1. Name, Zweck, Zugehörigkeit Name 1.1 Der Concordia

-11. Name, Zweck, Zugehörigkeit
Name
1.1
Der Concordia Sportverein Winterthur (Concordia SV
Winterthur), früher Turnsektion Concordia Winterthur, entstand
aus der Concordia Winterthur, Verein für Kameradschaft und
Bildung.
Zweck
1.2
Der Concordia Sportverein Winterthur, nachstehend Verein
genannt, bezweckt, seinen Mitgliedern eine sportlerische
Betätigung zur Erhaltung einen gesunden Körpers zu ermöglichen.
Er ist bestrebt, Sport und Spiel zu fördern und die entsprechenden
Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu verschaffen. Der
Verein ist konfessionell und politisch neutral.
Zugehörigkeit
1.3
Der Verein ist ein absolut selbständiges Glied der Concordia
Winterthur. Im weiteren ist der Verein Mitglied des
Kreisturnverbandes Winterthur (KTVW), des
Kantonalturnverbandes Zürich (KTVZ) und gehört somit dem
Schweizerischen Turnverband (STV) an.
Vereinsadresse
1.4
Concordia Sportverein Winterthur, Postfach 266, 8405
Winterthur.
2. Mitgliedschaft
Mitglieder
2.1
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien (beiderlei
Geschlechts):
a) Aktivmitglieder (Junior- und Seniormitglieder einschliessend)
b) Freimitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Passivmitglieder
AktivMitglieder
2.2
Alle Personen ab 14. Altersjahr können als Aktivmitglieder in den
Verein aufgenommen werden.
Freimitglieder
2.3
Zu Freimitgliedern können an der Generalversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes Aktive ernannt werden, die mindestens
15 Jahre im Verein tätig waren und solche, die sich um den Verein
verdient gemacht haben. Die Zeit der Vereinstätigkeit wird
doppelt gezählt.
Ehrenmitglieder
2.4
Mitglieder, die sich um den Verein oder um den Sport in
ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, können auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Passiv-
2.5
Jedermann, der sich für den Verein interessiert, kann
-2mitglieder
Passivmitglied werden.
Riege für
Jugendliche
2.6
Der Verein kann eine Riege für Jugendliche betreuen.
Für die Führung und Organisation derselben gilt ein separat
ausgefertigtes Reglement, das je nach Bedarf durch die
Vorstandssitzung und die Generalversammlung den gegebenen
Verhältnissen entsprechend geändert werden kann.
Eintritt
2.7
Der Eintritt kann jederzeit erfolgen. Beim Eintritt ist das
Anmeldeformular unterzeichnet abzugeben.
Austritt
2.8
Der Austritt (oder Uebertritt zu den Passiven) kann jederzeit
erfolgen und muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Er wird jedoch erst genehmigt, wenn Austretende ihren
finanziellen Verpflichtungen nachgekommen sind.
Ausschluss
2.9
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
nachkommen, die Vereinsinteressen schädigen oder auf
irgendwelche Art Schaden zufügen, können durch Beschluss der
Generalversammlung ausgeschlossen werden.
3. Rechte und Pflichten
Statuten
3.1
Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinsstatuten.
Stimm- und
Wahlrecht
3.2
(Siehe auch Art. 4.4) Alle ordnungsgemäss eingetragenen
Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und
haben das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Mitglied, ausser Passiv,
ist überdies in den Vorstand resp. in Kommissionen wählbar.
Besuchspflicht
3.3
Die Aktivmitglieder und die aktiven Freimitglieder haben
nach Möglichkeit das Training, die Versammlungen und
andere von der Generalversammlung beschlossenen Anlässe
zu besuchen.
Beitragspflicht
3.4
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch die GeneralVersammlung jährlich festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme in den Verein und
endet mit dem Austritt, bzw. Ende Vereinsjahr.
Versicherungspflicht
3.5
Alle aktiven Mitglieder sind durch den Verein bei der
Turnerhilfskasse (THK) mit der obligatorischen Grundprämie,
gemäss Reglement der THK versichert. Zusatzversicherungen für
Taggeld oder Taggeld und Heilungskosten können zu Lasten des
Mitgliedes über den Kassier des Vereins mit der THK
abgeschlossen werden.
