Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Belzig (Änderungs

5. Jahrgang Mittwoch, den 15. Juli 2015
Nummer 7/2015 | Woche 29
Inhaltsverzeichnis
Amtliche Bekanntmachungen
– Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Belzig (Änderungs-) Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße/ Am Kurpark“........Seite 1
– Benutzungs- und Entgeltordnung für den Reisemobilstellplatz Am Kurpark in Bad Belzig.............................................................................Seite 2
– Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig...........................................................................................................................Seite 3
– Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung
der Kapazität und gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“.....................................Seite 4
— Amtliche Bekanntmachungen —
Bekanntmachungsanordnung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 29.06.2015 den Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-LuxemburgStraße/ Am Kurpark“ der Stadt Bad Belzig bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung als Satzung beschlossen. Die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung erfolgt im Amtsblatt für die Stadt Bad Belzig in der Ausgabe vom 15.07.2015.
Bad Belzig, den 30.06.2015
Klabunde-Quast
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Satzung der Stadt Bad Belzig
(Änderungs-) Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße / Am Kurpark“
§ 10 (3) Baugesetzbuch (BauGB)
Satzungsbeschluss
Beschlussnummer: 95-07/15
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig hat in ihrer Sitzung
am 29.06.2015 gemäß § 10 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) folgende Satzung beschlossen:
Bebauungsplan Nr.: 26.1 „Rosa-Luxemburg-Straße/
Am Kurpark“ Stadt Bad Belzig
in der Fassung vom Mai 2015
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst die fünf Flurstücke 443, 445,
536, 537 und 538 der Flur 5 der Gemarkung Belzig. Es handelt sich dabei
ausschließlich um die Grundstücke, dessen Art der baulichen Nutzung im
Ursprungsbebauungsplan als Mischgebiet festgesetzt wurde.
Das Plangebiet hat eine Fläche von rund 3.600 m².
Wesentliche Intention des Bebauungsplanes ist die Umsetzung neuer Ziele
der Stadt, ein Mischgebiet in eine Fläche für Wohnen umzuwandeln und
dabei eine nicht zu dichte Bebauung zu gewährleisten, die sich in die vorhandene Umgebung einfügen kann.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Der Bebauungsplan Nr. 26.1 „Rosa-Luxemburg“ der Stadt Bad Belzig wird
mit der Begründung ab dem Tag der Bekanntmachung im Rathaus der Stadt
Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, Raum 403 während der Dienststunden
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Dienststunden:
Montag:
Dienstag:
Mittwoch:
Donnerstag:
Freitag:
8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
8.00 – 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr
8.00 – 12.00 Uhr
8.00 – 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
8.00 – 12.00 Uhr
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
1) eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Ver-
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— Amtliche Bekanntmachungen —
letzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum
Flächennutzungsplan und
3) nach § 214 Abs. 3 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind unbeachtlich.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie
Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche
für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn
nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Bad Belzig, 30.06.2015
Klabunde-Quast
Bürgermeisterin
Benutzungs- und Entgeltordnung für den
Reisemobilstellplatz Am Kurpark in Bad Belzig
Auf Grund der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in
der Fassung vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32)
hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Belzig in der 7. Sitzung
am 29.06.2015 mit Beschluss Nr. 99-07/15 folgende Benutzungs- und Entgeltordnung beschlossen:
I. Allgemeines
Die Stadt Bad Belzig betreibt auf der Stellplatzanlage „Am Kurpark“ eine
Wohnmobilstellplatzanlage mit insgesamt 12 Stellplätzen.
Der Stellplatz befindet sich neben dem Parkplatz der Steintherme, ist befestigt ausgebaut und verfügt über drei Stromsäulen zur Stromversorgung.
Es wird eine Station zur Versorgung mit Frischwasser und eine Station zur
Entsorgung von Schmutzwasser vorgehalten.
Der Platz ist ein öffentlicher Parkplatz im Sinne des Brandenburgischen
Straßengesetzes. Eine Bewachung des Platzes erfolgt nicht. Unberechtigt
abgestellte Fahrzeuge können kostenpflichtig verwarnt werden.
