A N W A L T S S O C I E T Ä T LINZ • WIEN S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER & PARTNER Klienteninformation 3/2008 LINZ WIEN Klienteninformation 03/2015 HARRACHSTRASSE 6, 4020 LINZ TELEFON: (0732) 657070-0 TELEFAX: (0732) 657070-65 E-MAIL: [email protected] www.anwaltssocietaet.at A N W A L T S S O C I E T Ä T LINZ • WIEN S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER & PARTNER Klienteninformation 3/2008 LINZ WIEN Klienteninformation 03/2015 Sehr geehrte Klientin, geschätzter Klient! 3. Arbeitsrecht – Unfall bei einem Betriebsausflug Es freut uns sehr diese Klienteninformation gleich mit einer besonderen Mitteilung beginnen zu können: 4. Steuerreform – Böse Überraschung für Unterhaltspflichtige Hiermit liegt die 25. Ausgabe, also eine Jubiläumsnummer, vor. Seit 10 Jahren informieren wir auf diesem Weg über juristische Neuerungen und aktuelle Entscheidungen, worauf wir sehr stolz sind. Weiters freut es uns in eigener Sache mitteilen zu dürfen, dass Frau Mag. Tina Wölflingseder seit Jahresbeginn nun in der Kanzleileitung tätig ist, wo Frau Dagmar Zweckmayr bereits das 25. Dienstjubiläum feiert. Lesen Sie ein kurzes Portrait in dieser Ausgabe. Sollten Sie zu den nachfolgenden Erläuterungen fragen haben bzw. mehr zu einem der anderen Beiträge wissen wollen, zögern Sie nicht uns anzurufen oder uns ein E-Mail zu schreiben. Erkenntnisreiches Lesen wünschen wir Ihnen. Ihre Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner Zum Inhalt: 1. Aktuelle Entscheidung im Reiserecht 2. Baugewerbe fungsverbot – Doppelbestra- 5. Neues Buch – Unterhalt korrekt berechnen 6. Unternehmensrecht - Erwerberhaftung nach ABGB und UGB 7. Zur Kostentragung bei einem eingetragenen Wohnrecht 8. Zur Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit im Bezug auf Schadenersatz sowie zur Grenze der Händlerhaftung 9. Nachrichten aus der Kanzlei 1. Aktuelle Entscheidung im Reiserecht Kurz vor der startenden Sommerreisewelle ist eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, 6 Ob 22/14z, vom 29.01.2015 interessant, wonach ein Reiseveranstalter, der eine Leistung bloß vor Ort an den Kunden vermittelt, bei mangelnder Offenlegung dieser Stellung als Vermittler die Rolle des Reiseveranstalters und damit die Haftung als Veranstalter übernimmt. Im konkreten entschiedenen Fall buchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Pauschalreise in die Dominikanische Republik und hat nach Erhalt des Wochenprogramms bei der Reiseleiterin vor Ort auch einen Boots- HARRACHSTRASSE 6, 4020 LINZ TELEFON: (0732) 657070-0 TELEFAX: (0732) 657070-65 E-MAIL: [email protected] www.anwaltssocietaet.at Klienteninformation 3/2015 ausflug gebucht. Die Beklagte war zwar nicht Veranstalterin dieses Ausfluges, jedoch wurde dies nicht der Klägerin explizit mitgeteilt. Anlässlich des Ausfluges verletzte sich die Klägerin beim Verlassen eines kleinen Schnellbootes durch einen Sturz. Ob jemand als Reiseveranstalter oder Reisevermittler abschließt, bestimmt sich nach der Rechtssprechung grundsätzlich danach, wie er gegenüber dem Reisenden aus dessen Sicht auftritt; sohin ob er erklärt, die Reiseleistung in eigener Verantwortung zu erbringen oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt darauf an, wie der Reisende als redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung z. B. eines Reisebüroinhabers verstehen konnte. Widersprüchliche Erklärungen, ob jemals als Veranstalter oder Vermittler den Vertrag schließt, sind entsprechend § 915 ABGB darin zu verstehen, dass er als Veranstalter abschließt. Wer als Veranstalter auftritt, schließt auch dann einen Reiseveranstaltungsvertrag, wenn er bloß in allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf verweist, dass er nur Vermittler sei. Ein Reiseunternehmen haftet bei unterlassener Offenlegung seiner Vermittlungsstellung als Reiseveranstalter Kraft Anscheins. Diese Grundsätze gelten auch für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung. Demnach kommt es nach der Rechtssprechung des OGH darauf an, ob nach den