wasserwirtschaftsdirektion) erfolgt ist (S 32
Absätze 1 und 2 Wassergesetz vom 2. Juli 1982).
Frage 2:
Welche Körperschaften, welche Unternehmen oder welche Stellen
waren nach dem 3. Oktober 1990 bis heute auf welcher konkreten
Rechtsgrundlage Träger der Unterhaltungs- und Sanierungslast für
den vorgenannten ,,Roten Graben" zwischen dem Ortsteil Halsbach
der Stadt Freiberg und der Gemeinde Halsbrücke bis zum Halsbrücker
Südschlag (HSA) in die Freiberger Mulde? (Bitte unter Angabe der
jeweiligen maßgeblichen zeitlichen Abschnitte und Rechtsgrundlagen
bzw. vertragl ichen Verei
n
barungen darstel len. )
a) 1990 bis 1993
Nach Artikel 3 S 2 Abs. 1 Nr. I des Umweltrahmengesetzes der DDR trat das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auf dem Gebiet der DDR am 1. Juli 1990 in Kraft, das
Wassergesetz der DDR vom 2. Juli 1982 blieb nach Absatz 2 dieser Vorschrift unberührt. Artikel 9 des Einigungsvertrages regelte, dass dieses fortgeltende Recht der DDR
als Landesrecht in Kraft blieb (vgl. Artikel 9 des Einigungsvertrages in Verbindung mit
Anlage ll Kapitel Xll Nr. 1 zu Artikel 9 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel
3 $ 2 Abs. 2 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990). lm Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1 veruviesen.
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b) 1993 bis 2004
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (bis zu seiner Neufassung vom 18. Oktober 2004) enthielt nur Regelungen zur Unterhaltungslast von
Gewässern l. und ll. Ordnung (vergleiche SS 24,70 SächsWG1993). Für künstlich
angelegte Abzweigungen von Gewässern l. und ll. Ordnung gab es keine explizite
Regelung.
Der ,,Rote Graben" ist nicht Bestandteil der Revienruasserlaufanstalt Freiberg (RWA),
wie sie in Anlage 1 zum $ 24 SächsWG 1993 (und gleichlautenden Nachfolgevorschriften) definiert ist. Ebenso wenig ist der ,,Rote Graben" als Gewässerteil der
Freiberger Mulde in derAnlage 1 zu $ 24 SächsWG 1993 (und gleichlautenden Nachfolgevorschriften) verzeichnet, damit handelt es sich nicht um ein Gewässer L Ordnung.
Eine Übernahme des ,,Roten Grabens" in die Unterhaltungslast des Freistaates
Sachsen ist nicht erfolgt.
Der Hersteller des ,,Roten Grabens" war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent,
Rechtsnachfolger gab es nicht.
Nachdem ein Verantwortlicher für künstlich angelegte Gewässer nicht ermittelt werden
konnte, war und ist nach dem Polizeigesetz des Freistaates Sachsen die Ortspolizeibehörde zur Abwehr der von einem solchen Gewässer ausgehenden Gefahren verantwortlich, somit die Kommunen Gemeinde Halsbrücke und Stadt Freiberg ($ 1 Absatz 1,
$ 64 Absatz 1 Nr. 4 und $ 68 Absatz 2 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG)).
c) 2004 bis heute
lm Rahmen der Neufassung des SächsWG vom 18. Oktober 2004 wurden auch Regelungen zur Unterhaltung künstlicher Gewässer getroffen, die mit der Novelle vom
12. Juli 2013 fortgeführt wurden. Der,,Rote Graben" ist ein künstliches, das heißt von
Menschenhand geschaffenes, oberirdisches Gewässer gemäß $ 3 Nr. 4 WHG, S 30
Abs. 3 SächsWG und ist keiner Gewässerordnung zugeordnet.
Nach $ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SächsWG ist für die Gewässerunterhaltung der Hersteller des künstlichen Gewässers oder dessen Rechtsnachfolger zuständig. Wird die
Unterhaltungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, dazu zählt auch der Fall,
dass - wie hier - kein Rechtsnachfolger vorhanden ist, nach $ 31 Absatz 4 SächsWG
jeweils die betreffende Gemeinde, in deren Gebiet das künstliche Gewässer liegt, verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen.
Eine Übertragung oder Aufteilung der Unterhaltungslast durch die zuständige Wasserbehörde nach $ 33 oder $ 34 SächsWG ist nicht erfolgt.
