Klienteninformation 3/2015

A N W A L T S S O C I E T Ä T
LINZ • WIEN
S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER & PARTNER
Klienteninformation 3/2008
LINZ WIEN
Klienteninformation 03/2015
HARRACHSTRASSE 6, 4020 LINZ TELEFON: (0732) 657070-0 TELEFAX: (0732) 657070-65
E-MAIL: [email protected]
www.anwaltssocietaet.at
A N W A L T S S O C I E T Ä T
LINZ • WIEN
S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER & PARTNER
Klienteninformation 3/2008
LINZ WIEN
Klienteninformation 03/2015
Sehr geehrte Klientin, geschätzter
Klient!
3. Arbeitsrecht – Unfall bei einem
Betriebsausflug
Es freut uns sehr diese Klienteninformation gleich mit einer besonderen
Mitteilung beginnen zu können:
4. Steuerreform – Böse Überraschung für Unterhaltspflichtige
Hiermit liegt die 25. Ausgabe, also eine
Jubiläumsnummer, vor. Seit 10 Jahren
informieren wir auf diesem Weg über
juristische Neuerungen und aktuelle
Entscheidungen, worauf wir sehr stolz
sind.
Weiters freut es uns in eigener Sache
mitteilen zu dürfen, dass Frau Mag.
Tina Wölflingseder seit Jahresbeginn
nun in der Kanzleileitung tätig ist, wo
Frau Dagmar Zweckmayr bereits das
25. Dienstjubiläum feiert. Lesen Sie ein
kurzes Portrait in dieser Ausgabe.
Sollten Sie zu den nachfolgenden Erläuterungen fragen haben bzw. mehr
zu einem der anderen Beiträge wissen
wollen, zögern Sie nicht uns anzurufen
oder uns ein E-Mail zu schreiben.
Erkenntnisreiches Lesen wünschen wir
Ihnen.
Ihre
Anwaltssocietät
Sattlegger, Dorninger, Steiner &
Partner
Zum Inhalt:
1. Aktuelle Entscheidung im Reiserecht
2. Baugewerbe
fungsverbot
–
Doppelbestra-
5. Neues Buch – Unterhalt korrekt
berechnen
6. Unternehmensrecht - Erwerberhaftung nach ABGB und UGB
7. Zur Kostentragung bei einem
eingetragenen Wohnrecht
8. Zur Abgrenzung von privater und
gewerblicher Tätigkeit im Bezug
auf Schadenersatz sowie zur
Grenze der Händlerhaftung
9. Nachrichten aus der Kanzlei
1. Aktuelle Entscheidung im Reiserecht
Kurz vor der startenden Sommerreisewelle ist eine aktuelle Entscheidung
des Obersten Gerichtshofes, 6 Ob
22/14z, vom 29.01.2015 interessant,
wonach ein Reiseveranstalter, der eine
Leistung bloß vor Ort an den Kunden
vermittelt, bei mangelnder Offenlegung
dieser Stellung als Vermittler die Rolle
des Reiseveranstalters und damit die
Haftung als Veranstalter übernimmt.
Im konkreten entschiedenen Fall buchte die Klägerin gemeinsam mit ihrem
Ehegatten eine Pauschalreise in die
Dominikanische Republik und hat nach
Erhalt des Wochenprogramms bei der
Reiseleiterin vor Ort auch einen Boots-
HARRACHSTRASSE 6, 4020 LINZ TELEFON: (0732) 657070-0 TELEFAX: (0732) 657070-65
E-MAIL: [email protected]
www.anwaltssocietaet.at
Klienteninformation 3/2015
ausflug gebucht. Die Beklagte war
zwar nicht Veranstalterin dieses Ausfluges, jedoch wurde dies nicht der
Klägerin explizit mitgeteilt.
Anlässlich des Ausfluges verletzte sich
die Klägerin beim Verlassen eines
kleinen Schnellbootes durch einen
Sturz.