II. Nutzung, Öffnungszeit, Aufenthaltsdauer
1. Der Stellplatz ist nur für Reisemobile zugelassen.
2. Nicht zugelassen sind: PKW, Anhänger insbesondere Verkaufsanhänger, Zelte, Fahrzeuge die sich in nicht verkehrs- und betriebsbereitem
Zustand befinden.
3. Beim Parken sind die Markierungen zu beachten.
4. Die Nutzer haben dafür Sorge zu tragen, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten wie Öl, Brems- und Kühlflüssigkeiten austreten.
5. Die Stellplatzanlage ist ganzjährig geöffnet.
6. Die Nutzung des Platzes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden.
III. Benutzungsentgelt
Für die Benutzung des Platzes erhebt die Stadt Bad Belzig folgende Benutzungsentgelte:
1. Stellplatz 8,00 Euro/24 Stunden / Fahrzeug (inkl. Kurbeitrag 1,50 EUR)
2. Strom 1,00 Euro/4 Stunden
3. Frischwasser 1,00 Euro/10 Minuten
4. Abwasserentsorgung 1,00 EUR (Der gelöste Abschnitt ist auf Verlangen
den beauftragten Personen der Stadtverwaltung Bad Belzig vorzuzeigen)
Die Entgeltpflicht entsteht beim erstmaligen Befahren des Platzes. Das Benutzungsentgelt ist am Parkscheinautomaten zu entrichten. Der Parkschein
ist deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.
IV. Ordnung und Sauberkeit
1. Auf dem Platz gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.
2. Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständlich Pflicht aller Benutzer
und Benutzerinnen. Alle Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu
behandeln.
3. Campingähnliches Verhalten ist zu unterlassen. Es ist daher untersagt, auf dem Platz offenes Feuer zu entzünden sowie Vorzelte oder
Tische und Stühle aufzustellen. Kurzzeitiges Aufstellen zur Einnahme
von Mahlzeiten ist, soweit andere Benutzer und Benutzerinnen nicht
beeinträchtigt werden, zulässig. Anschließend sind die Gegenstände
unverzüglich wieder zu entfernen.
4. Die Nutzung von motorbetriebenen Stromerzeugern (Aggregaten) in und
am Fahrzeug ist nicht zugelassen.
5. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sind Lärm verursachende Aktivitäten untersagt.
6. Hunde sind auf dem Platzgelände anzuleinen. Von diesen verursachte
Verunreinigungen sind umgehend zu beseitigen und ordnungsgemäß zu
entsorgen.
Im gesamten Platzbereich ist untersagt:
1. das unnötige Laufenlassen von Motoren,
2. das Reparieren oder Waschen der Fahrzeuge,
3. das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen.
Gewerbliche Aktivitäten sind nicht erlaubt.
Der Wohnmobilstellplatz ist nach Benutzung sauber zu verlassen.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wobei kein
Ersatz oder Schadensersatzanspruch besteht.
V. Hausrecht
Das Hausrecht auf dem Platz üben die mit der Kontrolle und Bewirtschaftung
beauftragten Personen der Stadtverwaltung Bad Belzig aus. Sie sind berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung Platzverweise
auszusprechen und Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Benutzer
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— Amtliche Bekanntmachungen —
und Benutzerinnen haben den Anweisungen des Kontrollpersonals unverzüglich Folge zu leisten.
VI. Sonstiges
Genauere Angaben zum Standort, Notrufe und touristische Informationen
erhalten Sie im Aushang der Info-Tafel oder auf der Homepage der Stadt
Bad Belzig unter www.bad-belzig.de.
Bei Störungen der Strom- oder Frischwasserversorgung wenden Sie
sich bitte an den Bereitschaftsdienst der Stadtverwaltung Bad Belzig
(Tel.: 0173 – 62 28 437).
Bad Belzig, den 01.07.2015
Hannelore Klabunde-Quast
Bürgermeisterin
Beiratsordnung des
Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig
Auf der Grundlage der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bildet
sich der Seniorenbeirat der Stadt Bad Belzig. Er arbeitet auf der Grundlage
der nachfolgenden Beiratsordnung.
Die Beiratsordnung wurde gemäß § 19 der Kommunalverfassung des
Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18.12.2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), in der jeweiligen gültigen Fassung
durch die Stadtverordnetenversammlung Bad Belzig mit Beschluss-Nr.
93-07/15 am 29.06.2015 beschlossen.
