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Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
7.1.02. Grundbedarf in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. Zweck-Wohngemeinschaften
Rechtsgrundlagen
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.3
SKOS-Richtlinien, Kapitel B.2.4
SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5
Erläuterungen
Für die Festlegung der Unterstützung sowie allfällige gegenseitige Unterstützungspflichten
von Personen in Lebensgemeinschaften und Konkubinaten siehe Kapitel 17.4.01 (Entschädigung für die Haushaltführung) sowie Kapitel 17.5.01 (Konkubinatsbeitrag).
1.
Grundbedarf in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften
Liegt eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft vor (vgl. dazu Kapitel 6.2.03, Ziffer 2), hat dies insbesondere Auswirkungen auf die Aufwendungen für den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt (GBL). Durch das gemeinsame Führen des Haushalts entspricht der
Bedarf der Wohn- und Lebensgemeinschaft jenem einer Unterstützungseinheit gleicher
Grösse. Der für die betroffene Person anfallende GBL wird also errechnet, indem zunächst
auf den Gesamtbetrag für den entsprechenden Haushalt abgestellt wird. Die Kosten werden
innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5). Den unterstützten Personen steht damit der entsprechende Anteil des
Grundbedarfs für die Haushaltgrösse zu (z.B. wenn eine Person in einem 4Personenhaushalt unterstützt wird, steht ihr ein Viertel der Pauschale für einen Vierpersonenhaushalt zu).
2.
Personen in Zweck-Wohngemeinschaften
Unter den Begriff Zweck-Wohngemeinschaften fallen Personengruppen, welche mit dem
Zweck zusammen wohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Die Aus-übung und
Finanzierung der Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) erfolgt
vorwiegend getrennt (vgl. dazu auch Kapitel 6.2.03, Ziffer 3). Durch das gemeinsame Wohnen werden neben der Miete dennoch einzelne Kosten, die im Grundbedarf enthalten sind,
geteilt und somit verringert (z.B. Energieverbrauch, Fest-netz, Internet, TV-Gebühren, Zeitungen). Deshalb wird der Grundbedarf nicht nach der gesamten Haushaltsgrösse festgelegt,
sondern die Unterstützungseinheit bildet die Grundlage und der so bemessene Grundbedarf
wird um zehn Prozent reduziert. Lebt also beispielsweise eine Mutter mit ihrem Kind in einer
Zweck-Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen, erhält sie den Grundbedarf für einen
Zweipersonenhaushalt abzüglich 10%.
7 Materielle Grundsicherung (WSH)
7.1. Grundbedarf GBL
7.1.02. Grundbedarf in familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften bzw. Zweck-Wohngemeinschaften
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Betreffend junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften siehe Kapitel 7.1.06.
Rechtsprechung
VB.2015.00322: Paare, welche die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften
behandelt. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich in diesen Fällen nach der
Haushaltgrösse. Er beträgt bei einem Einpersonenhaushalt Fr. 986.- und bei einem Zweipersonen-Haushalt Fr. 755.- pro Person (E. 2.2). Als Zweck-Wohngemeinschaften werden
demgegenüber Personengruppen verstanden, die mit dem Zweck zusammen wohnen, die
Miet- und Nebenkosten gering zu halten. Der entsprechende Grundbedarf für eine Person
wird nur um 10 Prozent reduziert (E. 2.3). Die vorgebrachten Argumente genügen vorliegend
nicht, um die Vermutung umzustossen, dass das Liebespaar in einer familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft lebt (E. 3.3).
Bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_645/2015 vom 10. Dezember 2015
VB.2013.00031: Rückerstattung von Fürsorgegeldern / Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Ein mehrwöchiger Besuch (Mitte August bis Ende September 2010) von im Ausland
lebenden Verwandten, die selber kaum über Mittel verfügen, darf angesichts des Anspruchs
auf Achtung des Familienlebens nicht dazu führen, dass die sozialhilferechtlichen Lebenshaltungs- und Wohnungskosten wegen der vorübergehend angewachsenen Haushaltgrösse reduziert werden (E. 3.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Leistungskürzung erst für
den Oktober 2010, weil der Beschwerdeführer den Behörden nicht rechtzeitig gemeldet hatte, dass seine Tochter und ihre Familie - nunmehr mit Wohnsitzabsicht - bei ihm lebten (E.