konkreten Umständen, der dem Reiseveranstalter zurechenbare Anschein geschaffen wird, die beworbene und angebotene Reisezusatzleistung seien Eigenleistungen des Veranstalters. Auch hier ist maßgeblich, wie ein dem Reiseveranstalter zurechenbarer Vertreter, der die Buchung entgegennimmt, aus der Sicht des Kunden auftritt. Wenn der Reiseveranstalter durch sein Verhalten einen so starken Anschein einer Eigenleistung begründet hat, dass dem gegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt und nicht zu berücksichtigen bzw. dies nicht eindeutig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Da im konkreten entschiedenen Fall die Beklagte am Urlaubsort in einem Wochenprogramm ihren Kunden die Buchung von Ausflügen bei ihrer Reisebetreuung angeboten hat und dieses Wochenprogramm auch ein unübersehbares Logo der Beklagten enthalten hat, konnte die Kundin und Klägerin, die die allgemeinen Reisebedingungen nicht durchgelesen hat, darauf schließen, dass es sich um eine Veranstaltung der Beklagten gehandelt hat, sodass diese auch für die entstandenen Schäden zu haften hatte. 2. Baugewerbe fungsverbot – Doppelbestra- Bei einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich das Höchstgericht mit der Frage der Doppelbestrafung bei einem Arbeitsunfall im Baugewerbe auseinanderzusetzen. Es wurde zur Zahl 2012/02/0238 am 29.05.2015 vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen, dass eine Einstellung des Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Sperrwirkung im Sinn des Doppelbestrafungsverbotes für ein Verwaltungsstrafverfahren entfaltet. Im entschiedenen Fall wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft einem Arbeitgeber eine Übertretung des § 130 Abs 5 Arbeitsschutzgesetz iVm § 7 Abs 1 BauV zur Last gelegt und der Arbeitgeber zu einer Geldstrafe verurteilt, weil einer seiner 3 Klienteninformation 3/2015 Arbeitnehmer auf einer Baustelle bei einer Absturzhöhe von 12 m ohne Absturzsicherung gearbeitet habe und bei einem Absturz verletzt wurde. Wenige Wochen zuvor wurde das wegen des selben Arbeitsunfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitgeber wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB mit der Begründung eingestellt, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht vorliege. Bei auswärtigen Baustellen, auf denen sich der Arbeitgeber nicht im erforderlichen Ausmaß selbst aufhalte, sehe § 3 Arbeitsschutzgesetz eine Übertragung der Pflicht zur Einhaltung der Schutzbestimmung auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen sei nicht verpflichtet, ständig die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu kontrollieren. Da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 190 Z 1 StPO rechtskräftig wurde, ist eine Verfolgung des Arbeitgebers in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitsschutzgesetz wegen Übertretung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften im gleichen Fall unzulässig. Dies im Sinn des ne bis in idem-Prinzipes. 3. Arbeitsrecht – Unfall bei einem Betriebsausflug Der Oberste Gerichtshof hat sich Ende des Vorjahres mit einem spannenden Thema betreffend die Arbeitgeberhaftung auseinanderzusetzen, da im Rahmen eines Betriebsausfluges Mitarbeiter geschädigt wurden. In diesem Zusammenhang hat der OGH zu 8 ObA 81/14s ausgesprochen, dass ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers für die an die verletzte Arbeitnehmerin erbrachte Versicherungs- leistung im konkreten Fall ausgeschieden ist. Hintergrund dafür war, dass bei einem vom Arbeitgeber organisierten Fahrraddraisinenfahren 2 Draisinen aneinandergestoßen waren, da die Ausflugsteilnehmer während der Fahrt nur ganz knappe Abstände eingehalten haben und in der Folge in einer Kurve die vordere Draisine auf die andere auffuhr und diese umkippte, sodass eine Insassin auf die Schienen fiel und von der nachfolgenden Draisine überrollt und schwer verletzt wurde. Nach der Rechtsprechung setzt grobe Fahrlässigkeit bei Freizeitsportaktivitäten eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus. Davon ist im vorliegenden Fall allerdings der oberste Gerichtshof nicht ausgegangen, da die Einhaltung eines zu geringen Sicherheitsabstandes im Rahmen eines Betriebsausfluges und auch die nur ganz oberflächliche Instruierung vom Veranstaltung der Ausflugsteilnehmer noch nicht einen derartigen Sorgfaltsverstoß darstellt. Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die Beurteilung, dass der Beklagte mit einem solchen Ereignis und dessen Folge nicht rechnen musste und er seine Sorgfaltspflicht allein durch Vernachlässigen des Sicherheitsabstandes noch nicht in außergewöhnlicher, einen Schaden geradezu wahrscheinlich machender Weise verletzt hat, nicht korrekturbedürftig sei. Neuerlich wurde eben definiert, dass unter grober Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern gerade zu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. 4 Klienteninformation 3/2015 4. Steuerreform – Böse Überraschung für Unterhaltspflichtige a) Die Steuerersparnis aus den geringeren Steuersätzen wird voll in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen und diese erhöhen (bis zu € 1.670,00 jährlich). b) Ob die Steuerersparnis aus dem verdoppelten Kinderfreibetrag in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen wird, ist noch ungewiss. In der EF-Z 5/2015 ist ein Artikel von Dr. Günter Tews erschienen, der sich dagegen ausspricht. Die Verdoppelung der Kinderfreibeträge bedeutet überdies in den unteren Einkommenssteuerstufen, dass die Sterersparnis nicht verdoppelt wird, sondern (in der zweiten Stufe) gerade mal 37% ausmachen wird. c) Ob die Steuerersparnis aus dem verdoppelten Kinderfreibetrag in die Kürzungsrechnung (anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhalsansprüche) einfließen wird, ist noch ungewiss. In der EF-Z 5/2015 ist ein Artikel von Dr. Günter Tews erschienen, der sich dagegen ausspricht. d) Durch die herabgesetzten Steuersätze wird die anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche spürbar geringer ausfallen und damit werden die Geldunterhaltsansprüche zusätzlich höher ausfallen. e) Absurderweise werden die viel geprügelten "Millionäre" die einzigen sein, die keine erhöhten Unterhaltsansprüche zu gewärtigen haben. Sie sind meistens durch die Luxusgrenzen gedeckelt. Somit bleibt den Millionären die Steuerersparnis zu Gänze. Durch den höheren Steuersatz beträgt die Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen 120% zusätzlich. Durch den erhöhten Steuersatz auf 55% wird die anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche höher ausfallen und damit werden die Geldunterhaltsansprüche zusätzlich geringer ausfallen. 5. Neues Buch – Unterhalt korrekt berechnen Der Familienrechtsexperte und juristische Mitarbeiter unserer Kanzlei Dr. Günter Tews, hat im September 2014 sein Buch „Unterhalt korrekt berechnen“ in der zweiten Auflage herausgebracht. Die Erfahrungen von hunderten Unterhaltsverfahren, die die Familienrechtsabteilung unserer Kanzlei mit Dr. Tews in den letzten Jahren in unserer Kanzlei begleitet hat, sind in das Buch eingeflossen. 30 Programme (PDF-Files mit Javascript) ermöglichen eine exakte Umsetzung der höchstgerichtlichen Judikatur, die zahlreiche Formeln entwickelt hat. Die Ergebnisse liegen nach wenigen Minuten fertig vor. Zahlreiche Beispiele mit „Schritt für Schritt“-Anleitungen sollen auch „Gelegenheitsanwendern“ oder Laien die sinnvolle Nutzung der Programme erleichtern. Die Programme werden mindestens zweimal jährlich aktualisiert (jeweils mit der Änderung der Regelbedarfssätze und der Ausgleichszulagenrichtsätze), und immer wieder verbessert und ausgebaut. Auch online sind www.unterhaltsrecht.at Programme, die auch auf Tablets und Smartphones verwendbar sind, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch frei zugänglich sind relevante Werte wie aktuelle und frühere Regelbedarfssätze, Ausgleichszulagenrichtsätze etc, sowie die relevanten judizierten Formeln. Es stehen auch 5 Klienteninformation 3/2015 bereits Programme zur Verfügung, die die wahrscheinlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Steuerrefvorm ab 01.01.2016 berücksichtigen. Vorrangiges Anliegen für dieses Buch ist es, dass Beratungen zum Thema Unterhalt durch verschiedene Professionisten zu identen Ergebnissen führen. Der Spruch „zwei Juristen haben drei Meinungen“, hat für Betroffene keinen humoristischen Inhalt. Nicht wenige Spannungen zwischen ExEhepartner, Ex-Lebensfährten oder (nur) Eltern beruhen auf schlechten oder unpräzisen Beratungen. Jede Seite bekommt eine Beratung aus ihrer besten Sicht und ist empört über den/die böse(n) Ex, der die die Rechte des Kindes beschneidet oder maßlos überzieht. Entgegen einzelner Judikate ist Tews ein – fast schon fanatischer - Anhänger einer präzisen Unterhalts„bemessung“. Nicht der Mut zur Ungenauigkeit ist gefragt, sondern der Mut zur Genauigkeit. Nur so ist eine Vorhersehbarkeit der Ergebnisse, auch für die Betroffenen, erreichbar. Die Mutlosigkeit vieler Betroffener wenn sie bei der dritten Beratung bei unterschied-lichen Professionisten zum dritten Mal (auch deutlich) divergierende Ergebnisse erhalten, war durchaus ausreichend Motivation sich bessere Lösungen zu überlegen. 6. Unternehmensrecht – Erwerberhaftung nach ABGB und UGB Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers dem Gläubiger aus dem zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste, unmittelbar verpflichtet. Diese Regelung des § 1409 ABGB wird als Erwerberhaftung bezeichnet. Auch im UGB gibt es eine entsprechende Regelung für die Übernahme der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber bzw. dessen Haftung. Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch für nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse ist zulässig. Laut aktueller Judikatur des Obersten Gerichtshofes vom 26.02.2015 zu 8 Ob 2/15z ist es in diesem Fall demnach nicht geboten, dass die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die der Erwerber auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden. Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses darf nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des bisherigen Inhabers begründeten Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber nicht übernommen werden, weil dies gerade erst die Haftung nach § 38 Abs 4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten ausgeschlossen wird. Die Erwerberhaftung nach § 38 UGB bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen. Auch die Erwerberhaftung nach § 1409 ABGB knüpft an die Unternehmensbezogenheit der Schulden (zum erworbenen Unternehmen oder Unternehmensteil gehörig) an. Diese Haftung ist zwingend, weshalb sie durch eine vertragliche Gestaltung im Sinn des § 38 Abs 4 UGB nicht ausgeschlossen werden kann. § 1409 ABGB sieht eine beschränkte Haftung vor. Der Erwerber haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrs6 Klienteninformation 3/2015 wertes des übernommenen Unternehmens. Er haftet für jene Schulden, die er bei Übergabe kannte oder kennen musste. 7. Zur Kostentragung bei einem eingetragenen Wohnrecht § 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind, z. B. für Heizung, Strom und Reinigung. Auch im Fall eines Wohnrechtes, dass ein Erblasser seinem Lebensgefährten als Legat eingeräumt hat, ist davon auszugehen, dass der Wohnberechtigte die verbrauchsabhängigen Kosten selbst tragen muss. Dass das Legat Versorgungscharakter und der Erblasser diese Kosten zu Lebzeiten übernommen hat, ändert nichts (laut aktueller Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes vom 27.11.2014 zu 1 Ob 200/14i). 