§ 1 Rechtsstellung
(1) Der Beirat trägt den Namen „Seniorenbeirat der Stadt Bad Belzig“.
(2) Der Wirkungskreis ist die Stadt Bad Belzig mit ihren Ortsteilen.
(3) Zur Wahrnehmung der Belange der Seniorinnen und Senioren der Stadt
Bad Belzig besteht der Seniorenbeirat Bad Belzig als unabhängige, parteipolitisch neutrale, konfessionell nicht gebundene Interessenvertretung.
(4) Der Seniorenbeirat ist kein Organ der Stadt.
(5) Der Seniorenbeirat unterstützt und berät die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse sowie die Stadtverwaltung, soweit Belange
der älteren Bürger betroffen sind.
(6) Der Seniorenbeirat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten, die
die Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen, Anfragen und Anträge
an die Stadtverordnetenversammlung und ihre Ausschüsse stellen.
(7) Der Seniorenbeirat kann in allen Selbstverwaltungsangelegenheiten,
die die Seniorinnen und Senioren der Stadt betreffen, beratende Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben.
(8) Der Seniorenbeirat wird wie die Träger öffentlicher Belange in die örtlichen Planungen einbezogen.
(9) Bürgermeister/in, Stadtverwaltung, die Stadtverordnetenversammlung
und ihre Ausschüsse sind gehalten, in allen für Senioren bedeutsamen
Fragen der Stadt den Seniorenbeirat um Stellungnahmen zu bitten.
(10) Die/der Vorsitzende des Seniorenbeirats bzw. ein hierzu von ihr/ihm benannte/r Vertreter/in erhält zur Wahrnehmung der Interessenvertretung
der Seniorinnen und Senioren der Stadt das Rederecht für den öffentlichen Teil der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse. Dazu
wird sie/er stets eingeladen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Seniorenbeirat vertritt insbesondere die Interessen der Seniorinnen
und Senioren der Stadt Bad Belzig.
(2) Der Seniorenbeirat fördert die aktive Teilnahme der Seniorinnen und Senioren an der Entwicklung der Stadt Bad Belzig sowie die konstruktive
Zusammenarbeit der örtlichen Träger von Senioreninteressen.
(3) Der Seniorenbeirat leistet Öffentlichkeitsarbeit. Die Termine der Sitzungen werden ortsüblich bekannt gegeben.
§ 3 Mitglieder und Geschäftsgang
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 9 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig
sind. Alle Mitglieder sollten das 55. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitglieder werden durch die Stadtverordnetenversammlung berufen. Die Abberufung sowie die Neuberufung auf Vorschlag des Seniorenbeirates sowie der Fraktionen erfolgt ebenfalls durch die Stadtverordnetenversammlung.
(3) Die Mitglieder des Seniorenbeirates wählen eine/n Vorsitzende/n und
eine/n Stellvertreter/in aus ihrer Mitte.
(4) Die/der Vorsitzende bzw. die/der Stellvertreter/in sind für die Einberufung und Durchführung der Sitzung sowie die Koordinierung der Arbeit
des Beirates mit der Stadt Bad Belzig verantwortlich.
(5) Die Stadtverwaltung benennt einen Ansprechpartner für den Seniorenbeirat.
(6) Die Postanschrift ist die der Stadtverwaltung Bad Belzig. Für den Postverkehr des Seniorenbeirates ist im Rathaus ein Postfach eingerichtet.
(7) Der Seniorenbeirat erhält die Möglichkeit, sich auf der Internetseite
der Stadt Bad Belzig zu präsentieren. Die inhaltliche und redaktionelle
Betreuung des Internetauftritts erfolgt eigenständig durch den Seniorenbeirat und liegt in seiner Verantwortung.
(8) Der Seniorenbeirat kann die Räumlichkeiten und die für seine Arbeit
notwenige Infrastruktur der Stadt in angemessenem Rahmen nutzen.
§ 4 Finanzierung
(1) Die Stadt Bad Belzig unterstützt den Seniorenbeirat, indem sie Räumlichkeiten, finanzielle Mittel und Sachmittel zur Verfügung stellt.
(2) Der Aufwand ist nachzuweisen. Der Ausgleich erfolgt nach Prüfung des
Nachweises.