3.4).
Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2:
Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche
Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1; siehe zu den Konkubinatspaaren: BGE
129 I 1 E. 3.2 S. 4 ff.; Urteile 2P.218/2003 vom 12. Januar 2004, E. 3; 2P.386/1997 vom
24. August 1998, E. 3c) unterstützungsrechtlich als Einheit betrachtet, so dass das Einkommen des berufstätigen Ehegatten bei der Ermittlung des sozialen Existenzminimums grundsätzlich voll anzurechnen ist. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern
zusammenleben, keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister - unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln und wie bei solchen gegebenenfalls eine Entschädigung für die Haushaltführung anzurechnen (vgl. auch BGE 127 V 244 E. 4b S. 247).
VB.2008.00522: E.4.2: Unter den Parteien ist streitig, ob und inwieweit der Beschwerdegegner und seine (Wohn-)Partnerin sich gegenseitig unterstützen. Im Untermietvertrag vom
15. Oktober 2007 zwischen diesen beiden bestätigen sie unterschriftlich, dass sie verlobt
seien und folglich die Unterhaltskosten teilten. Gestützt auf die Annahme, es liege ein Konkubinat vor, erging am 27. Februar 2008 der erste Beschluss der Beschwerdeführerin. Erstmals im Rekurs vom 20. März 2008 erwähnte der Beschwerdegegner, dass sie "kein Paar"
mehr seien. Mit Schreiben vom 25. März 2008 führte die (Wohn-)Partnerin gegenüber der
Beschwerdeführerin aus, dass der Beschwerdegegner bei ihr als Untermieter wohne. Ein
Konkubinat oder eine Ehe bestehe nicht. Beide würden den Haushalt selber erledigen.
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Die Beschwerdeführerin durfte im Zeitpunkt, als sie den Beschluss vom 27. Februar 2008
fasste, davon ausgehen, dass nach wie vor ein Verlöbnis vorliege und somit wie bei einem
Konkubinatspaar die Haushaltsfunktionen gemeinsam ausgeübt und finanziert würden. Dieser Zeitpunkt ist auch im Beschwerdeverfahren noch beachtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 52 N. 16 f.). Auf jeden Fall gingen bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise
ein, dass das Verlöbnis aufgelöst worden sei, obwohl ein Sozialhilfeempfänger verpflichtet
ist, Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Behörde gegenüber zu melden (§ 28
Abs. 1 SHV).
Die Frage, in welcher Form das Zusammenleben des Beschwerdegegners und seiner
(Wohn-)Partnerin stattfand, kann letztlich aber offen bleiben. Selbst wenn der Ansicht des
Beschwerdegegners zu folgen wäre, wonach die beiden kein Paar seien, weist die konkrete
Wohnsituation doch auf eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft hin: Bei der
Wohnung handelt es sich um eine 1½-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss, die gemäss
Mietvertrag für eine Person vorgesehen ist. Diese räumlich engen Verhältnisse lassen eine
vollständig getrennte und je eigenständige Haushaltsführung faktisch gar nicht zu. Ausserdem ist der Auffassung des Bezirksrats zuzustimmen, wonach der nicht erwerbstätige Beschwerdegegner im Verhältnis zu seiner (Wohn-)Partnerin mit einer Vollzeitbeschäftigung
faktisch mehr Aufgaben im Haushalt übernehmen dürfte oder zumindest dazu in der Lage
wäre als seine (Wohn-)Partnerin. Darin ist denn auch der Anspruch auf eine Entschädigung
für die Haushaltsführung begründet.