Ob jemand als Reiseveranstalter oder
Reisevermittler abschließt, bestimmt
sich nach der Rechtssprechung grundsätzlich danach, wie er gegenüber dem
Reisenden aus dessen Sicht auftritt;
sohin ob er erklärt, die Reiseleistung in
eigener Verantwortung zu erbringen
oder sie bloß zu vermitteln. Es kommt
darauf an, wie der Reisende als redlicher Erklärungsempfänger die Erklärung z. B. eines Reisebüroinhabers
verstehen konnte. Widersprüchliche
Erklärungen, ob jemals als Veranstalter oder Vermittler den Vertrag
schließt, sind entsprechend § 915
ABGB darin zu verstehen, dass er als
Veranstalter abschließt. Wer als Veranstalter auftritt, schließt auch dann
einen
Reiseveranstaltungsvertrag,
wenn er bloß in allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf verweist,
dass er nur Vermittler sei. Ein Reiseunternehmen haftet bei unterlassener
Offenlegung seiner Vermittlungsstellung als Reiseveranstalter Kraft Anscheins. Diese Grundsätze gelten auch
für eine am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistung. Demnach kommt es nach
der Rechtssprechung des OGH darauf
an, ob nach den konkreten Umständen, der dem Reiseveranstalter zurechenbare Anschein geschaffen wird,
die beworbene und angebotene Reisezusatzleistung seien Eigenleistungen
des Veranstalters. Auch hier ist maßgeblich, wie ein dem Reiseveranstalter
zurechenbarer Vertreter, der die Buchung entgegennimmt, aus der Sicht
des Kunden auftritt.
Wenn der Reiseveranstalter durch sein
Verhalten einen so starken Anschein
einer Eigenleistung begründet hat,
dass dem gegenüber seine gegenteilige Erklärung in den Hintergrund tritt
und nicht zu berücksichtigen bzw. dies
nicht eindeutig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Da im konkreten entschiedenen Fall
die Beklagte am Urlaubsort in einem
Wochenprogramm ihren Kunden die
Buchung von Ausflügen bei ihrer Reisebetreuung angeboten hat und dieses
Wochenprogramm auch ein unübersehbares Logo der Beklagten enthalten hat, konnte die Kundin und Klägerin, die die allgemeinen Reisebedingungen nicht durchgelesen hat, darauf
schließen, dass es sich um eine Veranstaltung der Beklagten gehandelt
hat, sodass diese auch für die entstandenen Schäden zu haften hatte.
2. Baugewerbe
fungsverbot
–
Doppelbestra-
Bei einer aktuellen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes hat sich das
Höchstgericht mit der Frage der Doppelbestrafung bei einem Arbeitsunfall
im Baugewerbe auseinanderzusetzen.
Es wurde zur Zahl 2012/02/0238 am
29.05.2015 vom Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich ausgesprochen,
dass eine Einstellung des Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft
Sperrwirkung im Sinn des Doppelbestrafungsverbotes für ein Verwaltungsstrafverfahren entfaltet.
Im entschiedenen Fall wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft einem Arbeitgeber eine Übertretung des § 130 Abs 5 Arbeitsschutzgesetz iVm § 7 Abs 1 BauV zur Last gelegt und der Arbeitgeber zu einer
Geldstrafe verurteilt, weil einer seiner
3
Klienteninformation 3/2015
Arbeitnehmer auf einer Baustelle bei
einer Absturzhöhe von 12 m ohne Absturzsicherung gearbeitet habe und bei
einem Absturz verletzt wurde.
Wenige Wochen zuvor wurde das wegen des selben Arbeitsunfalls eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Arbeitgeber
wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB
mit der Begründung eingestellt, dass
ein sorgfaltswidriges Verhalten nicht
vorliege. Bei auswärtigen Baustellen,
auf denen sich der Arbeitgeber nicht im
erforderlichen Ausmaß selbst aufhalte,
sehe § 3 Arbeitsschutzgesetz eine
Übertragung der Pflicht zur Einhaltung
der Schutzbestimmung auf eine geeignete Person vor. Der Bauleiter hingegen sei nicht verpflichtet, ständig die
Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen
zu kontrollieren.
Da die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 190 Z 1 StPO rechtskräftig wurde, ist eine Verfolgung des
Arbeitgebers in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Arbeitsschutzgesetz wegen Übertretung der
arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften
im gleichen Fall unzulässig. Dies im
Sinn des ne bis in idem-Prinzipes.
