Streitwert einer Klage auf Feststellung der

OLG München, Beschluss v. 08.02.2016 – 5 W 187/16
Titel:
Streitwert einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages
Normenketten:
ZPO §§ 3, 278 VI
BGB § 358
GKG § 43
ZPO §§ 3, 278 VI
BGB § 358
GKG § 43
§ 9 ZPO
ZPO §§ 3, 278 VI
§ 3 ZPO
§ 43 GKG
Leitsatz:
Der Streitwert einer Klage, die auf Feststellung der Umwandlung eines zwischen den Parteien
geschlossenen Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis infolge wirksamen Widerrufs
gerichtet ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Nettodarlehensbetrag. (amtlicher Leitsatz)
Schlagworte:
Streitwert, Feststellung, Umwandlung, Darlehensvertrag, Rückgewährschuldverhältnis, Widerruf
Tenor
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 18.11.2015, Az.
22 O 7085/15, wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1
I. Hintergrund des Verfahrens ist ein zwischen den Parteien am 27.3.2008 geschlossener Darlehensvertrag
über 1.355.000€, der nicht Teil eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB ist.
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Nach Neufassung seiner ursprünglich erhobenen Anträge (Bl. 51 d. A.) begehrte der Kläger zuletzt die
Feststellung, dass das Darlehensverhältnis infolge wirksamen Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis
umgewandelt worden sei (Ziff. I), dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag keine Rechte herleiten
könne (Ziff. II) und dass er seit dem 25.2.2015 keine Nutzungsentschädigung mehr schulde (Ziff. III), sowie
die Verurteilung der Beklagten, ihre Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Sicherheit
zu erteilen (Ziff. IV).
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Mit Beschluss vom 18.11.2015 stellte das Landgericht unter Ziff. I das Zustandekommen eines Vergleichs
gemäß § 278 VI ZPO fest und setzte unter Ziff. II den Streitwert für das Verfahren und den Vergleich auf
1.355.000 € fest (Bl. 80/81 d. A.).
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Gegen die Streitwertfestsetzung erhob die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.2015 (Bl. 84 d. A.)
Beschwerde und beantragte die Festsetzung des Streitwerts auf 151.289,94 €. Dieser Betrag entspricht
nach ihrer Berechnung der Höhe der Zinsen, die der Kläger ab dem Widerruf bis zum Ende der
Zinsbindungsfrist ohne den Widerruf hätte zahlen müssen. Der Kläger hält die Streitwertfestsetzung des
Landgerichts für richtig und verweist auf BGH XI ZR 37/15 sowie OLG Dresden 8 U 1760/14.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.1.2016 (Bl. 88 d. A.) der Beschwerde nicht abgeholfen, im
Wesentlichen mit der Begründung, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Streitwert beim
Widerruf von Darlehensverträgen bei verbundenen Geschäften sei auf den vorliegenden Fall des
Verbraucherkreditvertrags übertragbar. Die zunächst zuständige Einzelrichterin hat das
Beschwerdeverfahren wegen seiner Grundsatzbedeutung mit Beschluss vom 4.2.2016 auf den Senat
übertragen.
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II. Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet, da das Landgericht den Streitwert
zutreffend mit der Nettodarlehenssumme angesetzt hat.
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1. Die Klage in der Fassung des Schriftsatzes vom 28.9.2015 ist in Ziff. I ausdrücklich auf die Feststellung
gerichtet, dass das zwischen den Parteien bestehende Darlehensverhältnis in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt sei.
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a) Für diesen in Widerrufsfällen sehr häufig anzutreffenden Klageantrag ist in Rechtsprechung und Literatur
hinsichtlich der Streitwertbemessung noch keine einheitliche Linie gefunden worden.
