5. Jahrgang Mittwoch, den 15. Juli 2015 Nummer 7/2015 | Woche 29 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen – Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Belzig (Änderungs-) Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße/ Am Kurpark“........Seite 1 – Benutzungs- und Entgeltordnung für den Reisemobilstellplatz Am Kurpark in Bad Belzig.............................................................................Seite 2 – Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig...........................................................................................................................Seite 3 – Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“.....................................Seite 4 — Amtliche Bekanntmachungen — Bekanntmachungsanordnung Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.06.2015 den Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-LuxemburgStraße/ Am Kurpark“ der Stadt Bad Belzig bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung erfolgt im Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig in der Ausgabe vom 15.07.2015. Bad Belzig, den 30.06.2015 Klabunde-Quast Bürgermeisterin Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Belzig (Änderungs-) Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße / Am Kurpark“ § 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB) Satzungsbeschluss Beschlussnummer: 95-07/15 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig hat in ihrer Sitzung am 29.06.2015 gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) folgende Satzung beschlossen: Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße/ Am Kurpark“ Stadt Bad Belzig in der Fassung vom Mai 2015 Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die fünf Flurstücke 443, 445, 536, 537 und 538 der Flur 5 der Gemarkung Belzig. Es handelt sich dabei ausschließlich um die Grundstücke, dessen Art der baulichen Nutzung im Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt wurde. Das Plangebiet hat eine Fläche von rund 3.600 m². Wesentliche Intention des Bebauungsplanes ist die Umsetzung neuer Ziele der Stadt, ein Mischgebiet in eine Fläche für Wohnen umzuwandeln und dabei eine nicht zu dichte Bebauung zu gewährleisten, die sich in die vorhandene Umgebung einfügen kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Der Bebauungsplan Nr. 26.1 „Rosa-Luxemburg“ der Stadt Bad Belzig wird mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, Raum 403 während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Dienststunden: Montag: Dienstag: Mittwoch: Donnerstag: Freitag: 8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr 8.00 – 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr 8.00 – 12.00 Uhr 8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr 8.00 – 12.00 Uhr Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden 1) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Ver- | 2 | AMTSBLATT für die Stadt Bad Belzig 15. Juli 2015 | Nr. 7 | Woche 29 — Amtliche Bekanntmachungen — letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan und 3) nach § 214 Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind unbeachtlich. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Bad Belzig, 30.06.2015 Klabunde-Quast Bürgermeisterin Benutzungs- und Entgeltordnung für den Reisemobilstellplatz Am Kurpark in Bad Belzig Auf Grund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig in der 7. Sitzung am 29.06.2015 mit Beschluss Nr. 99-07/15 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen: I. Allgemeines Die Stadt Bad Belzig betreibt auf der Stellplatzanlage „Am Kurpark“ eine Wohnmobilstellplatzanlage mit insgesamt 12 Stellplätzen. Der Stellplatz befindet sich neben dem Parkplatz der Steintherme, ist befestigt ausgebaut und verfügt über drei Stromsäulen zur Stromversorgung. Es wird eine Station zur Versorgung mit Frischwasser und eine Station zur Entsorgung von Schmutzwasser vorgehalten. Der Platz ist ein öffentlicher Parkplatz im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes. Eine Bewachung des Platzes erfolgt nicht. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig verwarnt werden. II. Nutzung, Öffnungszeit, Aufenthaltsdauer 1. Der Stellplatz ist nur für Reisemobile zugelassen. 2. Nicht zugelassen sind: PKW, Anhänger insbesondere Verkaufsanhänger, Zelte, Fahrzeuge die sich in nicht verkehrs- und betriebsbereitem Zustand befinden. 3. Beim Parken sind die Markierungen zu beachten. 4. Die Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten wie Öl, Brems- und Kühlflüssigkeiten austreten. 5. Die Stellplatzanlage ist ganzjährig geöffnet. 6. Die Nutzung des Platzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden. III. Benutzungsentgelt Für die Benutzung des Platzes erhebt die Stadt Bad Belzig folgende Benutzungsentgelte: 1. Stellplatz 8,00 Euro/24 Stunden / Fahrzeug (inkl. Kurbeitrag 1,50 EUR) 2. Strom 1,00 Euro/4 Stunden 3. Frischwasser 1,00 Euro/10 Minuten 4. Abwasserentsorgung 1,00 EUR (Der gelöste Abschnitt ist auf Verlangen den beauftragten Personen der Stadtverwaltung Bad Belzig vorzuzeigen) Die Entgeltpflicht entsteht beim erstmaligen Befahren des Platzes. Das Benutzungsentgelt ist am Parkscheinautomaten zu entrichten. Der Parkschein ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. IV. Ordnung und Sauberkeit 1. Auf dem Platz gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 2. Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständlich Pflicht aller Benutzer und Benutzerinnen. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. 3. Campingähnliches Verhalten ist zu unterlassen. Es ist daher untersagt, auf dem Platz offenes Feuer zu entzünden sowie Vorzelte oder Tische und Stühle aufzustellen. Kurzzeitiges Aufstellen zur Einnahme von Mahlzeiten ist, soweit andere Benutzer und Benutzerinnen nicht beeinträchtigt werden, zulässig. Anschließend sind die Gegenstände unverzüglich wieder zu entfernen. 4. Die Nutzung von motorbetriebenen Stromerzeugern (Aggregaten) in und am Fahrzeug ist nicht zugelassen. 5. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Lärm verursachende Aktivitäten untersagt. 6. Hunde sind auf dem Platzgelände anzuleinen. Von diesen verursachte Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Im gesamten Platzbereich ist untersagt: 1. das unnötige Laufenlassen von Motoren, 2. das Reparieren oder Waschen der Fahrzeuge, 3. das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen. Gewerbliche Aktivitäten sind nicht erlaubt. Der Wohnmobilstellplatz ist nach Benutzung sauber zu verlassen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei kein Ersatz oder Schadensersatzanspruch besteht. V. Hausrecht Das Hausrecht auf dem Platz üben die mit der Kontrolle und Bewirtschaftung beauftragten Personen der Stadtverwaltung Bad Belzig aus. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung Platzverweise auszusprechen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Benutzer 15. Juli 2015 | Nr. 7 | Woche 29 AMTSBLATT für die Stadt Bad Belzig |3| — Amtliche Bekanntmachungen — und Benutzerinnen haben den Anweisungen des Kontrollpersonals unverzüglich Folge zu leisten. VI. Sonstiges Genauere Angaben zum Standort, Notrufe und touristische Informationen erhalten Sie im Aushang der Info-Tafel oder auf der Homepage der Stadt Bad Belzig unter www.bad-belzig.de. Bei Störungen der Strom- oder Frischwasserversorgung wenden Sie sich bitte an den Bereitschaftsdienst der Stadtverwaltung Bad Belzig (Tel.: 0173 – 62 28 437). Bad Belzig, den 01.07.2015 Hannelore Klabunde-Quast Bürgermeisterin Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bildet sich der Seniorenbeirat der Stadt Bad Belzig. Er arbeitet auf der Grundlage der nachfolgenden Beiratsordnung. Die Beiratsordnung wurde gemäß § 19 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), in der jeweiligen gültigen Fassung durch die Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig mit Beschluss-Nr. 93-07/15 am 29.06.2015 beschlossen. § 1 Rechtsstellung (1) Der Beirat trägt den Namen „Seniorenbeirat der Stadt Bad Belzig“. (2) Der Wirkungskreis ist die Stadt Bad Belzig mit ihren Ortsteilen. (3) Zur Wahrnehmung der Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Belzig besteht der Seniorenbeirat Bad Belzig als unabhängige, parteipolitisch neutrale, konfessionell nicht gebundene