§ 5 Inkrafttreten
Die Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig tritt am Tage
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Belzig, den 30.06.2015
Hannelore Klabunde-Quast
Bürgermeisterin
Anlage zur Beiratsordnung des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig
Mitglieder des Seniorenbeirates der Stadt Bad Belzig
Jürgen Gottschalk
Lübnitzer Str. 42
14806 Bad Belzig
Günter Windrich
Lübnitzer Str. 24
14806 Bad Belzig
Gisela Lehmann
Weitzgrunder Str. 9
14806 Bad Belzig
Ingrid Wilhelm
Lübnitzer Str. 6
14806 Bad Belzig
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— Amtliche Bekanntmachungen —
Elvira Schulze
Am Teich 10
14806 Bad Belzig
Bärbel Bohnet
Belziger Str. 8
14806 Bad Belzig OT Schwanebeck
Dr. Rüdiger Hartung
Puschkinstr. 17
14806 Bad Belzig
Dr. Jürgen Zabke
E.-Thälmann-Str. 14
14806 Bad Belzig
Klaus-Peter Schmidt
Hagelberger Str. 31
14806 Bad Belzig
Abstimmungsbehörde: Stadtverwaltung Bad Belzig
Gemeinde:
Stadt Bad Belzig
Stimmkreis:
18 Potsdam-Mittelmark ll
Öffentliche Bekanntmachung
über die Durchführung eines Volksbegehrens „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und
gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER“
Die Vertreter der Volksinitiative „Gegen eine Erweiterung der Kapazität und
gegen den Bau einer 3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin
Brandenburg BER“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens
verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages
Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und
Bürger ab dem
19. August 2015 bis zum 18. Februar 2016
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß
§ 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht
durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren
Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese
Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu
Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und
7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen
Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens
am 18. Februar 2016
– das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 19. Februar 2000 geboren sind,
– seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik
Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie
– nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
A) Unterstützung des Volksbegehrens durch
Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis unterstützt werden:
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in folgendem Eintragungsraum der Abstimmungsbehörde bis Donnerstag, den 18. Februar 2016, 16.00 Uhr
Stadtverwaltung Bad Belzig
Bürgerbüro
Wiesenburger Str. 6
14806 Bad Belzig
zu folgenden Zeiten
Mo., Mi,. Sa:
9.00 Uhr – 12.00 Uhr
Di., Do.:
9.00 Uhr – 18.00 Uhr
Fr. :
9.00 Uhr – 16.00 Uhr
sowie zusätzlich bei den
Ortsvorstehern/innen in den Ortsteilen
zu den jeweiligen Sitzungen des Ortsbeirates
unterstützt werden
Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über
ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung
– VVVBbg).
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag
der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar
einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung
kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit
Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts
wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V.
m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung
den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit
der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person
auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).
B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der
eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten
Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur
Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die
eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre
Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person
anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe
einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V.
m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist
beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg).
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— Amtliche Bekanntmachungen —
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei
übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich
zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15
Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein
hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der
Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung
der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten
Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 18.
Februar 2016, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle
abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Gegen eine Erweiterung der Kapazität und gegen den Bau einer
3. Start- und Landebahn am Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg
BER“
Der Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg BER in Schönefeld darf nicht über
den im Planfeststellungsverfahren gebilligten Umfang hinaus erweitert werden.
I.
§ 19 Abs. 11 des Gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms der Länder
Berlin und Brandenburg (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung vom 01.11.2003 einschließlich der Änderungen vom 10.10.2007 wird
um folgende Sätze ergänzt:
1. Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Startund/oder Landebahnen haben.
2. Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über die
Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus
ausgebaut werden.
II.
Die Regierung des Landes Brandenburg wird aufgefordert, den Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS) in der Fassung vom
30.05.2006 um folgendes Ziel und folgenden Grundsatz der Raumordnung
zu ergänzen:
„Z16 Der Flughafen am Standort Schönefeld darf nicht mehr als zwei Startund/oder Landebahnen haben.
G17 Die Kapazität des Flughafens am Standort Schönefeld soll nicht über
die Fähigkeit zur Abwicklung von 360.000 Flugbewegungen im Jahr hinaus
ausgebaut werden.“
III.