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Der BGH hat ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit verbundenen Finanzierungsgeschäften zum
Streitwert Stellung genommen. Danach sei das Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers in diesen
Fällen darauf gerichtet, so gestellt zu werden, als habe er das Geschäft nicht getätigt; deshalb sei der
Streitwert einer auf Rückabwicklung des Geschäfts gerichteten Klage mit der Nettodarlehenssumme (ohne
weitere Abschläge) anzusetzen (z. B. BGH vom 7.4.2015 - XI ZR 121/14). Aus der Entscheidung des BGH
vom 24.11.2015 - XI ZR 327/15 erscheint der Schluss naheliegend, dass der BGH auch bei nicht
verbundenen Kreditverträgen eine Streitwertfestsetzung in Höhe der Nettodarlehenssumme für
angemessen hält. In dem dort zugrundeliegenden Fall ging es um einen unverbundenen
Verbraucherkreditvertrag. Das Berufungsgericht (OLG Dresden, Urteil vom 11.6.2014 - 8 U 1760/14) setzte
den Streitwert ausdrücklich auf die Höhe der Darlehensvaluta fest. Im Rahmen der zunächst erhobenen und
dann zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde setzte der BGH den Streitwert - ohne weitere
Begründung - in derselben Höhe fest.
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Die Oberlandesgerichte vertreten zu den nicht verbundenen Verbraucherkreditverträgen derzeit sehr
unterschiedliche Ansätze hinsichtlich der Streitwertbemessung. So entschied das OLG Hamburg am
17.7.2015 (6 W 25/15), es sei grundsätzlich auf den Nettodarlehensbetrag abzustellen, abzüglich eines
Abschlags in Höhe von 20%, da es sich im Wesen um eine positive Feststellungsklage handele, die das
Vertragsverhältnis als Ganzes betreffe. Deswegen sei es unerheblich, dass über die Rückzahlungspflicht
des Darlehensnehmers letztlich kein Streit bestehe; weiter käme es auch nicht darauf an, in welcher Höhe
die Darlehensvaluta noch offen sei.
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Dagegen stellte das OLG Frankfurt a.M. in seinen Entscheidungen vom 1.10.2013 (23 W 56/13) und vom
17.1.2014 (9 W 2/14) auf die noch offene Darlehensvaluta ab, da es - vergleichbar den Klagen auf
Feststellung der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit eines geschlossenen Vertrags - entscheidend auf den Wert
der Leistung ankäme, von dem die klagende Partei freigestellt werden wolle. In seiner Entscheidung vom
27.2.2015 (19 W 60/14) setzte das OLG Frankfurt a.M. dagegen 80% der Nettodarlehenssumme an und
machte sich die Begründung der unteren Instanz zu eigen. Diese hatte ausgeführt, der Feststellungsantrag
bei Widerruf erstrecke sich auf das gesamte Vertragsverhältnis und mache dieses insgesamt zum
Streitgegenstand. Anders als bei der Kündigung eines Darlehensvertrags, bei der es nur noch um die
zukünftige Entwicklung gehe, gehe es hier um die Wirksamkeit einer Erklärung, die dem gesamten
Vertragsverhältnis seine Grundlage entziehe. Soweit die Kläger der Sache nach begehrten festzustellen,
dass der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis keine Ansprüche zustünden, dürfte es sich sogar um eine
negative Feststellungsklage handeln, bei der keine Abschläge vorzunehmen seien (LG Frankfurt a.M. vom
3.11.2014 - 2-25 O 127/14). In gleicher Weise entschied das OLG Frankfurt a.M. am 7.10.2015 (19 W
58/15).
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Das OLG Koblenz setzte in seiner Entscheidung vom 28.5.2015 (8 W 288/15) die offene Valuta mit einem
Abschlag von 20% an mit der Begründung, die begehrte Feststellung der Umwandlung des
Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis beträfe das Vertragsverhältnis im Ganzen, dessen
Wert entscheidend durch die Höhe der noch offenen Darlehensvaluta bestimmt werde. In dieselbe Richtung
ging schon das OLG Köln (Beschluss vom 18.11.2014 - 13 W 50/14).