Interessenvertretung. (4) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt. (5) Der Seniorenbeirat unterstützt und berät die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung, soweit Belange der älteren Bürger betroffen sind. (6) Der Seniorenbeirat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen, Anfragen und Anträge an die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse stellen. (7) Der Seniorenbeirat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die die Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen, beratende Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben. (8) Der Seniorenbeirat wird wie die Träger öffentlicher Belange in die örtlichen Planungen einbezogen. (9) Bürgermeister/in, Stadtverwaltung, die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse sind gehalten, in allen für Senioren bedeutsamen Fragen der Stadt den Seniorenbeirat um Stellungnahmen zu bitten. (10) Die/der Vorsitzende des Seniorenbeirats bzw. ein hierzu von ihr/ihm benannte/r Vertreter/in erhält zur Wahrnehmung der Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren der Stadt das Rederecht für den öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse. Dazu wird sie/er stets eingeladen. § 2 Aufgaben (1) Der Seniorenbeirat vertritt insbesondere die Interessen der Seniorinnen und Senioren der Stadt Bad Belzig. (2) Der Seniorenbeirat fördert die aktive Teilnahme der Seniorinnen und Senioren an der Entwicklung der Stadt Bad Belzig sowie die konstruktive Zusammenarbeit der örtlichen Träger von Senioreninteressen. (3) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Die Termine der Sitzungen werden ortsüblich bekannt gegeben. § 3 Mitglieder und Geschäftsgang (1) Der Seniorenbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Alle Mitglieder sollten das 55. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung berufen. Die Abberufung sowie die Neuberufung auf Vorschlag des Seniorenbeirates sowie der Fraktionen erfolgt ebenfalls durch die Stadtverordnetenversammlung. (3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte. (4) Die/der Vorsitzende bzw. die/der Stellvertreter/in sind für die Einberufung und Durchführung der Sitzung sowie die Koordinierung der Arbeit des Beirates mit der Stadt Bad Belzig verantwortlich. (5) Die Stadtverwaltung benennt einen Ansprechpartner für den Seniorenbeirat. (6) Die Postanschrift ist die der Stadtverwaltung Bad Belzig. Für den Postverkehr des Seniorenbeirates ist im Rathaus ein Postfach eingerichtet. (7) Der Seniorenbeirat erhält die Möglichkeit, sich auf der Internetseite der Stadt Bad Belzig zu präsentieren. Die inhaltliche und redaktionelle Betreuung des Internetauftritts erfolgt eigenständig durch den Seniorenbeirat und liegt in seiner Verantwortung. (8) Der Seniorenbeirat kann die Räumlichkeiten und die für seine Arbeit notwenige Infrastruktur der Stadt in angemessenem Rahmen nutzen. § 4 Finanzierung (1) Die Stadt Bad Belzig unterstützt den Seniorenbeirat, indem sie Räumlichkeiten, finanzielle Mittel und Sachmittel zur Verfügung stellt. (2) Der Aufwand ist nachzuweisen. Der Ausgleich erfolgt nach Prüfung des Nachweises. § 5 Inkrafttreten Die Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Belzig, den 30.06.2015 Hannelore Klabunde-Quast Bürgermeisterin Anlage zur Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig Jürgen Gottschalk Lübnitzer Str. 42 14806 Bad Belzig Günter Windrich Lübnitzer Str. 24 14806 Bad Belzig Gisela Lehmann Weitzgrunder Str. 9 14806 Bad Belzig Ingrid Wilhelm Lübnitzer Str. 6 14806 Bad Belzig | 4 | AMTSBLATT für die Stadt Bad Belzig 15. Juli 2015 | Nr. 7 | Woche 29 — Amtliche Bekanntmachungen — Elvira Schulze Am Teich 10 14806 Bad Belzig Bärbel Bohnet Belziger Str. 8 14806 Bad Belzig OT Schwanebeck Dr. Rüdiger Hartung Puschkinstr. 17 14806 Bad Belzig Dr. Jürgen Zabke E.