OVG Münster entwickelt neue Grundsätze zur Untersagung von

Newsflash 4/2015
OVG Münster entwickelt neue Grundsätze zur Untersagung von gewerblichen Sammlungen
Das OVG Münster hat mit zwei Urteilen vom 21.09.2015 (Az. 20 A 2219/14 und 20 A 2120/14) neue
Maßstäbe für die Untersagung gewerblicher Sammlungen entwickelt.
Nach der Auffassung des OVG Münster ist zunächst § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG als (widerlegliche)
Vermutung bzw. als Regelfall mit Ausnahmevorbehalt zu verstehen. Einer weitergehenden verfassungs- oder unionsrechtskonformen einschränkenden Auslegung bedürfe es bei diesem Verständnis
nicht. Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sei damit im Ergebnis so zu verstehen, dass ein
bestehendes hochwertiges Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zwar regelmäßig, nicht aber ausnahmslos den Schluss rechtfertige, dass in diesem Fall
die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten wesentlich
durch eine gewerbliche Sammlung beeinträchtigt würde.
Es bleibe aber stets zu prüfen, ob bei der Beeinträchtigung des konkreten Einzelfalls Umstände zu
erkennen seien, die – im Sinne einer Widerlegung der Vermutung bzw. einer Ausnahme vom Regelfall
– ein anderes Ergebnis tragen würden. Als Anknüpfungspunkt für entgegenstehende überwiegende
öffentliche Interessen kämen dabei vom Grundsatz her die Auswirkungen auf die Sammelmenge des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in Betracht. Das Ausmaß der Auswirkung auf die Sammelmenge lasse Rückschlüsse darauf zu, ob und in welchem Umfang das Sammelsystem in seiner Ausgestaltung gegebenenfalls geändert werden müsse, um unter Berücksichtigung
der in Frage stehenden gewerblichen Sammlungen ohne größere Beeinträchtigung zu funktionieren.
Angesichts dessen könne ein Ausnahmefall im Sinne der Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung
auch dann in Betracht kommen, wenn die Erfahrung mit einem bisher unbeanstandeten Nebeneinander des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems und (neuer) gewerblicher Sammlungen eine
nennenswerte Auswirkung allenfalls als theoretische Möglichkeit erscheinen ließen. Dies könnte insbesondere der Fall sein, wenn das Erfassungssystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten sich überhaupt erst aus einer Konkurrenzsituation entwickelt habe.
Bei dieser Betrachtung seien alle tatsächlich durchgeführten Sammlungen zu berücksichtigen,
sowie solche gewerblichen Sammlungen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen noch nicht wirken könnten. Nicht berücksichtigt werden dürften jedoch
gemeinnützige Sammlungen. Weiterhin könne grundsätzlich zur Ermittlung der Sammelmenge der
gewerblichen Sammler auf deren Angaben in deren Anzeige zurückgegriffen werden.
Hinsichtlich der Gegenüberstellung der von den gewerblichen Sammlern erfassten Sammelmengen
und den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gesammelten Mengen hat das OVG Münster
Faustgrößen entwickelt, nach denen im Einzelfall zu berücksichtigen ist, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt.
Danach gilt Folgendes:

Eine insgesamt zu berücksichtigende gewerbliche Sammlung von unter 10 % des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten Gesammelten spräche regelmäßig dafür, dass auch mit Hinzutreten der angezeigten Sammlung kein wesentlicher Einfluss
auf das bestehende hochwertige öffentlich-rechtliche System verbunden ist.

Für den Fall, dass etwa 10 % bis 50 % der Sammelmenge des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten erfasst würden, sei es grundsätzlich Aufgabe des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers, konkrete Auswirkungen auf seine Funktionsfähigkeit unter
dem Blickwinkel der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung seines Systems
plausibel zu machen.

Liege hingegen die gewerbliche Sammlung über 50 % des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten gesammelten Abfalls, sei regelmäßig von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Das OVG Münster konkretisiert damit die Schwellen, wann von einer wesentlichen Beeinträchtigung
auszugehen ist. Dies wird auf die Praxis und auf die zurzeit anhängigen Gerichtsverfahren zumindest
in Nordrhein-Westfalen wesentlichen Einfluss haben. Zu beachten ist aber auch, dass eine apodiktische Anwendung der Quoten regelmäßig nicht in Betracht kommt. Denn das OVG Münster hat betont, dass im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung auch davon ausgegangen werden
kann, dass die bereits durchgeführten Sammlungen zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung geführt haben, wenn die Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten in den vergangenen Jahren (kontinuierlich) angestiegen oder jedenfalls unverändert geblieben sind. Dies bedeutet, dass unabhängig von den vom OVG Münster entwickelten Schwellenwerten, sich eine wesentliche Beeinträchtigung auch an den Sammelmengen des öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgers/Drittbeauftragten zeigen muss. Dies ist zumindest dann nicht der Fall, wenn die
Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die gewerblichen Sammlungen in der
Vergangenheit nebeneinander bestanden haben. Dies dürfte in der Praxis aber regelmäßig der Fall
sein.
Weiterhin hat das OVG Münster die Revision zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass erst
eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts endgültige Klarheit bringen wird. Wann eine solche Entscheidung erfolgt, ist hingegen völlig offen.
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Köln, 24.11.2015