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Nach dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.4.2015 - 6 W 25/15) soll dagegen der Wert der bis zum Ende
der Zinsbindung ersparten Zinsen maßgeblich sein, maximal allerdings für 3 ½ Jahre in entsprechender
Anwendung des § 9 ZPO. Anders als bei der schlichten Unwirksamkeit des Vertrags komme nämlich ein
Wegfall der Verpflichtung zur Rückzahlung hier nicht in Betracht und anders als im Fall des verbundenen
Geschäfts sei der Darlehensnehmer in jedem Fall zur Rückzahlung der noch offenen
Darlehensverbindlichkeiten verpflichtet. Das wirtschaftliche Interesse des widerrufenden Darlehensnehmers
sei vielmehr auf die ersparten Zinsen gerichtet. Ein nur möglicher - nicht eingeklagter - Anspruch daneben
gegen die Bank auf Nutzungsersatz erhöhe den Streitwert nicht, da er im Rahmen der Feststellungsklage
nicht einmal angeprüft werde.
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Dem Ansatz des OLG Stuttgart folgten z. B. das OLG Celle (v. 22.7.2015 - 3 W 48/15), das OLG Koblenz
(v. 3.9.2015 - 8 W 528/15) und das OLG Karlsruhe (v. 16.9.2015 - 17 W 41/15), das allerdings eine
Deckelung nach § 9 ZPO ablehnte, da es jeweils völlig vom Zufall abhänge, ob der Kläger die vereinbarten
Zinsen ersparen oder die Vorfälligkeitsentschädigung der Bank abwenden wolle, die aber in keinem Fall
gedeckelt sei. Das OLG München folgte in seinen Entscheidungen vom 11.11.2015 (5 W 1819/15: mit
Deckelung gemäß § 9 ZPO) und vom 12.1.2016 (19 W 40/16: ohne Deckelung) ebenfalls dem
grundsätzlichen Ansatz des OLG Stuttgart.
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Das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15) will vorrangig auf eine konkrete
nachvollziehbare Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils durch den Kläger abstellen, ersatzweise möchte
es pauschal 10% der Nettodarlehenssumme ansetzen. Zur Begründung führte es aus, die Rechtsprechung
des BGH zum Widerruf bei verbundenen Geschäften sei nicht anwendbar, da es vorliegend nicht um eine
Gesamtrückabwicklung beider Geschäfte gehe. Vielmehr müsse der Darlehensnehmer trotz Widerrufs das
Darlehen komplett zurückzahlen. Daher gehe es maßgeblich um den wirtschaftlichen Vorteil, den der Kläger
unter Abwägung der Vor- und Nachteile bei Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des Widerrufs habe.
Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Streitwertregelungen der ZPO eine praktische und klare
Wertermittlung ohne umständliche und zeitraubende Untersuchungen ermöglichen wollten, so dass eine
praktikable Handhabung geboten sei. Könne der Darlehensnehmer im Einzelfall die unmittelbaren
wirtschaftlichen Vorteile nicht nachvollziehbar darstellen, sei im Hinblick darauf, dass das wirtschaftliche
Interesse regelmäßig nur einen Bruchteil der Darlehenssumme betrage, das durch § 3 ZPO eingeräumte
Ermessen durch Festsetzung von 10% der Nettodarlehenssumme auszuüben.