-Thälmann-Str. 14 14806 Bad Belzig Klaus-Peter Schmidt Hagelberger Str. 31 14806 Bad Belzig Abstimmungsbehörde: Stadtverwaltung Bad Belzig Gemeinde: Stadt Bad Belzig Stimmkreis: 18 Potsdam-Mittelmark ll Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“ Die Vertreter der Volksinitiative „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 19. August 2015 bis zum 18. Februar 2016 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 18. Februar 2016 – das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind, – seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie – nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis unterstützt werden: Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in folgendem Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Donnerstag, den 18. Februar 2016, 16.00 Uhr Stadtverwaltung Bad Belzig Bürgerbüro Wiesenburger Str. 6 14806 Bad Belzig zu folgenden Zeiten Mo., Mi,. Sa: 9.00 Uhr – 12.00 Uhr Di., Do.: 9.00 Uhr – 18.00 Uhr Fr. : 9.00 Uhr – 16.00 Uhr sowie zusätzlich bei den Ortsvorstehern/innen in den Ortsteilen zu den jeweiligen Sitzungen des Ortsbeirates unterstützt werden Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung – VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). 15. Juli 2015 | Nr. 7 | Woche 29 AMTSBLATT für die Stadt Bad Belzig |5| — Amtliche Bekanntmachungen — Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 18. Februar 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“ Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden. I. § 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird um folgende Sätze ergänzt: 1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Startund/oder Landebahnen haben. 2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden. II. Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom 30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung zu ergänzen: „Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Startund/oder Landebahnen haben. G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus ausgebaut werden.“ III. Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des § 19 Abs. 11 LEPro und des LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den „Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)“ gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen. Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter:Stellvertreter: Peter Kreilinger Puschkinstraße 11 14542 Werder (Havel) Angelika Bläschke Karl-Liebknecht-Straße 64 15831 Blankenfelde-Mahlow Roland Skalla Reiherweg 11 14532 Stahnsdorf Djan Henow Brahmsstraße 17 15745 Wildau Markus Sprissler Birkenstraße 1b 14979 Großbeeren Thorsten Kleis Puschkinstraße 97c 15711 Königs Wusterhausen Stefanie Waldvogel Parkstraße 39 15738 Zeuthen Christian Selch Potsdamer Straße 12 15738 Zeuthen Robert Nicolai Fontaneplatz 5 15834 Rangsdorf Jörg Wanke Fischerstraße 23 15806 Zossen Viara Schaale Eichenring 23 15749 Ragow Jens Zschiedrich Siedlerweg 15 a 14974 Ludwigsfelde Bad Belzig, den 02.07.2015 Klabunde-Quast Bürgermeisterin — Ende der amtlichen Bekanntmachungen — Herausgeber: Stadt Bad Belzig, Die Bürgermeisterin, Hannelore Klabunde-Quast, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig, Telefon: 033841/94-0, E-Mail: [email protected], Internet-Adresse: www.bad-belzig.de Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Telefon: 030/28 09 93 45, www.heimatblatt.de Erscheint in der Regel einmal im Monat. Kostenlose Verteilung an die Haushalte im Verbreitungsgebiet ohne Rechtsanspruch. Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig. Auf Antrag ist eine Versendung gegen Erstattung der Versand- und Zustellkosten möglich. Hierzu wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig. Weiterentwicklung der Kurstadt EINWOHNERVERSAMMLUNG ZUR FLANIERMEILE UND UMGESTALTUNG DES MARKTPLATZES 80 Bad Belzigerinnen und Bad Belziger sowie Gewerbetreibende der Stadt folgten der Einladung von Bürgermeisterin Hannelore Klabunde-Quast zur Einwohnerversammlung am 30. Juni 2015 in den Ratssaal. Auf der Tagesordnung standen zwei Punkte. Zum einen die Schaffung von Aufenthaltsqualität in der historischen Altstadt und zum anderen die Wiederaufnahme der Sommerreinigung in der Stadt inkl. der Ortsteile. Zum ersten Punkt wurde Herr Henne von der Henne und Bruckbauer GmbH Jüterbog eingeladen. Herr Henne ist Stadtplaner und wirkt in der AG „Städte mit historischen Stadtkernen“ mit. In einem Vortrag berichtete er am Beispiel Marktplatz in Wittstock, wie die dortige Umgestaltung und Neukonzeption