3. Arbeitsrecht – Unfall bei einem
Betriebsausflug
Der Oberste Gerichtshof hat sich Ende
des Vorjahres mit einem spannenden
Thema betreffend die Arbeitgeberhaftung auseinanderzusetzen, da im
Rahmen eines Betriebsausfluges Mitarbeiter geschädigt wurden.
In diesem Zusammenhang hat der
OGH zu 8 ObA 81/14s ausgesprochen,
dass ein Regressanspruch des Sozialhilfeträgers für die an die verletzte Arbeitnehmerin erbrachte Versicherungs-
leistung im konkreten Fall ausgeschieden ist. Hintergrund dafür war, dass
bei einem vom Arbeitgeber organisierten Fahrraddraisinenfahren 2 Draisinen
aneinandergestoßen waren, da die
Ausflugsteilnehmer während der Fahrt
nur ganz knappe Abstände eingehalten
haben und in der Folge in einer Kurve
die vordere Draisine auf die andere
auffuhr und diese umkippte, sodass
eine Insassin auf die Schienen fiel und
von der nachfolgenden Draisine überrollt und schwer verletzt wurde.
Nach der Rechtsprechung setzt grobe
Fahrlässigkeit bei Freizeitsportaktivitäten eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht voraus.
Davon ist im vorliegenden Fall allerdings der oberste Gerichtshof nicht
ausgegangen, da die Einhaltung eines
zu geringen Sicherheitsabstandes im
Rahmen eines Betriebsausfluges und
auch die nur ganz oberflächliche Instruierung vom Veranstaltung der Ausflugsteilnehmer noch nicht einen derartigen Sorgfaltsverstoß darstellt.
Der Oberste Gerichtshof hat festgehalten, dass die Beurteilung, dass der
Beklagte mit einem solchen Ereignis
und dessen Folge nicht rechnen musste und er seine Sorgfaltspflicht allein
durch Vernachlässigen des Sicherheitsabstandes noch nicht in außergewöhnlicher, einen Schaden geradezu
wahrscheinlich machender Weise verletzt hat, nicht korrekturbedürftig sei.
Neuerlich wurde eben definiert, dass
unter grober Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist,
bei der die gebotene Sorgfalt nach den
Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt
des Schadens nicht nur als möglich,
sondern gerade zu als wahrscheinlich
vorauszusehen ist.
4
Klienteninformation 3/2015
4. Steuerreform – Böse Überraschung für Unterhaltspflichtige
a) Die Steuerersparnis aus den geringeren Steuersätzen wird voll in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen und diese erhöhen (bis zu €
1.670,00 jährlich).
b) Ob die Steuerersparnis aus dem
verdoppelten Kinderfreibetrag in die
Unterhaltsbemessungsgrundlage einfließen wird, ist noch ungewiss. In der
EF-Z 5/2015 ist ein Artikel von Dr.
Günter Tews erschienen, der sich dagegen ausspricht. Die Verdoppelung
der Kinderfreibeträge bedeutet überdies in den unteren Einkommenssteuerstufen, dass die Sterersparnis nicht
verdoppelt wird, sondern (in der zweiten Stufe) gerade mal 37% ausmachen
wird.
c) Ob die Steuerersparnis aus dem
verdoppelten Kinderfreibetrag in die
Kürzungsrechnung (anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhalsansprüche) einfließen wird, ist
noch ungewiss. In der EF-Z 5/2015 ist
ein Artikel von Dr. Günter Tews erschienen, der sich dagegen ausspricht.
d) Durch die herabgesetzten Steuersätze wird die anteilige Anrechnung der
Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche spürbar geringer ausfallen und
damit werden die Geldunterhaltsansprüche zusätzlich höher ausfallen.
e) Absurderweise werden die viel geprügelten "Millionäre" die einzigen
sein, die keine erhöhten Unterhaltsansprüche zu gewärtigen haben. Sie sind
meistens durch die Luxusgrenzen gedeckelt. Somit bleibt den Millionären
die Steuerersparnis zu Gänze. Durch
den höheren Steuersatz beträgt die
Steuerersparnis aus den Kinderfreibeträgen 120% zusätzlich. Durch den
erhöhten Steuersatz auf 55% wird die
anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe auf die Unterhaltsansprüche höher ausfallen und damit werden die
Geldunterhaltsansprüche
zusätzlich
geringer ausfallen.