VB.2007.00379: Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden anders als familienähnliche Gemeinschaften (vgl. SKOS-Richtlinien Ziff. F.5.1) unterstützungsrechtlich als
Einheit betrachtet, zu welcher auch die noch nicht mündigen Kinder zählen. Umgekehrt bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit; deshalb rechtfertigt es sich durchaus, sie – wie beispielsweise zusammenwohnende Geschwister – unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2, siehe oben). In Abweichung
dieses Grundsatzes kann aber bei einem mündigen Kind, das im Haushalt der Eltern lebt
und sich noch in Erstausbildung befindet und dessen Eltern immer noch zum Unterhalt verpflichtet sind, dennoch von einer wirtschaftlichen Unterstützungseinheit ausgegangen werden In solchen Fällen ist der Bedarf gesamthaft festzulegen und danach auf die einzelnen
Fälle entsprechend aufzuteilen.
VB.2007.00317: E.5.1: (…) Damit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt, ist von einer gewissen
Dauerhaftigkeit des gemeinschaftlichen Wohnens auszugehen. Aus einer bloss gelegentlichen Beherbergung im Rahmen von verwandtschaftlichen Besuchen folgt noch keine gemeinsame Haushaltsführung (…).
VB.2001.00224: Festlegung des Grundbedarfs (I) für zwei Ein- oder einen Zweipersonenhaushalt. Personen, die alle oder wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben, sind
bei der Bemessung des Grundbedarfs als ein Haushalt zu behandeln. Die Vorinstanz stützte
ihren Befund, es liege ein Zweipersonenhaushalt vor, auf mehrere aktenkundige Umstände.
Die Annahme einer familienähnlichen Gemeinschaft und damit eines Mehrpersonenhaushalts bei der Bedarfsberechnung setzt wie erwähnt voraus, dass die betreffenden Personen
alle oder mindestens wichtige Haushaltsfunktionen gemeinsam ausüben und finanzieren.
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Das wiederum bedingt vorab eine Wohnsituation, die sich durch gemeinsame Nutzung von
Räumen kennzeichnet; erforderlich ist ferner die Absicht der Betroffenen, den Haushalt ganz
oder zumindest teilweise gemeinsam zu führen. Nicht erforderlich ist hingegen - wie das Beispiel der heute häufig gebildeten Wohngemeinschaften vor allem junger Leute ("WG") zeigt eine enge persönliche Beziehung zwischen den beteiligten Personen (E.3.d). Der Behörde
obliegt der Beweis, dass ein Zweipersonenhaushalt vorliegt, wobei die Unterstützten eine
Mitwirkungspflicht trifft. Deuten die äusseren Umstände, insbesondere die Wohnsituation,
genügend deutlich auf einen Zweipersonenhaushalt und liegen keine gegenteiligen Anzeichen vor, sind keine weiteren Abklärungen nötig. Hier liegt ein Grenzfall vor. Äussere Wohnsituation und persönliche Beziehung der Beschwerdeführenden deuten auf einen Zweipersonenhaushalt, insbesondere die Krankheit der Beschwerdeführerin weckt aber Zweifel, ob
wichtige Haushaltfunktionen gemeinsam ausgeübt werden. Die Sache ist zur ergänzenden
Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
VB.2000.00072: Gemeinsamer Haushalt von unterstützten und nicht unterstützten Personen.
Bei der Festlegung des Grundbedarfs (I) ist von der gesamten Haushaltsgrösse auszugehen,
gleichgültig, ob alle Mitglieder unterstützt werden oder nicht.
Wenn jemand zusammen mit weiteren Personen in einer Wohnung bzw. einem Einfamilienhaus lebt, ist normalerweise ein gemeinsamer Haushalt bzw. eine familienähnliche Gemeinschaft (und keine völlig unabhängige und selbständige Untermiete) zu vermuten. Der für ein
bedürftiges Mitglied auszurichtende Unterhaltsbeitrag ist deshalb nicht separat, sondern als
Anteil am ganzen Haushalt zu ermitteln.
Praxishilfen
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