-11. Name, Zweck, Zugehörigkeit Name 1.1 Der Concordia Sportverein Winterthur (Concordia SV Winterthur), früher Turnsektion Concordia Winterthur, entstand aus der Concordia Winterthur, Verein für Kameradschaft und Bildung. Zweck 1.2 Der Concordia Sportverein Winterthur, nachstehend Verein genannt, bezweckt, seinen Mitgliedern eine sportlerische Betätigung zur Erhaltung einen gesunden Körpers zu ermöglichen. Er ist bestrebt, Sport und Spiel zu fördern und die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral. Zugehörigkeit 1.3 Der Verein ist ein absolut selbständiges Glied der Concordia Winterthur. Im weiteren ist der Verein Mitglied des Kreisturnverbandes Winterthur (KTVW), des Kantonalturnverbandes Zürich (KTVZ) und gehört somit dem Schweizerischen Turnverband (STV) an. Vereinsadresse 1.4 Concordia Sportverein Winterthur, Postfach 266, 8405 Winterthur. 2. Mitgliedschaft Mitglieder 2.1 Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien (beiderlei Geschlechts): a) Aktivmitglieder (Junior- und Seniormitglieder einschliessend) b) Freimitglieder c) Ehrenmitglieder d) Passivmitglieder AktivMitglieder 2.2 Alle Personen ab 14. Altersjahr können als Aktivmitglieder in den Verein aufgenommen werden. Freimitglieder 2.3 Zu Freimitgliedern können an der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Aktive ernannt werden, die mindestens 15 Jahre im Verein tätig waren und solche, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Die Zeit der Vereinstätigkeit wird doppelt gezählt. Ehrenmitglieder 2.4 Mitglieder, die sich um den Verein oder um den Sport in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Passiv- 2.5 Jedermann, der sich für den Verein interessiert, kann -2mitglieder Passivmitglied werden. Riege für Jugendliche 2.6 Der Verein kann eine Riege für Jugendliche betreuen. Für die Führung und Organisation derselben gilt ein separat ausgefertigtes Reglement, das je nach Bedarf durch die Vorstandssitzung und die Generalversammlung den gegebenen Verhältnissen entsprechend geändert werden kann. Eintritt 2.7 Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das Anmeldeformular unterzeichnet abzugeben. Austritt 2.8 Der Austritt (oder Uebertritt zu den Passiven) kann jederzeit erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Er wird jedoch erst genehmigt, wenn Austretende ihren finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind. Ausschluss 2.9 Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht nachkommen, die Vereinsinteressen schädigen oder auf irgendwelche Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden. 3. Rechte und Pflichten Statuten 3.1 Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten. Stimm- und Wahlrecht 3.2 (Siehe auch Art. 4.4) Alle ordnungsgemäss eingetragenen Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Mitglied, ausser Passiv, ist überdies in den Vorstand resp. in Kommissionen wählbar. Besuchspflicht 3.3 Die Aktivmitglieder und die aktiven Freimitglieder haben nach Möglichkeit das Training, die Versammlungen und andere von der Generalversammlung beschlossenen Anlässe zu besuchen. Beitragspflicht 3.4 Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GeneralVersammlung jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und endet mit dem Austritt, bzw. Ende Vereinsjahr. Versicherungspflicht 3.5 Alle aktiven Mitglieder sind durch den Verein bei der Turnerhilfskasse (THK) mit der obligatorischen Grundprämie, gemäss Reglement der THK versichert. Zusatzversicherungen für Taggeld oder Taggeld und Heilungskosten können zu Lasten des Mitgliedes über den Kassier des Vereins mit der THK abgeschlossen werden. Vereinsinteresse 3.6 Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und Beschlüsse zu respektieren, sowie Anordnungen der Vereinsleitung zu befolgen. -3- 4. Organisation Organe GeneralVersammlung 4.1 4.2 Die Organe des Vereins sind: a) Generalversammlung b) Vereinsversammlung c) Aktivenstand d) Vorstand e) Rechnungsrevisoren f) Kommissionen Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie ist ordentlicherweise im ersten Quartal eines neuen Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Teilnahme ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Mindestens folgende Geschäfte sind zu erledigen: a) Appell und Wahl der Stimmenzähler b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung c) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des technischen Leiters d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts e) Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge f) Mutationen g) Wahl des Vorstandes, der administrativen und technischen Leitung, der Revisoren, allfälliger Kommissionen h) Jahresprogramm i) Ehrungen, Ernennungen, Auszeichnungen k) Mitteilungen und Verschiedenes Einladung zur GeneralVersammlung 4.3 Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 3 Wochen vor dem festgesetzten Datum mit Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden. Stimm- und Wahlrecht 4.4 (Siehe auch Art. 3.2) Alle ordnungsgemäss eingetragenen Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Mitglied, ausser Passiv, ist überdies in den Vorstand resp. in Kommissionen wählbar. Beschlussfassung 4.5 Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel offen, sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Sofern die Statuten nichts anderes vorsehen, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht enthalten. Ferner können Bestätigungswahlen "in globo" erfolgen. Vereinsversammlung 4.6 Treten während des Jahres dringend zu fassende Beschlüsse auf, so kann der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen, und zwar schriftlich, eine Woche vorher. -4Aktivenstand 