Frage
3:
Welche konkreten Prüfungen zur Feststellung der Trägerschaft für die
Unterhaltungs- und Sanierungslast des o.g. ,,Roten Grabens" sind zu
welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis durchgeführt worden?
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Vielfältige Prüfungen zur Feststellung der Trägerschaft der wasserrechtlichen Unterhaltungslast (einschließlich der notwendigen Klärung der Vorfrage, ob es sich bei dem
,,Roten Graben" um ein Gewässer oder eine Anlage handelt) sowie der Eigentumsverhältnisse erfolgten im Wesentlichen seit dem Jahr 2000 bei der unteren Wasserbehörde (LRA Freiberg) sowie der oberen Wasserbehörde [zunächst Regierungspräsidium Chemnitz; jetzt Landesdirektion Sachsen (LDS)] und dem Staatsbetrieb
Landestalsperrenverwaltung (LTV). Des Weiteren wurden die Gemeinde Halsbrücke,
das Sächsische Oberbergamt, der Staatsbetrieb Sächsisches lmmobilien- und Baumanagement (SlB) sowie die Saxonia Standortentwicklungs- und -verwaltungsgesellschaft mbH einbezogen.
Seit dem Jahr 2005 war auch die oberste Wasserbehörde (SMUL) in die Prüfung
einbezogen.
Mit Schreiben vom 13. August 2008 hat das SMUL dem Regierungspräsidium Chemnitz bestätigt, dass es sich bei dem ,,Roten Graben" um ein künstliches Gewässer
handelt. Außerdem wurde festgestellt, dass - da Hersteller und Rechtsnachfolger des
Gewässers durch die Wasserbehörden nicht ermittelt werden konnten - nach den
Vorschriften des Sächsischen Wassergesetzes die Gemeinden, in deren Gebiet das
Gewässer liegt, verpflichtet sind, die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Des Weiteren wurde auf die Anordnungsmöglichkeit der
zuständigen unteren Wasserbehörde sowie auf die durch das SächsWG vorgesehenen
Regelungsmöglichkeiten der Unterhaltungslast (siehe obige Antwort zu Frage 2)
hingewiesen.
lm Folgenden wurde zur Vorbereitung einer Regelung der Unterhaltungslast (insbesondere zu der Frage einer Kostenverteilung) eine belastbare Kostenabschätzung
unter Federführung der oberen Wasserbehörde ermittelt. Dazu wurde die G.E.O.S.
Freiberg lngenieurgesellschaft mbH im August 2008 mit der Erstellung einer Vorplanung mit Kostenschätzung zut Sanierung und Unterhaltung des künstlichen
Gewässers ,,Roter Graben" beauftragt, deren Ergebnisse im November 2008 und Juni
2009 vorgelegt wurden.
Seit dieser Zeit laufen die Verhandlungen zu einer vertraglichen Regelung der Unterhaltungslast.
Zuletzt wurde auf lnitiative des SMUL der Versuch unternommen, im Rahmen eines
Pilotprojekts kombinierte Maßnahmen zur Schadstoffreduzierung und Wiederherstellung der hydraulischen Durchgängigkeit im Rahmen der Umsetzung von
EG-Richtlinien zu koordinieren. Zur Regelung der künftigen Unterhaltungslast am
,,Roten Graben" sollte zwischen der LDS und dem LRA Mittelsachsen der Entwurf eines
öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgehandelt werden. Da keine Übereinstimmung
erzielt werden konnte, wurden die Verhandlungen unterbrochen.
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Außerdem wurde zur Klärung von noch offenen Fragen der Vermögenszuordnung der
SIB beteiligt. Dieser teilte dem SMUL mit, dass es sich im vorliegenden Fall um
Bundesvermögen handelt. Die Vermögenszuordnungsvoraussetzungen zugunsten des
Freistaates Sachsen bestehen nach Aussage des SIB nicht, da es sich nicht um Verwaltungsvermögen, sondern um Finanzvermögen des Bundes handele. Diese
Position hatte der SIB dem zuständigen Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen in Cottbus mittgeteilt. Eine Positionierung des Bundesamtes steht
bislang noch aus.
Frage 4:
Welche konkreten Unterhaltungs- und Sanierungsleistungen sind für
den o.g. ,,Roten Graben" auf der Grundlage welcher gesetzlichen und
untergesetzlichen und aus welchen konkreten Gründen derzeitig und
in Zukunft erforderlich?
