KLK FFM / Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Der Erbschaftsherausgabeanspruch, §§ 2018 ff. BGB 1. Zweck -Allg. Herausgabeansprüche richten sich nur auf einzelne Gegenstände, § 2018 BGB bezieht sich auf Nachlass als Ganzes -Nicht nur Herausgabe von Sachen erfasst, sondern auch alle anderen zum Nachlass gehörenden Positionen (z.B. auch unrichtige GBPositionen) -Weiterer Vorteil gegenüber allg. Herausgabeansprüchen: - Im Prozess ist Ergänzung jederzeit möglich, § 264 Nr. 2 ZPO -Einheitlicher Gerichtsstand, § 27 ZPO 2. Voraussetzungen - Etwas „ aus der Erbschaft erlangt“ (Mittelbarer Besitz genügt ) –>objektives Kriterium! •nicht erforderlich daher: Unredlichkeit –Inbesitznahme des Nachlasses aufgrund eines vermeintlichen Erbrechts •nicht: Dieb oder durch Rechtsgeschäft –wichtig: auch zwischen Miterben untereinander möglich •Anmaßung eines nicht in dieser Höhe bestehenden Erbrechts •Bsp.: Inbesitznahme als Alleinerbe, obwohl eigentlich Miterbengemeinschaft 3. Reichweite des Herausgabeanspruchs Gesamtanspruch (gesamter Nachlass ist herauszugeben) •maßgeblich ist nicht Berechtigung des Erben (Eigentum!), sondern lediglich, dass Erbschaftsbesitzer etwas aus Nachlass erlangt hat (vgl. oben). Zudem: Surrogationswirkung, § 2019 BGB 1 KLK FFM / Saarbrücken RA Dr. Amer Issa Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gilt ebenfalls als „aus der Erbschaft erlangt“ i.S.d. § 2018 BGB Fall der dinglichen Surrogation (KEIN Zwischenerwerb des Erbschaftsbesitzers) Greift auch, wenn Erbschaftsbesitzer Forderungen des Erblassers gegen Dritte einzieht Auf Wirksamkeit der Verfügung über Nachlassgegenstände kommt es dabei NICHT an Merke: Verfügt Erbschaftsbesitzer (als Nichtberechtigter) über Nachlassgegenstände, so tritt Gegenleistung dinglich an deren Stelle, damit also Durchbrechung der §§873 ff., 929 ff. BGB. 4.Folgeansprüche a)Schadensersatz aus §§2023 f. BGB (entspricht §§989,990 BGB) b)Nutzungen §§ 2020 f. BGB (entspricht § 988 BGB) c)Verwendungen, §2022 BGB (geht weiter als die §§ 994 ff. BGB) Zudem: Einzelansprüche aus §§985, 961, 823, 812 BGB usw. bleiben neben §2018 BGB bestehen (Vgl. § 2029 BGB !!!) aber: Haftung bestimmt sich auch insoweit allein nach den §§2018 ff. BGB daher in Klausur mit Prüfung des §§2018 ff. BGB beginnen! 2
© Copyright 2024 ExpyDoc