Falls das Land Berlin seine Mitwirkung an den in Nr. I. und II. vom Land
Brandenburg beabsichtigten Ergänzungen des § 19 Abs. 11 LEPro und des
LEP FS verweigert, wird das Land Brandenburg den „Vertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen
Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag)“ gemäß dessen Art. 24 kündigen. Die Regierung des Landes
Brandenburg ist berechtigt, einen neuen Landesplanungsvertrag mit dem
Land Berlin nur unter Ausklammerung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg BER abzuschließen.
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter:Stellvertreter:
Peter Kreilinger
Puschkinstraße 11
14542 Werder (Havel)
Angelika Bläschke
Karl-Liebknecht-Straße 64
15831 Blankenfelde-Mahlow
Roland Skalla
Reiherweg 11 14532 Stahnsdorf
Djan Henow
Brahmsstraße 17
15745 Wildau
Markus Sprissler
Birkenstraße 1b
14979 Großbeeren
Thorsten Kleis
Puschkinstraße 97c
15711 Königs Wusterhausen
Stefanie Waldvogel
Parkstraße 39
15738 Zeuthen
Christian Selch
Potsdamer Straße 12
15738 Zeuthen
Robert Nicolai
Fontaneplatz 5
15834 Rangsdorf
Jörg Wanke
Fischerstraße 23
15806 Zossen
Viara Schaale
Eichenring 23
15749 Ragow
Jens Zschiedrich
Siedlerweg 15 a
14974 Ludwigsfelde
Bad Belzig, den 02.07.2015
Klabunde-Quast
Bürgermeisterin
— Ende der amtlichen Bekanntmachungen —
Herausgeber: Stadt Bad Belzig, Die Bürgermeisterin, Hannelore Klabunde-Quast, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig,
Telefon: 033841/94-0, E-Mail: [email protected], Internet-Adresse: www.bad-belzig.de
Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, 10178 Berlin, Telefon: 030/28 09 93 45, www.heimatblatt.de
Erscheint in der Regel einmal im Monat. Kostenlose Verteilung an die Haushalte im Verbreitungsgebiet ohne Rechtsanspruch.
Kostenlose Abgabe während der öffentlichen Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig.
Auf Antrag ist eine Versendung gegen Erstattung der Versand- und Zustellkosten möglich.
Hierzu wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Stadtverwaltung Bad Belzig, Wiesenburger Straße 6, 14806 Bad Belzig.
Weiterentwicklung der Kurstadt
EINWOHNERVERSAMMLUNG ZUR FLANIERMEILE UND UMGESTALTUNG DES MARKTPLATZES
80 Bad Belzigerinnen und Bad
Belziger sowie Gewerbetreibende der
Stadt folgten der Einladung von Bürgermeisterin Hannelore Klabunde-Quast
zur Einwohnerversammlung am 30. Juni
2015 in den Ratssaal.
Auf der Tagesordnung standen zwei
Punkte. Zum einen die Schaffung von
Aufenthaltsqualität in der historischen
Altstadt und zum anderen die Wiederaufnahme der Sommerreinigung in der
Stadt inkl. der Ortsteile.
Zum ersten Punkt wurde Herr Henne
von der Henne und Bruckbauer GmbH
Jüterbog eingeladen. Herr Henne ist
Stadtplaner und wirkt in der AG „Städte
mit historischen Stadtkernen“ mit. In
einem Vortrag berichtete er am Beispiel
Marktplatz in Wittstock, wie die dortige
Umgestaltung und Neukonzeption
erfolgt ist. Auch in Wittstock hat dieser
Prozess lange gedauert und in öffentlichen Diskussionen wurde das Für und
Wider abgesteckt.
Die anschließende Diskussion eröffnete Bürgermeisterin Hannelore Klabunde-Quast. Sie sprach sich für eine verkehrsberuhigte Altstadt, die aber kein
Museum werden darf, für eine Weiterentwicklung der Kurstadt zu mehr
Lebensqualität aus.
Bauamtsleiter Christoph Grund fand
noch einmal erklärende Worte zu dem
aus 2011 stammenden Entwurf für die
Umgestaltung des Marktplatzes, die als
Präsentation zu sehen war.
Nun kamen die Einwohnerinnen und
Einwohner und Gewerbetreibenden zu
Wort. Es gab ein Für und Wider zur
Flaniermeile in der Straße der Einheit
und zur Umgestaltung des Marktplatzes.