5. Neues Buch – Unterhalt korrekt
berechnen
Der Familienrechtsexperte und juristische Mitarbeiter unserer Kanzlei Dr.
Günter Tews, hat im September 2014
sein Buch „Unterhalt korrekt berechnen“ in der zweiten Auflage herausgebracht. Die Erfahrungen von hunderten
Unterhaltsverfahren, die die Familienrechtsabteilung unserer Kanzlei mit Dr.
Tews in den letzten Jahren in unserer
Kanzlei begleitet hat, sind in das Buch
eingeflossen.
30 Programme (PDF-Files mit Javascript) ermöglichen eine exakte Umsetzung der höchstgerichtlichen Judikatur, die zahlreiche Formeln entwickelt hat. Die Ergebnisse liegen nach
wenigen Minuten fertig vor.
Zahlreiche Beispiele mit „Schritt für
Schritt“-Anleitungen sollen auch „Gelegenheitsanwendern“ oder Laien die
sinnvolle Nutzung der Programme erleichtern.
Die Programme werden mindestens
zweimal jährlich aktualisiert (jeweils mit
der Änderung der Regelbedarfssätze
und der Ausgleichszulagenrichtsätze),
und immer wieder verbessert und ausgebaut.
Auch
online
sind
www.unterhaltsrecht.at
Programme,
die auch auf Tablets und Smartphones
verwendbar sind, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch frei zugänglich sind
relevante Werte wie aktuelle und frühere Regelbedarfssätze, Ausgleichszulagenrichtsätze etc, sowie die relevanten
judizierten Formeln. Es stehen auch
5
Klienteninformation 3/2015
bereits Programme zur Verfügung, die
die wahrscheinlich geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen der Steuerrefvorm ab 01.01.2016 berücksichtigen.
Vorrangiges Anliegen für dieses Buch
ist es, dass Beratungen zum Thema
Unterhalt durch verschiedene Professionisten zu identen Ergebnissen führen. Der Spruch „zwei Juristen haben
drei Meinungen“, hat für Betroffene
keinen humoristischen Inhalt. Nicht
wenige Spannungen zwischen ExEhepartner, Ex-Lebensfährten oder
(nur) Eltern beruhen auf schlechten
oder unpräzisen Beratungen. Jede Seite bekommt eine Beratung aus ihrer
besten Sicht und ist empört über
den/die böse(n) Ex, der die die Rechte
des Kindes beschneidet oder maßlos
überzieht.
Entgegen einzelner Judikate ist Tews
ein – fast schon fanatischer - Anhänger
einer
präzisen
Unterhalts„bemessung“. Nicht der Mut zur Ungenauigkeit ist gefragt, sondern der Mut
zur Genauigkeit. Nur so ist eine Vorhersehbarkeit der Ergebnisse,
auch für die Betroffenen, erreichbar.
Die Mutlosigkeit vieler Betroffener
wenn sie bei der dritten Beratung bei
unterschied-lichen Professionisten zum
dritten Mal (auch deutlich) divergierende Ergebnisse erhalten, war durchaus
ausreichend Motivation sich bessere
Lösungen zu überlegen.
6. Unternehmensrecht – Erwerberhaftung nach ABGB und UGB
Übernimmt jemand ein Vermögen oder
ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des
Veräußerers dem Gläubiger aus dem
zum Vermögen oder Unternehmen
gehörigen Schulden, die er bei der
Übergabe kannte oder kennen musste,
unmittelbar verpflichtet. Diese Regelung des § 1409 ABGB wird als Erwerberhaftung bezeichnet.
Auch im UGB gibt es eine entsprechende Regelung für die Übernahme
der Rechtsverhältnisse des Veräußerers durch den Erwerber bzw. dessen
Haftung.
Die Eintragung eines generellen Haftungsausschlusses im Firmenbuch für
nach § 38 Abs 4 UGB nicht übernommene Rechtsverhältnisse ist zulässig.