4.7 Dringend zu fassende Beschlüsse über sportlerische Angelegenheiten können anlässlich eines Aktivenstandes behandelt werden. Die Beschlüsse sind an der nächsten Generalversammlung bekannt zu geben. Die Einladung zum Aktivenstand muss mindestens 3 Tage vor dessen Abhaltung an alle Aktivmitglieder erfolgen. ausserordentliche Generalversammlung 4.8 Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder schriftlich, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Vorstand 4.9 Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand amtet jeweils für ein Jahr und besteht mindestens aus: a) Präsident e) Riegenvertreter b) Technischer Leiter f) Riegenvertreter c) Aktuar g) Riegenvertreter d) Kassier Jede Riege sollte im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand kann je nach Bedürfnis erweitert werden, sollte aber eine ungerade Anzahl Mitglieder aufweisen. Rechtverbindlichkeit 4.10 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident zeichnet mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich. Präsident 4.11 Der Präsident leitet die Versammlungen, Aktivenstände und Vorstandssitzungen. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Er pflegt den Kontakt zu den Behörden, Organisationen und mit anderen Vereinen. Ferner sorgt er dafür, dass die Pflichten gegenüber den Verbänden erfüllt werden. Auch überwacht er die Handhabung der Statuten und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Stellvertretung des Präsidenten 4.12 In Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Aktuar dessen Funktionen. Jedoch kann der Vorstand ein anderes seiner Mitglieder zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmen. technischer Leiter 4.13 Dem technischen Leiter obliegt die Verantwortung des Trainings. Die Riegenleiter führen das Training. Sie verpflichten sich, Fachkurse zu besuchen. Aktuar 4.14 Der Aktuar erledigt allfällige Korrespondenzen und führt das Protokoll der Versammlungen und Sitzungen. Er ist verantwortlich für den Versand von Einladungen, Rundschreiben etc. im Auftrag des Vorstandes. -5- Kassier 4.15 Dem Kassier obliegt die Führung der finanziellen Vereinsgeschäfte. Er verwaltet das Vermögen und führt das Mitgliederverzeichnis. Er erstellt zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget. Ferner besorgt er den Einzug aller Mitgliederbeiträge und betreut das Versicherungswesen. Vertreter 4.16 Der Vertreter dieser Riege ist verantwortlich für Riege für die Führung der Jugendlichen und hat alle zu seiner Jugendliche Ausübung notwendigen Kompetenzen. Er hat ferner der Generalversammlung des Vereins einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen. Rechnungsrevisoren 4.17 Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die GeneralverSammlung zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisoren auf zwei Jahre, wobei alljährlich die Neuwahl einer der beiden Rechnungsrevisoren zu erfolgen hat. Sie gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben der Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag auf Decharge zu stellen. Ferner haben sie das Recht, jederzeit eine Revision der Kasse vorzunehmen. Kommissionen 4.18 Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können von der Generalversammlung Kommissionen gewählt werden. Diese sind dem Vorstand sowie der Generalversammlung Rechenschaft schuldig. 5. Finanzen Einnahmen 5.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus: a) Mitgliederbeiträgen b) freiwillige Spenden und Schenkungen c) den Erlösen aus Veranstaltungen d) den Zinsen des Vereinsvermögens Ausgaben 5.2 Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen: a) Kosten des Vereinsbetriebes b) Verbandsabgaben, Versicherungen c) Einsätze, Startgelder d) Anschaffung von Sportgeräten und -material e) Leiterentschädigungen, ev. Vorstandsentschädigungen f) Beiträge an Kurs- und Versammlungsbesuche g) Spesen und Verwaltungskosten h) alle weiteren von der Generalversammlung oder vom Vorstand beschlossenen Ausgaben I) allfällige finanzielle Unterstützung der Riege für Jugendliche Vorstandskredit 5.3 Freier Kredit des Vorstandes ist von der Generalversammlung festzulegen. -6- Geschäftsjahr 5.4 Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 6. Publikation Pflichtabonnemente 6.1 Das "Schweizer Turnen" ist das offizielle Organ des Schweizerischen Turnverbandes. Die Uebernahme von Pflichtabonnementen richtet sich nach den Bestimmungen des STV. 7. Schlussbestimmungen Auflösung 7.1 Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig. Allfälliges Vermögen und das Inventar fallen an die Concordia Winterthur, bei Fehlen an den Kreisturnverband Winterthur. Statutenrevision 7.2 Einzelne Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Eine Totalrevision der Statuten kann nur auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Streitfälle 7.3 Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt sind, gelten sinngemäss die Statuten des Schweizerischen Turnverbandes, des Kantonalturnverbandes Zürich resp. des Kreisturn-verbandes Winterthur und die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 60 ff. des ZGB. Inkrafttreten 7.4 Vorliegende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 27. April 1987 genehmigt worden und treten nach Genehmigung durch den Kreisturnverband Winterthur unverzüglich in Kraft. Alle früheren Statuten und Reglemente werden dadurch ersetzt. Winterthur, 18. September 1987 CONCORDIA SPORTVEREIN WINTERTHUR Franz Häfliger, Präsident Reto Zimmermann, Aktuar Vom Kreisturnverband Winterthur genehmigt Ort / Datum Für den Vorstand Willi König, Präsident Ruedi Brüngger, Sekretär
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