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b) Anerkannt ist, dass im Rahmen der Feststellungsklage der Streitwert generell nach dem wirtschaftlichen
Interesse zu bemessen ist, das der Kläger an dem begehrten Urteil hat (vgl. Zöller, 29. Aufl., § 3 Rn. 16
„Feststellungsklage“ m. w. N.). Auf der anderen Seite ist auch anerkannt, dass eine Feststellungsklage, die
einen bezifferten Anspruch zum Gegenstand hat, mit der Höhe des Anspruchs zu bemessen ist, von dem im
Fall der negativen Feststellungsklage der volle Betrag anzusetzen ist, während im Fall der positiven
Feststellungsklage ein Abschlag von 20% zu machen ist, da das positive Feststellungsurteil keinen
Vollstreckungstitel darstellt (Zöller, a. a. O.). Gemeinhin wird in diesen Fällen gerade nicht die hinter der
erhobenen Feststellungsklage stehende (wirtschaftliche) Motivation des Klägers in die
Streitwertüberlegungen einbezogen, ebenso finden eventuelle Zug um Zug zu erbringende
Gegenleistungen wie im Fall der Leistungsklage üblicherweise keine Berücksichtigung.
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In den Fällen des Widerrufs eines (nicht verbundenen) Verbraucherkreditvertrags bestehen die
Rechtsfolgen nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darin, dass der
Darlehensnehmer dem Darlehensgeber ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung die gesamte
Darlehensvaluta zurückerstatten muss zuzüglich einem Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils
tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta; diese Gebrauchsvorteile entsprechen in der Regel
dem vertraglich vereinbarten Zins. Umgekehrt muss der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer die bereits
erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen herausgeben sowie einen Nutzungsersatz hierfür, der in der Regel
mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bewertet wird (BGH, Urteil
vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08; BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15).
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Damit entspricht der übliche Antrag, es möge festgestellt werden, dass sich der Darlehensvertrag in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe, inhaltlich dem Antrag festzustellen, dass die beklagte
Bank verpflichtet sei, an den Kläger die erhaltenen Raten bestehend aus Zins und Tilgung (nebst
Nutzungsersatz) Zug um Zug gegen Rückzahlung der ausgezahlten Darlehensvaluta (nebst Ersatz der
Gebrauchsvorteile) zurückzuzahlen. Gleichzeitig steckt in der begehrten Feststellung der Umwandlung des
Darlehensvertrags noch die Feststellung, dass die Bank die noch offene Darlehensvaluta (samt Verzinsung)
nicht mehr verlangen kann.
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Der erste Teil stellt eine positive Feststellungsklage in Höhe der bereits gezahlten Raten dar, bei der im
Hinblick auf den Streitwert nach den allgemeinen Regeln nur die Tilgungsleistungen, nicht jedoch auf die
Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung (vgl. Zöller, a. a. O., „Zug um Zug“) und nicht auf die
beiderseitigen Zinsanteile (§ 43 GKG) abzustellen ist. Der zweite Teil stellt eine negative Feststellungsklage
dar, bei der wiederum wegen § 43 GKG nur auf (die volle) noch offene Darlehensvaluta abzustellen ist.
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Grundsätzlich würde sich der Streitwert damit in diesen Fällen auf 80% der bereits getilgten Valuta
zuzüglich 100% der noch offenen Valuta belaufen. Berücksichtigt man, dass Banken regelmäßig ihrer in
einem Feststellungsurteil festgelegten Leistungspflicht nachkommen, erscheint insgesamt nach § 3 ZPO ein
Ansatz mit 100% des Darlehensnennbetrags angemessen.
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c) Gegen diese Bemessung des Streitwerts kann nicht eingewandt werden, der Kläger verfolge trotz der o.
g. Feststellung der Rückabwicklung insgesamt nur ein wirtschaftliches Interesse, das ersichtlich niedriger
als die Nettodarlehenssumme sei. Es mag sein, dass sich der Kläger im Einzelfall nur gegen die drohende
Vorfälligkeitsentschädigung verteidigen möchte. Dann muss dies aber aus der Antragstellung erkennbar
werden. Soll nur die drohende Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden, kann eine darauf
beschränkte negative Feststellungsklage erhoben werden, deren Streitwert dann der Höhe der ggf. von der
beklagten Bank mitzuteilenden Vorfälligkeitsentschädigung entsprechen würde.