Vereinsinteresse
3.6
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die Statuten
zu beachten, die Interessen des Vereins zu wahren und
Beschlüsse zu respektieren, sowie Anordnungen der
Vereinsleitung zu befolgen.
-3-
4. Organisation
Organe
GeneralVersammlung
4.1
4.2
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vereinsversammlung
c) Aktivenstand
d) Vorstand
e) Rechnungsrevisoren
f) Kommissionen
Das oberste Organ ist die Generalversammlung. Sie ist
ordentlicherweise im ersten Quartal eines neuen Kalenderjahres
durch den Vorstand einzuberufen. Die Teilnahme ist für
Aktivmitglieder obligatorisch. Mindestens folgende Geschäfte
sind zu erledigen:
a) Appell und Wahl der Stimmenzähler
b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und
des technischen Leiters
d) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
e) Budget und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Mutationen
g) Wahl des Vorstandes, der administrativen und technischen
Leitung, der Revisoren, allfälliger Kommissionen
h) Jahresprogramm
i) Ehrungen, Ernennungen, Auszeichnungen
k) Mitteilungen und Verschiedenes
Einladung
zur GeneralVersammlung
4.3
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens
3 Wochen vor dem festgesetzten Datum mit Bekanntgabe der
Traktanden zu erfolgen. Anträge müssen dem Vorstand
mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich
eingereicht werden.
Stimm- und
Wahlrecht
4.4
(Siehe auch Art. 3.2) Alle ordnungsgemäss eingetragenen
Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und
haben das Recht, Anträge zu stellen. Jedes Mitglied, ausser Passiv,
ist überdies in den Vorstand resp. in Kommissionen wählbar.
Beschlussfassung
4.5
Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in der Regel offen,
sofern nicht 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime
Wahl oder Abstimmung verlangt. Sofern die Statuten nichts
anderes vorsehen, entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid. Er darf sich in solchen Fällen der Stimme nicht
enthalten. Ferner können Bestätigungswahlen "in globo" erfolgen.
Vereinsversammlung
4.6
Treten während des Jahres dringend zu fassende Beschlüsse auf,
so kann der Vorstand eine Vereinsversammlung einberufen, und
zwar schriftlich, eine Woche vorher.
-4Aktivenstand
4.7
Dringend zu fassende Beschlüsse über sportlerische
Angelegenheiten können anlässlich eines Aktivenstandes
behandelt werden. Die Beschlüsse sind an der nächsten
Generalversammlung bekannt zu geben. Die Einladung zum
Aktivenstand muss mindestens 3 Tage vor dessen Abhaltung an
alle Aktivmitglieder erfolgen.
ausserordentliche Generalversammlung
4.8
Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann der Vorstand oder 1/5
der Aktivmitglieder schriftlich, unter Bezeichnung der zu
behandelnden Traktanden, die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
Vorstand
4.9
Der von der Generalversammlung zu wählende Vorstand amtet
jeweils für ein Jahr und besteht mindestens aus:
a) Präsident
e) Riegenvertreter
b) Technischer Leiter
f) Riegenvertreter
c) Aktuar
g) Riegenvertreter
d) Kassier
Jede Riege sollte im Vorstand vertreten sein.
Der Vorstand kann je nach Bedürfnis erweitert werden,
sollte aber eine ungerade Anzahl Mitglieder aufweisen.
Rechtverbindlichkeit
4.10 Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident
zeichnet mit einem anderen Vorstandsmitglied zu zweien
rechtsverbindlich.
Präsident
4.11 Der Präsident leitet die Versammlungen, Aktivenstände und
Vorstandssitzungen. Der Generalversammlung legt er einen
schriftlichen Jahresbericht vor. Er pflegt den Kontakt zu den
Behörden, Organisationen und mit anderen Vereinen. Ferner sorgt
er dafür, dass die Pflichten gegenüber den Verbänden erfüllt
werden. Auch überwacht er die Handhabung der Statuten und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Stellvertretung des
Präsidenten
4.12 In Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Aktuar dessen
Funktionen. Jedoch kann der Vorstand ein anderes seiner
Mitglieder zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmen.
technischer
Leiter
4.13 Dem technischen Leiter obliegt die Verantwortung des Trainings.
Die Riegenleiter führen das Training. Sie verpflichten sich,
Fachkurse zu besuchen.