Laut aktueller Judikatur des Obersten
Gerichtshofes vom 26.02.2015 zu 8 Ob
2/15z ist es in diesem Fall demnach
nicht geboten, dass die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die
der Erwerber auch nicht haften soll, in
der Eintragung im Einzelnen angeführt
werden. Eintragungsinhalt des Haftungsausschlusses darf nicht die Aussage bilden, dass die im Betrieb des
bisherigen
Inhabers
begründeten
Rechtsverhältnisse vom neuen Inhaber
nicht übernommen werden, weil dies
gerade erst die Haftung nach § 38 Abs
4 UGB erzeugt. Erforderlich ist vielmehr die Eintragung, dass eine Haftung für die nicht übernommenen Altverbindlichkeiten ausgeschlossen wird.
Die Erwerberhaftung nach § 38 UGB
bezieht sich auf Verbindlichkeiten aus
unternehmensbezogenen Rechtsverhältnissen. Auch die Erwerberhaftung
nach § 1409 ABGB knüpft an die Unternehmensbezogenheit der Schulden
(zum erworbenen Unternehmen oder
Unternehmensteil gehörig) an. Diese
Haftung ist zwingend, weshalb sie
durch eine vertragliche Gestaltung im
Sinn des § 38 Abs 4 UGB nicht ausgeschlossen werden kann. § 1409 ABGB
sieht eine beschränkte Haftung vor.
Der Erwerber haftet im Umfang beschränkt bis zur Höhe des Verkehrs6
Klienteninformation 3/2015
wertes des übernommenen Unternehmens. Er haftet für jene Schulden, die
er bei Übergabe kannte oder kennen
musste.
7. Zur Kostentragung bei einem eingetragenen Wohnrecht
§ 508 ABGB verpflichtet den Eigentümer der mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft nicht dazu, verbrauchsabhängige Kosten zu übernehmen, die mit dem Wohnen verbunden sind, z. B. für Heizung, Strom und
Reinigung.
Auch im Fall eines Wohnrechtes, dass
ein Erblasser seinem Lebensgefährten
als Legat eingeräumt hat, ist davon
auszugehen, dass der Wohnberechtigte die verbrauchsabhängigen Kosten
selbst tragen muss. Dass das Legat
Versorgungscharakter und der Erblasser diese Kosten zu Lebzeiten übernommen hat, ändert nichts (laut aktueller Rechtssprechung des Obersten
Gerichtshofes vom 27.11.2014 zu 1 Ob
200/14i).
8. Zur Abgrenzung von privater und
gewerblicher Tätigkeit im Bezug auf
Schadenersatz sowie zur Grenze der
Händlerhaftung
In der Entscheidung 7 Ob 94/14w hatte
sich der Oberste Gerichtshof unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen, wann eine Tätigkeit der privaten oder der gewerblichen Tätigkeit
zuzuordnen ist und welcher Schadenersatz dem Kläger zusteht. Dieser arbeitete als selbstständiger Versicherungsmakler oft zu Hause und hatte
ein Arbeitszimmer eingerichtet, welches im Zuge von Renovierungsarbeiten neu möbliert werden sollte. Es
wurde ein Fertigparkett angeschafft,
welcher in der Folge durch zwei wilde
Kater zerkratzt wurde.
Anlässlich dieser Entscheidung wurde
die Rechtssprechung des EuGH zur
Auslegung des Art. 13 Abs 1 EuGVÜ
referiert, wonach bei gemischter privater und gewerblicher Tätigkeit ein Geschäft nur dann als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, wenn der berufliche Zweck so nebensächlich ist, dass
er im Gesamtzusammenhang nur eine
ganz untergeordnete Rolle spielt
(EuGH vom 20.01.2005 RSC-464/01).