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Erhebt der Darlehensnehmer eine auf Nutzungsersatz beschränkte Leistungsklage, wäre in deren Rahmen
die Wirksamkeit des Widerrufs inzident und ohne Rechtskraftbindung zu prüfen. Der Streitwert wäre dann
auf die Höhe der Nutzungsentschädigung beschränkt.
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Angesichts dieser Möglichkeiten der Beschränkung des Rechtsschutzbegehrens trifft es auch nicht zu, dass
der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutz eine Streitwertfestsetzung verbiete, die das
wirtschaftliche Interesse des Klägers bei weitem übersteige (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom
30.4.2015 - 6 W 25/15 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, z. B.
Beschluss vom 12.2.1992 - 1 BvL 1/89; Beschluss vom 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94. Ebenso Maier,
„Streitwert bei Widerruf des Darlehensvertrags“, VuR 2016, 9). Stellt der Kläger dagegen den
umfassenderen Feststellungsantrag, der mit einem höheren Streitwert zu bewerten ist, hat er die damit
verbundenen höheren Kosten hinzunehmen (vgl. BVerfG NJW 1992, 1673).
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d) Soweit dagegen andere Entscheidungen entweder nur auf die offene Valuta oder nur auf die Höhe der
ersparten Zinsen abstellten, wird dies dem umfassenden Inhalt der begehrten Feststellung nicht gerecht.
Das pauschale Abstellen auf die noch offene Valuta würde zu einem Streitwert nahe oder nur knapp über
Null führen, wenn der Widerruf zum Ende des Tilgungsverlaufs erklärt wurde, obwohl nach der hier
anzuwendenden 2-Kondiktionen-Lehre der Darlehensnehmer u. a. seine sämtlichen zur Tilgung erbrachten
Leistungen von der Bank zurückverlangen könnte, wenn auch nur Zug um Zug gegen Zahlung der
gesamten Darlehensvaluta nebst marktüblichem Zins (s. BGH, Beschluss vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15).
Gleiches gilt für das Abstellen auf die noch zu sparenden Zinsen.
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e) Die Argumentation, die Rechtsprechung des BGH zum Streitwert beim Widerruf verbundener
Kreditverträge sei auf den Widerruf nicht verbundener Kreditverträge nicht übertragbar (so z. B.
ausdrücklich OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.2015 - 4 W 10/15), verkennt, dass in beiden Fällen
im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensnehmer von der Bank die an sie geleisteten Zahlungen
zurückfordern kann (positiver Anteil der Feststellungsklage) und die Bank die noch offene Valuta (aus dem
Darlehensvertrag) jeweils gerade nicht mehr fordern kann (negativer Anteil der Feststellungsklage). Der
Unterschied liegt lediglich darin, dass im Fall der verbundenen Geschäfte die vom Darlehensnehmer Zug
um Zug zu erbringende Gegenleistung in der Übertragung der Kaufsache (Fondsanteile, Schrottimmobilie o.
ä.) besteht, während sie im Fall des nicht verbundenen Darlehensvertrags in der Rückgabe der (gesamten)
Darlehensvaluta liegt. Für die Bemessung des Streitwerts bleibt die Zug um Zug zu erbringende
Gegenleistung jedoch gerade außer Betracht, so dass es auf diesen Unterschied nicht ankommen kann.
Dementsprechend hat der BGH mit Beschluss vom 24.11.2015 (XI ZR 327/15) im Fall des Widerrufs eines
nicht verbundenen Kreditvertrags den Streitwert ebenfalls in Höhe der Nettodarlehenssumme festgesetzt.
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2. Die Feststellungsanträge Ziff. 2 und 3 sowie der Leistungsantrag Ziff. 4 sind neben dem Antrag Ziff. 1
nicht mehr gesondert zu bewerten (Vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - XI ZR 157/10).
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3. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3
GKG). Es besteht keine Möglichkeit der Rechtsbeschwerdezulassung (§§ 68 Abs. 1 S. 5 i. V. m.. 66 Abs. 3
S. 3 GKG).