Nach Aussage der LDS sind ausgehend vom gegenwärtigen Unterhaltungszustand
folgende konkrete Maßnahmen dezeitiq erforderlich:
a
Beräumung der Grabensedimente mit anschließender fachgerechter Verwertung
oder Entsorgung.
Gründe:
Das Abflussprofil ist abschnittsweise nahezu vollständig durch Sedimente zugesetzt, was bereits bei gering erhöhten Zuflüssen in den Graben zum unkontrollierten Überlaufen auf benachbarte Grundstücke und Wege führt. Die Grabensedimente bestehen zu einem hohen Anteil aus Aluminium- und Eisenhydroxiden
mit wechselnden Mengen von Schwermetallen und Arsen. Sie besitzen ein großes
Potenzial leicht mobilisierbarer Schwermetalle, insbesondere Cadmium, Kupfer
und Zink. Bei Hochwasserereignissen besteht die Gefahr des Austrages der hochbelasteten Sedimente in die angrenzenden Grundstücke und in die Freiberger
Mulde.
a
Sanierung des Grabens (Wiederherstellung der Abdichtung und des erforderlichen
Abflussprofiles).
Gründe:
Der künstlich geschaffene ,,Rote Graben" ist auf großen Längen undicht. Dies führt
zum Versickern von Grabenwässern in das Grundwasser und dem Eintrag der in
diesen enthaltenen Schadstoffen in das Grundwasser.
a
Höhenmäßige Anpassung der bestehenden Durchlässe unter dem Graben
kreuzender Wege beziehungsweise Straßen.
Gründe:
Nach Beräumen der Grabensedimente bilden die Durchlässe eine Abflussbarriere.
Durch die höhenmäßige Anpassung wird die Durchgängigkeit wieder hergestellt.
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a
lnstandsetzung der Abschlagsbauwerke.
Gründe:
Die lnstandsetzung dient der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlagen.
a
Erhöhung der Ableitungskapazität des Tiefe Nachtigall Stollns unter dem ,,Roten
Graben".
Gründe:
Der Rohrauslauf im Mundlochbereich des Stollns besitzt nur ein begrenztes
Abflussvermögen, was bei größeren Zuflüssen zum Stolln zum Rückstau des
Stollnwassers und zum Austritt von Stollnwasser direkt am Fuß des Dammes des
,,Roten Grabens" aus der Böschung führt. Dies stellt eine geotechnische Gefährdung dar.
Zukünftio werden nach dezeitigem Kenntnisstand folgende Unterhaltungsmaßnahmen
erforderlich sein:
a
Grünpflege mit Mähen und Grünschnitt (Verhindern Einwuchs in Mauerungen und
Abdichtung).
a
Beseitigung Laubeinfall (Verhinderung erneuter schneller Sedimentbildung)
a
Jährliche Kontrolle baulicher Zustand Graben und Abschlagsbauwerke, gegebenenfalls I nstandsetzungen.
a
Freihalten der Durchlässe.
o
Entschlam
mu
ng bei erneuter fortschreitender Sedimentation.
Die Aufgaben und der Umfang der Gewässerunterhaltung leiten sich aus $ 39 WHG
und $ 31 SächsWG ab.
Frage 5:
Auf welchen Betrag beziffern sich die derzeitig erforderlichen Unterhaltungs- und Sanierungsleistungen für den o.g. ,,Roten Graben" nach
den bisherigen Feststellungen und in welcher Höhe aufgrund
eines Betreiberkonzeptes in Zukunft?
Die Gesamtkosten für die Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten für den ,,Roten
Graben" richten sich nach der tatsächlichen Sanierungsvariante. Unter Berücksichtigung der lnflation werden auf Basis der im Jahr 2008 durch die G.E.O.S. Freiberg lngenieurgesellschaft mbH erstellten Vorplanung die Kosten mit drei bis vier Millionen
Euro veranschlagt.
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Die Kosten für die laufende Unterhaltung des ,,Roten Grabens" nach Erstsanierung
werden ebenfalls von der umgesetzten Sanierungsvariante abhängen. Sie wurden in
der benannten Vorplanung mit jährlich circa 12.000 Euro abgeschåtzt (ohne die gegebenenfalls nach Jahren notwendige erneute Entschlammung).
Mit freundlichen Grüßen
ln Vertretung
,r3,
Barbara
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