8. Zur Abgrenzung von privater und gewerblicher Tätigkeit im Bezug auf Schadenersatz sowie zur Grenze der Händlerhaftung In der Entscheidung 7 Ob 94/14w hatte sich der Oberste Gerichtshof unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Tätigkeit der privaten oder der gewerblichen Tätigkeit zuzuordnen ist und welcher Schadenersatz dem Kläger zusteht. Dieser arbeitete als selbstständiger Versicherungsmakler oft zu Hause und hatte ein Arbeitszimmer eingerichtet, welches im Zuge von Renovierungsarbeiten neu möbliert werden sollte. Es wurde ein Fertigparkett angeschafft, welcher in der Folge durch zwei wilde Kater zerkratzt wurde. Anlässlich dieser Entscheidung wurde die Rechtssprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 13 Abs 1 EuGVÜ referiert, wonach bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (EuGH vom 20.01.2005 RSC-464/01). Nach dem OGH steht dies im Einklang mit der Wertung des österreichischen Gesetzgebers, wonach gemäß § 344 UGB von einem Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum Betrieb seines Unternehmens gehörig gelten. Dazu wurde bereits judiziert, dass § 344 UGB zum Tragen kommt, wenn eine Zuordnung zum Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist oder ein Geschäft sowohl im Privaten- als auch im Unternehmensinteresse liegt, wobei auch Hilfs- und Nebengeschäfte eines Unternehmers unternehmensbezogen sind (RISJustiz RS0062307). Die Vermutung des § 344 UGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass das Geschäft nach objektiven Kriterien ein Privatgeschäft und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten auch erkennbar war. Anlässlich der genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch ausgeführt, dass ein Händler dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst treffende Pflicht wie die Auswahl eines geeigneten Erzeugers, einwandfreie Lagerung der Ware und Hinweis auf Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung haftet. Der Händler haftet aber nicht für jedes Verschulden des Produzenten, da der Erzeuger in der Regel nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Der Käufer kann vom Händ7 Klienteninformation 3/2015 ler regelmäßig nicht erwarten, dass dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufssache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können. Nach der Judikatur würde es die Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung auferlegt werden, die vom Erzeuger zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen Waren durch eigene Tests überprüfen zu lassen. Der Händler muss sich mangels besonderer Umstände oder konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die Auskünfte des Produzenten verlassen können. Weiters wurde auch ausgesprochen, dass den Verkäufer einer Ware nur dann eine besondere Aufklärungs- und Warnpflicht trifft, wenn diese Pflicht vertraglich übernommen wurde oder wenn sich diese Pflicht gemäß der Verkehrssitte oder aufgrund eines Handelsbrauches als nötig erweist. Beispielsweise ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen bestimmten Punkt besonderen Wert legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnis zugleich auch beratend tätig wurde. Abgesehen von diesen Fallgestaltungen bleibt das Verwendungsrisiko allerdings beim Käufer. Im konkret entschiedenen Fall hat der OGH festgehalten, dass der auf Schadenersatz gegründete Mangelfolgeschaden mangels Verschulden des Verkäufers nicht ersatzfähig war. 9. Nachrichten aus der Kanzlei Die Kanzleileitung, Frau Dagmar Zweckmayr, ist seit 02.05.1990 in unserer Kanzlei tätig. Seit Jahresbeginn ist Frau Mag. Tina Wölflingseder, welche seit Jänner 2007 im Unternehmen arbeitet, nun ebenfalls in der Kanzleileitung beschäftigt. Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst im Wesentlichen die kanzleiinterne Buchhaltung und die Fremdgeldverwaltung. A N W A L T S S O C I E T Ä T S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER & PARTNER Dr. Winfried Sattlegger I Dr. Klaus Dorninger Dr. Klaus Steiner I Mag. Klaus Renner Mag. Roland Zimmerhansl IDr. Peter Huemer Mag. Florian Obermayr I Mag. Gerlinde Füssel Dr. Gernot Sattlegger I Mag. Manfred Arthofer Mag. Dieter Wächter IHarrachstrasse 6, 4020 Linz Die Entscheidungen und Themen wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Die enthaltenen Informationen in dieser Unterlage sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer einzelnen Person oder juristischen Person ausgerichtet 8
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