Der Erbschaftsherausgabeanspruch, §§ 2018 ff. BGB 1. Zweck

KLK FFM / Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
Der Erbschaftsherausgabeanspruch, §§ 2018 ff. BGB
1. Zweck
-Allg. Herausgabeansprüche richten sich nur auf einzelne
Gegenstände, § 2018 BGB bezieht sich auf Nachlass als Ganzes
-Nicht nur Herausgabe von Sachen erfasst, sondern auch alle anderen
zum Nachlass gehörenden Positionen (z.B. auch unrichtige GBPositionen)
-Weiterer Vorteil gegenüber allg. Herausgabeansprüchen:
- Im Prozess ist Ergänzung jederzeit möglich, § 264 Nr. 2 ZPO
-Einheitlicher Gerichtsstand, § 27 ZPO
2. Voraussetzungen
- Etwas „ aus der Erbschaft erlangt“ (Mittelbarer Besitz genügt )
–>objektives Kriterium!
•nicht erforderlich daher: Unredlichkeit
–Inbesitznahme des Nachlasses aufgrund eines vermeintlichen
Erbrechts
•nicht: Dieb oder durch Rechtsgeschäft
–wichtig: auch zwischen Miterben untereinander möglich
•Anmaßung eines nicht in dieser Höhe bestehenden Erbrechts
•Bsp.: Inbesitznahme als Alleinerbe, obwohl eigentlich
Miterbengemeinschaft
3. Reichweite des Herausgabeanspruchs
Gesamtanspruch (gesamter Nachlass ist herauszugeben)
•maßgeblich ist nicht Berechtigung des Erben (Eigentum!), sondern
lediglich, dass Erbschaftsbesitzer etwas aus Nachlass erlangt hat (vgl.
oben).
Zudem: Surrogationswirkung, § 2019 BGB
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KLK FFM / Saarbrücken
RA Dr. Amer Issa
Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt
ebenfalls als „aus der Erbschaft erlangt“ i.S.d. § 2018 BGB
Fall der dinglichen Surrogation (KEIN Zwischenerwerb des
Erbschaftsbesitzers)
Greift auch, wenn Erbschaftsbesitzer Forderungen des Erblassers
gegen Dritte einzieht
Auf Wirksamkeit der Verfügung über Nachlassgegenstände kommt
es dabei NICHT an
Merke: Verfügt Erbschaftsbesitzer (als Nichtberechtigter) über
Nachlassgegenstände, so tritt Gegenleistung dinglich an deren Stelle,
damit also Durchbrechung der §§873 ff., 929 ff. BGB.
4.Folgeansprüche
a)Schadensersatz aus §§2023 f. BGB
(entspricht §§989,990 BGB)
b)Nutzungen §§ 2020 f. BGB
(entspricht § 988 BGB)
c)Verwendungen, §2022 BGB
(geht weiter als die §§ 994 ff. BGB)
Zudem: Einzelansprüche aus §§985, 961, 823, 812 BGB usw. bleiben
neben §2018 BGB bestehen (Vgl. § 2029 BGB !!!)
aber: Haftung bestimmt sich auch insoweit allein nach den §§2018
ff. BGB
daher in Klausur mit Prüfung des §§2018 ff. BGB beginnen!
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