Aktuar
4.14 Der Aktuar erledigt allfällige Korrespondenzen und führt das
Protokoll der Versammlungen und Sitzungen. Er ist
verantwortlich für den Versand von Einladungen, Rundschreiben
etc. im Auftrag des Vorstandes.
-5-
Kassier
4.15 Dem Kassier obliegt die Führung der finanziellen
Vereinsgeschäfte. Er verwaltet das Vermögen und führt das
Mitgliederverzeichnis. Er erstellt zuhanden der
Generalversammlung die Jahresrechnung und das Budget. Ferner
besorgt er den Einzug aller Mitgliederbeiträge und betreut das
Versicherungswesen.
Vertreter
4.16 Der Vertreter dieser Riege ist verantwortlich für Riege für die
Führung der Jugendlichen und hat alle zu seiner Jugendliche
Ausübung notwendigen Kompetenzen. Er hat ferner der
Generalversammlung des Vereins einen schriftlichen
Jahresbericht vorzulegen.
Rechnungsrevisoren
4.17 Zur Prüfung der Jahresrechnung wählt die GeneralverSammlung zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisoren
auf zwei Jahre, wobei alljährlich die Neuwahl einer der beiden
Rechnungsrevisoren zu erfolgen hat. Sie gehören nicht dem
Vorstand an. Sie haben der Generalversammlung schriftlich
Bericht zu erstatten und Antrag auf Decharge zu stellen. Ferner
haben sie das Recht, jederzeit eine Revision der Kasse
vorzunehmen.
Kommissionen
4.18 Zur Erfüllung spezieller Vereinsangelegenheiten können von der
Generalversammlung Kommissionen gewählt werden. Diese sind
dem Vorstand sowie der Generalversammlung Rechenschaft
schuldig.
5. Finanzen
Einnahmen
5.1
Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) freiwillige Spenden und Schenkungen
c) den Erlösen aus Veranstaltungen
d) den Zinsen des Vereinsvermögens
Ausgaben
5.2
Die Ausgaben setzen sich wie folgt zusammen:
a) Kosten des Vereinsbetriebes
b) Verbandsabgaben, Versicherungen
c) Einsätze, Startgelder
d) Anschaffung von Sportgeräten und -material
e) Leiterentschädigungen, ev. Vorstandsentschädigungen
f) Beiträge an Kurs- und Versammlungsbesuche
g) Spesen und Verwaltungskosten
h) alle weiteren von der Generalversammlung oder vom
Vorstand beschlossenen Ausgaben
I) allfällige finanzielle Unterstützung der Riege für Jugendliche
Vorstandskredit
5.3
Freier Kredit des Vorstandes ist von der Generalversammlung festzulegen.
-6-
Geschäftsjahr
5.4
Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
6. Publikation
Pflichtabonnemente
6.1
Das "Schweizer Turnen" ist das offizielle Organ des
Schweizerischen Turnverbandes. Die Uebernahme von
Pflichtabonnementen richtet sich nach den Bestimmungen
des STV.
7. Schlussbestimmungen
Auflösung
7.1
Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 aller
an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder nötig.
Allfälliges Vermögen und das Inventar fallen an die Concordia
Winterthur, bei Fehlen an den Kreisturnverband Winterthur.
Statutenrevision
7.2
Einzelne Artikel der Statuten können durch die Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
geändert werden. Eine Totalrevision der Statuten kann nur auf
Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder
beschlossen werden.
Streitfälle
7.3
Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgelegt
sind, gelten sinngemäss die Statuten des Schweizerischen
Turnverbandes, des Kantonalturnverbandes Zürich resp. des
Kreisturn-verbandes Winterthur und die gesetzlichen
Bestimmungen gemäss Art. 60 ff. des ZGB.
Inkrafttreten
7.4
Vorliegende Statuten sind an der ordentlichen
Generalversammlung vom 27. April 1987 genehmigt worden und
treten nach Genehmigung durch den Kreisturnverband Winterthur
unverzüglich in Kraft. Alle früheren Statuten und Reglemente
werden dadurch ersetzt.
Winterthur, 18. September 1987
CONCORDIA SPORTVEREIN WINTERTHUR
Franz Häfliger, Präsident Reto Zimmermann, Aktuar
Vom Kreisturnverband Winterthur genehmigt
Ort / Datum
Für den Vorstand
Willi König, Präsident
Ruedi Brüngger, Sekretär