Die Diskussion war lebhaft. Es wurden
Stimmen laut, die sich ganz klar für die
Schaffung von mehr Aufenthaltsqualität
in der Straße der Einheit, aber auch für
einen autofreien Marktplatz aussprachen. Die Befürchtungen einiger Gewerbetreibender, dass die Kunden dann
nicht mehr zu ihnen kommen, wenn die
fußläufigen Wege in der Altstadt zu lang
werden, wurden ebenfalls sehr deutlich
beschrieben.
Frau Klabunde-Quast fasste als Ergebnis der Diskussion zusammen, dass es
die rege Diskussion der zahlreichen
Anwesenden. Sie lud die Einwohnerinnen und Einwohner dazu ein, den Prozess
auch weiterhin aktiv zu begleiten.
Das zweite Thema des Abends war die
mögliche Wiederaufnahme der Sommerreinigung in der Stadt inkl. der Ortsteile.
Herr Grund, Leiter der Bauverwaltung,
informierte darüber, wie der Stand der
Dinge ist.
Derzeit läuft in den Ortsteilen eine
Umfrage zu diesem Thema. Außerdem
erläuterte er bereits vorliegende Bei-
eine hohe Übereinstimmung dazu gibt,
dass sich der Kurort auch in Richtung
mehr Aufenthaltsqualität, Lärmminderung und Radfahrerfreundlichkeit
entwickeln soll. Die weitere Planung, dies
umzusetzen, muss aber auch Kompromisse schaffen, die die Bedürfnisse der
Gewerbetreibenden und der anderen
Einwohnerinnen und Einwohner gleichermaßen berücksichtigt. Die große
Zufriedenheit aller in der Stadt lebenden
und arbeitenden Menschen sollte das Ziel
sein. Sie bedankte sich ausdrücklich für
spielrechnungen über evtl. Gebühren für
die Reinigung.
Wie geht es nun weiter? Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen, Bau
und Planung wird die Einwohnerversammlung in seiner Sitzung am 13. Juli
2015 auswerten und weitere Schritte als
Empfehlung für die Stadtverordnetenversammlung formulieren.
Die Niederschrift der Einwohnerversammlung wird im Internet veröffentlicht.
Stadt Bad Belzig
Positives Jahresergebnis 2014 bei VG Belzig
ANSTIEG BEI DEN FAHRGASTZAHLEN UND VERBESSERTE FINANZIERUNGSBEDINGUNGEN
Der Aufsichtsrat der Verkehrsgesellschaft Belzig hat in seiner jüngsten
Sitzung den Bericht des Wirtschaftsprüfers Jörg Huse der ACCO GmbH für das
Jahr 2014 entgegengenommen. Nach
schwierigeren Vorjahren konnte ein
positives Jahresergebnis von weit über
300 TEUR vermeldet werden. Die Prüfer
bestätigten die positive Entwicklung
und zogen einen Branchenvergleich in
der Region, der ebenfalls zugunsten der
VGB ausging. Die deutliche Verbesserung des Kostendeckungsgrades sei
hervorzuheben (+9%). Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Rudolf Werner (CDU)
dankte den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern sowie der Geschäftsführung für die hervorragende Arbeit und
Einsatzbereitschaft.
Geschäftsführer Hans-Jürgen Hennig
verwies darauf, dass neben den gegenüber den Vorjahren verbesserten Finanzierungsbedingungen seitens des
Aufgabenträgers Potsdam-Mittelmark
vor allem auch die positive Entwicklung
der Fahrgastzahlen – im ländlichen
Raum Brandenburgs keine Selbstverständlichkeit – zum Ergebnis beitrug.
Besonders der Anstieg der Beförderungsfälle im Stadtverkehr der Kreisstadt
(+ 34 % in zwei Jahren) sowie der Anstieg
in der Beförderung im Ausbildungsverkehr sind bemerkenswert. Auch das
neue Projekt PlusBus Hoher Fläming, seit
Fahrplanwechsel Dezember 2014 im
Angebot, zeigt erste positive Ergebnisse
und kann dazu beitragen, auch im Jahr
2015 diese Entwicklung der VGB erfolgreich fortzusetzen.