erfolgt ist. Auch in Wittstock hat dieser Prozess lange gedauert und in öffentlichen Diskussionen wurde das Für und Wider abgesteckt. Die anschließende Diskussion eröffnete Bürgermeisterin Hannelore Klabunde-Quast. Sie sprach sich für eine verkehrsberuhigte Altstadt, die aber kein Museum werden darf, für eine Weiterentwicklung der Kurstadt zu mehr Lebensqualität aus. Bauamtsleiter Christoph Grund fand noch einmal erklärende Worte zu dem aus 2011 stammenden Entwurf für die Umgestaltung des Marktplatzes, die als Präsentation zu sehen war. Nun kamen die Einwohnerinnen und Einwohner und Gewerbetreibenden zu Wort. Es gab ein Für und Wider zur Flaniermeile in der Straße der Einheit und zur Umgestaltung des Marktplatzes. Die Diskussion war lebhaft. Es wurden Stimmen laut, die sich ganz klar für die Schaffung von mehr Aufenthaltsqualität in der Straße der Einheit, aber auch für einen autofreien Marktplatz aussprachen. Die Befürchtungen einiger Gewerbetreibender, dass die Kunden dann nicht mehr zu ihnen kommen, wenn die fußläufigen Wege in der Altstadt zu lang werden, wurden ebenfalls sehr deutlich beschrieben. Frau Klabunde-Quast fasste als Ergebnis der Diskussion zusammen, dass es die rege Diskussion der zahlreichen Anwesenden. Sie lud die Einwohnerinnen und Einwohner dazu ein, den Prozess auch weiterhin aktiv zu begleiten. Das zweite Thema des Abends war die mögliche Wiederaufnahme der Sommerreinigung in der Stadt inkl. der Ortsteile. Herr Grund, Leiter der Bauverwaltung, informierte darüber, wie der Stand der Dinge ist. Derzeit läuft in den Ortsteilen eine Umfrage zu diesem Thema. Außerdem erläuterte er bereits vorliegende Bei- eine hohe Übereinstimmung dazu gibt, dass sich der Kurort auch in Richtung mehr Aufenthaltsqualität, Lärmminderung und Radfahrerfreundlichkeit entwickeln soll. Die weitere Planung, dies umzusetzen, muss aber auch Kompromisse schaffen, die die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der anderen Einwohnerinnen und Einwohner gleichermaßen berücksichtigt. Die große Zufriedenheit aller in der Stadt lebenden und arbeitenden Menschen sollte das Ziel sein. Sie bedankte sich ausdrücklich für spielrechnungen über evtl. Gebühren für die Reinigung. Wie geht es nun weiter? Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen, Bau und Planung wird die Einwohnerversammlung in seiner Sitzung am 13. Juli 2015 auswerten und weitere Schritte als Empfehlung für die Stadtverordnetenversammlung formulieren. Die Niederschrift der Einwohnerversammlung wird im Internet veröffentlicht. Stadt Bad Belzig Positives Jahresergebnis 2014 bei VG Belzig ANSTIEG BEI DEN FAHRGASTZAHLEN UND VERBESSERTE FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN Der Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft Belzig hat in seiner jüngsten Sitzung den Bericht des Wirtschaftsprüfers Jörg Huse der ACCO GmbH für das Jahr 2014 entgegengenommen. Nach schwierigeren Vorjahren konnte ein positives Jahresergebnis von weit über 300 TEUR vermeldet werden. Die Prüfer bestätigten die positive Entwicklung und zogen einen Branchenvergleich in der Region, der ebenfalls zugunsten der VGB ausging. Die deutliche Verbesserung des Kostendeckungsgrades sei hervorzuheben (+9%). Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Rudolf Werner (CDU) dankte den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie der Geschäftsführung für die hervorragende Arbeit und Einsatzbereitschaft. Geschäftsführer Hans-Jürgen Hennig verwies darauf, dass neben den gegenüber den Vorjahren verbesserten Finanzierungsbedingungen seitens des Aufgabenträgers Potsdam-Mittelmark vor allem auch die positive Entwicklung der Fahrgastzahlen – im ländlichen Raum Brandenburgs keine Selbstverständlichkeit – zum Ergebnis beitrug. Besonders der Anstieg der Beförderungsfälle im Stadtverkehr der Kreisstadt (+ 34 % in zwei Jahren) sowie der Anstieg in der Beförderung im Ausbildungsverkehr sind bemerkenswert. Auch das neue Projekt PlusBus Hoher Fläming, seit Fahrplanwechsel Dezember 2014 im Angebot, zeigt erste positive Ergebnisse und kann dazu beitragen, auch im Jahr 2015 diese Entwicklung der VGB erfolgreich fortzusetzen.
© Copyright 2024 ExpyDoc