Nach dem OGH steht dies im Einklang
mit der Wertung des österreichischen
Gesetzgebers, wonach gemäß § 344
UGB von einem Unternehmer vorgenommene Rechtsgeschäfte im Zweifel
als zum Betrieb seines Unternehmens
gehörig gelten. Dazu wurde bereits
judiziert, dass § 344 UGB zum Tragen
kommt, wenn eine Zuordnung zum
Unternehmen nicht eindeutig herstellbar ist oder ein Geschäft sowohl im
Privaten- als auch im Unternehmensinteresse liegt, wobei auch Hilfs- und
Nebengeschäfte eines Unternehmers
unternehmensbezogen
sind
(RISJustiz RS0062307). Die Vermutung
des § 344 UGB wird nur dadurch widerlegt, dass nachgewiesen wird, dass
das Geschäft nach objektiven Kriterien
ein Privatgeschäft und dass dieser private Charakter dem Kontrahenten
auch erkennbar war.
Anlässlich der genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof auch
ausgeführt, dass ein Händler dem Käufer gegenüber nur für die ihn selbst
treffende Pflicht wie die Auswahl eines
geeigneten Erzeugers, einwandfreie
Lagerung der Ware und Hinweis auf
Gefahren und ordnungsgemäße Verpackung haftet. Der Händler haftet
aber nicht für jedes Verschulden des
Produzenten, da der Erzeuger in der
Regel nicht als Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. Der Käufer kann vom Händ7
Klienteninformation 3/2015
ler regelmäßig nicht erwarten, dass
dieser eine eigene kostspielige technische Kontrolle der Kaufssache vornimmt. Der Händler muss sich insoweit
regelmäßig auf die ihm vom Produzenten erteilten Hinweise verlassen können. Nach der Judikatur würde es die
Sorgfaltspflicht des Händlers überspannen, würde ihm die Verpflichtung
auferlegt werden, die vom Erzeuger
zugesicherten bestimmten Eigenschaften der vom Händler bloß vertriebenen
Waren durch eigene Tests überprüfen
zu lassen. Der Händler muss sich
mangels besonderer Umstände oder
konkreter Verdachtsmomente insbesondere bei einer Massenware auf die
Auskünfte des Produzenten verlassen
können.
Weiters wurde auch ausgesprochen,
dass den Verkäufer einer Ware nur
dann eine besondere Aufklärungs- und
Warnpflicht trifft, wenn diese Pflicht
vertraglich übernommen wurde oder
wenn sich diese Pflicht gemäß der
Verkehrssitte oder aufgrund eines
Handelsbrauches als nötig erweist.
Beispielsweise ist die Aufklärungspflicht dann zu bejahen, wenn der Käufer beim Vertragsgespräch auf einen
bestimmten Punkt besonderen Wert
legte oder der Verkäufer aufgrund seiner überlegenen Fachkenntnis zugleich auch beratend tätig wurde. Abgesehen von diesen Fallgestaltungen
bleibt das Verwendungsrisiko allerdings beim Käufer.
Im konkret entschiedenen Fall hat der
OGH festgehalten, dass der auf Schadenersatz gegründete Mangelfolgeschaden mangels Verschulden des
Verkäufers nicht ersatzfähig war.
9. Nachrichten aus der Kanzlei
Die Kanzleileitung, Frau Dagmar
Zweckmayr, ist seit 02.05.1990 in unserer Kanzlei tätig.
Seit Jahresbeginn ist Frau Mag. Tina
Wölflingseder, welche seit Jänner 2007
im Unternehmen arbeitet, nun ebenfalls in der Kanzleileitung beschäftigt.
Ihr Zuständigkeitsbereich umfasst im
Wesentlichen die kanzleiinterne Buchhaltung und die Fremdgeldverwaltung.
A N W A L T S S O C I E T Ä T
S A T T L E G G E R I DORNINGER I STEINER &
PARTNER
Dr. Winfried Sattlegger I Dr. Klaus Dorninger
Dr. Klaus Steiner I Mag. Klaus Renner
Mag. Roland Zimmerhansl IDr. Peter Huemer
Mag. Florian Obermayr I Mag. Gerlinde Füssel
Dr. Gernot Sattlegger I Mag. Manfred Arthofer
Mag. Dieter Wächter IHarrachstrasse 6, 4020 Linz
Die Entscheidungen und Themen wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Eine Haftung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen
werden. Die enthaltenen Informationen in dieser Unterlage
sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation
einer einzelnen Person oder juristischen Person ausgerichtet
8